Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
- Hamburg -
Vom 1. Juni 2010
(HmbGVBl. Nr. 21 vom 11.06.2010 S. 416)
Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 16. Dezember 2008 (HmbGVBl. S. 439), wird verordnet:
Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), geändert am 26. August 2008 (HmbGVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu § 14 wird folgender Eintrag zu Teil 3 eingefügt:
"Teil 3
Volksentscheid außerhalb einer Wahl
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 15 Abstimmungsleitungen
§ 16 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen
Abschnitt 2
Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen
§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses
§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen
§ 19 Versand der Abstimmungsunterlagen
§ 20 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
§ 21 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
§ 22 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses
§ 23 Abstimmungsscheine
Abschnitt 3
Abstimmungshandlung
§ 24 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung
§ 25 Ausstattung des Abstimmungsraumes
§ 26 Beginn der Abstimmungshandlung
§ 27 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung
§ 28 (frei aus redaktionellen Gründen)
§ 29 Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen
§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung
Abschnitt 4
Briefabstimmung
§ 31 Briefabstimmung
§ 32 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe
Abschnitt 5
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 33 Öffentliche Ergebnisermittlung
§ 34 (frei aus redaktionellen Gründen)
§ 35 Auszählung der Stimmzettel
§ 36 Ungültige Stimmen
§ 37 Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis
§ 38 Abstimmungsniederschrift
§ 39 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung
§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 41 Sicherung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Abschnitt 6
Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren
§ 42 Inhalt des Rechenschaftsberichts
§ 43 Zuständigkeit und Antragsfrist
§ 44 Erklärungsberechtigte Person
§ 45 Prüffähige Abrechnung".
1.2 Der Eintrag " § 44 Schlussbestimmung" wird durch den Eintrag " § 46 Schlussbestimmung" ersetzt.
2. Hinter § 14 wird folgender Teil 3 eingefügt:
Teil 3
Volksentscheid außerhalb einer Wahl
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 15 Abstimmungsleitungen
Die zuständige Behörde macht die Namen der Landesabstimmungsleitung und der Bezirksabstimmungsleitungen sowie ihrer Stellvertretungen und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.
§ 16 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen
(1) Die Landesabstimmungsleitung hat die Abstimmungsstellen im Benehmen mit den Bezirksabstimmungsleitungen so zu bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksentscheid zu beteiligen. In den Abstimmungsstellen werden ein oder mehrere Abstimmungsräume bereitgestellt.
(2) Die Abstimmungsräume sollen von der zuständigen Behörde nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen stimmberechtigten Personen, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme am Volksentscheid möglichst erleichtert wird. Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsstellen barrierefrei sind.
(3) Für die Briefabstimmung richten die Bezirksabstimmungsleitungen Briefabstimmungsstellen ein.
(4) Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg besetzt. Bei Bedarf können die Bezirksabstimmungsleitungen ergänzend ehrenamtliche Hilfskräfte als weitere Bedienstete hinzuziehen, die für ihre Tätigkeit in einer Abstimmungsstelle 150 Euro und in einer Briefabstimmungsstelle 100 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten. Werden ehrenamtliche Hilfskräfte eingesetzt, so verpflichtet die Bezirksabstimmungsleitung diese zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
Abschnitt 2
Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen
§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses
Die zuständige Behörde legt für den Versand der Abstimmungsunterlagen ein vorläufiges elektronisches Abstimmungsverzeichnis an. Das endgültige elektronische Abstimmungsverzeichnis wird am Abstimmungstag erstellt. Das Abstimmungsverzeichnis enthält für jede stimmberechtigte Person Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift sowie die Kontrollnummer des Abstimmungsscheins. Es darf Felder für Vermerke über die Stimmabgabe, die Briefabstimmung und für Bemerkungen enthalten.
§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen
(1) Von Amts wegen sind in das Abstimmungsverzeichnis alle im Melderegister erfassten Personen einzutragen, die am Abstimmungstag zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.
(2) Abstimmungsberechtigte, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, sind auf formlosen Antrag bei der zuständigen Behörde in das Abstimmungsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Abstimmungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Wird einem Eintragungsantrag nicht stattgegeben oder wird eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Person gestrichen, so ist die oder der Betroffene unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene Widerspruch einlegen; § 21 Absätze 2 bis 4 gilt entsprechend. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs ist hinzuweisen.
(4) Ist das Abstimmungsverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so darf der Mangel von Amts wegen behoben werden.
§ 19 Versand der Abstimmungsunterlagen
(1) Die im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen stimmberechtigten Personen erhalten spätestens drei Wochen vor der Abstimmung die Abstimmungsunterlagen. Die Abstimmungsunterlagen bestehen aus:
(2) Die zuständige Behörde veranlasst rechtzeitig vor der Abstimmung, dass die Leitungen der Krankenhäuser, Wohn-Pflege-Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie der Gemeinschaftsunterkünfte die in der Einrichtung befindlichen stimmberechtigten Personen durch Aushang der Abstimmungsbekanntmachung (§ 24) über das Abstimmungsverfahren informieren.
§ 20 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
(1) Die zuständige Behörde hat vom zwanzigsten Tag bis zum neunten Tag vor der Abstimmung montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr die Einsichtnahme in das elektronische Abstimmungsverzeichnis zu ermöglichen. Die Stellen, bei denen die Einsichtnahme erfolgen kann, werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Es wird durch ein Datensichtgerät Einsicht genommen. Es ist sicherzustellen, dass die Erläuterungen zu den vorgenommenen Änderungen des Abstimmungsverzeichnisses (§ 22) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten der zuständigen Behörde bedient werden.
(2) Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraumes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während dieses Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich von Daten von Personen, für die im Melderegister ein melde-rechtlicher Sperrvermerk eingetragen ist. Vor Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis gemäß den Sätzen 1 und 2 ist die Identität der den Antrag stellenden Person zu überprüfen.
(3) Zeit und Ort der Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis erhoben werden kann.
§ 21 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig hält, kann innerhalb des in § 20 Absatz 1 genannten Zeitraums Widerspruch erheben.
(2) Der Widerspruch wird bei der zuständigen Behörde schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die oder der Widersprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Sofern die zuständige Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den Vorgängen unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung vor.
(3) Will die Bezirksabstimmungsleitung einem Widerspruch gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, so hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung über den Widerspruch ist der oder dem Betroffenen und der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht endgültig.
§ 22 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses
Alle im Zeitraum zwischen der Erstellung des vorläufigen und des endgültigen Abstimmungsverzeichnisses vorgenommenen Änderungen sind im elektronischen Abstimmungsverzeichnis zu erläutern und mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten der zuständigen Behörde zu versehen.
§ 23 Abstimmungsscheine
(1) Abstimmungsscheine werden von Amts wegen für alle Stimmberechtigten ausgestellt. Jeder Abstimmungsschein enthält eine Kontrollnummer und eine vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG. Die in Satz 2 genannte Versicherung ist von den Abstimmungsberechtigten im Fall der Teilnahme an der Briefabstimmung zu unterzeichnen. Der Abstimmungsschein wird im automatischen Verfahren erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
(2) Versichert eine stimmberechtigte Person, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder dass dieser ihr aus anderen Gründen nicht vorliegt, erteilt die zuständige Behörde einen neuen Abstimmungsschein. Der bisherige Abstimmungsschein wird ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt.
(3) Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so wird der Abstimmungsschein ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Dabei ist deutlich zu machen, dass die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der bereits an der Briefabstimmung teilgenommen hat und zu diesem Zeitpunkt abstimmungsberechtigt war, nicht ungültig ist.
Abschnitt 3
Abstimmungshandlung
§ 24 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung
(1) Die Abstimmung findet in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
(2) Die Landesabstimmungsleitung veröffentlicht rechtzeitig vor der Abstimmung eine Bekanntmachung mit allen für die Ausübung des Abstimmungsrechts wichtigen Hinweisen.
(3) Die Abstimmungsbekanntmachung ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung ist der oder sind die Stimmzettel als Muster beizufügen.
§ 25 Ausstattung des Abstimmungsraumes
Der Abstimmungsraum wird so eingerichtet, dass die stimmberechtigten Personen die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die zuständige Behörde sorgt für die erforderlichen Abstimmungsurnen und Abstimmungszellen.
§ 26 Beginn der Abstimmungshandlung
Vor Beginn der Abstimmung müssen in der Abstimmungsstelle mindestens drei Bedienstete anwesend sein. Sie bestimmen selbständig aus ihrem Kreis die Leitung und die Schriftführung und vermerken dies in der zu fertigenden Niederschrift. Sodann überzeugen sich mindestens zwei Bedienstete davon, dass die Abstimmungsurne leer ist. Daraufhin verschließen sie die Abstimmungsurne. Sie darf bis zum Beginn der Auszählung nicht mehr geöffnet werden.
§ 27 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung
(1) Die stimmberechtigte Person erhält im Abstimmungsraum einen Stimmzettel, wenn sie den ihr übersandten Stimmzettel nicht zur Abstimmung mitgebracht hat.
(2) Die stimmberechtigte Person begibt sich sodann in die Abstimmungszelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass die Kennzeichnung nicht erkennbar ist. Die Bediensteten der Abstimmungsstelle achten darauf, dass sich immer nur eine abstimmungsberechtigte Person und diese nur so lange wie notwendig in der Abstimmungszelle aufhält.
(3) Nachdem die stimmberechtigte Person die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet hat, gibt sie ihren Abstimmungsschein bei der oder dem zuständigen Bediensteten ab. Wird der Abstimmungsschein nicht vorgelegt oder bestehen sonst Zweifel an der Identität oder Abstimmungsberechtigung, hat die Person sich auszuweisen.
(4) Bestehen keine Gründe zur Zurückweisung nach Absatz 6, wird die Abstimmungsurne freigegeben. Die stimmberechtigte Person legt den Stimmzettel in die Abstimmungsurne. Die Stimmabgabe wird daraufhin im elektronischen Abstimmungsverzeichnis vermerkt. Durch den Stimmabgabevermerk wird der Abstimmungsschein ungültig.
(5) Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Personen sind an die Bezirksabstimmungsleitung zu verweisen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bereits ein Stimmabgabevermerk im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(6) Eine stimmberechtigte Person ist zurückzuweisen, wenn sie
(7) Hat die stimmberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, hat sie ihn versehentlich unbrauchbar gemacht oder ist die stimmberechtigte Person nach Absatz 6 Nummer 1 oder 2 zurückgewiesen worden, so ist ihr auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.
(8) Gegen eine Zurückweisung nach Absatz 6 kann innerhalb der Abstimmzeit Beschwerde bei der Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung erhoben werden. Die Bezirksabstimmungsleitung entscheidet unverzüglich und abschließend. Die Entscheidung ist im Bericht der Bezirksabstimmungsleitung zu vermerken und der oder dem Betroffenen bekannt zu geben. Sätze 2 und 3 gelten für die Verweisung nach Absatz 4 entsprechend.
§ 28 (frei aus redaktionellen Gründen)
§ 29 Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen
(1) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder diesen selbst in die Abstimmungsurne zu legen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Stimmabgabe behilflich sein soll. Sie hat dies den Bediensteten bekannt zu geben. Die stimmberechtigte Person darf auch eine Bedienstete oder einen Bediensteten als Hilfsperson bestimmen.
(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der stimmberechtigten Person zu beschränken.
(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat. Vor Beginn der Abstimmungshandlung ist sie auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(4) Eine blinde oder sehbehinderte stimmberechtigte Person darf sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Muster des Stimmzettels und des Informationsheftes zum Volksentscheid werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(6) Die zuständige Behörde erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Schablonen des Stimmzettels und einer blindengerechten Form des Informationsheftes zum Volksentscheid erklärt haben, die durch ihre Herstellung und Verteilung veranlassten notwendigen Ausgaben.
§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung
Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, dürfen nur noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. Im Anschluss an deren Stimmabgabe erklärt die Abstimmungsstellenleitung die Abstimmungshandlung für geschlossen.
Abschnitt 4
Briefabstimmung
§ 31 Briefabstimmung
(1) Eine stimmberechtigte Person, die durch Brief abstimmt, hat in folgender Weise vorzugehen:
(2) Für die Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen gilt § 29 entsprechend. Hat die stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet hat.
(3) In Krankenhäusern, Wohn-Pflege-Einrichtungen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum und gibt den stimmberechtigten Personen bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefabstimmung zur Verfügung steht.
(4) Die zuständige Behörde weist die Leitungen der Einrichtungen rechtzeitig auf die Regelung des Absatzes 3 hin.
(5) Die Stimmen von Abstimmungsberechtigten, die an der Briefabstimmung teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Abstimmungsberechtigten vor oder am Abstimmungstag sterben, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft verlieren.
§ 32 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe
(1) Die von der Bezirksabstimmungsleitung eingesetzten Stellen öffnen zu vorab bekannt gegebenen Zeiten öffentlich die eingegangenen Abstimmungsbriefe und entnehmen den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Sie prüfen die Gültigkeit der Abstimmungsscheine und vermerken die Stimmabgabe umgehend im elektronischen Abstimmungsverzeichnis.
(2) Ein Abstimmungsbrief ist zurückzuweisen, wenn
(3) Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern und mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen. Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt.
(4) Die aus den übrigen Abstimmungsbriefumschlägen entnommenen Stimmzettelumschläge werden in versiegelten Verpackungseinheiten unter sicherem Verschluss bis zum Abstimmungstag verwahrt.
(5) Die Bezirksabstimmungsleitung vermerkt auf jedem am Abstimmungstage nach Schluss der Abstimmungszeit eingegangenen Abstimmungsbrief Tag und Uhrzeit des Einganges, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Abstimmungsbriefen nur den Eingangstag. Diese sind ungeöffnet zu verpacken und so lange aufzubewahren, bis die Vernichtung der Abstimmungsbriefe zugelassen ist.
Abschnitt 5
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 33 Öffentliche Ergebnisermittlung
(1) Unmittelbar nach dem Ende der Abstimmungshandlung wird öffentlich das Abstimmungsergebnis ermittelt.
(2) Die Bezirksabstimmungsleitung gibt vor dem Ende der Abstimmungshandlung durch Aushang in ihrem Dienstgebäude bekannt, wo und wann die Ergebnisermittlung in den einzelnen Briefabstimmungsstellen stattfindet.
§ 34 (frei aus redaktionellen Gründen)
§ 35 Auszählung der Stimmzettel
(1) Vor dem Öffnen der Abstimmungsurnen werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Die Abstimmungsurnen werden geöffnet, die Stimmzettel entnommen, entfaltet und gezählt.
(2) Nach Zählung der Stimmzettel bildet die Abstimmungsstelle folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behält:
(3) Hat die Bürgerschaft nach § 21 Absatz 2 Satz 3 VAbstG einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so bildet die Abstimmungsstelle folgende Stapel, die sie unter Aufsicht behält:
(4) Sodann werden die Stapel nach Absatz 2 oder Absatz 3 mit Ausnahme der Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben, von den Bediensteten der Abstimmungsstelle unter gegenseitiger Kontrolle daraufhin geprüft, ob die Kennzeichnungen in den jeweiligen Stapeln gleich lauten, und die Stimmen gezählt. Die festgestellten Auszählungsergebnisse werden in der Abstimmungsstelle laut angesagt und in der Niederschrift vermerkt.
(5) Anschließend werden die ungekennzeichneten Stimmzettel entsprechend Absatz 4 gezählt und in die Niederschrift aufgenommen.
(6) Sodann entscheidet die Abstimmungsstelle über Stimmzettel, die zu Bedenken Anlass geben. Die Leitung der Abstimmungsstelle gibt das Ergebnis mündlich bekannt, vermerkt es auf der Rückseite des jeweiligen Stimmzettels und versieht die Stimmzettel mit einer fortlaufenden Nummer. Das jeweilige Ergebnis wird in der Niederschrift zu den gültigen oder ungültigen Stimmen hinzugezählt.
(7) Die Unterlagen nach den Absätzen 4 bis 6 werden jeweils gesondert beiseite gelegt und verbleiben unter Aufsicht.
(8) Die Zusammenzählung der in die Niederschrift übernommenen Ergebnisse nach Absatz 6 werden durch zwei Bedienstete der Abstimmungsstelle überprüft.
(9) Haben die Abstimmungsstellen ihre Aufgabe beendet, verpacken sie die nach den Absätzen 3 bis 5 sortierten Stimmzettel, soweit sie nicht der Niederschrift nach § 38 Absatz 1 Satz 3 beizufügen sind und legen sie in die Abstimmungsurnen. Diese werden verschlossen, versiegelt und der Bezirksabstimmungsleitung übergeben. Bis zur Übernahme haben die Abstimmungsstellen sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
(10) Für Briefabstimmungsstellen gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind. Anschließend werden die Stimmzettel aus den Stimmzettelumschlägen entnommen. Dabei sind für leere Stimmzettelumschläge und Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder zu Bedenken Anlass geben, jeweils gesonderte Stapel zu bilden. Diese Stapel werden gezählt und nach § 36 geprüft; sie sind der Niederschrift gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
§ 36 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit ungültigen Stimmen.
(3) Konnten auf einem Stimmzettel mehrere Stimmen abgegeben werden (§ 20 Absatz 2 und § 21 VAbstG), enthält der Stimmzettel aber nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(4) Über die Gültigkeit entscheiden die von der Bezirksabstimmungsleitung zur Ermittlung des Ergebnisses des Volksentscheids eingesetzten Stellen. Die Entscheidung ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die ungültigen Stimmzettel sind gesondert zu verwahren.
§ 37 Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis
Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen ermitteln die jeweiligen Abstimmungsergebnisse und melden sie alsdann unverzüglich der Bezirksabstimmungsleitung. Die Bezirksabstimmungsleitung ermittelt nach den Schnellmeldungen der Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen das vorläufige Abstimmungsergebnis im Bezirk. Sie teilt das vorläufige Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege der Landesabstimmungsleitung mit. Wird ein zentral angelegtes elektronisches System genutzt, erfolgt die Meldung durch Eingabe der Daten. Die Landesabstimmungsleitung stellt das vorläufige Abstimmungsergebnis im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg zusammen und gibt es in geeigneter Form bekannt.
§ 38 Abstimmungsniederschrift
(1) Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen fertigen über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses eine Niederschrift. Sie ist von den jeweiligen Bediensteten der in Satz 1 genannten Stellen zu unterzeichnen. Der Niederschrift sind diejenigen Stimmzettel beizufügen, die für ungültig erklärt wurden und über die eine besondere Entscheidung ergangen ist.
(2) Die Niederschrift mit den dazugehörigen Anlagen ist unverzüglich der zuständigen Bezirksabstimmungsleitung im verschlossenen Umschlag zu übergeben.
§ 39 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung
(1) Die Bezirksabstimmungsleitung prüft die Niederschriften der Abstimmungsstellen und der Briefabstimmungsstellen auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und ermittelt das Ergebnis. Sie kann dabei auch Entscheidungen der Abstimmungsstellen und der Briefabstimmungsstellen über die Gültigkeit von Stimmzetteln korrigieren. Sie erstellt einen Bericht über die Abstimmungshandlung und die Ergebnisermittlung sowie über besondere Vorkommnisse. Der Bericht enthält weiterhin folgende Zahlen:
(2) Die Stimmzettel, über deren Ungültigkeit die Bezirksabstimmungsleitung abweichend von der Abstimmungsstelle oder der Briefabstimmungsstelle entschieden hat, sind dem Bericht beizufügen.
(3) Die Bezirksabstimmungsleitung übermittelt das Abstimmungsergebnis und den Bericht umgehend der Landesabstimmungsleitung.
§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Landesabstimmungsleitung prüft die Berichte der Bezirksabstimmungsleitungen und stellt das Abstimmungsergebnis zusammen.
(2) Sie übermittelt dem Senat zur Ermöglichung der Feststellung des Ergebnisses gemäß § 23 Absatz 3 VAbstG folgende Zahlen:
§ 41 Sicherung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
(1) Die Abstimmungsunterlagen sind zu verpacken und zu verwahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsunterlagen und das Abstimmungsverzeichnis Unbefugten nicht zugänglich sind.
(2) Auskünfte aus Abstimmungsunterlagen und dem Abstimmungsverzeichnis dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit dem Volksentscheid erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit dem Volksentscheid verwenden.
(3) Die zuständige Behörde vernichtet die Abstimmungsunterlagen und das Abstimmungsverzeichnis nach Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung und der Zustellung an eine Vertrauensperson gemäß § 23 Absatz 3 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Fünften Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes benötigt werden.
Abschnitt 6
Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren
§ 42 Inhalt des Rechenschaftsberichts
(1) Der Rechenschaftsbericht (§ 30 Absatz 1 VAbstG) besteht aus einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Er ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu erstellen. Soweit sich der Rechenschaftsbericht gemäß § 30 Absatz 1 VAbstG auf die Rechenschaftslegung über die Herkunft der Mittel beschränkt, besteht der Rechenschaftsbericht nur aus einer Einnahmerechnung gemäß Absatz 2.
(2) Die Einnahmerechnung umfasst
(3) Die Ausgabenrechnung, die neben der Einnahmerechnung gemäß § 30 Absatz 1 VAbstG binnen drei Monaten nach Zustellung des Ergebnisses des Volksentscheids an die Vertrauensperson gegenüber der Landesabstimmungsleitung erfolgen muss, umfasst:
(4) Im Rechenschaftsbericht führen die Initiatoren Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden) gesondert auf, die ihnen für die Volksinitiative, das Volksbegehren oder den Volksentscheid zur Verfügung gestellt worden sind. Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr 2.500 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der Gesamthöhe der Spende darzustellen.
(5) Die Initiatoren dürfen dem Rechenschaftsbericht, insbesondere einzelnen seiner Positionen, kurze Erläuterungen beifügen.
(6) Die §§ 26 bis 27 des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert am 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147), sind im Übrigen entsprechend anzuwenden.
§ 43 Zuständigkeit und Antragsfrist
Das Kostenerstattungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Der Antrag ist schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Ergebnisfeststellung an die Initiatoren (§ 23 Absatz 3 Satz 2 VAbstG) zu stellen.
§ 44 Erklärungsberechtigte Person
Die Initiatoren haben eine für das Kostenerstattungsverfahren erklärungsberechtigte Person zu benennen.
§ 45 Prüffähige Abrechnung
Die erklärungsberechtigte Person für das Kostenerstattungsverfahren hat eine prüffähige Abrechnung einzureichen, der Originalbelege in Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib bei der zuständigen Behörde beizufügen sind."