Änderungstext

Neunte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Hessen -

Vom 1. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 88 vom 05.12.2025)



Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Sperrzeit

Aufgrund des § 9 Satz 1 des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

Die Verordnung über die Sperrzeit vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 669), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verordnung" die Wörter "oder anderen Rechtsvorschriften" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe " § 4 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 213)" durch die Angabe " § 5 des Hessischen Spielhallengesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 626)" ersetzt.

3. In § 7 wird die Angabe "2025" durch "2035" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Hessischen Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

Aufgrund des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 7 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

In § 7 Satz 2 der Hessischen Verordnung über die Berufspraxis zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen vom 22. September 2008 (GVBl. I S. 891), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642), wird die Angabe "2025" durch "2027" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung

Aufgrund des § 9b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106), in Verbindung mit § 18 Nr. 2 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 75), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum:

Die Schornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung vom 18. Dezember 2014 (GVBl. 2015 S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2019 (GVBl. S. 237), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "des Schornsteinfeger-Zuständigkeitsgesetztes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 134)" durch "der Schornsteinfeger-Zuständigkeitsverordnung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 157)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "und auf die Altersgrenze von 67 Jahren nach § 10 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes" gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" durch "19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe "21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)" durch "27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)" ersetzt.

dd) In Nr. 5 und Nr. 6 werden jeweils nach den Wörtern "des Bezirks" die Wörter "bis zum Tag vor dem Ausschreibungsdatum" eingefügt.

ee) Der Nr. 7 werden die Wörter "die bis zum Tag vor dem Ausschreibungsdatum abgeschlossen wurden," angefügt.

ff) Nach Nr. 7 werden als neue Nr. 8 und Nr. 9 eingefügt:

"8. Nachweis über erfolgreiche Ausbildertätigkeiten bei der Ausbildung zur Schornsteinfegergesellin oder zum Schornsteinfegergesellen in den letzten zehn Jahren vor dem Ausschreibungsdatum, wobei die Ausbildung mindestens 75 Prozent der Ausbildungszeit begleitet worden sein muss,

9. Nachweis über die Bestellung zur betriebsangehörigen Vertretung nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und deren Zeitdauer in den letzten 15 Jahren vor dem Ausschreibungsdatum,".

gg) Die bisherigen Nr. 8 und 9 werden zu Nr. 10 und 11.

hh) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ausbildertätigkeiten nach Satz 1 Nr. 8 können anerkannt werden für die Bezirksinhaberin oder den Bezirksinhaber und für die Beschäftigen des Betriebes mit einer abgeschlossenen Ausbildereignungsprüfung."

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "E-Mail" die Wörter "oder als Upload über das Internetportal "Amtliche Ausschreibungen der Bezirke für bevollmächtigte Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger in Hessen" (www.ABSH.de)" eingefügt.

3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe "23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)" durch "15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)" ersetzt.

4. In § 6 Satz 2 wird die Angabe "2026" durch "2032" ersetzt.

5. In Anlage 1 wird als Nr. 6 angefügt:

"6. Ergänzung für amtierende oder ehemalige betriebsangehörige Vertreterinnen oder Vertreter nach § 11b des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes

Ich_____________________________________________________(Name, Vorname)
bin oder war als betriebsangehörige Vertreterin oder betriebsangehöriger Vertreter bestellt:

Bezeichnung des Bezirkes Bestelldatum Grund der Aufhebung
Vom Bis


Ich versichere, dass meine Bestellung als betriebsangehörige Vertreterin oder betriebsangehöriger Vertreter in den letzten 7 Jahren vor dem Bewerbungsstichtag nicht widerrufen, zurückgenommen oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufgehoben wurde,
[ ] Ja [ ] Falls doch, bitte gesonderte Erläuterung
Mir ist bekannt, dass unrichtige Angaben hinsichtlich der in Nr. 6 genannten Anforderungen nach § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme der Bestellung führen können.
___________________
Ort, Datum
___________________
Unterschrift"

6. Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 1(nicht dargestellt) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Änderung der Dunstabzugsanlagenverordnung

Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106), in Verbindung mit § 18 Nr. 1 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 75), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher Raum:

Die Dunstabzugsanlagenverordnung vom 11. Mai 2015 (GVBl. S. 215), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2019 (GVBl. S. 237), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Braten" ein Komma eingefügt, werden die Wörter "oder Rösten" durch "Rösten oder in Kaltrauchanlagen" ersetzt und wird nach dem Wort "werden" die Angabe "und die sich in Gebäuden befinden, die der Definition nach § 2 Abs. 3 Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 29), entsprechen" eingefügt.

b) In Abs. 3 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1440)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355)," eingefügt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird nach den Wörtern "Hessischen Bauordnung" die Angabe "vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198)" gestrichen.

3. In § 3 Satz 1 wird die Angabe "8. April 2013 (BGBl. I S. 760)" durch "15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 12)" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

" § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft."

5. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Alt:

Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes; Handwerkskammer, bei der der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde
Tag der Überprüfung:
Objekt Nr. lt. Feuerstättenbescheid:s
Ausfertigung für den:
Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an einer Dunstabzugsanlage nach § 1 Abs. 2 Dunstabzugsanlagenverordnung- DAAV
Angaben zur Dunstabzugs anlage
Dunstabzugsanlage mit: Anzahl [ ] Dunstabzugs anlage(n) / [ ] Lüftungsdecke für: Lage des Ventilators
Herd Grill Friteuse Pizzaofen Gyros / Kebab [ ] in der Dunsthaube

[ ] in der Dunstleitung

[ ] im Dachgeschoss

[ ] an der Mündung

[ ] Elektro [ ] Elektro [ ] Elektro [ ] Elektro [ ] Elektro
[ ] Gas [ ] Gas [ ] Gas [ ] Gas [ ] Gas
[ ] Öl / Festbren [ ] Holzkohle
Überprüftes Anlagenteil: Befund: Mangel:
beschädigt verschmutzt
1 Dunsthaube (n) / Lüftungsdecke nein ja nein leicht stark ja nein
1.1 Aerosolabscheider / Filter
1.2 Oberflächen der Dunsthaube(n)/Lüftungsdecke
1.3 Fettfangrinne
1.4 Sicherheitsstrecke (Lüftungsanlage-Gasgerät) in Ordnung? [ ] ja [ ] nein
2 Dunstleitung (überwiegend horizontaler Leitungsabschnitt)
2.1 im Bereich der Küche
2.2 im Bereich außerhalb der Küche
3 Dunstschacht (überw. vertik. Leitunqsabschnitt)
4 Ventilator
Folgende Anlagenteile konnten nicht eingesehen werden (inkl. Begründung):
[ ] Folgende Mängel wurden festgestellt: [ ] Es wurden keine Mängel festgestellt.
[ ] Die Mängel stellen zurzeit keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

[ ] Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............... zu beseitigen.

[ ] Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Dunstabzugsanlage erforderlich.

_____________________________________________
Datum Unterschrift
Wurden Mängel festgestellt, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt wurden.


Neu:

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (06.12.2025) in Kraft.

ID: 252932

ENDE