GewZustV - Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung und dem Hessischen Gaststättengesetz

- Hessen -

Vom 20. Juni 2002
(GVBl. 2002 S. 395;...27.07.2005 S. 562;10.10.2007 S. 674; 22.10.2008 S. 904; 15.12.2009 S. 716 09; 28.03.2012 S. 50 12; 28.06.2012 S. 213 12a; 30.10.2012 S. 354 12b; 07.07.2014 S. 162 14; 21.03.2016 S. 58 16; 18.05.2018 S. 191 18; 07.05.2020 S.318 20; 31.03.2022 S. 219 22; 17.11.2022 S. 626 22a; 11.08.2023 S. 663 23; 20.08.2024 Nr. 45 24)
Gl.-Nr.: 511-34



Überschrift geändert 22a

Aufgrund

  1. des § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 38 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung und zur Übertragung der Ermächtigung nach § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom 22. März 1999 (GVBl. I S. 208) und
  2. des § 14 Satz 1 und 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gaststättengesetz vom 5. April 1971 (GVBl. I S. 89)

wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten

§ 1 Sachliche Zuständigkeit 09 12 12a 12b 14 16 18 20 22 22a 23 24

(1) Der Gemeindevorstand ist zuständige Behörde für

  1. den Vollzug der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
  2. die Entgegennahme von Anträgen nach § 150 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
  3. den Vollzug des Hessischen Gaststättengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen,

soweit in den Abs. 2 bis 9 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung kann im Landkreis Fulda, außer im Gebiet der Stadt Fulda, unbeschadet der Zuständigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 auch gegenüber dem Kreisausschuss erfolgen, sofern sie nicht bereits gegenüber dem Gemeindevorstand abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Kreisausschuss für den Vollzug des § 14 Abs. 1 Satz 1, 8 und 13 Satz 5 sowie des § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständig. Zur Erfüllung der dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben nach § 14 Abs. 5 und 7 der Gewerbeordnung übermittelt der Kreisausschuss dem Gemeindevorstand umgehend eine Abschrift der Anzeige.

(3) Der Magistrat in kreisfreien Städten, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

  1. § 34b Abs. 5 für die öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer,
  2. § 34c Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobilienmakler-, Darlehensvermittler-, Bauträger-, Baubetreuer- sowie Wohnimmobilienverwaltergewerbes und für die Ausführung der nach § 34c Abs. 3 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
  3. § 34i Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes, § 34i Abs. 6 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person, § 34i Abs. 9 Satz 1 für die Bekanntmachung der Entscheidung und für die Ausführung der nach § 34j Abs. 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
  4. § 51 für die Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage,
  5. § 56a Abs. 2 für die Entgegennahme der Anzeige über die Veranstaltung eines Wanderlagers sowie nach § 56a Abs. 7 für die Untersagung eines Wanderlagers.

(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

  1. die Erteilung der Konzession an Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken nach § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
  2. Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 der Gewerbeordnung.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im Fall des § 35 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7a der Gewerbeordnung für die Untersagung der Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person diejenige Behörde zuständig, welche auch wegen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden

  1. aufgrund besonderer Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften für die Untersagung oder
  2. für die Rücknahme und den Widerruf einer für das Gewerbe erteilten Zulassung zuständig ist.

(5) Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Behörde nach folgenden Bestimmungen der Gewerbeordnung:

  1. § 34f Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Finanzanlagenvermittlergewerbes, § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen,
  2. § 34h Abs. 1 Satz 1 für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes, § 34h Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Abs. 4 Satz 2 für die Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermitt lung oder Beratung mitwirkenden Person und für die Ausführung der nach § 34g Abs. 1 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnungen.

(6) Der Magistrat in kreisfreien Städten sowie in Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, im Übrigen der Kreisausschuss ist zuständige Behörde

  1. nach § 15 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Gewerbeordnung für die Verhinderung der Fortsetzung des Gewerbebetriebes einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt ist,
  2. nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für die Erteilung der Erlaubnis für die Ausübung eines Bewachungsgewerbes,
  3. nach § 34a Abs. 4 der Gewerbeordnung für die Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson und
  4. für die Ausführung der nach § 11b Abs. 9 und § 34a Abs. 2 der Gewerbeordnung ergangenen Rechtsverordnungen.

(7) Die nach Abs. 3 bis 6 jeweils zuständige Behörde ist auch zuständig für

  1. Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a bis 13c und 29 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung,
  2. die Gestattung des Betriebs eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung.

(8) Die für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind auch zuständig für diesen Personenkreis betreffende Maßnahmen nach den §§ 11b, 13a, 13c, 29 und 36a * der Gewerbeordnung.

(9) Zuständige Behörde für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbebetriebes nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung ist die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde.

§ 2 Örtliche Zuständigkeit 12 14 16 18 22

Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 9 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 2 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882), ist die Polizeibehörde, in deren Bereich von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wurde, und die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 6, bei der die betreffende Person nach § 16 Abs. 2 und 3 der Bewachungsverordnung gemeldet ist.

Zweiter Abschnitt 12
Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 12 12a 12b 14 16 18 22 22a

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 des Hessischen Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift jeweils zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147a Abs. 2 der Gewerbeordnung der Gemeindevorstand und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 147b der Gewerbeordnung in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss zuständig.

(2) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, die Ingenieurkammer Hessen und die Landestierärztekammer Hessen sind jeweils zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), soweit es um Zuwiderhandlungen von Personen geht, die Mitglied der jeweiligen Kammer sind.

Dritter Abschnitt 12
Schlussvorschriften

§ 4 Stufenübergreifende Zusammenarbeit 12 12a 14 16 18 22 24

Landkreise und kreisangehörige Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), festlegen, dass der Landkreis Aufgaben der Gemeinde nach § 1 Abs. 1, 3 und 7 und § 3 Abs. 1 in seine Zuständigkeit übernimmt oder sich verpflichtet, solche Aufgaben für die Gemeinden durchzuführen. § 82 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2023 (GVBl. S. 456), bleibt unberührt.

§ 5 Inkrafttreten 12 12a 22

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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* Die Vorschrift des § 36a GewO tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und anderen Rechtsvorschriften vom 17. Juli 2009 [BGBl. I S. 2091]).

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  Anlage
(zu § 4 Abs. 2)


Regierungsbezirk Lfd. Nr. Umfang des Weinbaugebietes Name des Weinbaugebietes
Darmstadt 1 Die Gemeinden Eltville am Rhein, Geisenheim, Kiedrich, Lorch, Oestrich-Winkel, Rüdesheim am Rhein und Walluf des Rheingau-Taunus-Kreises
Die Landeshauptstadt Wiesbaden
Die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main und Hofheim am Taunus des Main-Taunus-Kreises
Die Gemeinden Bensheim, Heppenheim (Bergstraße) und Zwingenberg des Landkreises Bergstraße
Rheingau
  2 Die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Groß-Umstadt und Reinheim des Landkreises Darmstadt-Dieburg Hessische Bergstraße
UWS Umweltmanagement GmbH ENDE