Änderungstext

Erstes Bürokratieabbaugesetz
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 110 vom 22.12.2025, ber. Nr. 117)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Dem § 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 15. September 2016 (GVBl. S. 160), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2021 (GVBl. S. 826), wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Bei den in Abs. 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 2
Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

§ 11b

§ 11b Statistik

Für die Sozialberichterstattung, die Wirkungsforschung und die Überprüfung des Anteils des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 46 Abs. 5 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll das Hessische Statistische Landesamt eine Geschäftsstatistik erstellen. Zu diesem Zweck werden von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die erforderlichen Daten übermittelt.

des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477), wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

§ 11 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat jeweils bis zum 31. Januar die im vorangegangen Kalenderjahr eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Angaben zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mitzuteilen.

wird aufgehoben.

2. Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

Artikel 4
Änderung der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz

§ 3 Abs. 2 der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz vom 8. Juli 1968 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1973 (GVBl. I S. 315), wird wie folgt geändert:

1. Die Wörter "Urschrift oder beglaubigter Abschrift" werden durch das Wort "Kopie" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 5
Änderung des Hessenkassegesetzes

Das Hessenkassegesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59, 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 22), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 10 Verwendungsbestätigung

Die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses und des Darlehens sind für jede Maßnahme durch die Kommune oder den kommunalersetzenden Maßnahmenträger innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme zu bestätigen."

2. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Verzinsung nach Satz 3 wird vom 23. Dezember 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2027 ausgesetzt. Satz 4 gilt nicht für Zinsen, deren Zahlung vor dem 23. Dezember 2025 angefordert worden ist."

Artikel 6
Änderung des Hessischen Ingenieurgesetzes

Das Hessische Ingenieurgesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" gestrichen.

2. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "eine Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Wörter "ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde oder ein vergleichbarer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates oder eines Drittstaates ausgestellter Nachweis" durch "eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist" ersetzt.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Es genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 3 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden."

3. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" und "beglaubigten" gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Wörter "eine Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

b) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staates ausgestellte andere Nachweise; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden, "6. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,"

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Satz 1 Nr. 6 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden."

2. In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" gestrichen.

3. In § 15 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "öffentlich beglaubigte" sowie "beglaubigten" gestrichen.

Artikel 8
Änderung des Markscheidergesetzes

Dem § 3 Abs. 2 des Markscheidergesetzes vom 8. Februar 1989 (GVBl. I S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), werden folgende Sätze angefügt:

"Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 9
Änderung des Hessischen Straßengesetzes

§ 7 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wird das Wort "Einvernehmen" jeweils durch "Benehmen" ersetzt.

2. Abs. 4

(4) Kommt in den Fällen der Abs. 2 und 3 ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.

wird aufgehoben.

3. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

Artikel 10
Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung

§ 3 Abs. 1 der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung vom 16. Februar 2012 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2017 (GVBl. S. 358, 456), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 4 wird das Komma durch "und" ersetzt.

2. In Nr. 5 wird die Angabe ", und" durch einen Punkt ersetzt.

3. Nr. 6

6. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), vorlegen.

wird aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen

In § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 655), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2022 (GVBl. S. 377), werden die Wörter "amtlich beglaubigte" gestrichen.

Artikel 12
Änderung der Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung

§ 2 der Tierversuch-Alternativen-Dokumentationsverordnung vom 2. März 2022 (GVBl. S. 150) wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

In § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts vom 13. Oktober 2009 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 734), wird das Wort "beglaubigte" gestrichen.

Artikel 14
Änderung der Prüfungsordnung für Technische Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute

§ 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung für Technische Assistenten für naturkundliche Museen und Forschungsinstitute vom 4. April 1966 (ABl. S. 522), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 werden die Wörter "eigenständig geschriebener" gestrichen.

2. Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist."

3. Nr. 5 wird aufgehoben.

4. Die bisherigen Nr. 6 bis 8 werden die Nr. 5 bis 7.

5. Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Nr. 2 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 4 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden."

Artikel 15
Änderung der Prüfungsordnung für elektrotechnische Assistenten

§ 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung für elektrotechnische Assistenten vom 13. Dezember 1967 (ABl. 1968 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1998 (ABl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist;"

2. Nr. 5 wird aufgehoben.

3. Die bisherigen Nr. 6 bis 8 werden die Nr. 5 bis 7.

4. Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Nr. 2, 3, 5 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 4 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden."

Artikel 16
Änderung der Ordnung für die Versetzung und für die Fachschulreifeprüfung an den Berufsaufbauschulen in Hessen

§ 25 Abs. 3 der Ordnung für die Versetzung und für die Fachschulreifeprüfung an den Berufsaufbauschulen in Hessen vom 12. April 1972 (ABl. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2001 (ABl. S. 545), wird wie folgt geändert:

1. In Nr.1 werden die Wörter "und Lichtbild neuesten Datums" gestrichen.

2. Nr. 2 wird aufgehoben.

3. Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und die Wörter "beglaubigte Abschriften" werden durch das Wort "Kopien" ersetzt.

4. Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und die Wörter "beglaubigte Abschriften" werden durch das Wort "Kopien" ersetzt.

5. Die bisherigen Nr. 5 und 6 werden Nr. 4 und 5.

6. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 17
Änderung der Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Berufsfachschulen für Kosmetik

§ 6 der Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten privaten Berufsfachschulen für Kosmetik vom 8. Juli 1976 (ABl. S. 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigter Abschrift oder beglaubigter" gestrichen sowie das Wort "Fotokopie" durch "Kopie" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 18
Änderung der Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauen

§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluss aufbauen vom 18. September 1978 (ABl. S. 778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2011 (ABl. S. 127), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild" gestrichen.

2. In Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigte Photokopie oder eine beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

Artikel 19
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in zweijährigen Sonderlehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in zweijährigen Sonderlehrgängen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion vom 13. Februar 1995 (ABl. S.106), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Zur Aufnahme in den zweijährigen Sonderlehrgang müssen die folgenden Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein:
  1. Vorliegen eines Hochschulzugangszeugnisses aus dem Herkunftsland (Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Mittelschule oder einer Fachmittelschule, die zur Studienberechtigung führt) mit Notenwertungen; das Zeugnis ist in Form einer Kopie des Originals sowie als Übersetzung vorzulegen;
  2. erfolgreich absolvierter Deutschkurs;
  3. eine in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185).

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

2. § 3 Abs.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Bewerbungen um die Aufnahme in den Sonderlehrgang sind jeweils zum 1. April eines Jahres unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufs und Kopien nach § 2 Abs. 1 an das Staatliche Schulamt für den Main-Kinzig-Kreis zu richten. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 20
Änderung der Verordnung über die Abschlussßprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten zweijährigen Berufsfachschulen für Fremdsprachenkorrespondenz

In § 3 Satz 3 Nr. 2 Buchst. e der Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten zweijährigen Berufsfachschulen für Fremdsprachenkorrespondenz vom 2. September 1998 (ABl. S. 672), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222), werden die Wörter "beglaubigter Abschrift oder beglaubigter" gestrichen.

Artikel 21
Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene vom 13. September 2003 (ABl. S. 776), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2022 (ABl. S. 422), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

2. Anlage 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 22
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung

§ 3 der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfungen in den Bildungsgängen zur Berufsvorbereitung vom 10. August 2006 (ABl. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2022 (ABl. S. 196), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "beglaubigter" gestrichen sowie das Wort "Fotokopie" durch "Kopie" ersetzt.

2. Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "beglaubigter Fotokopie" werden durch das Wort "Kopie" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen für Sozialassistenz

§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen für Sozialassistenz vom 19. Oktober 2006 (ABl. S. 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Buchst. b werden die Wörter "beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter" gestrichen.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 24
Änderung der Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss)

§ 3 Abs. 6 der Verordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) vom 28. Dezember 2008 (ABl. 2009 S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2020 (ABl. 2021 S. 50), wird wie folgt geändert:

1. In den Nr. 1, 4 und 7 wird jeweils das Wort "beglaubigte" gestrichen.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen bei Nr. 1, 4 und 7 kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 25
Änderung der Oberstufen- und Abiturverordnung

Die Oberstufen- und Abiturverordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr.32), wird wie folgt geändert:

1. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 und 4 werden die Wörter "amtlich beglaubigte Fotokopie" jeweils durch das Wort "Kopie" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Nr. 1 bis 9 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

b) In Abs. 6 werden die Wörter "amtlich beglaubigte" jeweils gestrichen sowie das Wort "Fotokopie" durch "Kopie" ersetzt.

2. § 50 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 Nr. 5 werden die Wörter "amtlich beglaubigte Fotokopie" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung

§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und für Lehrerinnen und Lehrer der Informationsverarbeitung vom 18. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"2. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,"

b) In Nr. 3 wird das Wort "beglaubigter" gestrichen.

2. Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 2 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden."

Artikel 27
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe)

§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den zweijährigen höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom 1. März 2011 (ABl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigter Abschrift oder in beglaubigter" gestrichen.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen vom 5. Juli 2011 (ABl. S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 58) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

2. § 41 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Fotokopie" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen

§ 20 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen vom 2. Dezember 2011 (ABl. S. 885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 3 werden die Wörter "beglaubigter Abschrift oder beglaubigter" gestrichen.

2. In Nr. 4 werden die Wörter "beglaubigte Abschriften oder beglaubigte" gestrichen.

3. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 30
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss

§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an mehrjährigen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss vom 20. Januar 2013 (ABl. S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Mai 2021 (ABl. S. 448), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "beglaubigter" gestrichen.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 31
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen

Die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen vom 23. Juli 2013 (ABl. S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. August 2021 (ABl. S. 554), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Fotokopie" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

2. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nr. 2 und 3 werden die Wörter "beglaubigte Fotokopien" jeweils durch das Wort "Kopien" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

3. § 39 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "beglaubigter" jeweils gestrichen sowie das Wort,,Fotokopie" durch "Kopie" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 32
Änderung der Verordnung über die Prüfung zur staatlich geprüften Kommunikationswirtin oder zum staatlich geprüften Kommunikationswirt

§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zur staatlich geprüften Kommunikationswirtin oder zum staatlich geprüften Kommunikationswirt vom 20. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 2 wird das Wort "beglaubigter" gestrichen.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 1 Nr. 2 vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 33
Änderung der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Lehrerinnen und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache in Hessen

Die Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Lehrerinnen und Lehrer für Deutsche Gebärdensprache in Hessen vom 16. Januar 2018 (ABl. S. 278) wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b wird jeweils das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b wird jeweils das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Nr. 2 und Nr. 3 vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

3. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b wird jeweils das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

4. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b wird jeweils das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

5. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b wird jeweils das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

6. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b wird jeweils das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

7. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 2 Buchst. a und b wird jeweils das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und b vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 34
Änderung der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung

In § 6 Abs. 4 Satz 3 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung vom 2. Dezember 2010 (GVBl. I S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2023 (GVBl. S. 696), wird das Wort "fünf" durch "drei" ersetzt und werden nach dem Wort "aufzubewahren" die Wörter ", soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht" eingefügt.

Artikel 35
Änderung des Hessischen Jagdgesetzes

In § 23 Abs. 5 Satz 2 und § 30 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57), wird das Wort "Einvernehmen" jeweils durch "Benehmen" ersetzt.

Artikel 36 ber
Änderung des Hessischen Fischereigesetzes

Das Hessische Fischereigesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 werden das Semikolon und die Wörter "die Zustimmungerklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung" gestrichen.

2. In § 56 Abs. 2 wird die Angabe "2025" durch "2027" ersetzt."

Artikel 37
Änderung der Hessischen Fischereiverordnung

Die Hessische Fischereiverordnung vom 14. April 2023 (GVBl. S. 318) wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3

Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.

wird aufgehoben.

2. In § 34 Abs. 1 wird das Wort "Einvernehmen" durch "Benehmen" ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

§ 23 des Hinterlegungsgesetzes vom 8. Oktober 2010 (GVBl. I S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2022 (GVBl. S. 458), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden nach den Wörtern "Hinterlegungsstelle kann" die Wörter "im Fall von begründeten Zweifeln" eingefügt.

2. Satz 3

Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.

wird aufgehoben.

Artikel 39
Änderung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes

In § 22 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), werden die Wörter "und der Dritte sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden" gestrichen.

Artikel 40
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Dem § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 78, 81), wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Eine durch Landesrecht angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, auch durch die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden."

Artikel 41
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes

§ 48 Abs. 4 Satz 4 und 5 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. "Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist im Internet auf einer zuvor im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach Satz 1 bekanntzumachenden Internetseite der unteren Katastrophenschutzbehörde mitzuteilen. Der ausschließlichen Mitteilung des Ergebnisses im Internet kann bei Eingabe der Bedenken und Anregungen nach Satz 3 widersprochen werden. Die betroffenen Personen sind auf diese Möglichkeit des Widerspruchs im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach Satz 1 hinzuweisen. Im Falle des Widerspruchs ist den widersprechenden Personen die Einsicht in das Ergebnis der Prüfung zu ermöglichen."

Artikel 42
Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes

§ 6a des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) In Satz 1 wird das Wort "nachweislich" gestrichen.

2. Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 43
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Hochbauverwaltung

§ 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Hochbauverwaltung vom 25. Februar 2020 (StAnz. S. 344) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 44
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Verfassungsschutz im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst

§ 4 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Verfassungsschutz im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vom 14. Juli 2015 (StAnz. S. 813) wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und in Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 45
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes

§ 3 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes vom 4. Januar 2018 (StAnz. S. 146, 935), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2023 (StAnz. S. 459, 822), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 46
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation

§ 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation vom 27. November 2014 (StAnz. S.1085) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dokumenten genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 47
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen für die

Laufbahnen des gehobenen und höheren technischen Dienstes im Bereich Arbeitsschutz und Produktsicherheit § 5 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen für die Laufbahnen des gehobenen und höheren technischen Dienstes im Bereich Arbeitsschutz und Produktsicherheit vom 6. April 2021 (StAnz. S. 569), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 3 Nr. 2 und 3, Abs. 4 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 5 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 48
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung

§ 3 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung vom 14. Juni 2023 (StAnz. S. 903) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 2 Nr. 2 und 3 und in Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 49
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst des Landes Hessen in der Eichverwaltung

§ 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst des Landes Hessen in der Eichverwaltung vom 31. Juli 2019 (StAnz. S. 754) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 50
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement

§ 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement vom 13. Dezember 2016 (StAnz. 2017 S. 20) wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 51
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren und den gehobenen Forstdienst des Landes Hessen

§ 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren und den gehobenen Forstdienst des Landes Hessen vom 25. November 2015 (StAnz. S. 1389) wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "eine Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Abs. 2 Nr. 2 bis 8 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 52
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Hessen

§ 3 Abs. 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren wissenschaftlichen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken in Hessen vom 12. Oktober 2019 (StAnz. 2020 S. 14) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 53
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes im mittleren Justizdienst

§ 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes im mittleren Justizdienst vom 23. Dezember 2015 (JMBl. 2016 S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2017 (JMBl. S. 482), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 54
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst

§ 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Vollzugsdienstes und den Laufbahnzweig des Vollzugs und Verwaltungsdienstes im mittleren Justizdienst vom 24. September 2014 (JMBl. S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2018 (JMBl. S. 412), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 5 und in Satz 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 55
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes im mittleren Justizdienst

§ 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes im mittleren Justizdienst vom 20. April 2015 (JMBI. S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2021 (JMBI. 2022 S. 4), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"4. das Schulabgangszeugnis oder das letzte Schulzeugnis,

5. Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung."

2. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "beglaubigten" gestrichen.

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Abs. 1 Nr. 4 und 5 und in Abs. 2 Nr.1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 56
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst

§ 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes im gehobenen Justizdienst vom 27. Juni 2017 (JMBl. S. 488, 549), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2025 (GVBl. 2025 Nr. 46), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 57
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst

§ 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im gehobenen Justizdienst vom 24. September 2014 (JMBl. S. 482), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2020 (JMBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 58
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst des Landes Hessen in der Eichverwaltung

§ 4 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst des Landes Hessen in der Eichverwaltung vom 31. Juli 2019 (StAnz. S. 759) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 59
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau - in der Kommunalverwaltung

§ 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtungen Hochbau und Tiefbau - in der Kommunalverwaltung vom 28. Mai 1973 (StAnz. S. 1098) wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. ein Lebenslauf,"

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
  1. einen amtlichen Identitätsnachweis,
  2. ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Tauglichkeit für den bautechnischen Dienst, insbesondere über ein ausreichendes Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen."

Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Satz 2 Nr. 2 bis 5, Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 60
Änderung der Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes

§ 3 Abs. 3 der Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes vom 7. Dezember 2007 (JMBl. 2008 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2012 (JMBl. S. 617), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 3 sowie in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 61
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen

§ 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2012 (GVBl. S. 337), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 62
Änderung der Juristischen Ausbildungsordnung

Die Juristische Ausbildungsordnung vom 25. Oktober 2004 (GVBl. I S. 316), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 489), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises der Bewerberin oder des Bewerbers oder eines vergleichbaren der Identitätsfeststellung dienenden Ausweisdokuments, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht über einen Personalausweis verfügt, und gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde,"

bb) In Nr. 4 werden die Wörter "beglaubigte Abschriften" durch das Wort "Kopien" ersetzt.

cc) In Nr. 5 werden die Wörter "beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "; in diesem Fall müssen die beglaubigten Abschriften nach Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 unverzüglich nachgereicht werden" gestrichen.

2. § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde" durch "Kopie eines amtlichen Identitätsnachweises" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "; in diesem Fall müssen die beglaubigten Abschriften nach Satz 1 Nr. 2 und 3 unverzüglich nachgereicht werden" gestrichen.

Artikel 63
Änderung der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe

§ 5 Abs. 1 der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe vom 2. Dezember 2004 (GVBl. I S. 400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2023 (GVBl. S. 62), wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "in beglaubigter Abschrift der Personalausweis oder Reisepass oder ein anderer amtlicher Nachweis" durch die Wörter "eine Kopie des amtlichen Nachweises" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 64
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580), wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,"

Artikel 65
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare

§ 10 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Dokumentarinnen und Medizinische Dokumentare vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 721), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,"

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 66
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes vom 28. September 2011 (GVBl. S. 615), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 84), wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden die Wörter "mit Lichtbild neueren Datums" gestrichen.

bb) In Nr. 5 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Bei den genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.".

2. In § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "beglaubigte" und "oder Abschrift" gestrichen.

3. Dem § 67 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei den genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 67
Änderung der Hessischen Laufbahnverordnung

Die Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort: "beglaubigte" gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "beglaubigte Kopien" die Wörter "und beglaubigte Übersetzungen" eingefügt.

2. § 36 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "und im Benehmen mit der Landespersonalkommission" gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 68
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst - Berg- und Markscheidefach

§ 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren technischen Dienst - Berg- und Markscheidefach vom 9. März 2015 (GVBl. S. 169) wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Wörter "eine Kopie über den" durch das Wort "einen" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Wörter "Kopien von Zeugnissen" durch das Wort "Zeugnisse" ersetzt.

2. Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Auf Verlangen der Einstellungsbehörde haben die Bewerberinnen, Bewerber, Antragstellerinnen und Antragsteller
  1. einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde, eine Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
  2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit und
  3. ein amtsärztliches Zeugnis über die Dienstfähigkeit

vorzulegen. Bei den in Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen genügt die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 69
Änderung der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter

Die Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 1. Oktober 2021 (GVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2023 (GVBl. S. 589), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 und 3 wird jeweils das Wort: "beglaubigte" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "beglaubigte" gestrichen.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "die Originalbescheinigungen" durch "eine Kopie der Bescheinigungen" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 70
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen

§ 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 25. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 10) wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Vorlage" die Wörter "einer Kopie" eingefügt.

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "eine Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 71
Änderung der Kommunalwahlordnung

In § 88a Satz 1 der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Februar 2024 (GVBl. 2024 Nr. 8), wird das Wort "beglaubigte" gestrichen.

Artikel 72
Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl. I S. 66, 242), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "ausüben" die Wörter "oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "die ihren Beruf nicht ausüben oder" gestrichen.

2. Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Kammerangehörige haben sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung in fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer und bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder, wenn sie Berufsangehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind, bei der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat oder der zuständigen Oberbürgermeisterin oder dem zuständigen Oberbürgermeister anzumelden; sie haben diesen die Beendigung ihrer Berufsausübung und den Wohnsitz- und Niederlassungswechsel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten. "Kammerangehörige nach Abs. 1 Satz 1 haben sich binnen eines Monats, bei vorübergehender Berufsausübung in fünf Tagen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit unter Vorlage ihrer Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kammer sowie Berufsangehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 außerdem bei dem zuständigen Gesundheitsamt und Berufsangehörige im Sinne des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 außerdem bei der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat oder der zuständigen Oberbürgermeisterin oder dem zuständigen Oberbürgermeister anzumelden; sie haben diesen die Beendigung ihrer Berufsausübung und den Wohnsitz und Niederlassungswechsel anzuzeigen sowie den Ladungen der Kammer Folge zu leisten."

Artikel 73
Änderung des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst

§ 12 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach dem Wort "und" die Angabe "in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Nachweise nach Satz 2 können durch die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form erbracht werden. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Apothekerinnen und Apotheker, die eine Apotheke im Sinne des § 1 Abs. 1 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), in der jeweils geltenden Fassung betreiben."

2. Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Hat das Gesundheitsamt Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde, übermittelt es die entsprechenden Nachweise der zuständigen Behörde und speichert die erforderlichen Vorgangsdaten."

Artikel 74
Änderung des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011

" § 7 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2024 (GVBl. 2024 Nr. 66), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "auf Verlangen" ersetzt.

2. In Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter "und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium" gestrichen.

Artikel 75
Änderung der Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung

§ 5 Abs. 1 der Altenpflegehilfe-Ausbildungsverordnung vom 6. Dezember 2007 (GVBl. I S. 882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2024 (GVBl. 2024 Nr. 46), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Kopien der" eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"lm Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 76
Änderung der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege

§ 8 Abs. 1 der Hessischen Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege vom 6. Dezember 2010 (GVBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2020 (GVBl. S. 878), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr.1 werden die Wörter "beglaubigte Abschrift" durch das Wort "Kopie" ersetzt.

b) In Nr. 2 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "Kopie der" eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"lm Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 77
Änderung der Lebensmittelchemikerverordnung

Die Lebensmittelchemikerverordnung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GVBl. S. 448), wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "beglaubigter" gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

2. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "im Original oder in beglaubigter" durch das Wort "in" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 78
Änderung des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes

Das Hessische Mittelstandsförderungsgesetz vom 25. März 2013 (GVBl. S. 119) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "alle zwei Jahre" durch "mindestens alle fünf Jahre" ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vor der Einbringung eines Gesetzes in den Landtag, dem Erlass einer Rechtsverordnung oder einer Verwaltungsvorschrift, welche die Belange der mittelständischen Wirtschaft berühren, hört die Landesregierung die Arbeitsgemeinschaft Hessen der Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern sowie gegebenenfalls weitere betroffene Kammern und Verbände an. "Vor der Einbringung eines Gesetzes in den Landtag, dem Erlass einer Rechtsverordnung oder einer Verwaltungsvorschrift, welche die Belange der mittelständischen Wirtschaft berühren, hört die Landesregierung den Hessischen Industrie- und Handelskammertag (HIHK) e.V.; die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern sowie gegebenenfalls weitere betroffene Kammern und Verbände an."

Artikel 79
Änderung der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung

Dem § 6 Abs. 2 der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 13), werden folgende Sätze angefügt:

"Bei den in Satz 2 Nr. 2, 4 und 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 80
Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes

Das Hessische Gaststättengesetz vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 346), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Vorlage von Kopien oder die Einreichung in digitaler Form ist ausreichend. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 verzichten und von der Überprüfung nach Abs. 3 absehen, wenn aufgrund bereits bekannter Tatsachen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bestehen; dies teilt sie dem Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit. "(4) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage der Unterlagen nach Abs. 1 und sieht von der Überprüfung nach Abs. 3 ab, wenn aufgrund bereits bekannter Tatsachen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung bestehen oder im Fall einer bloßen Sitzverlagerung; dies teilt sie dem Gastgewerbetreibenden, ihrer gesetzlichen Vertretung oder Stellvertretung mit."

2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes durch nichtgewinnorientierte Organisationen oder Initiativen."

Artikel 81
Änderung der Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei

§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf den Gebieten der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei vom 28. November 2021 (GVBl. S. 814) wird wie folgt geändert:

1. Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,"

2. Folgende Sätze werden angefügt:

"Es genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 1 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden."

Artikel 82
Änderung des Hessischen Klimagesetzes

§ 7 des Hessischen Klimagesetzes vom 26. Januar 2023 (GVBl. S. 42) wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 3 und 4

(3) Beschlüsse der Landesregierung über Gesetzesentwürfe und Verordnungen werden unter Abwägung der Auswirkungen auf die Klimaschutzziele nach § 3 gefasst. Die wesentlichen Abwägungen und Entscheidungsgründe sind in der Beschlussvorlage festzuhalten. Satz 1 gilt auch für Förderprogramme von erheblicher finanzieller Bedeutung.

(4) Bei der Planung, Auswahl und Durchführung von Investitionen und bei der Beschaffung durch das Land Hessen ist für die Vermeidung oder Verursachung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis zugrunde zu legen.

werden aufgehoben.

2. Die bisherigen Abs. 5 bis 7 werden die Abs. 3 bis 5.

3. Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 5" durch "Abs. 3" ersetzt.

4. Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden die Abs. 7 und 8.

Artikel 83
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege des Landes Hessen

§ 4 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege des Landes Hessen vom 30. Mai 2023 (StAnz. S. 846) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Geburtsurkunde" durch die Wörter "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 3 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 84
Änderung des Hessischen Naturschutzgesetzes

Das Hessische Naturschutzgesetz vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 62 wie folgt gefasst:

" § 62 (aufgehoben)"

2. In § 25 Abs. 4 wird das Wort "Einvernehmen" durch "Benehmen" ersetzt.

3. In § 36 Abs. 3 werden die Wörter ", nach Beratung durch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie," gestrichen.

4. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Einvernehmen" durch "Benehmen" ersetzt.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde, den oberen und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet. "(1) Bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden werden unabhängige Naturschutzbeiräte gebildet."

b) Abs. 2 Satz 2 und 3

Sie können Anträge stellen und sind auf Verlangen anzuhören. Sie sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet sind, über Angelegenheiten des Naturschutzes rechtzeitig zu unterrichten.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Mitglieder der Beiräte bei den oberen Naturschutzbehörden durch die Behördenleitung" gestrichen.

6. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2

2. vor der Erteilung von Befreiungen von den Verboten zum Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen und bei Ausnahmeverfahren betreffend gesetzlich geschützte Biotope, soweit es sich nicht um ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren handelt,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nr. 3 bis 6 werden die Nr. 2 bis 5.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Die oberen Naturschutzbehörden sollen einmal jährlich in einer Versammlung die in § 26 Abs. 4 genannten Naturschutzvereinigungen über Angelegenheiten des Naturschutzes im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde informieren."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.

7. § 62

§ 62 Vorkaufsrecht

Über § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu

  1. an Grundstücken mit mehr als 5.000 Quadratmetern, auf denen sich ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet,
  2. an Grundstücken eines Bewirtschaftungsplans nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5, S. 1 - 3), liegen. Das Land soll die Genehmigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz) vom 28. Juli 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilen.

§ 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend

wird aufgehoben.

Artikel 85
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Umweltverwaltung des Landes Hessen

§ 4 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Umweltverwaltung des Landes Hessen vom 31. Juli 2012 (StAnz. S.1015) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 Nr. 6 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "einen amtlichen Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 Nr. 6 bis 9 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der

Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 86
Änderung der Ausbildungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure

Die Ausbildungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure vom 12. Oktober 2017 (StAnz. S.1038) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Wörter "ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. ein amtliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist, "3. eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,"

c) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 3 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden."

2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "eine Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 87
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen

§ 3 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 1. November 2021 (StAnz. S.1554) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Geburtsurkunde" durch "ein amtlicher Identitätsnachweis" ersetzt.

2. Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

alt neu
"Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden."

Artikel 88
Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes

Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Textform bei Zuschlagserteilung"

2. Nach § 17 wird als § 17a eingefügt:

" § 17a Textform bei Zuschlagserteilung

Für die Zuschlagserteilung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen genügt die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches."

Artikel 89
Aufhebung der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer
(Lehrer an Musikschulen und selbstständige Musiklehrer)

Die Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbstständige Musiklehrer) vom 21. Dezember 1978 (ABl. 1979 S. 20), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. S. 253), wird aufgehoben.

Artikel 90
Aufhebung der Verordnung über die Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

Die Verordnung über die Verkaufszeiten anlässlich von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen vom 28. November 1957 (StAnz. 1958 S.17) wird aufgehoben.

Artikel 91
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 92
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (23.12.2025) in Kraft.



Berichtigung
des Ersten Bürokratieabbaugesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Art. 36 muss wie folgt lauten:

"Artikel 36
Änderung des Hessischen Fischereigesetzes

Das Hessische Fischereigesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 werden das Semikolon und die Wörter "die Zustimmungerklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung" gestrichen.

2. In § 56 Abs. 2 wird die Angabe "2025" durch "2027" ersetzt."

ID 253152

ENDE