Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Hessen -

Vom 11. Juli 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 15.07.2022 S. 402)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Anlage der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 788), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1851 wird wie folgt gefasst:

Alt:

1851 Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 10, 13 bis 15, 17 Abs. 2, Art. 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1023/2006 nach Zeitaufwand


Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"1851 Genehmigung, Zustimmung und Überwachung nach Art. 9 Absatz 1 i.V.m. Art. 10, 13 bis 16, 17 Absatz 2, 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

"

2. Nach Nr. 1851 werden als Nr. 18511 und 18512 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"18511 Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Zustimmung nach Art. 9 Abs. 1, ggf. i.V.m. Art. 10, 13 bis 15, 17 Abs. 2, Art. 35, 37, 40 bis 42, 44 bis 46 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand
18512 Prüfung der einzelnen Begleitscheine bei der Verbringung aufgrund einer Sammelgenehmigung nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 25

"

3. Nr. 342 wird wie folgt gefasst:

Alt:

342 Phytosanitäre Maßnahmen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit, Pflanzenbeschau, Anforderungen an Anbaumaterial
Amtshandlungen nach der Richtlinie 2000/29/EG , der Richtlinie 2001/32/EG der Pflanzenbeschauverordnung und der Anbaumaterialverordnung



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"342 Phytosanitäre Maßnahmen zur Erhaltung der Pflanzengesundheit, Pflanzenbeschau, Anforderungen an Anbaumaterial / Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 und den jeweils zugehörigen Durchführungsrechtsakten sowie nach der Anbaumaterialverordnung (AGOZV)

"

4. Nr. 34212 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34212 Bearbeitung eines phytosanitären Transportdokuments nach § 8b Abs. 1 Nr. 1 der Pflanzenbeschauverordnung je Dokument 25



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34212 Bearbeitung und/oder Weiterleitung eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumentes für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Pflanzenvermehrungsmaterial (GGED-PP) nach Verordnung (EU) 2017/625, auch online mittels TRACES NT 25

"

5. Nr. 3423 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3423 Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, Sirexzeugnis, Intra-EC-Dokument oder Phytosanitäres Transportdokument



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"3423 Exportabfertigung, Pflanzengesundheitszeugnis, Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, Vorausfuhrzeugnis (VAZ) oder Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Pflanzenvermehrungsmaterial (GGED-PP)

"

6. Nr. 34234 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34234 Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Intra-EC Phytosanitary Communication Document) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach § 6 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung

Für die An- und Abreisezeit sind insgesamt höchstens zwei Stunden anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34234 Phytosanitäre Exportabfertigung von Containersendungen als Voraussetzung für die Erstellung von Vorzeugnissen zur innergemeinschaftlichen Verwendung (Vorausfuhrzeugnis) oder Pflanzengesundheitszeugnissen nach Art. 100ff. der Verordnung (EU) 2016/2031 nach Zeitaufwand

"

7. N r. 34241 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34241 Registrierung einschließlich Datenaufnahme und Vergabe einer Registrier-nummer nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung oder § 3 der Anbaumaterialverordnung.
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34241 Aufnahme in das amtliche Unternehmerregister einschließlich Datenaufnahme und Vergabe oder Entzug einer Registriernummer nach Art. 65 bis 67 der Verordnung (EU) 2016/2031 oder § 3 der Anbaumaterialverordnung nach Zeitaufwand

"

8. Nr. 34242 wird wie folgt gefasst:

Alt:

34242 Genehmigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34242 Ermächtigung oder Entzug der Ermächtigung zum Ausstellen von Pflanzenpässen nach Art. 89 bzw. Art. 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 nach Zeitaufwand

"

9. Die Nr. 342421 und Nr. 342422 werden

342421 nach § 13d der Pflanzenbeschauverordnung
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand
342422 nach § 13k der Pflanzenbeschauverordnung
Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
nach Zeitaufwand


aufgehoben.

10. Die Nr. 34246 und Nr. 342461 werden

34246 Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz nach §§ 13p bis 13r der Pflanzenbeschauverordnung
342461 Registrierung der Betriebe, die mit IPPC-Holz nach ISPM Nr. 15 handeln oder es in Verkehr bringen, nach § 13p Abs. 1

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand


aufgehoben.

11. Die bisherige Nr. 342462 wird Nr. 34246 und wie folgt gefasst:

Alt:

342462 Untersuchung der Voraussetzungen (IPPC-Standard) nach § 13p Abs. 4

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34246 Ermächtigung und jährliche Überwachung registrierter Unternehmer, die im Gebiet der Union die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anbringen nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 nach Zeitaufwand

"

12. Die Nr. 342463 wird

342463 Registrierung, Aufnahme in das Register unter Erteilung einer Registriernummer und Überprüfung der Anforderungen nach §§ 13q und 13r

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand


aufgehoben.

13. Die bisherige Nr. 342464 wird Nr. 34247 und wie folgt gefasst:

Alt:

342464 Anerkennung eines Prüfunternehmens nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Standards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34247 Anerkennung eines Prüfunternehmens nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 i.V.m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Standards ISPM 15 nach Zeitaufwand

"

14. Die Nr. 342465 und Nr. 342466 werden

342465 technische Prüfung (Hauptprüfung) einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. der JKI-Leitlinie zur Anwendung des IPPC-Stan-dards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand
342466 jährliche technische Prüfung mit Kalibrierung der Messfühler einer IPPC-konformen Behandlungsanlage nach §§ 13p und 13q i. V. m. Punkt 5.3.2 der JKI-Leitlinie zur Anwendung eines IPPC-Standards ISPM 15

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand


aufgehoben.

15. Die bisherige Nr. 342467 wird Nr. 34248 und wie folgt gefasst:

Alt:

342467 Überprüfung von behandelten Holzverpackungen hinsichtlich der korrekt durchgeführten Behandlung nach der Leitlinie zum IPPC-Standard

Für die An- und Abreisezeit ist insgesamt höchstens eine Stunde anzusetzen. Die Fahrtkosten sind mit der Gebühr abgegolten.

nach Zeitaufwand



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34248 Überprüfung von behandelten Holzverpackungen hinsichtlich der korrekt durchgeführten Behandlung nach der Leitlinie zum IPPC-Standard nach Art. 98 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 nach Zeitaufwand

"

16. Nr. 342531 wird wie folgt gefasst:

Alt:

342531 vorgeschriebene Mindestkontrolle nach der EG-Richtlinie oder der Pflanzenbeschauverordnung (Pflanzenbestände, Warenbücher) nach Zeitaufwand



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"342531 vorgeschriebene Mindestkontrolle nach Verordnung (EU) 2017/625 (Pflanzenbestände, Warenbücher bei Importeuren und Exporteuren) nach Zeitaufwand

"

17. Die bisherigen Nr. 3431 bis 3438 werden durch folgende Nr. 34301 bis 34311 ersetzt:

Alt:


3431 Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) 90
3432 Genehmigung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 oder § 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung nach Zeitaufwand
3433 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchG je Antrag 50
3434 Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG je Antrag 50
34341 zusätzlich zu Nr. 3434 je beantragtes Anwendungsgebiet je Betrieb 15
3435 behördliche Anordnung nach § 60 PflSchG zur unverzüglichen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 PflSchG 50
3436 Registrierung einer Anzeige nach § 10 PflSchG 25
3437 Registrierung einer Anzeige nach § 24 PflSchG 50
3438 Genehmigung einer Ausnahme nach § 11 der Anbaumaterialverordnung nach Zeitaufwand



Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"34301 Benennung oder Genehmigung der Nutzung von Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen nach Art. 60 Abs. 1, Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2016/2031 nach Zeitaufwand
34302 Amtliche Kontrollen nach § 59 PflSchG und nach der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand
34303 Genehmigungen für befristete Aus- nahmen zur Einfuhr für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände nach Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/829 i.V.m. Art. 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 nach Zeitaufwand
34304 Anordnungen nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften
343041 Anordnungen nach § 5 PflGesG i.V.m. § 11 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Zeitaufwand
343042 Behördliche Anordnung nach § 60 PflSchG zur unverzüglichen Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln nach § 15 PflSchG 50
34305 Registrierung einer Anzeige nach § 10 PflSchG nach Zeitaufwand
34306 Genehmigung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG, ggf. auch i.V.m. § 17 PflSchG nach Zeitaufwand
34307 Genehmigung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchG je Antrag 50
34308 Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG
343081 Genehmigung nach § 22 Abs. 2 PflSchG für ein Anwendungsgebiet je Antrag
für einen Betrieb
50
343082 zusätzlich zu Nr. 343091 je beantragtes Anwendungsgebiet jeder weitere Antrag
für einen Betrieb
15
34309 Registrierung einer Anzeige nach § 24 PflSchG nach Zeitaufwand
34310 Genehmigung einer Ausnahme nach § 11 der Anbaumaterialverordnung nach Zeitaufwand
34311 Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 2 PflSchAnwV nach Zeitaufwand 61

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

ID: 221524

ENDE