Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 79 vom 16.12.2024)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), verordnet die Landesregierung:
Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2023 (GVBl. S. 670), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| VwKostO-MWEVW - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen | "VwKostO-MWVW - Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum" |
2. In § 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wohnen" die Wörter "und ländlichen Raum" eingefügt.
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nr. 711411 wird in Spalte 4 die Angabe "220 bis 715" durch "230 bis 750" ersetzt.
2. In Nr. 711412 wird in Spalte 4 die Angabe "110 bis 572" durch "115 bis 600" ersetzt.
3. In Nr. 712113 wird in Spalte 4 die Angabe "6" durch "6,50" ersetzt.
4. In Nr. 71222 wird in Spalte 4 die Angabe "45 mindestens 220" durch "47 mindestens 230" ersetzt.
5. In Nr. 7131 wird in Spalte 4 die Angabe "24,75" durch "26" ersetzt.
6. In Nr. 7132 wird in Spalte 4 die Angabe "24,20" durch "25,50" ersetzt.
7. In Nr. 7133 wird in Spalte 4 die Angabe "20,90" durch "22" ersetzt.
8. In Nr. 7134 wird in Spalte 4 die Angabe "15,40" durch "16,25" ersetzt.
9. Die Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 wird wie folgt gefasst:
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Anlage 2 Staffel A 1
Die Gebühren sind abhängig
zu ermitteln. Vermessungsfläche: Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche: Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen. Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel A 2
Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln. Vermessungsfläche: Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche: Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen. Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Staffel B
Die Gebühren sind abhängig
Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C
Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend. | "Anlage 2 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 711 und 712 Staffel A 1
Die Gebühren sind abhängig
zu ermitteln. Vermessungsfläche: Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche: Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen. Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Ist die Summe der neu festgelegten und der festgestellten Grenzpunkte null, sind die Gebühren abhängig vom Wert der Vermessungsfläche nach Spalte 2 zu ermitteln. Mit der Gebühr nach Spalte 9 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel A 2
Die Gebühren sind abhängig vom Wert der Vermessungsfläche und von der Summe der neu festgelegten Grenzpunkte zu ermitteln. Vermessungsfläche: Die Vermessungsfläche setzt sich aus den Flächen der neu gebildeten Flurstücke zusammen. Jedes Flurstück, das im Rahmen einer Zerlegung neu gebildet wird und dessen Fläche 75 Prozent der Fläche seines Ursprungsflurstücks übersteigt, bleibt bei der Ermittlung der Vermessungsfläche unberücksichtigt. Bei einer Vermessung, die der Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens oder Grenzbereinigungsverfahrens dient, ist die Vermessungsfläche anzusetzen, die sich bei einer Bearbeitung der Vermessung als Zerlegungsvermessung ergeben würde. Wert der Vermessungsfläche: Der Wert der Vermessungsfläche ist das Produkt aus dem Bodenwert und der auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundeten Vermessungsfläche (Wert der Vermessungsfläche = Bodenwert * Vermessungsfläche). Bei der Berechnung ist die Vermessungsfläche mindestens mit einem Quadratmeter anzusetzen. Liegt die Vermessungsfläche in mehreren Bodenwertzonen, ist zunächst für jede Teilfläche der Wert gesondert zu ermitteln. Der Wert der Vermessungsfläche ergibt sich in diesen Fällen als Summe der einzelnen Werte der Teilflächen. Staffel B
Die Gebühren sind abhängig
Liegen die festgestellten und die neu festgelegten Grenzpunkte in mehreren Bodenwertzonen, so ist das arithmetische Mittel dieser Bodenwerte zugrunde zu legen. Mit der Gebühr nach Spalte 12 sind auch die entstandenen Aufwendungen für die Abmarkungsmaterialien abgegolten. Staffel C
Werden auf einem Grundstück oder unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken mehrere Gebäude bzw. bauliche Veränderungen an Gebäuden derselben Eigentümerinnen und Eigentümer gleichzeitig eingemessen, so ist der Gesamtwert der Gebäude bzw. der baulichen Veränderungen an Gebäuden maßgebend." | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 243048
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