Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung von Gebühren- und Kostenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 16.12.2025 S. 740)


Artikel 1

Auf Grund von § 40 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung

Die Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1.1 In Satz 1 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 45 48,30
Buchstabe b 51,10 54,70
Buchstabe c 65,90 69,10
Buchstabe d 81,30 88,30

1.1.2 In Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 59,80 63
Buchstabe b 78,70 83,20
Buchstabe c 115,90 119,40

1.1.3 In Satz 3 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 63 73
Buchstabe b 83,20 91,50
Buchstabe c 119,40 111,60

1.2 In Absatz 2 Satz 2 treten in den nachstehend genannten Buchstaben an die Stelle der bisherigen Beträge die folgenden neuen Beträge:

Alt: Neu:
Buchstabe a 39,20 42
Buchstabe b 44,50 47,50
Buchstabe c 57,20 60
Buchstabe d 70,80 76,70

2. § 1a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1a Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt

  1. 15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,
  2. 50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1.000 Euro,
  3. 150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1.000 Euro und bis zu 5.000 Euro,
  4. 500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5.000 Euro.
" § 1a Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung des Zwangsgelds beträgt:

  1. 16 Euro für Zwangsgelder bis zu 250 Euro,
  2. 52 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro bis zu 1.000 Euro,
  3. 155 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1.000 Euro bis zu 5000 Euro,
  4. 515 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5.000 Euro."

3. In § 2 Absatz 1 wird der Betrag "29,40" durch den Betrag "30,30" und der Betrag "23,10" durch den Betrag "23,80" ersetzt.

4. In den §§ 3 und 4 wird jeweils der Betrag "29,40" durch den Betrag "30,30" ersetzt.

5. In § 5 wird der Betrag "3,80" durch den Betrag "4" ersetzt.

6. In § 5a wird der Betrag "11,30" durch den Betrag "11,60" ersetzt.

7. § 5b wird wie folgt geändert:

7.1 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils der Betrag "33" durch den Betrag "34" ersetzt.

7.2 In Absatz 3 wird der Betrag "13" durch den Betrag "13,40" ersetzt.

8. In § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils der Betrag "6,20" durch den Betrag "6,40" ersetzt.

9. Die Anlage erhält folgende Fassung:

alt neu
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 48
1.500 53
2.000 58
2.500 63
3.000 68
3.500 73
4000 78
4.500 83
5.000 88

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro.

"Anlage
Gegenstandswert in Euro bis zu Höhe der vollen Gebühr in Euro
1.000 50
1.500 55
2.000 60
2.500 65
3.000 70
3.500 75
4.000 81
4.500 86
5.000 91

Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1.000 Euro."

Artikel 2

Auf Grund der §§ 2 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), in Verbindung mit § 23a Absatz 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl. S. 120), zuletzt geändert vom 15. bis 21. November 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 72), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote

Die Gebührenordnung für die Wiederholung der zweiten Staatsprüfung für Juristen zur Verbesserung der Prüfungsnote vom 6. Mai 2008 (HmbGVBl. S. 178), zuletzt geändert am

3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 wird der Gebührensatz "917" durch den Gebührensatz "935,34" ersetzt.

1.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Der Gebührensatz "496" wird durch den Gebührensatz "383,84" ersetzt.

1.2.2 In Nummer 2 werden die Wörter "einer Woche" durch die Wörter "drei Tagen" ersetzt.

1.3 In Absatz 5 wird der Gebührensatz "764" durch den Gebührensatz "779,28" ersetzt.

1.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.4.1 In Satz 2 wird der Gebührensatz "496" durch den Gebührensatz "383,84" ersetzt.

1.4.2 In Satz 3 wird der Gebührensatz "764" durch den Gebührensatz "779,28" ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 In Nummer 1 wird der Gebührensatz "20" durch den Gebührensatz "20,40" ersetzt.

2.2 In Nummer 2 wird der Gebührensatz "27" durch den Gebührensatz "27,50" ersetzt.

Artikel 3

Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts

Die Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf den Gebieten des Vereins- und des Stiftungsrechts vom 10. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 323), zuletzt geändert am

3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), wird wie folgt geändert:

1. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.1 erster Gebührensatz 321
zweiter Gebührensatz 1.297
Nummer 1.2 erster Gebührensatz 87
zweiter Gebührensatz 881
Nummer 1.3 erster Gebührensatz 321
zweiter Gebührensatz 1.297
Nummer 1.4 erster Gebührensatz 51
zweiter Gebührensatz 366

2. Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

"2.2 Anerkennung einer privaten Stiftung (§ 82 BGB, § 2 Absatz 1 HmbStiftG) bei einem Stiftungsvermögen
bis zu 100.000 Euro 3.234
bis zu 150.000 Euro 3.504
bis zu 200.000 Euro 3.776
bis zu 250.000 Euro 3.990
bis zu 300.000 Euro 4.276
bis zu 350.000 Euro 4.514
bis zu 400.000 Euro 4.752
bis zu 450.000 Euro 5.278
bis zu 500.000 Euro 5.772
bis zu 1.000 000 Euro 7.272
über 1.000 000 Euro 8 790

"

3. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.3 erster Gebührensatz 126
zweiter Gebührensatz 1.260
Nummer 2.4 erster Gebührensatz 64
zweiter Gebührensatz 1.299
Nummer 2.5 erster Gebührensatz 64
zweiter Gebührensatz 1.297
Nummer 2.6 erster Gebührensatz 64
zweiter Gebührensatz 646

4. Nummer 2.7 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
2.7 Genehmigung zur Änderung einer Satzung (§ 85a Absatz 1 BGB) 64 bis 3.684

5. In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.8 erster Gebührensatz 34
zweiter Gebührensatz 366
Nummer 2.9 erster Gebührensatz 129
zweiter Gebührensatz 3.183
Nummer 2.10 erster Gebührensatz 129
zweiter Gebührensatz 8.790

6. In Nummer 2.11 wird hinter der Textstelle "2.2" die Textstelle", 2.4" eingefügt.

7. In Nummer 2.12 wird hinter der Textstelle "2.3" die Textstelle", 2.4" eingefügt.

§ 2
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz

In der Anlage der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vom 5. November 2013 (HmbGVBl. S. 456), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 1.1.1 erster Gebührensatz 33 34
zweiter Gebührensatz 273 281
Nummer 1.1.2 erster Gebührensatz 66 68
zweiter Gebührensatz.. 750 773
Nummer 1.2.1 erster Gebührensatz 16,50 17
zweiter Gebührensatz 273 281
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 33 34
zweiter Gebührensatz.. 750 773
Nummer 1.3.1.1 erster Gebührensatz 16,50 17
zweiter Gebührensatz 137 141
Nummer 1.3.1.2 erster Gebührensatz 33 34
zweiter Gebührensatz 750 773
Nummer 1.3.2.1 erster Gebührensatz 16,50 17
zweiter Gebührensatz 137 141
Nummer 1.3.2.2 erster Gebührensatz 33 34
zweiter Gebührensatz 750 773
Nummer 2.1 0,17 0,18
Nummer 2.2 0,28 0,29
Nummer 2.3 0,28 0,29

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit

Die Gebührenordnung für die Bereiche Arbeitsschutz sowie Anlagen- und Produktsicherheit vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 338), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 33
Nummer 2 24
Nummer 3 19

1.2 In Absatz 2 wird der Gebührensatz "36,75" durch den Gebührensatz "38" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Das Inhaltsverzeichnis zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:

2.1.1 In Abschnitt II wird der Eintrag zu Nummer 6 gestrichen.

2.1.2 Der Eintrag zur Überschrift von Abschnitt III erhält folgende Fassung:

"Produktsicherheit und Marktüberwachung".

2.1.3 Hinter dem Eintrag "Abschnitt III Produktsicherheit und Marktüberwachung" wird der Eintrag "6 Ausgangsstoffgesetz" eingefügt.

2.2 In Nummer 1.3.3 wird die Textstelle "Absätze 1 und 2" gestrichen.

2.3 Nummer 1.5 wird die Textstelle "18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651, 2656)" durch die Textstelle "23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 24), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.4 In Nummer 2.2.25 wird der Gebührensatz "500" durch den Gebührensatz "515" ersetzt.

2.5 In Nummer 2.4.4 wird die Textstelle "Nummer 2.4.2 Absatz 3" durch die Textstelle "Nummer 3.7 Absatz 4" ersetzt.

2.6 In Nummer 2.4.5 wird die Textstelle "Nummer 2.4.2 Absatz 3" durch die Textstelle "Nummer 3.7" ersetzt.

2.7 In Nummer 2.4.6 wird die Textstelle "Nummer 2.4.2 Absatz 4" durch die Textstelle "Nummer 3.4" ersetzt.

2.8 In Nummer 2.4.7 wird die Textstelle "Nummer 2.4.2 Absatz 1" durch die Textstelle "Nummer 3.5" und der Gebührensatz "143" durch den Gebührensatz "147" ersetzt.

2.9 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.4.8 erster Gebührensatz 132
zweiter Gebührensatz 632
Nummer 2.4.8.1 69
Nummer 2.4.9 erster Gebührensatz 142

2.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.5.4.1 87
Nummer 2.5.4.2 114
Nummer 2.5.4.3 22
Nummer 2.5.5 erster Gebührensatz 64
zweiter Gebührensatz 199
Nummer 2.5.5.1 erster Gebührensatz 64
zweiter Gebührensatz 199
Nummer 2.5.5.2 erster Gebührensatz 130
zweiter Gebührensatz 383
Nummer 2.8.3.1 23
Nummer 2.8.6 179
Nummer 2.8.7.1 309
Nummer 2.8.7.2 52
Nummer 2.8.7.3 21
Nummer 2.8.7.4 2.576
Nummer 2.8.14 93
Nummer 2.8.15 100
Nummer 2.8.20.1 erster Gebührensatz 268
Nummer 2.8.22.1 erster Gebührensatz 52
zweiter Gebührensatz 103

2.11 Die Überschrift von Abschnitt III erhält folgende Fassung:

alt neu
"Produktsicherheit und Marktüberwachung".

2.12 Hinter der Überschrift von Abschnitt III werden folgende Nummern 6 bis 6.5 eingefügt:

"6 Amtshandlungen nach dem Ausgangsstoffgesetz vom 3.
Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) in der jeweils geltenden Fassung
6.1 Verlangen von Auskünften nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Gebühr nach § 2 Absatz 2
6.2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 Gebühr nach § 2 Absatz 2
6.3 Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und
Erzeugnissen nach § 6 Absatz 3
Gebühr nach § 2 Absatz 2
6.4 Anordnungen nach § 6 Absatz 4 Gebühr nach § 2 Absatz 2
6.5 Untersagungen nach § 6 Absatz 5 Gebühr nach § 2 Absatz 2".

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Konsumcannabisgesetz vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 617) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 1 22 24
Nummer 2 17,50 19
Nummer 3 14 15,50

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In Nummer 1.2 wird die Textstelle "nach § 13 Absatz 3" durch die Wörter "zu einer bestehenden Erlaubnis" ersetzt.

2.2 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 2.3 15 16
Nummer 3 32 33

§ 5
Änderung der Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz

Die Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 858), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird hinter der Textstelle "Veterinärwesens," die Textstelle "der öffentlichen Verwahrung von Tieren," eingefügt.

2. In § 6 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 24
Nummer 2 19
Nummer 3 15,50

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

3.1 Das Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif wird wie folgt geändert:

3.1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
"Inhaltsverzeichnis".

3.1.2 In Teil I wird folgender Eintrag angefügt:

"7 Öffentliche Verwahrung von Tieren".

3.1.3 Die Einträge zu den bisherigen Nummern 7 bis 10 werden Einträge zu den Nummern 8 bis 11.

3.2 In Nummer 1.1.5 wird der Gebührensatz "11,50" durch den Gebührensatz "12" ersetzt.

3.3 Hinter Nummer 1.1.10 wird folgende neue Nummer 1.1.11 eingefügt:

"

1.1.11 Bearbeitung von Anträgen auf Gestattung nach Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. EU Nr. L 165 S. 10), geändert am 19. Mai 2025 (ABl. EU L, 2025/917, 20.5.2025), Gebühr nach § 6

3.4 Die bisherigen Nummern 1.1.11 bis 1.1.17 werden Nummern 1.1.12 bis 1.1.18.

3.5 In der neuen Nummer 1.1.14 wird die Textstelle", 1.1.10 oder 1.1.11" durch die Textstelle "oder 1.1.10 bis 1.1.12" ersetzt.

3.6 In der neuen Nummer 1.1.15 wird die Textstelle "1.1.12" durch die Textstelle "1.1.13" ersetzt.

3.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.2.1.1 erster Gebührensatz 55
zweiter Gebührensatz 160
Nummer 1.2.2 erster Gebührensatz 60
zweiter Gebührensatz 1.250
Nummer 1.2.3 erster Gebührensatz 60
zweiter Gebührensatz 650
Nummer 1.2.4 erster Gebührensatz 50
zweiter Gebührensatz 610
Nummer 1.2.5 erster Gebührensatz 55
zweiter Gebührensatz 180

3.8 Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.1.3 werden durch folgende Nummern 1.3.1 bis 1.3.1.7 ersetzt:

"1.3.1 Amtliche Kontrollen
1.3.1.1 Aufwand für die über die normale Kontrolltätigkeit hin
ausgehenden Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625, des § 29 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert am 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405 S. 1, 9), oder der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2019/ 1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (ABl. EU L, 2025/40, 22.1.2025), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr nach § 6
1.3.1.2 Aufwand für die Kontrolltätigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6
1.3.1.3 Maßnahmen der Überwachung bei Tieren und Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden einschließlich Probenahme nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühr nach § 6
1.3.1.4 Behördliche Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit präventiven Systemen bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, die den Schutz von Lebensmitteln vor mutwilliger Kontamination oder Verfälschung durch biologische, chemische, physikalische oder radioaktive Stoffe (food defense) betreffen Gebühr nach § 6
1.3.1.5 Prüfungen nach Anhang I Kapitel 1 Nummer 1.2 Fußnote 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU 2005 Nr. L 338 S. 1, 2006 Nr. L 278 S. 32), zuletzt geändert am 20. November 2024 (ABl. EU L, 2024/2895, 21.11.2024) Gebühr
nach § 6
1.3.1.6 Wegepauschale für Kontrolltätigkeiten und Maßnahmen nach den Nummern 1.3.1.1 bis 1.3.1.5 33
1.3.1.7 Die Kosten für die Untersuchung von Proben durch das Institut für Hygiene und Umwelt oder andere von den zuständigen Behörden beauftragte Labore sind als besondere Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einer anderen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg entstanden sind, jedoch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kein Kostenausgleich zwischen den Behörden stattfindet."

3.9 Nummer 1.4.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
1.4.1 Ausnahmegenehmigungen von der Probenahmehäufigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 130 bis 300".

3.10 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1.4.2 erster Gebührensatz 11
zweiter Gebührensatz 27
Nummer 1.4.3 erster Gebührensatz 15
zweiter Gebührensatz 45
Nummer 1.4.4.1.1.1 15
Nummer 1.4.4.1.1.2 21
Nummer 1.4.4.1.2 19
Nummer 1.4.4.1.3 10
Nummer 1.4.4.1.4 14
Nummer 1.4.4.1.5 29
Nummer 1.4.4.1.6 9
Nummer 1.4.4.1.7 11
Nummer 1.4.4.2.1.1 27
Nummer 1.4.4.2.1.2 45
Nummer 1.4.4.2.2.1 19
Nummer 1.4.4.2.2.2 33
Nummer 1.4.4.2.3 19
Nummer 1.4.4.2.4 40
Nummer 1.4.4.2.5 11,50

3.11 Nummer 2.1.1 wird gestrichen.

3.12 In Nummer 2.1.2 wird die Textstelle "TierSchG" durch die Textstelle "des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3.13 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.1.6 erster Gebührensatz 102
zweiter Gebührensatz 318
Nummer 2.1.7 136
Nummer 2.1.8 erster Gebührensatz 68
zweiter Gebührensatz 215
Nummer 2.1.12 erster Gebührensatz 108
zweiter Gebührensatz 247
Nummer 2.1.13 erster Gebührensatz 62
zweiter Gebührensatz 248

3.14 Hinter Nummer 2.1.16.11 wird folgende neue Nummer 2.1.16.12 eingefügt:

"

2.1.16.12 Einrichtung, Änderung und Beendigung von Vollmachten für Tierhalterinnen und Tierhalter im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere 8,50

3.15 Die bisherigen Nummern 2.1.16.12 bis 2.1.16.14 werden Nummern 2.1.16.13 bis 2.1.16.15.

3.16 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.1.18 erster Gebührensatz 36
zweiter Gebührensatz 133
Nummer 2.1.19 erster Gebührensatz 91

3.17 Hinter Nummer 2.1.19 werden folgende Nummern 2.1.20 bis 2.1.20.2 eingefügt:

"

2.1.20 Unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, die der Beseitigungspflicht nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen
2.1.20.1 Einsammlung toter Tiere von öffentlichem Grund 153
2.1.20.2 Entsorgung toter Tiere 7,90 bis 73,50

3.18 In Nummer 2.2.1.1 werden hinter der Textstelle "(BAnz. Nr. 36a)" die Wörter "sowie Vorabprüfung der Anerkennungsfähigkeit im Einzelfall" eingefügt.

3.19 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.2.4 erster Gebührensatz 43
zweiter Gebührensatz 123
Nummer 2.2.7.1.1 55
Nummer 2.2.7.1.2 35
Nummer 2.2.7.2.1 52
Nummer 2.2.7.2.2 32
Nummer 2.2.7.3 610
Nummer 2.2.7.4.1 192
Nummer 2.2.7.4.2 172
Nummer 2.2.7.4.3 192
Nummer 2.2.7.6.1 erster Gebührensatz 132
zweiter Gebührensatz 400
Nummer 2.2.7.6.2 124
Nummer 2.2.7.6.3 265
Nummer 2.2.7.7 325
Nummer 2.2.7.8 42

3.20 Nummer 2.2.7.9 erhält folgende Fassung:

alt neu
"2.2.7.9 Die Gebühren nach den Nummern 2.2.7.1.1 und 2.2.7.2.1 ermäßigen sich um die Hälfte, wenn und solange der Hundehalterin oder dem Hundehalter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung, oder wenn Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449 S. 1. 4), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Gleiches gilt, wenn ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 11 Absatz 1 oder 3 des Hundesteuergesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 hat jeweils die Hundehalterin oder der Hundehalter zu erbringen."

3.21 Nummer 2.2.9 wird durch folgende Nummern 2.2.9 bis 2.2.9.3 ersetzt:

"2.2.9 Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung vom 7. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 141) in der jeweils geltenden Fassung
2.2.9.1 Anordnungen und Maßnahmen nach § 5 und Bearbeitung von Anträgen nach § 6 Gebühr nach § 6
2.2.9.2 Für die Ermittlung der Haltungsperson nach § 5 Absatz 2 fällt die Gebühr nach Nummer 2.2.9.1 nur an, wenn sich die Ermittlung nicht auf eine Abfrage bei den nach § 4 Absatz 3 anerkannten Registrierstellen beschränkt.
2.2.9.3 Die Gebühr nach Nummer 2.2.9.1 einschließlich gegebenenfalls anfallender besonderer Auslagen ist bei Anträgen nach § 6 vor Beginn der Antragsbearbeitung zu entrichten."

3.22 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.2.11.1 erster Gebührensatz 70
zweiter Gebührensatz 8
Nummer 2.2.11.2 erster Gebührensatz 116
zweiter Gebührensatz 191
dritter Gebührensatz 17
Nummer 2.2.11.3 erster Gebührensatz 40
zweiter Gebührensatz 7
Nummer 2.2.11.4 erster Gebührensatz 32
zweiter Gebührensatz 150
Nummer 2.2.11.4.1 erster Gebührensatz 29
zweiter Gebührensatz 6
Nummer 2.2.11.5 erster Gebührensatz 32
zweiter Gebührensatz 150
dritter Gebührensatz 3
Nummer 2.2.11.6 erster Gebührensatz 40
zweiter Gebührensatz 150
dritter Gebührensatz 3
Nummer 2.2.11.7 erster Gebührensatz 50
zweiter Gebührensatz 140
Nummer 2.2.12.1.1 erster Gebührensatz 40
zweiter Gebührensatz 59
dritter Gebührensatz 90
Nummer 2.2.12.1.3 erster Gebührensatz 30
zweiter Gebührensatz 40
dritter Gebührensatz 60
Nummer 2.2.12.2.1 erster Gebührensatz 21
zweiter Gebührensatz 42
dritter Gebührensatz 14,50
Nummer 2.2.12.2.2 26

3.23 In den Nummern 2.2.14 und 2.2.15 wird jeweils die Textstelle "1.3.1 bis 1.3.1.3" durch die Textstelle "1.3.1.1, 1.3.1.6 und 1.3.1.7" ersetzt.

3.24 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 2.2.16.2.1 erster Gebührensatz 10
zweiter Gebührensatz 50
dritter Gebührensatz 217
Nummer 2.2.16.2.2 erster Gebührensatz 55
zweiter Gebührensatz 65
dritter Gebührensatz 75
vierter Gebührensatz 83
fünfter Gebührensatz 93
Nummer 2.2.17.5 7,50
Nummer 2.2.19 11,50
Nummer 2.2.20 49
Nummer 3.1.1.1 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.2 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.3 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.4 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.5 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.6 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.1.1.9 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 530
Nummer 3.1.2.1 erster Gebührensatz 79
zweiter Gebührensatz 380
Nummer 3.2.1.1 dritter Gebührensatz 76
vierter Gebührensatz 520
Nummer 3.2.1.2 86
Nummer 3.2.1.3 erster Gebührensatz 65
vierter Gebührensatz 460
Nummer 3.2.2.1 erster Gebührensatz 79
zweiter Gebührensatz 380
Nummer 3.2.2.2 35

3.25 Nummer 3.3.1.2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"
3.3.1.2 Vögel einschließlich Papageien und Sittichen bei gewerblicher Einfuhr Gebühr nach § 6

3.26 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 3.3.1.3 erster Gebührensatz 62
zweiter Gebührensatz 32
Nummer 3.3.1.6 80
Nummer 3.3.2.1 erster Gebührensatz 57
zweiter Gebührensatz 31
Nummer 3.3.2.2 erster Gebührensatz 74
zweiter Gebührensatz 37
Nummer 3.3.3.1 erster Gebührensatz 48
zweiter Gebührensatz 563
Nummer 3.5.1 erster Gebührensatz 79
zweiter Gebührensatz 380
Nummer 3.5.4 erster Gebührensatz 31
zweiter Gebührensatz 65
Nummer 3.5.5 erster Gebührensatz 31
zweiter Gebührensatz 65
Nummer 3.5.6 erster Gebührensatz 42
Nummer 3.5.7 erster Gebührensatz 78
zweiter Gebührensatz 32
Nummer 3.5.8 erster Gebührensatz 88
zweiter Gebührensatz 32
Nummer 3.5.10 erster Gebührensatz 35
zweiter Gebührensatz 70
Nummer 3.6.1.1 erster Gebührensatz 80
zweiter Gebührensatz 1.200
Nummer 3.6.1.4 40
Nummer 3.6.1.5 erster Gebührensatz 70
zweiter Gebührensatz 220
Nummer 3.6.1.6 erster Gebührensatz 42
Nummer 3.6.3.1 erster Gebührensatz 88
zweiter Gebührensatz 1.100
Nummer 3.9 15

3.27 In den Nummern 4.1.2.1 bis 4.1.2.1.2, 4.1.2.2.1 bis 4.1.2.2.3, 4.1.2.4 bis 4.1.2.7, 4.1.2.10, 4.1.2.11.4, 4.1.2.12, 4.1.2.12.3, 4.1.2.13 und 4.1.3.1 bis 4.1.3.7, wird jeweils die Textstelle "Gebühr nach § 6" durch die Textstelle "Gebühr nach Zeitaufwand; die Gebühr beträgt 26,50 Euro je angefangene viertel Arbeitsstunde" ersetzt.

3.28 In Nummer 4.1.2.11.3 werden die Gebührensätze "300" und "44" jeweils durch die Textstelle "Gebühr nach § 6" ersetzt.

3.29 Nummer 4.2.5 wird gestrichen.

3.30 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 5.2.3 33
Nummer 5.3.2 33
Nummer 5.4.5 33

3.31 Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6.1 eingefügt:

"

6.1 Prüfung oder Überprüfung einer ausländischen Berufsqualifikation als Tierärztin oder Tierarzt gemäß § 4 Absätze 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1194), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1329), in der jeweils geltenden Fassung Gebühr nach § 6

3.32 Die bisherigen Nummern 6.1 bis 6.8 werden die Nummern 6.2 bis 6.9.

3.33 In der neuen Nummer 6.2 wird das Wort "Approbation" durch die Wörter "Erteilung einer Approbation" ersetzt.

3.34 In der neuen Nummer 6.5 wird die Textstelle "6.3" durch die Textstelle "6.4" ersetzt.

3.35 In den neuen Nummern 6.6 und 6.7 wird jeweils die Textstelle "Nummern 6.1 und 6.2" durch die Textstelle "Nummern 6.2 und 6.3" ersetzt.

3.36 In Teil I werden hinter der neuen Nummer 6.9 die folgenden neuen Nummern 7 bis 7.6 angefügt:

"7 Öffentliche Verwahrung von Tieren
7.1 Unterbringung, Verpflegung und Betreuung pro angefangenem Kalendertag
7.1.1 Hunde 37,50 bis

45

7.1.2 Katzen 18 bis 28
7.1.3 Kleintiere insbesondere Hauskaninchen, Meerschweinchen, Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) und kleine Terrarientiere, Ziervögel, beringte Haustauben und sonstiges Hausgeflügel 5,50 bis 16
7.1.4 Fische (je Aquarium) 27
7.2 Tierärztliche Eingangsuntersuchung je Tier
7.2.1 Hunde 161
7.2.2 Katzen 129
7.2.3 Hauskaninchen 96
7.2.4 Meerschweinchen 35
7.2.5 sonstige Kleintiere insbesondere Kleinnager (zum Beispiel Ratten, Mäuse, Degus, Chinchillas) und kleine Terrarientiere, Ziervögel, beringte Haustauben, sonstiges Hausgeflügel 15
7.2.6 Fische (je Aquarium) 24
7.3 Weitere tierärztliche Leistungen
7.3.1 Kastration Hunde
7.3.1.1 Rüde 535
7.3.1.2 Hündin 803
7.3.2 Kastration Katzen
7.3.2.1 Kater 188
7.3.2.2 Katze 214
7.3.3 Fälschungssichere Kennzeichnung mit Mikrochip und Registrierung. 54
7.3.4 Tollwut-Impfung 35
7.3.5 Tollwut-Titerbestimmung, je Untersuchung 80
7.4 Wesenstest Hunde 856
7.5 Die Kosten für die Verwahrung von Tieren anderer als der unter den Nummern 7.1 bis 7.2.6 genannten Arten und die Kosten für von den Nummern 7.2 bis 7.3.5 nicht erfassten tierärztlichen Leistungen und Laborleistungen sind als besondere Auslagen zu erstatten.
7.6 Die Nummern 7.1 bis 7.5 gelten nicht für die Verwahrung von Fundtieren."

3.37 Die bisherigen Nummern 7 bis 10.3 werden Nummern 8 bis 11.3.

3.38 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 8.1.1 28,90
Nummer 8.1.2 erster Gebührensatz 7,45
zweiter Gebührensatz 27,80
Nummer 8.1.3 27,70
Nummer 8.1.4 erster Gebührensatz 12,70
zweiter Gebührensatz 73,80
Nummer 8.1.5 erster Gebührensatz 19,90
zweiter Gebührensatz 44,50
Nummer 8.1.6 erster Gebührensatz 21,10
zweiter Gebührensatz 58,10
Nummer 8.1.7 erster Gebührensatz 25,90
zweiter Gebührensatz 109,70
Nummer 8.1.8 erster Gebührensatz 16,70
zweiter Gebührensatz 34,20
Nummer 8.1.9 erster Gebührensatz 18,30
zweiter Gebührensatz 38,90
Nummer 8.1.10 erster Gebührensatz 8,30
zweiter Gebührensatz 25
Nummer 8.2.1 erster Gebührensatz 9,90
zweiter Gebührensatz 241,60
Nummer 8.2.2 erster Gebührensatz 43
zweiter Gebührensatz 176,70
Nummer 8.3.1 erster Gebührensatz 10,40
zweiter Gebührensatz 146
Nummer 8.3.2 16,70
Nummer 8.4.1 erster Gebührensatz 89
zweiter Gebührensatz 1625
Nummer 8.4.2 erster Gebührensatz 75,10
zweiter Gebührensatz 178
Nummer 8.4.3 erster Gebührensatz 32
zweiter Gebührensatz 135,70

3.39 Hinter der neuen Nummer 8.4.3 werden folgende Nummern 8.4.4 und 8.4.5 eingefügt:

"

8.4.4 Einsammlung toter Tiere von öffentlichem Gund 153
8.4.5 Entsorgung toter Tiere 7,90 bis 73,50

3.40 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 8.5.1 14,50
Nummer 9.1.1 erster Gebührensatz 3,90
zweiter Gebührensatz 528,60
Nummer 9.1.2 erster Gebührensatz 14,30
zweiter Gebührensatz 116,50
Nummer 9.1.3 erster Gebührensatz 19,90
zweiter Gebührensatz 110,90
Nummer 9.1.4 erster Gebührensatz 22,20
zweiter Gebührensatz 108,70
Nummer 9.1.5 erster Gebührensatz 51,90
zweiter Gebührensatz 205,20
Nummer 9.1.6 erster Gebührensatz 44,50
zweiter Gebührensatz 129
Nummer 9.2.1.1 erster Gebührensatz 2,80
zweiter Gebührensatz 64,20
Nummer 9.2.1.2 erster Gebührensatz 12
zweiter Gebührensatz 65,20
Nummer 9.2.1.3 erster Gebührensatz 18,50
zweiter Gebührensatz 54,30
Nummer 9.2.2.1 erster Gebührensatz 15,20
zweiter Gebührensatz 245,60
Nummer 9.2.2.2 erster Gebührensatz 441,20
zweiter Gebührensatz 677,10
Nummer 9.2.2.3 erster Gebührensatz 25
zweiter Gebührensatz 78,30
Nummer 9.2.2.4 92,60
Nummer 9.2.3.1 erster Gebührensatz 31
zweiter Gebührensatz 467,30
Nummer 9.2.3.2 28,50
Nummer 9.2.4.1 erster Gebührensatz 37,60
zweiter Gebührensatz 126
Nummer 9.2.4.2 erster Gebührensatz 145,60
zweiter Gebührensatz 226
Nummer 9.2.4.3 erster Gebührensatz 222,80
zweiter Gebührensatz 810,70
Nummer 9.2.5 erster Gebührensatz 31
zweiter Gebührensatz 418,50
Nummer 9.2.6 erster Gebührensatz 43,40
zweiter Gebührensatz 869,40
Nummer 9.2.7.1 erster Gebührensatz 165,20
zweiter Gebührensatz 684,70
Nummer 9.2.7.2 erster Gebührensatz 182,60
zweiter Gebührensatz 4.107,90
Nummer 9.2.8 erster Gebührensatz 43,70
zweiter Gebührensatz 144,60
Nummer 9.2.9 erster Gebührensatz 91,90
zweiter Gebührensatz 132,50
Nummer 9.2.10 erster Gebührensatz 126,10
zweiter Gebührensatz 333,70
Nummer 9.3.1 335
Nummer 9.3.2 503
Nummer 9.3.3 536
Nummer 9.3.4 804
Nummer 9.3.5 712
Nummer 9.3.6 1.068
Nummer 9.4.1 erster Gebührensatz 296,70
zweiter Gebührensatz 735,80
Nummer 9.4.2 erster Gebührensatz 182,60
zweiter Gebührensatz 514,10
Nummer 9.4.3 erster Gebührensatz 410,80
zweiter Gebührensatz 1666
Nummer 9.4.4 701,50
Nummer 9.4.5 erster Gebührensatz 103,30
zweiter Gebührensatz 499,90
Nummer 10.1.1 66
Nummer 10.1.2 27,50
Nummer 10.1.3 43

3.41 In der neuen Nummer 10.1.5 wird die Textstelle "9.1.1 bis 9.1.3" durch die Textstelle "10.1.1 bis 10.1.3" ersetzt.

3.42 In den nachstehend genannten neuen Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 10.1.6 18,70
Nummer 10.1.7 18,70
Nummer 10.1.8 8,75
Nummer 10.2 41
Nummer 10.3 29,60
Nummer 11.1 erster Gebührensatz 1.823,90
zweiter Gebührensatz 6.939,80
Nummer 11.2 erster Gebührensatz 1.414,90
zweiter Gebührensatz 2.544,30
Nummer 11.3 erster Gebührensatz 2.005,90
zweiter Gebührensatz 7.707,90

§ 6
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung

Im Einzigen Paragraphen der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 3. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 26), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 657, 658), treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 1.848
Nummer 2 1.848
Nummer 3 1.848
Nummer 4 924
Nummer 5 924
Nummer 6 462

Artikel 4

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Die Gebührenordnung für Amtshandlungen nach der Hamburgischen Katzenschutzverordnung vom 7. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 142) wird aufgehoben.

(3) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID 253102

ENDE