Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 81 vom 21.12.2021 S. 882)


Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt Neu
Buchstabe a 37 38
Buchstabe b 44 45
Buchstabe c 59 57
Buchstabe d 74 73

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt Neu
Buchstabe a 32 33
Buchstabe b 38 39
Buchstabe c 52 50
Buchstabe d 63 62

2. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" und der Betrag "20,60" durch den Betrag "21,10" ersetzt.

3. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "26,30" durch den Betrag "26,90" ersetzt.

4. In § 5 wird der Betrag "3" durch den Betrag "3,10" ersetzt.

5. In § 5a wird der Betrag "7,50" durch den Betrag "10" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 1 wird der Betrag "5" durch den Betrag "6" ersetzt.

6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "3,50" durch den Betrag "6" ersetzt.

7. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Anlage
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 45
1.500 50
2.000 55
2.500 60
3.000 65
3.500 70
4.000 75
4.500 80
5.000 85

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert
in Euro bis zu
Höhe der vollen Gebühr
in Euro
1.000 46
1.500 51
2.000 56
2.500 61
3.000 66
3.500 71
4.000 76
4.500 81
5.000 86

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2, 5 und § 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 437), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am 3. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die

Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1 erster Gebührensatz 290
zweiter Gebührensatz 1.160
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 78
zweiter Gebührensatz 790
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 290
zweiter Gebührensatz 1.160
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 58
zweiter Gebührensatz 115
Nummer 2.2 erster Gebührensatz 1.377
zweiter Gebührensatz 1.488
dritter Gebührensatz 1.617
vierter Gebührensatz 1.737
fünfter Gebührensatz 1.835
sechster Gebührensatz 1.967
siebter Gebührensatz 2.076
achter Gebührensatz 2.185
neunter Gebührensatz 2.427
zehnter Gebührensatz 2.655
elfter Gebührensatz 3.344
zwölfter Gebührensatz 4.042

2. In Nummer 2.2 wird der Gebührenrahmen "57 Euro bis 2.186 Euro" durch den Gebührenrahmen "58 Euro bis 2.250 Euro" ersetzt.

3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.3 erster Gebührensatz 110
zweiter Gebührensatz 1.130
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 58
zweiter Gebührensatz 1.160
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 58
zweiter Gebührensatz 580

4. Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:

4.1 Der Gebührenrahmen "57 bis 1 125" wird durch den Gebührenrahmen "58 bis 1 160" ersetzt.

4.2 Der Gebührenrahmen "57 Euro bis 1.093 Euro" wird durch den Gebührenrahmen "58 Euro bis 1.130 Euro" ersetzt.

5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.7 erster Gebührensatz 30
zweiter Gebührensatz 330
Nummer 2.8 erster Gebührensatz 115
zweiter Gebührensatz 2.840
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 115
zweiter Gebührensatz 580

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit

Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 27,31
Nummer 2 19,74
Nummer 3 15,39

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 2.1.2 erhält folgende Fassung:

"2.1.2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Satz 3 Gebühr nach § 2".

2.2 Hinter Nummer 2.2.21 werden die folgenden Nummern 2.2.22 und 2.2.23 eingefügt:

"2.2.22 Bearbeitung von Meldungen nach § 110 Absatz 1 StrlSchV Gebühr nach § 2
2.2.23 Neben der Gebühr nach Nummer 2.2.22 sind Aufwendungen, die durch die gutachterliche Bewertung gemäß § 110 StrlSchV einer Meldung nach § 108 StrlSchV entstehen, als besondere Auslagen in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185), in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.

"

2.3 Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

"2.4 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115, 3116), in der jeweils geltenden Fassung ".

2.4 Nummer 2.4.7 erhält folgende Fassung:

"2.4.7 Eingangsbestätigung der unternehmensbezogenen Anzeige nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Nummer 3.2 der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 vom 13. Januar 2014 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 164), zuletzt geändert am 23. September 2019 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 786), in der jeweils geltenden Fassung 143".

2.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.4.8.1 42
Nummer 2.4.9.1 42
Nummer 2.8.3.1 21
Nummer 2.8.6 78
Nummer 2.8.14 85
Nummer 2.8.15 92
Nummer 2.8.20.1 180

2.6 Nummer 2.5 erhält folgende Fassung:

"2.5 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1363), in der jeweils geltenden Fassung ".

2.7 Nummer 2.9 wird durch folgende Nummern 2.9 und 2.9.1 ersetzt:

"2.9 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2067), zuletzt geändert am 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4587), und der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung
2.9.1 Anordnungen und Untersagungen nach § 26 Absätze 1 und 2 GenTG je Gebühr nach § 2".

2.8 Nummer 5.12 erhält folgende Fassung:

"5.12 Amtshandlungen nach § 27 Absatz 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) wegen Verstößen gegen die Betriebssicherheitsverordnung sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen), je Gebühr nach § 2".

2.9 Hinter Nummer 5.12 werden folgende neue Nummern 5.13 bis 5.15 eingefügt:

"5.13 Erstmalige Zulassung einer Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle nach § 19 Absatz 1 ÜAnlG 2.000
5.14 Wiederkehrende Zulassung einer Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle nach § 19 Absatz 1 ÜAnlG 370
5.15 Zeitaufwand der Aufsichtsbehörde, der dadurch verursacht wird, dass eine zugelassene Überwachungsstelle Verpflichtungen nach § 11 Absatz 2 ÜAnlG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt Gebühr nach § 2".

2.10 Die bisherige Nummer 5.13 wird Nummer 5.16. 2.11 Die Nummern 6 bis 6.3 werden aufgehoben. 2.12 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Amtshandlungen nach dem Marktüberwachungsgesetz (MÜG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), der aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), erlassenen Ausführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1) ".

2.13 In Nummer 7.1 wird die Textstelle " § 27 Absatz 2 Satz 1 ProdSG" ersetzt durch die Textstelle "Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020".

2.14 Die Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 werden durch folgende Nummern 7.1.1 bis 7.1.7 ersetzt:

"7.1.1 Amtshandlungen nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebühr nach § 2
7.1.2 Amtshandlungen nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebühr nach § 2
7.1.3 Entscheidungen über die Freigabe von Produkten nach Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 einschließlich Produktprüfung aufgrund von Nachbesserungsmaßnahmen Gebühr nach § 2
7.1.4 Amtshandlungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 Gebühr nach § 2 Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.5 Aufforderungen nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die daraus resultierenden Amtshandlungen (wie Nachbesichtigungen) Gebühr nach § 2 Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.6 Kosten für Prüfungen nach § 7 MÜG und gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie für Produktüberprüfungen, die auf Veranlassung derjenigen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen, zurückgehen Gebühr nach § 2 Aufwendungen für die Inanspruchnahme Dritter sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.1.7 Eingaben gemäß § 16 Absatz 2 MÜG in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem, sofern zuvor Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.1.6 angefallen sind Gebühr nach § 2".

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die Herstellung von bis zu zehn Schwarz-Weiß-Kopien oder Ausdrucken im Format bis zu 210 mm x 297 mm (DIN A 4) je Auskunftsersuchen. "2. die Herstellung von bis zu zehn Kopien, Ausdrucken oder Scans im Format bis zu 210 mm x 297 mm (DIN A 4) je Auskunftsersuchen."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt Neu
Nummer 1.1.2 zweiter Gebührensatz 500 600
Nummer 1.2.2 zweiter Gebührensatz 500 600
Nummer 1.3.1.2 zweiter Gebührensatz 500 600
Nummer 1.3.2.2 zweiter Gebührensatz 500 600

2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

Alt:

2 Herstellung von Kopien und Ausdrucken
2.1 je Kopie oder Ausdruck im Format bis DIN A 4
2.1.1 schwarzweiß ab der elften Kopie oder dem elften Ausdruck
0,15
2.1.2 farbig 0,50
2.2 je Kopie oder Ausdruck im Format bis zu 297 mm x 420 mm (DIN A 3)
2.2.1 schwarzweiß 0,25
2.2.2 farbig 1
2.3 Reproduktion von verfilmten Akten
je Seite
0,25


Neu:

"2 Herstellung von Kopien, Ausdrukken und Scans
2.1 schwarzweiß und farbig bis DIN A4 ab der elften Seite 0,15
2.2 schwarzweiß und farbig bis DIN A3 je Seite 0,25
2.3 Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25".

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren- oder Kostenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 212765

ENDE