| § 7 (weggefallen) | " § 7 Strafprozessordnung und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Ermächtigung, durch Rechtsvorschrift nach
- § 32 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen, dass Akten die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden,
- § 32 Abs. 1a Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung, § 110a Abs. 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- zu bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden,
- die Zulassung der Weiterführung von Akten in elektronischer Form nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden,
- § 32 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung und § 110a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu bestimmen,
- § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung abweichend von § 32 der Strafprozessordnung und nach § 110a Abs. 1c Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- zu bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden,
- die Zulassung der Weiterführung von Akten in Papierform nach Buchst. a auf einzelne Finanzämter oder auf allgemein bestimmte Verfahren der Finanzämter zu beschränken und dabei zu bestimmen, dass durch öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden,
wird für den Bereich der Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter der Ministerin oder dem Minister der Finanzen übertragen." |