Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 4. März 2026
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 17.03.2026 S. 98)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes

Das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 374), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"Hat ein Beherbergungsbetrieb keine Pflicht zur Auslegung beziehungsweise Aushängung der Preise für die im Wesentlichen angebotenen Zimmer nach § 13 Absatz 3 der Preisangabenverordnung, so sind für Beherbergungsbetriebe der Klassifizierung
von 5 Sternen 200 Euro,
von 4 Sternen 150 Euro,
von 3 Sternen 100 Euro und
von 2 und weniger Sternen 75 Euro

als Bemessungsgrundlage je Übernachtung anzusetzen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 3 Steuerpauschalsätze

Die Steuer beträgt je Gast und Übernachtung bei einem Nettoentgelt von bis zu

15 Euro 0 Euro
35 Euro 0,80 Euro,
50 Euro 1,50 Euro,
100 Euro 3 Euro,
150 Euro 4,50 Euro,
200 Euro 6 Euro.

Je weitere angefangene 50 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro und fünfzig Cent."

Artikel 2
Änderung des Hundesteuergesetzes

Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Fassung:

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" § 6 Steuersatz

Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 120 Euro im Kalenderjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung beträgt der Steuersatz 900 Euro. Satz 2 gilt nicht für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 2 aus einem Tierheim erworben werden, sofern es sich um auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gefundene Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im Tierheim untergebracht worden sind."

2. In § 7 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Steuer ist für einen Hund, der aus einem Tierheim auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erworben wird, auf Antrag für die ersten drei Jahre nach Beginn der Steuerpflicht von dieser zu befreien, wenn der Hund erstmalig in dem Haushalt aufgenommen wird und mit der Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Tierheims vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen Kenntnissen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 6 Satz 2 handelt. Tierheime in diesem Sinne sind Einrichtungen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen."

3. § 9a wird aufgehoben.

4. In § 10 Absatz 2 wird die Textstelle " § 7 Nummer 7" durch die Textstelle " § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes

Das Hamburgische Zweitwohnungsteuergesetz vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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"(2) Ist der Inhaber der Zweitwohnung nicht auf Grund eines Vertrages zur Zahlung eines Mietzinses verpflichtet, tritt an die Stelle der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete der Betrag, der sich bei Anwendung des jeweils für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Mietenspiegels im Sinne der §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Zweitwohnung unter Berücksichtigung des im Mietenspiegel angegebenen Mittelwerts ergibt. Die bei der Berechnung des Betrages anzusetzende Wohnfläche ist nach Maßgabe der Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Lässt sich aus dem jeweils geltenden Mietenspiegel keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung entnehmen, ist die Steuer nach der für vergleichbare Wohnungen errechneten ortsüblichen Miete zu bemessen."

2. In § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Wird der Steuersatz geändert, so ist die Festsetzung nach Absatz 1 zu ändern, soweit die festgesetzte Steuer noch nicht entstanden ist."

Artikel 3a
Weitere Änderung des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes

In § 6 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes vom 23. Dezember 1992 (HmbGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird die Zahl "8" durch die Zahl "12" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes

Das Hamburgische Grundsteuergesetz vom 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 258), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 wird hinter Satz 7 folgender Satz eingefügt:

"Auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen findet der abweichende Hebesatz nach Satz 1 keine Anwendung für das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs folgende Kalenderjahr, sofern nachgewiesen wird, dass eine Bebauung beabsichtigt ist oder damit bereits begonnen wurde."

2. In § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 367 Absatz 2b Sätze 3 und 4 der Abgabenordnung ist die Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b Satz 1 im Amtlichen Anzeiger und auf der Internetseite der für die Finanzen zuständigen Behörde zu veröffentlichen; sie gilt an dem Tag, der nach dem Tag der Herausgabe des Amtlichen Anzeigers folgt, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben."

Artikel 5
Schlussbestimmungen

(1) Artikel 1, 2 und 3a treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung (18.03.2026) in Kraft.

(2) Für aufgrund von § 9 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes ergangene Bescheide, deren Festsetzung über den 31. Dezember 2026 hinaus Wirkung entfaltet, gilt, dass für Änderungen dieser Festsetzung für das Besteuerungsjahr 2027 bis zum 31. Dezember 2026 § 6 des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes in der Fassung von Artikel 3a dieses Gesetzes anzuwenden ist.

(3) Für Beherbergungsleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Absatz 1 vereinbart worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

ID 260717

ENDE