Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 675)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung

Die Anlage der Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.4.1 35,-
Nummer 3.4.2 30,-

2. Die Nummern 5.1 bis 5.1.2 werden durch folgende Nummer 5.1 ersetzt:

"5.1 Erlaubnis für einen Renn- oder Pferdezuchtverein zum Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde (§ 1 RennwLottG) für ein Jahr. 2510,-".

3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 5.2.2 55,-
Nummer 5.3 600,-
Nummer 5.3.1 90,-
Nummer 5.3.2 90,-
Nummer 5.6 erster Gebührensatz 35,-
zweiter Gebührensatz 150,-
Nummer 5.7 erster Gebührensatz 35,-
zweiter Gebührensatz 160,-

§ 2
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten

Die Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten vom 25. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 25), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "175,- Euro" durch die Textstelle "203 Euro" ersetzt.

1.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "44,- Euro" durch die Textstelle "45 Euro" ersetzt.

1.3 In Nummer 3 wird die Textstelle "5,50 Euro" durch die Textstelle "6 Euro" ersetzt.

1.4 In Nummer 4.1 wird die Textstelle "475,-" durch die Textstelle "500 Euro" ersetzt.

1.5 In Nummer 4.2 wird die Textstelle "115,-" durch die Textstelle "120 Euro" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 187 Euro
Nummer 2 125 Euro
Nummer 3 63 Euro
Nummer 4 63 Euro
Nummer 5 63 Euro
Nummer 6 25 Euro

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg

Die Anlage der Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg vom 7. Dezember 1993 (HmbGVBl. S. 368), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1 43,50
Nummer 1.2 34,80
Nummer 1.3 28,20
Nummer 3.1 33,-
Nummer 3.2 50,50
Nummer 3.3 17,80
Nummer 4.3.1 8,65
Nummer 4.3.2 19,75
Nummer 5.1.1 erster Gebührensatz 18,-
zweiter Gebührensatz 75,-
Nummer 5.1.2 26,40
Nummer 5.1.3 26,40
Nummer 5.1.4 61,-
Nummer 5.2.1 20,90
Nummer 5.2.2.1 129,50
Nummer 5.2.2.2 52,90
Nummer 5.2.2.3 79,75
Nummer 5.2.2.4 61,-
Nummer 5.2.2.5 96,30
Nummer 5.2.2.7 28,-
Nummer 5.2.3.1 83,75
Nummer 6.1 20,-

2. Nummern 7.1 bis 7.2 werden durch folgende Nummern 7.1 bis 7.2.2 ersetzt:

"7.1 Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel per Mail oder Datentransfer), einschließlich Umsatzsteuer bis 53,50

2.675,-

Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel per Mail oder Datentransfer), in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt bis 50,-

2.500,-

7.2 Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum Beispiel Datennachbearbeitung)
7.2.1 In den Fällen, in denen Umsatzsteuer anfällt, für jede angefangene halbe Arbeitsstunde, einschließlich Umsatzsteuer 37,24
7.2.2 In den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt nach Zeitaufwand".

3. Nummern 9.1 bis 9.3 erhalten folgende Fassung:

alt neu
"
9.1 Datenzusammenstellung und Export 76,-
9.2 zuzüglich je berücksichtigter Bohrung
9.2.1 bei der Übermittlung von Daten mit bis zu vier stratigraphischen Einheiten 15,40
9.2.2 bei der Übermittlung von Daten mit fünf bis acht stratigraphischen Einheiten 29,70
9.2.3 bei der Übermittlung von Daten mit neun oder mehr stratigraphischen Einheiten 44,-
9.3 weitere Bearbeitung (zum Beispiel Daten aus verschiedenen Einzelmodellen konsistent zusammenstellen und bereitstellen) nach Zeitaufwand

"


Artikel 2

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 478), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen

Die Anlage der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 5. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 577), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1011 74
Nummer 1012 93
Nummer 1013 118
Nummer 1014 118
Nummer 1021 62
Nummer 1022 78
Nummer 1023 101
Nummer 1024 101
Nummer 1025 108
Nummer 1026 188
Nummer 1027 245
Nummer 1028 290
Nummer 1029 183
Nummer 103 26
Nummer 1111 1.415
Nummer 1112 1.210
Nummer 1113 1.380
Nummer 1121 1600
Nummer 1122 1350
Nummer 12 300
Nummer 201 895
Nummer 202 305
Nummer 2021 210
Nummer 203 95
Nummer 204 75

2. Nummer 21 erhält folgende Fassung:

"

21 Beisetzung einer Urne im Kolumbarium oder in der Urnenwand oder in der Wasserurne oder am Ufer der Erinnerung 75

".

3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3011 570
Nummer 3012 308

4. Nummer 3013 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
3013 auf den bezirklichen Friedhöfen in Bergedorf, Harburg, Altona und den Friedhöfen Volksdorf, Wohldorf, Finkenriek und Finkenwerder je angefangene 90 Minuten 267

".

5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3021 800
Nummer 3022 400
Nummer 3031 215
Nummer 3032 98
Nummer 304 320
Nummer 3051 128
Nummer 306 330
Nummer 311 130
Nummer 312 47
Nummer 3131 108
Nummer 3132 62
Nummer 3133 202
Nummer 3134 76

6. Hinter Nummer 402 wird folgende Nummer 403 eingefügt:

"

403 Ausbettung einer oberirdisch beigesetzten Urne 245

".

7. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 411 42
Nummer 421 38
Nummer 422 33
Nummer 43 47
Nummer 444 460
Nummer 4441 45
Nummer 445 240
Nummer 446 76

8. Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
"5. Verstorbenenhalle auf bezirklichen Friedhöfen und auf den Friedhöfen Volksdorf, Wohldorf und Finkenriek".

9. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 501 30
Nummer 502 50
Nummer 503 60

Artikel 3

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 403), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4

Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.

gestrichen.

1.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, enthält die entsprechende Benutzungsgebühr die Umsatzsteuer. Im Übrigen enthalten die in dieser Verordnung genannten Gebühren keine Umsatzsteuer. Bei Verwaltungsgebühren ist diese im Rahmen der Festsetzung der Gebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

2. In § 5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 1 41,50 Euro
Nummer 2 34 Euro
Nummer 3 27 Euro

Neu:

Nummer 1 43,50 Euro
Nummer 2 34,80 Euro
Nummer 3 28,20 Euro

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Hinter Nummer 1.2.14.2 wird folgende Nummer 1.2.15 eingefügt:

"

1.2.15 Beratung im Hinblick auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Regelung von Anforderungen außerhalb des Genehmigungsverfahrens zu einer Vorhabensrealisierung insbesondere bezüglich betroffener Dritter nach Zeitaufwand

".

3.2 In Nummer 1.3.2 wird hinter der Textstelle " § 20 Absatz 1" die Textstelle "oder Absatz 1a" eingefügt.

3.3 In Nummer 1.3.4 wird der Gebührensatz "205,-" "durch den Gebührensatz "210,-" ersetzt.

3.4 Nummer 1.3.8.2 erhält folgende Fassung:

alt neu


1.3.8.2 Entscheidung über die Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 29b in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489), in der jeweils geltenden Fassung
a) in den Fachgebieten 1, 2, 3, 6, 10, 12, 13 oder 16
- in Verbindung mit 5 oder weniger Anlagenarten 500,-
bis 12000,-
- in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten 500,-
bis 20000,-
b) in den Fachgebieten 4, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 15 oder 17
- in Verbindung mit 5 oder weniger Anlagenarten 300,-
bis 10000,-
- in Verbindung mit 6 bis 10 Anlagearten 300,-
bis 15000,-
- ansässig außerhalb Hamburg 500,-
bis 5000,-
"
1.3.8.2 Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 12 der Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV - vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448), in der jeweils geltenden Fassung 500,- bis 10000,-

".

3.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 1.3.10 120,-
Nummer 1.3.15 200,-
Nummer 1.3.16 200,-
Nummer 1.3.17 200,-
Nummer 1.3.18 410,-
Nummer 1.3.19 185,-
Nummer 1.3.20 400,-
Nummer 1.3.21 400,-
Nummer 1.3.22 340,-
Nummer 1.3.23 340,-

Neu:


Nummer 1.3.10 125,-
Nummer 1.3.15 210,-
Nummer 1.3.16 210,-
Nummer 1.3.17 210,-
Nummer 1.3.18 420,-
Nummer 1.3.19 190,-
Nummer 1.3.20 410,-
Nummer 1.3.21 410,-
Nummer 1.3.22 350,-
Nummer 1.3.23 350,-

3.6 In Nummer 1.3.24 wird die Textstelle "- § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1488)," durch die Textstelle "- § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV - vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 7 S. 1)" ersetzt.

3.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 1.3.26 125,-
Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz 120,-
zweiter Gebührensatz 415,-

Neu:

Nummer 1.3.26 130,-
Nummer 1.3.27 erster Gebührensatz 125,-
zweiter Gebührensatz 430,-

3.8 Hinter Nummer 1.3.34 werden folgende neue Nummern 1.3.35 bis 1.3.37 eingefügt:

"

1.3.35 Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereiches nach § 7 12. BImSchV nach Zeitaufwand
1.3.36 Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 12. BImSchV nach Zeitaufwand
1.3.37 Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absätze 1 und 2 12. BImSchV nach Zeitaufwand

".

3.9 Die bisherige Nummer 1.3.35 wird Nummer 1.3.38.

3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 2.3.4 600,-
Nummer 2.3.6.5 600,-
Nummer 2.3.6.6 600,-
Nummer 2.3.7.2 175,-
Nummer 2.3.7.3 88,-
Nummer 2.3.24 200,-
Nummer 2.3.28 185,-
Nummer 2.3.29 410,-
Nummer 2.3.36 6,45
Nummer 2.3.47 erster Gebührensatz 157,-
zweiter Gebührensatz 1.500,-
Nummer 2.3.48 erster Gebührensatz 150,-
zweiter Gebührensatz 1.500,-
Nummer 3.12 1,75
Nummer 3.22 163,-

Neu:

Nummer 2.3.4 615,-
Nummer 2.3.6.5 615,-
Nummer 2.3.6.6 615,-
Nummer 2.3.7.2 180,-
Nummer 2.3.7.3 90,50
Nummer 2.3.24 206,-
Nummer 2.3.28 190,-
Nummer 2.3.29 420,-
Nummer 2.3.36 6,60
Nummer 2.3.47 erster Gebührensatz 165,-
zweiter Gebührensatz 1.575,-
Nummer 2.3.48 erster Gebührensatz 158,-
zweiter Gebührensatz 1.575,-
Nummer 3.12 1,85
Nummer 3.22 170,-

3.11 In Nummer 3.26 wird die Textstelle "bis 3.24.6" durch die Textstelle "bis 3.24.5" ersetzt.

3.12 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz 30,50
zweiter Gebührensatz 34,90
dritter Gebührensatz 41,40
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz 21,80
zweiter Gebührensatz 24,-
dritter Gebührensatz 27,30
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz 52,30
zweiter Gebührensatz 80,-
dritter Gebührensatz 101,-
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz 30,50
zweiter Gebührensatz 41,40
dritter Gebührensatz 52,30
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz 151,-
zweiter Gebührensatz 191,-
dritter Gebührensatz 253,-
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz 63,-
zweiter Gebührensatz 79,-
dritter Gebührensatz 101,-

Neu:

Nummer 3.30.1.1 erster Gebührensatz 33,-
zweiter Gebührensatz 38,-
dritter Gebührensatz 45,-
Nummer 3.30.1.2 erster Gebührensatz 23,50
zweiter Gebührensatz 26,-
dritter Gebührensatz 29,70
Nummer 3.30.2.1 erster Gebührensatz 57,-
zweiter Gebührensatz 84,50
dritter Gebührensatz 106,-
Nummer 3.30.2.2 erster Gebührensatz 33,-
zweiter Gebührensatz 45,-
dritter Gebührensatz 57,-
Nummer 3.30.3.1 erster Gebührensatz 158,-
zweiter Gebührensatz 195,-
dritter Gebührensatz 256,-
Nummer 3.30.3.2 erster Gebührensatz 66,-
zweiter Gebührensatz 83,-
dritter Gebührensatz 106,-

3.13 In Nummer 3.35 wird hinter den Wörtern "vom Boot aus" der Klammerzusatz "(Alsterbootangelkarte)" eingefügt und der Gebührensatz "27,-" durch den Gebührensatz "35,-" ersetzt.

3.14 In Nummer 3.38 wird der Gebührensatz "16,40" durch den Gebührensatz "17,-" ersetzt.

3.15 In Nummer 3.40 wird der Gebührensatz "27,50" durch den Gebührensatz "28,50" ersetzt.

3.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 3.44 37,-
Nummer 4.1.1 erster Gebührensatz 60,-
zweiter Gebührensatz 500,-
Nummer 4.1.2 erster Gebührensatz 60,-
zweiter Gebührensatz 500,-
Nummer 5.1 65,-
Nummer 5.2 190,-
Nummer 6.1.5 1.200,-

Neu:

Nummer 3.44 38,-
Nummer 4.1.1 erster Gebührensatz 115,-
zweiter Gebührensatz 700,-
Nummer 4.1.2 erster Gebührensatz 115,-
zweiter Gebührensatz 700,-
Nummer 5.1 67,-
Nummer 5.2 195,-
Nummer 6.1.5 1.250,-

3.17 In Nummer 7.5 wird die Textstelle "Absatz 5" durch die Textstelle "Absatz 1" ersetzt.

3.18 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 10.7 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 3.500,-
Nummer 10.8 erster Gebührensatz 170,-
zweiter Gebührensatz 620,-
Nummer 10.9 erster Gebührensatz 305,-
zweiter Gebührensatz 1.500,-
Nummer 10.10 erster Gebührensatz 300,-
zweiter Gebührensatz 400,-
Nummer 11.1.1 zweiter Gebührensatz 26,-
Nummer 11.2.1 erster Gebührensatz 209,-
zweiter Gebührensatz 800,-

Neu:

Nummer 10.7 erster Gebührensatz 179,-
zweiter Gebührensatz 3.675,-
Nummer 10.8 erster Gebührensatz 179,-
zweiter Gebührensatz 651,-
Nummer 10.9 erster Gebührensatz 320,-
zweiter Gebührensatz 1.575,-
Nummer 10.10 erster Gebührensatz 315,-
zweiter Gebührensatz 420,-
Nummer 11.1.1 zweiter Gebührensatz 27,-
Nummer 11.2.1 erster Gebührensatz 219,-
zweiter Gebührensatz 840,-

3.19 Nummer 11.3 erhält folgende Fassung:

alt neu


11.3 Fahrtkostenpauschale bei Laborbegehung je Einsatz 43,50
"
11.3 Wegegeld bei Laborbegehung nach Zeitaufwand

".

3.20 Nummer 14.6 erhält folgende Fassung:

alt neu


14.6 Fahrtkostenpauschale je Einsatz 6,-
"
14.6 Fahrtkostenpauschale bei Bioimportkontrollen je Einsatz 16,-

".

3.21 Nummer 15.2


15.2 Prüfung der Voraussetzung nach § 15 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung bei den in Hamburg niedergelassenen Untersuchungsstellen ... Nach Zeitaufwand.

wird gestrichen.

3.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 15.6.1 129,-
Nummer 15.6.2.1 129,-
Nummer 15.6.2.2 160,-
Nummer 15.6.2.3 160,-
Nummer 15.7 zweiter Gebührensatz 140,-

Neu:

Nummer 15.6.1 132,-
Nummer 15.6.2.1 132,-
Nummer 15.6.2.2 164,-
Nummer 15.6.2.3 164,-
Nummer 15.7 zweiter Gebührensatz 600,-

3.23 Die Nummern 15.8.1 und 15.8.2 erhalten folgende Fassung:

Alt:


"15.8.1 Amtshandlungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, die im Rahmen der Prüfung der Einfuhrfähigkeit von Produkten nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. EU Nr. L 150 S. 191) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EU Nr. L 286 S. 1), zuletzt geändert am 29. März 2017 (ABl. EU Nr. L 84 S. 3), vorgenommen werden
nach Zeitaufwand
15.8.2 Entscheidungen nach Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Freigabe von Produkten im Rahmen der Prüfung der Einfuhrfähigkeit dieser nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, einschließlich Produktprüfungen nach erfolgten Nachbesserungsmaßnahmen nach Zeitaufwand".

Neu:

"15.8.1 Amtshandlungen nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, die im Rahmen der Prüfung der Einfuhrfähigkeit von Produkten nach der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ABl. EU L, 2024/573, 20.2.2024 sowie nach der Verordnung (EG) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ABl. EU L, 2024/590, 20.2.2024 vorgenommen werden nach Zeitaufwand
15.8.2 Entscheidungen nach Artikel 27 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1020 über die Freigabe von Produkten im Rahmen der Prüfung der Einfuhrfähigkeit dieser nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 und nach der Verordnung (EG) Nr. 2024/590, einschließlich Produktprüfungen nach erfolgten Nachbesserungsmaßnahmen nach Zeitaufwand".

3.24 Nummer 15.9 erhält folgende Fassung:

Alt:

15.9 Prüfung oder prüfen lassen von Produkten und der dazugehörigen Unterlagen sowie Besichtigungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante- Produkte-Gesetzes (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1522), in der jeweils geltenden Fassung, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind 100,-
bis 15000,-
Kosten, die durch Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.

Neu:

"15.9 Prüfung oder prüfen lassen von Produkten und der dazugehörigen Unterlagen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich aller hiermit verbundenen Amtshandlungen (insbesondere Nachkontrollen), wenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind 100,-
bis 15.000,-
Kosten, die durch die Hinzuziehung Dritter entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten.

3.25 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 15.13 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.1 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.2 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.3 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.4 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.5 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.6 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.7 erster Gebührensatz 100,-
Nummer 15.14.8 erster Gebührensatz 100,-

Neu:

Nummer 15.13 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.1 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.2 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.3 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.4 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.5 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.6 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.7 erster Gebührensatz 130,-
Nummer 15.14.8 erster Gebührensatz 130,-

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

4.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:


Nummer 2.3.1 41,-
Nummer 2.3.2 39,-
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 51,50
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz 50,-
zweiter Gebührensatz 473,-
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 10,90
zweiter Gebührensatz 71,-
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 51,50
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 6,30
zweiter Gebührensatz 52,50
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 95,-
Nummer 2.4.3 39,-
Nummer 2.4.4 50,50
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 95,-
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 95,-
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 45,-
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz 7,70
zweiter Gebührensatz 126,-
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz 7,70
zweiter Gebührensatz 126,-
Nummer 2.8.1 7,70
Nummer 2.8.2 31,50,-
Nummer 2.8.3 56,50,-
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 40,-
Nummer 2.10 erster Gebührensatz 0,98
zweiter Gebührensatz 67,-
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz 0,98
zweiter Gebührensatz 67,-
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz 39,-
zweiter Gebührensatz 219,-
dritter Gebührensatz 100,-
Nummer 2.11.2.1 7,70
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz 31,50,-
zweiter Gebührensatz 15,50
Nummer 2.12.1 548,-
Nummer 2.12.2 1.050,-
Nummer 2.12.3 142,-
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz 14,70
zweiter Gebührensatz 21,50
Nummer 2.15 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 79,-
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 28,-
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz 7,70
zweiter Gebührensatz 28,-
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz 3,70,-
zweiter Gebührensatz 28,-
dritter Gebührensatz 3,70,-
vierter Gebührensatz 28,-
Nummer 2.18 135,-
Nummer 2.19 221,-
Nummer 2.19.1 32,40,-
Nummer 2.20 erster Gebührensatz 17,60,-
zweiter Gebührensatz 2,50
dritter Gebührensatz 1,53

Neu:

Nummer 2.3.1 44,-
Nummer 2.3.2 42,-
Nummer 2.3.3 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 55,50
Nummer 2.3.4 erster Gebührensatz 54,-
zweiter Gebührensatz 511,-
Nummer 2.4.1 erster Gebührensatz 11,70
zweiter Gebührensatz 76,-
Nummer 2.4.2.1 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 55,50
Nummer 2.4.2.2 erster Gebührensatz 6,80
zweiter Gebührensatz 56,50
Nummer 2.4.2.3 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 102,-
Nummer 2.4.3 42,-
Nummer 2.4.4 54,50
Nummer 2.5.1 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 102,-
Nummer 2.5.2 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 102,-
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 48,-
Nummer 2.7.1 erster Gebührensatz 8,30
zweiter Gebührensatz 136,-
Nummer 2.7.2 erster Gebührensatz 8,30
zweiter Gebührensatz 136,-
Nummer 2.8.1 8,30
Nummer 2.8.2 34,-
Nummer 2.8.3 61,-
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 43,-
Nummer 2.10 erster Gebührensatz 1,05
zweiter Gebührensatz 72,-
Nummer 2.11.1.1 erster Gebührensatz 1,05
zweiter Gebührensatz 72,-
Nummer 2.11.1.2 erster Gebührensatz 42,-
zweiter Gebührensatz 236,-
dritter Gebührensatz 108,-
Nummer 2.11.2.1 8,30
Nummer 2.11.2.2 erster Gebührensatz 34,-
zweiter Gebührensatz 16,70
Nummer 2.12.1 592,-
Nummer 2.12.2 1.134,-
Nummer 2.12.3 153,-
Nummer 2.13.1 erster Gebührensatz 15,80
zweiter Gebührensatz 23,20
Nummer 2.15 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 85,-
Nummer 2.16.1 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 30,-
Nummer 2.16.2 erster Gebührensatz 8,30
zweiter Gebührensatz 30,-
Nummer 2.16.3 erster Gebührensatz 4,-
zweiter Gebührensatz 30,-
dritter Gebührensatz 4,-
vierter Gebührensatz 30,-
Nummer 2.18 145,-
Nummer 2.19 238,-
Nummer 2.19.1 35,-
Nummer 2.20 erster Gebührensatz 19,-
zweiter Gebührensatz 2,70
dritter Gebührensatz 1,65

4.2 Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 erhalten folgende Fassung:

alt neu


4.1.1 Übernahme radioaktiver Abfälle
je angefangenen Liter Rauminhalt ... 10,-
Mindestgebühr je Anlieferung ... 200,-
4.1.2 Übernahme eines 200-Liter-Rollreifenfasses mit radioaktivem Abfall, wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwendet ... 1750,-
4.1.3 Daneben sind an das Bundesamt für Strahlenschutz Endlagergebühren zu entrichten.
"
4.1.1 Datensammlungen oder Karten in analoger Form (zum Beispiel Ausdrucke oder Plots) in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt 15,- bis 15.000,-
Datensammlungen oder Karten in analoger Form (zum Beispiel Ausdrucke oder Plots) einschließlich Umsatzsteuer 16,- bis 17.850,-
4.1.2 Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel auf CD-ROM, Datenstick, per Mail oder Datenübertragung) in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt 15,- bis 15.000,-
Datensammlungen oder Karten in digitaler Form (zum Beispiel auf CD-ROM, Datenstick, per Mail oder Datenübertragung) einschließlich Umsatzsteuer 16,- bis 17.850,-
4.1.3 Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum Beispiel Datennachbearbeitung) in den Fällen, in denen keine Umsatzsteuer anfällt nach Zeitaufwand
Mehraufwand für erforderliche gesonderte Arbeiten (zum Beispiel Datennachbearbeitung) je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Umsatzsteuer 41,41

".

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

5.1 Nummer 1.01.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


1.01.1 Vor-Ort-Einsatz (zum Beispiel Ortsbesichtigungen, Probenahme, Probenahmebegleitung jeweils zuzüglich Wege- und Rüstzeit) nach Zeitaufwand
"
1.01.1 Vor-Ort-Einsatz (zum Beispiel Ortsbesichtigungen, Probenahme, Probenahmebegleitung, sowie mit dem Vor-Ort-Einsatz zusammenhängende Wege- und Rüstzeiten) nach Zeitaufwand

".

5.2 Nummer 1.02.1


1.02.1 Fahrkostenpauschale je Einsatz ... 43,50

wird gestrichen.

5.3 Nummer 1.03 erhält folgende Fassung:

alt neu


1.03 Entnahme von Luft-, Staub-, Wasser-, Sediment-, Schlamm-, Abfall- und Bodenproben je Probe (Messstelle) nach Zeitaufwand
"
1.03 Entnahme von Luft-, Staub-, Wasser-, Sediment-, Schlamm-, Abfall- und Bodenproben je Probe nach Zeitaufwand

".

5.4 Die Nummern 1.03.1 bis 1.04.2


1.03 Entnahme von Luft-, Staub-, Wasser-, Sediment-, Schlamm-, Abfall- und Bodenproben je Probe nach Zeitaufwand
1.03.1 - Kategorie I (einfach) ... 13,50
1.03.2 - Kategorie II (mittel) ... 25,60
1.03.3 - Kategorie III (schwer) ... 37,80
1.03.4 Entnahme zusätzlicher Bodenproben während der Probenahmebegleitung je Probe ... 2,30
1.03.5 Schwebstaubprobenahme nach VDI 2463 beziehungsweise DIN/EN 12341 (einschließlich Staubkonzentrationsbestimmung)
1.03.5.1 mit einem LVS-Gerät ohne automatischem Filterwechsel je Probe 171,10
1.03.5.2.1 mit einem LVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je Probe 86,10
1.03.5.2.2 mit einen HVS-Gerät mit automatischem Filterwechsel je Probe 111,30
1.03.6 Entnahme von Trink- und Brauchwasserproben nach Zeitaufwand
1.03.7 Außenluftprobenahme mit erhöhtem Aufwand und Probenahme für Emissionsuntersuchungen ... nach Zeitaufwand
1.04 Probenahmen mit der mobilen Zentrifuge (moZen)
1.04.1 Gerätepauschale je Tag 276,70
1.04.2 Probeentnahme nach Zeitaufwand
Die durch zusätzlich erforderliche Versicherungen entstehenden Kosten sind als besondere Auslagen zu erstatten.

werden gestrichen.

5.5 Nummer 1.05.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


1.05.1 Bestimmung von Sichttiefe und Temperatur je 8,90
"
1.05.1 Bestimmung von Vor-Ort-Parametern (insbesondere pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit), organoleptische Beurteilung von Proben, Dokumentation externer Messungen je 2,- bis 35,-

".

5.6 Die Nummern 1.06 bis 1.06.3


1.06 Organoleptische Beurteilung
1.06.1 von Wasserproben je 2,30
1.06.2 von Boden- beziehungsweise Feststoffproben je 3,80
1.06.3 Ablesen Redoxpotenzial 13,40

werden gestrichen.

5.7 Nummer 2.01.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


2.01.1 Trocknen, Zerkleinern, Mahlen, Homogenisieren einer Probe ... 15,40
"
2.01.1 Physikalische Vorbehandlung (zum Beispiel Filtration, Trocknung, Zerkleinerung, Siebung, Homogenisierung) einer Probe 3,- bis 70,-

".

5.8 Die Nummern 2.02.1 bis 2.06.2


2.02.1 Korngrößenbestimmung (Siebanalyse) je Sieb ... 21,10
2.03.1 Trennung mittels Zentrifuge ... 28,80
2.04.1 Ausgasen von flüssigen Proben ... 8,90
2.05.1 Fest-Flüssig-Extraktion mit Lösungsmittel 39,60
2.06 säulenchromatographische cleanup-Schritte
2.06.1 leicht ... 12,10
2.06.2 aufwendig ... 36,40

werden gestrichen.

5.9 Nummer 2.07.1 erhält folgende Fassung:

Alt:

"2.07.1 Extraktion, Aufkonzentration, Aufreinigung von Wasserproben 16,- bis 65,-

Neu:

"2.07.1 Extraktion, Aufkonzentration, Aufreinigung einer Umweltprobe 10,- bis 120,-

".

5.10 Die Nummern 2.08.1 und 2.09


2.08.1 Filtration von Wasserproben ... 3,80
2.09 Aufschlüsse von Feststoffproben 19,- bis 86,-

werden gestrichen.

5.11 Die Nummer 3.01.1 und 3.02.1 erhalten folgende Fassung:

alt neu


3.01.1 Glühverlust ... 12,10
3.02.1 pH-Wert, Leitfähigkeit je 9,80
"
3.01.1 Massenbestimmungen (zum Beispiel Trocken-/Abdampfrückstand, absetzbare Stoffe, Glühverlust) je 12,- bis 30,-
3.02.1 Messung mit ionensensitiven oder vergleichbaren Elektroden (insbesondere pH-Wert, Leitfähigkeit, Sauerstoffgehalt), je 2,- bis 35,-

".

5.12 Die Nummern 3.03.1 bis 3.12.1


3.03.1 absetzbare Stoffe, volumetrisch ... 15,20
3.04.1 abfiltrierbare Stoffe ... 28,80
3.05.1 Trockenrückstand von Feststoffproben ... 28,80
3.06.1 Abdampfrückstand ... 21,90
3.07.1 Staubniederschlag nach VDI 2119 ... 20,80
3.08.1 Staubkonzentration in Emissionen nach VDI 2066 ... 54,10
3.09.1 Sauerstoffgehalt ... 9,80
3.10.1 (aufgehoben)
3.11.1 Fäulnisfähigkeit, Methylenblauprobe ... 16,70
3.12.1 Oxidierbarkeit (KMNO4-Verbrauch) nach DIN 38409 H 5 ... 28,90

werden gestrichen.

5.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 3.12.2 50,-
Nummer 3.13.1 141,30
Nummer 3.13.2 50,-

Neu:

Nummer 3.12.2 52,-
Nummer 3.13.1 148,-
Nummer 3.13.2 52,-

5.14 Nummer 3.13.4


3.13.4 Sauerstoffzehrung von Wasserproben nach 7, 14 oder 21 Tagen ... 28,60

wird gestrichen.

5.15. Nummer 3.14.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


3.14.1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter gebundener Stickstoff (TNb) je 20,20
"
3.14.1 Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) und gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 21,-

".

5.16 In Nummer 3.15.1 wird der Gebührensatz "22,90" durch den Gebührensatz "24,-" ersetzt.

5.17 Nummer 3.16 erhält folgende Fassung:

alt neu


3.16 Kohlenwasserstoffbestimmungen
"
3.16 Kohlenwasserstoffbestimmungen gaschromatographisch in Wasserproben 87,-

".

5.18 Die Nummern 3.16.1 und 3.16.3


3.16.1 in Emissionsproben nach VDI 3481, Blatt 2 ... 138,40
3.16.3 gaschromatographisch in Wasserproben ... 83,20

werden gestrichen.

5.19 In Nummer 3.18.1 wird der Gebührensatz "57,20" durch den Gebührensatz "60,-" ersetzt.

5.20 Die Nummern 3.19 bis 3.19.2


3.19.1 H16-1 oder H16-3 ... 52,-
3.19.2 H16-2 .... 74,90

werden gestrichen.

5.21 In Nummer 3.20.1 wird der Gebührensatz "106,10" durch den Gebührensatz "111,-" ersetzt.

5.22 Die Nummern 3.21.1 bis 3.31.1


3.21.1 Formaldehyd nach VDI 3862 Blatt 4 (AHMT-Verfahren) ... 72,80
3.22.1 -

3.25.1

(aufgehoben)
3.25.2 organisch gebundener Stickstoff oder Kjeldahl-N ... 53,10
3.25.3 Gesamt-N und Gesamt-P nach Koroleff ... 45,30
3.26.1 Schwefeldioxid nach DIN/EN 14791 ... 69,70
3.27.1 HCI nach DIN/EN 1911 ... 53,10
3.28.1 Stickoxid nach VDI 2456 ... 177,90
3.29.1 Schwefelwasserstoff nach VDI 2454 Blatt 2 ... 81,70
3.30.1 Schwefel in Heizöl ... 158,10
3.31.1 Formaldehyd nach VDI 3484 Blatt 1 einschließlich Probenahme ... 151,90

werden gestrichen.

5.23 Nummer 3.32.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


3.32.1 Automatisierte photometrische Analysen (CFA-Technik; zum Beispiel Ammonium, Cyanid, Nitrit, o-Phosphat, Silikat) je 24,60
"
3.32.1 Automatisierte photometrische Analysen (CFA-Technik; zum Beispiel Ammonium, Cyanid, Nitrit, o-Phosphat, Silikat) von 26,- bis 80,-

".

5.24 Nummer 3.33.1

3.33.1 Ammoniak nach VDI 3496 Blatt 1 ... 90,50

wird gestrichen.

5.25 In Nummer 3.34.1 wird der Gebührensatz "26,-" durch den Gebührensatz "27,-" ersetzt.

5.26 Die Nummern 3.35 bis 3.39.1

3.35 Fluorid nach DIN 38405 D4-2 oder nach VDI 2470 Blatt 1, Verfahren A ... 67,10
3.36.1 (aufgehoben)
3.37.1 (aufgehoben)
3.38.1 Sulfit, DEV D6-2 ... 45,30
3.39.1 Sulfid, DEV D7-b ... 50,-

werden gestrichen.

5.27 Nummer 3.41.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


3.41.1 titrimetrische Bestimmungen (zum Beispiel Kb/Ks-Wert) 20,20
"
3.41.1 titrimetrische Bestimmungen (zum Beispiel Kb/Ks-Wert, Oxidierbarkeit) 21,-

".

5.28 Die Nummern 3.43.1 bis 3.45.1


3.43.1 Elementarer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff (Rußbestimmung) gemäß dem coulometrischen Referenzverfahren ... 174,20
3.44.1 Formaldehyd in Emissionen nach VDI 3862 Blatt 6 ... 54,10
3.45.1 Stickstoffdioxid (Analyse von Passivsammlern, einschließlich Sammler) ... 83,20

werden gestrichen.

5.29 In Nummer 4.01.1 wird der Gebührensatz "42,70" durch den Gebührensatz "45,-" ersetzt.

5.30 Die Nummern 4.01.2 und 4.01.3


4.01.2 mit Graphitrohrmethode
je Element ... 38,-
4.01.3 mit Graphitrohr- und Standardadditionsmethode
je Element ... 51,-

werden gestrichen.

5.31 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 4.02.2 40,-
Nummer 4.02.3 12,-

Neu:

Nummer 4.02.2 42,-
Nummer 4.02.3 13,-

5.32 Nummer 4.03.1


4.03.1 Bestimmung von Kationen oder Anionen durch photometrische Verfahren
je ... 21,90

wird gestrichen.

5.33 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 4.04.1 47,60
Nummer 4.04.2 11,80

Neu:

Nummer 4.04.1 50,-
Nummer 4.04.2 13,-

5.34 Nummer 5.01.1 erhält folgende Fassung:

alt neu


5.01.1 leichtflüchtige organische Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel BTEX, bis zu 5 Komponenten; LHKW, bis zu 6 Komponenten) mit Headspace, Thermodesorption oder Desorption mit Lösungsmittel 52,- bis 150,-
"
5.01.1 leichtflüchtige organische Kohlenwasserstoffe (zum Beispiel BTEX, LHKW) mit GC-MS 54,- bis 157,-

".

5.35 Die Nummern 5.01.2 bis 5.05.3


5.01.2 jede weitere Komponente ... 8,-
bis 15,-
5.01.3 (aufgehoben)
5.02 (aufgehoben)
5.02.1 (aufgehoben)
5.02.2 (aufgehoben)
5.02.3 (aufgehoben)
5.03 PCB
5.03.1 nach DIN 51527 (6 Kongenere) ... 147,70
5.03.2 nach DIN 51527 (6 Kongenere) mit aufwendiger Absicherung ... 203,90
5.03.3 jede weitere Komponente ... 21,50
5.04 (aufgehoben)
5.05 PAK
5.05.1 nach Trinkwasserverordnung 111,30
5.05.2 nach EPA ... 147,70
5.05.3 jedes weitere PAK ... 11,-

werden gestrichen.

5.36 Nummer 5.06 erhält folgende Fassung:

alt neu


5.06 Sonstige Einzelstoffe (GC, HPLC, verschiedene Kopplungen)
"
5.06 Organische Spurenstoffe (GC-/HPLC-Analytik mit verschiedenen Kopplungen)

".

5.37 In der nachstehend genannten Nummer treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 5.06.1 erster Gebührensatz 63,-
zweiter Gebührensatz 321,-.

Neu:

Nummer 5.06.1 erster Gebührensatz 66,-
zweiter Gebührensatz 336,-.

5.38 Nummer 5.06.4


5.06.4 in Emissionen (zum Beispiel VDI 3482, Blatt 4) ... nach Zeitaufwand

wird gestrichen.

5.39 Nummer 5.06.6 erhält folgende Fassung:

alt neu


5.06.6 GC/MS-Screening, niedriger Aufwand ... 111,30
"
5.06.6 Massenspektrometrisches Screening (GC bzw. HPLC) 110,- bis 2500,-

".

5.40 Nummer 5.06.7

5.06.7 GC/MS-Screening, hoher Aufwand ... 185,20

wird gestrichen.

5.41 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 6.01.1 erster Gebührensatz 132,-
zweiter Gebührensatz 206,-
Nummer 6.02.1 erster Gebührensatz 203,-
zweiter Gebührensatz 740,-
Nummer 7.01.1 215,30
Nummer 7.01.2 52,-
Nummer 7.02.1 96,80
Nummer 7.02.2 48,40
Nummer 7.04.1 60,90
Nummer 7.04.2 30,70
Nummer 7.04.3 45,30
Nummer 7.05.1 59,80
Nummer 7.05.2 29,20
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz 273,-
zweiter Gebührensatz 677,-
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz 168,-
zweiter Gebührensatz 473,-
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz 378,-
zweiter Gebührensatz 1.533,-
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz 427,-
zweiter Gebührensatz 855,-
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz 95,-
zweiter Gebührensatz 460,-
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz 297,-
zweiter Gebührensatz 815,-

Neu:

Nummer 6.01.1 erster Gebührensatz 140,-
zweiter Gebührensatz 218,-
Nummer 6.02.1 erster Gebührensatz 215,-
zweiter Gebührensatz 783,-
Nummer 7.01.1 225,-
Nummer 7.01.2 54,-
Nummer 7.02.1 101,-
Nummer 7.02.2 51,-
Nummer 7.04.1 64,-
Nummer 7.04.2 32,-
Nummer 7.04.3 47,-
Nummer 7.05.1 63,-
Nummer 7.05.2 31,-
Nummer 7.16.1 erster Gebührensatz 286,-
zweiter Gebührensatz 711,-
Nummer 7.16.2 erster Gebührensatz 176,-
zweiter Gebührensatz 497,-
Nummer 7.17.1 erster Gebührensatz 397,-
zweiter Gebührensatz 1.610,-
Nummer 7.17.3 erster Gebührensatz 448,-
zweiter Gebührensatz 898,-
Nummer 7.17.4 erster Gebührensatz 99,-
zweiter Gebührensatz 483,-
Nummer 7.17.5 erster Gebührensatz 312,-
zweiter Gebührensatz 856,-

5.42 Die Nummern 8 bis 8.04.1,


8 Pauschalgebühren
8.01 Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung
8.01.1 (aufgehoben)
bis
8.01.2 (aufgehoben)
8.01.3 (aufgehoben)
8.01.4 (aufgehoben)
8.01.5 (aufgehoben)
8.01.6 (aufgehoben)
8.01.7 (aufgehoben)
8.02 (aufgehoben)
8.02.3 (aufgehoben)
8.02.4 (aufgehoben)
8.02.5 (aufgehoben)
8.02.6 (aufgehoben)
8.02.7 (aufgehoben)
8.02.8 Nachweis von Blaualgen (qualitativ) ... 60,90
8.02.9 Nachweis von Blaualgen
(qualitativ: taxonomische Bestimmung/quantitativ: Angabe der Zellzahl pro Milliliter) ... 108,20
8.03 (aufgehoben)
8.04 Boden- und Abfallproben
8.04.1 Chemische Untersuchung nach dem Regelwerk "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)
je Untersuchungspaket ... 464,90

9.03 bis 9.03.2


9.03 Kalibrierung automatischer Immissionsmessgeräte
9.03.1 - Kategorie I (einfach) ... 103,-
9.03.2 - Kategorie II (schwer) ... nach Zeitaufwand

und 9.05.1 bis 9.08.2


9.05.1 Bestimmung gasförmiger Verunreinigungen der Luft mit Dräger-Prüfröhrchen einschließlich Probenahme
je Probe ... 27,60
9.06.1 (aufgehoben)
9.07.1 (aufgehoben)
9.08 Bestimmung von Lautstärkewerten
9.08.1 frequenzunabhängig
je angefangene Stunde ... 52,-
9.08.2 frequenzabhängig
je angefangene Stunde ... 79,10

werden gestrichen.

5.43 In Nummer 9.09.1 wird die Textstelle "mindestens 30,-" gestrichen.

5.44 Die Nummern 10 bis 10.2.3

10 Wassergütemessnetz (WGMN)
10.1 Für die Bereitstellung von WGMN-Daten als Grafik oder als Liste über den Hamburg-Service werden keine Gebühren erhoben.
10.1.1 (aufgehoben)
10.2 Sonstige Bereitstellung von Daten des WGMN
10.2.1 WGMN-Daten als Liste je Liste
je Liste ... 31,20
10.2.2 WGMN-Daten als Liste - Pauschale für sechs Monate (Firmenservice) ... 642,80
10.2.3 Vorbereitende Arbeiten für den Firmenservice nach Nummer 10.2.2
Einmalige Kosten nach Zeitaufwand

werden gestrichen.

Artikel 4

Auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewässergebührengesetzes vom 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 678) wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Oberflächengewässergebührenordnung

In der Anlage der Oberflächengewässergebührenordnung vom 2. November 2021 (HmbGVBl. S. 728), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 406), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 1.1 erster Gebührensatz 0,006
zweiter Gebührensatz 1.060
Nummer 1.2 285
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 6
zweiter Gebührensatz 93
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz 0,012
zweiter Gebührensatz 1.060
dritter Gebührensatz 145
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz 0,006
zweiter Gebührensatz 1.060
Nummer 2.2.3.1 145
Nummer 2.2.3.2 80
Nummer 2.2.3.3 90
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz 165
zweiter Gebührensatz 0,11

Neu:

Nummer 1.1 erster Gebührensatz 0,0062
zweiter Gebührensatz 1090
Nummer 1.2 293
Nummer 2.1 erster Gebührensatz 6,20
zweiter Gebührensatz 95
Nummer 2.2.1 erster Gebührensatz 0,0124
zweiter Gebührensatz 1090
dritter Gebührensatz 148
Nummer 2.2.2 erster Gebührensatz 0,0062
zweiter Gebührensatz 1090
Nummer 2.2.3.1 148
Nummer 2.2.3.2 82
Nummer 2.2.3.3 92
Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz 170
zweiter Gebührensatz 0,12

Artikel 5

Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), in Verbindung mit § 33 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege

In § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für die Reinigung öffentlicher Wege vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 43), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 406), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 0,30
Nummer 2 0,68
Nummer 3 1,33
Nummer 4 1,94
Nummer 5 3,29
Nummer 6 4,04
Nummer 7 5,03
Nummer 8 7,33
Nummer 9 7,60
Nummer 10 10,70

Artikel 6

Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Stadtreinigungsgesetzes vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 28. November 2017 (HmbGVBl. S. 361, 362), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll

Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll vom 5. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 366), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 406), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird der Gebührensatz "8,26" durch den Gebührensatz "8,66" ersetzt.

2. In § 5a Absatz 1 Satz 6 wird hinter der Textstelle "nach Satz 2" die Textstelle "oder Satz 3" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz "23,31" durch den Gebührensatz "24,43" und der Gebührensatz

"46,62" durch den Gebührensatz "48,86" ersetzt.

3.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz "28,42 durch den Gebührensatz "29,78" ersetzt.

3.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz "15,95" durch den Gebührensatz "16,72" ersetzt.

3.4 In Absatz 4 wird der Gebührensatz "4,56" durch den Gebührensatz "4,78" ersetzt.

3.5 In Absatz 7 Satz 3 wird der Gebührensatz "32,31" durch den Gebührensatz "33,86" und der Gebührensatz

"39,23" durch den Gebührensatz "41,11" ersetzt.

3.6 In Absatz 8 wird der Gebührensatz "3,49" durch den Gebührensatz "3,66" ersetzt.

3.7 Es wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Müssen die von der zuständigen Behörde für den Zugang zu den Behältern zur Verfügung gestellten Transponder oder Schlüssel ersetzt werden, beträgt die Gebühr je ersetztem Transponder oder Schlüssel 9 Euro (Gebührenklasse ET1)."

4. § 6b wird wie folgt geändert:

4.1 In der Überschrift werden die Wörter "und Altpapier" angefügt.

4.2 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Höhe der monatlichen Entsorgungsgebühr gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 2 für Restmüll für die wöchentlich einmalige Leerung des Unterflurbehälters ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Behältergröße in Litern Gebührenklasse Gebührensatz

In Euro je Monat

2000 R2000 262,80
3000 R3000 394,19
4000 R4000 525,56
5000 R5000 656,94
6000 R6000 788,33".

4.3 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz "8,27" durch den Gebührensatz "8,67" ersetzt.

4.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Die Höhe der Gestellungsgebühr für Unterflurbehälter ohne Verdichtungseinrichtung bis zu 6000 Liter gemäß § 6a Absatz 1 Nummer 4 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Behältergröße in Litern Gebührenklasse Gebührensatz

In Euro je Monat

2000 GUR2000 61,07
3000 GUR3000 70,83
4000 GUR4000 79,40
5000 GUR5000 85,50
6000 GUR6000 94,21".

4.5 In Absatz 3a wird der Gebührensatz "255,43" durch den Gebührensatz "267,69" ersetzt.

4.6 Absatz 3b wird aufgehoben.

4.7 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz "186,47" durch den Gebührensatz "195,42" ersetzt.

4.8 In Absatz 5 Satz 2 wird der Gebührensatz "46,62" durch den Gebührensatz "48,86" ersetzt.

5. § 6c wird wie folgt geändert:

5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird der Gebührensatz "46,45" durch den Gebührensatz "48,68", der Gebührensatz "69,68" durch den Gebührensatz "73,02" und der Gebührensatz "92,91" durch den Gebührensatz "97,37" ersetzt.

5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz "8,27" durch den Gebührensatz "8,67" ersetzt.

5.3 In Absatz 3 wird der Gebührensatz "75,12" durch den Gebührensatz "78,73", der Gebührensatz "80,81" durch den Gebührensatz "84,69" und der Gebührensatz "86,50" durch den Gebührensatz "90,65" ersetzt.

5.4 In Absatz 4 Satz 1 wird der Gebührensatz "186,47" durch den Gebührensatz "195,42" ersetzt.

6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Textstelle "und 8" wird durch die Textstelle", 8 und 12" ersetzt.

6.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"3. die Person, der das Grundstück oder ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude bei der Feststellung der Grundsteuerwerte auf Grund des § 39 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 4), in der jeweils geltenden Fassung zugerechnet worden ist;"

7. In § 8 Absatz 1 Nummer 5 wird hinter der Textstelle "Absatz 1" die Textstelle "und des § 6 Absatz 12" eingefügt

8. In § 9 Absatz 3 wird die Textstelle " § 6 Absätze 1, 6 und 7" durch die Textstelle " § 6 Absätze 1, 6, 7 und 12" ersetzt.

9. In Anlage 1 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse S0060 14,31
Gebührenklasse S0120 22,07
Gebührenklasse R0060 15,86
Gebührenklasse R0080 18,18
Gebührenklasse R0120 20,78
Gebührenklasse R0240 32,79
Gebührenklasse R0500 94,06
Gebührenklasse R0770 119,01
Gebührenklasse R1100 144,50

10. In Anlage 2 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse B0080 3,36
Gebührenklasse B0120 3,86
Gebührenklasse B0240 6,06
Gebührenklasse B0500 17,41
Gebührenklasse B0770 22,04
Gebührenklasse B1100 26,78

11. In Anlage 2a treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse PZ01. 9,82
Gebührenklasse PZ02. 19,65

12. In Anlage 3 treten in den nachstehend genannten Gebührenklassen an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Gebührenklasse T1 1,05
Gebührenklasse T2 2,27
Gebührenklasse T3 3,44
Gebührenklasse T4 4,90
Gebührenklasse T5 6,03

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle

Die Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Wechselbehältern und die Entsorgung loser Abfälle vom 24. März 1998 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 406), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 wird der Gebührensatz "177,73" durch den Gebührensatz "191,24" ersetzt.

1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz "2,98" durch den Gebührensatz "3,21" ersetzt.

1.2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz "13,67" durch den Gebührensatz "14,71" ersetzt.

1.3 In Absatz 4 wird der Gebührensatz "70,76" durch den Gebührensatz "76,14" und der Gebührensatz "3,538" durch den Gebührensatz "3,807" ersetzt.

1.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.4.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz "23,77" durch den Gebührensatz "25,58" ersetzt.

1.4.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz "41,61" durch den Gebührensatz "44,77" ersetzt.

1.5 In Absatz 6 wird der Gebührensatz "60,63" durch den Gebührensatz "65,24" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz "36,42" durch den Gebührensatz "38,17" und der Gebührensatz "0,91" durch den Gebührensatz "0,95" ersetzt.

2.2 In Absatz 2 Satz 2 wird der Gebührensatz "44,50" durch den Gebührensatz "46,64" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz "3,30" durch den Gebührensatz "3,50" ersetzt.

3.2 In Absatz 2 Satz 1 wird der Gebührensatz "17" durch den Gebührensatz "18" ersetzt.

Artikel 7

Auf Grund von § 15 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr

§ 1 der Verordnung über die Höhe der Sielbenutzungsgebühr vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 172), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 402, 408), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird der Gebührensatz "2,31" durch den Gebührensatz "2,41" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird der Gebührensatz "0,80" durch den Gebührensatz "0,83" ersetzt.

Artikel 8

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 7 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 243181


ENDE