Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes

Vom 15. Juli 2015
(HmbGVBl. Nr. 32 vom 28.07.2015 S. 188)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 19. April 2011 (HmbGVBl. S. 123), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu § 13b gestrichen.

2. § 13a erhält folgende Fassung:

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§ 13a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für Betriebe, für die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nummer L 10 Seite 13) von den Betreibern ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist, haben die Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenplans (interner Notfallplan) einen externen Notfallplan zu erstellen. Die Katastrophenschutzbehörden können aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, daß sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so daß die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen begrenzt werden können,
  2. Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste ausländischer Staaten im Falle eines schweren Unfalls mit möglichen grenzzüberschreitenden Folgen.

(4) Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher ortsüblich öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) Die Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

" § 13a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen

(1) Für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) haben die Katastrophenschutzbehörden unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des betrieblichen Alarm- und Gefahrenplans (interner Notfallplan) einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber zu erstellen. Dies gilt auch für Betriebe der unteren Klasse (Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2012/18/EU), denen zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen von der zuständigen Behörde erweiterte Pflichten nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung auferlegt worden sind. Die Katastrophenschutzbehörden können auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht (Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU) entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Der Betreiber eines Betriebes nach Absatz 1 hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen nach Maßgabe der Vorschriften der Störfall-Verordnung, spätestens jedoch innerhalb der Fristen des Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU, die für die Betriebe nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend gelten, zu übermitteln.

(3) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(4) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/ EU fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2012/18/EU über den Unfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(5) Bei Erstellung oder wesentlichen Änderungen der externen Notfallpläne sind ihre Entwürfe frühzeitig zur Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit auszulegen. Die Dauer der öffentlichen Auslegung beträgt einen Monat. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher ortsüblich öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) Die Katastrophenschutzbehörden haben die von ihnen erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen."

3. § 13b

§ 13b Mitteilung

Der Betreiber eines unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG fallenden Betriebes hat den Katastrophenschutzbehörden für die Erstellung des externen Notfallplans alle erforderlichen Informationen innerhalb der nachstehenden Fristen zu geben:

  1. bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
  2. bei bestehenden, bisher nicht unter die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 230 Seite 1), zuletzt geändert am 31. Dezember 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nummer L 377 Seite 48), fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren ab dem 3. Februar 1999,
  3. bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab dem 3. Februar 1999.

wird aufgehoben.

§ 2
Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2015 in Kraft. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU.

ENDE