Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen
- Hamburg -
Vom 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 1 vom 14.01.2025 S. 84)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes
Das Hochschulzulassungsgesetz vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 188), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
1.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Unbeschadet der Regelungen in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 5a, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 9 erfolgt die Vergabe der Studienplätze an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieses Gesetzes Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen. Verpflichtungen zur Gleichstellung weiterer Personen mit Deutschen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen."
2. In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist in einem Studiengang eine Gesamtzulassungshöchstzahl nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt worden, darf die Hochschule die Studienplätze, die sich aus der nach Absatz 2 ermittelten Aufnahmekapazität ergeben, abweichend von den Regelungen dieses Gesetzes vergeben."
3. §§ 3 bis 5a erhalten folgende Fassung:
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| " § 3 Vorabquoten
(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach § 2 festgesetzten Zulassungshöchstzahlen, vermindert um die Zahl der auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs gemäß § 7 Zuzulassenden, sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
Über jede Vorabquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen, wenn in dieser Vorabquote mindestens eine Person zu berücksichtigen ist. Die Zahl der über die Vorabquote zu vergebenden Studienplätze darf 20 v. H. der insgesamt zu vergebenden Studienplätze nicht übersteigen. In der Quote nach Satz 1 Nummer 1 können die Hochschulen in einzelnen Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise ausländische Bewerberinnen und Bewerber adressiert, die Quote durch Satzung auf bis zu 50 v. H. festsetzen. (2) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden in den Vorabquoten vergeben
(3) In den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleibende Studienplätze werden wie folgt vergeben:
§ 4 Hauptquoten (1) Die nach Abzug der Vorabquoten nach § 3 verbleibenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden von der Hochschule wie folgt vergeben:
(2) Über die Wartezeitquote ist mindestens eine Person zum Studium zuzulassen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch weniger als insgesamt vier Studienplätze für die Vergabe über die Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 verbleiben würden. Für die Anrechnung der Wartezeit können bis zu sieben Halbjahre berücksichtigt werden. (3) In den Quoten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 können die Hochschulen in den zur Lehramtsausbildung zugehörigen Teilstudiengängen eine Unterquote in Höhe von bis zu 10 v. H. zu Gunsten von Bewerberinnen und Bewerbern einrichten, die eine Aufnahmeprüfung gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes ( HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 84, 87), in der jeweils geltenden Fassung bestanden haben und denen im jeweiligen künstlerischen Teilstudiengang eine Zulassung erteilt worden ist. Das Auswahlverfahren richtet sich nach § 5. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzungen. § 5 Auswahlverfahren (1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten getroffen. (2) Der Grad der Eignung nach Absatz 1 wird durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt:
(3) Die Hochschulen treffen in ihren Satzungen nach § 10 Absatz 1 Regelungen zur Übersetzung der Noten der Hochschulzugangsberechtigungen in eine einheitliche Notenskala, zur Bestimmung von Durchschnittsnoten und über die Einordnung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Hochschulzugangsberechtigungen, die keine Noten ausweisen. (4) Die Hochschulen können für entsprechende Studiengänge durch die Gestaltung der Auswahlkriterien nach Absatz 2 dafür Sorge tragen, dass Bewerberinnen und Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife beziehungsweise Fachhochschulreife besondere Zulassungschancen erhalten. Im Bachelorstudiengang Sozialökonomie der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sind bis zu 40 v. H. der nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 und 3 zu vergebenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger Bewerberinnen und Bewerbern ohne Zeugnis der Hochschulreife vorbehalten. (5) Die Auswahlkriterien nach Absatz 2 sind von den Hochschulen in transparenter, strukturierter, standardisierter und qualitätssichernder Weise anzuwenden. Mit erheblicher Gewichtung dürfen neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung und den Ergebnissen von Studieneignungstests nur Kriterien einfließen, deren Vorhersagekraft für den Studienerfolg wissenschaftlich belegt ist. (6) In Studiengängen, in denen in den drei dem aktuellen Auswahlverfahren vorangegangenen Auswahlverfahren je Studienplatz zwei Ablehnungen oder mehr erteilt werden mussten, sollen die Hochschulen in der Auswahlentscheidung in der Komplementären Eignungsquote nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 mindestens ein schulnotenunabhängiges Kriterium nach Absatz 2 Nummer 2 einbeziehen. (7) Zur Durchführung aufwändiger und individualisierter Auswahlverfahren, insbesondere nach Bewerbungsschluss durchzuführender Auswahlgespräche, anderer mündlicher Verfahren oder fachspezifischer Studieneignungstests, kann die Hochschule die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren in der Komplementären Eignungsquote nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 auf mindestens das Zweifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze durch Satzung begrenzen. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme auf Grund eines Auswahlkriteriums oder einer Kombination von Auswahlkriterien nach Absatz 2. (8) Besteht in den Auswahlverfahren Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach § 7 Satz 1 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. (9) Bei der Beurteilung des Grades der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen. Insbesondere ist unter Wahrung der Anforderungen ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, um unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen auszugleichen. Behinderungsbedingte Verlängerungen von Schul- und Ausbildungszeiten dürfen nicht zu Ungunsten der Bewerberin oder des Bewerbers gewertet werden. Die oder der Behindertenbeauftragte der Hochschule ist bei der Gestaltung von Zulassungssatzungen sowie Satzungen zu Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren und auf ihr oder sein Verlangen auch bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich zu beteiligen. § 5a Zulassung in der Quote für ausländische Staatsangehörige (1) Die Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in der Quote für ausländische Staatsangehörige werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. Hierfür gilt § 5 entsprechend. (2) Die Hochschulen können bestimmen, dass bei der Vergabe in der Quote für ausländische Staatsangehörige neben dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nach Absatz 1 auch besondere Umstände berücksichtigt werden, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen. Als ein solcher Umstand wird angesehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen." |
4. § 6 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "und Absatz 3, sowie den §§ 4 und 5" durch die Textstelle "und Absatz 3 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 und den §§ 4 und 5" ersetzt.
4.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Das Auswahlverfahren hat in eignungsbasierter, transparenter, strukturierter, standardisierter und qualitätssichernder Weise so zu erfolgen, dass es in seiner Gesamtheit hinreichende Vorhersagekraft für den Studiengang und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten hat."
5. §§ 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
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| " § 7 Nachteilsausgleich für Dienstleistende
Bewerberinnen und Bewerber dürfen aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes, aus der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, aus dem Dienst als Entwicklungshelferin und Entwicklungshelfer, aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes sowie aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren keine Nachteile erleiden. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 werden auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 3 und 4 zugelassen. Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Auswahlverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Die Hochschulen regeln das Nähere in den Satzungen nach § 10 Absatz 2. § 8 Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester (1) Soweit für Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester Zulassungshöchstzahlen festgelegt sind, sind davon vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten vergeben
(3) Studienplätze, die in den Quoten nach Absatz 1 frei bleiben, sowie die nach Abzug dieser Quoten verbleibenden Studienplätze werden entsprechend den §§ 5, 5a und 6 vergeben. Die während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen sind mit einer erheblichen Gewichtung in die Entscheidung einzubeziehen. (4) Studierende, die sich zum Zweck eines zeitweiligen Auslandsstudiums, zur Ableistung eines in § 7 genannten Dienstes oder zu einem vergleichbaren Zweck exmatrikulieren ließen, werden ohne erneutes Auswahlverfahren unter Anrechnung auf die für Bewerberinnen und Bewerber höherer Fachsemester gemäß den festgelegten Zulassungshöchstzahlen zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen." |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
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"(1) Von den für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in Masterstudiengängen nach § 54 HmbHG sowie in weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 57 HmbHG festgesetzten Zulassungshöchstzahlen sind vorweg abzuziehen (Vorabquoten)
§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Studienplätze werden in den Vorabquoten vergeben
Studienplätze, die in den Vorabquoten nach Absatz 1 frei bleiben, werden nach Absatz 3 vergeben. (3) Die nach Abzug der Vorabquoten in den Studiengängen nach Absatz 1 verbleibenden Plätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden in entsprechender Anwendung von § 4 vergeben. § 5 Absätze 1, 2, 5, 7 und 9 gilt für die Vergabe in der Komplementären Eignungsquote entsprechend; das Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses ist in konsekutiven Masterstudiengängen mit mindestens erheblichem Gewicht in die Entscheidung einzubeziehen. Die Vergabe in der Wartezeitquote erfolgt nach der Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung für das Masterstudium vergangenen Halbjahre." |
6.2 In Absatz 4 wird die Textstelle " §§ 6 bis 8" durch die Textstelle " §§ 6 und 7" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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| "(1) Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach § 5, § 5a Absatz 1, §§ 6, 8 und 9 werden von den Hochschulen in Satzungen festgelegt." |
7.2 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle " § 5a Absatz 2," die Textstelle "das elektronische Bewerbungs- und Zulassungsverfahren abweichend von § 41 Absatz 2a Sätze 3 bis 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109)," eingefügt.
7.3 Absatz 3 wird aufgehoben.
7.4 Absatz 4 wird Absatz 3.
8. Hinter § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt:
" § 11 Erlass von Rechtsverordnungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verfahren und Methoden zur Herstellung einer annähernden Vergleichbarkeit der Hochschulzugangsberechtigung, insbesondere der Abiturdurchschnittsnoten, und deren Anwendung, zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."
9. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden §§ 12 und 13.
10. Der neue § 12 erhält folgende Fassung:
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| " § 12 Außerkrafttreten von Rechtsverordnungen
Die Zulassungsverordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vom 26. September 2001 (HmbGVBl. S. 413), die Verordnung für die Zulassung zum Studium an der HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 18. Juli 1988 (HmbGVBl. S. 120) und die Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik und Theater vom 19. Juli 1984 (HmbGVBl. S. 150) in der geltenden Fassung werden aufgehoben." |
11. Der neue § 13 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 wird die Textstelle "Wintersemester 2005/2006" durch die Textstelle "Sommersemester 2027" ersetzt.
11.2 Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter den Wörtern "zu versagen" wird die Textstelle", wenn" eingefügt.
1.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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| 1. in einem zulassungsbeschränkten Studiengang, wenn die Zulassung abgelehnt worden ist, | "1. die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang abgelehnt worden ist," |
1.3 In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils das Wort "wenn" gestrichen.
1.4 Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
"5. für einen dualen Studiengang der durch Satzung der Hochschule vorgeschriebene Vertrag mit einer von der Hochschule zugelassenen Ausbildungsstätte beziehungsweise Praxiseinrichtung nicht nachgewiesen wird; der Vertrag muss den von der Hochschule aufgestellten Grundsätzen für die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse entsprechen; oder".
1.5 Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2. In § 52 Absatz 5 wird die Textstelle " § 41 Absatz 1 Nummer 1" durch die Textstelle " § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), erhält folgende Fassung:
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| "(5) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Staatsvertrags auf mindestens das Zweifache der in der jeweiligen Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze begrenzen. Eine Vorauswahl erfolgt anhand eines gemäß Absätze 2 und 3 in der jeweiligen Quote zulässigen Auswahlkriteriums oder einer zulässigen Kombination von Auswahlkriterien. Zur Durchführung aufwändiger und individualisierter Bewerbungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Staatsvertrags darf für einen hinreichend beschränkten Anteil der nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags zu vergebenden Plätze als Kriterium auch der Grad der Ortspräferenz berücksichtigt werden." |
ID 250096
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