Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft
- Hamburg -

Vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 156)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

Die Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 243), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 533), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Geltungsbereich "Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Verwaltungsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Im Übrigen finden auf die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten Daten die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten insoweit gleich. "(3) Im Sinne dieser Datenschutzordnung ist
  1. "Erheben" das Beschaffen von Daten über Betroffene,
  2. "Speichern" das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung,
  3. "Übermitteln" das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten weitergegeben, zur Einsicht bereitgehalten oder veröffentlicht werden oder dass Dritte in einem automatisierten Verfahren bereitgehaltene Daten abrufen,
  4. "Löschen" das Unkenntlichmachen von Daten oder das Vernichten des Datenträgers,
  5. "Nutzen" jede sonstige Verwendung von Daten,
  6. eine "Datei" eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren verarbeitet werden kann (automatisierte Datei) oder gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann (nichtautomatisierte Datei),
  7. "Anonymisieren" das Verändern personenbezogener Daten dergestalt, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus Artikel 4 Nummern 1, 2, 5, 7, 8, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) entsprechend anwendbar. Betriebs-, Geschäfts- und Erfindungsgeheimnisse juristischer Personen, Gesellschaften und anderer Personenvereinigungen stehen personenbezogenen Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben insoweit gleich."

2. Hinter § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Grundsätze

Auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung finden § 4 und § 6 Absätze 1 und 4 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl S. 145) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer Einwilligung und der Bedingungen für eine Einwilligung gelten die Regelungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend. Die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten aus Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen zur Sicherheit der Verarbeitung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 finden entsprechende Anwendung. Die Strafvorschrift des § 26 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes findet mit Ausnahme des Absatz 3 Satz 2 Anwendung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder Verwaltungsaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Personenbezogene Daten, die allein zu parlamentarischen Zwecken erhoben worden sind, dürfen, soweit erforderlich, zur Erfüllung bestimmter einzelner Verwaltungsaufgaben der Bürgerschaft genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder die Betroffenen eingewilligt haben.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Hinter § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Auftragsdatenverarbeitung

Erfolgt eine Verarbeitung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Daten im Auftrag durch andere Stellen gelten Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7)" durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239)," ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 141), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 340)" durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 12. März 2018 (HmbGVBl. S. 63), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Übermittlung von Daten für nichtparlamentarische Zwecke ist zulässig
  1. an öffentliche Stellen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen;
  2. auf schriftlich zu begründenden Antrag an Hochschulen und andere Stellen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, wenn sie zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das schutzwürdige Interesse der Betroffenen erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann;
  3. auf schriftlich zu begründenden Antrag an nichtöffentliche Stellen, wenn die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, diese Kenntnis nicht auf zumutbare andere Weise erlangen kann und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen.
"(2) Für die Übermittlung von Daten zu nichtparlamentarischen Zwecken gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie spezialgesetzliche Regelungen."

7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2

Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft kann Auskunft aus dem Parlamentsinformations- und -dokumentationssystem erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes erfüllt sind und zwingende Geheimhaltungsgründe nicht entgegenstehen. § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

werden gestrichen.

b) Im neuen Satz 2 wird die Textstelle "Satz 3" durch die Textstelle "Satz 1" ersetzt.

c) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Zur Erweiterung der Kontrolle durch die Öffentlichkeit und Information der Öffentlichkeit können Sitzungen der Bürgerschaft und der Ausschüsse übertragen und Aufnahmen der Sitzungen der Bürgerschaft darüber hinaus gespeichert und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. Auf die Übertragung, Speicherung und Zugänglichmachung der Aufnahmen der Sitzungen ist in geeigneter Form hinzuweisen."

8. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Textstelle " § 18 Absatz 5 Sätze 1 und 2" durch die Textstelle " § 16 Absatz 3" ersetzt.

b) Satz 2

Für die Versagung der Zustimmung gelten die Absätze 2 und 3 Satz 1, soweit das Hamburgische Datenschutzgesetz auf die in seinem § 18 Absatz 5 genannten Behörden Anwendung findet.

wird gestrichen.

9. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle ", spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Veröffentlichung der Bürgerschaftsdrucksache" gestrichen.

10. In § 11 Absatz 3 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "Tonbandaufnahmen" durch das Wort "Aufnahmen" ersetzt.

11. § 12 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die der Bürgerschaft nicht angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen, die Mitglieder der Kommission nach § 21 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes, für Auskunftspersonen nach § 58 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 6 Satz 2 des Gesetzes über den Eingabenausschuss vom 18. April 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), geändert am 5. Juni 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103), und § 27 Satz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 82, 92). "Die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend für die der Bürgerschaft nicht angehörenden Mitglieder der Enquete-Kommissionen, die Mitglieder der Kommissionen nach § 21 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes, für Auskunftspersonen nach § 58 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 6 Absatz 1 des Gesetzes über den Eingabenausschuss vom 18. April 1977 (HmbGVBl. S. 91), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 534), in der jeweils geltenden Fassung und § 27 Satz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), in der jeweils geltenden Fassung."

12. § 13 Absatz 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:

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Die Pflicht zur Führung von Verfahrensverzeichnissen besteht nicht für die in § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes bezeichneten Verfahren und für Verfahren, die von der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern und der Bürgerschaftskanzlei ausschließlich zur sachgerechten Erledigung eines einzelnen Vorgangs vorübergehend vorgehalten werden. "Die Pflicht zur Führung von Verfahrensverzeichnissen besteht nicht für Verfahren,
  1. deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht,
  2. die der Unterstützung der allgemeinen Bürotätigkeit dienen, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung, Vorgangsverwaltung, Terminüberwachung und der Führung von Adress-, Telefon- und vergleichbaren Verzeichnissen, soweit sie keine Beeinträchtigung der Rechte Betroffener erwarten lassen,
  3. die von der Bürgerschaft, ihren Ausschüssen und Gremien, ihren Mitgliedern und der Bürgerschaftskanzlei ausschließlich zur sachgerechten Erledigung eines einzelnen Vorgangs vorübergehend vorgehalten werden."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), zuletzt geändert am 27. August 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 438)" durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl. S. 98)" ersetzt.

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

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(7) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit berät das Datenschutzgremium, falls es ihn darum ersucht. § 23 Absatz 2 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt. "(7) Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit soll das Datenschutzgremium beraten, falls es sie oder ihn darum ersucht. Die bzw. der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kann davon unberührt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben."

§ 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

ID 180867

ENDE