Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften
- Hessen -
Vom 13. November 2025
(GVBl. Nr. 80 vom 19.11.2025)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. Nr. 22), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Neunten Teil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil Übergangsvorschriften für das Ausgleichsjahr 2025 | "Neunter Teil Übergangsvorschriften für die Ausgleichsjahre 2026 und 2027 §§ 70a bis 70e" |
2. § 3 Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 4 und 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde oder ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Strukturraum abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf den Status einer Gemeinde gemäß § 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), Bezug nimmt, wird eine Änderung im Ausgleichsjahr berücksichtigt, wenn sie innerhalb des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt ist. | "(4) Soweit dieses Gesetz auf die zentralörtlichen Funktionen einer Gemeinde abstellt, gelten die Festlegungen zu Ober- und Mittelzentren des Landesentwicklungsplans in der am 31. Dezember des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung. Soweit dieses Gesetz auf ländliche Siedlungsstrukturen abstellt, weisen die Kommunen eine ländliche Siedlungsstruktur auf, deren von dem Hessischen Rechnungshof und der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften veröffentlichter Siedlungsindex zum 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres mindestens 0,5000 beträgt.
(5) Soweit dieses Gesetz auf den Status einer Gemeinde nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), Bezug nimmt, wird eine Änderung im Ausgleichsjahr berücksichtigt, wenn sie innerhalb des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres erfolgt ist." |
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nr. 1 wird das Wort "und" angefügt.
b) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nr. 3
3. zur anteiligen Finanzierung der Stiftung "Anerkennung und Hilfe".
wird aufgehoben.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und 2 werden durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Ländlichen Raum gelegene kreisangehörige Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl. | "(1) Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf ihre Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist die Einwohnerzahl einer Gemeinde zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent größer, als sie fünf Jahre zuvor war, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf ihre Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Kreisangehörige Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur erhalten einen Ergänzungsansatz für Zersiedelung. Dieser beträgt, je nach Zersiedelungsgrad,
|
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
c) Als Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Ist zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 in einer kreisangehörigen Gemeinde der Anteil der unter Sechsjährigen an der Einwohnerzahl höher als im Durchschnitt aller kreisangehörigen Gemeinden, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Kinder gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem die Anzahl der unter Sechsjährigen, die sich aus dem über dem Durchschnitt liegenden Anteil ergibt, mit dem Faktor 1 gewichtet wird."
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe "332" durch "245" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Angabe "365" durch "320" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Angabe "357" durch "381" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416)" durch "16. Februar 2023 (GVBl. S. 83)" ersetzt.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ist die Einwohnerzahl einer kreisfreien Stadt zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | "(1) Ist die Einwohnerzahl einer kreisfreien Stadt zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf ihre Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." |
b) Nach Abs. 1 wird als Abs. 2 eingefügt:
"(2) Ist die Einwohnerzahl einer kreisfreien Stadt zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent größer, als sie fünf Jahre zuvor war, erhält sie einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf ihre Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 wird die Angabe "6. Juli 2020 (BGBl. S. 1594)" durch "21. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 314)" ersetzt.
d) Als Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Ist zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 in einer kreisfreien Stadt der Anteil der unter Sechsjährigen an der Einwohnerzahl höher als im Durchschnitt aller kreisfreien Städte, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Kinder gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem die Anzahl der unter Sechsjährigen, die sich aus dem über dem Durchschnitt liegenden Anteil ergibt, mit dem Faktor 1 gewichtet wird."
7. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "236" durch "328" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "492" durch "730" ersetzt.
c) In Nr. 3 wird die Angabe "454" durch "458" ersetzt.
8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Ist die Einwohnerzahl eines Landkreises zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Der Ergänzungsansatz wird ermittelt, indem der Hauptansatz mit dem 5 Prozent übersteigenden Prozentsatz des Bevölkerungsrückgangs multipliziert wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | "(1) Ist die Einwohnerzahl eines Landkreises zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent geringer, als sie zehn Jahre zuvor war, erhält er einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf seine Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend." |
b) Nach Abs. 1 wird als Abs. 2 eingefügt:
"(2) Ist die Einwohnerzahl eines Landkreises zum Stichtag nach § 3 Abs. 2 Satz 1 um mehr als 5 Prozent größer, als sie fünf Jahre zuvor war, erhält er einen Ergänzungsansatz in Höhe des die 5-Prozent-Grenze übersteigenden Prozentsatzes auf seine Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Liegen kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum, erhält ihr Landkreis einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent der Einwohnerzahl dieser Gemeinden. | "(3) Weisen kreisangehörige Gemeinden eine ländliche Siedlungsstruktur auf, erhält ihr Landkreis einen Ergänzungsansatz in Höhe von 6 Prozent der Einwohnerzahl dieser Gemeinden." |
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe " § 26 Abs. 2 Satz 2" durch " § 26 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
9. In § 37 Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (GVBl. S. 706)" durch "31. März 2023 (GVBl. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 38)" ersetzt.
10. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "25. Juni 2020 (GVBl. S. 436)" durch "10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31)" ersetzt.
11. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Kreisangehörige Gemeinden, die in dem nach § 8 Abs. 6 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), bekanntgegebenen Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, erhalten für die dort genannten Gemeindeteile Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen, soweit bei ihnen jeweils mindestens 5.000 kurbeitragspflichtige Übernachtungen des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres nachgewiesen werden können. | "(1) Kreisangehörige Gemeinden, die nach der Verordnung über die Anerkennung als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort vom 24. November 2016 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GVBl. S. 943), als Kurorte anerkannt sind, erhalten mit Ausnahme von Gemeinden, die ausschließlich als Luftkurorte anerkannt sind, Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen, wenn bei ihnen jeweils mindestens 5.000 kurbeitragspflichtige Übernachtungen des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres nachgewiesen werden können." |
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "im Ländlichen Raum" durch "für Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Kreisangehörige Gemeinden im Ländlichen Raum erhalten jährlich eine Investitionspauschale für den Ländlichen Raum und, sofern sie Mittelzentren ohne Teilfunktionen eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren im Ländlichen Raum. | "(1) Kreisangehörige Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur erhalten jährlich eine Investitionspauschale für Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur und, sofern sie Mittelzentrum ohne Teilfunktion eines Oberzentrums sind, eine Investitionspauschale für Mittelzentren mit ländlicher Siedlungsstruktur." |
13. In § 47 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "28. Juni 2023 (GVBl. S. 473)" ersetzt.
14. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 48 Zuwendungen zur Projektförderung | " § 48 Förderung von Investitionen und Projekten" |
b) In Abs. 1 werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter "oder Projekte" eingefügt.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Die zuwendungsfähigen Auszahlungen werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert.
wird aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort "sich" das Wort "regelmäßig" eingefügt.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe "30. November 2019 (BGBl. I S. 1875)" durch "2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)" ersetzt.
b) In Abs. 6 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" jeweils durch "1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)" ersetzt.
16. In § 51 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "21. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 66)" ersetzt.
17. In § 52 Satz 1 und in § 53 Abs. 1 wird die Angabe "4. September 2020 (GVBl. S. 573)" durch "3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16)" ersetzt.
§ 55 Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm(1) Für den Zinsdienst für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung wird
vom Landeswohlfahrtsverband Hessen, von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden eine Zinsdienstumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht dem im Landeshaushalt veranschlagten Betrag. Soweit er sich im Vollzug des Landeshaushalts verändert, sind die Mehr- oder Minderbeträge des Umlagesolls spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu veranschlagen.(2) Die Zinslasten für Darlehen für Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes in der bis zum 11. Oktober 2021 geltenden Fassung und für Krankenhäuser auch in nicht öffentlicher Trägerschaft werden dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zugerechnet, in dem oder in der die gefördete Ersatzschule oder das geförderte Krankenhaus liegt. Die Zinslasten für Darlehen für Krankenhäuser werden dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zugerechnet, wenn das geförderte Krankenhaus von ihm selbst, einem seiner Eigenbetriebe, einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, oder in seinem Auftrag errichtet oder betrieben wird.
wird aufgehoben.
19. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)" durch "26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140)" ersetzt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung" durch "13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80)," ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "30. September 2021 (GVBl. S. 636)" durch "13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80)" ersetzt.
20. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 3" ersetzt.
b) Nach Abs. 3 wird als Abs. 4 eingefügt:
"(4) Kreisangehörige Gemeinden, denen im Ausgleichsjahr 2025 ein Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung gewährt wurde, die aber weder den Ergänzungsansatz nach § 20 Abs. 3 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung noch nach § 64 Abs. 1 oder 2 erhalten, erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 3 Prozent ihrer Einwohnerzahl."
c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (4) Die für die Finanzierung der Ergänzungsansätze erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt. | "(5) Die für die Finanzierung der Ergänzungsansätze nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Mittel werden als zusätzliche Schlüsselzuweisungen gewährt." |
21. § 65 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 65 (aufgehoben) | " § 65 Sonderregelungen für die Auskreisung der Stadt Hanau aus dem Main-Kinzig-Kreis
(1) § 3 Abs. 5 findet keine Anwendung. (2) Abweichend von § 25 Abs. 1 beträgt der Hauptansatz der Stadt Hanau im Ausgleichsjahr 2026 85 Prozent ihrer Einwohnerzahl. In den Folgejahren steigt die Gewichtung um 5 Prozentpunkte jährlich, bis die Gewichtung nach § 25 Abs. 1 erreicht ist." |
(3) Im Ausgangsjahr darf das Aufkommen aus der Kreisumlage nicht höher sein, als es nach der für das Ausgleichsjahr 2015 geltenden Rechtslage gewesen wäre. Die auf die Umlagegrundlagen nach § 50 Abs. 2 und 4 Satz 2 anzuwendenden Hebesätze sind für das Ausgangsjahr entsprechend festzusetzen. Bei der Festsetzung sind die aus Abs. 1 und 2 sich ergebenden Hebesatzdifferenzen zu berücksichtigen.
aufgehoben.
§ 70 Übergangsregelung zu Abrechnungen aus dem bisherigen Steuerverbund(1) Mehr- oder Minderbeträge aus der Steuerverbundmasse des Haushaltsjahres 2014 nach § 2 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (Steuerverbundmasse) können im Ausgangsjahr, solche aus der Steuerverbundmasse des Haushaltsjahres 2015 im Ausgleichsjahr 2017 durch eine Erhöhung oder Minderung des Stabilitätsansatzes berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen wurden. Eine Minderung des Stabilitätsansatzes über seine vollständige Aufzehrung hinaus ist ausgeschlossen. Bei der Berechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 bleibt eine im vorangegangenen Ausgleichsjahr erfolgte Berücksichtigung von Mehr- oder Minderbeträgen nach Satz 1 außer Betracht.
(2) Überschreiten die dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer zuzüglich zwei Drittel der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer im Haushaltsjahr 2016 den Wert von 16.189 833.000 Euro, erhöht sich im Ausgleichsjahr 2018 der Abrechnungswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um 23 Prozent des Differenzbetrags. Unterschreiten die dem Land verbleibenden Einnahmen nach Satz 1 im Haushaltsjahr 2016 diesen Wert, vermindert sich im Ausgleichsjahr 2018 der Abrechnungswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um 23 Prozent des Differenzbetrags. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
24. Der Neunte Teil wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||
| Neunter Teil Übergangsvorschriften für das Ausgleichsjahr 2025 § 70a Ermittlung der Finanzausgleichsmasse (1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 4 und § 70 finden im Ausgleichsjahr 2025 keine Anwendung. § 11 findet im Abrechnungsjahr 2025 keine Anwendung. (2) Im Ausgleichsjahr 2025 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt 7.131 Millionen Euro. (3) In dem Festbetrag sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. Der Festbetrag erhöht oder vermindert sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. § 70b Quoten für die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:
§ 70c Modifizierte Bestimmungen zu den §§ 63 und 64 Abweichend von § 63 entfällt im Jahr 2025 die jährliche Vorwegentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelung nach § 64 werden im Jahr 2025 unmittelbar aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht. § 70d Abweichende Berechnungsgrundlage Abweichend von § 3 Abs. 2 bleibt für das Ausgleichsjahr 2025 die vom Hessischen Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung maßgeblich. | "Neunter Teil Übergangsregelungen für die Ausgleichsjahre 2026 und 2027 § 70a Ermittlung der Finanzausgleichsmasse (1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 5 finden in den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 keine Anwendung. § 11 findet für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 keine Anwendung. (2) In den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt
(3) In den Festbeträgen sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. Die Festbeträge erhöhen oder vermindern sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. Die Festbeträge können sich durch weitere Zuführungen erhöhen. § 70b Quoten für die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse in den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:
§ 70c Modifizierte Bestimmungen zu den §§ 63 und 64 Abweichend von § 63 entfällt in den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 die jährliche Vorwegentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelung nach § 64 werden unmittelbar aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht. § 70d Abweichende Berechnungsgrundlage Abweichend von § 3 Abs. 2 ist für das Ausgleichsjahr 2026 die vom Hessischen Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 bereitgestellte Bevölkerungsfortschreibung maßgeblich. § 70e Abweichende Regelung zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl im Ausgleichsjahr 2026 Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und Grundsteuer B im Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 finden die Nivellierungshebesätze nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung Anwendung." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2028
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Neunten Teil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil Übergangsregelungen für die Ausgleichsjahre 2026 und 2027 | "Neunter Teil (aufgehoben)" |
2. Der Neunte Teil
Neunter Teil
Übergangsregelungen für die Ausgleichsjahre 2026 und 2027§ 70a Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
(1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 5 finden in den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 keine Anwendung. § 11 findet für die Abrechnungsjahre 2026 und 2027 keine Anwendung.
(2) In den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt
1. im Jahr 2026 7.405 Millionen Euro, 2. im Jahr 2027 7.532 Millionen Euro. (3) In den Festbeträgen sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. Die Festbeträge erhöhen oder vermindern sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen. Die Festbeträge können sich durch weitere Zuführungen erhöhen.
§ 70b Quoten für die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse
Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse in den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:
- 1. für die Gruppe der Landkreise: 32,0 Prozent,
- 2. für die Gruppe der kreisfreien Städte: 24,2 Prozent,
- 3. für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden: 43,8 Prozent.
§ 70c Modifizierte Bestimmungen zu den §§ 63 und 64
Abweichend von § 63 entfällt in den Ausgleichsjahren 2026 und 2027 die jährliche Vorwegentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelung nach § 64 werden unmittelbar aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht.
§ 70d Abweichende Berechnungsgrundlage
Abweichend von § 3 Abs. 2 ist für das Ausgleichsjahr 2026 die vom Hessischen Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 bereitgestellte Bevölkerungsfortschreibung maßgeblich.
§ 70e Abweichende Regelung zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl im Ausgleichsjahr 2026
Für die Berechnung der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer A und Grundsteuer B im Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 finden die Nivellierungshebesätze nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes und des Hessenkassegesetzes vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Hessische Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Neunten Teil wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Neunter Teil Übergangsvorschriften für das Ausgleichsjahr 2025 | "Neunter Teil (aufgehoben)" |
2. Der Neunte Teil
Neunter Teil
Übergangsvorschriften für das Ausgleichsjahr 2025§ 70a Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
(1) § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 6 und 7 Abs. 2 bis 9, die §§ 8 bis 10, 12 und 64 Abs. 4 und § 70 finden im Ausgleichsjahr 2025 keine Anwendung. § 11 findet im Abrechnungsjahr 2025 keine Anwendung.
(2) Im Ausgleichsjahr 2025 wird die Höhe der Finanzausgleichsmasse abweichend von § 5 Abs. 1 durch einen Festbetrag zur Sicherstellung der angemessenen Finanzausstattung bestimmt. Dieser beträgt 7.131 Millionen Euro.
(3) In dem Festbetrag sind die im Finanzausgleich aufgrund dieses oder anderer Gesetze oder nach Maßgabe des Landeshaushalts zu vereinnahmenden Beträge bereits enthalten. Der Festbetrag erhöht oder vermindert sich bei Veränderungen der zugrunde gelegten Annahmen bei der Berechnung der kommunalen Umlagen.
§ 70b Quoten für die Verteilung der Gesamtschlüsselmasse
Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 wird die Gesamtschlüsselmasse auf die Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den folgenden Quoten aufgeteilt:
für die Gruppe der Landkreise: 32,6 Prozent,
für die Gruppe der kreisfreien Städte: 21,8 Prozent,
für die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden: 45,6 Prozent.
§ 70c Modifizierte Bestimmungen zu den §§ 63 und 64
Abweichend von § 63 entfällt im Jahr 2025 die jährliche Vorwegentnahme der Mittel für die Übergangsregelungen aus der Schlüsselmasse. Die erforderlichen Mittel für die Regelung nach § 64 werden im Jahr 2025 unmittelbar aus der Teilschlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden aufgebracht.
§ 70d Abweichende Berechnungsgrundlage
Abweichend von § 3 Abs. 2 bleibt für das Ausgleichsjahr 2025 die vom Hessischen Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung maßgeblich.
wird aufgehoben.
Abweichend von Satz 1 tritt Art. 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 4
InvFondsG - Investitionsfondsgesetz
Gesetz über den Hessischen Investitionsfonds
§ 1 Zweck des Sondervermögens
Zur verstärkten Förderung kommunaler Investitionen wird das mit dem Investitionsfondsgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 403) zugunsten der Gemeinden und Gemeindeverbände errichtete Sondervermögen "Hessischer Investitionsfonds" fortgeführt.
§ 2 Rechtsform des Sondervermögens
Der Hessische Investitionsfonds wird als Sondervermögen des Landes geführt. Er ist vom übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Er ist nicht rechtsfähig und haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.
§ 3 Aufbau und Struktur
(1) Das Sondervermögen ist in die Abteilungen A, B und C gegliedert.
(2) Über Abteilung A und B werden Darlehen an die hessischen Kommunen ausgereicht (Revolvierender Fonds). Mit Abteilung C wird ein über den Kapitalmarkt refinanziertes Darlehensprogramm der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen mit Zinsverbilligungsmitteln unterstützt.
§ 4 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
(1) Das Ministerium der Finanzen stellt im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Die Abteilungen sind in Einnahmen und Ausgaben sowie in Erträgen und Aufwendungen untereinander deckungsfähig.
(2) Für jedes Rechnungsjahr wird eine Jahresrechnung für das Sondervermögen aufgestellt. In dieser sind der Bestand des Sondervermögens "Hessischer Investitionsfonds" einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 5 Finanzierung des Sondervermögens
(1) Das Sondervermögen finanziert sich grundsätzlich selbst, insbesondere indem es Erträge aus der Verzinsung von Guthaben auf Bankkonten erzielt.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen mit kurzfristigen, unterjährigen Zwischenfinanzierungen im Rahmen des Liquiditätsmanagements zu beauftragen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(3) Soweit Mittel nicht für Auszahlungen benötigt werden, sind sie so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Die Erträge fließen dem Sondervermögen zu.
(4) Die Mittelrückflüsse aus Ausleihungen aus dem Revolvierenden Fonds fließen dem Sondervermögen zu und sollen wieder für Ausleihungen verwendet werden. Mittel einer Abteilung können in der anderen Abteilung verwendet werden. Werden die Mittel nicht für Ausleihungen oder im Sinne des Abs. 3 verwendet, können sie für Zinsverbilligungen in der Abteilung C und Verwaltungskosten des Sondervermögens verwendet werden.
(5) Zuführungen aus dem Landeshaushalt sind zweckgebunden zur Vergabe von Darlehen in den Abteilungen A und B oder zur Zinsverbilligung aus der Abteilung C sowie zur Begleichung von Verwaltungskosten des Sondervermögens zu verwenden.
(6) Es ist sicherzustellen, dass das Sondervermögen jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
§ 6 Verwaltung des Sondervermögens; Beauftragung der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
(1) Das Fondsvermögen ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
(2) Das Sondervermögen ist so zu verwalten, dass bei nominalem Vermögenserhalt stets ausreichend Liquidität vorhanden ist, um die vorgesehenen Förderungen gewährleisten zu können.
(3) Das Ministerium der Finanzen bedient sich zur Verwaltung des Sondervermögens und zur Förderung der Kommunen mittels des Sondervermögens einschließlich des Darlehensprogramms der Abteilung C der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. Es wird ermächtigt, mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die hierfür erforderlichen Verträge abzuschließen.
(4) Die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen darf Dritte bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einbinden.
(5) Die Kosten der Beauftragung trägt das Sondervermögen.
§ 7 Allgemeine Regelungen zu den Abteilungen A, B und C
(1) Im Einvernehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den Fachministerien können den hessischen Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie dem Landeswohlfahrtsverband Hessen Darlehen und Zinsverbilligungen nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 gewährt werden.
(2) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und der Landeswohlfahrtsverband Hessen haben keinen Anspruch auf Gewährung von Darlehen oder Zinsverbilligungen.
(3) Abweichend von § 97a Nr. 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten Kreditgenehmigungen für die Aufnahme von Darlehen nach den §§ 8 bis 10 von der Kommunalaufsicht als erteilt.
§ 8 Abteilung A
(1) Im Rahmen der für die Abteilung A verfügbaren Mittel können zinsfreie Darlehen gewährt werden.
(2) Die Darlehen nach Abs. 1 sind ab dem Jahr nach der Auszahlung in der Regel in 40 Halbjahresraten zu je 2,5 Prozent der Vertragssumme zu tilgen.
§ 9 Abteilung B
(1) Im Rahmen der für die Abteilung B verfügbaren Mittel können Darlehen gewährt werden.
(2) Die Vertragssumme soll regelmäßig mindestens 100.000 Euro und höchstens 2.500 000 Euro betragen. Die Darlehen sollen vorrangig finanzschwächeren Gemeinden und Gemeindeverbänden zukommen. Bei der Vergabe der Darlehen sollen gesamtwirtschaftliche, insbesondere konjunkturpolitische, Erfordernisse berücksichtigt werden.
(3) Bei Anspardarlehen werden im Jahr des Vertragsschlusses und in den drei folgenden Kalenderjahren insgesamt 20 Prozent der Vertragssumme in acht Halbjahresraten zu je 2,5 Prozent der Vertragssumme als Beitrag zum Investitionsfonds - Abteilung B - und zur Abgeltung aller mit der Vertragsabwicklung verbundenen Ausgaben angespart. Im Vierten Kalenderjahr nach Abschluss des Vertrages ist die Vertragssumme in der Regel in voller Höhe auszuzahlen; von diesem Jahr an ist sie in 40 Halbjahresraten zu je 2,5 Prozent der Vertragssumme zu tilgen.
(4) Bei Sofortdarlehen kann die Vertragssumme vor der in Abs. 3 Satz 1 genannten Frist ausgezahlt werden, sobald der Ansparbetrag in Höhe von 20 Prozent der Vertragssumme eingezahlt ist und sich der Darlehensnehmer verpflichtet hat, im Anschluss an die vertragliche Tilgungszeit für jedes Jahr der vorzeitigen Auszahlung einen Sonderbeitrag in Höhe der Halbjahresrate nach Abs. 3 Satz 2 zu leisten. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 beginnt die Tilgung im Jahr nach der Hingabe des Darlehens. Soweit bei Darlehensanforderung der Ansparbetrag nicht in voller Höhe nach Satz 1 eingezahlt ist, kann abweichend von Satz 1 ein verringerter Darlehensbetrag ausgezahlt werden.
(5) Neben Anspardarlehen nach Abs. 3 und Sofortdarlehen nach Abs. 4 können Darlehen mit fester Laufzeit und festem Zinssatz gewährt werden, die im Jahr des Vertragsschlusses abweichend von Abs. 3 und 4 ohne Ansparbetrag ausgezahlt werden und bei denen die jährliche Belastung des Darlehensnehmers gleich bleibt oder fällt. Die Laufzeit soll 30 Jahre nicht übersteigen.
(6) Die Ansparbeträge nach Abs. 3 Satz 1 und die Sonderbeiträge nach Abs. 4 Satz 1 fließen dem Sondervermögen der Abteilung B zu und sind dort zweckentsprechend zu verwenden.
(7) Soweit Darlehen bei Fälligkeit im Sinne des Abs. 3 Satz 2 vom Darlehensnehmer nicht in Anspruch genommen werden, werden ihm für jedes Jahr über die Fälligkeit hinaus 2,5 Prozent der Vertragssumme, insgesamt jedoch höchstens 7,5 Prozent der Vertragssumme, in der Weise vergütet, dass sich die vertragliche Tilgungszeit entsprechend verkürzt.
§ 10 Abteilung C
Aus dem Sondervermögen können Mittel zur Zinsverbilligung und Übernahme von Kosten für am Kapitalmarkt refinanzierte Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden.
§ 11 Auflösung, Beendigung des Sondervermögens
Das Sondervermögen kann nur durch Gesetz aufgelöst werden; das verbleibende Fondsvermögen ist der Finanzausgleichsmasse zuzuführen.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Investitionsfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1987 (GVBl. 1988 I S. 51), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. S. 22), wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes
In § 2 Abs. 3 Satz 7 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 636), wird die Angabe "30. September 2021 (GVBl. S. 636)" durch "13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80)" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz
In § 6 Abs. 1 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. I S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 63), wird die Angabe "3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1401)" durch "28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377)" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Schutzschirmgesetzes
In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 462), wird die Angabe "7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)" durch "13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80)" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zuwendungen nach § 48 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes die Bestimmungen zu § 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in den Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Februar 2023 (StAnz. S. 324), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Juni 2024 (StAnz. S. 567), in der jeweils geltenden Fassung." |
2. § 12 wird aufgehoben.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Abs. 2 wird aufgehoben.
4. In § 20 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80)" ersetzt.
5. In § 27 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)" durch "1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)" ersetzt.
6. In § 28 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "März und im August" durch "Mai und im November" ersetzt.
7. § 29 wird aufgehoben.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 30 Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden und Mittelzentren mit ländlicher Siedlungsstruktur"
b) In Abs. 1 werden die Wörter "im Ländlichen Raum" durch "mit ländlicher Siedlungsstruktur" ersetzt.
c) In Abs. 2 werden die Wörter "den Ländlichen Raum" durch "Gemeinden mit ländlicher Siedlungsstruktur" ersetzt.
d) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 23 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend."
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Heimatumlage
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Heimatumlage vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2022 (GVBl. S. 750), wird die Angabe "9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051)" durch "24. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140)" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Artikel 141-Gesetzes
Das Artikel 141-Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(1) Der Haushalt ist ungeachtet der Einnahmen- und Ausgabenverantwortung des Landtags und der Landesregierung in einer konjunkturellen Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Dem Grundsatz nach Satz 1 ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten die zulässige strukturelle Kreditaufnahme nach dem Strukturkomponentefür-Länder-Gesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl. 2025 Nr. 247) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Dabei sind die Einnahmen und die Ausgaben um finanzielle Transaktionen nach § 4 sowie um die Zuführungen zum und die Entnahmen aus dem Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577), geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), in der jeweils geltenden Fassung zu bereinigen; Entnahmen nach § 8 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes bleiben dabei außer Betracht." |
2. § 11 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der Hessischen Landeshaushaltsordnung
Die Hessische Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) in Nr. 2 wird das Komma nach dem Wort "Nettokreditaufnahme" durch einen Punkt ersetzt.
b) Nr. 3 wird aufgehoben.
2. In § 79 Abs. 1 werden die Wörter "Erfolgs-, Finanz- und Vermögensrechnung" durch "Erfolgs- und Finanzrechnung" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes
§ 8 des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577) wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 8 Verwendung des Sondervermögens
Jährliche Entnahmen aus dem Sondervermögen sind bis zu einem Betrag von 180.000 000 Euro nach Maßgabe des Haushaltsplans zulässig." |
Artikel 14
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch Art. 7 die Hessische Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz und durch Art. 9 die Durchführungsverordnung zum Hessischen Finanzausgleichsgesetz geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (20.11.2025) in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. Art. 1, 6, 8, und 9 am 1. Januar 2026 und
2. Art. 2 am 1. Januar 2028 in Kraft.
ID 252729
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