Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Richterwahlausschusses
- Hamburg -

Vom 5. März 2025
(HmbGVBl. Nr. 11 vom 14.03.2025 S. 264)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:

Artikel 1
Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg

Artikel 63 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. Artikel 45 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann vorsehen, dass für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in besonderem Maße vertraut sind. "(1) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt. Artikel 45 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici, sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten. Die sechs bürgerlichen Mitglieder und die zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte werden von der Bürgerschaft gewählt. Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richterinnen und Richter der Gerichte berufen. Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind eine Vertreterin oder ein Vertreter und für die richterlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Senats oder Senatssyndici jeweils eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter zu berufen. Für die übrigen Mitglieder kann eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter berufen werden. Die Bildung eines Richterwahlausschusses setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel der von der Bürgerschaft zu wählenden Mitglieder gewählt wurden. Der Richterwahlausschuss wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet, er führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist, längstens jedoch bis zum Ende der auf die Bildung des amtierenden Richterwahlausschusses folgenden Wahlperiode der Bürgerschaft. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann vorsehen, dass für eine bestimmte Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit in besonderem Maße vertraut sind. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die Personen von der Bürgerschaft zu wählen."

Artikel 2
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes

Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird wie folgt geändert:

1. § 14 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 14 Amtszeit des Richterwahlausschusses

(1) Der Richterwahlausschuss nach Artikel 63 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet.

(2) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet ist. Die erneute Berufung der Mitglieder ist zulässig.

" § 14 Erneute Berufung von Mitgliedern des Richterwahlausschusses

Die erneute Berufung von Mitgliedern des Richterwahlausschusses ist zulässig."

2. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Bürgerliche Mitglieder

Die sechs bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden von der Bürgerschaft gewählt. Sie müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein.

" § 16 Bürgerliche Mitglieder

Die bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsleben erfahren sein."

3. § 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Senat auf Vorschlag der Richter der hamburgischen Gerichte berufen. Die vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt. "(1) Die als richterliche Mitglieder des Richterwahlausschusses vorzuschlagenden Richter werden von den Richtern in geheimer Wahl gewählt."

4. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer von der Bürgerschaft gewählt. "(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss werden auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer gewählt."

5. § 19 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 19 Stellvertreter

(1) Für jedes Mitglied des Richterwahlausschusses sind ein Stellvertreter und für die richterlichen Mitglieder jeweils ein weiterer Stellvertreter zu berufen. Für die nichtrichterlichen Mitglieder kann ein weiterer Stellvertreter berufen werden.

(2) Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheiden

" § 19 Stellvertreter

Die Vorschriften für die Mitglieder des Richterwahlausschusses gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der weitere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellvertreter verhindert sind oder das Mitglied oder sein Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheidet."

6. § 20 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Mitgliedschaft der nach § 16 gewählten Mitglieder erlischt
  1. durch Verzicht,
  2. mit dem Verlust der Wählbarkeit,
  3. durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.

(3) Die Mitgliedschaft der nach § 17 berufenen Mitglieder erlischt

  1. durch Verzicht,
  2. durch Verlust des Amtes,
  3. mit dem Verlust der Wählbarkeit und (Anwendung)
  4. bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn sie
    1. aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen haben, ausscheiden,
    2. abgeordnet werden oder zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet werden oder
    3. für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.

(4) Die Mitgliedschaft der nach § 18 gewählten Mitglieder erlischt,

  1. durch Verzicht,
  2. bei den nach § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.
"(2) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 16 gewählten Mitglieder erlischt
  1. durch Verzicht,
  2. mit dem Verlust der Wählbarkeit,
  3. durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehr heit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwischen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen muss.

(3) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 17 berufenen Mitglieder erlischt

  1. durch Verzicht,
  2. durch Verlust des Amtes,
  3. mit dem Verlust der Wählbarkeit und
  4. bei den nach § 17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern auch dann, wenn sie
    1. aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen haben, ausscheiden,
    2. zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate abgeordnet waren,
    3. für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt sind.

(4) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 18 gewählten Mitglieder erlischt

  1. durch Verzicht,
  2. bei den nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und § 18 Absatz 1 gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind."

7. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmenzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. "(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stellvertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und nach § 17 ist als Nachfolger der Richter vorzuschlagen, der bei der Wahl nach § 17 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmzahl erhalten hat. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend."

8. § 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Mitgliedschaft eines nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht. "(2) Die Mitgliedschaft eines nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und nach § 16 oder nach § 18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht."

ID: 250664


ENDE