Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der Gleichstellung an den Hochschulen
- Hamburg -
Vom 19. Februar 2025
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 28.02.2025 S. 241)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174, 180), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 werden die Wörter "berufliche oder wissenschaftliche" durch die Textstelle "berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische" ersetzt.
1.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Hochschulen beschließen Grundsätze zum Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt sowie Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Grundsätze."
1.1.3 Hinter dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie legen in Abständen von drei Jahren Erfahrungsberichte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit nach diesem Gesetz vor."
1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Erhöhung ihres jeweiligen Anteils in allen Bereichen bei, in denen sie jeweils unterrepräsentiert sind; dabei ist insbesondere einer bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen entgegenzuwirken. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, in die insbesondere auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen sind. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Organen der Hochschule hinzuwirken. Sie legen in Abständen von zwei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor. | "(5) Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung der Gleichstellung aller Geschlechter bei; dabei ist einer strukturellen Benachteiligung entgegenzuwirken, insbesondere durch die Erhöhung des Frauenanteils in allen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind. Die Hochschulen wirken darauf hin, dass die insbesondere für weibliche Hochschulmitglieder bestehenden geschlechtsspezifischen Nachteile beseitigt werden. Sie stellen Gleichstellungspläne auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Frauenanteils am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal, solange dieser unter dem Männeranteil liegt, sowie zur angemessenen Berücksichtigung von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören; insbesondere sind auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzunehmen. Sie sind verpflichtet, auf eine angemessene Vertretung von Frauen in allen Organen, Gremien und Ausschüssen der Hochschule hinzuwirken; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Die Hochschulen legen in Abständen von drei Jahren Erfahrungsberichte über die Gleichstellung nach diesem Gesetz vor." |
1.3 In Absatz 7 Satz 1 wird hinter dem Wort "Kindern" die Textstelle "oder Studierenden, die die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 32), in der jeweils geltenden Fassung übernehmen" eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Jedes Geschlecht muss im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen. Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium im Benehmen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten (§ 87) genehmigt werden. | "(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge auf stellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Frauen müssen im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein, dies gilt ebenso in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium mit Zustimmung der oder des Gleichstellungsbeauftragten genehmigt werden." |
2.2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Frauen beziehungsweise Männer sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauen- beziehungsweise Männeranteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen. | "Frauen sind bei gleichwertiger Qualifikation gegenüber Männern bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauenanteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, unter dem Männeranteil liegt; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen." |
2.3 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Ziel haben. | "Solange der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Hochschulen mit Fakultäten an der entsprechenden Fakultät, in den übrigen Hochschulen am entsprechenden Fachbereich, unter dem Männeranteil liegt, sind dabei Regelungen aufzunehmen, die die Erhöhung des Frauenanteils zum Ziel haben." |
2.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2.4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 3. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur derselben Hochschule berufen werden soll, sofern bei der Ausschreibung der Juniorprofessur auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors in einem durch Satzung geregelten Bewertungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstandes festgestellt worden ist; | "3. wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor oder eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2 auf eine Professur derselben Hochschule berufen werden soll, sofern bei der Ausschreibung der entsprechenden Professur auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors beziehungsweise der Professorin oder des Professors in einem durch Satzung geregelten Bewerbungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstandes festgestellt worden ist;" |
2.4.2 In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
"7. wenn eine Juniorprofessur oder Professur besetzt werden soll, die durch ein hochschulübergreifendes Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen ein eigenes Bewerbungs- und Begutachtungsverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das die erforderliche wissenschaftliche Qualität sicherstellt."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. familiäre Verpflichtungen, wie nicht übertragbare Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, im Einzelfall nicht anders gewährleistet werden können; die individuelle Lehrverpflichtung ist zu erfüllen, das notwendige Lehrangebot ist sicherzustellen."
3.2 In Absatz 7 Satz 3 werden hinter dem Wort "Präsidiums" die Wörter "im Benehmen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten" eingefügt.
4. In § 60 Absatz 2 Nummer 16 wird hinter dem Wort "Kindern" die Textstelle "oder Studierenden, die die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes übernehmen" eingefügt.
5. § 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der Hochschulrat setzt die Findungskommission ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Hochschulsenats besteht und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats geleitet wird. Die zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und schlägt eine Person für die Wahl durch den Hochschulsenat vor. | "(2) Der Hochschulrat setzt die Findungskommission ein, die zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Hochschulsenats besteht und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats geleitet wird. In der Findungskommission sollen Frauen mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Wird die Vorgabe nach Satz 2 nicht erfüllt, bedarf dies der Begründung gegenüber der oder dem Gleichstellungsbeauftragten. Die zuständige Behörde entsendet ein Mitglied ohne Stimmrecht. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist an der Findungskommission zu beteiligen, wie ein Mitglied zu laden und zu informieren und hat Rede- und Antragsrecht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und schlägt eine Person für die Wahl durch den Hochschulsenat vor." |
6. § 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakultäten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein. Dem Präsidium (§ 79 Absatz 1) sollen mindestens zwei Personen aus jedem Geschlecht angehören, in einem Präsidium mit nur drei Mitgliedern mindestens eine Person. | "(2) Die Zahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beträgt mindestens eins, an Hochschulen mit Fakultäten mindestens zwei, und höchstens drei; sie wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten von der zuständigen Behörde festgelegt. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss bereits vor der Wahl Mitglied der Hochschule gewesen sein. Mindestens eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident muss Professorin oder Professor sein. Im Präsidium (§ 79 Absatz 1) sollen Frauen mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein, in einem Präsidium mit nur drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden." |
7. § 84 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (5) Bestimmt und gewählt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören. In einem Hochschulrat mit fünf Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit neun Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein. Die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte der Hochschule angehören. Die Mitglieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. | "(5) Bestimmt und gewählt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören. Die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte der Hochschule angehören. In einem Hochschulrat mit fünf Mitgliedern müssen Frauen mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit neun Mitgliedern müssen Frauen mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein. Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt." |
8. § 85 Absatz 1 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 9. Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten nach § 87, | "9. Erlass von Richtlinien zur Gleichstellung, Aufstellung von Gleichstellungsplänen und Konzepten zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit nach § 3 Absatz 4 Satz 4 sowie der Wahl und Abwahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten," |
9. § 87 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Die Hochschule wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Personen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll dem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten Geschlecht angehören. | "(1) Der Hochschulsenat wählt für drei Jahre die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ihre beziehungsweise seine Stellvertreterin oder ihren beziehungsweise seinen Stellvertreter. Wählbar sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Personen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte soll einem in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule unterrepräsentierten Geschlecht angehören. Wiederwahl ist möglich. Der Hochschulsenat kann die oder den Gleichstellungsbeauftragten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen." |
9.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern. | "(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der Personalmittel ist der Größe der Hochschule anzupassen. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte ist von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es ihre oder seine Aufgaben erfordern." |
9.3 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule mit. | "Sie oder er wirkt insbesondere bei Struktur- und Personalentscheidungen sowie bei der Entwicklungsplanung der Hochschule einschließlich der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie den Grundsätzen der Ausstattung und Mittelverteilung mit und wird daran frühzeitig beteiligt." |
9.4 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "einer Woche" durch die Wörter "zwei Wochen" ersetzt.
10. § 90 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 enthält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Mitglieder der Findungskommission werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom Fakultätsrat gewählt. Die oder der Vorsitzende wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungskommission bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als an die Findungskommission zurückverwiesen. | "(2) Die Mitglieder der Findungskommission werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium benannt und vom Fakultätsrat gewählt. In der Findungskommission sollen Frauen mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden. Wird die Vorgabe nach Satz 2 nicht erfüllt, bedarf dies der Begründung gegenüber der oder dem Gleichstellungsbeauftragten. Die oder der Vorsitzende wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat aus der Mitte der Findungskommission bestellt; kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Hochschulrat. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist an der Findungskommission zu beteiligen, wie ein Mitglied zu laden und zu informieren und hat Rede- und Antragsrecht. Die Findungskommission schreibt die Stelle aus und unterbreitet dem Fakultätsrat einen Wahlvorschlag. Findet der Wahlvorschlag keine Mehrheit, so gilt er als an die Findungskommission zurückverwiesen." |
10.2 Absatz 4 enthält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend. Jedes Geschlecht soll im Dekanat mit mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Dekanats vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied. | "(4) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen und Prodekane müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen oder Professoren an ihrer Hochschule oder für Präsidentinnen oder Präsidenten nach § 80 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Die Dekanin oder der Dekan muss nicht Mitglied der Hochschule gewesen sein. Wird eine Dekanin oder ein Dekan zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt, gilt § 80 Absätze 5 bis 7 entsprechend. Frauen sollen im Dekanat mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Dekanats vertreten sein, in Dekanaten mit drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden." |
11. § 96 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| In einem Selbstverwaltungsgremium soll jedes Geschlecht mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder vertreten sein; in Gremien mit drei Mitgliedern soll jedes Geschlecht mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. | "In einem Selbstverwaltungsgremium sollen Frauen mit einem Anteil von mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder, in Gremien mit drei Mitgliedern mit mindestens einem Mitglied vertreten sein; Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sollen angemessen berücksichtigt werden." |
12. In § 98 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort "Selbstverwaltungsgremien" die Wörter "und ihren Ausschüssen" eingefügt.
13. In § 100 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei ist den Grundsätzen der Wirkungsorientierung insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen."
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Bestimmungen zur angemessenen Berücksichtigung von Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehören, sind ab dem Zeitpunkt einer Neuwahl oder einer Neubenennung der betreffenden hochschulrechtlichen Organe, Gremien oder Ausschüsse anzuwenden.
(2) Berufungsausschüsse nach § 14 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der am 28. Februar 2025 geltenden Fassung sind berechtigt, die bereits eingeleiteten Berufungsverfahren in der bestehenden Zusammensetzung abzuschließen.
(3) Findungskommissionen nach § 80 Absatz 2 und § 90 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der am 28. Februar 2025 geltenden Fassung sind berechtigt, die bereits eingeleiteten Findungsverfahren in der bestehenden Zusammensetzung abzuschließen.
ID 250506
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