Frame öffnen

HmbJStVollzG - Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe

- Hamburg -

Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 2; 18.11.2025 S. 677 25)
Gl.-Nr.: 3120-4



Archiv: 2009

Teil 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe. Sofern neben einer Jugendstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuchs zu verbüßen ist, finden die Vorschriften des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes zur Tilgung und zur Gleichwertigkeit gemeinnütziger Arbeit mit anderer Arbeit entsprechende Anwendung.

Teil 2
Vollzug der Jugendstrafe

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 2 Aufgaben des Vollzuges

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Resozialisierung). Zudem hat er die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Zwischen dem Vollzugsziel und der Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen, besteht kein Gegensatz.

§ 3 Erziehungsauftrag, Gestaltung des Vollzuges

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten. Die Gefangenen sind in der Entwicklung ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten so zu fördern, dass sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Lebensführung in Achtung der Rechte Anderer befähigt werden. Die Einsicht in die beim Opfer verursachten Tatfolgen soll geweckt werden.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Der Vollzug ist von Beginn an darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(3) Die Belange von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie die Belange der Allgemeinheit sind zu beachten. Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle und geschlechtliche Identität sowie Schutz vor rassistischer und anderweitiger Diskriminierung werden bei der Gestaltung des Vollzuges und bei Einzelmaßnahmen berücksichtigt. Insbesondere ist auf die Schaffung und die Bewahrung eines diskriminierungs- und gewaltfreien Klimas im Vollzug zu achten.

§ 4 Grundsätze der Erziehung und Förderung

(1) Erziehung und Förderung erfolgen durch Resozialisierungsmaßnahmen zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels. Sie dienen der Resozialisierung, der Prävention und dem Schutz der Opfer von Straftaten.

(2) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Gefangenen eingegangen werden.

(3) Die Resozialisierungsmaßnahmen richten sich insbesondere auf die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren sowie auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische Bildung, berufliche Qualifizierung, soziales Training und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte.

§ 5 Stellung der Gefangenen, Mitwirkung

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, an der Erreichung des Vollzugsziels mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(2) Die Bereitschaft zur Mitwirkung kann durch Maßnahmen der Belohnung und Anerkennung gefördert werden, bei denen die Beteiligung an Maßnahmen, wie auch besonderer Einsatz und erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen sind.

(3) Die Gefangenen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(4) Resozialisierungsmaßnahmen und sonstige vollzugliche Maßnahmen sollen den Gefangenen erläutert werden.

§ 6 Vorbehaltene Sicherungsverwahrung

(1) Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften bei angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Vollzug der Freiheitsstrafe nach §§ 109 bis 113 des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(2) § 7 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

§ 7 Soziale Hilfe

(1) Die Gefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu ordnen. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, insbesondere eine Schuldenregulierung herbeizuführen.

(2) Sie sollen angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

Abschnitt 2
Aufnahmeverfahren, Behandlungsuntersuchung, Vollzugs- und Resozialisierungsplanung

§ 8 Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Gefangenen wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt. Sie werden umgehend ärztlich untersucht. Ihnen wird ein Exemplar der Hausordnung ( § 121) ausgehändigt. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Gefangenen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Die Gefangenen werden bei der Aufnahme

  1. in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, insbesondere über ihre Mitwirkungspflicht ( § 5 Absatz 1), ihre Rechte aus § 109 Absätze 3 und 4, § 78 Absatz 2, die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung und der Einbeziehung in die freiwillige Rentenversicherung nach § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 329 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung sowie das Angebot an Unterricht, Aus- und Fortbildung, Arbeit, therapeutischer Behandlung und Freizeit unterrichtet,
  2. darin unterstützt, etwa notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige, zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, von Wohnraum und zur Sicherung ihrer Habe außerhalb der Anstalt zu veranlassen.

(3) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene in der Regel nicht zugegen sein.

(4) Von der Aufnahme in den Vollzug sowie der Möglichkeit nach § 10 Absatz 4 Satz 3 und § 40 Absatz 1 Satz 6 werden die Personensorgeberechtigten und die Jugendgerichtshilfe unverzüglich unterrichtet.

§ 9 Behandlungsuntersuchung

(1) Die Erziehung der Gefangenen beginnt mit der fachkundigen Erforschung ihrer Persönlichkeit und ihrer Lebensverhältnisse (Behandlungsuntersuchung) einschließlich der in § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes vom 31. August 2018 (HmbGVBl. S. 265), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils geltenden Fassung genannten Sachverhalte. Die Behandlungsuntersuchung dient der Vorbereitung der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung und schließt sich an das Aufnahmeverfahren an.

(2) Die Behandlungsuntersuchung umfasst neben der Persönlichkeit und den Lebensverhältnissen auch die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Erziehung der Gefangenen im Vollzug sowie für ihre Eingliederung nach der Entlassung notwendig ist. Erkenntnisse der Jugendgerichtshilfe und der Jugendbewährungshilfe sind einzubeziehen. Die Behandlungsuntersuchung berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse.

(3) In der Behandlungsuntersuchung werden die im Einzelfall die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.

(4) Die Ergebnisse der Untersuchung sind zu dokumentieren und mit den Gefangenen zu erörtern.

§ 10 Vollzugs- und Resozialisierungsplanung

(1) Auf der Grundlage der Behandlungsuntersuchung wird ein Vollzugs- und Resozialisierungsplan erstellt. Dabei sind die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit dies möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Strafhaft unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Vollzugsdauer die zur Erreichung des Vollzugsziels individuell erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben kann er weitere Hilfsangebote und Empfehlungen enthalten. Auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Die Vollzugs- und Resozialisierungsplanung umfasst auch die bedarfsgerechte Zuweisung von aufeinander aufbauenden Schul-, Qualifizierungs- und Ausbildungsmaßnahmen für die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit nach der Entlassung (Berufswegeplan). § 11 bleibt unberührt.

(2) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan wird unverzüglich erstellt. Dies erfolgt regelmäßig innerhalb der ersten zwölf Wochen nach der Aufnahme. Diese Frist verkürzt sich bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer von unter einem Jahr auf sechs Wochen.

(3) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist mit der Entwicklung der Gefangenen in Einklang zu halten. Er wird regelmäßig alle vier Monate überprüft und fortgeschrieben. Bei einer Vollzugsdauer von mehr als drei Jahren verlängert sich die Frist nach Satz 2 auf sechs Monate.

(4) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen sind mit den Gefangenen zu erörtern. Die Gefangenen bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie von dem Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplanes Kenntnis genommen haben. Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan ist ihnen auszuhändigen.

(5) Zur Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisierungsplans führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch. An der Behandlung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzuges sollen in die Planung einbezogen werden. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an den Konferenzen beteiligt werden. Standen die Gefangenen vor ihrer Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann mit Zustimmung der Gefangenen auch die für sie zuständige Jugendbewährungshelferin oder der für sie zuständige Jugendbewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Die Gefangenen können an den Konferenzen beteiligt werden.

(6) Werden die Gefangenen nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist mit Zustimmung der Gefangenen der künftig zuständigen Jugendbewährungshelferin oder dem künftig zuständigen Jugendbewährungshelfer in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen und sind ihr bzw. ihm der Vollzugs- und Resozialisierungsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.

(7) Sofern die oder der Gefangene durch eine Fallmanagerin oder einen Fallmanager nach dem Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz betreut wird, finden die Absätze 5 und 6 entsprechende Anwendung.

§ 11 Inhalt des Vollzugs- und Resozialisierungsplans

(1) Der Vollzugs- und Resozialisierungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten insbesondere folgende Angaben:

  1. eine Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Resozialisierungsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung sowie die Erläuterung der Ziele, Inhalte und Methoden der Erziehung und Förderung der Gefangenen,
  2. den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt,
  3. zur Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
  4. zur Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
  5. zur Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,
  6. zu weiteren durchzuführenden Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Absatz 2 und
  7. die Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Resozialisierungsplans nach § 10 Absatz 3.

Die Angaben sind in Grundzügen zu begründen.

(2) Vollzugs- und Resozialisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 können insbesondere sein:

  1. Einzel- oder gruppentherapeutische Maßnahmen, insbesondere Sozial- und Psychotherapie,
  2. Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch,
  3. Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenzen,
  4. schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkurse,
  5. arbeitstherapeutische Maßnahmen,
  6. Arbeit,
  7. ein freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
  8. Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
  9. Sportangebote und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
  10. Lockerungen,
  11. Maßnahmen zur Pflege familiärer Beziehungen, Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
  12. Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, Maßnahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs und
  13. Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge.

(3) Maßnahmen, die nach dem Ergebnis der Behandlungsuntersuchung als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Die Teilnahme an anderen Maßnahmen darf nicht gestattet werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würde. § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugs- und Resozialisierungsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 13 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu den Bedarfen der oder des Gefangenen betreffend

  1. die Unterbringung im offenen Vollzug, in einer Übergangseinrichtung,
  2. eine Unterkunft nach der Entlassung,
  3. eine Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
  4. notwendige Behördengänge und die Beschaffung notwendiger persönlicher Dokumente,
  5. Angebote von Einrichtungen der Entlassenenhilfe und der in § 118 Absatz 1 genannten Stellen,
  6. die Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Bildungsmaßnahmen,
  7. die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen sowie in soziale Hilfesysteme.

§§ 39 bis 42 bleiben unberührt.

§ 12 Opferschutz

Für besonders gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäterinnen und Sexual- und Gewaltstraftäter wird eine Risikoeinschätzung durch eine psychologische Fachkraft erstellt. Bei der Suche und Gestaltung des sozialen Empfangsraumes nach der Entlassung sind die Schutzinteressen des Opfers einzubeziehen. Vorschläge für gerichtliche Weisungen an die Betroffene oder den Betroffenen, die auch dem Schutz des Opfers dienen sollen, werden in einer Fallkonferenz der in § 30 Absatz 2 Satz 2 des Hamburgischen Resozialisierungs- und Opferhilfegesetzes genannten Stellen erörtert und dem Gericht vorgeschlagen.

Abschnitt 3
Unterbringung und Verlegung

§ 13 Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug

(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht.

(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.

(3) Ist gegen Gefangene eine Jugendstrafe wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 184a bis 184c des Strafgesetzbuchs, wegen grober Gewalttätigkeit gegen Personen oder, sofern diese Straftaten als Rauschtat begangen wurden, wegen Vollrausches ( § 323a des Strafgesetzbuchs) zu vollziehen oder war dies während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges der Fall, ist vor ihrer Verlegung in den offenen Vollzug eine schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft, die nicht mit den Gefangenen therapeutisch befasst ist oder war, oder ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Hiervon kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn die betroffene Jugendstrafe während eines vorangegangenen Freiheitsentzuges zu vollziehen war und die seither eingetretene Entwicklung der Gefangenen eine fachdienstliche Begutachtung nicht mehr erfordert.

§ 14 Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung

(1) Gefangene sind in einer sozialtherapeutischen Einrichtung unterzubringen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind und die Erziehung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist.

(2) Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Erziehung angezeigt sind und die Leitung der Einrichtung zustimmt.

(3) Kann der Zweck der Erziehung aus Gründen, die in der Person von Gefangenen liegen, nicht erreicht werden, ist von einer Verlegung nach Absatz 1 oder 2 abzusehen oder die Gefangenen sind zurückzuverlegen. Über die Verlegung von Gefangenen nach Absatz 1 ist jeweils spätestens nach Ablauf von vier Monaten neu zu entscheiden.

(4) § 16 bleibt unberührt.

§ 15 Mütter mit Kindern

(1) Ist das Kind, dessen Mutter in einer Anstalt für Frauen untergebracht ist, noch nicht drei Jahre alt und gibt es keine Alternative, so kann es mit Zustimmung der Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Entscheidung über die Unterbringung ist eine fachliche Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen. Stellt das Jugendamt fest, dass die Unterbringung dem Kindeswohl nicht entspricht, kommt diese nicht in Betracht. § 111 bleibt unberührt.

(2) Die Unterbringung einschließlich der Gesundheitsfürsorge erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde.

(3) Mutter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Person, die das Kind geboren hat.

§ 16 Verlegung, Überstellung, Ausantwortung

(1) Die Gefangenen dürfen abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Anstalt verlegt werden, wenn ihre Erziehung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Die Gefangenen dürfen auch verlegt werden, wenn in erhöhtem Maß Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten, ihr Zustand oder ihre Kontakte zu anderen Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellen und die aufnehmende Anstalt wegen der mit der Verlegung bewirkten Veränderungen der Haftverhältnisse oder wegen höherer Sicherheitsvorkehrungen zur sicheren Unterbringung der Gefangenen besser geeignet ist.

(3) Die Gefangenen dürfen aus wichtigem Grund vorübergehend in eine andere Anstalt überstellt werden. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere, wenn eine Gefahr für die Sicherheit oder eine erhebliche Gefahr für die Ordnung der Anstalt besteht.

(4) § 108 bleibt unberührt.

(5) Die Gefangenen dürfen auf begründeten Antrag befristet einer Polizeibehörde übergeben werden (Ausantwortung).

(6) Die Personensorgeberechtigten, die Vollstreckungsleitung und die Jugendgerichtshilfe werden von der Verlegung unverzüglich unterrichtet.

Abschnitt 4
Resozialisierungs- und Vollzugsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Bildung und Qualifikation

§ 17 Grundsatz, Teilnahmepflicht

(1) Die Gefangenen haben ein Recht auf schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung.

(2) Die Gefangenen sind vorrangig zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder speziellen Maßnahmen zur Förderung ihrer schulischen, beruflichen oder persönlichen Entwicklung verpflichtet. Die gesetzlichen Beschäftigungsverbote zum Schutz erwerbstätiger Mütter finden Anwendung.

(3) Die Vollzugsbehörden sollen den Gefangenen die Teilnahme an Maßnahmen nach Absatz 2 ermöglichen.

§ 18 Deutschkurse, Alphabetisierungskurse

(1) Aus Gründen der Integration und zur Förderung der Sprachkompetenz sollen Gefangenen Deutschkurse angeboten werden.

(2) Gefangenen mit unzureichenden Lese- und Schreibkenntnissen sollen Alphabetisierungskurse angeboten werden. Diese dienen dem Erwerb oder der Vertiefung von Schriftsprachkompetenzen, mithilfe derer die Kommunikationsfähigkeit und damit die Teilhabe am sozialen Leben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert wird.

§ 19 Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Bei der schulischen Aus- und Weiterbildung wird der spezielle Förderungsbedarf der Gefangenen in angemessener Weise berücksichtigt. Insbesondere schulpflichtige Gefangene erhalten nach Möglichkeit Unterricht in Anlehnung an die für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften. Daneben soll nach Möglichkeit Unterricht zur Erlangung anderer staatlich anerkannter Schulabschlüsse sowie lebenskundlicher Unterricht auf Einzelgebieten erteilt werden. Die schulische Aus- und Weiterbildung umfasst das Fach Sport.

(2) Geeigneten Gefangenen soll Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen (Bildungsmaßnahmen) gegeben werden. Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert. Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Gefangenen für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.

(3) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, die Fähigkeiten der Gefangenen zur Eingliederung und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Haftentlassung zu vermitteln, zu vertiefen oder zu erweitern. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.

§ 20 Freistellung von der Teilnahmepflicht

(1) Gefangene, die sechs Monate lang zusammenhängend Tätigkeiten nach § 17 Absatz 2 ausgeübt haben, werden auf ihren Antrag hin elf Arbeitstage von der Teilnahmepflicht freigestellt. Zeiten, in denen die Gefangenen infolge Krankheit verhindert waren, werden bis zu drei Wochen halbjährlich angerechnet. Auf die Zeit der Freistellung von der Teilnahmepflicht werden Lockerungen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 angerechnet, soweit sie in die Teilnahmezeit fallen.

(2) Die Freistellung von der Teilnahmepflicht kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Berechnungszeitraumes in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer der Freistellungen von der Teilnahmepflicht innerhalb eines Jahres darf zweiundzwanzig Arbeitstage nicht übersteigen.

(3) Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung von der Teilnahmepflicht ihre zuletzt gezahlten Bezüge weiter.

§ 21 Abschluss im Vollzug begonnener Bildungsmaßnahmen

(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf schriftlichen Antrag gestatten, nach der Entlassung eine im Vollzug begonnene Bildungsmaßnahme fortzuführen und abzuschließen, soweit

  1. dies anderweitig nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
  2. dies zur Eingliederung erforderlich ist,
  3. der Abschluss der Maßnahme in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Entlassungszeitpunkt steht und
  4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dem nicht entgegenstehen.

Hierzu können die Betroffenen, sofern sie es wünschen und es die Belegungssituation zulässt, über den Entlassungszeitpunkt hinaus in der Anstalt verbleiben oder vorübergehend wieder aufgenommen werden. Die Anträge auf Fortführung, Verbleib oder Wiederaufnahme sind jederzeit widerruflich. Erfolgt ein Widerruf, sind die verbliebenen oder aufgenommenen Personen unverzüglich zu entlassen.

(2) Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden können. Das Hausrecht bleibt hiervon unberührt.

(3) Bei Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Gestattung jederzeit widerrufen werden.

§ 22 Zeugnisse

Aus Zeugnissen oder Bescheinigungen über die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen darf nicht erkennbar sein, dass sie während des Vollzuges einer Jugendstrafe erworben wurden.

Unterabschnitt 2
Arbeit und Arbeitstherapie

§ 23 Arbeit und Arbeitstherapie

(1) Die Gefangenen haben ein Recht auf Arbeit.

(2) Die Anstalt soll den Gefangenen auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung der Eingliederung förderliche Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Arbeit dient dazu, den Gefangenen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, diese zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern. Ziel ist es, die Gefangenen auf eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nach der Entlassung vorzubereiten und ihre Bereitschaft zur Eingliederung in einen strukturierten Tagesablauf zu fördern oder zu erhalten. Die Anstalt soll auch im Zusammenwirken mit den Vereinigungen und Stellen des Arbeits- und Wirtschaftslebens dazu beitragen, dass die Gefangenen beruflich gefördert, beraten und vermittelt werden. Es gelten die von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden. § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.

(4) Sind Gefangene zur Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden. Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Gefangenen insbesondere Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit aufbauen. Dadurch soll ihre Arbeitsfähigkeit hergestellt werden.

(5) Haben die Gefangenen drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach Absatz 2 ausgeübt, soll die Anstalt ihnen auf Antrag bei berechtigtem Interesse ein Zeugnis hierüber ausstellen.

(6) § 20 gilt entsprechend. Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzuges bleiben unberührt.

§ 24 Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung

(1) Den Gefangenen soll gestattet werden, einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung, Umschulung oder Arbeit auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen oder sich innerhalb oder außerhalb der Anstalt selbst zu beschäftigen, wenn sie hierfür geeignet sind und dies im Rahmen des Vollzugs- und Resozialisierungsplans dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Sätze 2 und 3 sowie Absätze 2 und 4 bleibt unberührt.

(3) Die Anstalt kann verlangen, dass ihr das Entgelt zur Gutschrift für die Gefangenen überwiesen wird.

Unterabschnitt 3
Therapeutische Maßnahmen und soziales Training

§ 25 Psychotherapie

(1) Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. § 63 Satz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.

(2) Sie dient ferner dazu, bei den Gefangenen die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihres Handelns hervorzurufen, ihnen den Umgang mit der Erkrankung zu lehren und dadurch die Teilnahme am sozialen Leben zu ermöglichen.

§ 26 Sozialtherapie

Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Gefährlichkeit der Gefangenen. Auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft bedient sie sich psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Gefangenen außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen. § 25 Absatz 2 gilt entsprechend. § 14 bleibt unberührt.

§ 27 Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch

Die Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch dient den Gefangenen zur Überwindung der Suchtkrankheit. Sie soll zur Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustands beitragen, die gesundheitsbezogene Lebensqualität steigern und dadurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben gewährleisten.

§ 28 Training zur Verbesserung der sozialen Kompetenz

Ziel des sozialen Trainings ist die Vermittlung sozialer Kompetenzen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Das soziale Training dient dazu, soziale Beziehungen zu stärken, die Konfliktfähigkeit zu verbessern und mit alltäglichen sozialen Herausforderungen im Privat- und Berufsleben zurechtzukommen.

Unterabschnitt 4
Maßnahmen zur Förderung sozialer Kontakte

§ 29 Allgemeines

(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten dienen den Gefangenen zur Stärkung der sozialen Beziehungen und des sozialen Umfelds. Mithilfe der Maßnahmen können die Gefangenen ihr Bedürfnis nach Zuwendung erfüllen und soziale sowie materielle Unterstützung erhalten. Zudem kann ein sozialer Empfangsraum gebildet werden. Die §§ 36 bis 39 sowie §§ 93 bis 100 bleiben unberührt.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere Lockerungen nach den §§ 36 bis 39 sowie Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt nach den §§ 93 bis 100.

§ 30 Nutzung digitaler Medien

(1) Digitale Medien können insbesondere der Suche von Erwerbstätigkeit und Wohnraum, der beruflichen und schulischen Bildung, der Information über das aktuelle Tagesgeschehen sowie als Kommunikationsmittel dienen. Die Nutzung digitaler Medien dient den Gefangenen auch zum Erwerb von digitalen Kompetenzen. Diese unterstützen die Angleichung an allgemeine Lebensverhältnisse, um nach der Entlassung einen funktionierenden Lebensalltag zu gewährleisten und schädlichen Folgen des Strafvollzugs entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird ein verantwortungsvoller Umgang mit digitalen Medien erlernt und es werden soziale Bindungen gestärkt.

(2) Nach Zulassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, die digitalen Medien auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. § 99 Absatz 2 bleibt unberührt.

Unterabschnitt 5
Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen Verhältnisse

§ 31 Schuldnerberatung, Schuldenregulierung

Schuldnerberatung und Schuldenregulierung sollen Gefangene dabei unterstützen, ihre finanziellen Verhältnisse zu ordnen und Schulden zu begleichen. Sie dienen Gefangenen zum Erlernen eines verantwortungsvollen Umgangs mit Finanzen, um langfristig den eigenen und familiären Lebensunterhalt sichern zu können.

Unterabschnitt 6
Freizeit

§ 32 Freizeitgestaltung

(1) Die Ausgestaltung der Freizeit orientiert sich am Vollzugsziel. Dazu sind geeignete Angebote vorzuhalten.

(2) Die Gefangenen sind zur Teilnahme und Mitwirkung an Angeboten der Freizeitgestaltung verpflichtet.

(3) Sportlicher Betätigung kommt bei der Erreichung des Vollzugsziels eine besondere Bedeutung zu. Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Gefangenen eine sportliche Betätigung von mindestens zwei Stunden wöchentlich zu ermöglichen.

(4) Die Freizeitgestaltung dient dazu, dass die Gefangenen Gelegenheit erhalten, eigene Stärken zu erfahren und zu erweitern sowie ihr körperliches und psychisches Wohlbefinden zu steigern. Sie dient außerdem dem Erlernen langfristiger Strategien zur sinnvollen Strukturierung der Freizeit.

§ 33 Gegenstände der Freizeitbeschäftigung

(1) Die Gefangenen dürfen in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.

(2) Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde.

(3) Elektronische Unterhaltungsmedien können zugelassen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 34 Zeitungen und Zeitschriften

(1) Die Gefangenen dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt beziehen.

(2) Ausgeschlossen sind Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Gefangenen vorenthalten werden, wenn sie das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erheblich gefährden würden.

§ 35 Rundfunk

(1) Die Gefangenen können am Hörfunkempfang sowie am Fernsehempfang teilnehmen. Sie dürfen eigene Rundfunkgeräte unter den Voraussetzungen des § 33 besitzen, soweit ihnen nicht von der Anstalt Geräte überlassen werden. Der Besitz eigener Fernsehgeräte kann zugelassen werden, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter diesen Voraussetzungen zugelassen werden.

(2) Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

Unterabschnitt 7
Lockerungen

§ 36 Lockerungen

(1) Den Gefangenen kann als Lockerung des Vollzuges insbesondere erlaubt werden,

  1. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit unter Aufsicht (Ausführung) zu verlassen,
  2. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (Begleitausgang) zu verlassen,
  3. die Anstalt für eine bestimmte Tageszeit ohne Aufsicht (Ausgang) zu verlassen,
  4. die Anstalt für die Dauer von bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr zu verlassen (Freistellung von der Haft),
  5. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachzugehen,
  6. den Vollzug in besonderen Erziehungseinrichtungen oder in Übergangseinrichtungen freier Träger fortzusetzen,

wenn sie hierfür geeignet sind. Geeignet sind Gefangene, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen oder die Lockerungen nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, sollen darüber hinaus jährlich mindestens zwei Ausführungen gemäß Satz 1 Nummer 1 zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Gefangenen sich trotz Sicherungsmaßnahmen einschließlich ständiger und unmittelbarer Aufsicht dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden. Lockerungen nach Satz 1 Nummer 4 werden nach Anhörung der Vollstreckungsleitung gewährt. § 13 Absatz 3 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummern 2 bis 6 und des Satzes 3 entsprechend.

(2) Lockerungen können versagt werden, wenn die Gefangenen ihren Mitwirkungspflichten ( § 5 Absatz 1) nicht nachkommen.

(3) Durch die Freistellung von der Haft wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

(4) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen Weisungen für Lockerungen erteilen.

(5) Bei der Entscheidung über Gewährung und Ausgestaltung der Lockerungen sind die Belange der Opfer zu berücksichtigen. § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(6) Im Rahmen der Vollzugs- und Resozialisierungsplanung ist zu prüfen, ob vorgesehene Vollzugslockerungen mit Weisungen zur Unterbindung von Kontaktaufnahmen mit dem Opfer oder dessen Angehörigen verbunden werden sollen.

§ 37 Lockerungen aus wichtigem Anlass

(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen aus Anlass der lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes von Angehörigen oder aus anderem wichtigen Anlass nach Maßgabe des § 36 Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft gewähren, aus anderem wichtigen Anlass jedoch nur jeweils bis zu sieben Kalendertagen.

(2) Sind die Gefangenen für die Gewährung von Ausgang oder für die Freistellung von der Haft nichtgeeignet, kann die Anstaltsleitung sie ausführen lassen. Die Kosten tragen die Gefangenen. Der Anspruch ist nicht geltend zu machen, wenn dies die Erziehung oder die Eingliederung behindern würde.

(3) Kranke Gefangene, bei denen auf Grund ihrer Krankheit in Kürze mit dem Tod gerechnet werden muss, können bis zur Entscheidung über einen Strafausstand von der Haft freigestellt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie die Freistellung von der Haft zu Straftaten von erheblicher Bedeutung missbrauchen werden. § 36 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 38 Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine

(1) Die Anstaltsleitung kann Gefangenen nach Maßgabe des § 36 Absätze 1, 3 und 4 Ausgang oder weitere Freistellung von der Haft zur Teilnahme an gerichtlichen Terminen gewähren, wenn anzunehmen ist, dass sie der Ladung folgen.

(2) Wenn Gefangene zu gerichtlichen Terminen geladen sind und Ausgang oder Freistellung von der Haft nicht gewährt wird, lässt die Anstaltsleitung sie mit ihrer Zustimmung zu den Terminen ausführen, sofern wegen Entweichungs- oder Missbrauchsgefahr ( § 36 Absatz 1 Satz 2) keine überwiegenden Gründe entgegenstehen. Sind die Gefangenen als Partei oder Beteiligte geladen, ist ihre Ausführung nur zu ermöglichen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet oder von Gesetzes wegen erforderlich ist, sonst kann sie ermöglicht werden. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Auf Ersuchen eines Gerichts lässt die Anstaltsleitung die Gefangenen vorführen. Sie erteilt die erforderlichen Weisungen und entscheidet über besondere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere über die Dauer der während der Vorführung erforderlichen Fesselung der Gefangenen.

(4) Die Anstalt unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

§ 39 Lockerungen zur Vorbereitung der Eingliederung

(1) Um die Eingliederung vorzubereiten, sollen den Gefangenen Lockerungen gewährt werden ( § 36).

(2) Darüber hinaus können den Gefangenen nach Maßgabe des § 36 zur Vorbereitung der Eingliederung

  1. innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung weitere Freistellung von der Haft bis zu vierzehn Kalendertagen,
  2. in einer sozialtherapeutischen Einrichtung ( § 14) weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Monaten vor der Entlassung,
  3. zur Teilnahme an langfristigen Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Anhörung der Vollstreckungsleitung weitere Freistellung von der Haft bis zu vier Monaten vor der Entlassung

gewährt werden.

(3) Zum Freigang zugelassene Gefangene können innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weitere Freistellung von der Haft bis zu sechs Tagen im Monat erhalten; Absatz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(4) Die Gefangenen können in den offenen Vollzug ( § 13) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Eingliederung dient.

(5) Werden Lockerungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder 3 gewährt, sollen den Gefangenen Weisungen erteilt werden. Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.

Unterabschnitt 8
Entlassung und Eingliederung

§ 40 Vorbereitung der Eingliederung

(1) Zur Vorbereitung der Eingliederung sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Die Bereitschaft der Gefangenen, ihre Angelegenheiten dabei soweit wie möglich selbstständig zu regeln, ist zu wecken und zu fördern. Die Anstalt arbeitet daneben frühzeitig mit den in § 118 Absatz 1 genannten Behörden, Institutionen und Personen zusammen, um zu erreichen, dass die Eingliederung der Gefangenen gefördert wird und sie insbesondere über eine geeignete Unterbringung, eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle und, soweit dies im Einzelfall geboten erscheint, persönliche Betreuung verfügen. Insbesondere mit der Fachstelle Übergangsmanagement, der Jugendbewährungshilfe, der Jugendgerichtshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht und weiteren Stellen der Entlassenenhilfe ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme zu den zuständigen Fallmanagerinnen oder Fallmanagern soll in der Regel sechs Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung erfolgen. Die Fallmanagerinnen oder die Fallmanager leiten nach Zustimmung der betroffenen Gefangenen im Einvernehmen mit der Justizvollzugsanstalt Maßnahmen zur Planung der Eingliederung und zur praktischen Vorbereitung der Haftentlassung ein. Die Jugendbewährungshilfe und die Jugendgerichtshilfe beteiligen sich nach der Beauftragung durch das zuständige Gericht an entsprechenden Maßnahmen. Die Personensorgeberechtigten werden rechtzeitig unterrichtet.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dienen dazu, die Gefangenen zu befähigen, den Alltag in Freiheit zu bewältigen. Mit der Vermittlung insbesondere von Wohnraum, Erwerbstätigkeit, therapeutischen Angeboten und persönlicher Betreuung können Gefangene Unterstützung bei der Schaffung einer Existenzgrundlage erhalten. Dadurch werden ihnen Perspektiven für ein Leben ohne Straffälligkeit eröffnet und ihre Unabhängigkeit gefördert.

§ 41 Entlassung

(1) Die Gefangenen sollen am letzten Tag ihrer Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden. Dies gilt auch, wenn sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Grund eines Gnadenerweises vorzeitig zu entlassen sind.

(2) Fällt das Strafende auf einen Samstag oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens einen Monat ununterbrochen im Vollzug befinden und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn

  1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden und
  2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen,

  1. sofern mit dem Strafende eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr vollständig vollstreckt sein würde,
  2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist,
  3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschiebung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist,
  4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder während einer Strafunterbrechung Straftaten begangen zu haben,
  5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder
  6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder schuldhaft verspätet zurückkehrten.

Wenn der durch Entscheidung des Vollstreckungsleiters nach § 88 des Jugendgerichtsgesetzes festgelegte Entlassungszeitpunkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen an dem Werktag entlassen werden können, der auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters folgt, frühestens jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 4 findet keine Anwendung. Fällt der Werktag nach den Sätzen 1 und 3 auf einen Samstag, ist der vorhergehende Freitag maßgeblich.

(4) Die Entlassung kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn die Gefangenen zu ihrer Eingliederung hierauf angewiesen sind.

(5) Absätze 2 bis 4 gelten auch nach einer Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt ( § 46 Absatz 3 Satz 1) oder wenn eine Strafe oder Ersatzfreiheitsstrafe infolge der Vorverlegung überhaupt nicht vollzogen wird.

(6) Bedürftigen Gefangenen kann bei der Entlassung ein Zuschuss zu den Reisekosten, angemessene Kleidung und sonstige notwendige Unterstützung gewährt werden.

§ 42 Unterstützung nach der Entlassung

(1) Die Anstalt kann Gefangenen auf Antrag auch nach der Entlassung Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und der Erfolg der Erziehung gefährdet erscheint.

(2) Auf Antrag der Gefangenen kann eine im Vollzug begonnene Betreuung nach der Entlassung vorübergehend fortgeführt werden, soweit sie nicht anderweitig durchgeführt werden kann.

(3) Im Zuge der nachgehenden Betreuung nach Absatz 2 können Gefangene auf Antrag vorübergehend wieder in der Anstalt aufgenommen werden, wenn der Erfolg ihrer Erziehung gefährdet und die Aufnahme aus diesem Grunde gerechtfertigt ist. Die Anträge der Gefangenen und die Aufnahme sind bei Störungen des Anstaltsbetriebes oder aus erheblichen organisatorischen Gründen jederzeit widerruflich. Gegen die Aufgenommenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. § 87 Absätze 2 und 3 bleibt unberührt.

Abschnitt 5
Vergütung

§ 43 Vergütung

Die Teilnahme an Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 sowie die Arbeitsleistung der Gefangenen wird vergütet mit einer Ausbildungsbeihilfe ( § 45) oder einem Arbeitsentgelt ( § 44) und mit einer Freistellung von der Aus- und Weiterbildung und der Arbeit, die auch als Freistellung von der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden kann ( § 46). Darüber hinaus können die Gefangenen auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten ( § 47). Die Vergütung soll den Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen. Sie dient der Förderung der Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Haftzeit.

§ 44 Arbeitsentgelt

(1) Wer eine Arbeit ( § 23 Absatz 2) ausübt oder an einem Deutschkurs ( § 18 Absatz 1) oder Alphabetisierungskurs ( § 18 Absatz 2) teilnimmt, erhält ein Arbeitsentgelt. Dies gilt auch, sofern die Gefangenen arbeitstherapeutisch beschäftigt werden ( § 23 Absatz 4). Das Arbeitsentgelt ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf ( § 61) und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen. Mit dem Arbeitsentgelt können die Gefangenen zudem in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet werden.

(2) Das Arbeitsentgelt ist unter Zugrundelegung von 15 vom Hundert der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen (Eckvergütung); ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; ein Stundensatz kann ermittelt werden. Das Arbeitsentgelt ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Arbeitsentgelt wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen oder Leistungen der Gefangenen gestuft. Es beträgt mindestens 75 vom Hundert und maximal 125 vom Hundert der Eckvergütung. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit gewährt werden.

(4) Soweit die Gefangenen durch Betriebsschließungen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus anderen, vergleichbar schwerwiegenden Gründen in der Anstalt vorgenommen werden, an der Teilnahme an einer Maßnahme nach § 17 Absatz 2, der Ausübung einer Tätigkeit nach § 23 Absatz 2 oder der Teilnahme an einem Deutsch- oder Alphabetisierungskurs nach § 18 gehindert sind, kann die Anstalt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch bei fehlender Teilnahme oder Nichtausübung der Tätigkeit eine Entschädigung in Höhe von höchstens 50 vom Hundert der Eckvergütung gewähren. Der Anspruch auf Auszahlung dieser Entschädigung ist nicht übertragbar.

§ 45 Ausbildungsbeihilfe

(1) Gefangene, die während der Arbeitszeit an Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 teilnehmen, erhalten hierfür eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihnen keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Für die Bemessung und Bekanntgabe der Ausbildungsbeihilfe und für die Gewährung einer Entschädigung gilt § 44 entsprechend.

§ 46 Freistellung von der Aus- und Weiterbildung und der Arbeit

(1) Haben die Gefangenen einen Monat lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 17 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 ausgeübt, so werden sie auf ihren Antrag hin einen Kalendertag von der Aus- und Weiterbildung oder der Arbeit freigestellt. § 20 bleibt unberührt, § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. Durch Zeiten, in denen die Gefangenen ohne ihr Verschulden infolge Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Teilnahmepflicht und Arbeit oder sonstiger nicht von ihnen zu vertretenden Gründe an ihren Leistungen gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.

(2) Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 1 in Form der Freistellung von der Haft nach Maßgabe des § 36 gewährt wird. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Nehmen die Gefangenen die Freistellung nach Absatz 1 oder 2 nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch oder kann die Freistellung nach Absatz 2 nicht gewährt werden, weil die Gefangenen hierfür nicht geeignet sind, so wird die Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet. Die Gesamtzahl der auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage darf sechs Tage pro Jahr nicht übersteigen; die übrigen Tage verfallen. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, wenn

  1. dies durch das Gericht im Zuge einer Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet wird,
  2. der Zeitraum, der nach einer Entscheidung des Gerichts über eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung bis zur Entlassung verbleibt, für eine Anrechnung zu kurz ist,
  3. die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden,
  4. nach § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 2 des Jugendgerichtsgesetzes von der Vollstreckung abgesehen wird.

(4) Ist eine Anrechnung nach Absatz 3 ausgeschlossen, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung eine Ausgleichsentschädigung. Die Höhe der Ausgleichsentschädigung beträgt 15 vom Hundert der ihnen nach § 45 gewährten Ausbildungsbeihilfe oder des nach § 44 gewährten Arbeitsentgelts. Der nicht verzinsliche, nicht abtretbare und nicht vererbliche Anspruch auf Auszahlung der Ausgleichsentschädigung entsteht mit der Entlassung.

§ 47 Erlass von Verfahrenskosten

Gefangene können auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten erhalten. Sie erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese der Freien und Hansestadt Hamburg zustehen, wenn sie

  1. jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach § 17 Absatz 2, § 18 oder § 23 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber zehn vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder
  2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach § 43 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

§ 48 Entgeltfortzahlung

Nehmen die Gefangenen stunden- oder tageweise an einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen, an Maßnahmen zur Behandlung von Sucht und Substanzmissbrauch, an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz sowie sozialtherapeutischen Behandlungsmaßnahmen teil, so erhalten sie in Höhe der ihnen dadurch entgehenden Ausbildungsbeihilfe ( § 45) oder des Arbeitsentgelts ( § 44) eine Entgeltfortzahlung.

§ 49 Arbeitslosenversicherung

Soweit die Vollzugsbehörden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten haben - § 347 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 28), in der jeweils geltenden Fassung -, können sie von der Ausbildungsbeihilfe oder dem Arbeitsentgelt einen Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entspräche, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.

§ 50 Vergütungsordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Vergütung nach § 43 zu erlassen (Vergütungsordnung). Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

Abschnitt 6
Gelder der Gefangenen

§ 51 Grundsatz

Die Gelder der Gefangenen werden auf Hausgeldkonten, Überbrückungsgeldkonten und Eigengeldkonten der Gefangenen in der Anstalt geführt. Für Freigängerinnen und Freigänger ( § 24) sind Ausnahmen mit Zustimmung der Anstaltsleitung zulässig. Die Gelder dürfen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55 verwendet werden.

§ 52 Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus monatlich drei Zehnteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge der Gefangenen ( §§ 44, 45, 48) gebildet. Es darf für den Einkauf ( § 61) oder anderweitig verwendet werden.

(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen ( § 24 Absatz 1), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.

§ 53 Teilhabegeld

(1) Bedürftigen Gefangenen wird auf Antrag Teilhabegeld gewährt. Bedürftig sind sie, soweit ihnen aus Hausgeld ( § 52) und Eigengeld ( § 55) monatlich ein Betrag bis zur Höhe des Teilhabegelds nicht zur Verfügung steht.

(2) Gefangene gelten als nicht bedürftig, wenn ihnen ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen zumutbare Arbeit nicht angenommen oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren haben. Entsprechendes gilt in Bezug auf arbeitstherapeutische Maßnahmen und Maßnahmen nach § 17 Absatz 2.

(3) Das Teilhabgeld beträgt 14 vom Hundert der Eckvergütung ( § 44 Absatz 2 Satz 1). Es wird zum Ende des Monats rückwirkend gewährt. Sind den Gefangenen im Laufe des Monats Gelder zugegangen, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des Teilhabegelds abgezogen.

(4) Das Teilhabegeld wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben und darf für den Einkauf ( § 61) oder anderweitig verwendet werden.

§ 54 Überbrückungsgeld

(1) Das Überbrückungsgeld wird aus sechs Zehnteln der in diesem Gesetz geregelten Bezüge ( §§ 44, 45, 48) und der Bezüge der Gefangenen gebildet, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen ( § 24 Absatz 1), soweit die Bezüge den Gefangenen nicht als Hausgeld zur Verfügung stehen und das Überbrückungsgeld noch nicht die angemessene Höhe erreicht hat. Die angemessene Höhe wird von der Aufsichtsbehörde ( § 122) festgesetzt.

(2) Das Überbrückungsgeld dient vorrangig dem Lebensunterhalt der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung. Es wird den Gefangenen bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Die Anstalt kann es ganz oder zum Teil den Bewährungshelferinnen bzw. Bewährungshelfern oder einer mit der Entlassenenbetreuung befassten Stelle oder den Personensorgeberechtigten überweisen, die darüber entscheiden, wie das Geld innerhalb der ersten vier Wochen nach der Entlassung an die Gefangenen ausgezahlt wird. Die Bewährungshelferinnen bzw. Bewährungshelfer und die mit der Entlassenenbetreuung befasste Stelle sind verpflichtet, das Überbrückungsgeld von ihrem Vermögen gesondert zu halten. Mit Zustimmung der Gefangenen kann das Überbrückungsgeld auch den Unterhaltsberechtigten überwiesen werden.

(3) Die Gefangenen dürfen vor ihrer Entlassung nicht über das Überbrückungsgeld verfügen. Die Anstaltsleitung soll jedoch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird

  1. für notwendige Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, insbesondere zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und einer Unterkunft,
  2. bei Aufnahme eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder einer Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt in den ersten beiden Monaten zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Mittel, insbesondere von Kleidung und Kosten zu benutzender Verkehrsmittel,
  3. für Kosten der Krankenbehandlung nach § 65 Absätze 2 und 3,

wenn die Maßnahmen ohne die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeldes gefährdet wären. Die Anstaltsleitung kann Gefangenen auch gestatten, dass das Überbrückungsgeld in Anspruch genommen wird, um die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden oder um Opfer ihrer Straftaten zu entschädigen, soweit der Zweck nach Absatz 2 Satz 1 dadurch nicht gefährdet wird.

§ 55 Eigengeld

(1) Das Eigengeld wird gebildet

  1. aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als Eigengeld gutzuschreiben ist,
  2. aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und
  3. aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2) Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 54 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlossen. § 54 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Daneben kann die Anstaltsleitung die Inanspruchnahme von Eigengeld für den Einkauf ( § 61) im ersten Monat nach der Aufnahme gestatten. Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt Absatz 4 entsprechend.

(3) Hat das Überbrückungsgeld die nach § 54 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Gefangenen über das Eigengeld verfügen, für den Einkauf ( § 61) jedoch nur, wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Teilhabegeld in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener Höhe.

(4) Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich für einen zusätzlichen Einkauf ( § 61 Absatz 2) bestimmt ist, ist es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben. Zweckgebundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln.

(5) Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutgeschrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht verfügen.

Abschnitt 7
Aufenthalt und Grundversorgung

Unterabschnitt 1
Aufenthalt während der Haft

§ 56 Unterbringung

(1) Die Gefangenen werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Sie können auch während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn Gefangene hilfsbedürftig sind oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Gefangenen besteht und bei einer gemeinsamen Unterbringung mit nicht hilfsbedürftigen oder gefährdeten Gefangenen diese zugestimmt haben.

(2) Ausbildung und Arbeit finden in Gemeinschaft statt, soweit dies mit Rücksicht auf die Anforderungen der verfügbaren Ausbildungs- und Arbeitsplätze möglich ist. Dasselbe gilt für arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(3) Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit anderen aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(4) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden, wenn

  1. die Gefangenen nach § 9 untersucht werden, aber nicht länger als zwei Monate,
  2. es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
  3. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
  4. dies aus erzieherischen Gründen angezeigt ist oder
  5. die Gefangenen zustimmen.

§ 57 Wohngruppen

(1) Geeignete Gefangene sollen in Wohngruppen untergebracht werden. Nicht geeignet sind in der Regel Gefangene, die auf Grund ihres Verhaltens nicht gruppenfähig sind.

(2) Wohngruppen sollen in der Regel mindestens mit acht und höchstens mit zwölf Gefangenen belegt werden. Eine Belegung mit mehr als fünfzehn Gefangenen darf nicht erfolgen. Die Belegung soll sich an erzieherischen Grundsätzen, insbesondere an dem Alter der Gefangenen, an der Dauer der zu vollziehenden Jugendstrafen und an den diesen zu Grunde liegenden Straftaten, orientieren.

(3) Wohngruppen werden von erzieherisch befähigten Bediensteten geleitet, verfügen über Gruppenräume für gemeinschaftliche Beschäftigung und bieten besondere Behandlungs- und Freizeitangebote.

Unterabschnitt 2
Grundversorgung

§ 58 Ausstattung des Haftraumes, persönlicher Besitz

(1) Die Gefangenen dürfen ihre Hafträume in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern, in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden oder die Erfüllung des Vollzugsziels gefährden, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Anstaltsleitung kann besondere Regelungen zum angemessenen Umfang der Haftraumausstattung und zu Art und Umfang der Vorkehrungen und Gegenstände nach Absatz 2, insbesondere zu Wertgrenzen für Armbanduhren, Schmuckgegenstände und Elektrogeräte, treffen.

§ 59 Kleidung

(1) Die Gefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, wenn sie für Reinigung und Instandsetzung auf eigene Kosten sorgen. § 58 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Anstaltsleitung kann das Tragen von Anstaltskleidung allgemein oder im Einzelfall anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

§ 60 Verpflegung

Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Religiöse und weltanschauliche Speisegebote werden beachtet.

§ 61 Einkauf

(1) Die Gefangenen können regelmäßig aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot einkaufen (Regeleinkauf).

(2) Den Gefangenen können in angemessenem Umfang bis zu dreimal jährlich zusätzlich zu dem Regeleinkauf einkaufen. Die Anstaltsleitung kann einen weiteren Zusatzeinkauf durch Umbuchung vom frei verfügbaren Eigengeld gewähren, wenn die Zwecke der Behandlung, namentlich die Erfüllung von Unterhalts- und Schuldenverpflichtungen sowie Leistungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs, dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Für die Organisation des Einkaufs und den Inhalt des Warenangebots kann die Anstaltsleitung unter Würdigung der Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen besondere Regelungen treffen.

(4) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann den Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, dass sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genussmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

Abschnitt 8
Gesundheitsfürsorge

§ 62 Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen, Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Gefangenen haben Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen und medizinische Vorsorgeleistungen.

(2) Gefangene haben für ihre Kinder, die mit ihnen in der Anstalt untergebracht sind, Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung ihrer Kinder gefährden.

(3) Gefangene können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal pro Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen lassen, Gefangene, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmal in jedem Kalenderhalbjahr.

(4) Die Gefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen sowie die dafür erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene in der Anstalt zu dulden.

§ 63 Krankenbehandlung

Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung. Die Krankenbehandlung umfasst

  1. ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie ( § 11 Absatz 2 Nummer 1 und § 25),
  2. zahnärztliche Behandlung,
  3. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
  4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  5. Krankenhausbehandlung,
  6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen,

soweit Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen.

§ 64 Versorgung mit Hilfsmitteln

Gefangene haben Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, sofern dies nicht mit Rücksicht auf die Kürze des verbleibenden Freiheitsentzugs ungerechtfertigt ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch, soweit Belange des Vollzuges dem nicht entgegenstehen.

§ 65 Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung

(1) Art und Umfang der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen ( § 62), der Leistungen zur Krankenbehandlung ( § 63) und der Versorgung mit Hilfsmitteln ( § 64) entsprechen den Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und den auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen.

(2) An den Kosten für Leistungen nach § 64 sowie für zahntechnische Leistungen und Zahnersatz können volljährige Gefangene in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(3) Für Leistungen, die nach Art oder Umfang über das in Absatz 1 genannte Maß hinausgehen, können den Gefangenen die gesamten Kosten auferlegt werden.

§ 66 Behandlung aus besonderem Anlass

Mit Zustimmung der Gefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 67 Aufenthalt im Freien

Den Gefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zulässt.

§ 68 Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung 25

(1) Kranke Gefangene können in das Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt oder die psychiatrische Kurzzeitstation nach § 116a des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 2), geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 677), überstellt oder in eine für die Behandlung ihrer Krankheit besser geeignete Anstalt verlegt werden.

(2) Kann die Krankheit der Gefangenen in einer Anstalt oder im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, die Gefangenen rechtzeitig in das Zentralkrankenhaus zu überstellen, sind sie in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

(3) Wird während des Aufenthaltes der Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges die Strafvollstreckung unterbrochen, so tragen die Vollzugsbehörden die bis zum Beginn der Strafunterbrechung angefallenen Kosten.

§ 69 Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis

(1) Während einer Freistellung von der Haft oder eines Ausgangs haben die Gefangenen gegen die Vollzugsbehörden nur einen Anspruch auf Krankenbehandlung in den für sie zuständigen Anstalten.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 62 bis 64 ruht, solange die Gefangenen auf Grund eines freien Beschäftigungsverhältnisses ( § 24 Absatz 1) krankenversichert sind.

§ 70 Schwangerschaft und Mutterschaft

(1) Gefangene haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und auf Hebammenhilfe in der Anstalt sowie auf die notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmittel. Zur ärztlichen Betreuung gehören insbesondere Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft sowie Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der laborärztlichen Untersuchungen.

(2) Zur Entbindung sind Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt, so ist die Entbindung im Zentralkrankenhaus der Untersuchungshaftanstalt vorzunehmen.

(3) § 65 Absatz 1 und §§ 68 und 69 gelten entsprechend.

(4) In der Anzeige einer Geburt an das Standesamt dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 71 Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall

(1) Erkranken Gefangene schwer oder versterben sie, so sind ihre Angehörigen oder die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, insbesondere die Personensorgeberechtigten, unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Dem Wunsch von Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(3) Versterben Gefangene, so gilt für die Unterrichtung von Opfern § 406d Absätze 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend.

(4) Beim Tod ausländischer Staatsangehöriger ist die zuständige Auslandsvertretung zu verständigen.

Abschnitt 9
Religionsausübung

§ 72 Seelsorge

(1) Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch Seelsorgerinnen und Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch ist ihnen zu helfen, mit Seelsorgerinnen oder Seelsorgern ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten.

(2) Die Gefangenen dürfen grundlegende religiöse Schriften besitzen. Sie dürfen ihnen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(3) Den Gefangenen sind Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang zu belassen.

§ 73 Seelsorgerinnen, Seelsorger

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger freie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer hinzuziehen und an Gottesdiensten sowie anderen religiösen Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen beteiligen.

§ 74 Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Gefangenen haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft werden die Gefangenen zugelassen, wenn die Seelsorgerinnen oder Seelsorger der anderen Religionsgemeinschaft zustimmen.

(3) Die Gefangenen können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung geboten ist; die Seelsorgerinnen oder Seelsorger sollen vorher gehört werden.

§ 75 Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten §§ 72 und 74 entsprechend.

Abschnitt 10
Sicherheit und Ordnung

§ 76 Grundsatz, Verhaltensregelungen

(1) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(2) Die Gefangenen sind verpflichtet,

  1. die Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu beachten,
  2. durch ihr Verhalten gegenüber anderen Personen, insbesondere gegenüber Vollzugsbediensteten und anderen Gefangenen, nicht das geordnete Zusammenleben zu stören,
  3. Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich beschwert fühlen,
  4. den ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen,
  5. ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln,
  6. Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 77 Persönlicher Gewahrsam

(1) Die Gefangenen dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Anstalt oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Sie dürfen Sachen weder an andere Gefangene abgeben noch von anderen Gefangenen annehmen, es sei denn, es handelt sich um Sachen von offensichtlich geringem materiellem Wert. Die Anstalt kann die Abgabe, die Annahme und den Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(2) Eingebrachte Sachen, die die Gefangenen nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegensprechen. Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, abzusenden.

(3) Weigern sich Gefangene, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Absatz 2 ausgeschlossen ist, aus der Anstalt zu verbringen, so darf die Anstalt diese Gegenstände auf Kosten der Gefangenen außerhalb der Anstalt verwahren, verwerten oder vernichten.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 78 Durchsuchung

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt dürfen Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume jederzeit durchsucht werden, die Sachen und die Hafträume auch in Abwesenheit der Gefangenen. Zur Unterstützung der Durchsuchung dürfen technische Mittel eingesetzt werden, bei der Durchsuchung der Sachen und Hafträume auch Spürhunde. Bei jeder Durchsuchung ist das Schamgefühl zu schonen.

(2) Die Durchsuchung von weiblichen und männlichen Gefangenen darf jeweils nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden; § 109 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, soll dem Wunsch, die Durchsuchung einer Person eines bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen.

(3) Bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zulässig. Für die Anwesenheit von Personen gilt Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern und nach jeder Abwesenheit von ihrer Unterkunft in der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.

§ 79 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzuges, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig

  1. die Aufnahme von Lichtbildern,
  2. die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  4. Körpermessungen.

(2) Die gewonnenen Unterlagen und Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden.

(3) Bestehen Zweifel an der Identität einer Gefangenen oder eines Gefangenen, ergreifen die Vollzugsbehörden geeignete Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Sie können zu diesem Zweck Fingerabdruckdaten an das Landeskriminalamt, das Bundeskriminalamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermitteln. Weichen die personenbezogenen Daten von den den Vollzugsbehörden bekannten Daten ab, teilen die angefragten Behörden den Vollzugsbehörden die abweichenden Daten mit. Die Daten dürfen auch im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer regelmäßigen Datenübermittlung abgefragt und übermittelt werden. Der Senat kann durch Rechtsverordnung weitere Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie zum Verfahren der Ersuchen regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen von den Vollzugsbehörden im Übrigen nur für die in Absatz 1, und § 81 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe e des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 158), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 2, 76), in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Daten dürfen ferner öffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, soweit die betroffenen Personen verpflichtet wären, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch die empfangende Stelle zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken. Die ersuchende Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen. Beruht diese Pflicht auf einer Regelung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Regelung ergangen und vollziehbar ist.

(5) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens drei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen.

§ 80 Feststellung von Suchtmittelmissbrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann die Anstaltsleitung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Suchtmittelmissbrauch festzustellen. Die Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den betroffenen Gefangenen auferlegt werden.

§ 81 Festnahmerecht

(1) Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf ihre Veranlassung hin festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.

(2) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.

§ 82 Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

  1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
  2. die Beobachtung der Gefangenen, in besonderen Hafträumen auch mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere auch durch den Einsatz von optischelektronischen Einrichtungen ( § 21 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes),
  3. die Absonderung von anderen Gefangenen,
  4. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
  5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
  6. die Fesselung.

Eine Fesselung nach Satz 1 Nummer 6 von nach § 78 Absatz 3 entkleideten Gefangenen darf nur erfolgen, wenn und solange dies unerlässlich ist. In diesen Fällen sind besondere Maßnahmen zur Schonung des Schamgefühls zu treffen, soweit dies möglich ist.

(3) Die unausgesetzte Absonderung Gefangener (Einzelhaft) ist nur zulässig, wenn sie aus den Gründen des Absatzes 1 unerlässlich ist. Einzelhaft von mehr als zwei Monaten Gesamtdauer in einem Jahr bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Frist wird nicht dadurch unterbrochen, dass die Gefangenen am Gottesdienst oder an der Freistunde teilnehmen. Während des Vollzuges der Einzelhaft sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.

(5) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Gefangenen sich dem Vollzug entziehen werden (einfache Fluchtgefahr).

(6) Fesseln dürfen in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Gefangenen kann die Anstaltsleitung eine andere Art der Fesselung anordnen. Eine Fixierung sämtlicher Gliedmaßen ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist.

§ 83 Anordnungsbefugnis, Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen. Die Entscheidung der Anstaltsleitung ist unverzüglich einzuholen. Eine nicht nur kurzfristige Fixierung im Sinne von § 82 Absatz 6 Satz 3 ist nur auf Grund vorheriger Anordnung durch das zuständige Gericht zulässig. Eine Fixierung ist kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer einer halben Stunde unterschreitet. Die gerichtliche Anordnung erfolgt auf Grund eines Antrags der Anstaltsleitung, bei Gefahr im Verzug anderer Bediensteter der Anstalt. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder, wenn deren Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, andere Bedienstete der Anstalt eine Fixierung nach Satz 4 vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachträglich einzuholen. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 7 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist.

(2) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Bei einer Fixierung im Sinne von § 82 Absatz 6 Satz 3 sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Dauer, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren. Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen unverzüglich auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen; auch dies ist zu dokumentieren.

(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummern 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als drei Tage aufrechterhalten werden.

§ 84 Ärztliche Überwachung besonderer Sicherungsmaßnahmen

(1) Werden Gefangene ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass für die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(2) Sind Gefangene in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht oder nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 gefesselt, so sucht die Anstaltsärztin oder der Anstaltsarzt sie unverzüglich und sodann im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch täglich auf.

(3) Die Ärztin oder der Arzt sind regelmäßig zu hören, solange den Gefangenen der tägliche Aufenthalt im Freien entzogen wird oder Einzelhaft ( § 82 Absatz 3) andauert.

(4) Während der Absonderung und Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten, im Falle einer Fixierung im Sinne von § 82 Absatz 6 Satz 3 durch eine für die Überwachung von Fixierungen geschulte Bedienstete oder einen für die Überwachung von Fixierungen geschulten Bediensteten.

§ 85 Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Gefangenen sind verpflichtet, der Anstalt Aufwendungen zu ersetzen, die sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung anderer Gefangener oder Beschädigung fremder Sachen verursacht haben. Ansprüche aus sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei der Geltendmachung dieser Forderungen kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 44 Absatz 2 übersteigender Teil des Hausgeldes in Anspruch genommen werden.

(3) Von der Aufrechnung oder Vollstreckung wegen der in Absatz 1 genannten Forderungen ist abzusehen, soweit hierdurch die Erziehung oder Förderung der Gefangenen oder ihre Eingliederung behindert würde.

Abschnitt 11
Unmittelbarer Zwang

§ 86 Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln und Reizstoffe.

(4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen.

§ 87 Voraussetzungen

(1) Bedienstete des Vollzuges dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 88 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

§ 89 Handeln auf Anordnung

(1) Wird unmittelbarer Zwang von Vorgesetzten oder sonst befugten Personen angeordnet, sind die Bediensteten verpflichtet, die Anordnung zu befolgen, es sei denn, sie verletzt die Menschenwürde oder ist nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden.

(2) Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgen die Bediensteten sie trotzdem, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie erkennen oder wenn es nach den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Bediensteten den Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. Abweichende Vorschriften des allgemeinen Beamtenrechts über die Mitteilung solcher Bedenken an Vorgesetzte sind nicht anzuwenden.

§ 90 Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 91 Vorschriften für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.

(2) Schusswaffen dürfen nur die dazu bestimmten Bediensteten gebrauchen und nur, um angriffsunfähig zu machen. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Gegen Gefangene dürfen Schusswaffen gebraucht werden,

  1. wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
  2. wenn sie eine Meuterei ( § 121 des Strafgesetzbuchs) unternehmen.

(4) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

(5) Als Androhung ( § 90) des Gebrauchs von Schusswaffen gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 92 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Bei Lebensgefahr, schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung gegen den natürlichen Willen der Gefangenen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 zulässig, wenn diese zur Einsicht in die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind. Bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen sind medizinische Untersuchung und Behandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 auch gegen den freien Willen der Gefangenen zulässig.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. erfolglos versucht worden ist, die Zustimmung der Gefangenen zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
  2. die Gefangenen über Art, Umfang und Dauer der Maßnahme durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgeklärt wurden,
  3. die Maßnahme zur Abwendung der Gefahren nach Absatz 1 geeignet und erforderlich ist,
  4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundenen Belastungen deutlich überwiegt und
  5. die Maßnahme nicht mit einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Gefangenen verbunden ist.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Leitung der Anstalt und einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der nicht in der Anstalt tätig ist. Die Gründe für die Anordnung der Maßnahme nach Absatz 1, das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(4) Anordnungen nach Absatz 3 sind den Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuern oder deren Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) unverzüglich bekannt zu geben. Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Bevollmächtigte bzw. ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 BGB nicht bekannt ist, regt die Anstaltsleitung unverzüglich die Bestellung einer Betreuerin bzw. eines Betreuers bei dem zuständigen Gericht an. Die Entscheidung des Gerichts ist abzuwarten. Die Gefangenen und deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte bzw. deren Bevollmächtigter sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die Gefangenen oder deren Betreuerinnen bzw. Betreuer oder deren Bevollmächtigte Gelegenheit hatten, eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz herbeizuführen.

(5) Von den Bestimmungen in Absatz 2 Nummern 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Sätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.

(6) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Gefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

Abschnitt 12
Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt

§ 93 Besuch

(1) Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens vier Stunden im Monat.

(2) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, Besuche mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). § 94 Absätze 1 bis 3 und § 95 gelten entsprechend.

(3) Kontakte der Gefangenen zu ihren Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs werden besonders gefördert. Besuche von Kindern der Gefangenen werden nicht auf die Besuchszeiten nach Absatz 1 angerechnet.

(4) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung oder die Eingliederung der Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung der Gefangenen aufgeschoben werden können.

(5) Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt können die Besuche davon abhängig gemacht werden, dass Besucherinnen und Besucher sich durchsuchen lassen. Für Art und Umfang der Durchsuchungen, insbesondere für den Einsatz technischer Hilfsmittel, und für den für Durchsuchungen in Betracht kommenden Personenkreis kann die Anstaltsleitung mit Rücksicht auf die Sicherheitsbedürfnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(6) Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würden,
  3. wenn die Personensorgeberechtigten nicht einverstanden sind.

§ 94 Überwachung der Besuche

(1) Besuche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, es sei denn, es liegen im Einzelfall Erkenntnisse dafür vor, dass es der Überwachung nicht bedarf. Die Überwachung der Besuche mit optischelektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist zulässig. Die Gefangenen und die Besucherinnen und Besucher sind vor dem Besuch darauf hinzuweisen.

(2) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist. Absatz 1 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen und Besucher oder Gefangene gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmahnung verstoßen oder wenn Besucherinnen und Besucher einen schädlichen Einfluss ausüben. Die Abmahnung unterbleibt, wenn es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis übergeben werden. Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies mit Rücksicht auf die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zur Verhinderung einer unerlaubten Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 95 Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren

(1) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind zu gestatten. § 93 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Besuche von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren und von Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes werden nicht überwacht.

(3) Beim Besuch von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren mitgeführte Schriftstücke und sonstige Unterlagen dürfen übergeben werden, ihre inhaltliche Überprüfung ist nicht zulässig.

(4) Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, des Strafgesetzbuchs zugrunde oder ist eine solche Freiheits- oder Jugendstrafe im Anschluss an den Vollzug einer wegen einer anderen Straftat verhängten Jugendstrafe zu vollziehen, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend, es sei denn, die Gefangenen befinden sich im offenen Vollzug ( § 13) oder ihnen werden Lockerungen gewährt ( § 36) und Gründe für einen Widerruf oder eine Zurücknahme der Lockerungen ( § 108 Absätze 2 und 3) liegen nicht vor.

§ 96 Schriftwechsel

(1) Die Gefangenen dürfen unbeschränkt Schreiben absenden und empfangen. Absendung und Empfang der Schreiben vermittelt die Anstalt, eingehende und ausgehende Schreiben werden unverzüglich weitergeleitet.

(2) Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,

  1. wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. bei Personen, die nicht Angehörige der Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuchs sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern würde, oder
  3. wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.

(3) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 97 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden.

(2) Der Schriftwechsel mit Mitgliedern der Anstaltsbeiräte ( §§ 125 bis 128) und mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung einer Rechtsangelegenheit nachweislich beauftragt wurden, und mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes wird nicht überwacht. Für den Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren und mit Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes gilt § 95 Absatz 4 entsprechend.

(3) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen

  1. an Volksvertretungen des Bundes und der Länder, an das Europäische Parlament und an die Mitglieder dieser Gremien, soweit die Schreiben an die Anschriften der Gremien gerichtet sind und die absendende Person zutreffend angeben,
  2. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  3. an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  4. an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,
  5. an sonstige Organisationen oder Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist,
  6. an die Datenschutzbeauftragten des Bundes, der Länder und der Aufsichtsbehörde,
  7. an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde ( § 122) und
  8. an nicht in der Anstalt tätige Ärztinnen oder Ärzte, die nachweislich mit der Untersuchung oder Behandlung der Gefangenen befasst sind.

(4) Schreiben der in Absatz 3 genannten Stellen, die an die Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität der absendenden Person zweifelsfrei feststeht.

§ 98 Anhalten und Kopieren von Schreiben

(1) Die Anstaltsleitung kann Schreiben anhalten, wenn

  1. durch sie die Erfüllung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  2. die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichte,
  3. sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
  4. sie grobe Beleidigungen enthalten,
  5. sie die Eingliederung anderer Gefangener gefährden können oder
  6. sie in Geheimschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Gefangenen auf der Absendung bestehen.

(3) Ist ein Schreiben angehalten worden, werden die Gefangenen unterrichtet. Angehaltene Schreiben werden an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder behördlich verwahrt.

(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass von Schreiben an Gefangene Kopien zum Zwecke der Weitergabe an den jeweiligen Gefangenen angefertigt werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde.

(5) Schreiben, deren Überwachung nach § 97 Absätze 2 bis 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten und nicht kopiert werden.

§ 99 Telekommunikation

(1) Den Gefangenen kann gestattet werden, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Die Gespräche dürfen aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden. Ist die Überwachung des Telefongesprächs erforderlich, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern der Gefangenen durch die Anstalt oder durch die Gefangenen unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. § 97 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gefangenen sind rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs über die beabsichtigte Überwachung und die Mitteilungspflicht nach Satz 3 zu unterrichten.

(2) Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen, wenn hierdurch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. Im Übrigen finden in Abhängigkeit von der Art der Telekommunikation die Vorschriften über den Schriftwechsel, den Besuch und über Telefongespräche entsprechende Anwendung.

(3) Auf dem Gelände der Anstalt können technische Geräte zur Störung von Frequenzen betrieben werden, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen dienen. Es ist sicherzustellen, dass der Mobilfunkverkehr außerhalb des Anstaltsgeländes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten Rahmenbedingungen sind zu beachten.

§ 100 Pakete

(1) Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis der Anstalt, welche Zeitpunkt und Höchstmenge und eine Wert grenze für die Sendung und für einzelne Gegenstände festsetzen kann. § 61 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Die Anstalt kann darüber hinaus Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist nicht gestattet.

(2) Pakete sind in Gegenwart der Gefangenen zu öffnen. Ausgeschlossene Gegenstände können zu ihrer Habe genommen oder der Absenderin oder dem Absender zurückgesandt werden. Nicht ausgehändigte Gegenstände, durch die bei der Versendung oder Aufbewahrung Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können, dürfen vernichtet werden. Die hiernach getroffenen Maßnahmen werden den Gefangenen eröffnet.

(3) Den Gefangenen kann gestattet werden, Pakete zu versenden. Die Anstalt kann ihren Inhalt aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überprüfen.

(4) Die Kosten des Paketverkehrs tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt sie in besonders begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Abschnitt 13
Pflichtwidrigkeiten der Gefangenen

§ 101 Erzieherische Maßnahmen

Verstoßen Gefangene gegen Pflichten, die ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind diese Pflichtverletzungen unverzüglich im erzieherischen Gespräch aufzuarbeiten. Daneben können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Gefangenen ihr Fehlverhalten bewusst zu machen (erzieherische Maßnahmen). Als erzieherische Maßnahmen kommen namentlich in Betracht die Erteilung von Weisungen und Auflagen, die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs und die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zur Dauer einer Woche.

§ 102 Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn Maßnahmen nach § 101 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlungen zu verdeutlichen. Zu berücksichtigen ist ferner eine aus demselben Anlass angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme.

(2) Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn die Gefangenen rechtswidrig und schuldhaft

  1. gegen Strafgesetze verstoßen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen,
  2. andere Personen verbal oder tätlich angreifen,
  3. sich der Teilnahme an Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 entziehen,
  4. die ihnen zugewiesene Arbeit zur Unzeit niederlegen,
  5. verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen,
  6. sich am Einschmuggeln verbotener Gegenstände beteiligen oder sie besitzen,
  7. entweichen oder zu entweichen versuchen,
  8. Lebensmittel oder fremde Sachen zerstören oder beschädigen,
  9. unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren,
  10. gegen Weisungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lockerungen verstoßen oder
  11. in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstoßen oder das geordnete Zusammenleben in der Anstalt stören.

Satz 1 gilt nicht für Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten der Gefangenen nach § 5 Absatz 1 sowie § 32 Absatz 2.

(3) Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen sind:

  1. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Monaten,
  2. die Beschränkung oder der Entzug des Rundfunkempfangs bis zu zwei Monaten,
  3. die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit mit Ausnahme des Lesestoffs oder die Beschränkung oder der Entzug der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Monaten,
  4. die Beschränkung der Freistellung von der Haft gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 39 Absätze 2 und 3,
  5. Arrest bis zu einer Woche.

(4) Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden. Die unmittelbar aneinander anschließende Vollstreckung mehrerer Arreste ist nur soweit zulässig, als die Höchstdauer nach Absatz 3 Nummer 5 nicht überschritten wird. Andernfalls ist ein zeitlicher Abstand von wenigstens sieben Tagen zwischen der Vollstreckung der Arreste vorzusehen.

(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.

(6) Disziplinarmaßnahmen sind unabhängig von der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahren wegen desselben Sachverhalts zulässig.

§ 103 Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung

(1) Disziplinarmaßnahmen werden in der Regel sofort vollzogen.

(2) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden.

(3) Arrest wird in Einzelhaft vollzogen. Er ist erzieherisch auszugestalten. Die Gefangenen können in einem besonderen Arrestraum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Befugnisse der Gefangenen nach §§ 17 bis 19, 23, 24 und 33 bis 35, 58, § 59 Absatz 1 und § 61.

§ 104 Anordnungsbefugnis

(1) Erzieherische Maßnahmen ordnet die Anstaltsleitung oder die hiermit beauftragte Vollzugs- oder Wohngruppenleitung an.

(2) Disziplinarmaßnahmen ordnet die Anstaltsleitung an. Bei einer Pflichtwidrigkeit während eines Transports in eine andere Anstalt ist die Leitung der Bestimmungsanstalt zuständig. Ist die Durchführung des Disziplinarverfahrens dort nicht möglich, liegt die Disziplinarbefugnis bei der Leitung der Stammanstalt.

(3) Die Aufsichtsbehörde entscheidet, wenn sich die Pflichtwidrigkeit der Gefangenen gegen die Anstaltsleitung richtet.

(4) Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in einer anderen Anstalt oder während einer Untersuchungshaft angeordnet worden sind, werden auf Ersuchen vollzogen. § 103 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 105 Verfahren

(1) Vor der Anordnung von Disziplinarmaßnahmen ist der Sachverhalt umfassend zu klären. Die Gefangenen werden vor ihrer Anhörung über den Inhalt der ihnen zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit und über ihr Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, belehrt. Die Erhebungen, insbesondere die Ergebnisse der Anhörungen der Gefangenen und anderer Befragter, werden schriftlich festgehalten.

(2) Bei schweren Verstößen soll die Anstaltsleitung sich vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die bei der Erziehung der Gefangenen mitwirken.

(3) Die Entscheidung wird den Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 106 Ärztliche Mitwirkung

(1) Vor dem Vollzug von Disziplinarmaßnahmen, die gegen Gefangene in ärztlicher Behandlung oder gegen Schwangere oder stillende Mütter angeordnet wurden, ist die Ärztin oder der Arzt zu hören. Während des Arrestes stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.

(2) Der Vollzug der Disziplinarmaßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.

Abschnitt 14
Verfahrensregelungen

§ 107 Beschwerderecht

(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, schriftlich und mündlich an die Anstaltsleitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Die Abwicklung der Sprechstunden nach Absatz 1 Satz 2 kann in Anstalten, die wegen ihrer Größe in Teilanstalten oder in mehrere eigenständige Hafthäuser gegliedert sind, auf die Leitung der Teilanstalten oder die Leitung der Hafthäuser übertragen werden.

(3) Besichtigt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an sie oder ihn wenden können.

(4) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

§ 108 Anordnung, Aufhebung vollzuglicher Maßnahmen

(1) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten der baulichen, personellen, organisatorischen und konzeptionellen Gestaltung des Vollzuges anordnen oder mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn neue strukturelle oder organisatorische Entwicklungen des Vollzuges, neue Anforderungen an die instrumentelle, administrative oder soziale Anstaltssicherheit oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse dies aus Gründen der Erziehung, der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich machen.

(2) Die Anstaltsleitung kann rechtmäßige Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn

  1. sie auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen,
  2. sie auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Maßnahme zu versagen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde,
  3. die Gefangenen die Maßnahme missbrauchen oder
  4. die Gefangenen Weisungen nach § 36 Absatz 4 nicht nachkommen.

(3) Die Anstaltsleitung kann Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

Teil 3
Vollzugsbehörden

Abschnitt 1
Arten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten

§ 109 Justizvollzugsanstalten, Trennungsgrundsätze

(1) Die Jugendstrafe wird in Justizvollzugsanstalten (Anstalten) der Freien und Hansestadt Hamburg vollzogen.

(2) Freiheitsstrafe und Jugendstrafe werden in getrennten Anstalten vollzogen.

(3) Weibliche und männliche Gefangene werden in der Regel in getrennten Anstalten oder Abteilungen untergebracht. Bei berechtigtem Interesse ist dem Wunsch der Gefangenen, in der Anstalt des jeweils anderen Geschlechts untergebracht zu werden, zu entsprechen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei Gefangenen,

  1. die sich auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden oder
  2. deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde, weil ihre geschlechtliche Identität nicht mit dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen Geschlecht übereingestimmt hat.

(4) Personen, deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, sind ihrem Wunsch entsprechend in einer Anstalt für weibliche oder männliche Gefangene unterzubringen, sofern nicht im Einzelfall die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.

(5) Von der Unterbringung nach den Absätzen 3 und 4 darf abgewichen werden, um die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

§ 110 Differenzierung

(1) Es sind Haftplätze in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen vorzusehen, die den Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen, die besonderen Förderungsbedarfe der Gefangenen berücksichtigen und eine auf die Bedürfnisse der Einzelnen abgestellte Erziehung gewährleisten. Die Gliederung der Anstalten soll die Unterbringung der Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen ermöglichen.

(2) Für den Vollzug nach § 14 (Sozialtherapie) sind getrennte Abteilungen (sozialtherapeutische Einrichtung) vorzusehen.

(3) Anstalten des geschlossenen Vollzugs sehen eine sichere Unterbringung der Gefangenen vor, Anstalten oder Abteilungen des offenen Vollzugs nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.

§ 111 Mütter mit Kindern

In Anstalten oder Abteilungen für weibliche Gefangene sollen Einrichtungen vorgesehen werden, in denen Mütter mit ihren Kindern untergebracht werden können. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 112 Größe und Gestaltung der Räume

Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

§ 113 Festsetzung der Belegungsfähigkeit

Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit für jede Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung während der Ruhezeit ( § 56 Absatz 1) gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen für Aus- und Weiterbildung, Arbeit sowie von Räumen für Seelsorge, Freizeit, Sport, therapeutische Maßnahmen und Besuche zur Verfügung steht.

§ 114 Verbot der Überbelegung

(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.

(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

§ 115 Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, Arbeitsbetriebe

Die erforderlichen Einrichtungen zur schulischen und beruflichen Bildung, arbeitstherapeutischen Beschäftigung und die notwendigen Betriebe für die Arbeit sind vorzuhalten. Sie sollen den Verhältnissen außerhalb der Anstalt angeglichen werden.

Abschnitt 2
Organisation der Justizvollzugsanstalten

§ 116 Anstaltsleitung

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für jede Anstalt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung für das erste Einstiegsamt geleitet werden.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Bediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind, und vertritt die Anstalt nach außen.

(3) Die Befugnis, Durchsuchungen nach § 78 Absatz 3, besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 82 und Disziplinarmaßnahmen nach § 102 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt die stellvertretende Anstaltsleiterin oder den stellvertretenden Anstaltsleiter.

§ 117 Bedienstete des Vollzuges

(1) Die Aufgaben der Anstalten werden von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen vorzusehen. Sie wirken in enger Zusammenarbeit an den Aufgaben des Vollzuges ( § 2) mit. Das Personal muss für die erzieherische Gestaltung des Vollzuges geeignet und qualifiziert sein. Fortbildung sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

§ 118 Zusammenarbeit

(1) Die Anstalten arbeiten mit der betreuenden Fallmanagerin oder dem betreuenden Fallmanager, mit den Schulen und Schulbehörden, der Jugendgerichtshilfe und den übrigen jugendamtlichen Diensten sowie mit anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe, den Behörden und Stellen der Entlassenen und Straffälligenhilfe, der Jugendbewährungshilfe, den Aufsichtsstellen für die Führungsaufsicht, der Agentur für Arbeit Hamburg, dem Jobcenter team.arbeit.hamburg, den weiteren Trägern der Sozialversicherung und der Sozialhilfe, den Hilfeeinrichtungen anderer Behörden, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie mit Vereinen und Personen, deren Einfluss die Eingliederung des Gefangenen fördern kann, insbesondere auch ehrenamtlich engagierten Personen, eng zusammen.

(2) Die Anstalten stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit die ihr obliegenden Aufgaben der Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durchführen kann.

(3) Die Personensorgeberechtigten sind in die Planung und Gestaltung des Vollzuges einzubeziehen, soweit dies möglich ist und die Erziehung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Vollstreckungsleitung ist zu unterrichten.

§ 119 Konferenzen

Zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit den hieran maßgeblich Beteiligten durch. § 10 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 120 Gefangenenmitverantwortung

Den Gefangenen wird ermöglicht, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.

§ 121 Hausordnung

(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

  1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
  2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
  3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an eine Vertreterin oder einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

Abschnitt 3
Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten

§ 122 Aufsichtsbehörde

Die für Justiz zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Anstalten.

§ 123 Vollstreckungsplan

Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalten in einem Vollstreckungsplan.

§ 124 Evaluation, kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die Gefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf das Vollzugsziel, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Resozialisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Erreichung des Vollzugsziels soll dies fortlaufend, erstmals innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. § 476 der Strafprozessordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

(3) Anträge von externen Stellen und Personen zur Datenerhebung im Justizvollzug im Rahmen eines wissenschaftlichen Forschungsvorhabens bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Forschungsanträge können genehmigt werden, wenn das Forschungsinteresse entgegenstehende Belange des Vollzugs überwiegt. § 19 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt 4
Anstaltsbeiräte

§ 125 Bildung der Anstaltsbeiräte

(1) Bei den Anstalten sind Beiräte zu bilden.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft gewählt. Einem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers fort. Mitglieder eines Beirates können durch die Bürgerschaft aus ihrem Amt entlassen werden. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.

(3) Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde.

§ 126 Aufgabe

Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung.

§ 127 Befugnisse

(1) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten lassen sowie die Anstalt und ihre Einrichtungen besichtigen.

(2) Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen in ihren Räumen ohne Überwachung aufsuchen.

§ 128 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Gefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 129 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 130 Ersetzung und Fortgeltung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich §§ 176, 178 des Strafvollzugsgesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über den Pfändungsschutz ( § 176 Absatz 4 in Verbindung mit § 51 Absätze 4 und 5).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen