Änderungstext
Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 1. April 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 04.04.2025)
Artikel 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:
1. § 4c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. | " § 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden. (2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. (3) Die Gemeinde regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung." |
1a. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ " die Angabe "4c, 8c," eingefügt.
2. § 8b Abs. 2 Nr. 5a. wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, | "5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung, mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses, und sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind," |
3. § 8c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
(1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen. | " § 8c Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen
(1) Die Gemeinde kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss der Gemeindevertretung auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden. (2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann die Gemeinde weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden. (3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Gemeinde regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige. (4) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt." |
4. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "Aufsichtsbehörde ersucht" durch "beteiligten Kommunen ersuchen" ersetzt.
5. § 24a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "des § 24 oder des § 26" durch "der §§ 24, 26 oder 26a" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird das Wort "eintausend" durch "zweitausend" ersetzt.
6. In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Beratungsraum" die Wörter "oder die Bild-Ton-Übertragung" eingefügt.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben" eingefügt und das Wort "hat" wird gestrichen.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Wohnsitzes" die Wörter "oder des dauernden Aufenthalts" eingefügt.
8. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder dauernden Aufenthalt" eingefügt.
9. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Aufsichtsbehörde" durch "der Gemeindevorstand" ersetzt.
§ 36b Ein-Personen-Fraktion(1) Entfällt in einer Gemeinde mit bis zu 23 Gemeindevertretern nach dem Wahlergebnis auf eine Partei oder Wählergruppe nur ein Sitz in der Gemeindevertretung, so hat der entsprechende Gemeindevertreter auch dann die Rechte und Pflichten einer Fraktion, wenn es nicht zu einem Zusammenschluss nach § 36a Abs. 1 kommt (Ein-Personen-Fraktion).
(2) Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Ein-Personen-Fraktion nicht die Bildung eines Akteneinsichtsausschusses nach § 50 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann.
(3) Im Fall der Übersendung von Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Gemeindevorstands nach § 50 Abs. 2 Satz 4 tritt an die Stelle des Fraktionsvorsitzenden der Gemeindevertreter, der die Ein-Personen-Fraktion bildet.
wird aufgehoben.
11. In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden und" gestrichen.
12. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. | "Der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er
und nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 43 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt."
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Der hauptamtliche Bürgermeister wird auf seinen Antrag mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand versetzt, wenn er
| "Der hauptamtliche Bürgermeister wird auf seinen Antrag mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand versetzt, wenn er
|
bb) In Satz 5 wird die Angabe "28. März 2015 (GVBl. S. 158)" durch "24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28)" ersetzt.
c) Nach Abs. 3 wird als Abs. 3a eingefügt:
"(3a) Der hauptamtliche Bürgermeister wird auf seinen Antrag hin jederzeit in den Ruhestand versetzt, wenn er
d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 77 Abs. 3, 6, 9 Nr. 3" durch " §§ 76 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 3, 6, 9 Nr. 3" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "Amtszeit von acht Jahren" ersetzt durch "Amtszeiten von insgesamt acht Jahren nach diesem Gesetz oder vergleichbarem Landesrecht".
e) Nach Abs. 4 wird als Abs. 4a eingefügt:
"(4a) Als Amtszeit im Sinne des Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 1 und Abs. 4 Satz 4 gilt auch die Zeit der Weiterführung der Amtsgeschäfte nach § 41 oder vergleichbarem Landesrecht."
13. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des § 76 ist der Antrag spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu stellen, für die der Bürgermeister oder Beigeordnete ohne vorzeitige Abwahl oder Abberufung gewählt war."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Sofern dem hauptamtlichen Bürgermeister oder hauptamtlichen Beigeordneten aus dem Wahlbeamtenverhältnis ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Altersgeld nach § 40 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 7, § 76a dieses Gesetzes oder § 17 Abs. 6 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zusteht, ruht dieser Anspruch, solange er Amtsbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erhält."
b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "Lebenszeit" die Wörter "mit Ablauf der Amtszeit" eingefügt.
14. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch einen Ausschuss der Gemeindevertretung vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Gemeindevertreter - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 - und die Beigeordneten sowie Gemeindebedienstete können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Der Ausschuss hat über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten. Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl. Satz 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl. | "(2) Die Wahl der hauptamtlichen Beigeordneten wird durch einen Ausschuss der Gemeindevertretung vorbereitet. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Gemeindevertreter - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter nach § 62 Abs. 4 Satz 2 - und die Beigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; Gemeindebedienstete dürfen als Schriftführer teilnehmen. Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen, welche im Fall der Verhinderung an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann. Über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands Auskünfte erteilt werden. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind öffentlich auszuschreiben. Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird. Der Ausschuss hat über das Ergebnis seiner Arbeit in einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung zu berichten. Satz 1 bis 7 gelten nicht für die Fälle der Wiederwahl." |
15. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. | "(1) Der Bürgermeister und die Beigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt, nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen." |
16. Dem § 52 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner kann die Hauptsatzung eine Echtzeitübertragung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung in Bild und Ton im Internet zulassen und Bestimmungen treffen, in welchem Umfang Aufzeichnungen von öffentlichen Sitzungen zum Abruf bereitgestellt werden."
17. Nach § 52 wird als § 52a eingefügt:
" § 52a Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der Gemeindevorstand können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Zugeschaltete Mitglieder der Gemeindevertretung gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1.
(2) Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55, Beschlussfassungen nach § 39a Abs. 3 Satz 2, § 57 Abs. 2, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3, § 76a und in der ersten Sitzung der Gemeindevertretung. Die Gemeinde kann in der Hauptsatzung die Zulässigkeit der Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung in weiteren Fällen ausschließen. Lässt eine Gemeinde in der Hauptsatzung eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung auch in nicht öffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Mitglieder der Gemeindevertretung sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.
(3) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und die Mitglieder der Gemeindevertretung müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gemeindevertreter auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind. Für die Zwecke des Satz 1 und 2 sind Bild- und Tonaufnahmen auch ohne Zustimmung der an der Sitzung teilnehmenden Personen zulässig.
(4) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Bei technisch bedingten Störungen der akustischen oder optischen Wahrnehmbarkeit, die im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder muss sie unterbrochen werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse. Die Gemeinden können in der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung weitere Einzelheiten der Sitzungsteilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung regeln.
(5) Für den Ausländerbeirat nach § 84 und die Integrations-Kommission nach § 89 gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend."
18. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden Satz 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. | "Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist derjenige Erster Beigeordneter, der bei der Zuteilung der Stellen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen die erste Stelle erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden nach der Reihenfolge der Höchstzahlen besetzt, auf die im ursprünglichen Wahlgang Stellen noch nicht zugeteilt worden sind. Ergeben sich für die letzte oder die letzten zu besetzenden Stellen die gleichen Höchstzahlen, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los." |
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass § 22 Abs. 4 KWG keine Anwendung findet, wenn zwei Stellen zu besetzen sind. | "Wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, finden für das Wahlverfahren die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass
|
bb) In Satz 2 wird die Angabe "KWG" durch "Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes" ersetzt.
18a. § 57 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung den Vorsitz. | "Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz." |
19. Dem § 61 wird als Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung ist den Einwohnern zu ermöglichen. Zu diesem Zweck kann die Geschäftsordnung vorsehen, dass Niederschriften mit dem Inhalt nach Abs. 1 auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht werden."
20. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "und 4" durch "Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 4" ersetzt.
21. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, soweit die Geschäftsordnung dies bestimmt. Zugeschaltete Mitglieder des Gemeindevorstandes gelten in diesem Fall als anwesend im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1."
b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:
"(2) Eine Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung ist ausgeschlossen bei Wahlen nach § 55 und in der ersten Sitzung des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand kann in der Geschäftsordnung die Zulässigkeit der Teilnahme mittels Bild-Ton-Übertragung in weiteren Fällen ausschließen. Lässt der Gemeindevorstand eine Teilnahme per Bild-Ton-Übertragung in der Geschäftsordnung zu, haben die zugeschalteten Mitglieder des Gemeindevorstandes sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können. § 52a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
22. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe " § 63 findet" durch " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 63 finden" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe " § 63 findet" durch " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 63 finden" ersetzt.
23. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "die Aufsichtsbehörde" durch "der Gemeindevorstand" ersetzt.
24. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder dauernden Aufenthalt" eingefügt.
b) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "die Aufsichtsbehörde" durch "der Gemeindevorstand" ersetzt.
25. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "mindestens zur Hälfte" durch "aus dem Vorsitzenden und mindestens je einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands sowie der Gemeindevertretung und" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "oder ein von ihm bestimmter Beigeordneter" eingefügt.
26. § 92a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Nummernbezeichnung "1." gestrichen, nach dem Wort "sie" die Wörter "im Haushaltsjahr" eingefügt und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Nr. 2
2. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101) im Planungszeitraum Fehlbeträge oder ein negativer Zahlungsmittelbestand erwartet werden.
wird aufgehoben.
27. In § 97 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "an sieben Tagen öffentlich auszulegen" durch "mindestens bis zum Ende seiner Gültigkeit im Internet zu veröffentlichen" und wird das Wort "Auslegung" durch "Veröffentlichung" ersetzt.
28. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4
(4) In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände und Schulden auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2005 sachgerecht ermittelt worden sind; etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
wird aufgehoben.
29a. In § 112 Abs. 5 wird das Wort "vier" durch "fünf" ersetzt.
§ 112a Gesamtabschluss(1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen
- der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
- der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
- der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist,
- der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,
- der Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird.
(2) Die Gemeinde hat spätestens die zum 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse zusammenzufassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang nach § 112 Abs. 4 Nr. 1 beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Abs. 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach § 112 Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.
(3) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 1 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.
(4) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung in die Zusammenfassung nach Abs. 2 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 2 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
(5) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.
(6) Der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse zu unterrichten.
§ 112b Befreiung vom Gesamtabschluss
(1) Eine Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit.
(2) Eine Gemeinde zwischen 20.000 und bis zu 50.000 Einwohnern ist von der Pflicht, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil der Bilanzsumme der nach § 112a Abs. 4 Satz 1 voll zu konsolidierenden Aufgabenträger zusammen den Wert von 20 Prozent der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme sowohl für das Jahr der Aufstellung als auch für das Vorjahr nicht übersteigt.
(3) Der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist von der Gemeindevertretung zu beschließen.
(4) Macht eine Gemeinde von der Befreiung nach Abs. 1 oder 2 Gebrauch, bleibt die Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichts nach § 123a davon unberührt. Der Beteiligungsbericht muss in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich Angaben über die Aufgabenträger in § 112a Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 enthalten.
werden aufgehoben.
30. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "an sieben Tagen öffentlich auszulegen" durch "mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen" und das Wort "Auslegung" durch "Veröffentlichung" ersetzt.
31. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird die Angabe "101 bis 105, 108 und 109" durch "97 Abs. 4, §§ 99, 101 bis 105 und 107 bis 109" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Auslegung" durch "Veröffentlichung" ersetzt und in Satz 3 werden nach dem Wort "sinngemäß" ein Semikolon und die Wörter "von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden" eingefügt.
32. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 bis 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn
Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Satz 1 Nr. 3 genannten Einschränkungen zulässig. (1a) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen Gemeinden sich ausschließlich auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung und des Vertriebs von Strom, Wärme und Gas aus erneuerbaren Energien sowie der Verteilung von elektrischer und thermischer Energie bis zum Hausanschluss wirtschaftlich betätigen, wenn die Betätigung innerhalb des Gemeindegebietes oder im regionalen Umfeld in den Formen inter kommunaler Zusammenarbeit erfolgt. Die wirtschaftliche Beteiligung der Einwohner soll ermöglicht werden. Die wirtschaftliche Betätigung nach dieser Vorschrift ist in besonderer Weise dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu unterwerfen. Die wirtschaftlichen Ergebnisse dieser Betätigung sind einmal jährlich der Gemeindevertretung vorzulegen. (1b) Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1a dienen auch dem Schutz privater Dritter, soweit sie sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen. Betätigungen nach § 121 Abs. 1 Satz 2 bleiben hiervon unberührt. (2) Als wirtschaftliche Betätigung gelten nicht Tätigkeiten
Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden. | "(1) Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn
Soweit Tätigkeiten vor dem 1. April 2004 ausgeübt wurden, sind sie ohne die in Satz 1 Nr. 3 genannten Einschränkungen zulässig. Satz 1 Nr. 3 dient auch dem Schutz privater Dritter, soweit sie sich entsprechend wirtschaftlich betätigen oder betätigen wollen. Betätigungen nach Satz 2 bleiben hiervon unberührt. (2) Als wirtschaftliche Betätigung gelten nicht Tätigkeiten
Auch diese Unternehmen und Einrichtungen sind, soweit es mit ihrem öffentlichen Zweck vereinbar ist, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten und können entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden." |
b) In Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeindevertretung" die Wörter "zum Beispiel" eingefügt.
c) Abs. 7
(7) Die Gemeinden haben mindestens einmal in jeder Wahlzeit zu prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung noch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und inwieweit die Tätigkeiten privaten Dritten übertragen werden können.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Abs. 8 bis 9 werden die Abs. 7 bis 8.
33. § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden. | "4. gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft werden; in jedem Fall muss gewährleistet sein, dass
|
33a. § 123a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "9" durch "12" ersetzt.
b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:
"(3) Der Beteiligungsbericht muss zusätzlich Angaben über die folgenden Aufgabenträger enthalten
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
34. In § 127a Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Anzeige" ein Komma und die Wörter "der das Aufsichtsraster zur kommunalwirtschaftlichen Betätigung beizufügen ist" und ein weiteres Komma eingefügt.
35. § 143 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter "die elektronische Form ist ausgeschlossen" gestrichen.
b) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "10" durch "6" ersetzt.
36. § 149 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 149 Übergangsvorschriften
(1) Die in § 4a Abs. 1 Satz 2 genannte Einwohnergrenze gilt nicht für die Stadt Hanau. (2) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort. (3) § 36a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort. (4) § 37 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung gilt für die am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte sowie für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort. (5) Die Möglichkeit nach § 84 Satz 3, die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats durch die Bildung einer Integrations-Kommission abzulösen, besteht erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte. Macht eine Gemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 die Streichung der Bestimmungen über den Ausländerbeirat in der Hauptsatzung auch nach dem 31. März 2020 zulässig. (6) Abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung endet die Wahlzeit der am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte erst mit Ablauf des 31. März 2021. (7) Die Verpflichtungen nach § 86 Abs. 1 Satz 5 und 6, eine Integrations-Kommission einzusetzen, wenn die Ausländerbeiratswahl mangels Wahlvorschlägen oder Bewerbern ausfällt oder der Ausländerbeirat im Laufe seiner Wahlzeit weniger als drei Mitglieder hat, gelten erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte. | " § 149 Übergangsvorschriften
(1) Die in § 4a Abs. 1 Satz 3 genannte Einwohnergrenze gilt nicht für die Stadt Hanau. (2) § 36b in der bis zum 4. April 2025 geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit der Gemeindevertretungen fort. (3) Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 sind in der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit Änderungen an der Hauptsatzung, um die Zahl der Gemeindevertreter auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festzulegen, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit vorzunehmen. (4) § 55 in der bis zum 4. April 2025 geltenden Fassung gilt bis zum Ablauf der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit der Gemeindevertretungen fort." |
Artikel 2
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), wird wie folgt geändert:
1. § 4c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Kreisangehörigen hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen. | " § 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden. (2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen des Landkreises und seiner Ausschüsse Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. (3) Der Landkreis regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung." |
1a. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ " die Angabe "4c, 8a," eingefügt.
2. § 8a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 8a Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe des Landkreises können hierzu entsprechende Regelungen festlegen. | " § 8a Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen
(1) Der Landkreis kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss des Kreistages auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden. (2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann der Landkreis weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden. (3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen des Landkreises und seinen Ausschüssen Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Der Landkreis regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige." |
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben" eingefügt und das Wort "hat" gestrichen.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Wohnsitzes" die Wörter "oder des dauernden Aufenthalts" eingefügt.
4. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder dauernden Aufenthalt" eingefügt.
5. In § 25 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten beschlossen werden und" gestrichen.
6. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die Aufsichtsbehörde" durch "der Kreisausschuss" ersetzt.
6a. § 31 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied des Kreistags den Vorsitz. | "Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen dem Kreistag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Kreistag führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz." |
7. In § 37 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt.
8. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten sowie Kreisbedienstete können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden. | "Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht öffentlich; der Vorsitzende des Kreistags und seine Stellvertreter, sofern sie nicht Ausschussmitglieder sind, sonstige Kreistagsabgeordnete - mit Ausnahme der Minderheitenvertreter im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung - und die Kreisbeigeordneten können nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen; Kreisbedienstete dürfen als Schriftführer teilnehmen. Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen, welche im Fall der Verhinderung an den Ausschusssitzungen teilnehmen kann. Über das Ergebnis der Sitzungen dürfen nur an Mitglieder des Kreistags und des Kreisausschusses Auskünfte erteilt werden." |
b) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Kreistag kann beschließen, dass von einer Ausschreibung abgesehen wird."
c) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe "5" durch "8" ersetzt.
9. § 40 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt und durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. | "(1) Der Landrat und die Kreisbeigeordneten werden spätestens sechs Monate nach ihrer Wahl und vor oder am Tag des Amtsantritts von dem Vorsitzenden des Kreistags in öffentlicher Sitzung in ihr Amt eingeführt, nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigt und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann durch Handschlag erfolgen." |
10. In § 66 werden die Abs. 3 bis 5 durch folgenden Abs. 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem 16. Mai 2020 bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der bis zum 15. Mai 2020 geltenden Fassung fort. | "(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 sind in der bis zum 31. März 2026 dauernden Wahlzeit Änderungen an der Hauptsatzung, um die Zahl der Kreistagsabgeordneten auf die für die nächst niedrigere Größengruppe maßgebliche oder eine dazwischenliegende ungerade Zahl festzulegen, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahlzeit vorzunehmen." |
Artikel 3
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes
Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 871), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch "Satz 4" ersetzt.
2. § 14 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Stellt er Mängel fest, so soll er unverzüglich auf ihre Beseitigung hinwirken." |
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "verteilt" durch "ausgelegt" ersetzt und werden das Semikolon sowie die Wörter "er kann sich dazu vereinfachter, nicht adressierter Verteilungsformen bedienen" gestrichen.
b) In Abs. 5 wird die Angabe "seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift" durch "seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift" ersetzt.
4. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden."
b) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird nach der Angabe "wird," das Wort "und" angefügt.
bb) Nr. 4 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.
dd) Die Wörter "spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit" werden gestrichen.
c) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
"Ein Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft bleibt solange gültig, bis diese ihn mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder ändert oder aufhebt. Beschlüsse nach Satz 4 sowie Änderungs- und Aufhebungsbeschlüsse nach Satz 5 gelten frühestens zwölf Monate nach Beschlussfassung."
d) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe "3 Nr. 5" durch "4 Nr. 4" ersetzt.
5. § 22 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, so werden die Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren wie folgt auf die Wahlvorschläge verteilt:
Die Stimmenzahlen, die für die einzelnen Wahlvorschläge festgestellt worden sind, werden nacheinander so lange durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind.
Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommender Bewerber die größere Stimmenzahl aufweist.
Ergibt sich für den letzten Sitz oder die letzten Sitze auch nach Maßgabe von Satz 3 ein gleicher Anspruch für eine größere Anzahl von Wahlvorschlägen, als Sitze zu vergeben sind, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 3 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihm abweichend von Abs. 3 vorab ein Sitz zugeteilt; für die weiteren zu vergebenden Sitze ist Abs. 3 anzuwenden." |
6. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, gilt der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt in der eingegliederten Gemeinde als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in der aufnehmenden Gemeinde; wird eine neue Gemeinde gebildet, gilt der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt in den zusammengeschlossenen Gemeinden als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in der neuen Gemeinde." |
7. § 46 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden." |
8. § 58 Satz 2 wird aufgehoben.
9. In § 67 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe "mit der Maßgabe, dass in dem Hinweis nach § 5a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise zusätzlich die Veröffentlichungsstellen nach Satz 3 Nr. 3 benannt werden müssen" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Eigenbetriebsgesetzes
Das Eigenbetriebsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2024 (GVBl. 2024 Nr. 52), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) kann nicht Mitglied der Betriebsleitung sein."
2. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass der Gemeindevorstand, wenn die Betriebsleitung nur aus einem Mitglied besteht, eine Person als Vertretung bestellen kann, die nur tätig wird, wenn die Betriebsleitung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die wahlrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung sowie die §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung gelten sinngemäß."
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 Satz 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Die der Betriebskommission kraft Gesetzes oder kraft Betriebssatzung angehörenden Mitglieder des Gemeindevorstandes bestimmen jeweils ein Mitglied des Gemeindevorstandes als ihre Vertretung;"
bb) In Nr. 3 werden die Wörter "Personalrates des Eigenbetriebes" durch "für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates" ersetzt.
c) In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "oder zu berufen" und "oder Berufung" gestrichen.
d) In Abs. 5 wird die Angabe "nach Abs. 7 berufen" durch das Wort "gewählt" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens rücken die Nachfolger nach (Mitglieder der Betriebskommission gemäß Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder werden nachgewählt (Mitglieder der Betriebskommission gemäß Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3)."
4. § 11 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnungen vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. | "(6) Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Ein im Folgejahr entstehender Gewinn ist vorrangig zur Verlusttilgung zu verwenden. Sofern im Folgejahr eine Verlusttilgung nicht möglich ist, ist der verbleibende Verlustvortrag durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Sofern ein Verlustausgleich aus Rücklagemitteln nicht möglich ist, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Dies gilt nicht, soweit § 10 Abs. 2 Satz 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), anwendbar ist." |
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist öffentlich bekanntzumachen; § 97 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung gilt sinngemäß."
b) In Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "sollen" ein Komma, die Wörter "es sei denn die Verpflichtungen sind unvorhergesehen und unabweisbar und der im Beschluss über den Wirtschaftsplan festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht überschritten" und ein weiteres Komma eingefügt.
c) In Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "daß" durch die Wörter "dass diese aufgrund des Tarifrechts zwingend erforderlich ist oder" ersetzt.
6. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
7. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung" gestrichen.
8. § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Jahresabschluß
Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. | " § 22 Jahresabschluss
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres sind ein Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht, sowie ein Lagebericht aufzustellen. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss sowie für den Lagebericht der Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches besteht nicht. Sofern keine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts besteht, kann in der Betriebssatzung abweichend geregelt werden, dass ein Lagebericht aufzustellen ist." |
9. Dem § 25 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Angaben nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind in jedem Fall zu machen."
§ 26 LageberichtGleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf die dort in Abs. 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
- die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
- die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
- den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
- die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
- die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
- den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
wird aufgehoben.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss", das Wort "sechs" durch "vier" und das Wort "Schluß" durch "Schluss" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "große" gestrichen.
c) In Abs. 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"In der Betriebssatzung kann festgelegt werden, dass die Prüfung nach Satz 1 durch das für die Gemeinde zuständige Rechnungsprüfungsamt erfolgt. Die Änderung der Satzung bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Rechnungsprüfungsamt. Der Jahresabschluss ist zu prüfen; sofern ein Lagebericht aufzustellen ist, erstreckt sich die Prüfung auch auf diesen."
d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" und das Wort "Abschlußprüfer" durch "Abschlussprüfer" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In der Betriebssatzung kann eine kürzere Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses festgelegt werden; diese muss mindestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres betragen."
dd) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort "Jahresverlustes" die Angabe "sowie über die Entlastung der Betriebsleitung; versagt sie die Entlastung, hat sie dafür die Gründe anzugeben" eingefügt.
e) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Beschluß" durch "Beschluss" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Abschlußprüfers" durch die Wörter "Abschlussprüfers im Wortlaut" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Abschlußprüfer" durch "Abschlussprüfer" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden das Wort "Anschluß" durch "Anschluss", das Wort "Jahresabschluß" durch "Jahresabschluss", die Wörter "an sieben Tagen öffentlich auszulegen" durch "mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen" und das Wort "Auslegung" durch "Veröffentlichung" ersetzt.
12. Nach § 32 wird als § 32a eingefügt:
" § 32a Übergangsvorschriften
Auf den Jahresverlust der Wirtschaftsjahre bis zum 31. Dezember 2025 darf § 11 Abs. 6 in der am 4. April 2025 geltenden Fassung angewendet werden."
13. In § 34 wird die Angabe "2026" durch "2036" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Versorgungskassengesetzes
Das Versorgungskassengesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Diese Berechtigung zum Handeln im eigenen Namen gilt auch für die Durchführung von Widerspruchsverfahren zu den in Satz 1 genannten Festsetzungsbescheiden, zu denen die Versorgungskassen in Vertretung ihrer Mitglieder befugt sind, wenn und soweit ihnen das Mitglied die Befugnis zur Durchführung der Widerspruchsverfahren durch schriftliche Vereinbarung überträgt."
2. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches besteht nicht."
3. In § 15 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "bleibt" durch "ist" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Das Gesetz über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6a folgende Angabe eingefügt:
" § 6b Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen"
2. In § 4 Abs. 1 werden die Nr. 1 bis 6 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
|
|
3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "zehn" durch "fünfundzwanzig" ersetzt.
4. Nach § 6a wird als § 6b eingefügt:
" § 6b Zeitliche Obergrenze für die Abgeltung von Vorteilen
(1) Die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich ist ungeachtet ihrer Entstehung oder Verjährung mit Ablauf des zwanzigsten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen.
(2) Sofern Vorausleistungen auf die Abgabe zum Vorteilsausgleich bis zum 1. Juli 2025 erhoben worden sind, jedoch die Festsetzung der endgültigen Abgabe infolge des Ablaufs der Frist des Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes ausgeschlossen ist, sind die Vorausleistungen nur in dem Umfang zu erstatten, in dem sie die Höhe der fiktiven endgültigen Abgabe überschreiten. Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge findet nicht statt."
5. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Steuern auf die Ausübung des Fischereirechts (Fischereisteuer) oder für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346), betriebenen Gaststättengewerbes, werden nicht erhoben."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Absatzbezeichnung (1) und die Wörter "und des Fischereirechts (Fischereisteuer)" gestrichen.
b) Abs. 2
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können eine Steuer für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den Vorschriften des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50) betriebenen Gaststättengewerbes erheben.
wird aufgehoben.
7. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Grundstücksanschlusses" durch "Haus- und Grundstücksanschlusses" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Datenverarbeitungsverbundgesetzes
Dem § 2 Abs. 5 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2007 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416), wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium im Falle des Ausscheidens einer zur Abwicklung des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Wiesbaden bestellten Person eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger berufen."
Artikel 8
Änderung der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise
Die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Bei der Bekanntmachung im Internet ist in der Hauptsatzung die Internetadresse der Gemeinde bekannt zu geben." |
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Auf dieses Recht ist in der Hauptsatzung sowie auf der Interseite der Gemeinde hinzuweisen." |
Artikel 8a
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 und 6
4. der Polizeipräsidentinnen und Polizeipräsidenten,6. der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.
werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.
§ 120a Übergangsregelung
§ 7 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung auf die Beamtin oder den Beamten, die oder der das Amt am 23. November 2021 innehat.
wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
Die Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 78), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 4 folgende Angabe eingefügt:
" § 4a Zulage"
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Zulage
Den in § 2 und 3 genannten Personen wird nach Ablauf einer sich unmittelbar anschließenden vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit zusätzlich zum Grundgehalt eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat und die Direktorin oder der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Prozent ihres Grundgehalts nach der jeweiligen Besoldungsgruppe." |
b) Abs. 2 und Abs. 3 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 2 und in Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "bis Abs. 3" gestrichen; in Satz 1 werden nach dem Wort "Landkreisen" ein Komma und die Wörter "des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen" eingefügt.
d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 3.
e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "3" ersetzt.
4. In § 9 wird die Angabe "2025" durch "2035" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister
Die Verordnung über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und ehrenamtlichen Bürgermeister vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 242), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr.78), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 7 folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Ermächtigung"
2. § 1 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung bestimmt sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Die Aufwandsentschädigung ändert sich in dem Maß, wie die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten des Landes allgemein erhöht oder vermindert werden." |
b) In Abs. 3 wird die Angabe "24. April 2015 (GVBl. S. 190)" ersetzt durch "1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)".
3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)," gestrichen.
4. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe "vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)," gestrichen.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Anlage" die Angabe "2" eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
6. Nach § 7 wird als § 7a eingefügt:
" § 7a Ermächtigung
Die für das Kommunalrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Sätze der Aufwandsentschädigungen, die sich aus Änderungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 Satz 2 ergeben, im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen."
7. In § 8 wird die Angabe "2025" durch "2035" ersetzt.
8. Als Anlage 1 wird eingefügt:
"Anlage 1
Tabelle der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister nach § 1 Abs. 2 Satz 1
| Größengruppen nach Einwohnerzahl | Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und ehrenamtliche Bürgermeister (monatlich) Euro |
| Bis 5.000 | 3.950,00 |
9. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.
Artikel 11
Änderung der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung
§ 3 Abs. 4 der Kommunalen Dienstaufsichtsverordnung vom 10. August 1998 (GVBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. Als neue Nr. 1 wird eingefügt:
"1. der Entscheidung über die Belassung der gewährten Leistungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,"
2. Die bisherigen Nr. 1 bis 4 werden die Nr. 2 bis 5
3. Nach der neuen Nr. 5 wird als neue Nr. 6 eingefügt:
"6. der Entscheidung über den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach §§ 62, 63, 64a und 64b des Hessischen Beamtengesetzes und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718),"
4. Die bisherigen Nr. 5 und 6 werden die Nr. 7 und 8.
Artikel 12
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (05.04.2025) in Kraft.
ID: 250810
| ENDE |