Änderungstext

Gesetz über die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 3. März 2025
(GVBl. Nr. 16 vom 10.03.2025)



Artikel 1
Hanau-Auskreisungsgesetz - Gesetz über die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis

§ 1 Kreisfreiheit der Stadt Hanau

Die Stadt Hanau wird nach § 4a Abs. 1 Satz 3, § 149 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zur kreisfreien Stadt erklärt und aus dem Main-Kinzig-Kreis ausgegliedert.

§ 2 Grenzänderung des Main-Kinzig-Kreises

Der Main-Kinzig-Kreis besteht ab dem 1. Januar 2026 aus den Städten Bad Orb, Bad Soden-Salmünster, Bruchköbel, Erlensee, Gelnhausen, Langenselbold, Maintal, Nidderau, Schlüchtern, Steinau an der Straße, Wächtersbach und den Gemeinden Biebergemünd, Birstein, Brachttal, Flörsbachtal, Freigericht, Großkrotzenburg, Gründau, Hammersbach, Hasselroth, Jossgrund, Linsengericht, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck und Sinntal.

§ 3 Auseinandersetzung

Die Rechtsfolgen der Grenzänderung und die Auseinandersetzung werden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), einem Grenzänderungsvertrag zwischen dem Main-Kinzig-Kreis und der Stadt Hanau überlassen, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Der Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk ist von der Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntzumachen.

§ 4 Kreistag des Main-Kinzig-Kreises

Der Kreistag des neugegliederten Main-Kinzig-Kreises wird am [Tag der Kommunalwahlen in Hessen] gewählt.

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 2
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Die Anlage zu § 7 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2022 (GVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt zu Wahlkreis 41 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Wahlkreis 41 - Hanau
umfasst die kreisfreie Stadt Hanau
und folgende Städte und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises:
Großkrotzenburg
Maintal
Niederdorfelden".

2. In dem Abschnitt zu Wahlkreis 42 wird die Angabe "III" durch "II" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348), werden die Wörter "Stadt Frankfurt am Main" durch "Städte Frankfurt am Main und Hanau" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz

In § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2013 (GVBl. S. 110), werden die Wörter "Stadt Frankfurt am Main" durch "Städte Frankfurt am Main und Hanau" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen

In der Anlage zum Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), wird der Abschnitt "Wahlkreis III" wie folgt gefasst:

alt neu
"Wahlkreis III:

Stadt Hanau
Hochtaunuskreis
Landkreis Limburg-Weilburg
Main-Kinzig-Kreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Wetteraukreis 15 Sitze".

Artikel 6
Änderung des Kommunalisierungsgesetzes

Dem § 5 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird als Abs. 5 angefügt:

"(5) Gebietsänderungen, die nach dem 1. April 2005 eintreten, haben keine Auswirkungen auf die Kostenerstattung nach Abs. 1 bis 4, insbesondere auf

  1. die Anzahl und den Kreis der in § 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377), in der am 1. April 2005 geltenden Fassung, genannten, begünstigten Landkreise und kreisfreien Städte,
  2. die Höhe der Erstattungen und die Empfänger der Auszahlungen.

Im Fall einer Gebietsänderung haben die von der Gebietsänderung betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte eine Einigung über die Verteilung der Erstattungen und Auszahlungen herbeizuführen."

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen

In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420) werden nach den Wörtern "Frankfurt am Main" ein Komma und das Wort "Hanau" eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Versorgungskassengesetzes

In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Versorgungskassengesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83) werden nach den Wörtern "Frankfurt am Main" ein Komma und das Wort "Hanau" eingefügt.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern und der Stadt Hanau sowie die Rückkreisung der Städte Fulda, Hanau und Marburg betreffende Fragen

§ 18 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Gelnhausen, Hanau und Schlüchtern und der Stadt Hanau sowie die Rückkreisung der Städte Fulda, Hanau und Marburg betreffende Fragen vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main

§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 werden nach den Wörtern "Frankfurt am Main" ein Komma und das Wort "Hanau" eingefügt.

2. In Nr. 3 werden das Wort "Hanau" und das nachfolgende Komma gestrichen.

Artikel 11
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

§ 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Frankfurt am Main" ein Komma und das Wort "Hanau" eingefügt.

2. In Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "Hanau" und das nachfolgende Komma gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

§ 68a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 68a Übergangsvorschrift für die Wahl des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises im März 2026

Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge nach § 12 Abs. 1 für die Wahl des Kreistages des Main-Kinzig-Kreises ist für Mitglieder- oder Vertreterversammlungen, die bis zum 31. Dezember 2025 stattfinden, die Mitgliedschaft in der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis nach der bis zu diesem Datum geltenden Gliederung des Main-Kinzig-Kreises maßgeblich. Die Ausgliederung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis berührt nicht die Stimmberechtigung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe bei nach Maßgabe von Satz 1 durchgeführten Versammlungen."

Artikel 13
Änderung des Landesaufnahmegesetzes

Das Landesaufnahmegesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467)" durch "25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760)" durch "25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)" ersetzt.

3. In der Anlage zu § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in der dritten Spalte der ersten Zeile die Wörter "der Stadt Kassel und" durch "den Städten Hanau und Kassel sowie" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Hessischen Schulgesetzes

Das Hessische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBI. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBI. S. 183), wird wie folgt geändert:

1. In § 95 Abs. 2 Nr. 13 werden nach dem Wort "Main-Kinzig-Kreises" die Wörter "und der Stadt Hanau" eingefügt.

2. In § 138 Abs. 2 werden das Wort "Hanau" und das nachfolgende Komma gestrichen.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus

In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), wird nach den Wörtern "des Main-Kinzig-Kreises" die Angabe "- auch für die Stadt Hanau" eingefügt.

Artikel 16
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

§ 5 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2021 (GVBl. S. 819), wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Polizeipräsidium Südosthessen
die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
der Main-Kinzig-Kreis,
der Landkreis Offenbach,
"6. Polizeipräsidium Südosthessen
die kreisfreie Stadt Hanau,
die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
der Main-Kinzig-Kreis,
der Landkreis Offenbach,"

Artikel 17
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

§ 1 der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, 701), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 13 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Wetteraukreises" die Wörter "und der Stadt Hanau" eingefügt.

2. In Satz 2 wird das Wort "oder" durch "und" ersetzt.

Artikel 18
Änderung der Wohngeldzuständigkeitsverordnung

In § 1 Abs. 2 der Wohngeldzuständigkeitsverordnung vom 30. Oktober 2012 (GVBl. S. 353), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), werden das Wort "Hanau" und das nachfolgende Komma gestrichen.

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung abweichender Einkommensgrenzen bei der Wohnraumförderung vom 3. August 2015 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 859, 977), wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter

"Kreisfreie Städte Darmstadt
Frankfurt am Main
Offenbach am Main
Wiesbaden"

werden durch

"Kreisfreie Städte Darmstadt
Frankfurt am Main
Hanau
Offenbach am Main
Wiesbaden"

ersetzt.

2. Nach dem Wort "Großkrotzenburg" wird das Wort "Hanau" gestrichen.

Artikel 20
Änderung der Verordnung über die Ämter für Bodenmanagement

In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Ämter für Bodenmanagement vom 28. Dezember 2004 (GVBl. I S. 558, 2005 I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni 2013 (GVBl. S. 432), wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Main-Kinzig-Kreis" die Wörter "und die Stadt Hanau" eingefügt.

Artikel 21
Änderung der Verordnung über die Bezirke der Industrie- und Handelskammern

In § 5 der Verordnung über die Bezirke der Industrie- und Handelskammern vom 24. November 1981 (GVBl. I S. 423), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410), wird das Wort "umfaßt" durch die Wörter "umfasst die Stadt Hanau und" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Handwerksordnungsausführungsverordnung

In § 1 Nr. 3 der Handwerksordnungsausführungsverordnung vom 24. März 2015 (GVBl. S. 167) werden nach den Wörtern "Landeshauptstadt Wiesbaden" ein Komma und die Wörter "die Stadt Hanau" eingefügt.

Artikel 23
Änderung der Krankenhausverordnung

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

In § 2 Abs. 4 der Krankenhausverordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2022 (GVBl. S. 799), werden die Nr. 5 und 6 durch die folgenden Nr. 5 bis 7 ersetzt:

alt neu
5. der Landkreis Offenbach am Main und

6. der Main-Kinzig-Kreis.

"5. der Landkreis Offenbach am Main,

6. die kreisfreie Stadt Hanau und

7. der Main-Kinzig-Kreis."

Artikel 24
Änderung der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten

Die Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Januar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 6), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "der Stadt Hanau und" gestrichen.

2. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1

1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nr. 2 und 3 werden die Nr. 1 und 2.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1

1. in der Stadt Hanau die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nr. 2 und 3 werden die Nr. 1 und 2.

4. In § 30 Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter "der Stadt" durch "den Städten Hanau und" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung

In Anlage 5 der Hessischen Hochschulzulassungsverordnung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2023 (GVBl. S. 415), wird in der Tabelle nach der Zeile zu Frankfurt folgende Zeile eingefügt:

Kreise Studienorte
Darmstadt Frankfurt Friedberg Fulda Geisenheim Gießen Kassel Marburg Rüsselsheim Wiesbaden
Kreisfreie Städte
"Hanau 40 20 30 70 70 50 140 80 40 50"

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Organisation des Berufsschulunterrichts zur Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten

In der Anlage zur Verordnung über die Organisation des Berufsschulunterrichts zur Berufsausbildung der Verwaltungsfachangestellten vom 11. Juli 1980 (ABl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), wird die Zeile zu der Stadt Hanau wie folgt gefasst:

Schulträger Zuständige Berufsschule Einzugsbereich
"Stadt Hanau Kaufmännische Schulen II

Ameliastraße 50

6450 Hanau

Stadt Hanau

Main-Kinzig-Kreis"

Artikel 27
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in zweijährigen Sonderlehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion

§ 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in zweijährigen Sonderlehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion vom 13. Februar 1995 (ABl. S. 106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden nach dem Wort "Main-Kinzig-Kreis" die Wörter "und die Stadt Hanau" eingefügt.

2. In Abs. 3 werden nach dem Wort "Main-Kinzig-Kreis" die Wörter "und die Stadt Hanau" eingefügt.

3. In Abs. 4 werden nach dem Wort "Main-Kinzig-Kreis" die Wörter "und die Stadt Hanau" eingefügt.

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden

In § 12 Nr. 1 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsbünden vom 1. April 2015 (ABl. S. 110), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 2), werden nach dem Wort "Main-Kinzig-Kreis" die Wörter "und die Stadt Hanau" eingefügt.

Artikel 29
Änderung der Zuständigkeitsverordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

In § 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 482) werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Stadt Hanau" und ein Komma eingefügt.

Artikel 30
Änderung der Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken

In § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken vom 29. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 73) wird das Wort "Stadt" durch die Wörter "Städte Hanau und" ersetzt.

Artikel 31
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 31a
Änderung des Hessischen Gesetzes über Spielbanken und Online-Casinospiele (HSpielbOCG)

Das Hessische Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 werden nach dem Wort "festgesetzten" die Wörter "oder zwischen dem Spielbankunternehmen und der Spielbankgemeinde vereinbarten" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "beträgt" durch die Wörter "beträgt, vorbehaltlich § 11a Abs. 1," ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "45 Prozent" durch "25 Prozent", die Angabe "50 Prozent" durch "30 Prozent" und die Angabe "55 Prozent" durch "35 Prozent" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

In § 9 wird die Angabe "30 Prozent" durch "50 Prozent", die Angabe "25 Prozent" durch "45 Prozent" und die Angabe "20 Prozent" durch "40 Prozent" ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Über die §§ 8 und 9 hinausgehende weitere Leistungen können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in der Spielbankerlaubnis festgesetzt oder zwischen dem Spielbankunternehmen und der Spielbankgemeinde vereinbart werden."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 wird als neuer Satz 3 angefügt:

"Der Antrag ist spätestens bis zum 30. April des Folgejahres zu stellen."

In Abs. 2 wird das Wort "September" durch das Wort "Juni" ersetzt.

6. Nach § 11 wird als neuer § 11a eingefügt:

" § 11a Mindestbesteuerung

(1) Ist für ein abgelaufenes Kalenderjahr die sich nach §§ 8, 9 und 14 ergebende Abgabenlast unter Berücksichtigung der Abgabeermäßigungen nach § 11 nach Abzug der Tilgungsbeträge nach § 7a niedriger als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 7 Abs. 2 (Belastungsvergleich), erhöht sich die Spielbankabgabe für das abgelaufene Kalenderjahr um diesen Differenzbetrag.

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Steuerlast nach Abs. 1 gilt insbesondere, dass

  1. dieser eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes zu Grunde zu legen ist,
  2. die Abgabenlast, die sich aus der Anwendung der §§ 8, 9 und 14 unter Berücksichtigung der Abgabeermäßigungen nach § 11 ergibt, sowie Aufwendungen und Erträge für Geschäftsvorfälle, die selbst nicht der Spielbankabgabe unterliegen, außer Ansatz bleiben,
  3. bei Spielbankunternehmen, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben werden, die Ertragsteuerbelastung der unmittelbar beteiligten Gesellschafter zu Grunde zu legen ist; das Gleiche gilt, falls ein Gesellschafter selbst die Rechtsform einer Personengesellschaft hat,
  4. bei der Ermittlung der Ertragsteuerbelastung aus Vereinfachungsgründen von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens ausgegangen werden kann,
  5. Ergänzungsabgaben zu berücksichtigen sind,
  6. bei der Ermittlung von Gemeindesteuern die Erträge aller Spiele und die Verhältnisse der Gemeinde, in der die Spielbank oder der Zweigspielbetrieb betrieben wird, zu berücksichtigen sind,
  7. sofern sich eine Gemeindesteuer nicht nach dem Ertrag der Spiele, sondern nach dem Spieleinsatz bemisst, aus Vereinfachungsgründen für diese Spiele eine Steuerlast von 25 Prozent des Bruttospielertrags angenommen werden kann."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 wird die Angabe " (§ 8)" durch " (§ 8 und § 11a)" ersetzt.

In Abs. 2 wird als neuer Satz 4 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 entsteht die Spielbankabgabe in Höhe des Differenzbetrages nach § 11a Abs. 1 mit dem Ende des Spielgeschehens an dem letzten Spieltag des Kalenderjahres."

Nach Abs. 4 wird als neuer Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres hat die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer die Bruttospielerträge und den Tronc des vorhergehenden Kalenderjahres festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechnung zu erstellen, die Abgaben unter Berücksichtigung von § 11a zu errechnen und die Abrechnung (Jahresanmeldung) beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Jahresanmeldung ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 167 der Abgabenordnung. Der durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss des Spielbankunternehmens nebst Lagebericht sowie der Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers sind dem Finanzamt zeitnah nach deren Erstellung einzureichen."

In Abs. 5 wird als neuer Satz 3 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 wird die sich aus der Jahresanmeldung nach Abs. 4a ergebende Spielbankabgabe an dem auf den Tag der Abgabe der Jahresanmeldung nach Abs. 4a nächstfolgenden Werktag fällig."

Artikel 32
Inkrafttreten

Die Art. 1 und 12 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung (11.03.2025) in Kraft. Art. 31a Nr. 2, 3, 5, 6 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Art. 31a Nr. 1 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID 250632

ENDE