Änderungstext

Gesetz zur Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Hessen -

Vom 10. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 97 vom 12.12.2025)



Artikel 1
HVSG - Hessisches Verfassungsschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Verfassungsschutzkontrollgesetzes

Das Verfassungsschutzkontrollgesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302, 317), geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission bleiben nach Ablauf der Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags bis zur Wahl einer neuen Parlamentarischen Kontrollkommission im Amt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "25. Juni 2018 (GVBl. S. 302)" durch "10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 97)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe " §§ 7, 9" durch " §§ 7, 7a, 9" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)" durch "25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)" ersetzt.

3. In § 6 Satz 3 wird die Angabe " §§ 7," durch " §§ 7, 7a," ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird nach der Angabe "Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)" ein Komma und die Angabe "Eigentumsgarantie (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen)" eingefügt.

2. § 12a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 Satz 3, § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 1, 2, 2a und 3, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 1, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Satz 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(2) Soweit durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a, 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Von einem Überwiegen des Interesses an der Datenerhebung ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Maßnahme nicht der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit dient. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat.

" § 12a Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger

(1) Maßnahmen nach § 14 Abs. 6 Satz 3, § 15 Abs. 2 und 4, § 15a Abs. 1, 2, 2a und 3, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 1, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Satz 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(2) Soweit durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a, 3b oder 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Von einem Überwiegen des Interesses an der Datenerhebung ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die Maßnahme nicht der Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit dient. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für Personen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung gelten Satz 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person die Gefahr verursacht hat."

3. § 13a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist eine Überprüfung der betroffenen Personen anhand von Datenbeständen des Landesamts für Verfassungsschutz regelmäßig erforderlich. "Im Fall des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ist eine Überprüfung der betroffenen Personen anhand von Datenbeständen des Landesamts für Verfassungsschutz regelmäßig erforderlich."

4. § 14 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3a) Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen, Personenbahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstationen vorliegen. Diese Vermutung gilt auch für öffentlich zugängliche Bereiche in unmittelbarer Nähe von Flughäfen. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. "(3a) Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 1 in den öffentlich zugänglichen Bereichen von Flughäfen, Personenbahnhöfen, Sportstätten, Einkaufszentren und Packstationen vorliegen. Diese Vermutung gilt auch für öffentlich zugängliche Bereiche in unmittelbarer Nähe von Flughäfen. Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend."

5. § 14a Abs. 1 und 1a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Maßnahme ist im Fall des § 18 Abs. 1 nur zulässig
  1. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, oder
  3. zur Durchsetzung der Versicherungspflicht.

Die Bildaufzeichnung kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach diesem Absatz dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft,
  3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig und
  4. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Straßen nur auf Bundesautobahnen und Europastraßen durchgeführt werden.

Sie sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(1a) Es ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass von den nach Abs. 1 Satz 1 aufgezeichneten Bildern keine Personen außerhalb der Fahrzeuge erfasst werden. Soweit solche Personen unvermeidbar erfasst werden, sind diese unverzüglich technisch unkenntlich zu machen. Es ist sicherzustellen, dass während und außerhalb des Betriebs des technischen Mittels sowie bei der Übertragung der erlangten Daten kein unbefugter Zugriff auf diese erfolgen kann.

"(1) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 6 durch den Einsatz technischer Mittel automatisch Bilder von Fahrzeugen aufzeichnen und deren Kennzeichen erfassen. Die Maßnahme ist im Fall des § 18 Abs. 1 nur zulässig
  1. zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind oder
  3. zur Durchsetzung der Versicherungspflicht.

Die Bildaufzeichnung kann auch erfolgen, wenn die Insassen der Fahrzeuge unvermeidbar betroffen werden. Datenerhebungen nach diesem Absatz dürfen

  1. nicht flächendeckend,
  2. in den Fällen des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 nicht dauerhaft,
  3. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 nicht längerfristig und
  4. in den Fällen des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Straßen nur auf Bundesautobahnen und Europastraßen

durchgeführt werden. Sie sind in geeigneter Weise für Kontrollzwecke zu dokumentieren.

(1a) Es ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass von den nach Abs. 1 Satz 1 aufgezeichneten Bildern keine Personen außerhalb der Fahrzeuge erfasst werden. Soweit solche Personen unvermeidbar erfasst werden, sind diese unverzüglich technisch unkenntlich zu machen. Es ist sicherzustellen, dass während und außerhalb des Betriebs des technischen Mittels sowie bei der Übertragung der erlangten Daten kein unbefugter Zugriff auf diese erfolgen kann."

6. § 14b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14b Abschnittskontrolle

Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satz 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.

" § 14b Abschnittskontrolle

Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satz 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen."

7. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544)," durch "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)," ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)" durch "24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181)," ersetzt.

b) Abs. 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 werden die Wörter "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" jeweils durch "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes" durch " § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel einsetzen, um spezielle Kennungen eines Mobilfunkendgeräts oder sonstigen Endgeräts, spezielle Kennungen der darin verwendeten Karte sowie den Standort zu ermitteln. "(3) Die Polizeibehörden können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 technische Mittel einsetzen, um spezielle Kennungen eines Mobilfunkendgeräts oder sonstigen Endgeräts, spezielle Kennungen der darin verwendeten Karte sowie den Standort zu ermitteln."

d) In Abs. 7 wird die Angabe "(BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274)" durch "(BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413)" ersetzt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 bis 7 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15 bis 15c und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 durchführen zu können. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch den Einsatz von V Personen oder VE-Personen allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist deren Einsatz unzulässig.

(4) Bei der Planung des Einsatzes sollen nach Möglichkeit Situationen vermieden werden, bei denen regelmäßig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden würden. Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz darf unter keinen Umständen der Kernbereich zum Ziel des Einsatzes gemacht werden. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen.

(5) Ergeben sich während der Durchführung des Einsatzes Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Enttarnung der eingesetzten Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 29a verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.

(6) Vor der Weitergabe von Informationen haben die eingesetzten Personen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden.

(7) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten.

"(3) Die Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15 bis 15c und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 durchführen zu können. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist deren Einsatz unzulässig.

(4) Bei der Planung des Einsatzes sollen nach Möglichkeit Situationen vermieden werden, bei denen regelmäßig Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden würden. Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz darf unter keinen Umständen der Kernbereich zum Ziel des Einsatzes gemacht werden. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden. Entstehen solche Bindungen, ist der Einsatz gegen diese Person abzubrechen.

(5) Ergeben sich während der Durchführung des Einsatzes Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Enttarnung der eingesetzten Personen möglich ist. Unterbleibt ein Abbruch aufgrund einer Gefährdung nach Satz 1, sind die Tatsache des Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn keine Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist. Soweit Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung durch eine Maßnahme erlangt worden sind, dürfen sie nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 29a verwendet werden. Die Dokumentation ist am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, zu löschen.

(6) Vor der Weitergabe von Informationen haben die eingesetzten Personen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sind. Entsprechende Erkenntnisse dürfen nicht zur Verwertung weitergegeben werden.

(7) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte unverzüglich über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten."

b) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(8) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. "(8) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden."

9. § 16a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 16a Anerkennung von richterlichen Anordnungen anderer Länder

Richterliche Anordnungen anderer Länder, die die personenbezogene Datenerhebung nach den §§ 14 bis 16 betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maßnahme anerkannt, wenn auch hiernach der Einsatz derselben Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen.

" § 16a Anerkennung von richterlichen Anordnungen anderer Länder

Richterliche Anordnungen anderer Länder, die die personenbezogene Datenerhebung nach den §§ 14 bis 16 betreffen, werden als nach diesem Gesetz angeordnete Maßnahme anerkannt, wenn auch hiernach der Einsatz derselben Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen."

10. In § 17a Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch "Satz 5" ersetzt.

11. § 20 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Polizeibehörden können, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen haben, weiterverarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Bei den Daten von Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, ist die Weiterverarbeitung nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig Strafverfahren gegen die betroffenen Personen zu führen sein werden; entfällt der Verdacht, sind die Daten zu löschen. Näheres zur Übermittlung von Verfahrensausgängen und Einstellungsbegründungen seitens der Staatsanwaltschaft an die Polizei wird in einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Justiz geregelt. "(6) Die Polizeibehörden können, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen haben, weiterverarbeiten, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. Bei den Daten von Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, ist die Weiterverarbeitung nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig Strafverfahren gegen die betroffenen Personen zu führen sein werden; entfällt der Verdacht, sind die Daten zu löschen. Näheres zur Übermittlung von Verfahrensausgängen und Einstellungsbegründungen seitens der Staatsanwaltschaft an die Polizei wird in einer gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz und des Ministeriums der Justiz und für den Rechtsstaat geregelt."

12. § 25a Abs. 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Polizeibehörden dürfen rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen. Sie dürfen nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 und der Abs. 2 bis 5 diese zusammengeführten Daten, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Anwendung zur Datenanalyse). Die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse ist ein technisches Hilfsmittel, das es den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Absätze ermöglichen soll, ihre Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen auf der Grundlage möglichst verlässlicher Tatsachenfeststellungen zu treffen. Sie erfolgt immer anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien. Sie wird manuell ausgelöst. Eine direkte Anbindung an Internetdienste ist ausgeschlossen.

(2) Die Polizeibehörden können gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse weiterverarbeiten,

  1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, erforderlich ist (Abwehr konkreter Gefahren),
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten mit erheblicher Bedeutung begangen werden und dies zur Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist (Abwehr konkretisierter Gefahren),
  3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass schwere oder besonders schwere Straftaten begangen werden sollen, und die Weiterverarbeitung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten (Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

Zum Zweck der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Verkehrs- sowie Telekommunikationsdaten nicht in die Analyse einbezogen werden.

(3) Bei der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse gilt § 20 Abs. 1 und 2. Dies wird durch eine Verwaltungsvorschrift sichergestellt, die zu veröffentlichen ist. Sie beinhaltet ein Rollen- und Rechtekonzept und ein Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten. Unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Satz 1 nach Schutzgütern und Eingriffsschwellen unterschiedenen Lagebilder orientieren sich diese Konzepte an dem übergeordneten Ziel der Reduzierung des jeweils zu analysierenden Datenvolumens, der Angemessenheit der jeweils angewandten Analysemethode und des größtmöglichen Schutzes Unbeteiligter (funktionale Reduzierung der Eingriffsintensität).

  1. Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die zweckabhängige Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte anhand von Phänomenbereichen. Maßstab für dieses Konzept sind das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter und der Grad der Dringlichkeit des polizeilichen Einschreitens. Es ist nach dem Prinzip auszugestalten, wonach mehr Berechtigte Zugriff auf weniger und wenige Berechtigte Zugriff auf mehr der in der Analyseplattform zusammengeführten Daten haben dürfen. Es müssen darin mindestens die einzelnen Phänomenbereiche, ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander umschrieben und die dienstrechtliche Stellung der Berechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung bezogen auf den Umfang der jeweiligen Berechtigung festgelegt werden.
  2. Das Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten regelt anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Analyse einbezogen werden dürfen.
    1. Maßstab für dieses Konzept ist zum einen der sachliche Bezug der von der Analyse betroffenen Personen zum jeweiligen Phänomenbereich (Veranlassungszusammenhang). Es folgt dem Prinzip, wonach eine automatisierte Datenanalyse umso komplexer sein darf, je gewichtiger der Veranlassungszusammenhang ist, und dass sie umso einfacher sein muss, je weniger gewichtig der Veranlassungszusammenhang ist. Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen Personen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenanalyse nicht einbezogen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift, die insbesondere für Verkehrsdaten eine Speicherfrist von regelmäßig zwei Jahren in der Analyseplattform vorsieht.
    2. Maßstab für dieses Konzept ist zum anderen die Kategorisierung personenbezogener Daten nach der Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei ihrer Erhebung (Grundrechtsrelevanz). Es müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen, und es muss durch technisch-organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden. In die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse werden keine personenbezogenen Daten einbezogen, die aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung gewonnen wurden.

(4) Der Zugang zur automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe unterliegen hierbei der ständigen Protokollierung. Jeder Fall der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist von der Anwenderin oder dem Anwender zu begründen. Die Begründung dient der Selbstvergewisserung und der nachträglichen Kontrolle. Die Einzelheiten der Zugriffskontrolle und des notwendigen Inhalts der Begründung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen berechtigt.

(5) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten. Die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder einer wesentlichen Änderung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nachzuholen. Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt.

"(1) Die Polizeibehörden dürfen rechtmäßig gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen. Sie dürfen nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6 und der Abs. 2 bis 5 diese zusammengeführten Daten, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten, verknüpfen, aufbereiten und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden (automatisierte Anwendung zur Datenanalyse). Die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse ist ein technisches Hilfsmittel, das es den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Absätze ermöglichen soll, ihre Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen auf der Grundlage möglichst verlässlicher Tatsachenfeststellungen zu treffen. Sie erfolgt immer anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien. Sie wird manuell ausgelöst. Eine direkte Anbindung an Internetdienste ist ausgeschlossen.

(2) Die Polizeibehörden können gespeicherte personenbezogene Daten mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse weiterverarbeiten,

  1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, oder wenn gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, erforderlich ist (Abwehr konkreter Gefahren),
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten mit erheblicher Bedeutung begangen werden und dies zur Verhinderung dieser Straftaten erforderlich ist (Abwehr konkretisierter Gefahren),
  3. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass schwere oder besonders schwere Straftaten begangen werden sollen, und die Weiterverarbeitung erforderlich ist, um diese Straftaten zu verhüten (Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

Zum Zweck der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse können Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssystemen, Verkehrsdaten, Telekommunikationsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden. Bei einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 dürfen Verkehrssowie Telekommunikationsdaten nicht in die Analyse einbezogen werden.

(3) Bei der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse gilt § 20 Abs. 1 und 2. Dies wird durch eine Verwaltungsvorschrift sichergestellt, die zu veröffentlichen ist. Sie beinhaltet ein Rollen- und Rechtekonzept und ein Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten. Unter Berücksichtigung der in Abs. 2 Satz 1 nach Schutzgütern und Eingriffsschwellen unterschiedenen Lagebilder orientieren sich diese Konzepte an dem übergeordneten Ziel der Reduzierung des jeweils zu analysierenden Datenvolumens, der Angemessenheit der jeweils angewandten Analysemethode und des größtmöglichen Schutzes Unbeteiligter (funktionale Reduzierung der Eingriffsintensität).

  1. Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die zweckabhängige Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffsrechte anhand von Phänomenbereichen. Maßstab für dieses Konzept sind das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter und der Grad der Dringlichkeit des polizeilichen Einschreitens. Es ist nach dem Prinzip auszugestalten, wonach mehr Berechtigte Zugriff auf weniger und wenige Berechtigte Zugriff auf mehr der in der Analyseplattform zusammengeführten Daten haben dürfen. Es müssen darin mindestens die einzelnen Phänomenbereiche, ihre Gewichtung und ihr Verhältnis zueinander umschrieben und die dienstrechtliche Stellung der Berechtigten, ihre Funktion und ihre spezifische Qualifizierung bezogen auf den Umfang der jeweiligen Berechtigung festgelegt werden.
  2. Das Konzept der Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten regelt anhand der Maßstäbe des Veranlassungszusammenhangs und der Grundrechtsrelevanz, welche personenbezogenen Daten in welcher Weise in die automatisierte Analyse einbezogen werden dürfen.
    1. Maßstab für dieses Konzept ist zum einen der sachliche Bezug der von der Analyse betroffenen Personen zum jeweiligen Phänomenbereich (Veranlassungszusammenhang). Es folgt dem Prinzip, wonach eine automatisierte Datenanalyse umso komplexer sein darf, je gewichtiger der Veranlassungszusammenhang ist, und dass sie umso einfacher sein muss, je weniger gewichtig der Veranlassungszusammenhang ist. Ausgangspunkt ist die Differenzierung nach einerseits verurteilten, beschuldigten, verdächtigen Personen und sonstigen Anlasspersonen sowie deren Kontaktpersonen und andererseits unbeteiligten Personen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personenbezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenanalyse nicht einbezogen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift, die insbesondere für Verkehrsdaten eine Speicherfrist von regelmäßig zwei Jahren in der Analyseplattform vorsieht.
    2. Maßstab für dieses Konzept ist zum anderen die Kategorisierung personenbezogener Daten nach der Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei ihrer Erhebung (Grundrechtsrelevanz). Es müssen abstrakte Regelungen getroffen werden, die der eingeschränkten Verwendbarkeit von Daten aus schwerwiegenden Grundrechtseingriffen Rechnung tragen, und es muss durch technischorganisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden, dass diese Regelungen praktisch wirksam werden. In die automatisierte Anwendung zur Datenanalyse werden keine personenbezogenen Daten einbezogen, die aus Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung gewonnen wurden.

(4) Der Zugang zur automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe unterliegen hierbei der ständigen Protokollierung. Jeder Fall der automatisierten Anwendung zur Datenanalyse ist von der Anwenderin oder dem Anwender zu begründen. Die Begründung dient der Selbstvergewisserung und der nachträglichen Kontrolle. Die Einzelheiten der Zugriffskontrolle und des notwendigen Inhalts der Begründung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kontrollen berechtigt.

(5) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer automatisierten Anwendung zur Datenanalyse erfolgen durch Anordnung der Behördenleitung oder einer oder eines von dieser beauftragten Bediensteten. Die oder der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung oder einer wesentlichen Änderung nach Satz 1 anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nachzuholen. Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse der oder des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unberührt."

13. § 27 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und gegebenenfalls nach deren Ablauf eine Löschung vorzusehen ist, zu bestimmen. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 6 gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung
  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen vorzusehen, die in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Frist für eine Verlängerung der Datenspeicherung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 darf bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (ausgenommen die §§ 183a, 184, 184f und 184g des Strafgesetzbuchs) oder einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuchs zehn Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung fünf Jahre nicht überschreiten. Weitere Verlängerungen der Frist sind bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach Satz 4 um bis zu fünf Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung um bis zu zwei Jahre nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Frist nach Satz 2 bis 6 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte abläuft. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 7 über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung drei Jahre nicht überschreiten; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Die Gründe für die Verlängerung der Frist nach Satz 4 und 5 sind aktenkundig zu machen. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten.

"(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und gegebenenfalls nach deren Ablauf eine Löschung vorzusehen ist, zu bestimmen. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 6 gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung
  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen vorzusehen, die in den Fällen des Satz 2 Nr. 1 fünf Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Frist für eine Verlängerung der Datenspeicherung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 darf bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (ausgenommen die §§ 183a, 184, 184f und 184g des Strafgesetzbuchs) oder einer sexuell bestimmten Straftat nach den §§ 211 bis 213 und 223 bis 228 des Strafgesetzbuchs zehn Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung fünf Jahre nicht überschreiten. Weitere Verlängerungen der Frist sind bei fortbestehendem Verdacht einer terroristischen Straftat oder einer Sexualstraftat nach Satz 4 um bis zu fünf Jahre und bei fortbestehendem Verdacht einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung um bis zu zwei Jahre nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person solche Straftaten begehen wird. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Werden innerhalb der Frist nach Satz 2 bis 6 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, gilt für alle Speicherungen gemeinsam die Frist, die als letzte abläuft. Bei Daten, die nach § 20 Abs. 7 über die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen gespeichert sind, dürfen die Fristen für die Prüfung drei Jahre nicht überschreiten; die Entscheidung, dass eine weitere Speicherung erforderlich ist, trifft die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Die Gründe für die Verlängerung der Frist nach Satz 4 und 5 sind aktenkundig zu machen. Die Beachtung der Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten."

14. § 31a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. "Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen."

15. § 98a wird wie folgt gefasst:

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§ 98a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild (namentliche Kennzeichnungspflicht). Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete fünfstellige numerische Kennzeichnung ersetzt. Zweck der Kennzeichnungspflicht nach Satz 1 und 2 ist die Sicherstellung einer auch nachträglichen Identifizierung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen bei der Durchführung von Amtshandlungen.

(3) Die Legitimations- und die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Das Ministerium des Innern und für Sport regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung sowie zum Schutz der personenbezogenen Daten durch Verwaltungsvorschriften.

" § 98a Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person haben sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Angehörige der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild (namentliche Kennzeichnungspflicht). Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identifizierung geeignete fünfstellige numerische Kennzeichnung ersetzt. Zweck der Kennzeichnungspflicht nach Satz 1 und 2 ist die Sicherstellung einer auch nachträglichen Identifizierung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen bei der Durchführung von Amtshandlungen.

(3) Die Legitimations- und die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Angehörigen der Wachpolizei und des Freiwilligen Polizeidienstes des Landes Hessen dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Das Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung sowie zum Schutz der personenbezogenen Daten durch Verwaltungsvorschriften."

Artikel 2b
Änderung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

In § 9 des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57), wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen)" ein Komma sowie die Angabe "informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und die Eigentumsgarantie (Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen)" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes

Das Hessische Versammlungsfreiheitsgesetz vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Aufgefundene Gegenstände im Sinne des Satz 1 können sichergestellt werden. "Aufgefundene Gegenstände im Sinne des Satz 1 können sichergestellt werden."

2. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Aufgefundene Gegenstände im Sinne des Satz 1 können sichergestellt werden. "Aufgefundene Gegenstände im Sinne des Satz 1 können sichergestellt werden."

3. § 27 wird wie folgt gefasst:

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§ 27 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), sind anzuwenden.

" § 27 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 25 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234), sind anzuwenden."

4. In § 29 wird die "nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen" durch "und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen sowie die Eigentumsgarantie nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage I Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 17), werden in der Besoldungsordnung B in der Besoldungsgruppe B 6 nach den Wörtern "Direktor des Landesbetriebes Bau und Immobilien Hessen" die Angaben "Direktorin des Landesbetriebes Hessen-Forst" und "Direktor des Landesbetriebes Hessen-Forst" eingefügt.

Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten

(1) Aufgrund des Art. 1 können die Grundrechte auf die Versammlungsfreiheit ( Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 14 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen), die informationelle Selbstbestimmung und Gewährungleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.

(2) Aufgrund des Art. 2a können die Grundrechte auf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ( Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen), die informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ( Art. 12a der Verfassung des Landes Hessen) und die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.

(3) Aufgrund des Art. 3 kann das Grundrecht auf die Eigentumsgarantie nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen eingeschränkt werden.

Artikel 6
Aufhebung bisherigen Rechts

Das Hessische Verfassungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 614) wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (13.12.2025) in Kraft.

ID 253019

ENDE