Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung

Vom 18. Juni 2013
(HmbGVBl. Nr.24 vom 25.06.2013 S. 278 ber. 2013 S. 319)



Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 9. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 440), wird verordnet:

Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 1. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 416), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

"Inhaltsübersicht

Teil 1
Volksinitiative

§ 1 Sammeln der Unterschriften

§ 2 Prüfung der Gültigkeit

§ 3 (frei aus redaktionellen Gründen)

Teil 2
Volksbegehren

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 4 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 5 Information über das Volksbegehren

§ 6 Eintragungsberechtigung und Eintragungslisten

§ 7 Ungültige Eintragungen

Abschnitt 2
Eintragung

§ 8 Eintragungsstellen

§ 9 Eintragungslisten

§ 10 Eintragung behinderter Eintragungsberechtigter

§ 11 Briefeintragung

Abschnitt 3
Ermittlung des Eintragungsergebnisses

§ 12 Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen

§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses

Teil 3
Volksentscheid außerhalb einer Wahl

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 14 Tag der Abstimmung und Bekanntmachung

§ 15 Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstand

§ 16 Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen

Abschnitt 2
Abstimmungsverzeichnis und Abstimmungsunterlagen

§ 17 Führung des Abstimmungsverzeichnisses

§ 18 Eintragung der stimmberechtigten Personen

§ 19 Abstimmungsbenachrichtigung

§ 20 Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis

§ 21 Widerspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis

§ 22 Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses

§ 23 Abstimmungsscheine

Abschnitt 3
Abstimmungshandlung

§ 24 Abstimmungszeit und Abstimmungsbekanntmachung

§ 25 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 26 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 27 Stimmabgabe, Verweisung und Zurückweisung

§ 28 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 29 Stimmabgabe behinderter stimmberechtigter Personen

§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung

Abschnitt 4
Briefabstimmung

§ 31 Briefabstimmung

§ 32 Behandlung und Prüfung der Abstimmungsbriefe

Abschnitt 5
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 33 Öffentliche Ergebnisermittlung

§ 34 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 35 Auszählung der Stimmzettel

§ 36 Ungültige Stimmen

§ 37 Schnellmeldung und vorläufiges Abstimmungsergebnis

§ 38 Abstimmungsniederschrift

§ 39 Ergebnisermittlung und Bericht der Bezirksabstimmungsleitung

§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

§ 41 (frei aus redaktionellen Gründen)

Abschnitt 6
Rechenschaftsbericht und Kostenerstattungsverfahren

§ 42 Inhalt des Rechenschaftsberichts

§ 43 Zuständigkeit und Antragsfrist

§ 44 (frei aus redaktionellen Gründen)

§ 45 Prüffähige Abrechnung

Teil 4
Referendumsbegehren und Referendum

Abschnitt 1
Referendumsbegehren

§ 46 Durchführung

§ 47 Eintragungsberechtigung

§ 48 Eintragungslisten

§ 49 Bekanntmachung

§ 50 Eintragungsstellen und Briefeintragung

§ 51 Ergebnisermittlung

§ 52 Rechenschaftsbericht und Kostenerstattung

Abschnitt 2
Referendum

§ 53 Durchführung

§ 54 Rechenschaftslegung und Kostenerstattung

Teil 5
Datengeheimnis und Sicherung von Unterlagen

§ 55 Datengeheimnis

§ 56 Sicherung der Unterlagen

§ 57 Auskunft aus den Unterlagen

§ 58 Vernichtung der Unterlagen

Teil 6
Schlussvorschriften

§ 59 Aufwandsentschädigung für die Volksabstimmung am 22. September 2013

§ 60 Schlussbestimmung".

2. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten zu verwenden, deren erste beiden Seiten der Anlage 1, deren übrige Seiten der Anlage 2 entsprechen müssen. Die Zeilen einer Unterschriftenliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Unterschriftsleistung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden werden. Werden mehrere Listen verwendet, so sind die einzelnen Listen gesondert zu nummerieren. "(1) Für das Sammeln der Unterschriften sind Unterschriftslisten nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Zeilen einer Unterschriftsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Unterschriftslisten sind gesondert zu nummerieren."

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Nummer 3

die unterzeichnende Person sich bereits eingetragen hat,

wird gestrichen.

3.2 Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

3.3 Es wird folgender Satz angefügt:

"Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz fehlender Angaben zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist."

4. §§ 3 und 4

§ 3 Aufbewahrung und Vernichtung der Unterschriftslisten

(1) Die Unterschriftslisten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Diese verwahrt die Listen so, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Die Unterschriftslisten sowie die Unterlagen, die bei der zuständigen Behörde anlässlich der Prüfung der Unterschriftslisten entstanden sind, sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der Volksinitiative nach § 5 Absatz 2 VAbstG zu vernichten, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Fünften Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes benötigt werden.

§ 4 Eintragungsverzeichnis

(1) Die zuständige Behörde kann am Tag vor Eintragungsbeginn ein vorläufiges elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellen. Das endgültige Eintragungsverzeichnis wird am Tag des Ablaufs der Eintragungsfrist erstellt. Es enthält für jede eintragungsberechtigte Person deren Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift sowie Datenfelder für die Eintragung, die Nummer des Eintragungsformulars sowie eventuelle Berichtigungen nach Absatz 3.

(2) Eintragungsberechtigte, die nicht im Eintragungsverzeichnis eingetragen sind, sind auf formlosen Antrag in das Eintragungsverzeichnis aufzunehmen. Der Antrag muss die Versicherung enthalten, dass die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Ist das Eintragungsverzeichnis unrichtig oder unvollständig, so ist der Mangel unverzüglich zu beheben. Die Berichtigung ist zu vermerken.

werden aufgehoben.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Information über das Volksbegehren

Die Landesabstimmungsleitung gibt das Volksbegehren im Amtlichen Anzeiger bekannt. In der Bekanntmachung sind die Namen der Bezirksabstimmungsleitungen, ihrer Stellvertretungen und die Anschriften der Dienststellen enthalten. Weiterhin informiert die Landesabstimmungsleitung auch in regionalen Tageszeitungen über den Gegenstand des Volksbegehrens, die Eintragungsvoraussetzungen und das Eintragungsverfahren.

"§ 5 Information über das Volksbegehren

Die Landesabstimmungsleitung gibt das Volksbegehren 30 Tage vor Beginn der Eintragungsfrist gemäß § 7 VAbstG im Amtlichen Anzeiger bekannt. Weiterhin informiert die Landesabstimmungsleitung in angemessenem Umfang über das Volksbegehren."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Eintragen darf sich, wer als eintragungsberechtigt in das Eintragungsverzeichnis aufgenommen ist. Hat die oder der Eintragende keine Wohnung in Hamburg inne, muss der Eintragungsliste eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt sein, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Jeder Eintragungsberechtigte darf sich nur einmal eintragen. Eintragungsberechtigte, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74, 92), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt. "(1) Eintragen darf sich, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist."

6.2 Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, Geburtsjahr, Wohnanschrift und Datum der Unterschriftsleistung. Eintragungsberechtigte, für die oder deren Familienangehörige im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes in der Fassung vom 3. September 1996 (HmbGVBl. S. 231), zuletzt geändert am 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 42), in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, können sich auch ohne Angabe der Wohnanschrift in die Eintragungsliste eintragen. Die Wohnanschrift wird durch den Hinweis ersetzt, dass eine Auskunftssperre vorliegt.

(4) Eine eintragungsberechtigte Person, die keine Wohnung in Hamburg innehat, kann sich bei einer Eintragungsstelle eintragen. Sie hat gegenüber der Eintragungsstelle zu versichern, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
  1. die unterzeichnende Person sich nicht eintragen durfte (§ 6 Absatz 1), oder
  2. eine der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 VAbstG erforderlichen Angaben fehlt, es sei denn, die Identität kann durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden, oder
  3. die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist, es sei denn, es liegt ein Fall des § 12 Absatz 1 Satz 4 VAbstG vor.
"(1) Eine Eintragung ist ungültig, wenn
  1. die unterzeichnende Person am Tag des Ablaufs der Eintragungsfrist nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist,
  2. die Eintragung nicht auf einer den Vorschriften über die Eintragungslisten entsprechenden Liste erfolgt oder
  3. eine der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 VAbstG erforderlichen Angaben fehlt, es sei denn, die Identität kann durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden, oder
  4. die Eintragung nicht eigenhändig unterschrieben worden ist.

Die Eintragung ist auch gültig, wenn trotz fehlender Angaben zum Vor- oder Familiennamen, zum Geburtsjahr oder zur Anschrift die Identität eindeutig feststellbar ist oder die fristgemäße Unterschriftsleistung trotz fehlender Datumsangabe feststellbar ist."

7.2 In Absatz 3 werden die Wörter "einer Eintragungsstelle" durch die Wörter "der Briefeintragungsstelle" ersetzt.

7.3 In Absatz 4 wird die Textstelle "oder nicht den Vorgaben nach § 10a entspricht" gestrichen.

8. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter

"bei den öffentlichen Eintragungsstellen" gestrichen.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

9.1 In der Überschrift werden das Wort "Öffentliche" und die Wörter "und Eintragungszeit" gestrichen.

9.2 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Briefeintragung wird eine Briefeintragungsstelle eingerichtet."

9.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Eintragungslisten sollen frei zugänglich ausgelegt werden. Ist das freie Auslegen bei gleichzeitiger Sicherung der Listen vor Entwendung oder Beschädigung nicht möglich, ist eine zügige Ausgabe zu gewährleisten. In den Eintragungsstellen ist in geeigneter Form auf den Standort der Eintragungslisten hinzuweisen."

10. § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Öffentliche Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten enthalten für jede Eintragung eine laufende Nummer. Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt eine der Angaben nach Satz 2, ist die Eintragung gültig, wenn die Identität durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden kann.

(2) In einer öffentlichen Eintragungsstelle können mehrere Eintragungslisten geführt werden.

(3) Die Eintragungslisten werden innerhalb der Eintragungszeit an die Eintragungsberechtigten ausgegeben und von ihnen in den öffentlichen Eintragungsstellen ausgefüllt und abgegeben.

"§ 9 Eintragungslisten

(1) Die Eintragungslisten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen. Die Zeilen zur Eintragung sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. Die einzelnen Eintragungslisten sind gesondert zu nummerieren.

(2) Die Initiatoren übermitteln die von ihnen verwendeten Eintragungslisten so rechtzeitig an die ihnen vom Senat benannte zuständige Stelle, dass sie bis spätestens 12.00 Uhr des ersten auf den Ablauf der Eintragungsfrist folgenden Werktags vorliegen. Die zuständige Stelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie die von den Initiatoren angegebene Anzahl der eingereichten Eintragungen."

11. Abschnitt 3

Abschnitt 3
Eintragung in die Liste der Volksinitiatoren

§ 10a Eintragungslisten der Volksinitiatoren

(1) Die Volksinitiatoren müssen Eintragungslisten verwenden, deren ersten beiden Seiten der Anlage 3 und deren übrigen Seiten der Anlage 4 entsprechen. Die Zeilen einer Eintragungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Die einzelnen Listen sind gesondert zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein.

(2) Jede Eintragung muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und das Datum der Unterschriftsleistung. Fehlt eine der Angaben nach Satz 1, ist die Eintragung gültig, wenn die Identität durch eine Einsichtnahme in das aktuelle Eintragungsverzeichnis eindeutig festgestellt werden kann.

(3) Hat die oder der Eintragende keine Wohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg inne, muss der Eintragungsliste der Volksinitiatoren eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt sein, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Personalausweises oder des Reisepasses anzugeben. Die Volksinitiatoren sollen auf die Eintragungsmöglichkeiten nach §§ 9 und 11 hinweisen. § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 10b Weiterleitung der Listen der Volksinitiatoren 08

Die Volksinitiatoren übersenden die von ihnen verwendeten Eintragungslisten einschließlich der beigefügten Versicherungen nach § 10a Absatz 3 Sätze 1 und 2 so rechtzeitig an die ihnen vom Senat benannte zuständige Stelle, dass sie um 12.00 Uhr am auf den letzten Tag des Eintragungszeitraums folgenden Tag vorliegen. Die zuständige Stelle notiert auf der ersten Seite einer Eintragungsliste Datum und Uhrzeit und veranlasst unverzüglich die Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen.

wird aufgehoben.

12. Die Abschnittsbezeichnung "Abschnitt 4 Briefeintragung" wird gestrichen.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

13.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Bei den Eintragungsstellen kann ein Eintragungsformular für die Briefeintragung schriftlich beantragt werden. Die Zusendung der Eintragungsformulare erfolgt ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist. Als schriftliche Antragstellung gilt auch die Antragstellung mittels Telegramm, Telefax oder elektronischer Datenübermittlung (E-Mail). Dabei muss, insbesondere durch die Angabe des Geburtsdatums oder auf andere Weise gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. "(1) Bei den Eintragungsstellen und der Briefeintragungsstelle kann ein Eintragungsformular für die Briefeintragung schriftlich beantragt werden. Die Zusendung der Eintragungsformulare erfolgt ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist. In dem Antrag sind Vor- und Familienname sowie die Anschrift anzugeben. Bei der Briefeintragungsstelle kann ein Briefeintragungsformular auch mittels Telegramm, Telefax oder elektronischer Datenübermittlung (E-Mail) beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig."

13.2 In Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "eine Eintragungsstelle" durch die Wörter "die Briefeintragungsstelle" ersetzt.

13.3 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

13.3.1 In Nummer 1 wird das Wort "oder" gestrichen.

13.3.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "mehr als einmal vorkommt." durch die Textstelle "bereits vorgekommen ist, oder" ersetzt.

13.3.3 Es wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. ein Ungültigkeitsgrund nach § 7 vorliegt."

14. In der Abschnittsbezeichnung zu Abschnitt 5 wird die Zahl "5" durch die Zahl "3" ersetzt.

15. § 12 wird wie folgt geändert:

15.1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die beauftragten Stellen der Bezirksverwaltung können ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mit der Datenerfassung und der Vorprüfung beginnen. Sie beginnen nach Ablauf der Eintragungsfrist mit der Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen. "Die zuständige Stelle der Bezirksverwaltung kann ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mit der Datenerfassung und der Vorprüfung beginnen. Sie beginnt nach Ablauf der Eintragungsfrist mit der Prüfung der Gültigkeit der Eintragungen."

15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Gültige Eintragungen werden im Eintragungsverzeichnis vermerkt. Der Vermerk weist auf die laufende Nummer des Eintragungsformulars hin. "(2) Gültige Eintragungen werden mit der laufenden Nummer der Eintragung im elektronischen Verfahren gespeichert."

16. § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses

Nachdem alle Eintragungen im Eintragungsverzeichnis vermerkt worden sind, ermittelt die Landesabstimmungsleitung zur Ermöglichung der Feststellung gemäß § 16 VAbstG folgende Zahlen:

  1. Zahl der Eintragungsberechtigten,
  2. Zahl der gültigen Eintragungen.

Die Zahl der gültigen Eintragungen kann durch Stichprobenverfahren ermittelt werden, wenn auf anderem Wege die fristgerechte Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens nicht möglich ist.

"§ 13 Ermittlung des Eintragungsergebnisses

Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung teilt die Bezirksabstimmungsleitung der für die Gültigkeitsprüfung zuständigen Stelle der Landesabstimmungsleitung unverzüglich die Zahl der ermittelten gültigen Eintragungen mit. Die Zahl der gültigen Eintragungen kann durch Stichprobenverfahren ermittelt werden."

17. Die Abschnittsbezeichnung "Abschnitt 6 Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen" wird gestrichen.

18. § 14

§ 14 Sicherung und Vernichtung der Eintragungsunterlagen

(1) Auskünfte aus dem Eintragungsverzeichnis dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Eintragungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit dem Volksbegehren erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit dem Volksbegehren verwenden.

(2) Die zuständige Behörde vernichtet die Eintragungsformulare nach Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 1 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Fünften Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes benötigt werden. Entsprechendes gilt für die Löschung des elektronischen Eintragungsverzeichnisses.

(3) Nicht abgegebene Eintragungslisten und Versicherungen nach § 10a Absatz 3 Sätze 1 und 2 haben die Initiatoren unverzüglich zu vernichten.

wird aufgehoben.

19. In der Überschrift des Teils 3 werden die Wörter "außerhalb einer Wahl" gestrichen.

20. Hinter der Überschrift zu Abschnitt 1 des Teils 3 wird folgender neuer § 14 eingefügt:

"§ 14 Tag der Abstimmung und Bekanntmachung

(1) Der Senat soll den Tag der Abstimmung mit einer Frist von 120 Tagen bestimmen.

(2) Die Landesabstimmungsleitung macht den Volksentscheid spätestens am 21. Tag vor der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigung im Amtlichen Anzeiger bekannt. Die Bekanntmachung umfasst:

  1. Die Landesabstimmungsleitung und Bezirksabstimmungsleitungen nebst Stellvertretung und Dienststelle,
  2. den Tag der Abstimmung und
  3. die zur Abstimmung stehenden Vorlagen sowie Hinweise zu der Abstimmung.

Findet die Abstimmung nicht an einem Tag zur Wahl statt, werden zusätzlich die Abstimmungsstellen mit dem Hinweis auf Barrierefreiheit bekannt gemacht."

21. § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Abstimmungsleitungen

Die zuständige Behörde macht die Namen der Landesabstimmungsleitung und der Bezirksabstimmungsleitungen sowie ihrer Stellvertretungen und die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.

"§ 15 Abstimmungs- und Briefabstimmungsvorstand

(1) Für die Durchführung der Abstimmung und die Ergebnisermittlung in den Abstimmungsstellen werden Abstimmungsvorstände; für die Ergebnisermittlung der Briefabstimmung werden Briefabstimmungsvorstände gebildet. Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände bestehen jeweils aus dem Vorsitz, der Stellvertretung sowie den Beisitzenden.

(2) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, nehmen die Wahlvorstände die Aufgabe als Abstimmungs- beziehungsweise Briefabstimmungsvorstand war. Abweichend von Satz 1 können die Bezirksabstimmungsleitungen in Abstimmung mit der Landesabstimmungsleitung für die Ergebnisermittlung in den Abstimmungsstellen und der Briefabstimmung gesonderte Auszählungsvorstände bilden. Zu Mitgliedern eines Auszählungsvorstands dürfen auch Bedienstete berufen werden, die nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind.

(3) Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, berufen die Bezirksabstimmungsleitungen für die Abstimmungsstellen und die Briefabstimmungsstellen die Abstimmungs- beziehungsweise Briefabstimmungsvorstände. Sie bestimmen den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die Beisitzenden.

(4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit

  1. in einem Abstimmungsvorstand: der Vorsitz 60 Euro, die Stellvertretung 45 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
  2. in einem Briefabstimmungsvorstand: der Vorsitz 50 Euro, die Stellvertretung 35 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
  3. in einem Auszählungsvorstand: der Vorsitz 120 Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro.

Der Senat wird ermächtigt, die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für die jeweilige Wahl und den gemeinsamen Volksentscheid jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Auf eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 werden Arbeitsentgelt, Bezüge und sonstige Einkünfte aus jeder Art von Dienstverhältnis angerechnet, wenn sie trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden."

22. § 16 wird wie folgt geändert:

22.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

"(1) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, sind Abstimmungsstellen die Wahllokale."

22.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.

22.3 Im neuen Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:

alt neu
Die Landesabstimmungsleitung hat die Abstimmungsstellen im Benehmen mit den Bezirksabstimmungsleitungen so zu bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksentscheid zu beteiligen. "Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, hat die Landesabstimmungsleitung die Abstimmungsstellen im Benehmen mit den Bezirksabstimmungsleitungen so zu bestimmen, dass alle Stimmberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich an dem Volksentscheid zu beteiligen."

22.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

22.4.1 Hinter dem Wort "nach" wird die Textstelle "Absatz 2" eingefügt.

22.4.2 Satz 2

Die zuständige Behörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Abstimmungsstellen barrierefrei sind.

wird gestrichen.

22.5 Der bisherige Absatz 4

(4) Die Abstimmungsstellen und Briefabstimmungsstellen werden mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg besetzt. Bei Bedarf können die Bezirksabstimmungsleitungen ergänzend ehrenamtliche Hilfskräfte als weitere Bedienstete hinzuziehen, die für ihre Tätigkeit in einer Abstimmungsstelle 150 Euro und in einer Briefabstimmungsstelle 100 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten. Werden ehrenamtliche Hilfskräfte eingesetzt, so verpflichtet die Bezirksabstimmungsleitung diese zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Abstimmungsgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

wird aufgehoben.

23. § 17 wird wie folgt geändert:

23.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

23.2 Es werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, wird ein gemeinsames Wahl- und Abstimmungsverzeichnis geführt.

(3) Findet die Abstimmung an einem anderen Tag als einem Tag zu einer allgemeinen Wahl statt, wird das Abstimmungsverzeichnis elektronisch geführt.

(4) Werden mehrere Volksentscheide an einem Abstimmungstag durchgeführt, wird ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis geführt."

24. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Abstimmungsberechtigte" durch das Wort "Stimmberechtigte" ersetzt.

25. § 19 wird wie folgt geändert:

25.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Versand der Abstimmungsunterlagen "Abstimmungsbenachrichtigung".

25.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

25.2.1 In Satz 1 wird das Wort "Abstimmungsunterlagen" durch das Wort "Abstimmungsbenachrichtigung" ersetzt.

25.2.2 Satz 2

Die Abstimmungsunterlagen bestehen aus:
  1. der Abstimmungsbenachrichtigung,
  2. den Briefabstimmungsunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Abstimmungsschein, Abstimmungsbriefumschlag, Merkblatt zur Briefabstimmung),
  3. dem Informationsheft zum Volksentscheid gemäß § 19 Absatz 2 VAbstG,
  4. dem Gesetzentwurf beziehungsweise der anderen Vorlage; stehen mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind alle beizufügen, soweit diese nicht vollständig auf dem Stimmzettel beigefügt sind, und
  5. Angaben zu der Geschäftsstelle der Bezirksabstimmungsleitung sowie zur nächstgelegenen Abstimmungsstelle.

wird gestrichen.

25.3 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Bei einer Abstimmung an einem Wahltag wird eine gemeinsame Abstimmungs- und Wahlbenachrichtigung versendet. Mit der Benachrichtigung werden das Informationsheft und die zur Abstimmung stehende Vorlage beziehungsweise Vorlagen nach § 19 Absatz 2 VAbstG versendet.

(3) Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, erhalten die Stimmberechtigten mit der Benachrichtigung auch die Briefabstimmungsunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Abstimmungsschein, Abstimmungsbriefumschlag, Merkblatt zur Briefabstimmung) und Angaben zur nächstgelegenen Abstimmungsstelle einschließlich Angaben zur Barrierefreiheit."

25.4 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

26. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "neunten" durch das Wort "sechzehnten" ersetzt.

27. In § 22 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.

28. § 23 wird wie folgt geändert:

28.1 Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:

alt neu
(1) Abstimmungsscheine werden von Amts wegen für alle Stimmberechtigten ausgestellt. Jeder Abstimmungsschein enthält eine Kontrollnummer und eine vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG. Die in Satz 2 genannte Versicherung ist von den Abstimmungsberechtigten im Fall der Teilnahme an der Briefabstimmung zu unterzeichnen. Der Abstimmungsschein wird im automatischen Verfahren erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

(2) Versichert eine stimmberechtigte Person, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder dass dieser ihr aus anderen Gründen nicht vorliegt, erteilt die zuständige Behörde einen neuen Abstimmungsschein. Der bisherige Abstimmungsschein wird ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt.

"(1) Beantragt eine abstimmungs- und wahlberechtigte Person für eine am Tag der Abstimmung stattfindende allgemeine Wahl einen Wahlschein, wird ihr neben dem Wahlschein ein Abstimmungsschein ausgestellt. Ist eine stimmberechtigte Person nicht zugleich zu der allgemeinen Wahl wahlberechtigt, wird der Abstimmungsschein auf Antrag nach den für die jeweilige Wahl geltenden Vorschriften ausgestellt.

(2) Findet die Abstimmung an einem anderen Tag als einem Tag zu einer allgemeinen Wahl statt, werden Abstimmungsscheine von Amts wegen für alle Stimmberechtigten ausgestellt. Versichert eine stimmberechtigte Person, dass ihr der Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder dass dieser ihr aus anderen Gründen nicht vorliegt, erteilt die zuständige Behörde einen neuen Abstimmungsschein. Der bisherige Abstimmungsschein wird ungültig. Dies wird im Abstimmungsverzeichnis vermerkt.

(3) Jeder Abstimmungsschein enthält eine Kontrollnummer und eine vorgedruckte eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Absatz 3 Satz 3 VAbstG. Die in Satz 1 genannte Versicherung ist von den Stimmberechtigten bei der Teilnahme an der Briefabstimmung zu unterzeichnen. Der Abstimmungsschein wird im automatischen Verfahren erstellt und ist ohne Unterschrift gültig."

28.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

29. § 24 wird wie folgt geändert:

29.1 Absatz 2

(2) Die Landesabstimmungsleitung veröffentlicht rechtzeitig vor der Abstimmung eine Bekanntmachung mit allen für die Ausübung des Abstimmungsrechts wichtigen Hinweisen.

wird aufgehoben.

29.2 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Abstimmungsbekanntmachung ist vor Beginn der Abstimmungshandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung ist der oder sind die Stimmzettel als Muster beizufügen. "(2) Vor Beginn der Abstimmungshandlung ist die Abstimmungsbekanntmachung nach § 14 am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Der Bekanntmachung ist der oder sind die Stimmzettel als Muster beizufügen."

30. §§ 25 und 26

§ 25 Ausstattung des Abstimmungsraumes

Der Abstimmungsraum wird so eingerichtet, dass die stimmberechtigten Personen die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Die zuständige Behörde sorgt für die erforderlichen Abstimmungsurnen und Abstimmungszellen.

§ 26 Beginn der Abstimmungshandlung

Vor Beginn der Abstimmung müssen in der Abstimmungsstelle mindestens drei Bedienstete anwesend sein. Sie bestimmen selbständig aus ihrem Kreis die Leitung und die Schriftführung und vermerken dies in der zu fertigenden Niederschrift. Sodann überzeugen sich mindestens zwei Bedienstete davon, dass die Abstimmungsurne leer ist. Daraufhin verschließen sie die Abstimmungsurne. Sie darf bis zum Beginn der Auszählung nicht mehr geöffnet werden.

werden aufgehoben.

31. § 27 wird wie folgt geändert:

31.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die stimmberechtigte Person erhält im Abstimmungsraum einen Stimmzettel, wenn sie den ihr übersandten Stimmzettel nicht zur Abstimmung mitgebracht hat. "(1) Die stimmberechtigte Person erhält im Abstimmungsraum einen Stimmzettel. Satz 1 gilt bei einer Abstimmung an einem anderen als einem Wahltag nicht, wenn die stimmberechtigte Person den ihr übersandten Stimmzettel zur Abstimmung mitgebracht hat."

31.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

31.2.1 In Satz 1 wird das Wort "Abstimmungszelle" durch das Wort "Abstimmungskabine" ersetzt.

31.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Bediensteten der Abstimmungsstelle achten darauf, dass sich immer nur eine abstimmungsberechtigte Person und diese nur so lange wie notwendig in der Abstimmungszelle aufhält. "Der Abstimmungsvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine stimmberechtigte Person und diese nur so lange wie notwendig in der Abstimmungskabine aufhält."

31.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Nachdem die stimmberechtigte Person die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet hat, gibt sie ihren Abstimmungsschein bei der oder dem zuständigen Bediensteten ab. Wird der Abstimmungsschein nicht vorgelegt oder bestehen sonst Zweifel an der Identität oder Abstimmungsberechtigung, hat die Person sich auszuweisen. "(3) Nachdem die stimmberechtigte Person die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet hat, gibt sie ihre Abstimmungsbenachrichtigung bei dem Abstimmungsvorstand ab. Wird die Abstimmungsbenachrichtigung nicht abgegeben oder bestehen sonst Zweifel an der Identität oder Abstimmungsberechtigung, hat die Person sich auszuweisen. Findet die Abstimmung nicht an einem Wahltag statt, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 und 2 genannten Abstimmungsbenachrichtigung der Abstimmungsschein."

31.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

31.4.1 In Satz 3 wird das Wort "elektronischen" gestrichen.

31.4.2 In Satz 4 wird das Wort "der" durch die Wörter "ein erstellter" ersetzt.

31.5 In Absatz 8 Satz 4 wird die Textstelle "Absatz 4" durch die Textstelle "Absatz 5 " ersetzt.

32. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

32.1 In Satz 2 werden die Wörter "den Bediensteten" durch die Wörter "dem Abstimmungsvorstand" ersetzt.

32.2 In Satz 3 werden die Wörter "eine Bedienstete oder einen Bediensteten" durch die Wörter "ein Mitglied des Abstimmungsvorstands" ersetzt.

33. In § 31 Absatz 1 Nummern 1 und 3 werden die Wörter "blauen" und "roten" gestrichen und folgender Satz angefügt:

"Wird die Volksabstimmung an einem Wahltag durchgeführt, soll ein gemeinsamer Wahl- und Abstimmungsbrief verwendet werden."

34. In § 32 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Wird ein gemeinsamer Wahl- und Abstimmungsbrief verwendet, finden für die Aufbewahrung und die Vernichtung die für die jeweilige gleichzeitige Wahl geltenden Vorschriften Anwendung."

35. § 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Unmittelbar nach dem Ende der Abstimmungshandlung wird öffentlich das Abstimmungsergebnis ermittelt. "(1) Findet die Abstimmung an einem Wahltag statt, wird das Abstimmungsergebnis im Anschluss an das Wahlergebnis öffentlich ermittelt. Findet die Abstimmung an einem anderen als einem Wahltag statt, wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach dem Ende der Abstimmungshandlung öffentlich ermittelt."

36. § 35 wird wie folgt geändert: berichtigt

36.1 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Bediensteten der Abstimmungsstelle" durch die Wörter "Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes" ersetzt.

36.2 In Absatz 8 werden die Wörter "Bedienstete der Abstimmungsstelle" durch die Wörter "Mitglieder des Abstimmungsvorstandes" ersetzt.

36.3 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

36.3.1 In Satz 2 wird die Textstelle "versiegelt und der Bezirksabstimmungsleitung übergeben" gestrichen.

36.3.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bis zur Übernahme haben die Abstimmungsstellen sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. "Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind."

37. In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "jeweiligen Bediensteten der in Satz 1 genannten Stellen" durch die Wörter "Mitgliedern des jeweiligen Abstimmungsvorstands" ersetzt.

38. § 39 wird wie folgt geändert:

38.1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

38.1.1 Nummer 1

1. Wahlberechtigte nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Bürgerschaftswahl (§ 23 Absatz 1 Satz 3 VAbstG),

wird gestrichen.

38.1.2 Die Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

38.2 Absatz 2

(2) Die Stimmzettel, über deren Ungültigkeit die Bezirksabstimmungsleitung abweichend von der Abstimmungsstelle oder der Briefabstimmungsstelle entschieden hat, sind dem Bericht beizufügen.

wird aufgehoben.

38.3 Absatz 3 wird Absatz 2.

39. § 40 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Landesabstimmungsleitung prüft die Berichte der Bezirksabstimmungsleitungen und stellt das Abstimmungsergebnis zusammen.

(2) Sie übermittelt dem Senat zur Ermöglichung der Feststellung des Ergebnisses gemäß § 23 Absatz 3 VAbstG folgende Zahlen:

  1. Wahlberechtigte nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Bürgerschaftswahl,
  2. Anzahl der Abstimmenden,
  3. gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
  4. die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Nein-stimmen.
"§ 40 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Landesabstimmungsleitung prüft die Berichte der Bezirksabstimmungsleitungen, und stellt das Abstimmungsergebnis zusammen und übermittelt dem Senat die zur Feststellung des Ergebnisses nach § 23 Absatz 6 VAbstG erforderlichen Angaben.

(2) Wurde der Volksentscheid außerhalb einer Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag durchgeführt, übermittelt sie folgende Zahlen:

  1. Wahlberechtigte nach dem Ergebnis der vorausgegangenen Bürgerschaftswahl,
  2. Anzahl der Abstimmenden,
  3. gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
  4. die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.

(3) Wurde der Volksentscheid am Tag der Wahl zur Bürgerschaft durchgeführt, übermittelt sie

  1. Anzahl der insgesamt auf die Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen,
  2. Anzahl der auf die bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Landeslisten abgegebenen Gesamtstimmen,
  3. Anzahl der insgesamt abgegebenen gültigen Landeslistenstimmzettel,
  4. Anzahl der Abstimmenden,
  5. gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
  6. die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen.

(4) Wurde der Volksentscheid am Tag der Wahl zum deutschen Bundestag durchgeführt, übermittelt sie

  1. Anzahl der in der Freien und Hansestadt Hamburg auf die in den Deutschen Bundestag gewählten Parteien abgegebenen Zweitstimmen,
  2. Anzahl der Wahlberechtigten zur Wahl zum Deutschen Bundestag,
  3. Anzahl der Abstimmungsberechtigten,
  4. Anzahl der Abstimmenden,
  5. gültige und ungültige Stimmen für die Abstimmung, bei mehreren Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen getrennt für diese,
  6. die auf jeden zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf oder jede andere Vorlage entfallenen Ja- und Neinstimmen."

40. § 41

§ 41 Sicherung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

(1) Die Abstimmungsunterlagen sind zu verpacken und zu verwahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsunterlagen und das Abstimmungsverzeichnis Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Auskünfte aus Abstimmungsunterlagen und dem Abstimmungsverzeichnis dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Abstimmungsgebiets und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit dem Volksentscheid erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit dem Volksentscheid verwenden.

(3) Die zuständige Behörde vernichtet die Abstimmungsunterlagen und das Abstimmungsverzeichnis nach Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung und der Zustellung an eine Vertrauensperson gemäß § 23 Absatz 3 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Fünften Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes benötigt werden.

wird aufgehoben.

41. § 42 wird wie folgt geändert:

41.1 In Absatz 1 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Textstelle "Absatz 1" gestrichen.

41.2 In Absatz 3 werden die Textstelle "Absatz 1" und die Wörter "binnen drei Monaten" gestrichen.

41.3 In Absatz 6 wird die Textstelle "24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147)" durch die Textstelle "23. August 2011 (BGBl. I S. 1748)" ersetzt.

42. In § 43 Satz 2 werden die Wörter "drei Monate" durch die Textstelle "90 Tage" ersetzt.

43. § 44

§ 44 Erklärungsberechtigte Person

Die Initiatoren haben eine für das Kostenerstattungsverfahren erklärungsberechtigte Person zu benennen.

wird aufgehoben.

44. § 45 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 45 Prüffähige Abrechnung

Die erklärungsberechtigte Person für das Kostenerstattungsverfahren hat eine prüffähige Abrechnung einzureichen, der Originalbelege in Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib bei der zuständigen Behörde beizufügen sind.

"§ 45 Prüffähige Abrechnung

(1) Für das Kostenerstattungsverfahren ist eine prüffähige Abrechnung einzureichen, der die Originalbelege in Höhe des zu erwartenden Erstattungsbetrages zum Verbleib bei der zuständigen Behörde beizufügen sind.

(2) In dem Antrag ist zu erklären, ob und in welcher Höhe nach § 30 Absatz 1 Satz 2 VAbstG unzulässige Spenden eingegangen sind. Für nach § 30 Absatz 1 Satz 3 VAbstG weitergeleitete Spenden ist die Einzahlungsbestätigung einzureichen."

45. Hinter § 45 werden folgende neue Teile 4 und 5 eingefügt:

"Teil 4
Referendumsbegehren und Referendum

Abschnitt 1
Referendumsbegehren

§ 46 Durchführung

Für die Durchführung des Referendumsbegehrens sind die Vorschriften des Teils 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 47 Eintragungsberechtigung

Eintragungsberechtigt ist, wer am 90. Tag nach der Verkündung des der Eintragung zugrundeliegenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist.

§ 48 Eintragungslisten

Die Eintragungslisten müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

§ 49 Bekanntmachung

Die Landesabstimmungsleitung macht die Sammlung von Unterschriften für ein Referendumsbegehren unverzüglich, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Eingang der Anzeige durch die Initiatoren mit den in § 25a Absatz 2 VAbstG genannten Angaben im Amtlichen Anzeiger bekannt.

§ 50 Eintragungsstellen und Briefeintragung

(1) Eintragungsstellen sind die Kundenzentren der Bezirksämter. Die Eintragung erfolgt zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Kundenzentren. Die Einrichtung erfolgt unverzüglich nach der Anzeige der Sammlung von Unterschriften für ein Referendumsbegehren. Dies gilt nicht, wenn die Sammlung später als bis zum 60. Tag nach der Verkündung des betreffenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses angezeigt wird.

(2) Das Verfahren zur elektronischen Briefeintragungsbeantragung darf erst freigeschaltet werden, wenn die Briefeintragungsstelle eingerichtet ist. Wird die Sammlung später als bis zum 60. Tag nach der Verkündung des betreffenden Änderungsgesetzes oder Änderungsbeschlusses angezeigt, findet die Briefeintragung nicht statt und wird keine Briefeintragungsstelle eingerichtet.

§ 51 Ergebnisermittlung

Nach Abschluss der Gültigkeitsprüfung teilt die für die Gültigkeitsprüfung zuständige Stelle der Landesabstimmungsleitung unverzüglich das Ergebnis der Gültigkeitsprüfung mit.

§ 52 Rechenschaftsbericht und Kostenerstattung

(1) § 42 ist für den Rechenschaftsbericht entsprechend anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Kostenerstattung ist in dem Fall, dass ein Referendum deshalb nicht durchgeführt wird, weil das betreffende Änderungsgesetz oder der betreffende Änderungsbeschluss nach Zustandekommen des Referendumsbegehrens von der Bürgerschaft aufgehoben worden ist, innerhalb von 90 Tagen nach Verkündung des Aufhebungsgesetzes oder Aufhebungsbeschlusses bei der für das Kostenerstattungsverfahren zuständigen Behörde zu stellen.

Abschnitt 2
Referendum

§ 53 Durchführung

Für die Durchführung des Referendums sind die Vorschriften des Teils 3 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 54 Rechenschaftslegung und Kostenerstattung

Für die Kostenerstattung gilt § 52 Absatz 2 entsprechend.

Teil 5
Datengeheimnis und Sicherung von Unterlagen

§ 55 Datengeheimnis

Initiatoren, Vertrauenspersonen sowie deren Hilfspersonen ist es untersagt personenbezogene Abgaben aus den Unterschriftslisten oder den Eintragungslisten zu einem anderen Zweck als der Einreichung der Listen bei der zuständigen Behörde zu verarbeiten, insbesondere bekannt zu geben oder Dritten zugänglich zu machen. Sie haben insbesondere auch die Unterschrifts- und Eintragungslisten vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

§ 56 Sicherung der Unterlagen

Die eingereichten Unterschriftslisten (§ 1 Absatz 2) und Eintragungslisten (§ 9 Absatz 2) sowie die behördlichen Unterlagen und Verzeichnisse von Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid sowie von Referendumsbegehren und Referendum sind bei der zuständigen Behörde aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 57 Auskunft aus den Unterlagen

Auskünfte aus den Unterlagen dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für die empfangende Stelle im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. Die empfangende Stelle darf die Auskünfte nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Abstimmung verwenden.

§ 58 Vernichtung der Unterlagen

(1) Die zuständige Behörde vernichtet oder löscht die Unterlagen und Verzeichnisse nach Ablauf von sechs Monaten nach Ergebnisermittlung und gegebenenfalls Ergebnisbekanntgabe nach § 5 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 6 und § 25c Absatz 2 VAbstG, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden.

(2) Nicht abgegebene Unterschriftslisten und Eintragungslisten haben die Initiatoren unverzüglich nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist datenschutzgerecht zu vernichten."

46. Der bisherige Teil 4 wird Teil 6 und seine Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Schlussvorschrift "Schlussvorschriften".

47. Hinter der Überschrift zu Teil 6 wird folgender § 59 eingefügt:

"§ 59 Aufwandsentschädigung für die Volksabstimmung am 22. September 2013

Die bei der Wahl zum Deutschen Bundestag mit verbundener Volksabstimmung am 22. September 2013 berufenen Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände erhalten für die verbundene Tätigkeit bei der Wahl und der Volksabstimmung insgesamt folgende Aufwandsentschädigung:

  1. In einem Wahlvorstand: der Vorsitz 80 Euro, die Stellvertretung 65 Euro und jedes weitere Mitglied 50 Euro,
  2. in einem Briefwahlvorstand: der Vorsitz 75 Euro, die Stellvertretung 55 Euro und jedes weitere Mitglied 50 Euro."

48. Der bisherige § 46 wird § 60.

49. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch folgende Anlagen 1 bis 3 ersetzt:

"Anlage 1

Unterschriftsliste Nummer l

4
für die Volksinitiative zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand der politischen Willensbildung ________ 2
Datum der Anzeige des Beginns der Sammlung: ________ 3 Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen:
1. __________________
2. __________________
3. __________________ 3

Erklärungen:

Lfd.
Nr.
Familien-, Vorname(n) Straße und Hausnummer der
Haupt- bzw. alleinigen Wohnung
in Hamburg
PLZ Geburts-
jahr
Datum Unterschrift Amtliche
Vermerke
1
2
3
4
5

Hinweise:

_______
1) Fortlaufende sechsstellige Nummer - für Initiatorenlisten ist die Anfangsziffer "4" zu verwenden.
2) Titel des Gesetzes bzw. Name des Gegenstandes ist von den Initiatoren vor der ersten Unterschriftsleistung einzutragen.
3) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen.

Anlage 2

Unterschriftsliste Nummer l

4
für das Volksbegehren zum Erlass des folgenden Gesetzes bzw. zu der Vorlage zu folgendem Gegenstand der politischen Willensbildung ________ 2
Eintragungszeitraum: ________ 3 Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen:
1. __________________
2. __________________
3. __________________ 3

Erklärungen:

Lfd.
Nr.
Familien-, Vorname(n) Straße und Hausnummer der
Haupt- bzw. alleinigen Wohnung
in Hamburg
PLZ Geburts-
jahr
Datum Unterschrift Amtliche
Vermerke
1
2
3
4
5

Hinweise:

__________
1) Fortlaufende sechsstellige Nummer - für Initiatorenlisten ist die Anfangsziffer "4" zu verwenden.
2) Gesetzentwurf bzw. Gegenstand eintragen.
3) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen

Anlage 3

Unterschriftsliste Nummer l

4
für das Referendumsbegehren

gegen das von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz (Änderungsgesetz) ________ 2
durch das das vom Volk beschlossene Gesetz ________________
_____________ 3

aufgehoben oder geändert wurde

Eintragungszeitraum: ________ 4 Für die Initiatoren erklärungsberechtigte Personen:
1. __________________
2. __________________
3. __________________ 4

Erklärungen:

Lfd.
Nr.
Familien-, Vorname(n) Straße und Hausnummer der
Haupt- bzw. alleinigen Wohnung
in Hamburg
PLZ Geburts-
jahr
Datum Unterschrift Amtliche
Vermerke
1
2
3
4
5

Hinweise:

______
1) Fortlaufende sechsstellige Nummer - für Initiatorenlisten ist die Anfangsziffer "4" zu verwenden.
2) Änderungsgesetz eintragen.
3) volksbeschlossenes Gesetz eintragen
4) Vor der ersten Unterschriftsleistung von den Initiatoren auszufüllen."