Dritte Verordnung zur Änderung des Gebührengesetzes
- Hamburg -
Vom 4. Dezember 2018
(HmbGVBl. Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 415)
Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:
Die Anlage zum Gebührengesetz wird wie folgt geändert:
1. Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Alt:
| Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
| 1 | Gewährung von Akteneinsicht | |
| Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form ... | 10,- | |
| bis | 250,- | |
| 2 | Zurverfügungstellen von Inhalten | |
| Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form | 10,- | |
| bis | 250,- |
Neu:
| "1 | Gewährung von Akteneinsicht | |
| Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in elektronischer Form | ||
| a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | 10,- | |
| bis | 250,- | |
| b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis | 500,- | |
| 2. | Zurverfügungstellen von Inhalten | |
| Zurverfügungstellen von Inhalten aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch in elektronischer Form | ||
| a) mit gewöhnlichem Prüfungsaufwand | 10,- | |
| bis | 250,- | |
| b) mit besonderem Prüfungsaufwand bis | 500,- |
2. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
|
| "
|
3. In Nummer 5 Buchstabe a wird der Gebührensatz "50,-" durch den Gebührensatz "10,-" ersetzt.
ID 190054
| ENDE |