Änderungstext
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
- Hamburg -
Vom 22. Juni 2022
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 28.06.2022 S. 399)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022
§ 1 Gewerbesteuerhebesatz 2022
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für das Kalenderjahr 2022 wird auf 470 vom Hundert festgesetzt.
§ 2 Grundsteuerhebesätze 2022
Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für das Kalenderjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes
Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "eine Nachkommastelle" durch die Wörter "volle Cent" ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Abweichend von Satz 1 gilt:
| "Abweichend von Satz 1 gilt:
angewendet." |
3. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. | "(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die gesamte wirtschaftliche Einheit prägt oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 DSchG vorliegt." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Grund und Boden entfallender Anteil nach oben abweicht" durch die Wörter "Grund und Boden entfallender Anteil abweicht" ersetzt.
4.2 In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle " § 4 Absätze 3 und 5" durch die Textstelle " § 4 Absätze 3 und 4" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Abweichende Regelungen | "Ergänzende Regelungen". |
5.2 In Absatz 3 wird die Textstelle " § 1 Absatz 4," gestrichen.
6. In § 11 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Dieses Gesetz hat insoweit Vorrang vor den Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes."
7. § 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der § 223 Absatz 1 Nummer 2 und § 224 Absatz 1 Nummer 2 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten. | "(2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 2 Satz 3 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und 224 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 und Artikel 2 Nummern 1, 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 221308
| ENDE |