Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes
- Hessen -
Vom 27. März 2025
(GVBl. Nr. 22 vom 04.04.2025; 13.11.2025 Nr. 80 25b)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Neunten Teil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil (aufgehoben) | "Neunter Teil Übergangsvorschriften für das Ausgleichsjahr 2025 §§ 70a bis 70d" |
2. In § 63 Satz 5 wird die Angabe "Übergangsregelungen nach den §§ 64 und 65" durch "Übergangsregelung nach § 64" ersetzt.
§ 65 Übergangsregelung für die LandkreiseAbweichend von § 31 Satz 2 gilt im Ausgangsjahr eine Gewichtung von 90 Prozent. In den Folgejahren vermindert sich die Gewichtung um zwei Prozentpunkte jährlich, bis die Gewichtung nach § 31 Satz 2 erreicht ist. Die für die Finanzierung der die Gewichtung nach § 31 Satz 2 überschreitenden Gewichtung erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt.
wird aufgehoben.
4. Der Neunte Teil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil (aufgehoben) § 70a (aufgehoben) § 70b (aufgehoben) § 70c (aufgehoben) § 70d (aufgehoben) | "Neunter Teil Übergangsregelungen für das Ausgleichsjahr 2025 § 70a Ermittlung der Finanzausgleichsmasse (1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 4 und § 70 finden im Ausgleichsjahr 2025 keine Anwendung. § 11 findet im Abrechnungsjahr 2025 keine Anwendung. (2) Im Ausgleichsjahr 2025 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt 7.131 Millionen Euro. (3) In dem Festbetrag sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. Der Festbetrag erhöht oder vermindert sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. § 70b Quoten für die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:
§ 70c Modifizierte Bestimmungen zu den §§ 63 und 64 Abweichend von § 63 entfällt im Jahr 2025 die jährliche Vorwegentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelung nach § 64 werden im Jahr 2025 unmittelbar aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht. § 70d Abweichende Berechnungsgrundlage Abweichend von § 3 Abs. 2 bleibt für das Ausgleichsjahr 2025 die vom Hessischen Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung maßgeblich." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2026 25b
1. (aufgehoben)
2. (aufgehoben)
Artikel 3
Änderung des Hessenkassegesetzes
Das Hessenkassegesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59, 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:
" § 2a Sonderregelung für die Beitragsjahre 2025 und 2026
(1) Die Jahresbeiträge für die Jahre 2025 und 2026 können den Kommunen gestundet werden, wenn durch die Stundung des jeweiligen Jahresbeitrages der Ausgleich des Finanzhaushaltes erleichtert wird. Die dafür notwendige Begründung ist der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Genehmigungsprüfung vorzulegen.
(2) Die Ratenpause wird von der Bewilligungsstelle ausschließlich auf der Grundlage der Entscheidung der für die Erteilung der Genehmigungen nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung zuständigen Aufsichtsbehörde gewährt. Die Entscheidung wird der Bewilligungsstelle durch die Regierungspräsidien angezeigt.
(3) Die gestundeten Beiträge werden nachentrichtet und verlängern die Beitragsdauer um bis zu zwei Jahre. Abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 3 kann in Einzelfällen die Beitragsdauer längstens 32 Jahre betragen und spätestens am 31. Dezember 2050 enden.
(4) Ergänzend zu § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen ermächtigt, soweit es erforderlich ist, die Laufzeitverlängerung durch die Aufnahme einer Anschlussfinanzierung zu refinanzieren. Die Kosten trägt das Sondervermögen Hessenkasse.
2. In § 16 Satz 2 wird die Angabe "2048" durch "2050" ersetzt.
Artikel 3a
Änderung des Gesetzes über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG)
Das Gesetz über die Hessische Steuerberaterversorgung (StBVG) vom 13. Dezember 2001 (GVBl. I S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 839), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern "sind alle natürlichen Personen, die" die Wörter "als Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter" eingefügt.
2. § 4 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Beschlüsse nach Abs. 4 Nr. 1 und 4 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung." |
Artikel 3b
Änderung des Hessischen Grundsteuergesetzes
Das Hessische Grundsteuergesetz vom 15. Dezember 2021 (GVBl. S. 906 ff.) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "24. Dezember 2021" jeweils durch die Angabe "1. Januar 2025" ersetzt.
b) In Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort "Feststellungsbescheid" durch das Wort "Festsetzungsbescheid" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 bis 3" durch die Angabe "Abs. 2 und 3" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 4 wird die Angabe "24. Dezember 2021" durch die Angabe "16. Dezember 2022" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe "bebaute oder bebaubare" gestrichen.
5. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Ist die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung bereits abgelaufen, können die Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Hauptveranlagungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. | "(4) Ist die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung bereits abgelaufen, kann die Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung unter Zugrundelegung der maßgeblichen Verhältnisse vom jeweiligen Zeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist." |
Artikel 3c
Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung
Die Hessische Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Jahr nicht rechtzeitig verkündet wird, gelten die im Haushaltsgesetz für das letzte Haushaltsjahr enthaltenen Bestimmungen zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes weiter, wenn sie in dem von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr enthalten sind. Nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes werden nach Satz 2 übernommene Bürgschaften und Garantien auf den im Haushaltsgesetz festgelegten Bürgschaftsrahmen angerechnet."
2. Dem § 65 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 1 Nr. 4 muss der Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen des Lageberichts nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend der Größenklasse des Unternehmens aufgestellt und geprüft werden; die Größenklassen bestimmen sich nach den §§ 267 und 267a des Handelsgesetzbuchs."
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 250809
| ENDE |