Änderungstext
Kommunales Flexibilisierungsgesetz (KommFlexG)
- Hessen -
Vom 5. Februar 2026
(GVBl. Nr. 8 vom 11.02.2025)
Artikel 1
StbG - Standardbefreiungsgesetz
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Er kann nach Anhörung der Gemeinde eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 2 entziehen."
2. In § 40 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "eine" gestrichen.
3. In § 40a Abs. 2 Satz 6 wird die Angabe "bis 3" durch "bis 4" ersetzt.
3a. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Sätze 2 bis 4 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist derjenige Erster Beigeordneter, der bei der Zuteilung der Stellen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen die erste Stelle erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden nach der Reihenfolge der Höchstzahlen besetzt, auf die im ursprünglichen Wahlgang Stellen noch nicht zugeteilt worden sind. Ergeben sich für die letzte oder die letzten zu besetzenden Stellen die gleichen Höchstzahlen, entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. | "Die Stellen von ehrenamtlichen Beigeordneten sind gleichartige Stellen im Sinne von Satz 1; wird die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet, so ist Erster Beigeordneter der erste Bewerber desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit (§ 36) erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los." |
b) In Abs. 4 Satz 1 werden die Angabe "2. § 22 Abs. 3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung findet," gestrichen und die Angabe "3." durch "2." ersetzt.
4. Nach § 92a Abs. 1 wird als Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Abs. 1 können Gemeinden auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verzichten, sofern der Ausgleich des Ergebnis- und Finanzhaushalts in der Planung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren wieder erreicht werden soll."
5. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren der Vorlage bestimmen."
b) Als Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Eine Haushaltssatzung ohne genehmigungsbedürftige Teile kann abweichend von Abs. 4 Satz 3 vor Ablauf eines Monats nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Aufsichtsbehörde für die dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahre keine Bedenken wegen Rechtsverletzung geäußert hat."
6. Dem § 106 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sofern der Finanzhaushalt nicht nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 ausgeglichen ist, können Gemeinden auf den geplanten Mindestbestand an flüssigen Mitteln ohne Liquiditätskreditmittel nach Satz 2 ganz oder teilweise verzichten."
7. Dem § 112 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohnern können auf die Erstellung eines Rechenschaftsberichts verzichten."
8. § 115 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß; angewendet werden; Abs. 3 gilt sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden. | "Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 gilt sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden." |
9. In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Nr. 1 bis 4" durch "Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Hessischen Landkreisordnung
Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), wird wie folgt geändert:
1. In § 37 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 22 Abs. 4" durch " § 22 Abs. 3" ersetzt.
2. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 8
Zum hauptamtlichen Kreisbeigeordneten kann nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin beworben hat.
wird aufgehoben.
b) Im neuen Satz 8 wird die Angabe "8" durch "7" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 97), wird wie folgt geändert:
1. In § 82 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsbehördenbezirken" ein Komma und die Wörter "gemeinsamen Verwaltungsbehördenbezirken" eingefügt und nach der Angabe "Abs. 2" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.
2. Nach § 85 Abs. 2 wird als Abs. 2a eingefügt:
"(2a) Die Regierungspräsidien können nach deren Anhörung einen Landkreis und Gemeinden dieses Landkreises mit deren Zustimmung zu einem gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgaben der Ordnungsbehörden ganz oder teilweise durch den Landrat für den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."
3. In § 106 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe "Abs. 2" ein Komma und die Angabe "2a" eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "65." durch "67." ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Nach Vollendung des 65. Lebensjahres dürfen keine Einsatztätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen, insbesondere keine Einsätze mit Atemschutzgeräten, unternommen und keine Leitungsfunktionen im Sinne des § 12 wahrgenommen werden."
2. Dem § 67 wird als Abs. 4 angefügt:
"(4) Freiwillige Feuerwehrangehörige, die vor dem 12. Februar 2026
Artikel 6
Änderung des Hanau-Auskreisungsgesetzes
In § 4 des Hanau-Auskreisungsgesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16) wird die Angabe "[Tag der Kommunalwahlen in Hessen]" durch "15. März 2026" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
Das Hessische Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1997 (GVBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16), wird wie folgt geändert:
1. Der Zweite Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Vorverfahen§ 7 Ausschuß 08 10 13 18
(1) Vor der Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Kreisausschusses, des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, des Landrats und des Landrats als Behörde der Landesverwaltung ist der Widerspruchsführer durch einen Ausschuß oder durch den Vorsitzenden des Ausschusses mündlich zu hören.
(2) Ausschüsse werden gebildet
- bei den Städten mit 30.000 und mehr Einwohnern für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Magistrats und des Oberbürgermeisters (Bürgermeisters),
- bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung für die Anhörung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Landrats als Behörde der Landesverwaltung, des Landrats, des Kreisausschusses sowie des Gemeindevorstandes und der Bürgermeister kreisangehöriger Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern.
(3) Die Anhörung findet statt
- in Weisungs- und Auftragsangelegenheiten vor der Entschließung nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung, ob dem Widerspruch abgeholfen wird,
- in Selbstverwaltungsangelegenheiten vor Erlaß des Widerspruchsbescheids nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(4) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- der Widerspruch bei der Behörde eingelegt ist, die den Verwaltungsakt erlassen oder seine Vornahme abgelehnt hat, und die Behörde dem Widerspruch abhelfen oder stattgeben will,
- in Weisungs- und Auftragsangelegenheiten der Erlaß oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes auf einer Weisung der Aufsichtsbehörde für den Einzelfall beruht,
- die Anhörung wegen der Dringlichkeit des Falles nicht rechtzeitig stattfinden kann,
- vor der Entscheidung über den Widerspruch sozial erfahrene Personen oder ein Gutachterausschuß zu beteiligen sind,
- der Widerspruchsführer auf die Anhörung verzichtet,
- der Widerspruchsführer nicht erklärt, ob er die Anhörung wünscht oder auf sie verzichtet, obwohl er vom Vorsitzenden des Ausschusses aufgefordert wurde, diese Erklärung innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist abzugeben, die mindestens zwei Wochen betragen muß,
- die Such- und Rechtslage hinreichend geklärt erscheint und der Streitstand eine gütliche Erledigung des Widerspruchs nicht erwarten läßt,
- der Widerspruchsführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint. Über das Absehen von der Anhörung entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses.
(5) Die Anhörung findet nicht statt in Verfahren nach § 142 der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 54 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), in der jeweils geltenden Fassung sowie bei Widersprüchen gegen Entscheidungen über die Förderung der Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes nun Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Unentschuldigtes Ausbleiben
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Widerspruchsführer, der nicht zum Anhörungstermin erscheint, kann zur pauschalen Abgeltung des durch die Vorbereitung des Termins entstandenen Verwaltungsaufwandes ein Betrag von fünfzig Euro auferlegt werden. Dies gilt nur, wenn der Widerspruchsführer in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Macht der Widerspruchsführer glaubhaft, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder entschuldigt er sein Ausbleiben genügend, wird der Betrag nicht erhoben.
(2) Der Betrag ist im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 vom Magistrat und im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung zu erheben.
§ 9 Vorlagefrist
Der bei einer kreisangehörigen Gemeinde mit weniger als 30 000 Einwohnern eingelegte Widerspruch ist dem beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung gebildeten Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, soweit die Gemeinde dem Widerspruch nicht abhilft.
§ 10 Zusammensetzung des Ausschusses
(1) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Landrat oder der Bürgermeister. Sie können sich allgemein oder im Einzelfall vertreten lassen. Dem Ausschuß gehören zwei Beisitzer an.
(2) Die Beisitzer werden für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaften gewählt. Die Wahl erfolgt im Falle
- des § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag des Magistrats,
- des § 7 Abs. 2 Nr. 2 durch den Kreistag auf Vorschlag des Kreisausschusses.
(3) Das Amt eines Beisitzers soll nur Einwohnern übertragen werden, die allgemeines Ansehen und das Vertrauen ihrer Miteinwohner genießen. Die Einwohner müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Berufs- und andere Vereinigungen oder sonstige Einrichtungen mit Sitz im Stadt- oder Kreisgebiet (§ 7 Abs. 2) haben gegenüber dem Magistrat oder Kreisausschuß ein Vorschlagsrecht, auf das vor der Wahl der Beisitzer durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen ist. Bei Übernahme des Amtes ist der Beisitzer zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung und zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Reihenfolge, in der die Beisitzer zu den Sitzungen des Ausschusses hinzuzuziehen sind, wird von dem Landrat oder dem Bürgermeister vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung eines Beisitzers kann der Vorsitzende von der Reihenfolge abweichen.
(5) Die §§ 25 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Die Kosten trägt im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 die Stadt, im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Landkreis.
(6) Die Beisitzer sind nach Ablauf ihrer Wahlzeit (Abs. 2 Satz 1) zu den Sitzungen des Ausschusses heranzuziehen, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(7) Das Amt eines Beisitzers kann abgelehnt oder niedergelegt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(8) Der Beisitzer darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die er verschwiegen zu sein hat, nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr Beisitzer ist.
§ 11 Ordnungswidrigkeit 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund das Amt eines Beisitzers ablehnt oder niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Magistrat, im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Landrat als Behörde der Landesverwaltung.
§ 12 Durchführung der Anhörung
(1) Der Ausschuß hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern und auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hinzuwirken. Der Vorsitzende des Ausschusses kann die Erörterung ohne die Beisitzer durchführen, wenn die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
(2) Das wesentliche Ergebnis der Anhörung ist in eine Niederschrift aufzunehmen und mit einem Vorschlag des Ausschusses der Behörde vorzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen oder seine Vornahme abgelehnt hat.
(3) Die Beteiligten können zur Erledigung des Widerspruchverfahrens einen Vergleich auch zur Aufnahme in die über die Sitzung zu fertigende Niederschrift schließen, soweit sie über den Gegenstand und die Kosten verfügen können. Der Text des Vergleichs ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt der Niederschrift auf einem Tonträger vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn der Wortlaut des Vergleichs abgespielt wird. Die Zustimmung der Beteiligten zu dem Vergleich ist in der Niederschrift zu vermerken.
wird aufgehoben
2. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 21a Übergangsvorschrift | " § 21a Übergangsvorschriften" |
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Für Widersprüche, die vor dem 12. Februar 2026 eingelegt wurden, findet der Zweite Abschnitt in der am 11. Februar 2026 geltenden Fassung weiter Anwendung."
3. In § 23 wird die Angabe "2026" durch "2027" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 23), wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Kommunalisierungsgesetzes
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57), wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2. den bei ihm gebildeten Anhörungsausschusses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung in der am 11. Februar 2026 geltenden Fassung für Widersprüche, die vor dem 12. Februar 2026 eingelegt wurden." |
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (12.02.2026) in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats (01.03.2026) in Kraft.
ID: 260365
| ENDE |