Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Umweltgebührenordnung
- Hamburg -

Vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 28.05.2010 S. 387)



Auf Grund der § § 2, 5 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453, 468), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird die Textstelle "in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246)" durch die Textstelle "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

2. § 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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  "Bei Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 8 und 16 und bei Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723, 2727), bei Planfeststellungsverfahren nach § 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11. August 2009 (BGBl. S. 2723, 2727), bei Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 oder bei Planfeststellungsverfahren nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie bei in diesen Zulassungsverfahren erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind Vorauszahlungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu erheben."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

3.1.1 Die Überschrift zu Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

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  "Wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sowie dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz und der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 28. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 315), in ihren jeweils geltenden Fassungen".

3.1.2 In Nummer 3.4 wird die Textstelle " § 33 Absatz 1 HWaG" durch die Textstelle " § 53 Absatz 2 WHG" ersetzt.

3.1.3 In Nummer 3.5 wird hinter der Textstelle " § 41 Absatz 1 Satz 2 HWaG" die Textstelle "und § 40 Absatz 2 WHG" eingefügt.

3.1.4 In Nummer 3.7 wird die Textstelle " § 53 Absatz 1 HWaG" durch die Textstelle " § 53 Absätze 2 und 3, § 54a HWaG und § 78 WHG" ersetzt.

3.1.5 In den Nummern 3.8.1 und 3.8.2 wird jeweils hinter der Textstelle " § 55 HWaG" die Textstelle "und § 68 WHG" eingefügt.

3.1.6 In Nummer 3.10 wird hinter der Textstelle " § 77 Absätze 1 und 2 HWaG" die Textstelle "und § 98 WHG" eingefügt.

3.1.7 In Nummer 3.11.2 wird die Textstelle " § 9a WHG" durch die Textstelle " § 17 WHG" ersetzt.

3.1.8 In Nummer 3.11.3 wird die Textstelle " § 55 HWaG" durch die Textstelle " § 69 WHG" ersetzt.

3.1.9 In Nummer 3.14 wird die Textstelle " § 10 WHG" durch die Textstelle " § 14 Absatz 6 WHG" ersetzt.

3.1.10 In Nummer 3.15 wird die Textstelle " § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 WHG)" durch die Textstelle " § 18 Absatz 2 WHG" ersetzt.

3.1.11 In Nummer 3.16 wird die Textstelle " § 18 WHG" durch die Textstelle " § 22 WHG" ersetzt.

3.1.12 Die Nummern 3.17 bis 3.19.2 werden durch folgende Nummer 3.19 ersetzt:

alt neu
  "
3.19 Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften und Bescheide 75,--
bis 500,--

".

3.1.13 In Nummer 3.20 werden die Wörter "oder Bauartzulassungen" gestrichen und die Textstelle " § 19h WHG" durch die Textstelle " § 63 WHG" ersetzt.

3.1.14 In Nummer 3.21 wird die Textstelle " (§ 19i Absatz 2 WHG)" durch die Textstelle " (§ 1 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377))" ersetzt.

3.1.15 Nummer 3.22 erhält folgende Fassung:

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  "
3.22 Anordnung der Bestellung einer, eines, mehrerer oder einer bzw. eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Absatz 2 WHG) 130,--

".

3.1.16 In den Nummern 3.23.1 und 3.23.2 wird jeweils die Textstelle " § 31 WHG" durch die Textstelle " § 68 WHG" ersetzt.

3.1.17 In Nummer 3.24.1 wird die Textstelle " § 7 WHG" durch Textstelle " § 8 WHG" ersetzt.

3.1.18 In Nummer 3.24.5 wird die Textstelle " § 7 WHG" durch die Textstelle " §§ 8, 15 WHG" ersetzt.

3.1.19 In Nummer 3.37 wird die Textstelle " § 44 Absatz 1" durch die Textstelle " § 40 WHG" und die Textstelle " § 64 HWaG" durch die Textstelle " §§ 100 WHG, 64 HWaG" ersetzt.

3.2 Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Abschnitt 4
Abwasserrechtliche Angelegenheiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Hamburgischen Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), und der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung vom 5. August 1997 (HmbGVBl. S 399) in deren jeweils geltenden Fassungen
4.1 Genehmigung des Sielanschlusses  
4.1.1 nach § 7 Absatz 1 HmbAbwG 50,--
bis 250,--
4.1.2 nach § 7 Absatz 6 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 HmbAbwG 51,--
4.2 Zulassung der Benutzung nach § 9 Absatz 2 HmbAbwG 50,--
bis 2.500,--
4.3 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 10 Absatz 1 HmbAbwG für betriebliche Abwässer 150,--
bis 2.500,--
4.4 Einleitungsgenehmigungen nach § 11a HmbAbwG oder § 58 WHG 50,--
bis 5.000,--
4.5 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Absatz 2 WHG 50,--
bis 5.000,--
4.6 Nachträgliche Anordnungen nach § 100 WHG in Verbindung mit § 58 Absatz 3 WHG 50,--
bis 10.000,--
4.7 Nachträgliche Anordnungen nach § 100 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 2 WHG 50,--
bis 2.500,--
4.8 Untersagung der Einleitung und Sperrung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG 50,--
bis 500,--
4.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Satz 3 HmbAbwG 50,--
bis 500,--
4.10 Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 WHG Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.8 mindestens 500,--
4.11 Zulassung und Widerruf der Zulassung von Zertifizierungsorganisationen nach § 13b Absatz 3 HmbAbwG in Verbindung mit § 18 der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung ... 5.000,--
bis 10.000,--
4.12 Festlegung von Reinigungsbeziehungsweise Abfuhrzeitabständen in gesonderten Bescheiden nach § 15 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 HmbAbwG 25,--
bis 250,--
4.13 Begutachtung von Abwasserabfuhrfahrzeugen, die nach Erteilung der Zulassung als Fachbetrieb nach § 15 Absatz 6 HmbAbwG von dem Betrieb eingesetzt werden einschließlich der Ausstellung von Ausweisen 30,--
bis 60,--
4.14 Zulassung von Fachbetrieben und Fachkundigen nach § 15 Absatz 6 HmbAbwG 50,--
bis 2.500,--
4.15 Anordnungen nach § 17 Absatz 1 HmbAbwG oder § 100 WHG bei Verstößen gegen abwasserrechtliche Vorschriften sowie gegen Nebenbestimmungen von abwasserrechtlichen Genehmigungen 50,--
bis 1.500,--
4.16 Verlangen des Nachweises der Dichtheit nach § 17 Absatz 3 HmbAbwG bei festgestelltem Mangel 75,--
bis 1.000,--
4.17 Maßnahmen der besonderen  
4.17.1 Überwachung auf Grund von § 17 HmbAwG oder § 100 WHG Ermittlung und Überwachung nach Zeitaufwand
4.17.2 Für Untersuchungen werden Gebühren nach Anlage 3 erhoben.  
4.17.3 Bei Untersuchungen durch Dritte sind die dadurch entstehenden Kosten als besondere Auslagen zu erstatten.  
4.18 Schriftliche Anordnungen zur Durchsetzung des Sielanschluss- und Benutzungszwangs nach §§ 6 und 9 HmbAbwG 50,--
bis 250,--
4.19 Schriftliche Anordnungen zur Umrüstung der Grundstücksentwässerungsanlagen nach § 16 Absätze 1 und 2 HmbAbwG 50,--
bis 250,--
4.20 Amtshandlungen nach der Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung  
4.20.1 Gestattung zur Weiterführung des Zertifikats nach § 10 Absatz 2 oder 3 100,--
bis 500,--
4.20.2 Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifikats nach § 10 Absatz 3 100,--
bis 1.000,--
4.20.3 Zustimmung zur Änderung der Regelungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 50,--
bis 500,--
4.20.4 Verpflichtung zur Änderung der Regelungen nach § 11 Absatz 4 Satz 2 einschließlich Zustimmung nach § 11 Absatz 4 Satz 1 250,--
bis 1.500,--
4.20.5 Zustimmung zur Änderung des Erhebungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 2 100,--
bis 500,--
4.20.6 Verpflichtung zur Änderung des Erhebungsbogens nach § 14 Absatz 5 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 14 Absatz 5 Satz 2 100,--
bis 1.000,--
4.20.7 Verpflichtung zur Rückgabe des Zertifikats nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 100,--
bis 1.000,--
4.20.8 Zustimmung zur Änderung des Überwachungsvertrages beziehungsweise Überwachungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 250,--
bis 1.500,--
4.20.9 Zustimmung zur Änderung des Überwachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 2 100,--
bis 500,--
4.20.10 Verpflichtung zur Anpassung des Überwachungsbogens nach § 16 Absatz 3 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach Satz 2 100,--
bis 1.000,--
4.20.11 Anerkennung einer Schulung nach § 17 Absatz 1, die nicht von der Zertifizierungsorganisation durchgeführt wird ... 250,--
bis 1.500,--
4.20.12 Zustimmung zur Änderung des Schulungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 2 100,--
bis 500,--
4.20.13 Verpflichtung zur Anpassung des Schulungsplanes nach § 17 Absatz 2 Satz 3 einschließlich Zustimmung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 100,--
bis 1.000,--
4.21 Fahrkostenpauschale je Einsatz 25,--

".

3.3 Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

3.3.1 Die Überschrift zu Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

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  "Naturschutzrechtliche Angelegenheiten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), dem Hamburgischen Naturschutzgesetz (HmbNatSchG) in der Fassung vom 9. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 356, 392) sowie den danach erlassenen Rechtsverordnungen, dem Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), geändert am 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 52), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert am 14. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 123 S. 3)".

3.3.2 Nummern 7.2 bis 7.5 erhalten folgende Fassung:

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  "
7.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG oder Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 2 BNatSchG 10,--
bis 275,--
7.3 Anordnung zur Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 BNatSchG oder Auferlegung von Verpflichtungen nach § 15 Absätze 2, 4 und 6 BNatSchG ... 30,--
bis 165,--
7.4 Nichtzulassung und Anordnung zur Nichtdurchführung nach § 15 Absatz 5 BNatSchG 50,--
bis 500,--
7.5 Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG insbesondere zur Einhaltung der Schutzvorschriften in §§ 20, 21 und 30 BNatSchG 200,--
bis 5.000,--

".

3.3.3 Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen.

3.3.4 Nummern 7.9, 7.11, 7.12 und 7.13 erhalten folgende Fassung:

alt neu
  "
7.9 Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen aus der Natur nach § 39 Absatz 4 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.11 Genehmigung nach § 40 Absatz 4 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.12 Zulassung von Ausnahmen nach § 30 Absätze 3 und 4 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.13 Genehmigung von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG nach Zeitaufwand

".

3.3.5 Nummern 7.15 und 7.16 werden gestrichen.

3.3.6 Nummer 7.17 wird Nummer 7.16 und die Textstelle " § 48 HmbNatSchG" wird durch die Textstelle " § 67 BNatSchG" ersetzt.

3.3.7 Nummer 7.18 wird durch folgende Nummern 7.17 und 7.18 ersetzt:

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  "
7.17 Ausnahmen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG nach Zeitaufwand
7.18 Zulassung eines Projekts nach § 34 Absatz 3 BNatSchG ... nach Zeitaufwand

".

3.3.8 Nummer 7.23 wird durch folgende Nummern 7.23 und 7.24 ersetzt:

alt neu
  "
"7.23 Naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG 15,--
bis 500,--
7.24 Ausnahmen von der Freihaltung von Gewässern und Uferzonen nach § 61 Absatz 3 BNatSchG nach Zeitaufwand

".

3.3.9 Die bisherige Nummer 7.24 wird Nummer 7.25.

3.4 In Abschnitt 8 wird hinter Nummer 8.3.7 folgende Nummer 8.3.8 eingefügt:

"8.3.8 Nachträgliche Auflagen nach § 21 Absatz 2 , soweit nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von Nummer 8.3.5 ergangen 250,--
bis 2.500,--"

3.5 In Abschnitt 9 Nummer 9.4 wird die Textstelle " § 29 BNatSchG" durch die Textstelle " § 29 BNatSchG in der Fassung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) oder § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2816), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585, 2618)," ersetzt.

3.6 In Abschnitt 12 wird folgende Nummer 12.7 angefügt:

"12.7 Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 Absatz 3UmwRG 40,--
  bis 140,--".