umwelt-online: VV-DSG LSA - Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger - Sachsen-Anhalt - (3)

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26. Zu § 26 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung besonders geschützter personenbezogener Daten)

26.1.1 Umgang mit Daten besonderer Art

Satz 1 führt die Fallgestaltungen abschließend auf, bei denen Daten besonderer Art (Nr. 2.1.2) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Regelung stellt ab auf die verantwortliche Stelle, also diejenige öffentliche Stelle, die diese Daten zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erhebt, verarbeitet oder nutzt. Gleichwohl steht die Regelung einer Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle nicht entgegen, soweit diese Stelle die Daten auch selbst nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 oder vergleichbarer Regelungen erheben, verarbeiten oder nutzen darf. Dies gilt entsprechend für die Übermittlung an nichtöffentliche Stellen, wobei die Fälle der Nr. 1 bis 4 ohnehin unproblematisch sind. In Fällen der Nrn. 5 und 8 gehört die Übermittlung im Übrigen regelmäßig zur Aufgabe der übermittelnden Stelle.

26.1.1.1 Rechtsvorschrift

Die erste Alternative der Nr. 1 regelt deklaratorisch den durch besondere Rechtsvorschrift normierten Fall der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung solcher Daten. Die zweite Alternative der Nr. 1 stellt auf ältere Rechtsvorschriften ab, die den Umgang mit sensiblen Daten nicht ausdrücklich regeln, aber zwingend voraussetzen.

26.1.1.6 Forschungszwecke

Personenbezogene Daten besonderer Art dürfen im Rahmen des Erforderlichen zu Forschungszwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Von einem solchen Umgang mit personenbezogenen Daten geht grundsätzlich keine besondere Gefährdung der Persönlichkeitssphäre der Betroffenen aus. Die Befugnis zur Übermittlung an andere öffentliche oder auch nichtöffentliche mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen ergibt sich aus dem Verweis auf § 27 oder vergleichbare gesetzliche Regelungen. Solche Regelungen enthalten spezielle Forschungsklauseln in Fachgesetzen, aber auch die allgemeinen Forschungsklauseln im BDSG und in anderen Landesdatenschutzgesetzen. Bei der Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug müssen stets die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 9 erfüllt sein.

26.1.1.7 Öffentliche Auszeichnungen

Für Zwecke öffentlicher Auszeichnungen müssen auch Daten besonderer Art erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, um Art, Dauer und Qualität von besonderen Leistungen und Verdiensten sowie die Würdigung von Personen, die eine öffentliche Auszeichnung erhalten sollen, festzustellen. Zur Übermittlung siehe Nr. 30a.2.

26.1.2 Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

Inwieweit zu diesen Zwecken personenbezogene Daten besonderer Art erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, bestimmt sich nach den hierfür einschlägigen Gesetzen. Satz 2 nimmt daher diese Aufgabenbereiche von der Anwendbarkeit des Satzes 1 aus.

26.2 Personenbezogene Daten, die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterliegen

Personenbezogene Daten, die Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen unterliegen, können auch Daten besonderer Art sein; in diesem Fall hat die verantwortliche Stelle auch Abs. 1 zu beachten. Besondere Berufsgeheimnisse können auf einer gesetzlichen Grundlage oder auf Standesrecht beruhen. Zur Wahrung von Berufsgeheimnissen sind insbesondere die in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsinhaber z.B. Ärzte, Apotheker, Berufspsychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen verpflichtet. Besondere Amtsgeheimnisse bestehen z.B. nach § 30 AO (Steuergeheimnis), § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und § 16 BStatG (Statistikgeheimnis).

26.2.1 Verlängerter Geheimnisschutz

Die Stelle, der durch ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis geschützte Daten von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle zur Verfügung gestellt worden sind, ist bei der Verarbeitung oder Nutzung der geheimnisgeschützten Daten an den Zweck gebunden, zu dem sie die Daten erhalten hat. Dies gilt bei Datenweitergabe innerhalb der verantwortlichen Stelle auch für die Person oder Organisationseinheit, die dem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis nicht unmittelbar unterliegt, aber an die vom Geheimnisverpflichteten die besonders geschützten Daten weitergegeben worden sind. Die Zweckbindung gilt auch für eventuelle Empfänger, an die die verantwortliche Stelle die vom Geheimnisverpflichteten erhaltenen Daten übermittelt oder weitergibt.

26.2.3 Ausschluss allgemeiner Zweckdurchbrechungsregelungen

Die in Satz 1 festgelegte Zweckbindung darf nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung durchbrochen werden. Satz 3 verdrängt die allgemeine Zweckdurchbrechungsregelung des § 10 Abs. 2.

27. Zu § 27 (Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen)

Allgemeines

Adressaten der Regelung sind nur öffentliche Forschungseinrichtungen, die für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, nicht dagegen andere öffentliche Stellen; die personenbezogene Daten für Zwecke der Forschung bereitstellen. Die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Verwaltungsvollzug für Forschungszwecke regelt z.B. § 10 Abs. 2 Nr. 9 gegebenenfalls i. V. m. §§ 11 und 12.

27.1 Ausschließliche Verarbeitung oder Nutzung für den Erhebungszweck

Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Eine Nutzung der Daten zu Zwecken des Verwaltungsvollzugs ist ausgeschlossen.

27.4 Ausschluss der Übermittlung

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, dass die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen bei der Darstellung von Forschungsergebnissen personenbezogene Daten übermitteln, insbesondere durch Veröffentlichung.

27.4.1 Einwilligung

Die Beschränkung der Übermittlung, etwa in Form der Veröffentlichung gilt nicht, wenn der Betroffene eingewilligt hat.

27.4.2 Ergebnisse der Zeitgeschichte

Die personenbezogene Übermittlung, insbesondere durch Veröffentlichung, ist zulässig, soweit dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, z.B. bei Angaben über Personen des öffentlichen Lebens.

28. Zu § 28 (Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Personal- und Bewerberdaten)

Umgang mit Personal- und Bewerberdaten

§ 28 regelt in Abs. 1 allgemein den Umgang öffentlicher Stellen mit Personaldaten. Adressaten der Regelung sind die in § 3 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen. Erfasst sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ferner öffentliche Wettbewerbsunternehmen sowie nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und Versicherungsanstalten. Besonderheiten ergeben sich aus den Abs. 2 bis 4.

28.1 Gleiche Regelungen für Arbeitgeber und Dienstherren

28.1.1 Personalaktendaten 10 12

Im Interesse der Rechtseinheitlichkeit gelten für das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Personaldaten über Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, die in einem privatrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis stehen, grundsätzlich die §§ 84 bis 91 LBG LSA, entsprechend; also gelten die gleichen Regelungen wie für Beamte. Diese Vorschriften des LBG LSA regeln fast ausschließlich den Umgang mit Personalakten und Personalaktendaten. Personalaktendaten sind nur solche Daten, die mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen und daher ihrem Wesen nach Bestandteil der Personalakte sind. Es gilt der materielle Personalaktenbegriff. Welche Unterlagen Bestandteile der Personalakte sind, ist in der LT-Drs. 2/3306 vom 12.03.1997 aufgeführt.

Für die Aufnahme und Entfernung von Unterlagen ergeben sich aus dem Arbeits- und Tarifrecht einzelne Besonderheiten. Vorgänge, die zu einer Abmahnung, Änderungskündigung oder bei Bewährungsaufstieg zur Feststellung der Nichtbewährung geführt haben, müssen in der Personalakte verbleiben, soweit sie für im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen (Abmahnung, Änderungskündigung oder Kündigung) noch benötigt werden.

Für genetische Untersuchungen im Arbeitsleben gelten nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgebende Regelungen des Gendiagnostikgesetzes. Bei verständiger Auslegung der einschlägigen Vorschriften des LBG LSA, insbesondere der §§ 10, 49 und 84 bis 91, sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung müssen die Verbote genetischer Untersuchungen nach §§ 19 und 20 sowie arbeitsrechtlicher Benachteiligungen nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes auch bei Personen Beachtung finden, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder zu einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen oder sich für ein solches Dienstverhältnis beworben haben.

28.1.2 Personaldaten, die nicht Personalaktendaten sind 12

Für den Umgang mit sonstigen Personaldaten, die nicht Personalaktendaten sind (z.B. in Unterlagen über die Geschäftsverteilung, über Organisationsuntersuchungen, Stellenbesetzungen) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des DSG LSA. Es handelt sich um Sachaktendaten. Letztlich liegt der Unterscheidung von Sach- und Personalaktendaten eine von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesteuerte Wertung zu Grunde.

Allerdings ist § 90 Abs. 4 Satz 1 BG LSA zu berücksichtigen, der in seiner Anwendung nicht auf Personalaktendaten beschränkt ist. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Dienstherr oder Arbeitgeber über Bedienstete oder Bewerber personenbezogene Daten nur erheben, darf, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dieses erlaubt. Die Regelung erfasst z.B. auch die Erhebung von Daten für Personalverzeichnisse oder im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung; letztere sollte aber soweit möglich mit aggregierten Daten durchgeführt werden. Die Vorschrift geht der allgemeinen Erhebungsregelung des § 9 Abs. 1 vor. Die Zulässigkeit der nachfolgenden Verarbeitung oder Nutzung derjenigen Daten über Bedienstete, die nicht Personalaktendaten sind, beurteilt sich mangels bereichsspezifischer Regelungen nach §§ 10 bis 13, 15 und 16. Dabei ist zu beachten, dass aus § 10 Abs. 1 für die nachfolgende Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten grundsätzlich die Bindung an den Erhebungszweck folgt.

28.2 Anforderung von Befunden bei Einstellung

Die mit einer Einstellungsuntersuchung beauftragten Ärzte oder Psychologen dürfen der Einstellungsbehörde Befunde nur mit Einwilligung Betroffener zuleiten. Diese Einschränkung besteht nicht ausdrücklich, wenn entsprechende Untersuchungen im Laufe eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden, z.B. bei Prüfung der Dienstunfähigkeit von Beamten. Schon aus dem Erforderlichkeitsprinzip ergibt sich, dass nicht mehr Daten als erforderlich angefordert werden dürfen.

28.3 Daten abgelehnter Bewerber

Bei erfolglosen Bewerbungen sind die vor der Eingehung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobenen Daten der Bewerber zu löschen. Von der Löschung kann mit Einwilligung (Nr. 4.2) der Betroffenen abgewichen werden. Die Löschung erfolgt am besten durch Rückgabe der Bewerbungsunterlagen; in diesem Fall wird nur das Bewerbungsschreiben zur Akte genommen.

29. Zu § 29 (Fernmessen und Fernwirken)

Allgemeines

Fernmessen liegt vor, wenn ferngesteuert oder -beobachtet Verbrauchsmessungen erfolgen. Fernwirken ist Fernschalten oder Ferneinstellen. § 29 trifft hierfür Sonderregelungen, soweit die Vorgänge in Wohnungen oder Geschäftsräumen erfolgen.

Sofern abweichende Regelungen z.B. in Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, Fernwärme usw. getroffen werden, gehen diese Regelungen vor (Nummer 3.3).

29.1.1/2 Informierte Einwilligung

Das Fernmessen oder Fernwirken in Wohnungen oder Geschäftsräumen bedarf der Einwilligung der Betroffenen. Die Betroffenen müssen über den Zweck des Dienstes sowie über die Art, den Umfang und den Zeitraum des Einsatzes unterrichtet sein. Im Übrigen müssen die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sein.

29.1.3.1 Erkennbarkeit

Fernmess- und Fernwirkdienste dürfen nicht eingerichtet werden, wenn die Betroffenen nicht erkennen können, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist. Es soll im Interesse des Persönlichkeitsschutzes keine heimliche Informationsbeschaffung geben.

29.1.3.2 Sonderregelung für Versorgungsunternehmen

Das Erfordernis der Erkennbarkeit einzelner Aktionen des Fernmess- oder Fernwirkdienstes besteht wegen der geringeren Sensibilität der abgerufenen Daten (Verbrauchsangaben) nicht für Versorgungsunternehmen.

29.1.4/5 Widerruf der Einwilligung

Die Einwilligung nach Satz 1 zum Einsatz von Einrichtungen zum Fernmessen oder Fernwirken kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden. Dies gilt nicht, soweit der Widerruf mit der Zweckbestimmung des Dienstes nicht vereinbar ist. Der Widerruf der Einwilligung kann auch durch schlüssiges Handeln, etwa das Abschalten des Dienstes, erfolgen.

29.2 Folgen des Widerrufs

29.2.1 Verbot des Leistungsausschlusses

Weigern sich Betroffene, in Fällen des Satzes 1 in das Fernmessen oder Fernwirken einzuwilligen, darf dies nicht zum Leistungsausschluss führen.

29.2.2 Mehrkosten

Die Betroffenen können mit den Mehrkosten belastet werden, die dadurch entstehen, dass sie den Fernmess- oder Fernwirkdienst nicht zulassen, z.B. mit höheren Kosten einer Zählerablesung vor Ort.

29.3 Zweckbindung

29.3.1 Ausschluss der Zweckänderung

Personenbezogene Daten, die durch Fernmess- oder Fernwirkdienste erhoben werden, dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Eine Zweckänderung nach § 10 Abs. 2 ist vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften oder der Einwilligung der Betroffenen unzulässig.

29.3.2 Löschung nach Zweckerreichung

Die durch Fernmessung oder Fernwirkung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung des damit verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, also spätestens nach Begleichung der abgerechneten Kosten. Dies ist eine Sonderregelung zu § 16 Abs. 2.

30. § 30 (Optischelektronische Beobachtung) 12

Allgemeines

Die Vorschrift trifft nur Regelungen zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche (Nr. 30.1) mittels optischelektronischer Einrichtungen, insbesondere durch Videotechnik. Eine Legaldefinition des öffentlichen Bereiches gibt es nicht. Entscheidend ist., ob die Bereiche für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder dazu dienen, von jedermann genutzt und betreten zu werden. Betroffen sind also z.B. Schalterhallen in Rathäusern, Ausstellungsräume in Museen und Eingangsbereiche öffentlicher Gebäude. Es ist unerheblich, ob der Bereich überdacht ist oder sich unter freiem Himmel befindet.

Bereichsspezifische Regelungen zur optischelektronischen Beobachtung, z.B. nach dem SOG LSA, betreffen andere Sachverhalte und bleiben unberührt. § 30 gilt auch nicht für die optischelektronische Beobachtung zu Zwecken der Verkehrslenkung und -beobachtung. Hierfür bedarf es keiner besonderen Befugnis. Für diese Zwecke werden Übersichtsaufnahmen gefertigt, die in keinem Fall Eingriffsqualität haben. Die Vorschrift gilt auch nicht für die Aufzeichnung von Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen; solche Aufzeichnungen sind zulässige Beweismittel nach der Strafprozessordnung oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. der Bek. vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 30 regelt nicht die Zulässigkeit der Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen von solchen Bereichen, die nicht öffentlich zugänglich Sind. Der Einsatz entsprechender Technik in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen ist grundsätzlich als zulässig anzusehen; er bedarf keiner besonderen Ermächtigung. Sofern jedoch Mitarbeiter öffentlicher Stellen in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen vom Einsatz entsprechender Technik betroffen sind, müssen die von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten engen Anforderungen erfüllt sein.

Gesetzliche Regelungen über den Einsatz von Einrichtungen zur optischelektronischen Beobachtung am Arbeitsplatz gibt es noch nicht. Grundsätzlich gilt Folgendes:

  1. Eine verdeckt und ohne Wissen des Arbeitnehmers durchgeführte Videoüberwachung stellt nach der gefestigten Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ersichtlich sind, vgl. Urteil des BAG vom 07.10.1987 - 5 AZR 116/86 (BB 1988 S. 137).
  2. Das einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtfertigende schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers muss durch konkrete Anhaltspunkte und Verdachtsmomente belegt sein. Eine vage Vermutung oder ein pauschaler Verdacht gegen die gesamte Belegschaft genügt den Anforderungen nicht.
  3. Eine unter diesen Voraussetzungen statthafte Videoüberwachung ist grundsätzlich offen mittels einer sichtbaren Anlage und nach vorheriger Information der Belegschaft durchzuführen.
  4. Eine Überwachung durch verdeckte Kameras ist als ultima ratio nur dann zulässig, wenn dieses Mittel die einzige Möglichkeit darstellt, berechtigte und schützenswerte Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
  5. Die Videoüberwachung unterliegt der Mitbestimmung des Personalrates nach § 69 Nr. 2 des PersVG LSA. Eine unzulässige Videoüberwachung wird durch eine Zustimmung des Personalrates nicht legitimiert, vgl. Urteil des BAG vom 15.05.1991 - 5 AZR 115/90 (NZA 1992 S. 43).
  6. Die durch eine rechtswidrige Überwachung gewonnenen Erkenntnisse unterliegen einem Verwertungsverbot.

30.1 Voraussetzungen für die Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen

Bei optischelektronischer Beobachtung werden Verhaltensweisen Betroffener zur Kenntnis genommen. Dies kann Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen. Aus diesem Grund begrenzt Abs. 1 für öffentliche Stellen die Befugnis zur Beobachtung durch optischelektronische Einrichtungen auf öffentlich zugängliche Bereiche. Darüber hinaus wird die Beobachtung mittels solcher Einrichtungen davon abhängig gemacht, dass sie für einen von drei enumerativ aufgeführten Zwecken erforderlich ist. Der Einsatz eines Mittels ist nur erforderlich, wenn dies auch verhältnismäßig ist. Die Pflicht zur Beachtung dieses Grundsatzes wird in der Weise konkretisiert, dass schutzwürdige Interessen der Personen, die sich im Aufnahmebereich der optischelektronischen Einrichtung befinden, nicht überwiegen dürfen. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen Betroffener kann z.B. vorliegen, wenn sich die Beobachtung auf Nachbargrundstücke erstreckt. Dies wäre aber auch der Fall, wenn z.B. Umkleideräume in Badeanstalten per Videotechnik überwacht würden.

30.1.1 Wahrnehmung des Hausrechts

Das Hausrecht gibt die Befugnis darüber zu entscheiden, wer abgeschlossene Räume oder befriedetes Besitztum betreten darf, um unbefugtes Betreten zu verhindern. Das Hausrecht schließt grundsätzlich die Befugnis ein, durch Einsatz von Videotechnik in unübersichtlichen Bereichen einer öffentlichen Einrichtung Dritte vor dem Risiko zu schützen, einer Straftat ausgesetzt zu sein.

30.1.2 Schutz des öffentlichen Eigentums oder Besitzes

Nummer 2 lässt die optischelektronische Beobachtung zum Schutz des (öffentlichen) Eigentums oder Besitzes zu. Hierzu gehört der Schutz vor Sachbeschädigungen und Diebstahl bei öffentlichen Stellen; dazu gehören z.B. auch Museen.

30.1.3 Kontrolle von Zugangsberechtigungen

Die Zugangskontrolle ist in vielen Fällen Ausfluss des Hausrechts und erfasst z.B. die Abschottung sensibler Bereiche innerhalb eines Verwaltungsgebäudes (Sicherheitsbereiche).

30.2 Transparenz

Grundsätzlich muss eine Erhebung, sofern sie nicht Zwecken der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr dient, offen und für die Betroffenen erkennbar sein. Dies gilt auch bei optischelektronischer Beobachtung. Für die Personen, die sich im Aufnahmebereich optischelektronischer Einrichtungen befinden, muss die Tatsache oder zumindest die Möglichkeit der Beobachtung erkennbar sein. Dies ist der Fall, wenn

  1. der einzelne Beobachtungsvorgang unmittelbar wahrnehmbar ist,
  2. auf die Beobachtung durch deutlich sichtbare Schilder (z.B. Piktogramme, bei Bedarf mehrsprachige Texte) oder in sonstiger Weise hingewiesen wird oder
  3. die optischelektronische Einrichtung deutlich sichtbar installiert ist.

Ein ausdrücklicher Hinweis auf die verantwortliche Stelle ist nur dann erforderlich, wenn Betroffene sonst nicht erkennen können, an welche Stelle sie sich im Beschwerdefall wenden können.

30.3.1 Zweckbindung

Satz 1 legt fest, dass bei Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen personenbezogene Daten nur erhoben oder gespeichert werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Beobachtung erforderlich oder technisch unvermeidlich (z.B. bei Erfassung Unbeteiligter) ist. Daten werden erst dann personenbezogen erhoben und gespeichert, wenn sie einer bestimmten Person zugeordnet werden. Werden keine Aufzeichnungen gefertigt, ist dies nur selten der Fall. Liegen Aufzeichnungen vor, besteht ein Personenbezug nur, wenn nach Art der Aufnahmetechnik ein solcher Bezug herstellbar ist. Grundsätzlich ist eine Verarbeitung oder Nutzung nur zum Zweck der Erhebung zulässig.

30.3.2 Zweckänderung

Eine Zweckänderung kommt nur entsprechend § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 6 bis 8 in Betracht. Danach kann z.B. Betroffenen oder Dritten Beweismaterial zur Verfügung gestellt werden, wenn gelegentlich einer zulässigen Beobachtung mittels optischelektronischer Einrichtungen eine unerlaubte Handlung, die zu einem erheblichen Gesundheits- oder Vermögensschaden geführt hat, dokumentiert wurde. Ist es dagegen Zweck einer nach Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 zulässigen Beobachtung, unerlaubte oder strafbare Handlungen zu dokumentieren, ist die Verwendung personenbezogener Daten zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zweckidentisch. Ein Rückgriff auf Zweckdurchbrechungstatbestände des § 10 Abs. 2 Nrn. 6 bis 8 ist hier entbehrlich.

30.4 Löschung

Satz 1 ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Die Löschungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Aufzeichnungen personenbezogen sind. Die Pflicht zur unverzüglichen Löschung trägt dem vorrangigen Interesse der Betroffenen Rechnung, Aufzeichnungen nicht länger zu speichern, als dies für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Aufzeichnungen erfolgt sind. Es ist keine genau terminierte Löschungsfrist vorgegeben. Die Frist ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen; diese Festlegung ist gerichtlich nachprüfbar. In vielen Fällen dürfte es ausreichen, Aufzeichnungen in kurzen Zeitabständen (wenige Stunden bis maximal wenige Tage) durch automatisches Überschreiben zu löschen. Ist ein Sachverhalt dokumentiert, der Anlass der Beobachtung war, sollte, soweit dies technisch möglich ist, zu Zwecken der Beweissicherung nur die entsprechende Passage auf längere Zeit gespeichert bleiben.

Nur in Ausnahmefällen dürften schutzwürdige Interessen Betroffener eine Löschung vor Zweckerreichung erfordern.

30a. Zu § 30a (Öffentliche Auszeichnungen)

30a. Verhältnis des § 30a zu allgemeinen Regelungen des Gesetzes

Soweit § 30a keine Sonderregelungen trifft, gelten für den Umgang mit Daten, die zu Zwecken öffentlicher Auszeichnung erhoben werden, die allgemeinen Regelungen des Gesetzes, insbesondere zum Umfang zulässiger Erhebung.

30a.1.1 Diskretion bei der Vorbereitung von Auszeichnungen

Satz 1 lässt die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ohne Kenntnis der Betroffenen zu, um bei diesen Personen keine Erwartungshaltung und im Falle der Nichtauszeichnung Enttäuschung auszulösen. Soweit für Zwecke der Vorbereitung einer Auszeichnung im Einzelfall personenbezogene Daten besonderer Art benötigt werden, siehe Nr. 26.1.1.7.

30a.1.2 Zweckbindung

Die für Zwecke öffentlicher Auszeichnungen erhobenen und gespeicherten Daten unterliegen einer strengen Zweckbindung. Abs. 2 verdrängt die allgemeine Zweckdurchbrechungsregelung des § 10 Abs. 2, nicht aber § 10 Abs. 3. Zufallserkenntnisse dürfen grundsätzlich selbst dann nicht verwendet werden, wenn sie für andere Zwecke, z.B. der Strafverfolgung, benötigt werden.

30a.2 Übermittlungsbefugnis anderer öffentlicher Stellen

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass andere öffentliche Stellen den für die Vorbereitung von Auszeichnungen zuständigen Stellen die hierfür erforderlichen Daten übermitteln dürfen.

30a.3 Ausschluss der Auskunftserteilung

Auskunft über in Verfahren der Auszeichnung gespeicherte Daten ist den Betroffenen nicht zu erteilen. Da keine Auskunft erteilt wird, erfolgt auch keine Benachrichtigung. Der Ausschluss der Benachrichtigung ergibt sich aus § 9 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3.

31. Zu § 31 (Strafvorschriften) 12

Allgemeines

Auch für die Strafvorschriften des § 31 gilt die Subsidiaritätsklausel (Nr. 3.3). Soweit andere Strafnormen gleiches Handeln aus § 31 gleichgerichteten persönlichkeitsschützenden Gründen unter Strafandrohung stellen, verdrängen sie die Strafbestimmungen des DSG LSA. In einem solchen Fall besteht sogenannte Gesetzeskonkurrenz oder Gesetzeseinheit. So verdrängt regelmäßig § 203 StGB bei der Verletzung von Privatgeheimnissen die Strafbewehrung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 wegen unzulässiger Übermittlung.

Die Feststellung, ob Gesetzeseinheit besteht, ist insoweit von Bedeutung, als z.B.

  1. abweichend von § 31 Abs. 1 die vorrangige Strafform nicht nur Handeln, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt, in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht unter Strafe stellen kann (z.B. § 203 Abs. 1 StGB),
  2. das Strafantragsrecht abweichend von § 31 Abs. 3 auf den Verletzten beschränkt sein kann (z.B. § 205 Abs. 1 StGB).

Idealkonkurrenz ist z.B. möglich mit Straftatbeständen des StGB zur Computerkriminalität (§§ 263a, 268 bis 271, 274 StGB).

Die Strafvorschriften des § 31 sind grundsätzlich Blankettnormen. Ob ein Handeln, Dulden oder Unterlassen strafbewehrt ist, ergibt sich erst aus der Anwendung anderer Normen. Dies können sowohl Vorschriften des DSG LSA als auch andere nicht besonders strafbewehrte bereichsspezifische Datenschutzvorschriften des Landes oder des Bundes sein, z.B. Bestimmungen des SOG LSA. Die strafbewehrten Handlungen sind Vergehen im Sinne des § 12 StGB.

31.1 Allgemeines zu den Straftatbeständen des Abs. 1 12

Die Strafvorschrift des Abs. 1 greift nur, soweit sich die Tathandlungen auf personenbezogene Daten beziehen, die nicht allgemein zugänglich (Nr. 2.1.3) sind.

Es muss sich um qualifizierte Delikte handeln; der Täter muss also gegen Entgelt oder aus Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht gehandelt haben. Entgelt ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Geldleistung. Bereicherungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu beschaffen. Schädigungsabsicht setzt den auf einen Schaden gerichteten Willen voraus.

Vom DSG LSA sind personenbezogene Daten geschützt durch die materiellen Datenschutzvorschriften, insbesondere die §§ 9 bis 13, 15 und 16. Auch die Verletzung nicht gesondert strafbewehrter bereichsspezifischer Datenschutzvorschriften steht unter Strafandrohung. Dies wird durch den Hinweis auf andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz klargestellt; dies trägt dem Bestimmtheitsgebot von Strafnormen Rechnung. § 4 Abs. 1 spricht für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus. Die Erlaubnis zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung kann sich aus dem DSG LSA oder einer anderen Rechtsvorschrift (Nr. 3.3) ergeben; ansonsten ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung grundsätzlich unbefugt.

31.1.1 Unbefugtes Erheben, Verarbeiten oder Nutzen

Zu den Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 wird auf die Begriffsbestimmungen des § 2 verwiesen. Täter können grundsätzlich nur Personen sein, die bei der verantwortlichen Stelle oder ihrem Auftraggeber tätig sind. Dritte können Täter sein, wenn sich eine Verbotsnorm ausdrücklich an Dritte wendet.

31.1.2 Unbefugtes Bereithalten zum Abruf

Das unbefugte Bereithalten personenbezogener Daten zum Abruf durch Dritte mittels automatisierten Verfahrens ist strafbewehrt. Dies gilt nicht für behördeninterne Abrufmöglichkeiten; es fehlt das Merkmal der beabsichtigten Übermittlung an Dritte. Unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zulässig ist, ergibt sich vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften (Nr. 3.3) aus § 7 Abs. 1 bis 3. Täter können grundsätzlich nur die bei der verantwortlichen Stelle tätigen Personen sein.

31.1.3 Unbefugtes Abrufen oder Verschaffen aus Dateien

Nummer 3 erfasst sowohl den unbefugten Abruf durch einen sonst zum Abruf berechtigten Dritten als auch den internen Abruf unter Verletzung des Datengeheimnisses durch eine bei der verantwortlichen Stelle beschäftigte Person. Entsprechendes gilt für die unbefugte Verschaffung personenbezogener Daten aus Dateien.

31.2 Weitere Straftatbestände

Absatz 2 stellt weitere Tathandlungen unter Strafe. Auch hier muss der Täter gegen Entgelt, in Bereicherungs- oder in Schädigungsabsicht gehandelt haben. Täter können grundsätzlich nur Personen sein, die nicht bei der verantwortlichen Stelle tätig sind.

31.2.1 Erschleichen der Übermittlung durch unrichtige Angaben

Unter Erschleichen ist das Vortäuschen der Übermittlungsvoraussetzungen durch unrichtige Angaben zu verstehen.

31.2.2 Unbefugte Zweckänderung durch Weiterübermittlung

Die unbefugte Zweckänderung ist nur im Falle der Weiterübermittlung strafbewehrt. Adressaten dieser Strafbestimmung sind im Falle des § 12 Abs. 4 Satz 1 ausschließlich nichtöffentliche Stellen, in Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 1 nur öffentliche Stellen und in Fällen des § 27 Abs. 1 sowohl öffentliche als auch nichtöffentliche Forschungseinrichtungen.

31.2.3 Unbefugtes Deanonymisieren

Ein unzulässiges Deanonymisieren kann sowohl bei öffentlichen als auch nichtöffentlichen Forschungseinrichtungen erfolgen.

31.2.4 Verletzung der Verwendungsbeschränkung von durch die Verfassungsschutzbehörde übermittelten Daten

Von der Verfassungsschutzbehörde übermittelte Daten unterliegen der Zweckbindung. Verstößt ein Dritter, dem die Daten übermittelt worden sind (in § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 VerfSchG-LSA noch als Empfänger bezeichnet) gegen die Zweckbindung, steht dies unter Strafandrohung.

31.3 Verfolgung der Tat

Die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag der Geschädigten verfolgt. Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen einschreiten. Daneben ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz berechtigt, Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz anzuzeigen (§ 22 Abs. 8).

31a. Zu § 31a (Bußgeldvorschriften) 12

Zuständigkeit

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist nach § 22 Abs. 2a Nr. 5 der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig (vergleiche Nummer 22.2a)

31a.1/2 Ordnungswidrigkeitentatbestände

Die Ordnungswidrigkeitentatbestände der Abs. 1 und 2 entsprechen grundsätzlich den Straftatbeständen des § 31 Abs. 2; es fehlt aber das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit (Handeln gegen Entgelt, in Bereicherungs- oder in Schädigungsabsicht).

32. Zu § 32 (Übergangsvorschriften)

32.1 Frühere Dateifestlegungen, Dateianordnungen oder Errichtungsanordnungen

32.1.1 Einstufung als Verfahrensverzeichnis

In der Vergangenheit waren Dateifestlegungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 (a. F.), Dateianordnungen nach § 13 Abs. 1 VerfSchG LSA und im Anwendungsbereich des SOG LSA Errichtungsanordnungen zu führen. Je nach Aufgabenbereich mussten einzelne öffentliche Stellen solche Unterlagen nebeneinander führen. An die Stelle dieser Unterlagen ist das Verfahrensverzeichnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 getreten. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, werden die bisherigen Unterlagen nicht umgestellt; sie gelten als Verfahrensverzeichnis.

32.1.2/3 Ergänzung von als Verfahrensverzeichnis geltende Unterlagen

Sofern in den bisherigen Unterlagen mehr Angaben enthalten sind, als nach § 14 Abs. 5 eingesehen werden können, wird das Einsichtsrecht entsprechend eingeschränkt. Sollte das Verzeichnis weniger Festlegungen enthalten, als § 14 Abs. 3 Satz 1 Nm. 1 bis 9 vorsehen, sind die fehlenden Angaben erst bei der nächsten Fortschreibung oder im Fall der ersten Einsichtnahme nachzuholen.

32.2 (aufgehoben)

32.3 (aufgehoben)

33. Zu § 33 (Personenbezogene Daten aus ehemaligen Einrichtungen)

33.1 Verfügungsbefugnis über Datenbestände

Absatz 1 trifft eine Verfügungsregelung über Datenbestände aus der Hinterlassenschaft ehemaliger Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Regelung erfasst nur lebende Datenbestände, also solche, die vor dem 3.10.1990 und außerdem nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben gespeichert waren. Die Anforderung überwiegend ist erfüllt, wenn die Datenbestände zu mehr als 50 v. H. für Verwaltungszwecke gespeichert waren. Für Datenbestände, die bereits vor dem 3.10.1990 archiviert waren, gelten die §§ 33 bis 35 nicht. Ebenso verhält es sich misst Datenbeständen. die vor dem genannten Termin an das zuständige Verwaltungsarchiv im Sinne des § 9 der 1. Durchführungsbestimmung zur Archivwesen VO vom 19.03.1976 (GBl. I S. 169) abgegeben wurden und dem zuständigen Endarchiv zustehen. Die Benutzung dieser Unterlagen richtet sich nach dem Archivrecht.

33.1.1 Träger öffentlicher Verwaltung

Soweit die Datenbestände vor der Wiedervereinigung Verwaltungsaufgaben dienten, die nach der heutigen Rechtsordnung vom Land, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung der mittelbaren Landesverwaltung wahrzunehmen sind, stehen die Daten nach Satz 1 demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der jetzt für diese Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

33.1.2 Verantwortliche Stelle

Nach Satz 2 bestimmt der zuständige Träger der öffentlichen Verwaltung die verantwortliche Stelle; die Regelung konkretisiert Pflichten nach § 14 Abs. 1.

33.2 Ehemalige Einrichtungen

Ehemalige staatliche oder wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe oder Einrichtungen sowie gesellschaftliche Organisationen der Deutschen Demokratischen Republik waren insbesondere:

  1. Die Volksvertretungen, die zentralen und örtlichen Staatsorgane sowie deren nachgeordnete Einrichtungen (einschließlich der Gerichte, Strafvollzugs- und Polizeibehörden).
  2. Die Parteien:
    aa) Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED),
    bb) Christlich-Demokratische Union (CDU),
    cc) Liberal-Demokratische Partei Deutschlands (LDPD),
    dd) National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD),
    ee) Demokratische Bauernpartei Deutschlands (DBD).
  3. Die mandatstragenden gesellschaftlichen Organisationen in den Volksvertretungen:
    aa) die Nationale Front der ]DDR (NF),
    bb) Freier Deutscher Gewerkschaftsbund (FDGB),
    cc) Freie Deutsche Jugend (FDJ),
    dd) Demokratischer Frauenbund Deutschlands (DFD),
    ee) Kulturbund der DDR (KB),
    ff) Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB),
    gg) Konsumgenossenschaft der DDR (KG).
  4. Sonstige Organisationen und Verbände:
    aa) Arbeiter- und Bauerninspektion (ABI) einschließlich der Volkskontrollausschüsse,
    bb) Blinden- und Sehschwachen-Verband der DDR (BSV),
    cc) Bund der Architekten (BdA),
    dd) Deutscher Turn- und Sportbund der DDR (DTSB),
    ee) Deutsches Rotes Kreuz der DDR (DRK),
    ff) Gehörlosen- und Schwerhörigen-Verband der DDR (GSV),
    gg) Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF),
    hh) Jagdgesellschaften,
    ii) Kammer der Technik (KdT),
    jj) Schriftstellerverband der DDR,
    kk) Solidaritätskomitee der DDR,
    ll) URANIA der DDR,
    mm) Verband Bildender Künstler der DDR (VBK),
    nn) Verband der Journalisten der DDR (VDJ),
    oo) Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK),
    pp) Verband der Theaterschaffenden der DDR (VT),
    qq) Vereinigung der Juristen der DDR (VdJ),
    rr) Volkssolidarität (VS),
    ss) wissenschaftliche und andere Gesellschaften.
  5. Die paramilitärischen Organisationen:
    aa) Gesellschaft für Sport und Technik (GST),
    bb) Kampfgruppen der Arbeiterklasse.

34. Zu § 34 (Verarbeitung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen)

34.1 Datenspeicherung, -veränderung oder -nutzung

Satz 1 stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 die verantwortliche Stelle bei der Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten aus ehemaligen Einrichtungen von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 frei. Dies bedeutet, dass keine Bindung an den Zweck der Erhebung oder den Zweck der erstmaligen Speicherung besteht. Diese Abweichung hat ihren Grund darin, dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem demokratischen Rechtsstaat nicht mit der in einem totalitären System gleichgesetzt werden kann; die aktuelle Aufgabenstellung hat sich zumindest inhaltlich verändert.

34.2 Als erstmalig gespeichert geltende Daten

Absatz 2 ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Satz 2. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung und Nutzung nach Abs. 1 zulässig ist, gelten als für den nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Zweck erstmalig gespeichert, z.B. Angaben über Gaststättenkonzessionen für Zwecke der Gaststättenaufsicht. Daten, die nach Abs. 1 zulässig gespeichert, verändert oder genutzt werden dürfen, können nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 oder anderer Rechtsvorschriften (Nr. 3.3) auch übermittelt werden.

34.3 Ausschluss der Übermittlung überschießender Daten

Absatz 3 ist eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 11 Abs. 5. Datenbestände im Sinne des § 33 Abs. 1 können zum Teil personenbezogene Daten enthalten, die zur Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden oder nach heutigem Rechtsverständnis unzulässig erhoben oder gespeichert wären und deshalb nicht weiter verwendet werden dürfen. Im Interesse des Persönlichkeitsschutzes wird abweichend von § 11 Abs. 5 bestimmt, dass solche Daten selbst dann nicht an öffentliche Stellen mitübermittelt werden dürfen, wenn die Abtrennung der überschießenden Daten mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist. Die vorherige Abtrennung oder Unkenntlichmachung solcher Daten ist zwingend.

35. Zu § 35 (Widerspruchsrecht)

35.2 Unterrichtung

Die Betroffenen können von ihrem Widerspruchsrecht tatsächlich nur Gebrauch machen, wenn sie über das Vorhandensein des Datenbestandes und die näheren Umstände der Speicherung unterrichtet sind. Grundsätzlich kann die Unterrichtung in allgemeiner Form, z.B. durch Veröffentlichung im einschlägigen amtlichen Verkündungsblatt oder in der Tagespresse erfolgen. Eine Einzelunterrichtung der Betroffenen erscheint wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes (Nr. 10.2.9) grundsätzlich nicht geboten. Die Einzelabwägung kann aber ergeben, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen an einer Einzelunterrichtung überwiegen. Dies kann bei solchen personenbezogenen Daten der Fall sein, bei denen anzunehmen ist, dass sie unter Verstoß gegen die Menschenwürde erhoben worden sind.

36. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 12

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. zu Buchst. b außer Kraft.

 

.

Muster einer Einwilligungserklärung * Anlage 1 12


[ ] Die Angaben (zu Nrn../zu den farblich, durch Fettdruck oder in sonstiger Weise gekennzeichneten Feldern) erfolgen für:

Bezeichnung des Zwecks der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung


Dritte, an die Übermittlungen vorgesehen sind


Form der Verarbeitung:

[ ] automatisiert

[ ] nichtautomatisiert (in Akten oder nichtautomatisierten Dateien)

Hinweise:

Aus der Verweigerung der Einwilligung ergeben sich

[ ] keine Folgen (ggf. zusätzliche Begründung)

[ ] folgende Nachteile (z.B. Erschwerung der Leistungsgewährung, Ablehnung eines Antrages):

Mir ist bekannt, dass die Einwilligung Voraussetzung der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ist, und dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Hierin willige ich ein.

____________________________________
Datum, Unterschrift

________
*) Soll die Einwilligungserklärung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 DSG LSA zusammen mit anderen Erklärungen erteilt werden, ist sie im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben z.B. dadurch, dass sie unmittelbar über dem Feld für die Unterschrift steht.

 

.

Muster eines Hinweises nach § 9 Abs. 3 oder 4 DSG LSA Anlage 2 12


[ ] Die Angaben (zu Nrn../zu den farblich, durch Fettdruck oder in sonstiger Weise gekennzeichneten Feldern) erfolgen für:

Verantwortliche Stelle 1


Bezeichnung des Zwecks der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 2


Rechtsgrundlage der Erhebung (besondere Rechtsvorschrift/ § 9 Abs. 1 DSG LSA)


Hiernach

[ ] besteht die Pflicht zur Auskunftserteilung.

[ ] ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von (folgenden) Rechtsvorteilen:
__________________________________________________________

[ ] sind die Angaben freiwillig.

Dritte, an die Übermittlungen vorgesehen sind

Aus der Verweigerung der Auskunftserteilung ergeben sich für Sie

[ ] keine Folgen (ggf. zusätzliche Begründung)

[ ] folgende Nachteile (Ahndung als Ordnungswidrigkeit, Ablehnung des Antrages, bei Nichtangabe der Telefonnummer können längere Bearbeitungszeiten auftreten).

_______
1) Angabe entbehrlich, wenn sich aus dem Briefkopf usw. die verantwortliche Stelle ergibt.

2) Werden personenbezogene Daten statt bei Betroffenen bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, dürfen aus Gründen des Datenschutzes nicht mehr Daten preisgegeben werden, als nach § 12 DSG LSA zulässig.

 

.

Muster der Festlegungen für ein automatisiertes Verfahren für das Verfahrensverzeichnis nach § 14 Abs. 3 Satz 1 DSG LSA Anlage 3 12

 

Verantwortliche Stelle 1


Stand vom:
1. Bezeichnung des Verfahrens 2


2. Zweckbestimmung 3 und Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung 4
(Die Zwecke und Rechtsgrundlagen vorgesehener Übermittlungen sind unter 5. Angegeben)



3. Kreis der Betroffenen 5


 

[ ] Vorabprüfung nach § 14 Abs. 2 DSG LSA erfolgt, weil
[ ] es sich um ein Abrufverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSG LSA handelt

[ ] personenbezogene Daten besonderer Art (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSG LSA) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden

[ ] das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit der oder des Betroffenen zu bewerten (§ 4a Abs. 1 DSG LSA)

[ ] mobile personenbezogene Datenträger (§ 2 Abs. 11 DSG LSA) eingesetzt werden.

Datum/Unterschrift (der für die Erstellung/Änderung verantwortlichen Person)

4. Art der Daten 6
   
   
   
   
   

 

5./6.
vorgesehene Empfänger 7
Weitergabe oder Übermittlung
Zweck 8 Rechtsgrundlage 9 Anlass und Häufigkeit
a)innerhalb der verantwortlichen Stelle


     
b) bei Übermittlung (auch in Drittländer)

aa) im Inland, innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums 10

bb) in Drittländer (stets erfüllt bei Einstellung ins Internet) 10

      A 11
c) bei Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung im Auftrag      

 

7. Regelfristen für 12

a) die Löschung

b) die Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung

 

8. Zugriffsberechtigte 13
(bitte erläutern)


 

9.1 Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 DSG LSA 14 zur Gewährleistung der Dienstanweisung liegt bei [ ]
Vertraulichkeit Art der Maßnahme (bitte erläutern)

Integrität Art der Maßnahme (bitte erläutern)

Verfügbarkeit Art der Maßnahme (bitte erläutern)

Authentizität Art der Maßnahme (bitte erläutern)

Revisionsfähigkeit Art der Maßnahme (bitte erläutern)

Transparenz Art der Maßnahme (bitte erläutern)

 

9.2 Art der Geräte (Hardware) 15: (bitte erläutern)

[ ] Großrechner:

[ ] Server:

[ ] Client:

[ ] Einzelplatzsystem:

9.2.1 Art der Geräte (Hardware) zum Anschluss an Fremdnetze 16: (bitte erläutern)

[ ] kein Anschluss an Fremdnetze

[ ] Intranet (z.B. Landesnetz):

[ ] Internet:

9.2.2 Verfahren zur Übermittlung: (bitte erläutern)

[ ] leitungsgebunden [ ] Funk [ ] Disketten [ ] Kassette (Streamer) [ ] Magnetband [ ] Sonstige (bitte erläutern)

 

9.3 eingesetzte Software (Betriebssysteme; Anwendungssoftware) 17: (bitte erläutern)

[ ] Großrechner:

[ ] Server:

[ ] Client:

[ ] Einzelplatzsystem:

9.3.1 eingesetzte Software zum Anschluss an Fremdnetze 18: (bitte erläutern)

[ ] kein Anschluss an Fremdnetze

[ ] Intranet (z.B. Landesnetz):

[ ] Internet:

9.3.2 Verfahren zur Sperrung von personenbezogenen Daten

[ ] nicht vorhanden [ ] vorhanden (bitte erläutern)

9.3.3 Verfahren zur Löschung von personenbezogenen Daten

[ ] nicht vorhanden [ ] vorhanden (bitte erläutern)

Ausfüllanleitung

Das Verfahrensverzeichnis entfällt insbesondere bei:

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 DSG LSA für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsanstalten
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 DSG LSA bei Ausübung des Gnadenrechts
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 DSG LSA für durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Register
§ 14 Abs. 4 Nr. 2 DSG LSA für Verfahren, die ausschließlich der Unterstützung der allgemeinen Bürotätigkeit dienen
Bereichsspezifische Regelungen, z.B. über Errichtungsanordnungen nach § 490 StPO, bleiben unberührt, ebenso für Festlegungen öffentlicher Stellen von Sozialversicherungsträgern und ihren Verbänden nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 2 BDSG.
1) Verantwortliche Stelle: a) ist grundsätzlich die jeweilige öffentliche Stelle (§ 2 Abs. 8 DSG LSA) (z.B. Regierungspräsidium, Landkreis, Gemeinde)

b) ist nicht der Auftragnehmer bei einer Auftragsdatenverarbeitung

Wird die Festlegung für das Verfahrensverzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 DSG LSA zentral getroffen, sind alle verantwortlichen Stellen, die das Verfahren anwenden, mit genauer Anschrift zu bezeichnen.

Der jeweilige Beauftragte für den Datenschutz erhält eine Ausfertigung des Verfahrensverzeichnisses.

Das Verfahrensverzeichnis soll die Organisationseinheit bezeichnen, die innerhalb der jeweiligen verantwortlichen Stelle intern verantwortlich ist.

2) Bezeichnung des Verfahrens: a) hier ist der Name des Verfahrens anzugeben (z.B. Einwohnermeldedaten)

b) bei landeseinheitlichen DV-Verfahren ist deren Bezeichnung anzugeben

3) Zweckbestimmung der Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung (ohne Übermittlungen) ist kurz zu erläutern
4) Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung: mit Angabe der Paragraphen der einschlägigen Rechtsvorschriften, z.B.:

a) spezialgesetzliche Regelung (z.B. § 22 MG LSA)

b) § 10 Abs. 1 DSG LSA, wenn die Verarbeitung zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und keine besondere Rechtsvorschrift besteht

c) § 4 Abs. 1 DSG LSA (Einwilligung des Betroffenen)

5) Kreis der Betroffenen: Bezeichnung des Personenkreises, dessen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (z.B. Gewerbetreibende, Einwohner des Landkreises)
6) Art der Daten: Auflisten der einzelnen Daten (z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum ...)
7) vorgesehene Empfänger: Vorgesehene Empfänger sind solche, an die nach vorab festgelegten Regeln unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten weitergegeben oder übermittelt werden, auch durch Bereithalten zum Abruf.

Einzutragen ist in Spalte 5./6. die genaue Bezeichnung der Empfänger.

Dies können sein:

a) andere Organisationseinheiten innerhalb der verantwortlichen (speichernden) Stelle,

b) Dritte, an die Daten übermittelt werden (Werden personenbezogene Daten ins Internet eingestellt, liegt darin wegen der Möglichkeit des weltweiten Abrufs stets auch eine vorgesehene/geplante Übermittlung in Drittstaaten.),

c) Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.

8) Der Zweck der Weitergabe oder Übermittlung ist kurz darzustellen.
9) Die Ausführungen zu gelten entsprechend.
10) Drittländer sind Länder außerhalb der EG oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (das sind Island, Norwegen und Liechtenstein).
11) Die Unterspalte A ist nur anzukreuzen, wenn die einzelnen Daten durch automatisierte Abrufverfahren zur Übermittlung bereitgehalten werden.
12) Regelfristen für die Löschung oder die Prüfung der Erforderlichkeit weiterer Speicherung: diese können sich ergeben aus speziellen Regelungen, z.B. Gesetz oder Verwaltungsvorschrift z.B.

a) ... Jahre nach der Erstellung/letzten Änderung

b) § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DSG LSA

13) Zugriffsberechtigte: gemeint sind nur Zugriffsberechtigte innerhalb der verantwortlichen Stelle
14) Es sind die von der verantwortlichen Stelle getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen und entsprechend in einer Anlage zu erläutern (Beispiele für Maßnahmen vgl. Nrn. 6.2.1 bis 6.2.6 VV- DSG LSA)
15) Art der Geräte (Hardware): Auflisten der eingesetzten Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) u. a. nach Typ, Anzahl und Standorten einschließlich Angaben zur Netzwerktopologie (LAN), die in der öffentlichen Stelle zum Einsatz kommt (gegebenenfalls zusätzliche Anlagen und Übersichten beifügen)
16) Art der Geräte (Hardware) zum Anschluss an Fremdnetze: Die Ausführungen zu 15 gelten entsprechend. Auflisten der IuK, die speziell zum Anschluss an Fremdnetze benötigt wird und zum Einsatz kommt, wie z.B. Firewall- und Router-Technik, Switches, Hubs u. ä.
17) eingesetzte Software: Auflisten der eingesetzten Software für den Betrieb der IuK (Betriebssysteme, Anwendungssoftware, Datenbankbetriebssysteme u. ä.), die in der öffentlichen Stelle zum Einsatz kommt (gegebenenfalls zusätzliche Anlagen und Übersichten beifügen)
18) eingesetzte Software zum Anschluss an Fremdnetze: Die Ausführungen zu " gelten entsprechend. Auflisten der eingesetzten Software für den Betrieb der IuK, die speziell zum Anschluss an Fremdnetze zum Einsatz kommt

 

.

  Anlage 4

 

Bezeichnung der einsetzenden Stelle


 

Adressatenbezeichnung (Name, Anschrift)


Ort, Datum

Einsetzung zur/zum Beauftragten für den Datenschutz nach § 14a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger ( DSG LSA)

Sehr geehrte .........,

ich setze Sie
zur Beauftragen für den Datenschutz/zum Beauftragten für den Datenschutz ein. Die Einsetzung erfolgt für

(genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle/n, für die eingesetzt wird)

_________________________________________________________

Die Einsetzung gilt

[ ] mit sofortiger Wirkung,

[ ] ab _____________ .

sie erfolgt

[ ] auf Dauer.

[ ] befristet bis zum _____________ .

Sie haben diese Stelle(n) bei der Ausführung des DSG LSA und anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Die Datenschutzverantwortung der vorgenannten Stelle(n) bleibt unberührt; gleiches gilt für die Pflichten der in § 14a Abs. 1 Satz 2 DSG LSA genannten Stellen.

Ihre Rechtstellung, Ihre Rechte und Pflichten sowie Ihre Aufgaben ergeben sich im Einzelnen aus § 14a DSG LSA.

[ ] Insbesondere haben Sie einen Anspruch, von anderen Aufgaben in dem Umfang freigestellt zu werden, wie es Ihre Tätigkeit als Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz nach § 14 Abs. 4 DSG LSA erfordert.1

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

_______
1) Nur ankreuzen, wenn die Funktion durch einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht hauptamtlich oder hauptberuflich ausgeübt werden soll.

*) Bei der Nummerierung der einzelnen Vorschriften der VV DSG LSA entsprechen die Dezimalzahlen vor dem ersten Punkt dem entsprechenden Paragraphen des Gesetzes, die Dezimalzahlen hinter dem ersten Punkt - soweit vorhanden - dem Absatz oder - wenn der Paragraph nur aus einem Absatz besteht- dem Satz oder der Nummer und - soweit vorhanden - die Dezimalzahlen hinter dem zweiten Punkt der jeweiligen Nummer innerhalb eines Absatzes oder dem Satz innerhalb des Absatzes. Paragraphenangaben ohne Bezeichnung des Gesetzes beziehen sich auf das DSG LSA.
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