§ 28 (frei aus redaktionellen Gründen) 10
§ 29 Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen 10 13
(1) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder diesen selbst in die Abstimmungsurne zu legen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll.
Sie hat dies dem Abstimmungsvorstand bekannt zu geben.
Die stimmberechtigte Person darf auch ein Mitglied des Abstimmungsvorstands als Hilfsperson bestimmen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. Vor Beginn der Abstimmungshandlung ist sie auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte Person darf sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Muster des Stimmzettels und des Informationsheftes zum Volksentscheid werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Schablonen des Stimmzettels und einer blindengerechten Form des Informationsheftes zum Volksentscheid erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung 10 23
Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Abstimmungsvorstand mündlich bekannt gegeben.
Von da ab sind nur noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen unmittelbar davor aufhalten.
Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren.
Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Abstimmungsvorstand die Abstimmungshandlung für beendet.
Der Zeitpunkt der Beendigung der Abstimmungshandlung und die Anzahl der noch nach Ablauf der Abstimmungszeit zur Stimmabgabe zugelassenen Personen sind in der Niederschrift zu vermerken.
Abschnitt 4 10
Briefabstimmung
§ 31 Briefabstimmung 10 13
(1) Eine stimmberechtigte Person, die durch Brief abstimmt, hat in folgender Weise vorzugehen:
- sie kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- sie unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG unter Angabe des Ortes und des Tages,
- sie steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Abstimmungsschein in den Abstimmungsbriefumschlag,
- sie verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und
- sie übersendet den Abstimmungsbrief so rechtzeitig, dass er spätestens am Abstimmungstage bis 18.00 Uhr bei der darauf angegebenen Bezirksabstimmungsleitung eingeht oder gibt ihn dort ab.
Wird die Volksabstimmung an einem Wahltag durchgeführt, soll ein gemeinsamer Wahl- und Abstimmungsbrief verwendet werden.
(2) Für die Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen gilt § 29 entsprechend.
Hat die stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Wohn-Pflege-Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.
Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum und gibt den stimmberechtigten Personen bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht.
(4) Die zuständige Behörde weist die Leitungen der Einrichtungen rechtzeitig auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Die Stimmen von Abstimmungsberechtigten, die an der Briefabstimmung teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Abstimmungsberechtigten vor oder am Abstimmungstag sterben, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft verlieren.
§ 32 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe 10 13 15
(1) Die von der Bezirksabstimmungsleitung eingesetzten Stellen öffnen zu vorab bekannt gegebenen Zeiten öffentlich die eingegangenen Abstimmungsbriefe und entnehmen den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag.
Sie prüfen die Gültigkeit der Abstimmungsscheine und vermerken die Stimmabgabe umgehend im elektronischen Abstimmungsverzeichnis.
(2) Ein Abstimmungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
- dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
- der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
- weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
- die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
- kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
- ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält oder
- bereits ein Stimmabgabevermerk im elektronischen Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(3) Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern und mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen.
Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe.
Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt.
(4) Die aus den übrigen Abstimmungsbriefumschlägen entnommenen Stimmzettelumschläge werden in versiegelten Verpackungseinheiten unter sicherem Verschluss bis zum Abstimmungstag verwahrt.
Am Abstimmungstag dürfen die Stimmzettelumschläge zur Beschleunigung der Auszählung unter Wahrung der Öffentlichkeit vor dem Ende der Abstimmungshandlung geöffnet werden.
Die Stimmzettelumschläge sind bis zum Ende der Abstimmungshandlung in versiegelten Verpackungseinheiten zu verwahren.
Vor dem Ende der Ab stimmungshandlung dürfen die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen nicht entnommen und nicht eingesehen werden.
(5) Die Bezirksabstimmungsleitung vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Einganges, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag.
Diese sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist. Wird ein gemeinsamer Wahl- und Abstimmungsbrief verwendet, finden für die Aufbewahrung und die Vernichtung die für die jeweilige gleichzeitige Wahl geltenden Vorschriften Anwendung.
Abschnitt 5 10
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 33 Öffentliche Ergebnisermittlung 10 13
(1) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, wird das Abstimmungsergebnis im Anschluss an das Wahlergebnis öffentlich ermittelt.
Findet die Abstimmung an einem anderen als einem Wahltag statt, wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach dem Ende der Abstimmungshandlung öffentlich ermittelt.
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung gibt vor dem Ende der Abstimmungshandlung durch Aushang in ihrem Dienstgebäude bekannt, wo und wann die Ergebnisermittlung in den einzelnen Briefabstimmungsstellen stattfindet.
§ 34 (frei aus redaktionellen Gründen) 10
§ 35 Auszählung der Stimmzettel 10 13
(1) Vor dem Öffnen der Abstimmungsurnen werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt.
Die Abstimmungsurnen werden geöffnet, die Stimmzettel entnommen, entfaltet und gezählt.
(2) Nach Zählung der Stimmzettel bildet die Abstimmungsstelle folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behält:
- mit JA gekennzeichnete Stimmzettel,
- mit NEIN gekennzeichnete Stimmzettel,
- ungekennzeichnete Stimmzettel,
- Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben.
(3) Hat die Bürgerschaft nach § 21 Absatz 2 Satz 3 VAbstG einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so bildet die Abstimmungsstelle folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behält:
- mit zwei JA-Stimmen gekennzeichnete Stimmzettel,
- mit zwei NEIN-Stimmen gekennzeichnete Stimmzettel,
- Stimmzettel, die mit einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative und einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
- Stimmzettel, die mit einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative und einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
- Stimmzettel, die mit nur einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative gekennzeichnet sind,
- Stimmzettel, die mit nur einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Volksinitiative gekennzeichnet sind,
- Stimmzettel, die mit nur einer JA-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
- Stimmzettel, die mit nur einer NEIN-Stimme für den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage der Bürgerschaft gekennzeichnet sind,
- ungekennzeichnete Stimmzettel,
- Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben.
(4) Sodann werden die Stapel nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit Ausnahme der Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben, von den Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes unter gegenseitiger Kontrolle daraufhin geprüft, ob die Kennzeichnungen in den jeweiligen Stapeln gleich lauten, und die Stimmen gezählt. Die festgestellten Auszählungsergebnisse werden in der Abstimmungsstelle laut angesagt und in der Niederschrift vermerkt.
(5) Anschließend werden die ungekennzeichneten Stimmzettel entsprechend Absatz 4 gezählt und in die Niederschrift aufgenommen.
(6) Sodann entscheidet die Abstimmungsstelle über Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben.
Die Leitung der Abstimmungsstelle gibt das Ergebnis mündlich bekannt, vermerkt es auf der Rückseite des jeweiligen Stimmzettels und versieht die Stimmzettel mit einer fortlaufenden Nummer.
Das jeweilige Ergebnis wird in der Niederschrift zu den gültigen oder ungültigen Stimmen hinzugezählt.
(7) Die Unterlagen nach den Absätzen 4 bis 6 werden jeweils gesondert beiseite gelegt und verbleiben unter Aufsicht.
(8) Die Zusammenzählung der in die Niederschrift übernommenen Ergebnisse nach Absatz 6 werden durch zwei Mitglieder des Abstimmungsvorstandes überprüft.
(9) Haben die Abstimmungsstellen ihre Aufgabe beendet, verpacken sie die nach den Absätzen 3 bis 5 sortierten Stimmzettel, soweit sie nicht der Niederschrift nach § 38 Absatz 1 Satz 3 beizufügen sind und legen sie in die Abstimmungsurnen.
Diese werden verschlossen.
Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(10) Für Briefabstimmungsstellen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind.
Anschließend werden die Stimmzettel aus den Stimmzettelumschlägen entnommen.
Dabei sind für leere Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder zu Bedenken Anlass geben, jeweils gesonderte Stapel zu bilden.
Diese Stapel werden gezählt und nach § 36 geprüft; sie sind der Niederschrift gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
§ 36 Ungültige Stimmen 10
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen der stimmberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit ungültigen Stimmen.
(3) Konnten auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen abgegeben werden ( § 20 Absatz 2 und § 21 VAbstG), enthält der Stimmzettel aber nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(4) Über die Gültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids eingesetzten Stellen.
Die Entscheidung ist auf dem Stimmzettel zu vermerken.
Die ungültigen Stimmzettel sind gesondert zu verwahren.
§ 37 Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis 10
Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen ermitteln die jeweiligen Abstimmungsergebnisse und melden sie alsdann unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung.
Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt nach den Schnellmeldungen der Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen das vorläufige Abstimmungsergebnis im Bezirk.
Sie teilt das vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Landesabstimmungsleitung mit. Wird ein zentral angelegtes elektronisches System genutzt, erfolgt die Meldung durch Eingabe der Daten.
Die Landesabstimmungsleitung stellt das vorläufige Abstimmungsergebnis im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zusammen und gibt es in geeigneter Form bekannt.
§ 38 Abstimmungsniederschrift 10 13
(1) Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen fertigen über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift.
Sie ist von den Mitgliedern des jeweiligen Abstimmungsvorstands zu unterzeichnen.
Der Niederschrift sind diejenigen Stimmzettel beizufügen, die für ungültig erklärt wurden und über die eine besondere Entscheidung ergangen ist.
(2) Die Niederschrift mit den dazugehörigen Anlagen ist unverzüglich der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung im verschlossenen Umschlag zu übergeben.
§ 39 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung 10 13
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft die Niederschriften der Abstimmungsstellen und der Briefabstimmungsstellen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und ermittelt das Ergebnis.
Sie kann dabei auch Entscheidungen der Abstimmungsstellen und der Briefabstimmungsstellen über die Gültigkeit von Stimmzetteln korrigieren.
Sie erstellt einen Bericht über die Abstimmungshandlung und die Ergebnisermittlung sowie über besondere Vorkommnisse.
Der Bericht enthält weiterhin folgende Zahlen:
- Anzahl der Abstimmenden,
- gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
- die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Nein-stimmen.
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung übermittelt das Abstimmungsergebnis und den Bericht umgehend der Landesabstimmungsleitung.
§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses 10 13
(1) Die Landesabstimmungsleitung prüft die Berichte der Bezirksabstimmungsleitungen, und stellt das Abstimmungsergebnis zusammen und übermittelt dem Senat die zur Feststellung des Ergebnisses nach § 23 Absatz 6 VAbstG erforderlichen Angaben.
(2) Wurde der Volksentscheid außerhalb einer Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt, übermittelt sie folgende Zahlen:
- Wahlberechtigte nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Bürgerschaftswahl,
- Anzahl der Abstimmenden,
- gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
- die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.
(3) Wurde der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft durchgeführt, übermittelt sie
- Anzahl der insgesamt auf die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen,
- Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen,
- Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel,
- Anzahl der Abstimmenden,
- gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
- die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.
(4) Wurde der Volksentscheid am Tag der Wahl zum deutschen Bundestag durchgeführt, übermittelt sie
- Anzahl der in der Freien und Hansestadt Hamburg auf die in den Deutschen Bundestag gewählten Parteien abgegebenen Zweitstimmen,
- Anzahl der Wahlberechtigten zur Wahl zum Deutschen Bundestag,
- Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
- Anzahl der Abstimmenden,
- gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
- die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.
§ 41 (aufgehoben) 10 13
Abschnitt 6 10
Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren
§ 42 Inhalt des Rechenschaftsberichts 10 13
(1) Der Rechenschaftsbericht ( § 30 VAbstG) besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzes zwecks zu erstellen.
Soweit sich der Rechenschaftsbericht gemäß § 30 VAbstG auf die Rechenschaftslegung über die Herkunft der Mittel beschränkt, besteht der Rechenschaftsbericht nur aus einer Einnahmerechnung gemäß Absatz 2.
(2) Die Einnahmerechnung umfasst
- Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- Spenden von natürlichen Personen,
- Spenden von juristischen Personen,
- Einnahmen aus Vermögen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- staatliche Mittel,
- sonstige Einnahmen,
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 7.
(3) Die Ausgabenrechnung, die neben der Einnahmerechnung gemäß § 30 VAbstG nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids an die Vertrauensperson gegenüber der Landesabstimmungsleitung erfolgen muss, umfasst:
- Personalausgaben,
- Sachausgaben,
- Gesamtausgaben nach den Nummern 1 und 2.
(4) Im Rechenschaftsbericht führen die Initiatoren Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden) gesondert auf, die ihnen für die Volksinitiative, das Volksbegehren oder den Volksentscheid zur Verfügung gestellt worden sind.
Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2.500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende darzustellen.
(5) Die Initiatoren dürfen dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurze Erläuterungen beifügen.
(6) Die §§ 26 bis 27 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748), sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 43 Zuständigkeit und Antragsfrist 10 13
Das Kostenerstattungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von 90 Tagen nach Zustellung der Ergebnisfeststellung an die Initiatoren ( § 23 Absatz 3 Satz 2 VAbstG) zu stellen.
§ 44 (aufgehoben) 10 13
§ 45 Prüffähige Abrechnung 10 13
(1) Für das Kostenerstattungsverfahren ist eine prüffähige Abrechnung einzureichen, der die Originalbelege in Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib bei der zuständigen Behörde beizufügen sind.
(2) In dem Antrag ist zu erklären, ob und in welcher Höhe nach § 30 Absatz 1 Satz 2 VAbstG unzulässige Spenden eingegangen sind.
Für nach § 30 Absatz 1 Satz 3 VAbstG weitergeleitete Spenden ist die Einzahlungsbestätigung einzureichen.
Teil 4 13
Referendumsbegehren und Referendum
Abschnitt 1 13
Referendumsbegehren
§ 46 Durchführung 13
Für die Durchführung des Referendumsbegehrens sind die Vorschriften des Teils 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 47 Eintragungsberechtigung 13
Eintragungsberechtigt ist, wer am 90. Tag nach der Verkündung des der Eintragung zugrundeliegenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.
§ 48 Eintragungslisten 13
Die Eintragungslisten müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
Im Übrigen gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.
§ 49 Bekanntmachung 13
Die Landesabstimmungsleitung macht die Sammlung von Unterschriften für ein Referendumsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Eingang der Anzeige durch die Initiatoren mit den in § 25a Absatz 2 VAbstG genannten Angaben im Amtlichen Anzeiger bekannt.
§ 50 Eintragungsstellen und Briefeintragung 13 23
(1) Eintragungsstellen sind die Standorte für die Einwohnerangelegenheiten.
Die Eintragung erfolgt zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Kundenzentren.
Die Einrichtung erfolgt unverzüglich nach der Anzeige der Sammlung von Unterschriften für ein Referendumsbegehren.
Dies gilt nicht, wenn die Sammlung später als bis zum 60. Tag nach der Verkündung des betreffenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses angezeigt wird.
(2) Das Verfahren zur elektronischen Briefeintragungsbeantragung darf erst freigeschaltet werden, wenn die Briefeintragungsstelle eingerichtet ist. Wird die Sammlung später als bis zum 60. Tag nach der Verkündung des betreffenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses angezeigt, findet die Briefeintragung nicht statt und wird keine Briefeintragungsstelle eingerichtet.
§ 51 Ergebnisermittlung 13
Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung teilt die für die Gültigkeitsprüfung zuständige Stelle der Landesabstimmungsleitung unverzüglich das Ergebnis der Gültigkeitsprüfung mit.
§ 52 Rechenschaftsbericht und Kostenerstattung 13
(1) § 42 ist für den Rechenschaftsbericht entsprechend anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Kostenerstattung ist in dem Fall, dass ein Referendum deshalb nicht durchgeführt wird, weil das betreffende Änderungsgesetz oder der betreffende Änderungsbeschluss nach Zustandekommen des Referendumsbegehrens von der Bürgerschaft aufgehoben worden ist, innerhalb von 90 Tagen nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder Aufhebungsbeschlusses bei der für das Kostenerstattungsverfahren zuständigen Behörde zu stellen.
Abschnitt 2 13
Referendum
§ 53 Durchführung 13
Für die Durchführung des Referendums sind die Vorschriften des Teils 3 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 54 Rechenschaftslegung und Kostenerstattung 13
Für die Kostenerstattung gilt § 52 Absatz 2 entsprechend.
Teil 5 13 15
Bürgerschaftsreferendum
§ 54a Durchführung 15
Für die Durchführung des Bürgerschaftsreferendums sind die Vorschriften des Teils 3 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 54b Gegenvorlage 15
(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Beifügung einer zustande gekommenen Volksinitiative als Gegenvorlage zu einem Bürgerschaftsreferendum ist nach dem Muster der Anlage 4 zu gestalten.
Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren.
Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein.
Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften findet § 2 entsprechende Anwendung.
§ 54c Informationsheft 15
(1) Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für die Aufnahme einer Stellungnahme in das Informationsheft zu einem Bürgerschaftsreferendum ist nach dem Muster der Anlage 5 zu gestalten.
Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren.
Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein.
Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren.
(2) Für die Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften findet § 2 entsprechende Anwendung.
Teil 6 15
Datengeheimnis und Sicherung von Unterlagen
§ 55 Datenschutz 13 23
( 1) Initiatoren, Vertrauenspersonen sowie deren Hilfspersonen ist es untersagt personenbezogene Angaben aus den Unterschriftslisten oder den Eintragungslisten zu einem anderen Zweck als der Einreichung der Listen bei der zuständigen Behörde zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu geben oder Dritten zugänglich zu machen.
Sie haben insbesondere auch die Unterschrifts- und Eintragungslisten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(2) Bei der Sammlung mit Unterschriftslisten oder Eintragungslisten ist gemäß der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) eine Datenschutzerklärung zur Information über die Verarbeitung der mit den Listen erhobenen personenbezogenen Daten auszulegen oder zur Einsichtnahme anzubieten.
Bei dem Versand von Listen ist die Information nach Satz 1 beizulegen.
Werden Listen im Internet zum Abruf bereitgestellt, ist auch die Information zum Abruf bereitzustellen.
Die datenschutzrechtliche Information soll bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für das Zustandekommen einer Volksinitiative der Anlage 6 und für die Eintragung zum Volks begehren der Anlage 7 entsprechen.
§ 56 Sicherung der Unterlagen 13 15
Die eingereichten Unterschriftslisten ( § 1 Absatz 2, § 54b Absatz 1 und § 54c Absatz 1 und Eintragungslisten ( § 9 Absatz 2) sowie die behördlichen Unterlagen und Verzeichnisse von Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid sowie von Referendumsbegehren und Referendum sind bei der zuständigen Behörde aufzubewahren.
Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
§ 57 Auskunft aus den Unterlagen 13
Auskünfte aus den Unterlagen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind.
Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Abstimmung verwenden.
§ 58 Vernichtung der Unterlagen 13 15
(1) Die zuständige Behörde vernichtet oder löscht die Unterlagen und Verzeichnisse nach Ablauf von sechs Monaten nach Ergebnisermittlung und gegebenenfalls Ergebnisbekanntgabe nach § 5 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 6 und § 25c Absatz 2 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden.
(2) Nicht abgegebene Unterschriftslisten und Eintragungslisten haben die Initiatoren unverzüglich nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist datenschutzgerecht zu vernichten.
Teil 7 13 15
Schlussvorschriften
§ 59 (aufgehoben) 13 23
§ 60 Schlussbestimmung 10 13
Die Volksabstimmungsverordnung vom 1. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 309) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
.
Unterschriftsliste Nummer l
| für die Volksinitiative zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand der politischen Willensbildung ________ 2 |
| Datum der Anzeige des Beginns der Sammlung: ________ 3 | Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen: 1. __________________ 2. __________________ 3. __________________ 3 |
Erklärungen:
- Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Volksinitiative zum Erlass des oben genannten Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu oben genanntem Gegenstand der politischen Willensbildung.
- Mir ist Gelegenheit gegeben worden, den Entwurf des Gesetzes bzw. der Vorlage im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.
Lfd. Nr. | Familien-, Vorname(n) | Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg | PLZ | Geburts- jahr | Datum | Unterschrift | Amtliche Vermerke |
| 1 | | | | | | | |
| 2 | | | | | | | |
| 3 | | | | | | | |
| 4 | | | | | | | |
| 5 | | | | | | | |
Hinweise:
- Nach § 4 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG), darf unterzeichnen, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragung ist wirksam, wenn der Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift enthalten sind.
Zudem muss die eintragungsberechtigte Person eigenhändig unter Angabe des Datums der Unterschriftsleistung unterschreiben.
Fehlt einer dieser Angaben, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität bei der Prüfung der Listen anhand des Melderegisters eindeutig festgestellt werden kann.
Unterstützungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Unterschriftsliste eintragen.
Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
- Ihre Daten werden ausschließlich zur Feststellung des Zustandekommens der Volksinitiative verwendet und auch von den Initiatoren, Vertrauenspersonen und deren Hilfspersonen vertraulich behandelt.
- Jeweils zwei der oben genannten Personen sind berechtigt,
- für die Initiatoren folgende Erklärungen abzugeben:
- Sie dürfen die Durchführung des Volksbegehrens beantragen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VAbstG),
- sie dürfen den Entwurf in überarbeiteter Form einreichen (§ 6 Absatz 1 Satz 3 VAbstG),
- sie dürfen den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen (§ 8 Absatz 1 VAbstG);
- für die Initiatoren beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Feststellung zu beantragen,
- dass die Volksinitiative zustande gekommen ist (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des VAbstG),
- ob ein Gesetz oder ein Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage der Volksinitiative entspricht (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAbstG).
_______
1) Fortlaufende sechsstellige Nummer - für Initiatorenlisten ist die Anfangsziffer "4" zu verwenden.
2) Titel des Gesetzes bzw. Name des Gegenstandes ist von den Initiatoren vor der ersten Unterschriftsleistung einzutragen.
3) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen.
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Unterschriftsliste Nummer l
| für das Volksbegehren zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand der politischen Willensbildung ________ 2 |
| Eintragungszeitraum: ________ 3 | Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen: 1. __________________ 2. __________________ 3. __________________ 3 |
Erklärungen:
- Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Volksbegehren zum Erlass des oben genannten Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu oben genanntem Gegenstand der politischen Willensbildung.
- Mir ist Gelegenheit gegeben worden, den Entwurf des Gesetzes bzw. der Vorlage im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.
Lfd. Nr. | Familien-, Vorname(n) | Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg | PLZ | Geburts- jahr | Datum | Unterschrift | Amtliche Vermerke |
| 1 | | | | | | | |
| 2 | | | | | | | |
| 3 | | | | | | | |
| 4 | | | | | | | |
| 5 | | | | | | | |
Hinweise:
- Nach § 11 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) darf sich in die Liste eintragen, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragung ist wirksam, wenn der Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift enthalten sind.
Zudem muss die eintragungsberechtigte Person eigenhändig unter Angabe des Datums der Unterschriftsleistung unterschreiben.
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität bei der Prüfung der Listen anhand des Melderegisters eindeutig festgestellt werden kann.
Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen.
Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
- Ihre Daten werden ausschließlich zur Feststellung des Zustandekommens der Volksinitiative verwendet und auch von den Initiatoren, Vertrauenspersonen und deren Hilfspersonen vertraulich behandelt.
- Jeweils zwei der oben genannten Personen sind berechtigt, für die Initiatoren folgende Erklärungen abzugeben:
- sie dürfen die Durchführung des Volksentscheids beantragen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 VAbstG);
- sie dürfen den Entwurtf in überarbeiteter Form einreichen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 VAbstG);
- sie dürfen den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage zurücknehmen (§ 19a Absatz 1 VAbstG);
- für die Initiatoren beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Feststellung zu beantragen,
- dass das Volksbegehren zustande gekommen ist (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VAbstG);
- ob ein Gesetz oder ein Beschluss der Bürgerschaft über einen bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung der Vorlage des Volksbegehrens entspricht (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VAbstG)
__________
1) Fortlaufende sechsstellige Nummer - für Initiatorenlisten ist die Anfangsziffer "4" zu verwenden.
2) Gesetzentwurf bzw. Gegenstand eintragen.
3) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen
.
Unterschriftsliste Nummer l
| für das Referendumsbegehren
gegen das von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz (Änderungsgesetz) ________ 2 durch das das vom Volk beschlossene Gesetz _____________________________ 3
aufgehoben oder geändert wurde |
| Eintragungszeitraum: ________ 4 | Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen: 1. __________________ 2. __________________ 3. __________________ 4 |
Erklärungen:
- Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Referendumsbegehren zum Änderungsgesetz.
- Mir ist Gelegenheit gegeben worden, das Änderungsgesetz, das volksbeschlossene Gesetz und die Begründung des Referendumsbegehrens im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.
Lfd. Nr. | Familien-, Vorname(n) | Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg | PLZ | Geburts- jahr | Datum | Unterschrift | Amtliche Vermerke |
| 1 | | | | | | | |
| 2 | | | | | | | |
| 3 | | | | | | | |
| 4 | | | | | | | |
| 5 | | | | | | | |
Hinweise:
- Nach § 25b Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) dartf sich in die Liste eintragen, wer am 90. Tag nach der Verkündung des der Eintragung zugrundeliegenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragung ist wirksam, wenn der Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift enthalten sind.
Zudem muss die eintragungsberechtigte Person eigenhändig unter Angabe des Datums der Unterschriftsleistung unterschreiben.
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität bei der Prüfung der Listen anhand des Melderegisters eindeutig festgestellt werden kann.
Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen.
Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
- Ihre Daten werden ausschließlich zur Feststellung des Zustandekommens des Referendumsbegehrens verwendet und auch von den Initiatoren, Vertrauenspersonen und deren Hilfspersonen vertraulich behandelt.
- Jeweils zwei der oben genannten Personen sind berechtigt, für die Initiatoren beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Feststellung zu beantragen, ob das Referendumsbegehren zustande gekommen ist (§ 27 Absatz 1 Satz 2 VAbstG).
______
1) Fortlaufende sechsstellige Nummer - für Initiatorenlisten ist die Anfangsziffer "4" zu verwenden.
2) Änderungsgesetz eintragen.
3) volksbeschlossenes Gesetz eintragen
4) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen.
.
.
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| Informationen zum Datenschutz bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für das Zustandekommen einer Volksinitiative | Anlage 6 23 |
Für die mit der Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
-
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 ( Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit § 4 des Volksabstimmungsgesetzes.
-
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
-
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten sind bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Unterschriftslisten zur Prüfung der Gültigkeit die Initiatorinnen und Initiatoren:
______________________________________________________________________
Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit der Vertrauenspersonen 1
Nach Einreichung der Unterschriftslisten zur Prüfung der Gültigkeit sind die Bezirksämter verantwortlich für die Verarbeitung.
- Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Bezirksämter.
Im Fall der Anfechtung der Feststellung, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist, ist Empfänger das Hamburgische Verfassungsgericht.
In seltenen Fällen können auch andere Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen Empfänger der personenbezogenen Daten sein ( § 57 der Volksabstimmungsverordnung).
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 58 der Volksabstimmungsverordnung.
Unterschriftslisten sind sechs Monate nach der Ergebnisermittlung nach § 5 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 6 und § 25c Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden.
Nicht abgegebene Unterschriftslisten sind von der Initiative unverzüglich nach Ablauf der Einreichfrist zu vernichten.
- Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
- Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Dadurch wird die Eintragung nicht zurückgenommen.
- Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Ihre Eintragung wird dadurch nicht zurückgenommen.
- Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Eintragung nicht zurückgenommen.
- Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten.
Das ist für die Bezirksämter die oder der Datenschutzbeauftragte der Bezirksämter:
______________________________________________________________________
Anschrift und elektronische Erreichbarkeit 1
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
______________________________________________________________________
Postalische und elektronische Erreichbarkeit 1
-
Sie können die Informationen auch auf der Homepage der Landesabstimmungsleitung unter www.hamburg.de/Volksabstimmungen ansehen.
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| Informationen zum Datenschutz bei der Eintragung zu einem Volksbegehren | Anlage 7 23 25 |
Für die mit der Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften nach Artikel 50 Absatz 2 Satz 8 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 ( Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit §§ 9, 12 des Volksabstimmungsgesetzes und § 6 der Volksabstimmungsverordnung.
- Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
- Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten sind bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Eintragungslisten zur Prüfung der Gültigkeit:
- in eigener Sammlung:
______________________________________________________________________
Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit der Vertrauenspersonen 1
- in den Standorten für die Einwohnerangelegenheiten:
______________________________________________________________________
Anschrift der Behörde für Finanzen und Bezirke, Hamburg Service 1
- in der Briefeintragung:
______________________________________________________________________
Anschrift des Bezirksamtes Hamburg-Nord 1
Nach Einreichung der Eintragungslisten zur Prüfung der Gültigkeit sind die Bezirksämter verantwortlich für die Verarbeitung.
- Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Bezirksämter.
Im Fall der Anfechtung der Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist, ist Empfänger das Hamburgische Verfassungsgericht.
In seltenen Fällen können auch andere Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen Empfänger der personenbezogenen Daten sein ( § 57 der Volksabstimmungsverordnung).
- Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 58 der Volksabstimmungsverordnung.
Eintragungslisten sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens im Amtlichen Anzeiger nach § 5 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 6 und § 25c Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden.
Nicht abgegebene Eintragungslisten sind von der Initiative unverzüglich nach Ablauf der Einreichfrist zu vernichten.
- Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
- Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen.
Dadurch wird die Eintragung nicht zurückgenommen.
- Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Ihre Eintragung wird dadurch nicht zurückgenommen.
- Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Eintragung nicht zurückgenommen.
- Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten.
Für die Initiatorinnen und Initiatoren 2:
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Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit
Für den Hamburg Service:
______________________________________________________________________
Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten 1
Für die Bezirksämter:
______________________________________________________________________
Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten 1
Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
______________________________________________________________________
Postalische und elektronische Erreichbarkeit 1
- Sie können die Informationen auch auf der Homepage der Landesabstimmungsleitung unter www.hamburg.de/Volksabstimmungen ansehen.
1) vor Beginn der Sammlung auszufüllen
2) optionale Angabe
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