Änderungstext

Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG);
Personalkosten pro Arbeitsminute

- Hessen -

Vom 24. Mai 2024
(StAnz. Nr. 24 vom 10.06.2024 S. 553)



Bezug: Bekanntmachung vom 5. Dezember 2022 (StAnz. S. 1427)

Die zum Zwecke der Gebührenkalkulation zu ermittelnden Personalkosten pro Arbeitsminute (Nr. 13 Satz 1 der VV zu § 3 HVwKostG) wurden zuletzt mit obiger Bekanntmachung festgelegt. Sie sind a b sofort wie folgt zu erheben:

Alt:

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,48 Euro,
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,22 Euro,
übrige Beamtinnen und Beamt sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 0,97 Euro.

Neu:

Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,57 Euro,
Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,28 Euro,
übrige Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1,03 Euro.

Die Günstigerregelung des § 23 HVwKostG ist analog anzuwenden.

ID 241310


ENDE