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HmbMPPG - Hamburgisches Melde-, Pass- und Personalausweisgesetz
Hamburgisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 78)
Gl.-Nr.: 210-4
Zur vorherigen Regelung HmbAGBMG
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Melderechtliche Regelungen
§ 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörde
(1) Die für das Meldewesen zuständige Behörde (Meldebehörde) nimmt die ihr durch das Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Die Aufgabe der Meldebehörde wird zentral wahrgenommen. Die Meldebehörde führt ein zentrales Melderegister und ist für dieses verantwortlich. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass nur die hierfür zuständige Organisationseinheit von Eintragungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 7 und 8 BMG Kenntnis erlangt.
§ 2 Speicherung von Daten
Über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus speichert die Meldebehörde folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
§ 3 Einrichtung und Aufgaben des Zentralen Meldebestandes
(1) Für die Aufgaben der Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs im Rahmen der Personensuche und der freien Suche nach §§ 34 und 34a BMG, der Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39a BMG, der Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absätze 2 und 3 BMG, der Datenbestätigung nach § 49a BMG, der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefüllten Meldeschein nach § 23 Absätze 3 und 4 sowie § 23a Absatz 2 BMG wird durch die Meldebehörde ein Zentraler Meldebestand eingerichtet, geführt und betrieben.
(2) Es ist sicherzustellen, dass zu jeder Zeit Daten aus dem Zentralen Meldebestand durch die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abgerufen werden können.
(3) Die Zuständigkeiten der Meldebehörde bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 über den Zentralen Meldebestand wahrgenommen werden, ist die Meldebehörde von der Pflicht zur Bereitstellung der Daten befreit.
§ 4 Inhalt des Zentralen Meldebestandes
(1) Im Zentralen Meldebestand werden die in § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummern 4, 7 und 8 BMG und die in § 2 genannten Daten und Hinweise sowie die Ordnungsmerkmale der Meldebehörden nach § 4 Absatz 1 BMG gespeichert, soweit nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften weitere Daten zu speichern sind.
(2) Die in dem Zentralen Meldebestand gespeicherten Daten dürfen nur zu den in § 3 Absatz 1 genannten Aufgaben verarbeitet werden. § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Betrieb des Zentralen Meldebestandes
(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Meldebestandes hat die Meldebehörde aus den im Melderegister gespeicherten Daten die in § 4 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise zu übertragen.
(2) Zur Fortschreibung hat die Meldebehörde Änderungen im Melderegister mindestens einmal täglich an den Zentralen Meldebestand zu übertragen. Die Eintragung von Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 BMG und die damit in Verbindung stehenden Datensätze sowie die Einrichtung eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 Absatz 1 BMG werden unmittelbar an den Zentralen Meldebestand übertragen.
(3) Die Speicherung, Änderung oder Löschung von Daten des Zentralen Meldebestandes erfolgt ausschließlich auf Grund der von der Meldebehörde nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Daten. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an den Zentralen Meldebestand übertragenen Daten und Hinweise ist die Meldebehörde verantwortlich. Die Meldebehörde hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen Datenabgleich stichprobenartig zu überprüfen.
(4) Die Meldebehörde hat sicherzustellen, dass für jede Person nur ein Datensatz in den Zentralen Meldebestand übertragen wird.
Abschnitt 2
Pass- und Personalausweisrechtliche Regelungen
§ 6 Einrichtung und Aufgaben des Zentralen Lichtbildbestandes
(1) Für automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes ( PassG) in der Fassung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 291 S. 3), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 322 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes ( PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung genannten Behörden wird durch die Pass- und Personalausweisbehörden ein Zentraler Lichtbildbestand eingerichtet, geführt und betrieben. Die Speicherung erfolgt getrennt nach Pass- und Personalausweisregister. Gemäß § 27a Sätze 3 und 4 PassG und § 34a Sätze 3 und 4 PAuswG ist technisch sicherzustellen, dass die Lichtbilder vor unbefugtem Zugriff geschützt sind und sie dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Verknüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.
(2) Die Zuständigkeiten der Pass- und Personalausweisbehörden bleiben unberührt. Soweit Aufgaben nach Absatz 1 durch den Zentralen Lichtbildbestand wahrgenommen werden, sind die Pass- und Personalausweisbehörden von der Pflicht zur Bereitstellung der Daten befreit.
§ 7 Inhalt des Zentralen Lichtbildbestandes
(1) Neben dem Lichtbild werden im Zentralen Lichtbildbestand die sich aus § 4 Absatz 1 der Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682), geändert am 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290 S. 1, 13), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Auswahldaten für Abrufe nach Absatz 1 gespeichert.
(2) Die im Zentralen Lichtbildbestand gespeicherten Daten dürfen zu den in § 6 Absatz 1 genannten Aufgaben und soweit dies entsprechend den Vorgaben aus § 22a PassG und § 25 PAuswG landesrechtlich bestimmt ist, verarbeitet werden.
§ 8 Betrieb des Zentralen Lichtbildbestandes
(1) Zur Inbetriebnahme des Zentralen Lichtbildbestandes haben die Pass- und Personalausweisbehörden die im Pass- und Personalausweisregister gespeicherten Lichtbilder und die Daten nach § 7 Absatz 1 an den Zentralen Lichtbildbestand zu übertragen.
(2) Zur Fortschreibung des Zentralen Lichtbildbestandes haben die Pass- und Personalausweisbehörden mindesten einmal täglich Änderungen bei den im Pass- und Personalausweisregister gespeicherten Lichtbildern und den nach § 7 Absatz 1 gespeicherten Daten zu übertragen.
(3) Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an den zentralen Lichtbildbestand übertragenen Daten und Hinweise sind die Pass- und Personalausweisbehörden verantwortlich.
Abschnitt 3
Verordnungsermächtigungen und Schlussbestimmungen
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 10 Fortgeltende Verordnungsermächtigung
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 703), gilt als auf Grund von § 9 dieses Gesetztes erlassen.
§ 11 Außerkrafttreten
Das Hamburgische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
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