Änderungstext
Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
- Hamburg -
Vom 24. Juni 2026
(HmbGVBl. Nr. 21 vom 30.06.2026 S. 177)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes
(Gültig bis 31.07.2031 siehe =>)
Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt:
" § 34a Regelanfrage".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung) und den Schutz von Verschlusssachen. | "(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungsüberprüfung), die Regelanfrage und den Schutz von Verschlusssachen." |
2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
2.2.2 Hinter Nummer 1 Buchstabe b wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. durch eine Regelanfrage den öffentlichen Dienst vor verfassungsfeindlichen Einflüssen zu schützen und".
2.2.3 Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
3. § 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Diese Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes. | "(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Personen nach Satz 1 erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes." |
(1a) Vor der Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst fragt die zuständige Stelle abweichend von Absatz 1 Satz 2 Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an. Hierzu übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Geschlechtseintrag und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person mit. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die genannten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Die übermittelten Daten werden gelöscht, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen hätte erheben dürfen.
wird aufgehoben.
5. Hinter § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
" § 34a Regelanfrage
(1) Die Regelungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten auch für
Für Richterinnen und Richter gilt ausschließlich § 8a des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 179), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vor der Einstellung einer Person in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg fragt die jeweilige für die Durchführung des Einstellungsverfahrens zuständige Stelle Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz an, die für die Einstellung bedeutsam sein können (Regelanfrage). Die Regelanfrage entfällt bei der Einstellung von Personen gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummern 3 bis 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 13. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung oder gemäß § 36 Absatz 1 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 27. März 2026 (HmbGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung. Eine Regelanfrage erfolgt auch vor einer Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Eine Regelanfrage ist bei bereits im öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigten Personen auch durchzuführen vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit, vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nach dem Ende einer Ausbildung sowie beim Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder vor der befristeten Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages. Darüber hinaus ist eine Regelanfrage durchzuführen im Falle eines Beschäftigungswechsels in einen Bereich, in dem aufgrund der Eingriffsbefugnisse oder aufgrund von institutionellen Eingliederungsverhältnissen in besonderem Maße die Möglichkeit besteht, verfassungsfeindliche Ziele zu verwirklichen (besonders schützenswerter öffentlicher Bereich). Besonders schützenswerte öffentliche Bereiche sind ausschließlich solche, in denen Bedienstete
Eine Regelanfrage nach Satz 5 ist nicht durchzuführen, sofern der Beschäftigungswechsel unmittelbar aus einem anderen besonders schützenswerten öffentlichen Bereich erfolgt. Die Regelanfrage unterbleibt, sofern die betroffene Person gemäß §§ 8 bis 10 sicherheitsüberprüft wird. Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden, wenn bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist und diese weniger als drei Jahre zurückliegt. Sie soll vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit, vor Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags und bei einem Beschäftigungswechsel in einen besonders schützenswerten öffentlichen Bereich erfolgen.
(3) Eine Regelanfrage erfolgt erst, wenn eine Person für die jeweilige Personalmaßnahme konkret vorgesehen ist. Für die Zwecke der Regelanfrage übermittelt die zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Person. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle mit, ob und welche Erkenntnisse vorliegen, die für die zu treffende Entscheidung über die Personalmaßnahme bedeutsam sein können. Liegen Erkenntnisse vor, so trifft die Entscheidung über die Personalmaßnahme die zuständige Stelle nach Beteiligung der obersten Dienstbehörde; die oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung über die Eignung jederzeit an sich ziehen. Für Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse gilt dies entsprechend. Bei Personalmaßnahmen im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften unterrichtet die zuständige Stelle auch die für Justiz zuständige Behörde, sofern Erkenntnisse vorliegen. Vor einer ablehnenden Entscheidung ist die für die Personalmaßnahme vorgesehene Person anzuhören. Anderenfalls erhält sie von der für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständigen Stelle die Mitteilung, dass Erkenntnisse beim Landesamt für Verfassungsschutz vorliegen. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die nach Satz 2 übermittelten Daten nur für die Durchführung der Abfrage verarbeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz löscht die übermittelten Daten, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenommen sind solche personenbezogenen Daten, die das Landesamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben dürfte. Die für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige Behörde und die oberste Dienstbehörde verarbeiten die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse nur für die Entscheidung über die Personalmaßnahme. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die für die Durchführung der Personalmaßnahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige Behörde und die oberste Dienstbehörde löschen die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse, sobald sie im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Personalmaßnahme oder zur Wahrnehmung von Rechten der betroffenen Person nicht mehr benötigt werden. In der Personalakte wird vermerkt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse mitgeteilt hat; § 90 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes findet Anwendung.
(4) Die für die Regelanfrage erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen nach Einrichtung eines technischen Verfahrens im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens abgefragt und übermittelt werden. Die Einrichtung des technischen Verfahrens bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Vor der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens sind die in Absatz 2 genannten Stellen zur Regelanfrage nur befugt, wenn eine Einstellung in eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Angestellter im Polizeidienst erfolgen soll oder wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der erforderlichen Verfassungstreue der betreffenden Person bestehen.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besonders schützenswerte öffentliche Bereiche im Sinne von Absatz 2 Satz 6 zu konkretisieren."
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
(Gültig ab 01.08.2026 bis 31.07.2031 siehe =>)
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Landesamt für Verfassungsschutz darf insbesondere die oberste Dienstbehörde um Auskunft ersuchen, ob eine Person, zu der tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung vorliegen, Angehörige des Hamburgischen öffentlichen Dienstes ist und, falls dies der Fall ist, welches ihre Beschäftigungsdienststelle ist."
1.2 Im neuen Satz 4 wird die Textstelle "Die Sätze 1 und 2" durch die Textstelle "Die Sätze 1 und 3" ersetzt.
2. In § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des § 11 Absatz 2 Satz 2 erteilt die oberste Dienstbehörde die Auskunft."
Artikel 3
Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
(Gültig bis 31.07.2031 siehe =>)
§ 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 21. Januar 2026 (HmbGVBl. S. 28), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. | "Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken, sowie für das Landesamt für Verfassungsschutz in den Fällen von § 34a des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung und § 8a des Hamburgischen Richtergesetzes in der jeweils geltenden Fassung." |
2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Information unterbleibt, wenn es sich um eine Auskunft an eine andere öffentliche Stelle handelt und durch die Information Ermittlungen oder andere Tätigkeiten der anderen öffentlichen Stelle gefährdet würden; die Information ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gefährdung entfallen ist."
Artikel 4
Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes
(Gültig bis 31.07.2031 siehe =>)
Hinter § 8 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Regelanfrage
(1) Die für Justiz zuständige Behörde führt bei Personen, welche dem Richterwahlausschuss gemäß § 25 Absatz 3 zur Ernennung zum Richter auf Zeit, kraft Auftrags, auf Probe oder auf Lebenszeit vorgeschlagen werden sollen, eine Regelanfrage entsprechend § 34a Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung durch. Satz 1 gilt auch vor Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Wirkt der Richterwahlausschuss an der Entscheidung über eine Abordnung nicht mit, erfolgt die Regelanfrage vor Beginn der Abordnung. Die für die Justiz zuständige Behörde kann Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Regelanfrage ganz oder teilweise auf eine von ihr bestimmte Stelle übertragen. § 34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG gilt in diesem Fall auch für diese Stelle entsprechend.
(2) Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden, wenn bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist und diese weniger als drei Jahre zurückliegt. Sie soll bei der Ernennung auf Lebenszeit erfolgen. Die Regelanfrage unterbleibt, sofern die betroffene Person gemäß §§ 8 bis 10 HmbSÜGG sicherheitsüberprüft wird.
(3) § 34a Absätze 3 und 4 HmbSÜGG gilt entsprechend. Liegen Erkenntnisse vor, so unterrichtet die für Justiz zuständige Behörde die oberste Dienstbehörde und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die für Justiz zuständige Behörde kann die § 34a Absatz 3 Sätze 8 und 9 HmbSÜGG entsprechenden Aufgaben auf eine von ihr bestimmte Stelle übertragen. § 34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG gilt in diesem Fall auch für diese Stelle entsprechend.
(4) In Fällen, in denen der Präsident eines Gerichts oder der Generalstaatsanwalt einen Vorschlag an die für Justiz zuständige Behörde gemacht hat und die für Justiz zuständige Behörde sich diesen Vorschlag gegenüber dem Richterwahlausschuss aufgrund vorliegender Erkenntnisse nicht zu eigen machen möchte, übermittelt diese die Erkenntnisse und die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde dem Präsidenten des Gerichts oder dem Generalstaatsanwalt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen, in denen ein Vorschlag an den Richterwahlausschuss durch Mitglieder des Richterwahlausschusses oder ihrer Stellvertreter erfolgen soll und nach Durchführung einer Regelanfrage Erkenntnisse vorliegen, gibt die für Justiz zuständige Behörde die Erkenntnisse und die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde dem jeweiligen Mitglied des Richterwahlausschusses oder dem jeweiligen Stellvertreter zur Kenntnis. Erfolgt trotz vorliegender Erkenntnisse ein Vorschlag zur Ernennung an den Richterwahlausschuss, so gibt die für Justiz zuständige Behörde die Erkenntnisse und die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde dem Richterwahlausschuss zur Kenntnis. § 34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG gelten auch für die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihre Stellvertreter, die Präsidenten der Gerichte und den Generalstaatsanwalt entsprechend."
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft.
(2) Die Regelungen dieses Gesetzes werden nach dem Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg evaluiert. Der Senat berichtet der Hamburgischen Bürgerschaft über die Ergebnisse der Evaluation.
ID 261717
| ENDE |