Änderungstext

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum
- Hessen -

Vom 2. Oktober 2026
(GVBl. Nr. 66 vom 08.10.2026)



Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2018 (GVBl. S. 330), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gutachterausschusskostengesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602, 608), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum vom 19. November 2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 79), wird wie folgt geändert:

1. In Nr. 1123 wird in Spalte 4 die Angabe "110" durch "55 bis 95" ersetzt.

2. In Nr. 13211 werden in Spalte 3 die Wörter "nach Zeitaufwand" eingefügt und wird in Spalte 4 die Angabe "60 bis 131" durch "mindestens 65" ersetzt.

3. In Nr. 1511 wird in Spalte 4 die Angabe "90" durch "100" ersetzt.

4. In Nr. 1512 wird in Spalte 4 die Angabe "45" durch "50" ersetzt.

5. In Nr. 1513 wird in Spalte 4 die Angabe "570" durch "620" ersetzt.

6. Nach Nr. 1516 wird als Nr. 1517 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"1517 Bestellung einer betriebsangehörigen Vertretung nach § 11b Abs. 1 und 3 Satz 1 SchfHwG 200"

7. In Nr. 15311 wird in Spalte 4 die Angabe "157" durch "172" ersetzt.

8. In Nr. 15314 wird in Spalte 4 die Angabe "93" durch "97" ersetzt.

9. In Nr. 15315 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "44" ersetzt.

10. In Nr. 153161 wird in Spalte 4 die Angabe "57" durch "62" ersetzt.

11. In Nr. 153162 und 153163 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "45" durch "49" ersetzt.

12. In Nr. 153164 wird in Spalte 4 die Angabe "23" durch "25" ersetzt.

13. In Nr. 153165 wird in Spalte 4 die Angabe "16" durch "17" ersetzt.

14. In Nr. 1532 wird in Spalte 4 die Angabe "47" durch "51" ersetzt.

15. In Nr. 1533 wird in Spalte 4 die Angabe "100 bis 376" durch "110 bis 413" ersetzt.

16. In Nr. 15411 wird in Spalte 4 die Angabe "47" durch "51" ersetzt.

17. In Nr. 15412 wird in Spalte 4 die Angabe "12" durch "13" ersetzt.

18. In Nr. 1542 und 1543 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "69" durch "75" ersetzt.

19. In Nr. 16138 wird in Spalte 2 die Angabe "über die Anpassung der Erlösobergrenze nach § 34a Abs. 1 Satz 1 ARegV" durch "nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV" ersetzt.

20. Nach Nr. 1661 werden als Nr. 167 bis 1672 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"167 Amtshandlungen nach der Verordnung zur Installation von Photovoltaikanlagen über Stellplatzflächen (PVStellpV)
1671 Prüfung der Nachweise nach § 5 PVStellpV zur Erfüllung der Pflichten nach § 12 des Hessischen Energiegesetzes 50 bis 100
1672 Prüfung von Anträgen zur Befreiung nach § 3 PVStellpV i.V.m. § 12 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Energiegesetzes 100 bis 1 000"

21. In Nr. 2111 wird in Spalte 4 die Angabe "11 bis 22" durch "12 bis 24" ersetzt.

22. In Nr. 2112 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

23. In Nr. 2114 wird in Spalte 4 die Angabe "8 bis 16 mindestens 84" durch "9 bis 18 mindestens 92" ersetzt.

24. In Nr. 2131 wird in Spalte 4 die Angabe "28" durch "31" ersetzt.

25. In Nr. 2132 wird in Spalte 4 die Angabe "8" durch "9" ersetzt.

26. In Nr. 214 wird in Spalte 4 die Angabe "65" durch "72" ersetzt.

27. In Nr. 22131 wird in Spalte 4 die Angabe "330 bis 1 530" durch "363 bis 1 683" ersetzt.

28. In Nr. 22132 und 22133 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

29. In Nr. 22141 wird in Spalte 4 die Angabe "330 bis 1 850" durch "363 bis 2 035" ersetzt.

30. In Nr. 22142 und 22143 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "70" durch "77" ersetzt.

31. In Nr. 221511 wird in Spalte 4 die Angabe "333" durch "366" ersetzt.

32. In Nr. 221512 wird in Spalte 4 die Angabe "388" durch "427" ersetzt.

33. In Nr. 22152 wird in Spalte 4 die Angabe "333" durch "366" ersetzt.

34. In Nr. 221534 wird in Spalte 4 die Angabe "22" durch "24" ersetzt.

35. In Nr. 221611 wird in Spalte 4 die Angabe "338" durch "372" ersetzt.

36. In Nr. 221612 wird in Spalte 4 die Angabe "392" durch "431" ersetzt.

37. In Nr. 22162 wird in Spalte 4 die Angabe "114 bis 2 450" durch "125 bis 2 695" ersetzt.

38. In Nr. 22164 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "77" ersetzt.

39. In Nr. 22165 werden in Spalte 2 die Angabe " § 9 MaBV" durch " § 7 GewO" und die Angabe " § 17 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung" durch " § 7 GewO" sowie in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

40. In Nr. 22166 wird in Spalte 4 die Angabe "55,50" durch "61" ersetzt.

41. In Nr. 22171 wird in Spalte 4 die Angabe "87" durch "96" ersetzt.

42. In Nr. 22172 wird in Spalte 4 die Angabe "87 bis 980" durch "96 bis 1 078" ersetzt.

43. In Nr. 22173 wird in Spalte 4 die Angabe "187" durch "206" ersetzt.

44. In Nr. 2218 wird in Spalte 4 die Angabe "77,50" durch "85" ersetzt.

45. In Nr. 22191 wird in Spalte 4 die Angabe "33 bis 289" durch "36 bis 318" ersetzt.

46. In Nr. 22192 wird in Spalte 4 die Angabe "33 bis 356" durch "36 bis 392" ersetzt.

47. In Nr. 22193 wird in Spalte 4 die Angabe "33 bis 723" durch "36 bis 795" ersetzt.

48. In Nr. 222111 wird in Spalte 4 die Angabe "333" durch "366" ersetzt.

49. In Nr. 222112 wird in Spalte 4 die Angabe "388" durch "427" ersetzt.

50. In Nr. 222113 und 22212 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

51. In Nr. 22213 wird in Spalte 4 die Angabe "33 bis 66" durch "36 bis 73" ersetzt.

52. In Nr. 22214 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

53. In Nr. 22215 wird in Spalte 4 die Angabe "28" durch "31" ersetzt.

54. In Nr. 222151 wird in Spalte 4 die Angabe "8" durch "9" ersetzt.

55. In Nr. 222161 werden in Spalte 2 die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" und in Spalte 4 die Angabe "76" durch "84" ersetzt.

56. In Nr. 222162 werden in Spalte 2 die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" und in Spalte 4 die Angabe "11 bis 76" durch "12 bis 84" ersetzt.

57. In Nr. 222163 werden in Spalte 2 die Angabe "Abs. 2" durch "Abs. 7" und in Spalte 4 die Angabe "66" durch "73" ersetzt.

58. In Nr. 22217 und 22218 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "66" durch "73" ersetzt.

59. Die Nr. 22219 und 22220


22219 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spieles im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 GewO) 39 bis 355
22220 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 GewO) 33 bis 355

werden aufgehoben.

60. In Nr. 22221 wird in Spalte 4 die Angabe "132" durch "145" ersetzt.

61. In Nr. 22222 und 22231 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "66" durch "73" ersetzt.

62. In Nr. 22232 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

63. Die Nr. 22233


22233 hinsichtlich der Verbote des § 56 Abs. 1 GewO (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO) je Verbot 33

wird aufgehoben.

64. In Nr. 22234 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

65. In Nr. 2231 wird in Spalte 4 die Angabe "153" durch "168" ersetzt.

66. In Nr. 2232 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

67. In Nr. 2233 wird in Spalte 4 die Angabe "66" durch "73" ersetzt.

68. In Nr. 2234 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

69. In Nr. 22411 wird in Spalte 4 die Angabe "28" durch "31" ersetzt.

70. In Nr. 22412 wird in Spalte 4 die Angabe "8" durch "9" ersetzt.

71. In Nr. 22421 wird in Spalte 4 die Angabe "55" durch "61" ersetzt.

72. In Nr. 22422 wird in Spalte 4 die Angabe "11" durch "12" ersetzt.

73. In Nr. 2244 wird in Spalte 4 die Angabe "11 bis 66" durch "12 bis 73" ersetzt.

74. Die Nr. 2247


2247 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 11 Abs. 4 Satz 4 HGastG) nach Zeitaufwand

wird aufgehoben.

75. In Nr. 2248 wird in Spalte 4 die Angabe "33" durch "36" ersetzt.

76. In Nr. 2251 wird in Spalte 4 die Angabe "1 800" durch "1 980" ersetzt.

77. In Nr. 2252 wird in Spalte 4 die Angabe "122" durch "110 bis 150" ersetzt.

78. In Nr. 22611 wird in Spalte 4 die Angabe "500 bis 15 000" durch "550 bis 16 500" ersetzt.

79. In Nr. 22612 wird in Spalte 4 die Angabe "50 bis 7 500" durch "60 bis 8 250" ersetzt.

80. In Nr. 226131 wird in Spalte 4 die Angabe "250 bis 2 500" durch "275 bis 2 750" ersetzt.

81. In Nr. 226132 wird in Spalte 4 die Angabe "175 bis 1 250" durch "200 bis 1 400" ersetzt.

82. Die Nr. 2262 wird durch folgende Nr. 2262 bis 22622 ersetzt:

Alt:

2262 erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100


Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"2262 Zuverlässigkeitsprüfung
22621 Erstmalige Zuverlässigkeitsprüfung der als Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 25 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100
22622 Erneute Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen (§ 15 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 100"

83. In Nr. 226301 und 226302 wird jeweils in Spalte 4 die Angabe "60" durch "70" ersetzt.

84. In Nr. 226303 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "45" ersetzt.

85. In Nr. 226304 wird in Spalte 4 die Angabe "100" durch "110" ersetzt.

86. In Nr. 226305 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "70" ersetzt.

87. In Nr. 226306 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "90" ersetzt.

88. In Nr. 226307 wird in Spalte 4 die Angabe "100" durch "110" ersetzt.

89. In Nr. 226308 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "70" ersetzt.

90. In Nr. 226309 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "90" ersetzt.

91. In Nr. 226310 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "25" ersetzt.

92. In Nr. 226311 wird in Spalte 4 die Angabe "55" durch "60" ersetzt.

93. In Nr. 226312 wird in Spalte 4 die Angabe "80" durch "90" ersetzt.

94. Nach Nr. 3111 werden als Nr. 31111 und 31112 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"31111 Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen den Betrieb oder die Linienführung von Straßenbahnen oder Obussen betreffend (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG) 350 bis 2.200
31112 Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis (§ 20 PBefG) 350 bis 1 100"

95. In Nr. 31141 wird in Spalte 2 die Angabe "und Obusse (§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 PBefG)" angefügt.

96. Die Nr. 31142


31142 Plangenehmigung (§ 28 Abs. 1a i.V.m. § 29 Abs. 1 PBefG) Anlage 1, Zone 1


wird aufgehoben.

97. In Nr. 31143 wird in Spalte 3 die Angabe "25 % von Nr. 311411 bis 311413" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt.

98. In Nr. 31144 werden in Spalte 2 die Angabe " § 28 Abs. 2" durch " § 28 Abs. 1a" und in Spalte 3 die Angabe "25 % von Nr. 311411" durch die Wörter "nach Zeitaufwand" ersetzt.

99. In Nr. 31145 wird die Angabe "bis 31142" gestrichen.

100. Nach Nr. 31145 wird als Nr. 31146 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"31146 Anordnung, vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen auszuführen (§ 28 Abs. 3a PBefG) nach Zeitaufwand"

101. In Nr. 3123 werden in Spalte 2 die Wörter "neuer oder geänderter Betriebsanlagen" durch "von neuen oder geänderten Betriebsanlagen und von Fahrzeugen" ersetzt.

102. In Nr. 31241 bis 31243 wird in Spalte 4 jeweils die Angabe "300" durch "350" ersetzt.

103. In Nr. 32 werden in Spalte 2 nach den Wörtern "(EBO)," die Wörter "der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV)," eingefügt.

104. In Nr. 32111 werden in Spalte 2 die Angabe " (§ 3 HEisenbG)" durch " (§ 5 Abs. 1a, 1b und § 2 Abs. 1 AEG, § 3 HEisenbG)" und in Spalte 4 die Angabe "60" durch "80" ersetzt.

105. In Nr. 32113 wird in Spalte 2 die Angabe " (§ 8 Abs. 3 HEisenbG)" durch " (§ 8 Abs. 3 HEisenbG, § 2 Abs. 1 EBV)" ersetzt.

106. In Nr. 32114 wird in Spalte 2 die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 HEisenbG oder" gestrichen.

107. Die Nr. 32115

32115 Abnahme der Anlage vor Eröffnung des Betriebs einer Eisenbahn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HEisenbG) 120 bis 3.000

wird aufgehoben.

108. Die Nr. 32119 wird durch folgende Nr. 32119 bis 321192 ersetzt:

Alt:

32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO) 120 bis 2.500


Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"32119 Genehmigung des Einsatzes neuer Fahrzeuge (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 18 EBO)
321191 für das erste Fahrzeug nach Zeitaufwand mindestens 350
321192 für jedes weitere Fahrzeug desselben Typs 350"

109. In Nr. 3235 wird in Spalte 3 die Angabe "Nr. 32311 bis 32313" durch "25 % von Nr. 32311 bis 32313" ersetzt.

110. Nach Nr. 3236 wird als Nr. 3237 eingefügt:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"3237 Erlass einer vorläufigen Anordnung nach § 18 Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand"

111. In Nr. 4111 wird in Spalte 4 die Angabe "72 bis 772" durch "78 bis 837" ersetzt.

112. In Nr. 412111 wird in Spalte 4 die Angabe "41" durch "44" ersetzt.

113. In Nr. 412112 wird in Spalte 4 die Angabe "23" durch "25" ersetzt.

114. In Nr. 412113 wird in Spalte 4 die Angabe "16" durch "17" ersetzt.

115. In Nr. 412121 wird in Spalte 4 die Angabe "72" durch "78" ersetzt.

116. In Nr. 412122 wird in Spalte 4 die Angabe "36" durch "39" ersetzt.

117. In Nr. 412123 wird in Spalte 4 die Angabe "26" durch "28" ersetzt.

118. In Nr. 412131 wird in Spalte 4 die Angabe "154 bis 2 367" durch "167 bis 2 567" ersetzt.

119. In Nr. 412132 wird in Spalte 4 die Angabe "118 bis 1 749" durch "128 bis 1 897" ersetzt.

120. In Nr. 41214 wird in Spalte 4 die Angabe "51 bis 180" durch "55 bis 195" ersetzt.

121. In Nr. 41215 wird in Spalte 4 die Angabe "51 bis 730" durch "55 bis 791" ersetzt.

122. In Nr. 41216 wird in Spalte 4 die Angabe "51 bis 154" durch "55 bis 167" ersetzt.

123. In Nr. 412171 wird in Spalte 4 die Angabe "77" durch "84" ersetzt.

124. In Nr. 412172 wird in Spalte 4 die Angabe "103 bis 617" durch "111 bis 669" ersetzt.

125. In Nr. 41218 wird in Spalte 4 die Angabe "5 mindestens 30" durch "6 mindestens 33" ersetzt.

126. In Nr. 413 wird in Spalte 4 die Angabe "51 bis 386" durch "55 bis 419" ersetzt.

127. In Nr. 51 werden in Spalte 2 die Wörter "eines Raumordnungsverfahrens" durch "einer Raumverträglichkeitsprüfung" und in Spalte 4 die Angabe "300 bis 5 000" durch "330 bis 5 500" ersetzt.

128. In Nr. 551 wird in Spalte 4 die Angabe "1.500 bis 5 000" durch "1.650 bis 5 500" ersetzt.

129. Die Nr. 625 wird wie folgt gefasst:

Alt:

625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.


Neu:

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr
EUR
1 2 3 4
"625 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, mit Einverständnis der Bauherrschaft hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben.

Gleiches gilt für die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Prüfung von Brandschutzkonzepten, sofern im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für Sonderbauten, bei denen tragende und/oder raumabschließende Bauteile mit Feuerwiderstand ganz oder in Teilen aus brennbaren Baustoffen nach § 29 Abs. 2 Satz 5 oder 6 HBO hergestellt werden sollen."

130. In Nr. 63344 wird in Spalte 4 die Angabe "40" durch "60" ersetzt.

131. In Nr. 63345 wird in Spalte 4 die Angabe "70" durch "80" ersetzt.

132. In Nr. 63346 wird in Spalte 4 die Angabe "20" durch "30" ersetzt.

133. In Nr. 6452 werden in Spalte 2 nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

134. In Nr. 7214 wird in Spalte 4 die Angabe "1 000" durch "1 100" ersetzt.

135. In Nr. 72161 wird in Spalte 4 die Angabe "14" durch "16" ersetzt.

136. In Nr. 72162 wird in Spalte 4 die Angabe "35" durch "40" ersetzt.

137. In Nr. 72311 wird in Spalte 4 die Angabe "120" durch "130" ersetzt.

138. In Nr. 72312 wird in Spalte 4 die Angabe "5" durch "6" ersetzt.

139. In Nr. 723311 wird in Spalte 4 die Angabe "25" durch "30" ersetzt.

140. In Nr. 7261 wird in Spalte 4 die Angabe "21,50" durch "23,50" ersetzt.

141. In Nr. 7262 wird in Spalte 4 die Angabe "17,75" durch "19,25" ersetzt.

142. In Nr. 7263 wird in Spalte 4 die Angabe "14" durch "15,50" ersetzt.

143. In Nr. 811 wird in Spalte 4 die Angabe "mindestens 20" gestrichen.

144. In Nr. 812 wird in Spalte 4 die Angabe "mindestens 20" gestrichen.

145. In Nr. 82 wird in Spalte 4 die Angabe "mindestens 20" gestrichen.

146. In Nr. 83 wird in Spalte 4 die Angabe "8" durch "10" ersetzt.

147. In Nr. 84 wird in Spalte 4 die Angabe "8" durch "10" ersetzt.

148. In Nr. 851 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "70" ersetzt.

149. In Nr. 852 wird in Spalte 4 die Angabe "60" durch "70" ersetzt.

150. Die Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721 wird wie folgt gefasst:

alt neu


Zeile Summe der
ermittelten Werte
(Gebührenwert)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 ImmoWertV)
(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke
(§ 193 Abs. 1 BauGB)
(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)
bis unter EUR EUR EUR
1 2 3 4
1 50.000 900 1.250
2 100.000 1.000 1.500
3 200.000 1.100 1.800
4 300.000 1.200 2.100
5 400.000 1.300 2.350
6 500.000 1.400 2.600
7 750.000 1.600 2.800
8 1.000 000 1.800 3.000
9 je weitere 250.000
bis unter 25.000 000
80 160
10 ab 25.000 000
je weitere 1.000 000
55 110

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt.

"Anlage 3 zum Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 721

Erstattung von Gutachten

Zeile Summe der ermittelten Werte
(Gebührenwert)
bis unter EUR
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines unbebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB) oder über Bodenwerte eines bebauten Grundstücks (§ 193 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 40 Abs. 1 ImmoWertV)
(Nr. 7211 Kostenverzeichnis)
EUR
Gebühr für Gutachten über Verkehrswerte eines bebauten Grundstücks, von Wohnungs- und Teileigentum sowie von bebauten oder unbebauten Teilflächen bebauter Grundstücke (§ 193 Abs. 1 BauGB)
(Nr. 7212 Kostenverzeichnis)
EUR
1 2 3 4
1 50.000 1.000 1.400
2 100.000 1.100 1.650
3 200.000 1.200 2.000
4 300.000 1.350 2.300
5 400.000 1.450 2.600
6 500.000 1.550 2.900
7 750.000 1.800 3.100
8 1.000.000 2.200 3.300
9 je weitere 250.000 bis unter 2.5000.000 90 180
10 ab 2.5000.000 je weitere 1.000.000 60 120

Die Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach dem Gebührenwert des Wertermittlungsobjekts.

Der Gebührenwert ist die Summe der im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werte des Wertermittlungsobjekts.

Wird der Wert des Wertermittlungsobjekts durch Rechte Dritter, Instandhaltungsrückstände, Abrisskosten, Mängel, Schäden oder öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen gemindert (belastetes Wertermittlungsobjekt), ermittelt sich der Gebührenwert als Summe aus dem Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts und den absoluten Beträgen der Wertminderungen. Wertminderungen, die mit geringfügigem Aufwand ermittelt werden können, bleiben unberücksichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2026 in Kraft.

ID: 262529

ENDE