GewZustV - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz
- Hessen -
Vom 20. Juni 2002
(GVBl. 2002 S. 395;...27.07.2005 S. 562;10.10.2007 S. 674; 22.10.2008 S. 904; 15.12.2009 S. 716 09; 28.03.2012 S. 50 12; 28.06.2012 S. 213 12a; 30.10.2012 S. 354 12b; 07.07.2014 S. 162 14; 21.03.2016 S. 58 16; 18.05.2018 S. 191 18; 07.05.2020 S.318 20; 31.03.2022 S. 219 22; 17.11.2022 S. 626 22a; 11.08.2023 S. 663 23; 20.08.2024 Nr. 45 24)
Gl.-Nr.: 511-34
Überschrift geändert 22a
Aufgrund
wird verordnet:
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten
§ 1 Sachliche Zuständigkeit 09 12 12a 12b 14 16 18 20 22 22a 23 24
(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für
soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.
(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Fall des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche auch wegen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:
(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde
(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für
(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, 29 und 36a * der Gewerbeordnung.
(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit 12 14 16 18 22
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 16 Abs. 2 und 3 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.
Zweiter Abschnitt 12
Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 12 12a 12b 14 16 18 22 22a
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung der Gemeindevorstand und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147b der Gewerbeordnung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig.
(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.
Dritter Abschnitt 12
Schlussvorschriften
§ 4 Stufenübergreifende Zusammenarbeit 12 12a 14 16 18 22 24
Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
____
* Die Vorschrift des § 36a GewO tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und anderen Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]).
.
| Anlage (zu § 4 Abs. 2) |
| Regierungsbezirk | Lfd. Nr. | Umfang des Weinbaugebietes | Name des Weinbaugebietes |
| Darmstadt | 1 | Die Gemeinden Eltville am Rhein, Geisenheim, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und Walluf des Rheingau-Taunus-Kreises Die Landeshauptstadt Wiesbaden Die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main und Hofheim am Taunus des Main-Taunus-Kreises Die Gemeinden Bensheim, Heppenheim (Bergstraße) und Zwingenberg des Landkreises Bergstraße | Rheingau |
| 2 | Die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Groß-Umstadt und Reinheim des Landkreises Darmstadt-Dieburg | Hessische Bergstraße |
| ENDE |