Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung der Volksabstimmungsverordnung
- Hamburg -

Vom 17. Oktober 2023
(HmbGVBl. Nr. 39 vom 24.10.2023 S. 335)



Auf Grund der §§ 29 und 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet:

Die Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 7. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 161), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Im Eintrag zu Teil 6 wird das Wort "Datengeheimnis" durch das Wort "Datenschutz" ersetzt.

1.2 Der Eintrag zu § 55 erhält folgende Fassung " § 55 Datenschutz".

1.3 Der Eintrag zu § 59 wird gestrichen.

2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In Satz 1 werden die Wörter "in Hamburg" gestrichen.

2.2 In Satz 2 wird hinter dem Wort "Eintragungsstelle" das Wort "schriftlich" eingefügt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird hinter dem Wort "nicht" die Textstelle "von der eintragungsberechtigten Person oder im Fall des § 10 von der Hilfsperson" eingefügt.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und in § 50 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Kundenzentren der Bezirksämter" durch die Wörter "Standorte für die Einwohnerangelegenheiten" ersetzt.

5. In § 9 Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

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Die Zeilen zur Eintragung sind fortlaufend zu nummerieren. Folgeseiten müssen vor der Eintragung mit der ersten Seite dauerhaft verbunden sein. "Die Zeilen zur Eintragung auf einer Eintragungsliste sind fortlaufend zu nummerieren. Hat eine Eintragungsliste mehrere Blätter, sind diese vor der ersten Eintragung dauerhaft miteinander zu verbinden."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "den Eintragungsstellen und" gestrichen.

6.1.2 In Satz 4 wird die Textstelle "Telegramm," gestrichen.

6.2 In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "mit einer fortlaufenden Nummer" gestrichen.

6.3 In Absatz 5 werden Satz 1 Nummer 2 und Satz 2

2. eine fortlaufende Nummer nach Absatz 4 Satz 1 bereits vorgekommen ist, oder

Im Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt nur die zuerst erfasste Nummer als Eintragung.

gestrichen.

7. § 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
  1. in einem Abstimmungsvorstand: der Vorsitz 60 Euro, die Stellvertretung 45 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
  2. in einem Briefabstimmungsvorstand: der Vorsitz 50 Euro, die Stellvertretung 35 Euro und jedes weitere Mitglied 30 Euro;
  3. in einem Auszählungsvorstand: der Vorsitz 120 Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro.

Der Senat wird ermächtigt, die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für die jeweilige Wahl und den gemeinsamen Volksentscheid jeweils durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden.

"(4) Die Mitglieder eines nach Absatz 3 gebildeten Abstimmungsvorstands oder eines nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Auszählungsvorstands erhalten folgende Aufwandsentschädigung: Für ihre Tätigkeit
  1. in einem Abstimmungsvorstand: der Vorsitz 65 Euro, die Stellvertretung 50 Euro und jedes weitere Mitglied 35 Euro,
  2. in einem Briefabstimmungsvorstand: der Vorsitz 55 Euro, die Stellvertretung 40 Euro und jedes weitere Mitglied 35 Euro,
  3. in einem Auszählungsvorstand: der Vorsitz 120 Euro, die Stellvertretung 110 Euro und jedes weitere Mitglied 100 Euro.

Abweichend zu Satz 1 wird bei einem an einem Wahltag durchgeführten Volksentscheid die Aufwandsentschädigung für eine Tätigkeit in einem gemeinsamen Wahl- und Abstimmungsvorstand beziehungsweise Briefwahl- und Briefabstimmungsvorstand für das jeweilige Wahl- und Abstimmungsereignis gesondert durch Rechtsverordnung bestimmt. Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 3 wird neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Einkünfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 3 für den entsprechenden Zeitraum gezahlt werden."

8. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8.1 In Satz 2 wird das Wort "elektronische" gestrichen.

8.2 Es wird folgender Satz angefügt:

"Im gedruckten Abstimmungsverzeichnis genügt die Aufnahme eines Vornamens."

9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Behörde" die Textstelle "auf schriftlichen Antrag bis spätestens am Abstimmungstag 15.00 Uhr" eingefügt.

10. § 27 wird wie folgt geändert:

10.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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(6) Eine stimmberechtigte Person ist zurückzuweisen, wenn sie
  1. ihren Stimmzettel unter Verletzung des Abstimmungsgeheimnisses gekennzeichnet hat oder
  2. mit ihrem Stimmzettel in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise verfahren ist.
"(6) Der Abstimmungsvorstand hat durch Beschluss eine Person zurückzuweisen, die
  1. sich auf Verlangen des Abstimmungsvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung ihrer Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
  2. nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Abstimmungsschein besitzt,
  3. bei einer Volksabstimmung an einem Wahltag keinen Abstimmungsschein vorlegt, obwohl sich im Abstimmungsverzeichnis ein Ausgabevermerk befindet, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass kein Abstimmungsschein ausgestellt wurde,
  4. bereits einen Stimmabgabevermerk im Abstimmungsverzeichnis hat, es sei denn, die Person weist nach, dass sie noch nicht abgestimmt hat,
  5. den Stimmzettel außerhalb der Abstimmungskabine gekennzeichnet hat,
  6. den Stimmzettel mit einer das Abstimmungsgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen hat oder
  7. ihre Stimmabgabe bildlich dokumentiert hat."

10.2 In Absatz 7 wird die Textstelle "Nummer 1 oder 2" durch die Textstelle "Nummern 5 bis 7" ersetzt.

11. § 30 erhält folgende Fassung:

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§ 30 Schluss der Abstimmungshandlung

Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, dürfen nur noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. Im Anschluss an deren Stimmabgabe erklärt die Abstimmungsstellenleitung die Abstimmungshandlung für geschlossen.

" § 30 Schluss der Abstimmungshandlung

Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Abstimmungsvorstand mündlich bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Berechtigten zur Stimmabgabe zugelassen, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen unmittelbar davor aufhalten. Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Abstimmungsvorstand die Abstimmungshandlung für beendet. Der Zeitpunkt der Beendigung der Abstimmungshandlung und die Anzahl der noch nach Ablauf der Abstimmungszeit zur Stimmabgabe zugelassenen Personen sind in der Niederschrift zu vermerken."

12. § 55 wird wie folgt geändert:

12.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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Datengeheimnis "Datenschutz".

12.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.

12.3 In Satz 1 wird das Wort "Abgaben" durch das Wort "Angaben" ersetzt.

12.4 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Bei der Sammlung mit Unterschriftslisten oder Eintragungslisten ist gemäß der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) eine Datenschutzerklärung zur Information über die Verarbeitung der mit den Listen erhobenen personenbezogenen Daten auszulegen oder zur Einsichtnahme anzubieten. Bei dem Versand von Listen ist die Information nach Satz 1 beizulegen. Werden Listen im Internet zum Abruf bereitgestellt, ist auch die Information zum Abruf bereitzustellen. Die datenschutzrechtliche Information soll bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für das Zustandekommen einer Volksinitiative der Anlage 6 und für die Eintragung zum Volks begehren der Anlage 7 entsprechen."

13. § 59

§ 59 Aufwandsentschädigung für die Volksabstimmung am 22. September 2013 13 23

Die bei der Wahl zum Deutschen Bundestag mit verbundener Volksabstimmung am 22. September 2013 berufenen Mitglieder der Wahl- und Briefwahlvorstände erhalten für die verbundene Tätigkeit bei der Wahl und der Volksabstimmung insgesamt folgende Aufwandsentschädigung:

  1. In einem Wahlvorstand: der Vorsitz 80 Euro, die Stellvertretung 65 Euro und jedes weitere Mitglied 50 Euro,
  2. in einem Briefwahlvorstand: der Vorsitz 75 Euro, die Stellvertretung 55 Euro und jedes weitere Mitglied 50 Euro.

wird aufgehoben.

14. In den Anlage 1 bis 3 wird jeweils die Textstelle " § 34 Absatz 5 des Hamburgischen Meldegesetzes" durch die Textstelle " § 51 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.

15. Es werden folgende Anlagen 6 und 7 angefügt:

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Informationen zum Datenschutz bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften für das Zustandekommen einer Volksinitiative "Anlage 6

Für die mit der Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit § 4 des Volksabstimmungsgesetzes.

  2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten sind bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Unterschriftslisten zur Prüfung der Gültigkeit die Initiatorinnen und Initiatoren:

    ______________________________________________________________________
    Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit der Vertrauenspersonen 1

    Nach Einreichung der Unterschriftslisten zur Prüfung der Gültigkeit sind die Bezirksämter verantwortlich für die Verarbeitung.

  4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Bezirksämter. Im Fall der Anfechtung der Feststellung, ob die Volksinitiative zustande gekommen ist, ist Empfänger das Hamburgische Verfassungsgericht. In seltenen Fällen können auch andere Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen Empfänger der personenbezogenen Daten sein (§ 57 der Volksabstimmungsverordnung).
  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 58 der Volksabstimmungsverordnung. Unterschriftslisten sind sechs Monate nach der Ergebnisermittlung nach § 5 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 6 und § 25c Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Nicht abgegebene Unterschriftslisten sind von der Initiative unverzüglich nach Ablauf der Einreichfrist zu vernichten.
  6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
  7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die Eintragung nicht zurückgenommen.
  8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Ihre Eintragung wird dadurch nicht zurückgenommen.
  9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Eintragung nicht zurückgenommen.
  10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten. Das ist für die Bezirksämter die oder der Datenschutzbeauftragte der Bezirksämter:

    ______________________________________________________________________
    Anschrift und elektronische Erreichbarkeit 1

    Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:

    ______________________________________________________________________
    Postalische und elektronische Erreichbarkeit 1

  11. Sie können die Informationen auch auf der Homepage der Landesabstimmungsleitung unter www.hamburg.de/Volksabstimmungen ansehen.


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Informationen zum Datenschutz bei der Eintragung zu einem Volksbegehren Anlage 7


Für die mit der Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften nach Artikel 50 Absatz 2 Satz 8 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit §§ 9, 12 des Volksabstimmungsgesetzes und § 6 der Volksabstimmungsverordnung.
  2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
  3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Eintragung angegebenen personenbezogenen Daten sind bis zum Zeitpunkt des Einreichens der Eintragungslisten zur Prüfung der Gültigkeit:

    - in eigener Sammlung:

    ______________________________________________________________________
    Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit der Vertrauenspersonen 1

    - in den Standorten für die Einwohnerangelegenheiten:

    ______________________________________________________________________
    Anschrift der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke, Hamburg Service 1

    - in der Briefeintragung:

    ______________________________________________________________________
    Anschrift des Bezirksamtes Hamburg-Nord 1

    Nach Einreichung der Eintragungslisten zur Prüfung der Gültigkeit sind die Bezirksämter verantwortlich für die Verarbeitung.

  4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind die Bezirksämter. Im Fall der Anfechtung der Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist, ist Empfänger das Hamburgische Verfassungsgericht. In seltenen Fällen können auch andere Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen Empfänger der personenbezogenen Daten sein (§ 57 der Volksabstimmungsverordnung).
  5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 58 der Volksabstimmungsverordnung. Eintragungslisten sind sechs Monate nach der Veröffentlichung des Ergebnisses des Volksbegehrens im Amtlichen Anzeiger nach § 5 Absatz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 6 und § 25c Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, sofern sie nicht für ein Verfahren nach dem Siebenten Abschnitt des Volksabstimmungsgesetzes oder für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Nicht abgegebene Eintragungslisten sind von der Initiative unverzüglich nach Ablauf der Einreichfrist zu vernichten.
  6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
  7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die Eintragung nicht zurückgenommen.
  8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Ihre Eintragung wird dadurch nicht zurückgenommen.
  9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie vom Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Eintragung nicht zurückgenommen.
  10. Beschwerden können Sie an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen richten. Für die Initiatorinnen und Initiatoren 2:

    ______________________________________________________________________
    Postalische und/oder elektronische Erreichbarkeit

    Für den Hamburg Service:
    ______________________________________________________________________
    Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten 1

    Für die Bezirksämter:

    ______________________________________________________________________
    Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten 1

    Weiterhin besteht ein Beschwerderecht nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit:
    ______________________________________________________________________
    Postalische und elektronische Erreichbarkeit 1

  11. Sie können die Informationen auch auf der Homepage der Landesabstimmungsleitung unter www.hamburg.de/Volksabstimmungen ansehen.

1) vor Beginn der Sammlung auszufüllen

2) optionale Angabe


ID: 232063

ENDE