Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 30. Juni 2022
(GVBI. Nr. 23 vom 08.07.2022 S. 390)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBI. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBI. S. 330), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gutachterausschusskostengesetzes vom 30. September 2021 (GVBI. S. 602, 608), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
(Gültig ab 01.09.2022 siehe =>)

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBI. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBI. S. 602), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht zum Verwaltungskostenverzeichnis werden die Angaben "Architektur und Stadtplanung 127", "Ingenieurwesen 126" und "Stadtplanung, Architektur und 127" gestrichen.

2. Nach Nr. 1122 wird als Nr. 1123 eingefügt:


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"1123 Ermittlung und Bereitstellung eines elektronischen Zugangsschlüssels zu Datensätzen aus Verkehrsüberwachungsgeräten in den Messdatenbanken 110"

3. Die Nr. 126 bis 1273 werden



126
Ingenieurwesen
Amtshandlungen nach dem Hessischen Ingenieurgesetz (HIngG)
1261 Genehmigung zum Führen des Ingenieurtitels (§ 1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und nach § 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 HIngG) 50 bis 1.090
1262 Staatsaufsicht nach § 35 HIngG
12621 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses und Rückgängigmachen von Maßnahmen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 HIngG) je nach Zeitaufwand mindestens 100
12622 Feststellen der Nichterfüllung obliegender Pflichten oder Aufgaben sowie Entscheidung über deren Durchführung (§ 35 Abs. 3 HIngG) nach Zeitaufwand mindestens 100
12623 Bestellen eines Beauftragten zur Wahrnehmung oder Erfüllung der Pflichten oder Aufgaben (§ 35 Abs. 4 HIngG) 1.090
12624 Anordnen der Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 35 Abs. 5 Satz 3 HIngG) nach Zeitaufwand
1263 Genehmigung von Satzungen und Wahlordnungen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 HIngG) 50 bis 2.180
127 Architektur und Stadtplanung
Amtshandlungen nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
1271 Satzung eines Versorgungswerks oder einer Versorgungseinrichtung (§ 10 Abs. 5 HASG) oder Hauptsatzung oder Wahlordnung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 HASG)
12711 Genehmigung einer Satzung oder ihrer Änderung 50 bis 2.180
12712 Genehmigung der Aufhebung 50 % von Nr. 12711
1272 Staatsaufsicht nach § 19 HASG
12721 Anordnung der Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) 100 bis 2.180
12722 Durchführen einer Geschäftsprüfung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 500
12723 Außerkraftsetzen einer Entscheidung oder eines Beschlusses (§ 19 Abs. 3 Satz 2 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100
12724 Feststellen des Nichterfüllens der gesetzlichen Pflichtaufgaben und Entscheidung über das Durchführen dieser Aufgaben (§ 19 Abs. 4 Satz 1 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 100
12725 Bestellen einer Person (§ 19 Abs. 4 Satz 2 HASG) 1.090
12726 Anordnen der Neuwahl einer Vertreterversammlung (§ 19 Abs. 4 Satz 3 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 1.000
1273 Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufspraxis (§ 4 Abs. 3 Satz 9 HASG) nach Zeitaufwand mindestens 250


aufgehoben.

4. Die Nr. 15311 bis 1532 werden durch die folgenden Nr. 15311 bis 1532 ersetzt:

Alt:

15311 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte und zugehörigem Verbindungsstück einschließlich der Abgasanlage und Schächte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenem Kälteaggregates einschließlich erforderlicher Abgasleitungen 157
15312 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage 70 % von Nr. 15311
15313 bei Neuerrichtung oder Aufstellung einer Feuerstätte einschließlich der geprüften Abgasanlage nach DIN 3368 50 % von Nr. 15311
15314 bei Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung einer Feuerstätte einschließlich Verbindungsstück (ohne Abgasanlage) 50 % von Nr. 15311
15315 bei Errichtung einer Abgasanlage für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 89
15316 bei Querschnittsveränderung eines Schornsteines für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten 101
15317 im Rahmen der Beratung vor Neuerrichtung, Aufstellung oder Auswechselung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15316

Die Gebühr ist ggf. zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15316 anzurechnen.

bis zu 50 % von Nr. 15311 bis 15316, höchstens 35 % bei mehr als einer Anlage mindestens 40
15318 Zuschläge
153181 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird 57
153182 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (offener Kamin, Kachelofen oder ähnliche Anlage) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45
153183 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45
153184 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23
153185 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an Abgasanlage in Mehrfachbelegung oder außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen 16
153186 für die Prüfung einer Anlage über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung 30 % von Nr. 15311 bis 15314
15319 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15316 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153181 bis 153186 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543
1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15317
Die erste Nachschau ist gebührenfrei.
je Anlage und Nachschau 47



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"15311 bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 157
15312 bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist 70 % von Nr. 15311
15313 bei Errichtung einer Feuerstätte ein- schließlich Verbindungsstück (ohne senkrechte Abgasanlage) an einer bereits geprüften und nachweisbar mängelfreien Abgasanlage 50 % von Nr. 5311
15314 bei Errichtung einer Abgasanlage 93
15315 im Rahmen der Beratung vor Errichtung von Anlagen nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.

Die Gebühr ist zur Hälfte auf die Gebühr nach Nr. 15311 bis 15314 anzurechnen.

bis zu 50 % von
Nr. 15311 bis 15314,
höchstens 35 % bei
mehr als einer Anlage
mindestens 40
15316 Zuschläge
153161 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung, einer Wärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, wenn die vorgenannten Anlagen zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage betrieben werden 57
153162 für zusätzlich erforderliche und durch- geführte Begutachtung und Prüfung einer vor Ort errichteten Feuerstätte (z.B. Heizkamin nach DIN 13229, Kachelofen oder offener Kamin nach TROL) oder einer gewerblich genutzten Dunstabzugsanlage einschließlich der erforderlichen Hauben, Lüftungsdecken und ähnlichem 45
153163 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 15311 bis 15313 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 45
153164 für zusätzlichen Aufwand bei Prüfung einer Abgasanlage mit Mehrfachbelegung 23
153165 für zusätzlichen Aufwand je Prüfung einer Feuerstätte mit Anschluss an eine Abgasanlage in Mehrfachbelegung 16
153166 für die Prüfung einer Anlage von mehr als 350 kW Gesamtnennwärmeleistung 30 % von Nr. 15311
bis 15313
15317 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen Gebühren nach Nr. 15311 bis 15314 mehrmals oder nebeneinander an, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 %; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 153161 bis 153166 und nicht für Gebühren nach Nr. 1532 bis 1543.
1532 Nachschau zu Nr. 15311 bis 15314 Die erste Nachschau ist gebührenfrei. je Anlage und Nachschau 47"

5. In Nr. 7211 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1" durch " § 40 Abs. 1" ersetzt.

6. In Nr. 7215 wird in Spalte 2 die Angabe " § 16 Abs. 2 bis 4" durch " § 40 Abs. 5" ersetzt.

7. Die Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
Erstattung von Gutachten Erstattung von Gutachten
Zeile Summe der ermittelten Werte (Gebührenwert)
bis unter EUR
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV)

(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)

EUR

Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)

(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)

EUR

1 2 3 4
1 50.000 775 1050
2 100.000 900 1250
3 150.000 950 1475
4 200.000 975 1700
5 250.000 1000 1850
6 300.000 1050 1975
7 375.000 1100 2175
8 500.000 1175 2400
9 750.000 1300 2625
10 1.000 000 1425 2825
11 je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80 160
12 ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55 110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.


"Anlage 3
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721
Erstattung von Gutachten
Zeile Summe der
ermittelten Werte
(Gebührenwert)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 ImmoWertV)
(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke
(§ 193 Abs. 1 BauGB)
(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)
bis unter EUR EUR EUR
1 2 3 4
1 50.000 900 1.250
2 100.000 1.000 1.500
3 200.000 1.100 1.800
4 300.000 1.200 2.100
5 400.000 1.300 2.350
6 500.000 1.400 2.600
7 750.000 1.600 2.800
8 1.000 000 1.800 3.000
9 je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80 160
10 ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55 110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

ID: 221451

ENDE