Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -

Vom 29. Juni 2023
(GVBl. Nr. 24 vom 31.07.2023 S. 574)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2023 siehe =>)

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 15311 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung wie Blockheizkraftwerke, einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Abgasanlagen oder Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist "bei Errichtung einer Feuerstätte, einer Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraftwerk), einer verbrennungsmotorisch betriebenen Wärmepumpe, einer feuerbeheizten Sorptionswärmepumpe oder eines entsprechend betriebenen Kälteaggregates einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Abgasleitungen, Abgasanlagen und Schächte zur Ableitung der Abgase oder Verbrennungsgase".

2. In Nr. 15312 wird Spalte 2 wie folgt gefasst:

alt neu
bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich zugehöriger, auch bauseits vorhandener Schächte, soweit eine Durchführung durch Decken und Wände erfolgt, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist "bei Errichtung einer systemzertifizierten Feuerungsanlage, einschließlich der zugehörigen - auch bauseits vorhandenen - Schächte".

3. Nach Nr. 16137 wird als Nr. 16138 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"16138 Entscheidung über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs.1 Satz 1 ARegV 500 bis 5 000"

4. Nach Nr. 1712 wird als Nr. 172 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"172 Maßnahmen nach § 8 Marktüberwachungsgesetz und Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 nach Zeitaufwand"

5. Die Nr. 2212 bis 221247 werden durch folgende Nr. 2212 ersetzt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"2212 (aufgehoben)"

(Red. Anm.: Diese Änderungsanweisung wurde bereits durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher und anderer Vorschriften in Hessen vom 17.11.2022 (GVBl. S. 626) vollzogen)

6. In Nr. 22173 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "87 bis 1 200" durch "mindestens 187" ersetzt.

7. In Nr. 7102 wird in Spalte 2 Satz 4 die Angabe "Nr. 6522" durch "Nr. 6523" ersetzt.

8. In Nr. 711411 wird in Spalte 4 die Angabe "200 bis 650" durch "220 bis 715" ersetzt.

9. In Nr. 711412 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 520" durch "110 bis 572" ersetzt.

10. Nach Nr. 71181 wird als Nr. 71182 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
"71182 Bei außergewöhnlichem Mehraufwand wegen geringer Genauigkeit des Katasternachweises oder eines widersprüchlichen oder versagenden Katasternachweises, je nach Umfang des Mehraufwandes zusätzlich zu 7111, 7115 oder 7117 bis zu 50 % von Nr. 711111, 711511 oder 71171"

11. In Nr. 712113 wird in Spalte 4 die Angabe "5,60" durch "6" ersetzt.

12. In Nr. 7131 wird in Spalte 4 die Angabe "22,50" durch "24,75" ersetzt.

13. In Nr. 7132 wird in Spalte 4 die Angabe "22" durch "24,20" ersetzt.

14. In Nr. 7133 wird in Spalte 4 die Angabe "19" durch "20,19" ersetzt.

15. In Nr. 7134 wird in Spalte 4 die Angabe "14" durch "15,40" ersetzt.

16. In Nr. 83 wird in Spalte 4 die Angabe "5,70" durch "8" ersetzt.

17. Die Nr. 84 bis 8442 werden durch folgende neue Nr. 84 ersetzt:

Alt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
84 Topografische Gebietskarten
841 Hessen 1 : 200.000
842 Normalausgabe je Kartenblatt 6,50
8421 Ausgabe mit Kreisgrenzen je Kartenblatt 6,50
8422 Arbeitsausgabe mit Gemeinde- und Kreisgrenzen je Kartenblatt 3,10
8423 Verwaltungsgrenzenausgabe je Kartenblatt 3,10
843 Hessen 1 : 500.000
8431 Normalausgabe je Kartenblatt 5,10
8432 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80
844 Hessen 1 : 1.000 000
8441 Normalausgabe je Kartenblatt 1,80
8442 Verwaltungsausgabe je Kartenblatt 1,80

Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR
1 2 3 4
"84 Topografische Gebietskarten
(Maßstab 1: 200.000, 1: 500.000
und 1: 1.000 000)
je Kartenblatt 8"

18. In den Nr. 851 und 852 wird in Spalte 4 die Angabe "55" jeweils durch "60" ersetzt.

19. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 wird wie folgt gefasst:

Alt:

"Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel A 1

Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte

je abgemarktem Grenzpunkt

1 2 3 4 5 6 je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 2.500 1524 1613 1703 1792 1882 1971 89 38
2 5.000 1792 1898 2003 2109 2214 2319 105 45
3 10.000 1846 1955 2063 2172 2280 2389 108 46
4 25.000 1972 2088 2203 2319 2435 2551 116 50
5 50.000 2151 2277 2404 2530 2657 2783 126 54
6 100.000 2330 2467 2604 2741 2878 3015 137 59
7 150.000 2509 2657 2804 2952 3099 3247 147 63
8 250.000 2689 2847 3005 3163 3321 3479 158 68
9 500.000 2975 3150 3325 3500 3675 3850 174 75
10 750.000 3226 3416 3606 3795 3985 4175 189 81
11 1.000 000 3406 3606 3806 4006 4206 4407 200 86
12 2.000 000 3674 3890 4106 4322 4538 4754 215 92
13 5.000 000 4122 4365 4607 4850 5092 5334 242 104
14 ab 5.000 000 4660 4934 5208 5482 5756 6030 273 117

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel A 2

Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter
EUR
Summe der neu festgelegten Grenzpunkte
0 1 2 3 4 5 6 je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 2.500 458 554 603 651 699 747 795 48
2 5.000 539 652 709 766 822 879 935 57
3 10.000 555 672 730 788 847 905 963 59
4 25.000 593 717 780 842 904 967 1029 63
5 50.000 647 783 851 919 987 1055 1122 68
6 100.000 701 848 922 995 1069 1142 1216 74
7 150.000 755 913 992 1072 1151 1230 1310 80
8 250.000 809 978 1063 1148 1233 1318 1403 86
9 500.000 895 1083 1177 1271 1365 1459 1553 95
10 750.000 970 1174 1276 1378 1480 1582 1684 103
11 1.000 000 1024 1239 1347 1454 1562 1670 1777 108
12 2.000 000 1105 1337 1453 1569 1685 1801 1918 117
13 5.000 000 1240 1500 1630 1761 1891 2021 2151 131
14 ab 5.000 000 1401 1696 1843 1990 2138 2285 2432 148

Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Neu:

"Anlage 2
zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712

Staffel A 1

Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt
1 2 3 4 5 6 je weiterem Grenzpunkt
Gebühr in EUR EUR
12 3 4 5 6 7 89
12.500 1753 1855 1958 2061 2164 2267 102 44
25.000 1971 2088 2203 2320 2435 2551 116 50
3 10.000 2031 2151 2269 2389 2508 2628 119 51
4 25.000 2169 2297 2423 2551 2679 2806 128 55
5 50.000 2366 2505 2644 2783 2923 3061 139 59
6 100.000 2563 2714 2864 3015 3166 3317 151 65
7 150.000 2760 2923 3084 3247 3409 3572 162 69
8 250.000 2958 3132 3306 3479 3653 3827 174 75
9 500.000 3273 3465 3658 3850 4043 4235 191 83
10 750.000 3549 3758 3967 4175 4384 4593 208 89
11 1.000 000 3747 3967 4187 4407 4627 4848 220 95
12 2.000 000 4041 4279 4517 4754 4992 5229 237 101
13 5.000 000 4534 4802 5068 5335 5601 5867 266 114
14 ab 5.000 000 5126 5427 5729 6030 6332 6633 300 129

Die Gebühren sind abhängig

zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln.

Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel A 2

Zeile Wert der Vermessungsfläche bis unter EUR Summe der neu festgelegten Grenzpunkte
0 1 2 3 4 5 6 je weiterem
Grenzpunkt
Gebühr in EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 2500 527 637 693 749 804 859 914 55
2 5000 593 717 780 843 904 967 1029 63
3 10.000 611 739 803 867 932 996 1059 65
4 25.000 652 789 858 926 994 1064 1132 69
5 50.000 712 861 936 1011 1086 1161 1234 75
6 100.000 771 933 1014 1095 1176 1256 1338 81
7 150.000 831 1004 1091 1179 1266 1353 1441 88
8 250.000 890 1076 1169 1263 1356 1450 1543 95
9 500.000 985 1191 1295 1398 1502 1605 1708 105
10 750.000 1067 1291 1404 1516 1628 1740 1852 113
11 1.000 000 1126 1363 1482 1599 1718 1837 1955 119
12 2.000 000 1216 1471 1598 1726 1854 1981 2110 129
13 5.000 000 1364 1650 1793 1937 2080 2223 2366 144
14 ab 5.000 000 1541 1866 2027 2189 2352 2514 2675 163

Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln.

Vermessungsfläche:

Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen.

Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt.

Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde.

Wert der Vermessungsfläche:

Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen.

Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen.

Staffel B

Zeile Bodenwert bis unter EUR /
m2
Summe der festgestellten und der neu festgelegten Grenzpunkte je abgemarktem Grenzpunkt
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Gebühr in EUR EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 10 978 1107 1237 1367 1497 1627 1740 1853 1965 2078 41
2 50 1168 1323 1480 1635 1790 1945 2079 2213 2347 2482 50
3 100 1227 1390 1553 1716 1879 2043 2184 2324 2465 2606 52
4 200 1285 1456 1627 1797 1969 2140 2288 2437 2585 2734 55
5 300 1343 1522 1701 1880 2058 2237 2393 2548 2703 2858 57
6 400 1403 1588 1775 1961 2148 2334 2496 2658 2819 2981 59
7 500 1462 1657 1851 2045 2240 2434 2603 2771 2939 3108 62
8 600 1519 1720 1923 2125 2327 2529 2704 2879 3054 3229 65
9 700 1577 1788 1997 2207 2417 2626 2807 2989 3170 3352 67
10 800 1636 1854 2070 2288 2506 2724 2912 3100 3288 3476 69
11 900 1694 1920 2145 2371 2595 2820 3015 3210 3405 3599 72
12 1000 1752 1986 2219 2452 2685 2918 3121 3323 3526 3728 75
13 1500 1832 2076 2320 2565 2809 3054 3266 3478 3691 3903 77
14 2000 1909 2162 2415 2668 2921 3175 3394 3612 3831 4050 81
15 2500 1987 2251 2515 2779 3043 3307 3535 3764 3993 4222 85
16 5000 2103 2383 2662 2943 3222 3501 3743 3985 4227 4469 89
17 7500 2220 2515 2811 3105 3401 3696 3952 4209 4465 4721 95
18 ab 7500 2336 2648 2958 3269 3579 3891 4160 4430 4699 4969 99

Die Gebühren sind abhängig

Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen.

Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten.

Staffel C

Zeile Wert des Gebäudes oder der baulichen Veränderung (Rohbausumme) bis unter EUR Gebäudeeinmessung Übernahme in das Liegenschaftskataster
EUR EUR
1 2 3 4
1 10.000 385 25
2 25.000 523 60
3 50.000 704 95
4 150.000 941 175
5 250.000 1375 210
6 375.000 1760 260
7 500.000 2063 310
8 1.000 000 2910 360
9 1.500 000 3746 410
10 je weitere 500.000 bis unter 15.000 000 500 50
11 je weitere 1.000 000 bis unter 30.000 000 250 25
12 ab 30.000 000 je weitere 5.000 000 100 10

Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

ID 231600

ENDE