Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts
- Hamburg -

Vom 22. Januar 2025
(HmbGVBl. Nr. 6 vom 04.02.2025 S. 192)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

alt neu

1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Zusammenarbeit

§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 5 Begriffsbestimmungen

§ 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz

2. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

§ 7 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen

§ 7b Einschränkungen von Grundrechten

§ 7c Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

§ 8 Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

§ 8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen

§ 10 Verarbeitung von Daten Minderjähriger

§ 11 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung

3. Abschnitt
Offenlegung von Daten

§ 12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten

§ 13 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

§ 14 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden

§ 15 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften

§ 16 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen

§ 17 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 18 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit

§ 19 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Offenlegungsverbote und -einschränkungen

§ 22 Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger

4. Abschnitt
Auskunftserteilung und Datenschutz

§ 23 Auskunftserteilung

§ 23a Dateisystemanordnungen

§ 23b Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 23c Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts

5. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes

§ 24 Parlamentarischer Kontrollausschuss

§ 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

§ 26 Aufgaben des Ausschusses

§ 27 Eingaben

6. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 28 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz

§ 29 In-Kraft-Treten

"Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes

§ 2 Zuständigkeit

§ 3 Zusammenarbeit

§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 5 Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftigkeit

2. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 6 Verhältnismäßigkeit

§ 7 Schutz Dritter

§ 8 Schutz privater Kernbereiche und von Vertrauensbeziehungen

§ 9 Unabhängige Kontrolle

§ 10 Mitteilung an betroffene Personen

3. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

§ 11 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 12 Verfahrensregelungen zu Auskunftsverlangen nach § 11

§ 13 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

§ 14 Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

§ 15 Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 16 Vertrauensleute

§ 17 Langfristige Observationen

§ 18 Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel

§ 19 Verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln

§ 20 Ermittlung von Mobilfunkgeräte- oder Kartennummern

§ 21 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten und Dateisystemen

§ 22 Verarbeitung von Daten Minderjähriger

§ 23 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung

4. Abschnitt
Offenlegung von Daten

§ 24 Offenlegung nicht personenbezogener Daten

§ 25 Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten

§ 26 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zur Gefahrenabwehr

§ 27 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

§ 28 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung

§ 29 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

§ 30 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen

§ 31 Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz der betroffenen Person

§ 32 Verbot der Offenlegung personenbezogener Daten nach §§ 25 bis 31

§ 33 Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung

§ 34 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch inländische empfangende Stellen

§ 35 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen

§ 36 Weitere Verfahrensreglungen zu Offenlegungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz

§ 37 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz

5. Abschnitt
Auskunftserteilung und Datenschutz

§ 38 Auskunftserteilung

§ 39 Dateisystemanordnungen

§ 40 Unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 41 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts und des Archivrechts

6. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes

§ 42 Parlamentarischer Kontrollausschuss

§ 43 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

§ 44 Aufgaben des Ausschusses

§ 45 Eingaben

7. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 46 Einschränkung von Grundrechten

§ 47 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz

§ 48 Inkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort "Länder" die Textstelle "sowie auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland und des Gedankens der Völkerverständigung (Verfassungsschutzgüter)" eingefügt.

2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zu diesem Zweck tritt dieses Gesetz neben das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274). "(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hält als Frühwarnsystem der Demokratie insbesondere analytische Kompetenzen zur Auswertung von gesammelten Informationen über aktuelle Entwicklungen verfassungsfeindlicher Kräfte im Vorfeld möglicher Gefahren für Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten vor, um Art und Ausmaß derartiger Gefahren frühzeitig zu erkennen. Im Rahmen seiner breiten gesellschaftlichen Verankerung tauscht es sich mit der Wissenschaft aus und nimmt am öffentlichen Diskurs teil."

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1 Satz 2

Das Landesamt für Verfassungsschutz ist ausschließlich hierfür zuständig.

wird gestrichen.

3.2 Im neuen Satz 2 wird das Wort "es" durch die Wörter "das Landesamt für Verfassungsschutz" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle "BVerfSchG" durch die Textstelle "des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort "Informationen" die Textstelle "(Beobachtung)" eingefügt.

5.1.2 Die Sätze 2 bis 5

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat insbesondere den Senat über Gefahren für die Schutzgüter des § 1 zu informieren und die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu ergreifen. Es informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nichtöffentliche Stellen und Einrichtungen über die Gefahren der gegen sie gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten des Satzes 1. Darüber hinaus informiert das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Hierzu veröffentlicht es unter anderem mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.

werden gestrichen.

5.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz

  1. informiert insbesondere den Senat über von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende Bedrohungen von Verfassungsschutzgütern,
  2. versetzt die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage, Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren zu ergreifen,
  3. informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nichtöffentliche Stellen über Bedrohungen durch gegen sie gerichtete Bestrebungen oder Tätigkeiten.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Hierzu veröffentlicht es unter anderem mindestens jährlich Verfassungsschutzberichte insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Es stellt diese Berichte der Öffentlichkeit nur für die jeweils letzten drei Berichtsjahre zur Verfügung. Es tritt Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Informationsangebote entgegen.

(4) Bei der Information der Öffentlichkeit nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen."

5.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

5.4 Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle "10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379)," durch die Textstelle "22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Begriffsbestimmungen "Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftigkeit".

6.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

6.2.1.1 Hinter dem Wort "sind" wird die Textstelle "Bestrebungen solche nach § 4 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 und Tätigkeiten solche nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; im Einzelnen sind" eingefügt.

6.2.1.2 In Nummer 3 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.

6.2.2 In Satz 3 wird die Textstelle "Satz 1" gestrichen.

6.3 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Sämtliche Bestrebungen und Tätigkeiten sind im Sinne dieses Gesetzes beobachtungsbedürftig. Voraussetzung für deren Beobachtung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

(3) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind Tätigkeiten und solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, darauf gerichtet und geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut erheblich zu beeinträchtigen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Bestrebungen

  1. zur Zielverfolgung
    1. Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,
    2. zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder
    3. Straftaten begehen oder auf die Begehung solcher gerichtet sind,
  2. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Aktionen verschleiern oder zu verschleiern suchen,
  3. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft, der kommunikativen Reichweite sowie der Aktionsfähigkeit oder
  4. in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch
    1. Vertretung in Ämtern und Mandaten,
    2. Publikationen, Internetkommunikation, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,
    3. systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentantinnen bzw. Repräsentanten oder
    4. Herbeiführung einer zur nachhaltigen Beeinträchtigung des freien Prozesses politischer Willensbildung geeigneten Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.

(4) Voraussetzung für die Einstufung gemäß Absatz 3 ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die jeweiligen Sachverhalte vorliegen. Die erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit ist mindestens jährlich zu überprüfen. Sie entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat."

6.4 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

7. Hinter § 5 wird folgende Textstelle eingefügt:

"2. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften".

8. § 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 6 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nur Maßnahmen ergreifen, wenn und soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind; dies gilt insbesondere für die Erhebung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat es diejenige zu treffen, die den einzelnen insbesondere in seinen Grundrechten und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft gewonnen werden kann. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

" § 6 Verhältnismäßigkeit

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nur Maßnahmen ergreifen, wenn und soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich und im Einzelfall geboten sind; dies gilt insbesondere für die Erhebung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat es diejenige zu treffen, die den Einzelnen insbesondere in seinen Grundrechten und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft gewonnen werden kann. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(2) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Insbesondere ist eine Maßnahme beim zwischenzeitlichen Wegfall ihrer Voraussetzungen zu beenden, auch wenn der Anordnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

(3) Bei längerfristigen Maßnahmen ist spätestens nach einem Jahr zu prüfen, ob deren Fortsetzung weiterhin angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamtdauer, das bei längerer Maßnahmedauer steigende Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungsgewinn zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobachtung von Tätigkeiten und Bestrebungen sowie bei Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Vertrauensleuten Einsätze oder Einsatzphasen mit geringer Nähe zu Personen. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen."

9. Die Textstelle

"2. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen" wird gestrichen.

10. Hinter § 6 werden folgende neue §§ 7 bis 10 eingefügt:

" § 7 Schutz Dritter

(1) Gegen Personen, die nicht selbst an einer Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt sind (Dritte), dürfen Maßnahmen nur angewendet werden, wenn die Beobachtung anderenfalls unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die oder der Dritte für erheblich beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt.

(2) In sonstiger Weise dürfen Dritte nur in eine Maßnahme einbezogen werden, soweit dies zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall unvermeidbar ist. Die personenbezogenen Daten dieser Dritten unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot. Sie sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mit den zur Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlichen Informationen untrennbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand trennbar verbunden sind.

(3) Eine Beobachtung Dritter nach den Absätzen 1 und 2 ist unbeschadet § 6 so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zum im Einzelfall erwartbaren Beobachtungsbeitrag stehen.

§ 8 Schutz privater Kernbereiche und von Vertrauensbeziehungen

(1) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf unter keinen Umständen zum Ziel staatlicher Ermittlungen gemacht werden. Sofern sich kernbereichsrelevante Situationen oder Gespräche mit praktisch zu bewältigendem Aufwand vermeiden lassen, ist so zu agieren, dass es nicht zu solchen Situationen kommt und keine kernbereichsrelevanten Informationen erhoben werden. Die Maßnahme ist grundsätzlich abzubrechen, wenn erkennbar wird, dass eine Beobachtung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt. Abhängig von den konkreten Umständen kann es genügen, unter Fortsetzung des Einsatzes lediglich die kernbereichsrelevante Kommunikation oder Interaktion abzubrechen. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht mehr vor, darf die Maßnahme fortgesetzt werden.

(2) Kommt es bei einer Maßnahme zu einem Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, dürfen die durch diesen Eingriff erhobenen Informationen nicht verwendet oder sonst zur Grundlage weiterer Maßnahmen genommen werden.

(3) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wurde oder ob eine Beobachtung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt, ist unverzüglich die Entscheidung durch die behördliche Datenschutzbeauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Verfassungsschutzes herbeizuführen. Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutzes oder ihre Stellvertretung ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(4) Kernbereichsrelevante Informationen sind sofort zu löschen. Die Erhebung und Löschung sind auf eine Weise zu protokollieren, welche eine spätere Kontrolle zulässt. Das Protokoll darf nur zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Löschung erfolgt am Ende des zweiten Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt.

(5) Maßnahmen zur Erlangung von Informationen, die

  1. einem Mitglied des Deutschen Bundestags, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland, eines Landesparlaments, der Bundesregierung, der Regierung eines Bundeslands oder eines Gerichts nach dem Deutschen Richtergesetz in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder die es in dieser Eigenschaft einer anderen Person anvertraut hat, oder
  2. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, in Ausübung dieser Tätigkeit erlangt, verarbeitet oder weitergegeben haben,

sowie Maßnahmen zur Erlangung von Erkenntnissen über die Herkunft solcher Informationen sind unzulässig, soweit sie nicht zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall zwingend erforderlich sind.

(6) Maßnahmen, die in das Vertrauensverhältnis einer Berufsgeheimnisträgerin bzw. eines Berufsgeheimnisträgers eingreifen und nicht von Absatz 5 erfasst sind, sind unzulässig, soweit nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beobachtung das Interesse am Schutz des Vertrauensverhältnisses überwiegt. Berufsgeheimnisträgerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger in diesem Sinne sind Personen, die von Berufs wegen zur Wahrung fremder Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörender Geheimnisse oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, insbesondere die in § 203 des Strafgesetzbuches genannten Personen. Bei der Abwägung sind insbesondere das öffentliche Interesse an der von der Berufsgeheimnisträgerin bzw. vom Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgabe und das Interesse an der Geheimhaltung der ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an der Beobachtung überwiegt in der Regel, soweit die Maßnahme zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforderlich ist.

(7) Die Absätze 5 und 6 sind nicht auf Personen anzuwenden, bei denen bestimmte Tatsachen bei ihnen selbst den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkeiten begründen.

(8) Daten, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 5 und 6 erlangt wurden, sind nach Maßgabe des Absatzes 4 zu löschen.

§ 9 Unabhängige Kontrolle

(Gültig ab siehe =>)
(1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes wird vom Unabhängigen Kontrollgremium ausgeübt. Dieses prüft in den gesetzlich bestimmten Fällen von Amts wegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen. Anordnungen, denen das Unabhängige Kontrollgremium nicht zustimmt, hat die zuständige Behörde unverzüglich aufzuheben.

(Gültig ab siehe =>)
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Unabhängige Kontrollgremium über die von ihr angeordneten Maßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn das Unabhängige Kontrollgremium ihr zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung des Unabhängigen Kontrollgremiums vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende des Unabhängigen Kontrollgremiums oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung über Rechtmäßigkeit der Anordnung trifft das Unabhängige Kontrollgremium unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt das Unabhängige Kontrollgremium ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10 - Gesetzes gilt
entsprechend.

(Gültig ab siehe =>)
(3) Maßnahmen, die der unabhängigen Kontrolle unterliegen, sind von der zuständigen Abteilungsleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung zu beantragen. Die Anträge sind schriftlich zu stellen, haben alle beurteilungsrelevanten Tatsachen zu enthalten und sind hinreichend substantiiert zu begründen.

(Gültig ab siehe =>)
(4) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen ist die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr zu befristen.

(Gültig ab siehe =>)
(5) Für die Verlängerung von Anordnungen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(Gültig ab siehe =>)
(6) Das Unabhängige Kontrollgremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern der G10-Kommission oder ihren Stellvertretungen und Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzern und zwei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern sowie fünf stellvertretenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Unabhängigen Kontrollgremiums ist eine Stellvertretung zu wählen, wobei für Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen und für Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter nur Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gewählt werden können. In Ausübung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission oder ihre Stellvertretungen nur von Stellvertretungen, die von derselben Fraktion vorgeschlagen worden sind, vertreten werden.

(Gültig ab siehe =>)
(7) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches Ehrenamt wahr und werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt, im Falle der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und ihrer Stellvertretungen auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Sollten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, kann sich das Unabhängige Kontrollgremium gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der G10-Kommission oder der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. Im Falle eines vorzeitigen Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Satz 4 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt bis zur Konstituierung des nachfolgenden Unabhängigen Kontrollgremiums fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 5 HmbSÜGG findet auf den Zeitraum der Fortführung des Amtes gemäß Satz 6 entsprechende Anwendung. Für die Aufwandsentschädigung der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gilt § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(8) Dem Unabhängigen Kontrollgremium ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwenige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(9) Das Unabhängige Kontrollgremium tritt in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein Berufsrichter, anwesend sind. Das Unabhängige Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt unter anderem die Wahl der oder des Vorsitzenden.

(10) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums sind während ihres Amtes als auch nach ihrem Ausscheiden zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.

§ 10 Mitteilung an betroffene Personen

(1) Den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt für Verfassungsschutz nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, gegenüber einer anderen Stelle offengelegt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser Stelle.

(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn

  1. überwiegende schutzwürdige Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen,
  2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
  3. die Identität oder der Aufenthaltsort der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange

  1. eine Gefährdung zu besorgen ist für
    1. den Zweck der Maßnahme,
    2. ein Verfassungsschutzgut,
    3. Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person,
    4. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist

    oder

  2. der Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.

Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden.

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 obliegen der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Sie bestimmt die Dauer der Zurückstellung. Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach § 9."

11. Hinter dem neuen § 10 wird folgende Textstelle eingefügt:

"3. Abschnitt
Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen".

12. Der bisherige § 7 wird § 11 und wie folgt geändert:

12.1 Absatz 1a

(1a) Die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, oder von Informationen bei einer in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) genannten Person, die nicht zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten dieser Person erhoben werden und über die diese Person das Zeugnis verweigern darf (Vertrauensbereiche), ist unzulässig. Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie ausschließlich Erkenntnisse aus Vertrauensbereichen gewonnen werden würden. Werden personenbezogene Daten aus Vertrauensbereichen erlangt, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht einer bediensteten Person mit der Befähigung zum Richteramt unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erlangung und der Löschung ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Ist das gemäß dieser Entscheidung nicht der Fall, darf eine weitere Verarbeitung erst nach einer Berichterstattung an den Kontrollausschuss gemäß § 26 erfolgen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Die Dokumentation nach Satz 4 darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist in Fällen, in denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung zu löschen, es sei denn, es wird Klage erhoben, dann erfolgt die Löschung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens; in der Mitteilung ist auf diese Löschfrist hinzuweisen. Im Falle der endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme erfolgt die Löschung unverzüglich nach der Entscheidung über diese. Im Übrigen erfolgt die Löschung am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, es sei denn, über die gesetzlich vorgesehene Mitteilung der Maßnahme ist noch nicht abschließend entschieden. Anderweitige Rechtsvorschriften über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unberührt.

wird aufgehoben.

12.2 Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
  1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
  3. (aufgehoben)
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I. S. 3544, 3545), und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu
    1. Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediendienstes,
    2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste,

soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
  2. Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(4) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I. S. 3544, 3545), bezeichneten Daten abzurufen.

(5) Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachdrücklich fördern oder
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
    1. bei Auskünften nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 4, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder
    2. bei Auskünften nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.
"(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
  1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
  2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhaberinnen bzw. Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge,
  3. (bleibt frei),
  4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
  5. denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln, zu Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 TDDDG, insbesondere zu
    1. Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin bzw. des Nutzers,
    2. Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
    3. Angaben über die von der Nutzerin bzw. vom Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Dienste,

    soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten abzurufen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(5) Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachdrücklich fördern oder
  2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
    1. bei Auskünften nach Absatz 3 Nummern 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 4, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder
    2. bei Auskünften nach Absatz 3 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt."

13. § 7a wird § 12 und wie folgt geändert:

13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7a Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen "Verfahrensregelungen zu Auskunftsverlangen nach § 11".

13.2 In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4" durch die Textstelle " § 11 Absatz 3" ersetzt.

13.3 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Sätze 3 bis 5 gelten auch für Ersuchen nach § 11 Absatz 4."

13.4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

13.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle "10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381)," durch die Textstelle "22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 208) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279)," durch die Textstelle "22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13.5 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle " § 24 über Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1" durch die Textstelle " § 42 über Anordnungen nach § 11 Absatz 3" ersetzt.

13.6 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle " § 7" durch die Textstelle " § 11" ersetzt.

13.7 In Absatz 6 wird die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1" durch die Textstelle " § 11 Absatz 3" ersetzt.

13.8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

13.8.1 In Satz 1 wird die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 und § 7c" durch die Textstelle " § 11 Absatz 3 Nummern 1, 2 und 5 und § 13" ersetzt.

13.8.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

13.8.2.1 Die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" wird durch die Textstelle " § 11 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.

13.8.2.2 Hinter dem Wort "Telekommunikationsgesetzes" wird die Textstelle "(TKG)" eingefügt.

13.8.2.3 Die Textstelle "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338, 3369)," wird durch die Textstelle "6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13.8.3 In Satz 3 werden die Wörter "des Telekommunikationsgesetzes" durch die Textstelle "TKG" ersetzt.

13.9 In Absatz 9 wird die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" durch die Textstelle " § 11 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.

14. § 7b

§ 7b Einschränkungen von Grundrechten

Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummern 4 und 5 sowie des § 7a Absätze 1, 2 und 4 bis 8 eingeschränkt.

wird aufgehoben.

15. § 7c wird § 13 und wie folgt geändert:

15.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
  1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes.
"Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Beobachtung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen, der
  1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 TKG und über die nach § 172 TKG erhobenen Daten,
  2. geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG."

15.2 In Absatz 4 wird die Textstelle " § 7a" durch die Textstelle " § 12" ersetzt.

15.3 Absatz 7

(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 eingeschränkt.

wird aufgehoben.

16. Der bisherige § 8 wird § 14 und erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln Informationen verdeckt erheben. Der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln ist vorbehaltlich § 6 nur zulässig, wenn

  1. er sich gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 bestehen,
  2. er sich gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die betroffene Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, um auf diese Weise Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder gewalttätige Bestrebungen nach § 4 Absatz 1 zu gewinnen,
  3. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 erforderlichen Nachrichtenzugänge geschaffen werden können oder
  4. dies zur Abschirmung der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die so gewonnenen Informationen nur für die in Satz 2 genannten Zwecke verwenden. Unterlagen, die für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Informationen von anderen schriftlichen Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen sie einem Verwertungsverbot.

(2) Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind

  1. eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
  2. verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungsschutz stehen, wie Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), Informanten, Gewährspersonen,
  3. planmäßig angelegte Beobachtungen (Observationen),
  4. Bildaufzeichnungen,
  5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
  6. verdecktes Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
  7. verdecktes Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel innerhalb und außerhalb von Wohnungen (Artikel 13 des Grundgesetzes),
  8. Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs und die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist,
  9. Aufbau und Gebrauch von Legenden,
  10. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
  11. Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes sowie
  12. weitere vergleichbare Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton- und Datenaufzeichnungen, um die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zu gewinnen.

Die nachrichtendienstlichen Mittel sind abschließend in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationserhebungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumentieren.

(3) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung ist im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes innerhalb von Wohnungen in Abwesenheit einer für das Landesamt für Verfassungsschutz tätigen Person zur Abwehr dringender Gefahren für die Schutzgüter des § 1 und unter Berücksichtigung des § 6 nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Eingriff in das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes vorliegen und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen die verdächtige Person richten. Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr darf der Einsatz sich auch gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person sich in ihrer Wohnung aufhält.

(4) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Absatz 3 Satz 1 trifft die Richterin oder der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinderung ihre Stellvertretung einen Einsatz nach Absatz 3 Satz 1 anordnen; die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens vier Wochen zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als vier weitere Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

(5) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Absatz 3 Satz 1 wird unter der Aufsicht einer bediensteten Person des Landesamtes für Verfassungsschutz vollzogen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie fortgeführt werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht mehr erfasst werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(6) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Absätze 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. § 14 Absatz 1 bleibt unberührt. Für die Speicherung und Löschung der durch die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 7 erlangten personenbezogenen Daten sowie die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 7 betroffenen Personen gelten § 4 Absatz 1 und § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Die Zusammenarbeitsverpflichtung nach § 3 bleibt unberührt.

(7) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes innerhalb von Wohnungen ist auch dann zulässig, wenn er ausschließlich zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit unerlässlich ist und von der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder bei ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertretung angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Tatsachen, die Gefahr im Verzog begründen, sind aktenkundig zu machen.

(8) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 3 und 7 ist das Amtsgericht Hamburg. Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zzuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4610), entsprechend Anwendung.

(9) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 7 eingeschränkt.

(10) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 7 Absatz 5 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 7a Absätze 1 bis 3 und Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(11) Erhebungen nach den Absätzen 3 bis 8 und Eingriffe, die in Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen gehören, bedürfen der Zustimmung des Präses oder bei ihrer oder seiner Verhinderung der Staatsrätin oder des Staatsrates der zuständigen Behörde. § 7a Absatz 7 gilt entsprechend.

(12) Zur Durchführung einer bereits oder zugleich angeordneten Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes darf das Landesamt für Verfassungsschutz mit technischen Mitteln auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen und durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird. Auf dem informationstechnischen System gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während eines laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. An dem informationstechnischen System dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Sie sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig zu machen. Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Bei jedem Einsatz sind zu protokollieren

  1. die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen sich nur gegen die verdächtige Person oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für die verdächtige Person bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass die verdächtige Person ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt. §§ 2, 3, § 3a Sätze 1 bis 8, §§ 4, 9 bis 12 und §§ 19 bis 20 des Artikel 10-Gesetzes sowie § 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10 Gesetzes gelten entsprechend. Im Antrag und in der Anordnung ist das informationstechnische System, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, möglichst genau zu bezeichnen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(13) Werden Maßnahmen nach Absatz 12 Satz 1 oder 2 durchgeführt, darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Satz 1 oder 2 eine Mitteilung macht.

" § 14 Erheben von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen mit Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im Einzelfall

  1. zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
  2. zur Herstellung der für die Beobachtung erforderlichen Nachrichtenzugänge,
  3. zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauensleuten oder
  4. zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichtenzugänge und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

(2) Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind

  1. eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
  2. verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungsschutz stehen, wie Privatpersonen, deren planmäßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), Informanten, Gewährspersonen,
  3. planmäßig angelegte Beobachtungen außerhalb der Schutzbereiche von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (Observationen),
  4. Bildaufzeichnungen,
  5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,
  6. verdecktes Mithören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,
  7. verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Signale unter Einsatz technischer Mittel,
  8. Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist,
  9. Aufbau und Gebrauch von Legenden,
  10. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,
  11. Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes,
  12. die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes,
  13. die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes sowie
  14. weitere in einer Dienstvorschrift benannte nachrichtendienstliche Mittel, die in ihrer belastenden Wirkung für betroffene Personen nicht über die der nachrichtendienstlichen Mittel des Informanten, der Verwendung von Legenden und Tarnpapieren, der punktuellen Bildaufzeichnung und der punktuellen verdeckten Standortbestimmung hinausgehen dürfen.

(3) In der die nachrichtendienstlichen Mittel benennenden Dienstvorschrift sind auch die Zuständigkeiten für die Anordnung anzugeben beziehungsweise zu regeln. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Präses der zuständigen Behörde. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten.

(4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist anzuordnen. Die Anordnung ist zu befristen; das gilt nicht für die nachrichtendienstlichen Mittel nach Absatz 2 Nummern 9 und 10. Die Frist darf nicht länger als zwölf Monate betragen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumentieren.

(5) Die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeit der Betroffenen nicht weitergehend erfasst wird, als dies zur Zweckerreichung erforderlich ist.

(6) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten sind allgemein zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn die Daten ohne weitere Verarbeitung unverzüglich gelöscht werden. Nach einer Offenlegung ist die Kennzeichnung von der empfangenden Stelle aufrechtzuerhalten. Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung kann anordnen, dass bei der Offenlegung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden."

17. § 8a wird § 15 und erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8a Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensleute

(1) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Einsatz ist eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie

  1. nicht in Individualrechte eingreift,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz oder außerhalb des Einsatzes rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der etwaige Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(2) Als Vertrauensleute nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft abhängig sein würden, oder bei denen die Anwerbung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer Nachrichtenehrlichkeit begründet wären,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Absatz 1 gilt entsprechend für Vertrauensleute. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf aufgrund der Ablehnung der Aufnahme oder der Fortsetzung der Tätigkeit durch die betroffene Person keine für diese nachteiligen und in keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit als Vertrauensperson stehenden Handlungen vornehmen.

" § 15 Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von noch zur steuernden Einflussnahme auf Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in oder für Bestrebungen tätig werden, um diese zu beobachten. Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen Handlungen vornehmen, die

  1. nicht in strafbarer Weise in Individualrechte eingreifen,
  2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich sind, und
  3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz oder außerhalb des Einsatzes rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen keine Beziehung zu einer Zielperson aufbauen, die seitens dieser kernbereichsrelevant ist. Unzulässig ist insbesondere das Eingehen einer intimen Beziehung zum Zweck der Informationsgewinnung.

(3) Bei der Planung der konkreten Einsatzgestaltung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kontakte zu einer Zielperson möglichst nicht in einem kernbereichsrelevanten Umfeld erfolgen. Vor dem Einsatz ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der geplante Einsatz nach seinem Gesamtcharakter kernbereichsrelevante Informationen erfassen wird.

(4) § 8 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Maßnahme schnellstmöglich abzubrechen ist, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist. Die Protokollierungspflicht des § 8 Absatz 4 Satz 2 erstreckt sich auf die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme.

(5) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben vor der Weitergabe der von ihnen erhobenen Informationen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, der Kernbereich privater Lebensgestaltung der beobachteten Person berührt ist. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen.

(6) Falls die Beobachtung durch Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen ist, ist dies unabhängig davon, ob dabei Informationen erhoben wurden, zu dokumentieren. Anschließend ist die Kernbereichsrelevanz des gesamten Einsatzes erneut zu prüfen und der Einsatz gegebenenfalls vollständig zu beenden.

(7) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

  1. über sechs Monate hinaus,
  2. gezielt gegen eine bestimmte Person,
  3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten oder
  4. bei dem unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Dauer und der Umstände seiner Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich einer betroffenen Person in besonderem Maße betroffen wird,

ist nur zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(Gültig ab siehe =>)
(8) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Absatz 7 unterliegt der unabhängigen Kontrolle nach § 9.

(9) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist in den Fällen des Absatzes 7

  1. Nummer 2 der Zielperson,
  2. Nummer 3 der Wohnungsinhaberin bzw. dem Wohnungsinhaber,
  3. Nummer 4 der betroffenen Person

gemäß § 10 mitzuteilen. Die Mitteilung wird über die Fälle des § 10 Absatz 3 Satz 1 hinaus zurückgestellt, solange eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person zu besorgen ist.

(10) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Informationen im Internet erheben, ohne Verdeckte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu sein, gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(11) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der bzw. des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden."

18. Hinter dem neuen § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 eingefügt:

" § 16 Vertrauensleute

(1) Für den Einsatz von Vertrauensleuten ist § 15 Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anordnung des Einsatzes kann eine Anwerbungs- und Erprobungszeit von neun Monaten vorausgehen. Ausnahmsweise ist eine einmalige Verlängerung um längstens weitere neun Monate zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Zuständig für die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung.

(3) Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
  2. von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft abhängig sein würden, oder bei denen die Anwerbung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer Nachrichtenehrlichkeit begründet wären,
  3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
  4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
  5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Beobachtung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen nicht hinreichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf aufgrund der Ablehnung der Aufnahme oder der Fortsetzung der Tätigkeit durch die betroffene Person keine für diese nachteilige und in keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit als Vertrauensperson stehende Handlungen vornehmen.

(4) Vertrauensleute und ihre Führungen haben vor der Weitergabe von Informationen zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, der Kernbereich privater Lebensgestaltung der beobachteten Person berührt ist. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen. Ohne diese Prüfung dürfen Informationen von Vertrauensleuten nicht weiterverarbeitet werden.

§ 17 Langfristige Observationen

(1) Die Observation einer Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit sie zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(Gültig ab siehe =>)
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 9.

(3) Dauert eine Maßnahme nach Absatz 1 durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 10 mitzuteilen.

§ 18 Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz technischer Mittel

(1) Das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit es zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.

(Gültig ab siehe =>)
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 9.

(3) Dauert eine Maßnahme nach Absatz 1 durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 10 mitzuteilen.

§ 19 Verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln

(1) Die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn die Ermittlung des Standortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.

(2) Erfolgt die Maßnahme auf eine Weise, die die Erstellung eines Bewegungsprofils erlaubt, ist sie nur zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(Gültig ab siehe =>)
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 9.

(4) Die Anordnung der Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.

§ 20 Ermittlung von Mobilfunkgeräte- oder Kartennummern

Die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines Mobilfunkendgerätes ist zulässig, wenn die Ermittlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert ist."

19. Der bisherige § 9 wird § 21 und wie folgt geändert:

19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

19.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

19.1.1.1 In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Textstelle "nach § 4 Absatz 1" gestrichen.

19.1.1.2 In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

19.1.1.3 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. dies zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichtenzugänge und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist oder".

19.1.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

19.1.1.5 In der neuen Nummer 4 wird die Textstelle "Absatz 2" durch die Textstelle "Absatz 5" ersetzt.

19.1.2 In Satz 6 wird die Textstelle " § 7" durch die Textstelle " § 11" ersetzt.

19.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

19.2.1 In Satz 5 wird hinter dem Wort "Datensicherung" die Textstelle", der Eigensicherung" eingefügt.

19.2.2 Satz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
, der Eigensicherung "Die Protokolldaten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen."

19.2a In Absatz 4 wird die Textstelle " § 22a BVerfSchG" durch die Textstelle " § 22b BVerfSchG" ersetzt.

19.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, setzt sie insbesondere erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit voraus, so dürfen die bei Gelegenheit einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Beobachtung einer jeglichen Bestrebung oder Tätigkeit verwendet werden, soweit sich aus ihnen im Einzelfall konkrete Erkenntnisse für die Beobachtung ergeben."

20. Der bisherige § 10 wird § 22 und wie folgt geändert:

20.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

20.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle " § 9" durch die Textstelle " § 21" ersetzt und die Textstelle "nach § 4 Absatz 1" gestrichen.

20.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des § 9 nicht vorliegen. "2. für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung zum Schutze des Kindeswohls nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f, jeweils unter den dort genannten Voraussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des § 21 nicht vorliegen."

20.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "nach § 4 Absatz 1" durch die Wörter "über Bestrebungen oder Tätigkeiten" ersetzt.

21. Der bisherige § 11 wird § 23 und wie folgt geändert:

21.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

21.1.1 In Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle "nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4" gestrichen.

21.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle " § 7 Absatz 1a" durch die Textstelle " § 8" ersetzt.

21.1.3 Satz 5

Die Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

wird gestrichen.

22. Der bisherige 3. Abschnitt mit den §§ 12 bis 22 wird durch folgenden 4. Abschnitt mit den §§ 24 bis 37 ersetzt:

alt neu
 3 Abschnitt
Offenlegung von Daten

§ 12 Offenlegung nicht personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbesondere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich sein können.

§ 13 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG legt das Landesamt für Verfassungsschutz dem Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzbehörden der Länder unverzüglich die für ihre Aufgaben relevanten Informationen, einschließlich der Erkenntnisse ihrer Auswertungen, offen.

§ 14 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen und Strafverfolgungsbehörden

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 8 Absatz 2 erhoben worden sind, gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei offenlegen, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung (§ 7 Absatz 2),
  2. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  3. Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  4. Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

wenn die Empfängerin oder der Empfänger diese Daten in den Fällen der Nummern 2 bis 4 neu auch zu dem Zweck, zu dem ihr oder ihm die Daten offengelegt werden, mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben dürfte.

(2) Im Übrigen darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen offenlegen, wenn dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, für sonstige erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit, zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefährdung oder Beeinträchtigung der Rechte Einzelner oder für sonstige Aufgaben, die in ihrer Intensität der Gefährdung den genannten Aufgaben entsprechen, benötigt. Sofern die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 nicht vorliegen, dürfen die zur Offenlegung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nur zum Zwecke der Offenlegung in Akten und amtseigenen Dateisystemen verarbeitet werden. Die Empfängerin oder der Empfänger darf die offengelegten Daten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden. Die Offenlegung von nach § 10 Absatz 1 verarbeiteten Daten bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz legt gegenüber den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien Informationen einschließlich personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG offen.

§ 15 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungsstreitkräften

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten gegenüber Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1218), zuletzt geändert am 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2598), offenlegen. Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er die offengelegten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihr oder ihm gegenüber offengelegt wurden.

§ 16 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen sowie gegenüber über- oder zwischenstaatlichen Stellen offenlegen, wenn die Offenlegung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich ist. Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Offenlegung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen oder wenn dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im betreffenden Staat. Die Offenlegung ist aktenkundig zu machen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass sie oder er die offengelegten Daten nur zur Verarbeitung für den Zweck erhält, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

§ 17 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht offenlegen, es sei denn, dass die Offenlegung zum Schutz

  1. der sicherheitsempfindlichen Stellen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen,
  2. der Verschlusssachen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 genannten in der Geheimschutzbetreuung befindlichen nichtöffentlichen Stellen,
  3. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  4. von Personen, die sich in einem Deradikalisierungs- oder Extremismuspräventionsprogramm befinden oder deren Aufnahme in ein solches Programm angestrebt wird, oder
  5. von schutzbedürftigen Personen, insbesondere Minderjährigen, im Zusammenhang mit ihrer Beeinflussungsbarkeit in gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen

vor den in § 4 Absatz 1 bezeichneten Bestrebungen, Tätigkeiten und Gefahren erforderlich ist und hinreichende Tatsachen für eine Beeinträchtigung vorliegen. Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Die Entscheidung für eine Offenlegung treffen der Präses der zuständigen Behörde oder die von ihr oder ihm besonders ermächtigten Bediensteten des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 4 offengelegt werden dürfen, werden durch ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis festgelegt. In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren personenbezogene Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz führt über die Offenlegungen nach Absatz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck und die Veranlassung der Offenlegung, die Aktenfundstelle und die Empfängerin oder der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.

(3) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die ihr oder ihm gegenüber offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr oder ihm offengelegt wurden. Hierauf ist sie oder er hinzuweisen. Die Offenlegung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Offenlegung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf eine Bewertung über personenbezogene Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs offenlegen, soweit die Offenlegung für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse der Empfängerin oder des Empfängers und wegen der Art oder des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat der betroffenen Person die Gründe für eine negative Bewertung mitzuteilen. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 18 ffenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Öffentlichkeit

Bei der Information der Öffentlichkeit nach § 4 Absatz 1 Sätze 4 und 5 dürfen auch personenbezogene Daten bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

§ 19 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die hamburgischen Behörden und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die Daten offenzulegen, um die es nach § 7 Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits vorliegen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen legen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 offen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Im Zweifel haben die in Absatz 1 genannten Stellen das Landesamt für Verfassungsschutz zu kontaktieren, um das Vorliegen der Offenlegungsvoraussetzungen zu klären. Bei dieser Klärung soll die Offenlegung personenbezogener Daten möglichst vermieden werden.

(3) Die Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg legt gemäß § 18 Absatz 1a BVerfSchG von sich aus gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 offen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist. Die Offenlegung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen durch das Landesamt für Verfassungsschutz unterbleibt, wenn überwiegende schutzwürdige Belange der Person, deren Daten offengelegt werden sollen oder überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Offenlegung ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Offenlegungen des Landesamtes für Verfassungsschutz gilt § 7a Absatz 3 entsprechend.

(4) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei setzt voraus, dass die Verarbeitung dieser Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben könnte. Insbesondere ist die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund strafprozessualer Zwangsmaßnahmen oder verdeckter Datenerhebungen zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gewalttätige Bestrebungen oder sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten oder für eine in §§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2426), und §§ 130 und 131 des Strafgesetzbuchs genannte Straftat oder für eine sonstige Straftat, bei der auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet ist, bestehen. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100b oder § 100c StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 vorliegen. Auf die nach Satz 3 offengelegten Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Kennzeichnungen der sonstigen offengelegten Daten sind aufrechtzuerhalten.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und sind entsprechend zu kennzeichnen.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Offenlegung der Informationen aktenkundig zu machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und über ihre Dokumentation bleiben unberührt.

§ 20 (aufgehoben)

§ 21 Offenlegungsverbote und -einschränkungen

(1) Die Offenlegung von Informationen nach diesem Abschnitt unterbleibt, wenn

  1. eine Prüfung durch die offenlegende Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen sind oder einem Verwertungsverbot unterliegen oder für die Empfängerin oder den Empfänger nicht mehr bedeutsam sind,
  2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  3. für die offenlegende Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung überwiegen.

(2) Besondere Rechtsvorschriften, die die Offenlegung von Informationen zulassen, einschränken oder verbieten sowie die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

§ 22 Offenlegung personenbezogener Daten Minderjähriger

(1) Personenbezogene Daten Minderjähriger, die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeichert sind, dürfen gegenüber öffentlichen Stellen und in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 gegenüber nichtöffentlichen Stellen offengelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c zum Zeitpunkt der Offenlegung noch vorliegen und die Offenlegung gerade dieser Daten zur Erreichung des Offenlegungszwecks zwingend erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gegenüber ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Stellen offengelegt werden.

"4. Abschnitt
Offenlegung von Daten

§ 24 Offenlegung nicht personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbesondere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sein können.

§ 25 Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber inländischen Stellen offenlegen, soweit dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder Aufgaben der empfangenden Stelle im Einzelfall geboten ist und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen.

§ 26 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zur Gefahrenabwehr

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle offenlegen, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur

  1. Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, sofern dieses im Einzelfall erheblich gefährdet ist, oder
  2. zur Verhinderung einer besonders schweren Straftat im Sinne von § 28 Absatz 2, sofern eine mindestens konkretisierte Gefahr für das durch den jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt,

erforderlich ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Falle einer unmittelbaren Gefahr oder einer im Einzelfall von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgehenden Gefahr zur Offenlegung verpflichtet.

(2) Eine konkretisierte Gefahr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.

(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind

  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
  2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
  3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,
  4. Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person.

§ 27 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen zum administrativen Rechtsgüterschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle offenlegen, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

  1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
  2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
  3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
  4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
  5. zur Durchführung einer Eignungs-, Zuverlässigkeits- oder Sicherheitsüberprüfung,
    1. die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen,
    2. für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes,
  6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
  7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
  8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person,
  9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen,
  10. zum Schutz des Kindeswohls oder
  11. zum Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung.

In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Antragsverfahrens ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu der Offenlegung verpflichtet.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben hat, gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer Offenlegung nach Satz 1 verpflichtet.

§ 28 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber inländischen Strafverfolgungsbehörden zur Strafverfolgung offenlegen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen, soweit die Daten aus Sicht des Landesamtes zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von

  1. mehr als fünf Jahren bedroht sind,
  2. fünf Jahren bedroht sind, wenn sie
    1. im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Bestrebung oder Tätigkeit stehen,
    2. gegen eines der in § 26 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 genannten Rechtsgüter gerichtet sind oder
    3. gegen eines der in § 26 Absatz 3 Nummer 4 genannten Rechtsgüter gerichtet sind und die Tat im Einzelfall besonders schwer wiegt.

Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands im Zeitpunkt der Offenlegung. Dasselbe gilt für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwerer Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist.

§ 29 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogenen Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen ohne belastende Maßnahmen mit Außenwirkung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber einer inländischen öffentlichen Stelle offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen Stellen offenlegen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die

  1. Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen,
  2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisation bei der Erforschung dieser Bedrohungen.

Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 26 und 27 nicht vor, darf die empfangende Stelle die offengelegten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.

§ 30 Offenlegungen personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen

(1) Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforderlich ist

  1. zur eigenen Beobachtung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
  2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter,
  3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
    1. dem Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen oder kritischer Infrastrukturen,
    2. dem Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
    3. dem Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
    4. der wissenschaftlichen Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten,
    5. dem Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
    6. dem Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
    7. dem Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
    8. dem Schutz von schutzbedürftigen Personen, insbesondere Minderjährigen, im Zusammenhang mit ihrer Beeinflussbarkeit in gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen,
    9. dem Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.

Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffenen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis h erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für in § 26 Absatz 3 genannte Rechtsgüter erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz vorher zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.

(2) Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e offengelegt werden dürfen, werden durch ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis festgelegt. In Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe h ist die Person, deren personenbezogene Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Offenlegung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Die Offenlegung ist der betroffenen Person nach § 10 mitzuteilen.

§ 31 Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz der betroffenen Person

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch offenlegen, wenn offensichtlich ist, dass die Offenlegung im Interesse der betroffenen Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Offenlegung ihre Einwilligung verweigern würde. Es darf personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe offenlegen.

§ 32 Verbot der Offenlegung personenbezogener Daten nach §§ 25 bis 31

Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 25 bis 31 offengelegt werden, wenn

  1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen oder die offenzulegenden Daten nicht der Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen,
  2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung überwiegen, insbesondere unter Berücksichtigung
    1. der Art der Information,
    2. ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
    3. der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 14 Absatz 1,
    4. drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
    5. der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
  3. durch die Offenlegung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für in § 26 Absatz 3 Nummer 4 genannte Rechtsgüter zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Offenlegung dem Schutz eines solchen Rechtsguts dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
  4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Offenlegung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Offenlegung unerlässlich ist zur
    1. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für in § 26 Absatz 3 genannte Rechtsgüter,
    2. Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 28 Absatz 2.

Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.

§ 33 Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 nicht offenlegen. Es darf die personenbezogenen Daten nur offenlegen, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene minderjährige Person ausgeschlossen ist; im Falle der Offenlegung nach § 30 Absatz 1 beschränkt auf die in § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben e bis g genannten Zwecke. Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur offenlegen in Bezug auf eine minderjährige Person, die

  1. mindestens 14 Jahre alt ist,
    1. zur Abwehr einer Gefahr nach § 26 Absatz 1 Satz 1,
    2. zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 8 oder
    3. zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 28 Absatz 2,
  2. noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für
    1. Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person oder
    2. Einrichtungen des Bundes, eines Landes, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

(2) Eine Offenlegung personenbezogenen Daten über Personen jeden Alters ist aus Gründen des Schutzes des Kindeswohls gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f zulässig.

§ 34 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch inländische empfangende Stellen

(1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den §§ 26 bis 31 offengelegten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie diese zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weiteren Daten jedoch nicht nutzen.

(2) Die empfangende Stelle darf die offengelegten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten

  1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr gegenüber offengelegt wurden, oder
  2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr gegenüber auch zu diesem Zweck offengelegt werden dürften unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem anderen Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Offenlegung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Die empfangende Stelle ist verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.

(3) Hat die Offenlegung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass diese nachteiligen Folgen durch eine Offenlegung des Landesamtes für Verfassungsschutz veranlasst sind.

(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für hamburgische Stellen.

§ 35 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist. Eine Offenlegung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.

(2) Die Offenlegung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:

  1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder
  2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
  3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.

Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob eine Offenlegung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das Landesamt für Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit offengelegten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den offengelegten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Offenlegung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung der empfangenden Stelle und nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde offengelegt werden.

(3) Die Offenlegung darf erst erfolgen, nachdem die empfangende Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz zugesichert hat, die offengelegten personenbezogenen Daten

  1. nur zu dem Zweck, zu dem sie offengelegt wurden, und
  2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person

weiterzuverarbeiten. Es hat die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen

  1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgütern entspricht,
  2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 27 Absatz 1 benannten entsprechen,
  3. aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdachts zur Verfolgung einer

besonders schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 28 Absatz 2 entspricht.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 nicht offenlegen. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur unter den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a oder c offenlegen, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf es nur offenlegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für

  1. Leib, Leben und Gesundheit, sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, die sexuelle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person oder
  2. Einrichtungen des Bundes oder eines Landes, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages.

Bei einer Offenlegung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist § 33 entsprechend anzuwenden.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten gegenüber einer nichtöffentlichen Stelle im Ausland offenlegen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für in § 26 Absatz 3 Nummer 4 benannte Rechtsgüter unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach § 32 Satz 1 Nummer 2 nicht entgegenstehen.

(7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch gegenüber inländischen Stellen offenlegen, wenn dies zur Vorbereitung einer Offenlegung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.

(8) Vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten, die von der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 18 Absatz 1a Satz 1 BVerfSchG offengelegt wurden, hat das Landesamt für Verfassungsschutz das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen.

(9) § 5 Absatz 5 Satz 2 BVerfSchG ist zu beachten.

§ 36 Weitere Verfahrensregelungen zu Offenlegungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz protokolliert bei Offenlegungen nach §§ 25 bis 31 und 35 die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Offenlegung. Die Protokolldaten müssen auswertbar sein. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Es muss diese Protokolldaten am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, löschen. (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die offengelegt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.

§ 37 Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz auch ohne vorheriges Ersuchen alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen oder Tätigkeiten offenlegen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Offenlegung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz im Einzelfall erforderlich ist. Im Zweifel haben die in Absatz 1 genannten Stellen das Landesamt für Verfassungsschutz zu kontaktieren, um das Vorliegen der Offenlegungsvoraussetzungen zu klären. Bei dieser Klärung soll die Offenlegung personenbezogener Daten möglichst vermieden werden.

(2) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei setzt zudem voraus, dass die Verarbeitung dieser Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben könnte. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Die Offenlegung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100b oder § 100c StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist unzulässig. Auf die nach Satz 2 offengelegten Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Kennzeichnungen der sonstigen offengelegten Daten sind aufrechtzuerhalten.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz die Daten offenzulegen, um die es nach § 11 Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits vorliegen.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall unterliegen die personenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Offenlegung der Informationen aktenkundig zu machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die Offenlegung von Informationen gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz und über ihre Dokumentation bleiben unberührt."

23. Der bisherige 4. Abschnitt wird 5. Abschnitt.

24. Der bisherige § 23 wird § 38 und es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Akten zu Auskunftserteilungen sind nach Ablauf von vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem im jeweiligen Auskunftsverfahren die letzte Auskunft erteilt wurde."

25. § 23a wird § 39 und in seinem Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle " § 9" durch die Textstelle " § 21" ersetzt.

26. § 23b wird § 40 und in seinem Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:

alt neu
Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. "Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes oder durch das Unabhängige Kontrollgremium unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission oder das Unabhängige Kontrollgremium ersucht die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr bzw. ihm darüber zu berichten."

27. § 23c wird § 41 und erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 23c Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts 

Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz findet § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. §§ 3, 6, 8, 9 außerhalb des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln, §§ 10, 11, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, §§ 23, 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie §§ 2, 5 bis 7, § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

" § 41 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts und des Archivrechts

(1) Das Hamburgische Datenschutzgesetz findet bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt Anwendung:

  1. § 3, § 6 soweit nicht besondere Regeln in diesem Gesetz entgegenstehen, §§ 8, 10, 11, § 22 Absatz 2, §§ 26 und 27 sind anzuwenden,
  2. § 9 ist außerhalb des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel anzuwenden.

Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz keine Anwendung.

(2) Das Bundesdatenschutzgesetz findet bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt Anwendung:

  1. §§ 2, 6, 7 und 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 finden entsprechende Anwendung.
  2. § 5 und § 16 Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt.

(3) Das Hamburgische Archivgesetz (HmbArchG) vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung findet bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt Anwendung:

  1. § 1 Absatz 4, § 3 Absätze 1 bis 6 und § 2 HmbArchG sind anzuwenden,
  2. die Löschungsgebote nach § 7 Absatz 2 Satz 3, des § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 dieses Gesetzes sind gegenüber der Pflicht zur Anbietung und Übergabe gemäß § 3 Absätze 1 und 2 HmbArchG vorrangig,
  3. §§ 10 und 25 bis 37 dieses Gesetzes finden auf die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Staatsarchiv keine Anwendung."

28. Der bisherige 5. Abschnitt mit den §§ 24 bis 27 wird 6. Abschnitt mit den §§ 42 bis 45.

29. Im neuen § 44 erhält Absatz 5 Satz 1 folgende Fassung:

alt neu
(5) Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
  1. Gefahren für die Schutzgüter des § 1,
  2. die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 8 Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Änderungen,
  3. die Maßnahmen nach § 8 Absatz Absatz 11,
  4. die Maßnahmen nach § 8 Absatz Absatz 12 Satz 2 sowie die hierbei eingesetzten Mittel, Ergebnisse und Wirkungen,
  5. die Nichtlöschung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
  6. die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Dateisystemanordnung nach § 23a vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
  7. die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stationierungskräften nach § 15,
  8. die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen öffentlichen Stellen nach § 16,
  9. die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 17 sowie über die Änderungen des Verzeichnisses nach § 17 Absatz 1 Satz 4,
  10. die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 7 Satz 6 HmbSÜGG,
  11. die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerfSchG im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG,
  12. die Speicherungen und Offenlegungen von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres,
  13. die Offenlegungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
  14. die Auskunftsversagungen nach § 23 Absatz 4 Satz 5

zu berichten. Der Bericht gemäß Satz 1 Nummern 4 und 11 erfolgt jährlich.

"Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über
  1. von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende Bedrohungen für Verfassungsschutzgüter,
  2. die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Mittel nach § 14 Absatz 3 Satz 1 sowie ihre Änderungen,
  3. die Maßnahmen nach § 18 Absatz 1,
  4. die Maßnahmen nach § 11 Absatz 1a des Artikel 10-Gesetzes,
  5. die Nichtlöschung personenbezogener Daten gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4,
  6. die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem automatisierten Verfahren, für das eine Dateisystemanordnung nach § 39 vorgeschrieben ist, und seine wesentlichen inhaltlichen Änderungen,
  7. die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen öffentlichen Stellen nach § 35,
  8. (bleibt frei)
  9. die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach § 30, ausgenommen die Offenlegungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f, sowie über die Änderung des Verzeichnisses nach § 30 Absatz 2 Satz 1,
  10. die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stellen nach § 12 Absatz 7 Satz 6 HmbSÜGG,
  11. die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerfSchG im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG,
  12. die Speicherungen und Offenlegungen von Informationen über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres,
  13. die Offenlegungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f,
  14. die Auskunftsversagungen nach § 38 Absatz 4 Satz 5

zu berichten."

30. Im neuen § 45 wird in Satz 4 die Textstelle " § 26" durch die Textstelle " § 44" ersetzt.

31. Der bisherige 6. Abschnitt wird 7. Abschnitt.

32. Hinter der Überschrift zum neuen 7. Abschnitt wird folgender § 46 eingefügt:

" § 46 Einschränkungen von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt."

33. Die bisherigen §§ 28 und 29 werden §§ 47 und 48.

Artikel 2
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes

Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1 In Nummer 3 wird die Textstelle "10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376)," durch die Textstelle "22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)" ersetzt.

1.2 In Nummer 6 wird das Wort "oder" gestrichen.

1.3 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

1.4 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. im Büro der Ersten Bürgermeisterin bzw. des Ersten Bürgermeisters, der Zweiten Bürgermeisterin bzw. des Zweiten Bürgermeisters, der Chefin bzw. des Chefs der Senatskanzlei, der bzw. des Bevollmächtigten beim Bund, bei der Europäischen Union und für Auswärtige Angelegenheiten oder bei der Behördenleitung der für Inneres zuständigen Behörde tätig ist oder werden soll."

2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird hinter dem Wort "Rechtsprechung" die Textstelle "oder der unabhängigen Kontrolle nach § 9 HmbVerfSchG" eingefügt.

3. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die mitwirkende Behörde trägt die Verantwortung für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie ihrer weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz. Im Übrigen trägt die zuständige Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Sicherheitsüberprüfung einschließlich des Sicherheitsüberprüfungsauftrags."

4. In § 5 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Anhaltspunkte müssen dem Beweis zugänglich, aber nicht im Einzelfall erwiesen sein."

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5.1 In Nummer 3 Buchstabe a wird hinter der Zahl "4" die Textstelle "oder 8" eingefügt.

5.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
4. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden, jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen oder "4. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle nach § 10 Nummer 3 tätig werden, jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen oder".

6. § 10 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung des Senats gemäß § 33 bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden und Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen, "3. die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder einer gemäß Rechtsverordnung nach § 33 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmenden Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden sollen,"

7. § 12 wird wie folgt geändert:

7.1 In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "zuständige Landeskriminalamt" durch die Textstelle "Landeskriminalamt Hamburg, bei Wohnsitz außerhalb Hamburgs auch an das für den Wohnsitz zuständige Landeskriminalamt," ersetzt.

7.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort "gelten" die Textstelle "Satz 1 und" eingefügt.

7.3 In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Republik dem" durch die Wörter "Republik bei dem" ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

8.1 Absatz 1 Satz 2

Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.

wird gestrichen.

8.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

8.2.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen."

8.2.2 Im neuen Satz 3 wird die Textstelle "5 und 6" durch die Textstelle "4 und 5" ersetzt.

9. In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird hinter der Zahl "2" die Textstelle "bis 4" eingefügt.

10. In § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Akten zu Auskunftserteilungen sind nach Ablauf von vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem im jeweiligen Auskunftsverfahren die letzte Auskunft erteilt wurde."

11. In § 34 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "zuständige Landeskriminalamt" durch die Textstelle "Landeskriminalamt Hamburg, bei Wohnsitz außerhalb Hamburgs auch an das für den Wohnsitz zuständige Landeskriminalamt," ersetzt.

12. § 36 wird wie folgt geändert:

12.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 6 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung. Die §§ 3, 8, 10, 11, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2, §§ 23, 26 und 27 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes und §§ 2, 5 bis 7, § 16 Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt, § 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2019 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. "(1) §§ 3, 8, 10, 11, § 22 Absatz 2, §§ 26 und 27 des Hamburgische Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzgesetz keine Anwendung."

12.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils geltenden Fassung findet wie folgt Anwendung:

  1. §§ 2, 6, 7 und 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 und 83 finden entsprechende Anwendung,
  2. § 5 und § 16 Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit tritt."

12.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

13. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

13.1 In Satz 2 wird die Textstelle "10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381)," durch die Textstelle "22. Januar 2025(HmbGVBl. S. 192, 208), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

13.2 In Satz 5 wird die Textstelle " § 23" durch die Textstelle " § 38" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279)," durch die Textstelle "zuletzt geändert am 29. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9)," ersetzt.

1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann sie den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der G10-Kommission anordnen; die Unterrichtung hat unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, zu erfolgen. Die Tatsachen, die Gefahr im Verzug begründen, sind aktenkundig zu machen und der G10-Kommission mitzuteilen. In Eilfällen kann die Unterrichtung der G10-Kommission über die Unterrichtung der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung durch die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung erfolgen; dieses ist bereits vor Erlass der Anordnung möglich. Ein solcher Eilfall liegt vor, wenn die Unterrichtung der G10-Kommission in einer Sitzung nicht erfolgen kann, weil der Vollzug der Maßnahme eillbedürftig ist und die G10-Kommission keine Sondersitzung einberuft. "(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kommission über die von ihr angeordneten Beschränkungsmaßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, wenn die G10-Kommission ihr zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustimmung der G10-Kommission vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende der G10-Kommission oder ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbestimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit der angeordneten Beschränkungsmaßnahme und gegebenenfalls über die Eilbestimmung trifft die G10-Kommission unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt die G10-Kommission ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähigten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend."

1.3 In Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle " § 7 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (HmbVerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), sowie nach § 8 Absatz 10 HmbVerfSchG" durch die Textstelle " § 11 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt und führen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort. "(1) Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertreterinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehören. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bürgerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Soll ten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, kann sich die G10-Kommission gleichwohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretungen, darunter ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der Bürgerschaft oder aus der vorschlagsberechtigten Fraktion ausscheidet. Im Fall eines vorzeitigen Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Satz 7 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt bis zur Konstituierung der nachfolgenden G10-Kommission fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), gilt für den Zeitraum der Fortführung des Amtes im Sinne von Satz 9 entsprechend. In Ausübung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission nur von Vertreterinnen bzw. Vertretern derselben Fraktion vertreten werden."

2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Die G10-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. "(3) Die G10-Kommission ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder deren Stellvertretungen, darunter ein Mitglied oder eine Stellvertretung mit Befähigung zum Richteramt, anwesend sind. Die G10-Kommission tritt in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes

In § 20 Satz 2 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird die Textstelle " § 9 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99)" durch die Textstelle " § 21 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes

§ 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724), erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an jeder Sitzung der Bürgerschaft, des Parlamentarischen Kontrollausschusses nach § 42 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes, der Kommission nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes 40 Euro als Aufwandsentschädigung."

Artikel 6
Änderung der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft

In § 12 Absatz 1 Satz 3 der Datenschutzordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. S. 243), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 156), wird die Textstelle " § 27 Satz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293)" durch die Textstelle " § 45 Satz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung

In § 21 der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 703), wird die Textstelle " § 7 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293)" durch die Textstelle " § 11 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)" ersetzt.

Artikel 8
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 9
Schlussbestimmungen

( 1) In Artikel 1

1. Nummer 10 tritt § 9 Absätze 1 bis 5,

2. Nummer 17 tritt § 15 Absatz 8,

3. Nummer 18 treten § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 3

drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

( 2) In Artikel 1 Nummer 10 treten in § 9 die Absätze 6 und 7 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums erstmalig in der 23. Wahlperiode der Bürgerschaft erfolgt.

( 3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung (05.02.2025) in Kraft.

ID: 250276


ENDE