Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Vom 26. August 2008
(GVBl. Nr. 42 vom 29.08.2008 S. 312)
Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 12. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 174), wird verordnet:
Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
"Inhaltsübersicht:
Teil 1
Volksinitiative
§ 1 Sammeln der Unterschriften
§ 2 Prüfung der Gültigkeit
§ 3 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterschriftslisten
Teil 2
Volksbegehren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Eintragungsverzeichnis
§ 5 Information über das Volksbegehren
§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten
§ 7 Ungültige Eintragungen
Abschnitt 2
Eintragung bei den öffentlichen Eintragungsstellen
§ 8 Öffentliche Eintragungsstellen und Eintragungszeit
§ 9 Öffentliche Eintragungslisten
§ 10 Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter
Abschnitt 3
Eintragung in die Liste der Volksinitiatoren
§ 10a Eintragungslisten der Volksinitiatoren
§ 10b Weiterleitung der Listen der Volksinitiatoren
Abschnitt 4
Briefeintragung
§ 11 Briefeintragungen
Abschnitt 5
Ermittlung des Eintragungsergebnisses
§ 12 Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen
§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses
Abschnitt 6
Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen
§ 14 Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen
Teil 4
Schlussvorschrift
§ 44 Schlussbestimmung
Anlagen 1 bis 4".
2. In § 5 Satz 3 wird die Textstelle "und über andere Informationsträger" gestrichen.
3. § 6 erhält folgende Fassung:
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| § 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungsformulare
(1) Eintragen darf sich, wer als eintragungsberechtigt in das Eintragungsverzeichnis aufgenommen ist. Jeder Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal eintragen. (2) Die Eintragung erfolgt schriftlich auf amtlichen Eintragungsformularen. Die Eintragungsformulare sind durchgehend nummeriert und enthalten den Gegenstand des Volksbegehrens. | " § 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten
(1) Eintragen darf sich, wer als eintragungsberechtigt in das Eintragungsverzeichnis aufgenommen ist. Hat die oder der Eintragende keine Wohnung in Hamburg inne, muss der Eintragungsliste eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt sein, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal eintragen. Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 92), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt. (2) Die Eintragung erfolgt schriftlich in Eintragungslisten oder auf den für die Briefeintragung vorgesehenen Eintragungsformularen." |
4. § 7 erhält folgende Fassung:
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| § 7 Ungültige Eintragungen
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung. (3) Eine Eintragung bei den Eintragungsstellen ist darüber hinaus ungültig, wenn die Eintragung nicht in der Eintragungsstelle erfolgt. (4) Eine Briefeintragung ist darüber hinaus ungültig, wenn der Eintragungsbrief nicht bis zum Ende der Eintragungszeit bei einer Eintragungsstelle eingeht. Sendungen, die nicht ausreichend frankiert sind, werden von den Eintragungsstellen nicht angenommen. | " § 7 Ungültige Eintragungen
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung. (3) Eine Eintragung per Brief ist darüber hinaus ungültig, wenn der Eintragungsbrief nicht bis zum Ende der Eintragungszeit bei einer Eintragungsstelle eingeht. (4) Die Eintragungen auf einer Eintragungsliste der Initiatoren sind außerdem ungültig, wenn die Liste nicht rechtzeitig einging oder nicht den Vorgaben nach § 10a entspricht." |
5. Die Überschrift des Abschnitts 2 erhält folgende Fassung:
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| Eintragungsverfahren und Ergebnisermittlung | "Eintragung bei den öffentlichen Eintragungsstellen". |
6. § 8 erhält folgende Fassung:
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| § 8 Eintragungsstellen und Eintragungszeit
(1) Die Eintragungsstellen sind so auszuwählen, dass alle Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen. Die Eintragungsräume in den Eintragungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen. (2) Die öffentlichen Eintragungsstellen sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Eintragungsberechtigten, insbesondere behinderten Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Volksbegehren möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche öffentlichen Eintragungsstellen barrierefrei sind. (3) Die Eintragungszeit wird durch die Landesabstimmungsleitung für alle Eintragungsstellen einheitlich so festgelegt, dass die Eintragungsstellen an Werktagen von Montag bis Freitag mindestens sechs Stunden, an mindestens drei Werktagen innerhalb des Eintragungszeitraums bis 18.00 Uhr und an mindestens einem Sonnabend oder Sonntag mindestens zwei Stunden geöffnet sind. (4) Die Eintragungsbekanntmachung ist vor Beginn der Eintragungsfrist am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie im Eintragungsraum anzubringen. Der Bekanntmachung ist ein Eintragungsformular als Muster sowie der vollständige Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage beizufügen. In den Eintragungsräumen sind weitere Exemplare vom vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage bereitzuhalten. | " § 8 Öffentliche Eintragungsstellen und Eintragungszeit
(1) Öffentliche Eintragungsstellen sind die Kundenzentren der Bezirksämter. Die Eintragungszeit entspricht grundsätzlich den Öffnungszeiten der Kundenzentren. Die Landesabstimmungsleitung kann bei entsprechendem Bedarf zusätzliche Eintragungsstellen sowie zusätzliche Eintragungszeiten, auch für Sonnabend und Sonntag, festlegen. (2) Die Landesabstimmungsleitung veröffentlicht eine Liste der öffentlichen Eintragungsstellen und der Eintragungszeiten. Sie teilt dabei mit, welche Eintragungsstellen barrierefrei sind." |
7. § 9 erhält folgende Fassung:
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| § 9 Eintragungshandlung
Die Eintragungsformulare werden innerhalb der Eintragungszeit an die Eintragungsberechtigten ausgegeben und von ihnen in den Eintragungsstellen ausgefüllt und abgegeben. | " § 9 Öffentliche Eintragungslisten
(1) Die Eintragungslisten enthalten für jede Eintragung eine laufende Nummer. Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt eine der Angaben nach Satz 2, ist die Eintragung gültig, wenn die Identität durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden kann. (2) In einer öffentlichen Eintragungsstelle können mehrere Eintragungslisten geführt werden. (3) Die Eintragungslisten werden innerhalb der Eintragungszeit an die Eintragungsberechtigten ausgegeben und von ihnen in den öffentlichen Eintragungsstellen ausgefüllt und abgegeben." |
8. Hinter § 10 wird folgender neuer Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Eintragung in die Liste der Volksinitiatoren
§ 10a Eintragungslisten der Volksinitiatoren
(1) Die Volksinitiatoren müssen Eintragungslisten verwenden, deren ersten beiden Seiten der Anlage 3 und deren übrigen Seiten der Anlage 4 entsprechen. Die Zeilen einer Eintragungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Die einzelnen Listen sind gesondert zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein.
(2) Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt eine der Angaben nach Satz 1, ist die Eintragung gültig, wenn die Identität durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden kann.
(3) Hat die oder der Eintragende keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne, muss der Eintragungsliste der Volksinitiatoren eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt sein, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Die Volksinitiatoren sollen auf die Eintragungsmöglichkeiten nach §§ 9 und 11 hinweisen. § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 10b Weiterleitung der Listen der Volksinitiatoren
Die Volksinitiatoren übersenden die von ihnen verwendeten Eintragungslisten einschließlich der beigefügten Versicherungen nach § 10 a Absatz 3 Sätze 1 und 2 so rechtzeitig an die ihnen vom Senat benannte zuständige Stelle, dass sie um 12.00 Uhr am auf den letzten Tag des Eintragungszeitraums folgenden Tag vorliegen. Die zuständige Stelle notiert auf der ersten Seite einer Eintragungsliste Datum und Uhrzeit und veranlasst unverzüglich die Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen."
9. Hinter § 10b wird folgende Abschnittsbezeichnung 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Briefeintragung".
10. § 11 wird wie folgt geändert:
10.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 11 Briefeintragung | "Briefeintragungen". |
10.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Bei den Eintragungsstellen kann ein Eintragungsformular für die Briefeintragung schriftlich beantragt werden. Die Zusendung der Eintragungsformulare erfolgt ab Beginn der Eintragungsfrist. Als schriftliche Antragstellung gilt auch die Antragstellung mittels Telegramm, Fernkopie oder elektronischer Datenübertragung. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Mit dem Antrag kann der schriftliche Wortlaut des Gesetzentwurfs oder der anderen Vorlage angefordert werden. | "(1) Bei den Eintragungsstellen kann ein Eintragungsformular für die Briefeintragung schriftlich beantragt werden. Die Zusendung der Eintragungsformulare erfolgt ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist. Als schriftliche Antragstellung gilt auch die Antragstellung mittels Telegramm, Telefax oder elektronischer Datenübermittlung (E-Mail). Dabei muss, insbesondere durch die Angabe des Geburtsdatums oder auf andere Weise gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig." |
10.3 In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort "frankiert" gestrichen.
10.4 Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Landesabstimmungsleitung stellt 20 Tage vor Beginn der Eintragungsfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist im Internet Eintragungsformulare mit einer fortlaufenden Nummer zur Verfügung. Diese können heruntergeladen, ausgedruckt, unterschrieben, an eine Eintragungsstelle übersandt oder dort abgegeben werden. Die Eintragungsformulare dürfen nur die Daten einer Person enthalten.
(5) Eine Eintragung nach Absatz 4 ist ungültig, wenn
Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt nur die zuerst erfasste Nummer als Eintragung."
11. Hinter § 11 wird folgende Abschnittsüberschrift 5 eingefügt:
"Abschnitt 5
Ermittlung des Eintragungsergebnisses".
12. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Eintragungsstelle beginnt spätestens nach Ablauf der Eintragungsfrist mit der Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen. Hierzu können nach Zulassung durch die Landesabstimmungsleitung elektronische Verfahren eingesetzt werden. Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung. | "(1) Die beauftragten Stellen der Bezirksverwaltung können ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mit der Datenerfassung und der Vorprüfung beginnen. Sie beginnen nach Ablauf der Eintragungsfrist mit der Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen. Hierzu können nach Zulassung durch die Landesabstimmungsleitung elektronische Verfahren eingesetzt werden. Über die Ungültigkeit von Eintragungen entscheidet die Bezirksabstimmungsleitung." |
13. In § 13 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zahl der gültigen Eintragungen kann durch Stichprobenverfahren ermittelt werden, wenn auf anderem Wege die fristgerechte Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens nicht möglich ist."
14. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 6.
15. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Nicht abgegebene Eintragungslisten und Versicherungen nach § 10 a Absatz 3 Sätze 1 und 2 haben die Initiatoren unverzüglich zu vernichten."
Teil 3
VolksentscheidAbschnitt 1
Allgemeine Vorschriften§ 15 Abstimmungsleitungen
Die zuständige Behörde macht die Namen der Landesabstimmungsleitung und der Bezirksabstimmungsleitungen sowie ihrer Stellvertretungen und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.
§ 16 Abstimmungsstellen
(1) Die Landesabstimmungsleitung hat die Abstimmungsstellen so zu bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksentscheid zu beteiligen. In den Abstimmungsstellen werden ein oder mehrere Abstimmungsräume bereitgestellt.
(2) Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen stimmberechtigten Personen, insbesondere behinderten Menschen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Volksentscheid möglichst erleichtert wird. Die Landesabstimmungsleitung macht frühzeitig und in geeigneter Weise öffentlich bekannt, welche Abstimmungsräume barrierefrei sind.
Abschnitt 2
Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses
Die zuständige Behörde legt für den Versand der Abstimmungsunterlagen ein vorläufiges elektronisches Abstimmungsverzeichnis an. Das endgültige Abstimmungsverzeichnis wird am Abstimmungstag erstellt. Das Abstimmungsverzeichnis enthält für jede stimmberechtigte Person Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift sowie die Kontrollnummer des Abstimmungsscheins. Es darf mehrere Felder für Vermerke über die Stimmabgabe, die Briefabstimmung und für Bemerkungen enthalten.
§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen
(1) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis alle im Melderegister erfassten Personen einzutragen, die am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.
(2) Abstimmungsberechtigte, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, sind auf formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde in das Abstimmungsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Abstimmungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben oder wird eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Person gestrichen, so ist die oder der Betroffene unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen; § 21 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist hinzuweisen.
(4) Ist das Abstimmungsverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden.
§ 19 Versand der Abstimmungsunterlagen
(1) Die im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen stimmberechtigten Personen erhalten bis zum 21. Tage vor der Abstimmung die Abstimmungsunterlagen, also den Stimmzettel, den Abstimmungsumschlag, ein Merkblatt über das Abstimmungsverfahren unter Angabe der Abstimmungsstellen, einen Abstimmungsschein mit einer vorgedruckten Briefabstimmungserklärung sowie einen Abstimmungsbriefumschlag. Zudem wird das Informationsheft zum Volksentscheid beigefügt.
(2) Die zuständige Behörde veranlasst rechtzeitig vor der Abstimmung, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Altenheime, Alterswohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime, sozialtherapeutischen Anstalten, Jugendanstalten und Justizvollzugsanstalten sowie der Gemeinschaftsunterkünfte die in der Einrichtung befindlichen stimmberechtigten Personen über das Abstimmungsverfahren informieren.
§ 20 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde hat an den Werktagen von Montag bis Freitag beginnend mit dem Versand der Abstimmungsunterlagen bis einschließlich zum fünften Tag vor der Abstimmung die Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis zu ermöglichen. Die Stellen, bei denen die Einsichtnahme erfolgen kann, werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Es wird durch ein Datensichtgerät Einsicht genommen. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 22) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der zuständigen Behörde bedient werden.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraumes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich von Daten von Personen, für die im Melderegister ein melderechtlicher Sperrvermerk eingetragen ist. Vor Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis gemäß den Sätzen 1 und 2 ist die Identität der den Antrag stellenden Person zu überprüfen.
(3) Zeit und Ort der Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis erhoben werden kann.
§ 21 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb der Einsichtnahmefrist Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch wird bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die oder der Widersprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Sofern die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung vor.
(3) Will die Bezirksabstimmungsleitung einem Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist der oder dem Betroffenen und der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht endgültig.
§ 22 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses
Alle im Zeitraum zwischen der Erstellung des vorläufigen und des endgültigen Abstimmungsverzeichnisses vorgenommenen Änderungen sind im Abstimmungsverzeichnis zu erläutern.
§ 23 Abstimmungsscheine
(1) Abstimmungsscheine werden von Amts wegen für alle Stimmberechtigten ausgestellt. Jeder Abstimmungsschein enthält eine Kontrollnummer und eine vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG . Die in Satz 2 genannte Versicherung ist von den Abstimmungsberechtigten im Fall der Teilnahme an der Briefabstimmung zu unterzeichnen. Der Abstimmungsschein wird im automatischen Verfahren erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
(2) Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder dass dieser ihr aus anderen Gründen nicht vorliegt, kann die zuständige Behörde einen neuen Abstimmungsschein erteilen. Der bisherige Abstimmungsschein wird ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt.
(3) Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so wird der Abstimmungsschein ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt.
Abschnitt 3
Abstimmungshandlung§ 24 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung
(1) Die Abstimmung findet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Landesabstimmungsleitung veröffentlicht rechtzeitig vor der Abstimmung eine Bekanntmachung mit allen für die Ausübung des Abstimmungsrechts wichtigen Hinweisen.
(3) Die Abstimmungsbekanntmachung ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung ist ein oder sind die Stimmzettel als Muster beizufügen.
§ 25 Ausstattung des Abstimmungsraumes
Der Abstimmungsraum wird so eingerichtet, dass die stimmberechtigten Personen die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die Abstimmungsstellen sorgen für die erforderlichen Abstimmungsurnen.
§ 26 Öffentlichkeit und Beginn der Abstimmungshandlung
(1) Während der Abstimmungszeit hat jedermann Zugang zum Abstimmungsraum, soweit dies ohne Störung der Abstimmung möglich ist.
(2) Vor Beginn der Stimmabgabe überzeugen sich mindestens zwei Bedienstete davon, dass die Abstimmungsurne leer ist. Daraufhin verschließen sie die Abstimmungsurne. Sie darf bis zum Beginn der Auszählung nicht mehr geöffnet werden.
§ 27 Stimmabgabe und Zurückweisung
(1) Die stimmberechtigte Person erhält im Abstimmungsraum einen Stimmzettel, wenn sie den ihr übersandten Stimmzettel nicht zur Abstimmung mitgebracht hat.
(2) Nachdem die stimmberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet hat, legt sie dem zuständigen Bediensteten ihren Abstimmungsschein vor. Wird der Abstimmungsschein nicht vorgelegt oder bestehen sonst Zweifel an der Identität oder Abstimmungsberechtigung, hat die Person sich auszuweisen.
(3) Bestehen keine Gründe zur Zurückweisung der Stimmabgabe nach Absatz 4, wird die Abstimmungsurne freigegeben. Die stimmberechtigte Person legt den Stimmzettel in die Abstimmungsurne. Die Stimmabgabe wird daraufhin im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Durch den Stimmabgabevermerk wird der Abstimmungsschein ungültig.
(4) Eine zur Stimmabgabe erschienene Person ist zurückzuweisen, wenn sie
- nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis nicht vorliegen,
- bereits einen Stimmabgabevermerk im Abstimmungsverzeichnis hat (Absatz 3), es sei denn, sie weist nach, dass sie noch nicht abgestimmt hat,
- ihren Stimmzettel unter Verletzung des Abstimmungsgeheimnisses gekennzeichnet hat oder
- mit ihrem Stimmzettel in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise verfahren ist.
(5) Hat die stimmberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, hat sie ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder ist die stimmberechtigte Person nach Absatz 4 Nummer 3 oder 4 zurückgewiesen worden, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
§ 28 Beschwerde gegen die Zurückweisung
Gegen eine Zurückweisung nach § 27 Absatz 4 kann innerhalb der Abstimmungszeit Beschwerde erhoben werden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, ist sie der Bezirksabstimmungsleitung vorzulegen, die sofort entscheidet. Die Entscheidung ist im Bericht der Bezirksabstimmungsleitung zu vermerken und dem Betroffenen bekannt zu geben.
§ 29 Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter
(1) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder diesen selbst in die Abstimmungsurne zu legen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Sie hat dies den Bediensteten bekannt zu geben. Die stimmberechtigte Person darf auch eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Hilfsperson bestimmen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. Vor Beginn der Abstimmungshandlung ist sie auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte Person kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung
(1) Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, dürfen nur noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden.
(2) Nach Beendigung der Abstimmung ist die Abstimmungsurne von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam zu versiegeln und an die Bezirksabstimmungsleitung zu übergeben.
Abschnitt 4
Briefabstimmung§ 31 Briefabstimmung
(1) Eine stimmberechtigte Person, die durch Brief abstimmt, hat in folgender Weise vorzugehen:
- Sie kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Abstimmungsumschlag und verschließt diesen,
- sie unterschreibt die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG unter Angabe des Ortes und des Tages,
- sie steckt den verschlossenen Abstimmungsumschlag und den Abstimmungsschein in den Abstimmungsbriefumschlag,
- sie verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und
- sie übersendet den Abstimmungsbrief bis zum Ende der Abstimmungszeit an die darauf angegebene Bezirksabstimmungsleitung oder gibt ihn dort ab.
(2) Für die Stimmabgabe behinderter Stimmberechtigter gilt § 29 entsprechend. Hat die stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Alterswohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Jugendanstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum und gibt den stimmberechtigten Personen bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht.
(4) Die zuständige Behörde weist die Leitungen der Einrichtungen rechtzeitig auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
§ 32 Behandlung der Abstimmungsbriefe
Die Bezirksabstimmungsleitung sammelt die eingehenden Abstimmungsbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Einganges, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag. Die in Satz 2 genannten Abstimmungsbriefe sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist.
Abschnitt 5
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses§ 33 Prüfung der Abstimmungsbriefe
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft nach dem Abstimmungstag die Gültigkeit der Abstimmungsscheine und vermerkt die Stimmabgabe im Abstimmungsverzeichnis. Der Öffentlichkeit ist Zutritt zu gewähren, soweit hierdurch keine Störung eintritt.
(2) Ein Abstimmungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
- dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
- der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
- dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beigefügt ist,
- weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag verschlossen ist,
- die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson die vorgeschriebene eidesstattliche Versicherung auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
- kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder
- ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(3) Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern und mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen. Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe. Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt.
(4) Wenn die Landesabstimmungsleitung feststellt, dass durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nachweislich spätestens am zweiten Tag vor der Abstimmung aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Falle werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am zehnten Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe ausgesondert und der Bezirksabstimmungsleitung zur nachträglichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses überwiesen.
§ 34 Öffentliche Ergebnisermittlung
Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt nach dem Abstimmungstag das Ergebnis öffentlich. Mit Zustimmung der Landesabstimmungsleitung kann die Bezirksabstimmungsleitung mit der Ergebnisermittlung auch nicht öffentlich- rechtliche Stellen betrauen, dabei ist der Öffentlichkeit Zutritt zu gewähren. Nach Zulassung durch die Landesabstimmungsleitung können elektronische Verfahren eingesetzt werden. Die nicht öffentlich-rechtlichen Stellen verarbeiten personenbezogene Daten im Auftrag der Bezirksabstimmungsleitung. Etwaige Unterauftragsverhältnisse bedürfen der Zustimmung der Landesabstimmungsleitung.
§ 35 Zählen der Stimmen
Zu ermitteln sind die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
§ 36 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen der stimmberechtigten Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Mehrere in einem Abstimmungsumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als Stimmzettel mit ungültigen Stimmen.
(3) Konnten auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen abgegeben werden (§ 20 Absatz 2 und § 21 VAbstG), enthält der Stimmzettel aber nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(4) Bei Zweifeln über die Gültigkeit ist die Entscheidung der Bezirksabstimmungsleitung auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die ungültigen Stimmzettel sind gesondert zu verwahren.
§ 37 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt das endgültige Ergebnis. Sie erstellt einen Bericht über die Abstimmungshandlung und die Ergebnisermittlung sowie über besondere Vorkommnisse. Der Bericht enthält weiterhin folgende Zahlen:
- Abstimmungsberechtigte,
- zurückgewiesene Abstimmungsbriefe,
- Abstimmende,
- die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen,
- ungültige Stimmen.
(2) Die Stimmzettel, über deren Ungültigkeit die Bezirksabstimmungsleitung entschieden hat, sind dem Bericht beizufügen.
(3) Die Bezirksabstimmungsleitung gibt das Abstimmungsergebnis sowie die Feststellungen nach Absatz 1 öffentlich bekannt und übermittelt sie umgehend der Landesabstimmungsleitung.
§ 38 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für die Abstimmung
(1) Die Landesabstimmungsleitung stellt das endgültige Abstimmungsergebnis zusammen.
(2) Sie stellt zur Ermöglichung der Feststellung gemäß § 23 Absatz 3 VAbstG folgende Zahlen fest:
- stimmberechtigte Personen,
- Wahlberechtigte nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Bürgerschaftswahl,
- gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese.
§ 39 Sicherung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
(1) Die Abstimmungsunterlagen sind zu verpacken und zu verwahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsunterlagen und das Abstimmungsverzeichnis Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Auskünfte aus Abstimmungsunterlagen und dem Abstimmungsverzeichnis dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit dem Volksentscheid erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit dem Volksentscheid verwenden.
(3) Die zuständige Behörde vernichtet die Abstimmungsunterlagen und das Abstimmungsverzeichnis nach Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung gemäß §§ 23 Absatz 3 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Fünften Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes benötigt werden.
Abschnitt 6
Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren§ 40 Inhalt des Rechenschaftsberichts
(1) Der Rechenschaftsbericht (§ 30 Absatz 1 VAbstG ) besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtung des Gesetzeszwecks zu erstellen.
(2) Die Einnahmerechnung umfasst
- Mitgliedsbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- Spenden von natürlichen Personen,
- Spenden von juristischen Personen,
- Einnahmen aus Vermögen,
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- staatliche Mittel,
- sonstige Einnahmen,
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 7.
(3) Die Ausgabenrechnung umfasst:
- Personalausgaben,
- Sachausgaben,
- Gesamtausgaben nach den Nummern 1 und 2.
(4) Im Rechenschaftsbericht führen die Initiatoren Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden) gesondert auf, die ihnen für die Volksinitiative, das Volksbegehren oder den Volksentscheid zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2.500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende darzustellen.
(5) Die Initiatoren dürfen dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurze Erläuterungen beifügen.
(6) §§ 26 bis 27 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673), sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 41 Zuständigkeit und Antragsfrist
Das Kostenerstattungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Ergebnisfeststellung an die Initiatoren (§ 23 Absatz 3 Satz 2 VAbstG) zu stellen.
§ 42 Erklärungsberechtigte Person
Die Initiatoren haben eine für das Kostenerstattungsverfahren erklärungsberechtigte Person zu benennen.
§ 43 Prüffähige Abrechnung
Die erklärungsberechtigte Person für das Kostenerstattungsverfahren hat eine prüffähige Abrechnung einzureichen, der Originalbelege in Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib bei der zuständigen Behörde beizufügen sind.
wird aufgehoben.
17. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| Anlage 1 |
Unterschriftsliste Nummer ______________________ 1
für die Volksinitiative
zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand
der politischen Willensbildung
________________________________________ 2
Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen:
1. ______________________________________
2. ______________________________________
3. ______________________________________ 3
Datum der Anzeige des Beginns der Sammlung: ___________________ 3
Hinweise:
Nach § 4 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG), darf unterzeichnen, wer bei Einreichung der Unterschriftslisten zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragung ist wirksam, wenn der Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift enthalten sind. Zudem muss die eintragungsberechtigte Person eigenhändig unterschreiben. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität bei der Prüfung der Listen anhand des Eintragungsverzeichnisses eindeutig festgestellt werden kann. Unterstützungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Unterschriftsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
Jeweils zwei der oben genannten Personen sind berechtigt, für die Initiatoren folgende Erklärungen abzugeben:
Jede der oben genannten Personen ist berechtigt, für die Initiatoren beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Feststellung zu beantragen,
Seite 2 der Unterschriftsliste für die Volksinitiative zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung 4
Erklärungen:
◾ Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Volksinitiative zum Erlass des oben genannten Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu oben genanntem Gegenstand der politischen Willensbildung.
◾ Mir ist Gelegenheit gegeben worden, den Entwurf des Gesetzes bzw. der Vorlage im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.
| Lfd. Nr. | Familien-, Vorname(n) | Geburtsjahr | Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg | Unterschrift | Datum | Amtliche Vermerke |
| 1 | ||||||
| 2 | ||||||
| 3 | ||||||
| 4 | ||||||
| 5 | ||||||
| 6 | ||||||
| 7 | ||||||
| 8 | ||||||
| 9 | ||||||
| 10 |
| Anlage 2 |
Seite ________________________ 5 der Unterschriftsliste für die Volksinitiative zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu. der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung
| Lfd. Nr. | Familien-, Vorname(n) | Geburtsjahr | Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg | Unterschrift | Datum | Amtliche Vermerke |
| 1 | ||||||
| 2 | ||||||
| 3 | ||||||
| 4 | ||||||
| 5 | ||||||
| 6 | ||||||
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| 8 | ||||||
| 9 | ||||||
| 10 |
18. Es werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:
| Anlage 3 |
Eintragungsliste Nummer ________________________________________ 1
für das Volksbegehren
zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand
der politischen Willensbildung
________________________________________ 2
Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen:
1. ______________________________________
2. ______________________________________
3. ______________________________________ 3
Eintragungszeitraum: ___________________ 3
Hinweise:
Nach § 11 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) darf sich in die Liste eintragen, wer am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragung ist wirksam, wenn der Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift enthalten sind. Zudem muss die eintragungsberechtigte Person eigenhändig unter Angabe des Datums der Unterschriftsleistung unterschreiben. Fehlt eine dieser Angaben, ist die Eintragung auch gültig, wenn die Identität bei der Prüfung der Listen anhand des Eintragungsverzeichnisses eindeutig festgestellt werden kann. Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
Jeweils zwei der oben genannten Personen sind berechtigt, für die Initiatoren folgende Erklärungen abzugeben:
Jede der oben genannten Personen ist berechtigt, für die Initiatoren beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Feststellung zu beantragen,
Seite 2 der Eintragungsliste für das Volksbegehren zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung 4
Erklärungen
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das Volksbegehren zum Erlass des oben genannten Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu oben genanntem Gegenstand der politischen Willensbildung.
Mir ist Gelegenheit gegeben worden, den Entwurf des Gesetzes bzw. der Vorlage im vollständigen Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen.
| Lfd. Nr. | Familien-, Vorname(n) | Geburtsjahr | Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg | Unterschrift | Datum | Amtliche Vermerke |
| 1 | ||||||
| 2 | ||||||
| 3 | ||||||
| 4 | ||||||
| 5 | ||||||
| 6 | ||||||
| 7 | ||||||
| 8 | ||||||
| 9 | ||||||
| 10 |
| Anlage 4 |
Seite____________ 5 der Eintragungsliste für das Volksbegehren zum Erlass eines Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu einem Gegenstand der politischen Willensbildung
| Lfd. Nr. | Familien-, Vorname(n) | Geburtsjahr | Straße und Hausnummer der Haupt- bzw. alleinigen Wohnung in Hamburg | Unterschrift | Datum | Amtliche Vermerke |
| 1 | ||||||
| 2 | ||||||
| 3 | ||||||
| 4 | ||||||
| 5 | ||||||
| 6 | ||||||
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| 9 | ||||||
| 10 |
_______________________
1) Nur auszufüllen, wenn mehrere Listen verwendet werden.
2) Gesetzentwurf bzw. Gegenstand eintragen.
3) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen
4) Vor der ersten Unterschriftsleistung mit der Seite 1 fest zu verbinden.
5) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen und mit den Vorblättern fest zu verbinden."