Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2025
- Hamburg -
Vom 23. September 2025
(HmbGVBl. Nr. 32 vom 30.09.2025 S. 526)
Artikel 1
Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Auf Grund von § 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet:
In Anlage 7 Nummer 3 der Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am 17. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 335), wird die Bezeichnung "Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke, Hamburg Service" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke, Hamburg Service" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2
Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 438) wird die Bezeichnung "Finanzbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1
Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Anlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Abschnitt II wird die Bezeichnung "Immobilienmanagement" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke - Immobilienmanagement" ersetzt.
2. In Nummer 2 Abschnitt II und Nummer 5 Abschnitt I wird jeweils die Bezeichnung "Finanzbehörde - Immobilienmanagement" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke - Immobilienmanagement" ersetzt.
3. In Nummer 7 Abschnitt I wird die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft und Innovation (HPA)" durch die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (HPA)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2
Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Anlage 1 Nummer 7 Abschnitt I der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird wie folgt geändert:
1. In der Spalte "Ausbildungsstellen" wird die Bezeichnung "Finanzbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke" ersetzt.
2. In der Spalte "Ausbildungsinhalt" wird die Bezeichnung "Finanzbehörde (Immobilienmanagement)" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke (Immobilienmanagement)" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
Auf Grund von § 9 Nummern 1, 2, 5 und 6 des Hamburgischen Melde-, Pass- und Personalausweisgesetzes vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 78) wird verordnet:
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 209), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu § 24a wird die Bezeichnung "Behörde für Schule und Berufsbildung" durch die Bezeichnung "Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung" ersetzt.
1.2 Im Eintrag zu § 26 wird die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung" ersetzt.
1.3 Im Eintrag zu § 34a wird die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
1.4 Im Eintrag zu § 36 wird die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft und Innovation" durch die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation" ersetzt.
1.5 Im Eintrag zu § 47 wird die Bezeichnung "Finanzbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung "Behörde für Schule und Berufsbildung" durch die Bezeichnung "Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung" ersetzt.
3. In § 24a wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Bezeichnung "Behörde für Schule und Berufsbildung" durch die Bezeichnung "Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung" ersetzt.
4. In § 26 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung" ersetzt.
5. In § 29 wird die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
6. In § 34a wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
7. In § 36 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft und Innovation" durch die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation" ersetzt.
8. In § 46 wird die Bezeichnung "Finanzbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke" ersetzt.
9. In § 47 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Bezeichnung "Finanzbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Schul-Datenschutzverordnung
Auf Grund von § 101 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), wird verordnet:
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Schul-Datenschutzverordnung vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird die Textstelle "und der zuständigen Dienststelle in der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung
Auf Grund von § 21 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), wird verordnet:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346, 361), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung "Behörde für Schule und Berufsbildung" wird durch die Bezeichnung "Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung" ersetzt.
2. Die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" wird durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes
Auf Grund von § 1 Absatz 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1961 (BGBl. III 2331-1), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird verordnet:
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 3. Januar 1967 (HmbGVBl. S. 1), geändert am 21. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 252), wird die Bezeichnung "Finanzbehörde" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht
Auf Grund von § 4 Absatz 6 Sätze 1 und 2, § 6 Absatz 7 Sätze 1 und 2, § 13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 Sätze 1 und 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 61), wird verordnet:
In § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird die Bezeichnung "Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation" durch die Bezeichnung "Behörde für Finanzen und Bezirke" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Hamburgischen Spielerschutzverordnung
Auf Grund von § 2 Absatz 6 und § 6 Absatz 4 Satz 3 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), wird verordnet:
In § 4 Satz 1 und § 7 Absatz 1 der Hamburgischen Spielerschutzverordnung vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 465), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528), wird jeweils die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung
Auf Grund von § 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
In § 3 der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung vom 26. März 2013 (HmbGVBl. 136), zuletzt geändert am 27. März 2025 (HmbGVBl. S. 305), wird die Bezeichnung "Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
Auf Grund von § 47 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absatz 5 Sätze 1 und 2, § 54 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie § 59 Sätze 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 16. April 2025 (BGBl. I Nr. 117 S. 2, Nr. 129 S. 1) wird verordnet:
In § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 618) wird die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Berufsqualifikationsfeststellung
Auf Grund von § 11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), wird verordnet:
Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverordnung-Berufsqualifikationsfeststellung vom 4. September 2012 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Einziger Paragraph
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 Absatz 2 Satz 3 HmbBQFG in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung weiter übertragen." |
Artikel 14
Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung
Auf Grund von § 45c Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), wird verordnet:
In § 12 Absatz 3 der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung vom 31. Januar 2017 (HmbGVBl. S. 28), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird die Bezeichnung "Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration" durch die Bezeichnung "Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration" ersetzt.
Artikel 15
Aufhebung der Ausländeraltersangabendateiverordnung
Auf Grund von Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) wird verordnet:
Die Ausländeraltersangabendateiverordnung vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 491) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 15 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Die Artikel 1 bis 8, 10 und 14 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung (01.10.2025) in Kraft.
ID 252246
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