Hamburgisches Abgabengesetz
- Hamburg -
Vom 17. Februar 1976
(HmbGVBl. 1976 S. 45; 31.01.1977 S. 13; 16.11.1999 S. 256; 05.09.2023 S. 292 23)
Gl-Nr.: 610-1
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Soweit Steuern, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1427) - Landesfinanzbehörden - verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
(1) Soweit nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
(2) Die für Abgaben der in Absatz 1 genannten Art im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind ergänzend anzuwenden.
Soweit Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden Bestimmungen und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht bereits als Bundesrecht gelten oder in den einzelnen Steuergesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist:
(1) Auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Bundesgesetze oder ein anderes Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg besondere oder inhaltsgleiche Vorschriften enthalten:
(2) Absatz 1 gilt auch für den Ausgleichsbetrag nach § 154 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt I 1997 Seite 2142, 1998 Seite 137) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Öffentlich-rechtliche Abgaben, die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erheben sind, können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
(3) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, dass die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.
(4) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.
(1) 1 Wird die Verwaltung öffentlicher Abgaben von einer auf eine andere Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen, bleiben durch Vollstreckungsmaßnahmen begründete Rechte bestehen und werden durch die zuständig gewordene Verwaltungsbehörde ausgeübt. 2 Diese Verwaltungsbehörde treibt die bisher entstandenen Verwaltungs- und Vollstreckungskosten bei.
(2) 1 Bei einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 anhängige außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zuständig gewordenen Verwaltungsbehörden über. 2 Ein nach dem bisher anzuwendenden Recht eingelegter außergerichtlicher Rechtsbehelf gilt als Rechtsbehelf nach dem nunmehr anzuwendenden Recht.
(3) 1 Führt ein Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 zu einer Änderung des Rechtswegs, werden die bei den bisher zuständigen Gerichten anhängigen Gerichtsverfahren im bisherigen Rechtsweg nach den dafür geltenden Vorschriften zu Ende geführt. 2 Die bisher zuständigen Gerichte bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 In Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hamburgische Abgabengesetz vom 13. April 1962 mit der Änderung vom 17. Dezember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 Seite 105, 1965 Seite 225) außer Kraft.