umwelt-online: AllGO LSA - Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (2)

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Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

7

(aufgehoben)

8

Apothekengesetz (ApoG)
1 Erlaubnis oder Genehmigung
1.1 zum Betrieb einer Apotheke und/oder Filialapotheke nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 750 bis 3.000
1.2 zum Betrieb einer Zweigapotheke nach § 16 600 bis 1.500
1.3 zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 oder Zweigapotheke nach § 16 350 bis 750
1.4 von Versorgungsverträgen nach § 12a Abs. 1, § 14 Abs. 2 oder 5 200 bis 800
1.5 Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln 300 bis 750
1.6 Neufassung einer Erlaubnis oder Genehmigung 50 bis 1.500
2 Fristverlängerung nach § 3 Nr. 4 150
3 Schließung einer Apotheke nach § 5 100 bis 350
4 Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Apothekengesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist. 50 bis 2.500

9

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
1 Anordnung der Verfügbarkeit von Unterlagen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 52
2 Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 Satz 5 103
3 Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
a) gegenüber dem Arbeitgeber und/oder den verantwortlichen Personen 125 bis 720
b) gegenüber dem Beschäftigten 25 bis 72
4 Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 125 bis 720
5 Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 52

10

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 75 bis 216

11

Arbeitszeitgesetz
1 Bewilligung nach § 7 Abs. 5
1.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmer 62
1.2 für 11 bis 50 Arbeitnehmer 123
1.3 für 51 bis 200 Arbeitnehmer 246
1.4 für mehr als 200 Arbeitnehmer 491
2 Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 25 bis 504
3 Bewilligung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.a bis c
3.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage 108
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage 128
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage 144
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage 159
3.2 für 11 bis 50 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage 125
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage 140
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage 159
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage 179
3.3 für 51 bis 200 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage 154
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage 179
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage 205
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage 231
3.4 für mehr als 200 Arbeitnehmer
für 1 bis 2 Sonn- und Feiertage 282
für 3 bis 4 Sonn- und Feiertage 333
für 5 bis 6 Sonn- und Feiertage 384
für mehr als 6 Sonn- und Feiertage 435
4 Bewilligung nach § 13 Abs. 4
4.1 für 1 bis 10 Arbeitnehmer 150 bis 432
für 11 bis 50 Arbeitnehmer 275 bis 720
für 51 bis 200 Arbeitnehmer 1.023
für mehr als 200 Arbeitnehmer 2.046
5 Bewilligung nach § 13 Abs. 5
für 1 bis 10 Arbeitnehmer 175 bis 432
für 11 bis 50 Arbeitnehmer 275 bis 720
für 51 bis 200 Arbeitnehmer 1.279
für mehr als 200 Arbeitnehmer 2.557
6 Zulassung einer Arbeitszeitverlängerung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
für 1 bis 10 Arbeitnehmer 154
für 11 bis 50 Arbeitnehmer 205
für 51 bis 200 Arbeitnehmer 246
für mehr als 200 Arbeitnehmer 491
7 Bewilligung nach § 15 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 120 bis 720
8 Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 50 bis 3.600
9 Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2
für 1 bis 20 Arbeitnehmer 100
für 21 bis 50 Arbeitnehmer 150
für 51 bis 100 Arbeitnehmer 250
für über 100 Arbeitnehmer 500

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Arzneimittelgesetz ( AMG), Tierarzneimittelgesetz ( TAMG) und Verordnung (EU) 2019/6 15a 16a 25
1. Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1, § 52a Abs. 1, § 72 Abs. 1 und § 72b Abs. 1 AMG, §§ 14, 18, 28 TAMG und Artikel 88, 94 und 98 der Verordnung (EU) 2019/6
1.1 Erstausstellung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Erstausstellung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 350 bis 10.000
1.2 Neufassung einer Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis oder Neufassung einer die Herstellung und die Einfuhr zugleich umfassenden Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG und § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 75 bis 5.000
1.3 Änderung der Anlage 8a oder 8b einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 72 Abs. 1 AMG oder § 14 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TAMG und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 75 bis 5.000
1.4 Erstausstellung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG 150 bis 1.500
1.5 Neufassung einer Erlaubnis oder Bearbeitung einer Anzeige für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchung nach § 20b AMG 50 bis 750
1.6 Erstausstellung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG 150 bis 10.000
1.7 Neufassung einer Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c Abs. 1 und § 72b AMG 50 bis 5.000
1.8 Erstausstellung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG 600 bis 2 500


1.9 Neufassung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG und § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 2 TAMG 50 bis 1 500
2 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Abs. 1 AMG 350 bis 1.500
3 Besichtigung nach §§ 64, 72a und 72b AMG, den §§ 35, 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1 Besichtigung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen, Personen oder Personenvereinigungen sowie Sponsoren, die der Überwachung nach § 64 AMG und den §§ 35, 72 TAMG und den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EU) 2019/6 unterliegen 260 bis 20.000
3.1.1 Besichtigung von Apotheken
a) Abnahmebesichtigung 150 bis 900
b) Besichtigung (turnusmäßig) 150 bis 900
c) Kurzbesichtigung 80 bis 300
d) Nachbesichtigung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird 300 bis 1.500
3.2 Besichtigung im Drittland nach §§ 72a und 72b AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6 500 bis 25.000
3.3 Besichtigung von tierärztlichen Hausapotheken
a) Regelbesichtigung (turnusmäßig) x 71 bis 338
b) Nachbesichtigung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird x 141 bis 423
3.4 Besichtigung des Einzelhandels mit Arzneimittel- und Tierarzneimittelangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG 25 bis 300
3.4.1 Nachbesichtigung des Einzelhandels, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wird, mit Arznei- und Tierarzneiangebot außerhalb von Apotheken nach § 72 TAMG 50 bis 600
4 Maßnahmen und Anordnungen
4.1 nach § § 18, 20b Abs. 3, § 20c Abs. 7 und § 52a Abs. 5 AMG und § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3 TAMG 25 v. H. bis 75 v. H. der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
4.2 nach § 69 AMG x und § 76 TAMG 71 bis 5.076
4.3 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 54 TAMG für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 56 Abs. 3 TAMG 10 bis 23
4.4 Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher Mitteilungen nach § 55 TAMG für jede Behandlung und die Überprüfung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 56 Abs. 3 TAMG 10 bis 71
4.5 Übermittlung der übermittelten Maßnahmepläne und Anordnung von Maß- nahmen nach § 57 Abs. 3 Satz 2 TAMG nach Zeitaufwand
4.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 57 Abs. 4 TAMG nach Zeitaufwand
5 Bescheinigungen und Zertifikate
5.1 GMP-Zertifikat nach § 64 Abs. 3 AMG und Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6 100 bis 1.500
5.2 Ausstellen einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AMG und Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 300 bis 2.500
5.3 Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 AMG 100
5.4 Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Abs. 2 AMG
a) bei Erstprüfung pro Arzneimittel gemäß Anhang 1 des Weltgesundheitsorganisations-Zertifikatsystems und bei Erstprüfung pro Wirkstoff oder Tierarzneimittel nach Artikel 98 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/6 200 bis 600
b) für jede weitere Bescheinigung von Buchst. a aufgrund des gleichen Antrages 100
c) bei Erstprüfung pro Arzneimittel gemäß Anhang 2 des Weltgesundheitsorganisations-Zertifikatsystems 100
d) für jede weitere Bescheinigung von Buchst. c aufgrund des gleichen Antrages 50
6 Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 3 AMG 75 bis 500
7 Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist. x 50 bis 2.500
8 Entscheidungen der Ethik-Kommission bei klinischen Prüfungen von Arzneimitteln
8.1 Bewertung einer klinischen Prüfung als federführende Ethik-Kommission nach § 40 Abs. 1 Satz 2 AMG 750 bis 10.000
8.2 Bewertung der Qualifikation der Prüfer und der Geeignetheit der Prüfstelle im Benehmen mit der führenden Ethik-Kommission nach § 42 Abs. 3 des AMG in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-V) 500 bis 1.000
8.3 Bewertung nachträglicher Änderung nach § 42 Abs. 3 AMG in Verbindung mit der GCP-V 50 bis 1.000

12a

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Pflegeberufegesetz (AG LSA PflBG)
1 Erteilung einer staatlichen Anerkennung zur Errichtung und Betreibung einer Pflegeschule nach § 3 in Verbindung mit der PflSchulAnerkVO 600 bis 3.500
2 Feststellung der Qualifikationsanforderungen und pädagogische Eignungsfeststellung nach § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit der QualiPflLKVO 25 bis 1.800
3 Feststellungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 der PflEignVO LSA 50 bis 170
4 Amtshandlungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 der PflEignVO LSA 50 bis 300
5 Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des AG LSA PflBG 25 bis 1 800


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

13

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Wasserverbandsgesetz (WVG AG LSA)
1 Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Errichtungsverfahrens nach dem zweiten Teil des Wasserverbandsgesetzes nach Zeitaufwand

13a

Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) 25
1 Überwachung nach § 6 Abs. 2
1.1 Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 6 Abs. 4 erforderlich machen nach Zeitaufwand
1.2 Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen (Nachkontrolle nach Tarifstelle 1.1) nach Zeitaufwand
2 Anordnung nach § 6
2.1 Anordnung nach § 6 Abs. 4 nach Zeitaufwand
2.2 Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Bereitstellung oder Verbringung nach § 6 Abs. 5 nach Zeitaufwand

14

Baugesetzbuch (BauGB)
1 Beurkundung einer Einigung 200 bis 3.000
2 Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 116 150 bis 2.000
3 Enteignungsverfahren nach § 112 250 bis 5.000
4 Verlängerung der Verwendungsfrist nach § 114 Abs. 2 50 bis 300
5 Ausführungsanordnung nach § 117 120
6 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses nach § 120 70 bis 300
7 Entscheidung über eine Rückenteignung nach § 102 50 bis 80 v. H. der Gebühren nach Tarifstellen 1, 3, 5
mindestens 70
8 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
8.1 Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158 500 bis 1.000
8.2 Bestätigung als Entwicklungsträger nach § 167 500 bis 1.000
9 Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle
9.1 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 43 Abs. 2 200 bis 4.000
9.2. Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Abs. 2, § 176 Abs. 5, § 179 Abs. 3, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 200 bis 4.000
Anmerkungen:

Bei Vereinbarung oder Festsetzung einer jährlichen Nutzungsentschädigung ist in den Fällen der Tarifstellen 1, 3 und 9 der Gebührenberechnung der Gesamtbetrag, höchstens jedoch der zwölfeinhalbfache Jahresbetrag, und bei der Entschädigung in Land oder Rechten der Wert des Ersatzlandes oder Rechts zugrunde zu legen. Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 9.1 und 9.2 ist der Entschädigungsberechtigte.

15

Benzinbleigesetz (BzBlG)
1 Entnahme und Untersuchungen einer Probe nach § 5 Abs. 3 nach Zeitaufwand
mindestens 50
höchstens 250

16

Berufsbildungsgesetz (BBiG) 25
1 Berufliche Bildung
1.1 Feststellung und Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung der Ausbilder und der Eignung der Ausbildungsstätte
1.1.1 Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung als Ausbilder (§ § 28, 29, 30, 32) 40 bis 160
1.1.2 widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder (§ 30 Abs. 6) 40 bis 160
1.1.3 Erteilung einer Befreiung vom Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse, einschließlich Bescheinigung (§ 30 Abs. 5) 25 bis 130
1.1.4 Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte, einschließlich Anerkennung von Personen als Ausbilder (§ 32 Abs. 1) 150 bis 800
1.1.5 Feststellung der Eignung als Ausbildungsstätte - bei gesondertem Anerkennungsverfahren des Ausbilders - (§ 27 Abs. 3 und 4., § 32 Abs. 1) 150 bis 600
1.1.6 Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln in der Eignung (§ 32 Abs. 2) 30 bis 60
1.1.7 Anerkennung von Befähigungsnachweisen der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Ausbilder nach § 31 25 bis 130
1.2 Untersagung des Einstellens oder Ausbildens (§ 33 Abs. 1 und 2) 200 bis 800
1.3 Führung des Verzeichnisses der Ausbildungs- und Umschulungsverhältnisse
1.3.1 Eintragung eines Berufsausbildungs- und Umschulungsvertrags (§ 35 Abs. 1) 25 bis 50
1.3.2 ändern oder löschen einer Eintragung (§ 35 Abs. 2) 15 bis 25
1.3.3 Kürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit, einschließlich Eintragung der Änderung in das Verzeichnis (§ 8 Abs. 1 und 2) 20 bis 52
1.4 Zwischenprüfung
1.4.1 Zwischenprüfung, einschließlich Bescheinigung (§ 48) 40 bis 75
1.4.2 Abnahme einer Zwischenprüfung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.4.3 Zwischenprüfung mit Entschädigung von anderer Seite in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.5 Abschlussprüfung
1.5.1 Abschlussprüfung, einschließlich Zulassung und Zeugnis ( 37 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und 2, §§ 45, 46) 95 bis 190
1.5.2 Wiederholungsprüfung, einschließlich Zeugnis (§ 37 Abs. 1) 95 bis 190
1.5.3 Abnahme einer Abschlussprüfung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.5.4 Abschlussprüfung mit Entschädigung von anderer Seite in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.5.5 Ausstellung eines Zeugnisses in englisch- oder französisch-sprachiger Übersetzung (§ 37 Abs. 3) 15 bis 65
1.5.6 Ausweisung berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ( § 37 Abs. 3) 25 bis 65
1.6 Fortbildungsprüfungen (§ 56) (AEVO, Meister, sonstige Fortbildungen)
1.6.1 Zulassung zu Fortbildungsprüfungen 30 bis 80
1.6.2 Prüfungsgebühr 100 bis 3.000
1.6.3 Wiederholung der Fortbildungsprüfungen 100 bis 600
1.6.4 Abnahme einer Fortbildungsprüfung außerhalb von Sachsen-Anhalt in Höhe der Gebühr der prüfenden Länder
1.6.5 Fortbildungsprüfung mit Entschädigung von anderer Stelle in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.6.6 Vorbereitungskurse für Fortbildungsprüfungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
1.7 berufliche Umschulung
1.7.1 Umschulungsprüfung für einen anerkannten Ausbildungsberuf einschließlich Zulassung und Zeugnis (§ 59) 95 bis 190
1.7.2 Wiederholungsprüfung, einschließlich Zeugnis (§ 59) 95 bis 190
1.7.3 Anerkennung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung für einen anerkannten Ausbildungsberuf 160 bis 320
1.7.3.1 Anerkennung (§§ 58, 59, 60) 160 bis 320
1.7.3.2 Wiedererteilung der Anerkennung nach Tarifstelle 1.7.3.1 80 bis 160
1.7.3.3 Erlaubnis von zustimmungsbedürftigen Veränderungen nach Anerkennung eines Lehrganges nach Tarifstelle 1.7.3.1 65 bis 130
1.8 Kurzlehrgänge je Tag (bis drei Tage und keine überbetriebliche Ausbildung) 15 bis 65
1.9 überbetriebliche Ausbildung nach Zeitaufwand
2 Berufsausbildungsvorbereitung nach der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)
2.1 Bestätigung des Qualifizierungsbildes je Qualifizierungsbaustein 65
3 Anerkennung/Gleichstellung von Berufsbezeichnungen
3.1 Feststellung der Gleichwertigkeit eines/einer in der DDR erworbenen Befähigungsnachweises / Berufsbezeichnung (§ 103 BBiG) 25 bis 75
3.2 Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung "Verwaltungsfachwirt", einschließlich Bescheinigung 40 bis 75
3.3 Anerkennung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" 100 bis 500

17

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
1 Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation im Verhältnis zum deutschen Referenzberuf nach Zeitaufwand
höchstens 600
Anmerkungen:
  1. Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Tarifstelle 1 ist für folgende Personen gebührenfrei:
    1. Berechtigte nach § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
    2. Berechtigte nach § 27 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    3. Berechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes
    4. Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler nach den §§ 1 bis 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie deren nicht deutsche Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge
  2. Auslagen werden gesondert berechnet.

18

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
1 Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 25 bis 1.000
2 Maßnahmen nach § 22 25 bis 2.500
3 Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen, soweit nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist. 25 bis 2.500

19

Bewachungsverordnung ( BewachV)
1 Überprüfung von gemeldeten Wachpersonen nach § 9 15 bis 650

20

Bildungsfreistellungsgesetz
1 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
Antrag 26

21

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) 15
1 Erteilung einer Registriernummer nach § 4 Satz 3 für einen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei der Einfuhr gewerbsmäßig tätigen Handelsbetrieb oder Hausklauentier-Transportbetrieb x 10 bis 35
2 Erteilung einer tierseuchenrechtlichen Genehmigung für das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 7 x 15 bis 80
3 Zulassung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
3.1 (aufgehoben)
3.2 für eine Sammelstelle für Schlachtklauentiere oder -einhufer nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 35 bis 85
3.3 nichtöffentliche Schlachtstätte nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 70 bis 340
3.4 Betrieb nach § 13a Abs. 1 100 bis 860
3.6 Betrieb nach § 15 Abs. 1 100 bis 860
3.7 Betrieb nach § 15 Abs. 3 100 bis 860
4 Überwachung gemäß § 40 Abs. 1 bis 3 einer/eines
4.1 nach § 15 Abs. 3 zugelassenen Sammelstelle für Nutz- und Zuchtklauentiere oder -einhufer 25 bis 60
4.2 nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen für Schlachtklauentiere oder Einhufer 25 bis 60
4.3 nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 zugelassenen nicht öffentlichen Schlachtstätte 25 bis 120
4.4 zugelassene Einrichtung, Institutes oder Zentrums nach § 15 Abs. 1 und 3 25 bis 120
5 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung von eingeführten Nutz- und Zuchttieren gemäß § 34 oder von eingeführten Affen und Halbaffen gemäß § 34a oder von eingeführten Papageien oder Sittichen gemäß § 35 nach Maßgabe der Anlage 11 20 bis 120
6 Ausstellen einer Bescheinigung gemäß § 3 je Sendung für
6.1 Tiere nach Abschnitt I Nrn. 1 bis 10.7 der Anlage 3 zuzüglich zur Mindestgebühr je 20 bis 120
6.1.1 12. bis 56. Nutz- oder Zuchtrind 1,85
6.1.2 23. bis 111. Schlachtrind 0,9
6.1.3 23. bis 111. Nutz- oder Zuchtschwein 0,95
6.1.4 45. bis 221. Schlachtschwein 0,5
6.1.5 23. bis 111. Nutz- oder Zuchtschaf 0,95
6.1.5.1 23. bis 111. Nutz- oder Zuchtziege 0,95
6.1.6 45. bis 221. Mastschaf oder Mastziege 0,5
6.1.7 45. bis 221. Schlachtschaf oder Schlachtziege 0,5
6.1.8 23. bis 111. Wildklauentier 0,95
6.1.9 12. bis 56. eingetragenes Pferd 1,85
6.1.10 23. bis 111. sonstigem Einhufer 0,95
6.1.11 12. bis 56. Affe oder Halbaffe 1,85
6.1.12 12. bis 56. Hund oder Hauskatze 1,85
6.1.13 45. bis 221. Hase oder Kaninchen 0,5
6.1.14 12. bis 56. Frettchen, Fuchs oder Nerz 1,85
6.1.15 2.000. bis 10.000. Nutz- oder Zuchthausgeflügel 0,01
6.1.16 4.000. bis 20.900. Schlacht-Hausgeflügel 0,01
6.1.17 2.000. bis 10.000. Nutz- oder Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildtierbeständen 0,01
6.1.18 4.000. bis 10.000. Eintagsküken 0,01
6.1.19 45. bis 221. Papagei oder Sittich 0,5
6.2 Süßwasserfische 10 bis 30
6.3 Weichtiere 10 bis 30
6.4 Bienen 10 bis 30
6.5 Waren nach Anlage 3 Abschnitt II

Ausstellen einer Bescheinigung für das Verbringen von Lebensmitteln (Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeit oder ähnliches)

5 bis 30
6.5.1 unter 1 t 12
6.5.2 1 t bis 10 t 24
6.5.3 über 10 t 30 bis 60

22

Biostoffverordnung ( BioStoffV ) 15
1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 100 bis 288
1.1 ohne Investitionskosten 350 bis 5.000
1.2 mit Investitionskosten bis 250.000 Euro 0,4 v. H. dieser Kosten mindestens 350
1.3 mit Investitionskosten über 250.000 Euro bis 500.000 Euro 1.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 übersteigenden Kosten
1.4 mit Investitionskosten über 500.000 Euro bis 2,5 Mio. Euro 1.750 zuzüglich 0,25 v. H. der 500.000 übersteigenden Kosten
1.5 mit Investitionskosten über 2,5 Mio. Euro 6.750 zuzüglich 0,1 v. H. der 2,5 Mio. übersteigenden Kosten".
2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme nach § 18 100 bis 1 500

23

Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) und Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt ( BodSchAG LSA)
1 Anordnung zur Durchführung des BBodSchG oder des BodSchAG LSA sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen 65 bis 6.500
2 Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 BBodSchG, auch in entsprechender Anwendung gemäß § 5 BodschAG LSA 130 bis 13.000
Anmerkung zu Tarifstellen 1 und 2:

Schließt die Anordnung oder die Verbindlichkeitserklärung andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

3 Amtshandlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG, wenn eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt oder die die Anhaltspunkte im Sinne von § 9 Abs. 1 BBodSchG begründenden Umstände von den nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder 6 BBodSchG verantwortlichen Personen durch pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen zu vertreten sind 65 bis 6.500
4 Amtshandlung zur behördlichen Überwachung von Altlasten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstellen 3 und 4:

Bei behördlichen Untersuchungen zuzüglich Gebühren nach den Tarifstellen für umweltbezogene Untersuchungsleistungen - lfd. Nr. 133 -

24

Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
1 Zulassung von Ausnahmen von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches nach § 6 Abs. 1 30 bis 650
2 Zulassung von Ausnahmen für andere zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 13 bis 350
3 Zulassung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere, die im Rahmen von bestandsschützenden Maßnahmen oder Wiederansiedlungsmaßnahmen gehalten oder abgegeben werden nach § 14 Abs. 1 13 bis 350
4 Zulassung von Ausnahmen von den Kennzeichnungsmethoden nach § 13 Abs. 1 Satz 4 13 bis 350
5 Zulassung von Ausnahmen von verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräten nach § 4 Abs. 3 13 bis 2.000

25

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)
1 Missbrauchsgebühr nach Artikel 57 Abs. 4 100 bis 1.000
2 Überprüfung der Datenverarbeitungen
2.1 Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 57 Abs. 1 Buchst. a bei Datenverarbeitungen mit besonderem Verwaltungsaufwand 500 bis 15.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß festgestellt und eine Maßnahme nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. b bis g getroffen wird.
2.2 Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation nach Artikel 58 Abs. 2 Buchst. j 500 bis 5.000
3 Stellungnahmen und Genehmigungen
3.1 Beratung im Rahmen einer vorherigen Konsultation nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 36 einschließlich einer Genehmigung nach Artikel 36 Abs. 5 500 bis 5.000
3.2 Stellungnahme zu und Billigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. d in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 5 500 bis 5.000
3.3 Erteilung einer Zertifizierung oder Billigung von Kriterien für eine Zertifizierung nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 42 Abs. 5 1.000 bis 30.000
3.4 Genehmigung von Vertragsklauseln nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. h in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 3 Buchst. a 500 bis 15.000
3.5 Genehmigung von verbindlichen internen Vorschriften nach Artikel 58 Abs. 3 Buchst. j in Verbindung mit Artikel 47 500 bis 15 000

26

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
1 Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 250 bis 720

27

Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
1 Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 8 26
2 Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Benutzung einer Straße nach § 8 Abs. 7a 26
3 Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 9 Abs. 5 20 bis 150
4 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 25 bis 200
5 Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden.
6 Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 16a Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden
7
8
9

28

Bundesjagdgesetz (BJagdG), zur Beachtung auch die laufende Nummer 87 25
1 Befriedung von Grundstücken nach § 6a 100 bis 2.500
2 Zustimmung zum Ruhenlassen der Jagd nach § 10 Abs. 2 Satz 2 100
3 Jagdpacht
3.1 Zulassung einer Ausnahme für Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Abs. 5 100
3.2 Prüfung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Abs. 1
3.2.1 ohne Beanstandung nach § 12 Abs. 1 40
3.2.2 mit Beanstandung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 100
4 Versagung und Einziehung von Jagdscheinen
4.1 Versagung eines Jagdscheines nach § 17 nach Zeitaufwand höchstens 300
4.2 Einziehung eines Jagdscheines nach § 18 nach Zeitaufwand höchstens 300
5 Genehmigung zur Anlage von Saufängen, Fang- oder Fallgruben nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 80 bis 200
6 (aufgehoben)
7 Jagdschutz
7.1 Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 einschließlich Ausstellung des Dienstausweises und Aushändigung des Dienstabzeichens 100
7.2 Verlängerung eines Dienstausweises für bestätigte Jagdaufseher 40
8 Wildschadensverhütung
8.1 Anordnung zur Reduzierung des Wildbestandes bei Verschulden des Jagdausübungsberechtigten nach § 27 Abs. 1 nach Zeitaufwand
8.2 Genehmigung zum Aussetzen oder Ansiedeln fremder Tiere nach § 28 Abs. 3 50 bis 100


28a

Bundesmeldegesetz (BMG) 15a
1. Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 Abs. 1 und 2 oder Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1
1.1 wenn die Erteilung der Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 erfolgt 5
Anmerkung:

Ist die Erteilung einer Melderegisterauskunft durch automatisierten Abruf nach § 49 Abs. 2 nicht möglich, bestimmt sich die Gebühr nach Tarifstelle 1.2.

1.2 wenn die Anfrage schriftlich ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 10
1.3 wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 15 bis 40
Anmerkung:
Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, erhöht sich die Gebühr um 3 Euro
1.4 wenn es sich um eine Datenbestätigung nach § 49a Abs. 1 handelt 5
2 Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1
2.1 wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 15
2.2 wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 18 bis 60
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 und 2:
  1. Wird gleichzeitig über mehrere Fälle Auskunft erteilt, kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis zur Hälfte ermäßigt werden.
  2. Auskünfte oder Bescheinigungen, die ausschließlich der Aufklärung des Schicksals von Vermissten, Verschleppten oder Vertriebenen oder der Zusammenführung von Familien dienen, sind gebührenfrei.
3 Gruppenauskünfte
3.1 Gruppenauskunft nach § 46 25 bis 100 zuzüglich 0,0005 bis 0,025 für jeden registrierten Einwohner zuzüglich 0,025 bis 0,10 für jeden ausgewählten Einwohner
3.2 Gruppenauskunft nach § 50 Abs. 1 und 3
Anmerkung:
Melderegisterauskünfte nach § 50 Abs. 2 sind gebührenfrei.
10 zuzüglich 0,020 bis 0,20 für jede Person, über die Auskunft erteilt wird
3.3 (aufgehoben)
Anmerkung en zu den Tarifstellen 1.3, 2.2, 3.1 und 3.2.:

Die Festsetzung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens richtet sich insbesondere nach dem Aufwand und der Zeitdauer für die Auskunftserteilung. Die Meldebehörden können anhand von Erfahrungswerten interne Regelungen über eine Staffelung der Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens treffen.

4 Meldebescheinigung nach § 18 10
Anmerkung:
  1. Kostenfrei sind:
    1. amtliche Meldebestätigungen aus Anlass der Erfüllung der Meldepflicht nach § 24 Abs. 2 sowie
    2. die Auskunftserteilung über die zur eigenen Person gespeicherten Daten nach § 10,
    3. die Erteilung einer elektronischen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 3
  2. Gebührenfrei sind Bestätigungen oder Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Gnadensachen,
    2. Kriegsopferfürsorge,
    3. Sozialversicherungssachen,
    4. Sozialhilfe- und Jugendhilfesachen,
    5. Vertriebenen- und Flüchtlingshilfesachen sowie
    6. beim Nachweis der Bedürftigkeit.

29

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
1 Verfahren bei Eingriffen
1.1 Entscheidungen und Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG 200 bis 4.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.1:

Die in dem Verwaltungsverfahren vorgesehene Gebühr erhöht sich um die hier bestimmte Gebühr.

1.2 Genehmigung von Eingriffen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 30 bis 650
1.3 Anordnungen nach § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG 12,5 bis 3.000
1.4 Entscheidungen in Verbindung mit dem Ökokonto nach § 9 NatSchG LSA und der Ökokonto-Verordnung
1.4.1 Entscheidung über die Aufnahme als Ökokontomaßnahme nach § 9 NatSchG LSA in das Kompensationsverzeichnis nach § 18 Abs. 2 Satz 2 NatSchG LSA 60
1.4.2 Bewertung der Maßnahmefläche (Erst- oder Zwischenbilanzierung) nach Zeitaufwand
1.4.3 Entscheidung über die Änderung des Entwicklungsziels 35
1.5 Anerkennung von Einrichtungen
1.5.1 Anerkennung von Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 NatSchG i. V. m. § 1 der Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichten nach Zeitaufwand
1.5.2 Verlängerung der Anerkennung von Einrichtungen nach § 7 Abs. 2 NatSchG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Kompensationspflichten nach Zeitaufwand
2 Genehmigung des Bodenabbaus nach §§ 11 bis 14 NatSchG LSA
2.1 bis 100.000 m 3 1,07 Cent je m 3
mindestens 325
2.2 über 100.000 m 3 bis 500.000 m 3 0,95 Cent je m 3
mindestens 1.400
2.3 über 500.000 m 3 bis 1 Mio. m 3 0,80 Cent je m 3
mindestens 6.000
2.4 über 1 Mio. m 3 bis 2 Mio. m 3 0,65 Cent je m 3
mindestens 10.000
2.5 über 2 Mio. m 3 bis 5 Mio. m 3 0,46 Cent je m 3
mindestens 16.000
2.6 über 5 Mio. m 3 0,41 Cent je m 3
mindestens 30.000
2.7 Vorbescheid nach § 14 NatSchG LSA 200 bis 4.000
Anmerkungen zu Tarifstellen 2 bis 2.6:
  1. Mit der Gebühr sind auch die erforderlichen Kontrollen während des Abbaus und nach dem Abbau abgegolten.
  2. Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.
3 Anerkennung von Vereinen nach § 3 UmwRG i. V. m. § 29 Abs. 1 NatSchG LSA 128
4 Prüfung der Verträglichkeit (Natura 2000) nach § 34 BNatSchG 50 bis 2.000
5 Genehmigung des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren nach § 40 Abs. 4 BNatSchG 70 bis 1.375
6 Zoos
6.1 Genehmigung von Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG und § 26 NatSchG LSA 190 bis 4.400
6.2 Anordnung nach § 42 Abs. 7 BNatSchG 50 bis 150
6.3 Anordnung nach § 42 Abs. 8 BNatSchG 200 bis 600
Anmerkungen:
  1. Mit der Gebühr sind auch die erforderlichen Kontrollen während des Betriebes von Zoos abgegolten. Mit der Gebühr nach Tarifstelle 6.1 ist auch die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes abgegolten.
  2. Schließt die Genehmigung eine bauaufsichtliche und tierschutzrechtliche Genehmigung ein, so erhöht sich die Gebühr um die dafür vorgeschriebene Gebühr.
7 Tiergehege
7.1 Anordnung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG 25
7.2 Anordnung nach § 43 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BNatSchG 50 bis 200
8 Zulassung von Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 BNatSchG
8.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 6 BNatSchG 13 bis 350
8.2 Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 13 bis 2.000
9 Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 BNatSchG 15 bis 2.000
10 Negativatteste nach § 66 BNatSchG in Verbindung mit § 31 NatSchG LSA über die Nicht-Ausübung des Vorkaufsrechtes 12,5 bis 100
11 Befreiung nach § 67 BNatSchG 13 bis 3.500
12 Sonstige Erlaubnisse/Genehmigungen 12,5 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Insbesondere Zulassung von Abweichungen von den Verboten einer Schutzgebiets- oder Schutzobjekts-Verordnung sowie einer DDR-Schutzgebietserklärung.

30

(aufgehoben) 15

31

Bundeswaldgesetz (BWaldG) 25
1 Forstbetriebsgemeinschaft
1.1 Anerkennung als Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 100
1.2 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 19 65
1.3 Widerruf einer Anerkennung nach § 20 75
2 Forstwirtschaftliche Vereinigungen
2.1 Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung nach § 38 Abs. 1 100
2.2 Zulassung Einzelner zur Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 2 50
2.3 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 19, sofern dies nicht gleichzeitig mit der Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung erfolgt 65
2.4 Widerruf einer Anerkennung nach § 38 75
3 (aufgehoben)

32

Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
1 Zulassung von Ausnahmen von Haltungs- und Verkehrsverboten nach § 2 Abs. 5 50 bis 120
2 Zulassung von Ausnahmen von Haltungsverboten nach § 3 Abs. 4 50 bis 250


33

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 25
1 Juristische Personen
1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22) 100 bis 1.000
1.2 Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Abs. 2) 25 bis 1.000
1.3 sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung eines Vereins 25 bis 250
1.4 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins gemäß § 43 40 bis 1.000
1.5 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von Vereinen 15 bis 150
Anmerkung:

Die Gebühren für Stiftungen bestimmen sich nach der lfd. Nr. 114 Tarifstelle 1

2 Fund
2.1 Verwahrung von Fundgegenständen (§§ 967, 978 Abs. 1)
2.1.1 bei einem Schätzwert von 5 Euro bis 25 Euro 5
2.1.2 bei einem Schätzwert von über 25 Euro bis 500 Euro
2.1.2.1 für die Dauer von bis zu vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
2.1.2.2 für die Dauer von mehr als vier Wochen 15 v. H. des Schätzwertes
2.1.3 bei einem Schätzwert von über 500 Euro
2.1.3.1 für die Dauer von bis zu vier Wochen 5 v. H. des Schätzwertes
mindestens 50
höchstens 250
2.1.3.2 für die Dauer von mehr als vier Wochen 10 v. H. des Schätzwertes
mindestens 75
höchstens 500
Anmerkungen zu Tarifstelle 2.1:

Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des § 965 (beziehungsweise der Finder, sofern er nach § 973 das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt). Gegenüber dem Finder kann die Verwahrungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um bis zu 10 v. H. ermäßigt werden. Neben der Verwahrungsgebühr sind

  1. bei Fahrzeugen oder anderen sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung,
  2. bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und für den Tierarzt,
  3. bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung gegebenenfalls als besondere Auslage zu erheben.
2.2 Bescheinigung 5
33a Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
1 Entgegennahme der Mitteilung des Kundengeldabsicherers oder Absicherers im Sinne von § 651r Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Abwicklung des Kundengeldabsicherungsvertrages oder Absicherungsvertrages nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)
2 Weiterleitung von Auskunftsersuchen im Sinne von Artikel 253 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche an das Bundesamt für Justiz zur Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach den §§ 651s und 651w Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgekommen ist. 10 bis 30
3 Prüfung von eingehenden Ersuchen 20 bis 300 im Sinne von Artikel 253 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezüglich der Klärung von Zweifeln, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung nach den §§ 651r und 651w Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgekommen ist, und Mitteilung des Ergebnisses an das Bundesamt für Justiz.

34

Butterverordnung
1 Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Abs. 1 280
2 Wiedererteilung einer Berechtigung nach § 8 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 168
3 Prüfung und Genehmigung von Pasteurisierungsverfahren nach § 3 in Verbindung mit § 4 sowie Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung 77
4 Genehmigung von Ausformstellen nach § 7 Abs. 2 103


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

35

Chemikalienrecht
1 Chemikaliengesetz (ChemG)
1.1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 auf Antrag und nach Inspektion der Prüfeinrichtung 1.000 bis 12.000
1.2 Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 bescheinigten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes auf Antrag der Prüfeinrichtung 500 bis 8 000
1.3 Inspektion oder Überprüfung von Prüfungen auf Ersuchen einer Behörde, wenn dabei Mängel festgestellt werden, die behördliche Anordnungen oder Nachinspektionen erforderlich machen nach Zeitaufwand
1.4 Nachinspektion zur Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen aus Inspektionen nach Tarifstellen 1.1, 1.2 oder 1.3 nach Zeitaufwand
1.5 Länderübergreifende Inspektion oder Überprüfung von Prüfungen auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes gemäß § 19b Abs. 1 nach Zeitaufwand
1.6 Widerruf einer GLP-Bescheinigung nach Zeitaufwand
2 Überwachung nach § 21
2.1 Kontrolle mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 23 erforderlich machen nach Zeitaufwand
2.2 Kontrolle der Erfüllung von behördlichen Anordnungen (Nachkontrolle nach Tarifstelle 2.1) nach Zeitaufwand
2.3 Anordnung nach § 23
2.3.1 Anordnung nach § 23 Abs. 1 nach Zeitaufwand
2.3.2 Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Abs. 1a nach Zeitaufwand
2.3.3 Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
2.3.4 Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
3 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
3.1 Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 6 x 60 bis 600
3.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1x 30 bis 300
3.3 Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 60 bis 200 je nach Art der Prüfung
3.4 Anerkennung der Sachkunde ohne Prüfung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 20 bis 80
3.5 Anerkennung von Qualifikationen und Nachweisen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 25 bis 80
3.6 Anerkennung einer Einrichtung zur Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 100 bis 2 500
3.7 Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 200 bis 275 je Teilnehmer und Art der Fortbildung
3.8 Anerkennung einer Fortbildungseinrichtung zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 1.500 zuzüglich Zeitaufwand


4 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
4.1 Anerkennung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 300 bis 1.200
5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
5.1 Anerkennung nach § 5 Abs. 3 300 bis 1.200
5.2 Erstellung Unternehmenszertifikat nach § 6 Abs. 2 nach Zeitaufwand
6 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV)
6.1 Erteilen einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b x
7 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
7.1 Überwachung nach § 13 Abs. 1 mit Feststellung von Mängeln, die behördliche Anordnungen nach § 14 Abs. 1 erforderlich machen nach Zeitaufwand
7.2 Kontrolle mit Feststellung von Mängeln nach Zeitaufwand

36

Chemische und physikalische Untersuchungsleistungen im Bereich Arbeitsschutz
1 Probenahme nach Zeitaufwand
2 An- und Abfahrt mit dem Gefahrstoffmobil je Kilometer 1,15
3 Vorbereitung und Einrichtung der Messstelle für
3.1 Gase und Dämpfe, ortsbezogene Probenahme 26
3.2 Gase und Dämpfe, personenbezogene Probenahme 26
3.3 Gesamtstaub, ortsbezogene Probenahme 33,5
3.4 Gesamtstaub, personenbezogene Probenahme 28,5
3.5 Feinstaub, ortsbezogene Probenahme 43,5
3.6 Feinstaub, personenbezogene Probenahme 38,5
3.7 Faserstaub, ortsbezogene Probenahme 49
3.8 Faserstaub, personenbezogene Probenahme 43,5
4 Ermittlung des Konzentrations-Zeit-Verlaufes eines Gefahrstoffes 93
5 gravimetrische Filterauswertung, je Filter 12,8
6 photometrische Analyse, je Komponente 20,5
7 Grundkosten AAS, einschließlich Aufschluss 67
8 AAS-Analyse je Komponente 10,3
9 Grundkosten GC einschließlich Probenvorbereitung 82
10 GC-Analyse je Komponente 10,3
11 Grundkosten GC/MS einschließlich Probenvorbereitung 103
12 GC-Analyse je Komponente 12,8
13 Grundkosten HPLC 103
14 HPLC-Analyse je Komponente 12,8
15 Flammpunktbestimmung 31
16 Bestimmung der Luftwechselzahl 256
17 rasterelektronenmikroskopische Bestimmung der Faserkonzentration 629
18 licht- und rasterelektronenmikroskopische Untersuchung einer Materialprobe einschließlich energiedispersiver Röntgenmikroanalyse 87
19 Lärmmessung 17,9
20 Schwingungsmessung 17,9
21 Frequenzanalyse 93
22 Klima/Hitzestressmessung 93
23 Beleuchtungsmessung 7,7

37

Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz (DSAG LSA)
1 Missbrauchsgebühr nach § 23 Abs. 6 Satz 2 und 3 100 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 46 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977111 des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L 127 vom 23.05.2018 S. 9).

37a

Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
1 Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 und 8 100 bis 1.000
2 Ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden, je Verfügung nach § 16 100 bis 199
3 Sonstige ordnungsbehördliche Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörden nach § 12 Abs. 2 und § 13 50 bis 199

38

Diätverordnung
1 Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Kochsalz, diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach § 11 Abs. 1 106 bis 212

39

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO)
1 Feststellung der staatlichen Anerkennung der fachlichen Eignung für das Übersetzen und Dolmetschen bei Gerichten und Behörden 106 bis 212

40

Druckluftverordnung
1 Anordnung nach § 5 93
2 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 2 93
3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 7 Abs. 4 52
4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 108
5 Ermächtigung eines Arztes nach § 13 179
6 Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 52
7 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 52


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand

Gebühr / Pauschbetrag
Euro

41

Düngeverordnung (DüV) 25
1 Anordnungen und Untersagungen nach § 3
1.1 Anordnung des Aufbringens geringerer Phosphatmengen nach § 3 Abs. 6 Satz 3 40 bis 400
1.2 Untersagung des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach § 3 Abs. 6 Satz 3 40 bis 400
2 Zulassungen und Genehmigungen nach § 4
2.1 Zulassung anderer Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs nach § 4 Abs. 1 Satz 3 100 bis 5.000
2.2 Genehmigung von Zuschlägen über 40 kg N/ha aufgrund eines höheren Ertragsniveaus bei der Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs nach Anlage 4 Tabelle 3 Nr. 2 Satz 2 40 bis 400
3 Ausnahmegenehmigungen nach
3.1 Genehmigung einer Ausnahme zu Aufbringungsvorgaben nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 100 bis 5.000
3.2 Genehmigung von Ausnahmen zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 20 bis 200
3.3 Genehmigung einer Ausnahme zu den Verbotszeiträumen nach § 6 Abs. 8 und 9 gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 40 bis 400

42

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
1 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 100 bis 500

43

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) 25
1 Entscheidung über die Bestellung des Betriebsleiters oder Stellvertreters gemäß §§ 2 und 3 EBV 100 bis 1.000

44

Eisenbahnkreuzungsgesetz
1 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 65 bis 130

45

Energiewirtschaftsgesetz ( EnWG) 15 15a 16a 25
1 Untersagung nach § 5 Satz 4 800 bis 10.000
2 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 2.500 bis 75.000
3 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a 1.000 bis 50.000
4 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen
  1. durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder
  2. durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller in Verbindung mit der Stromnetzzugangsverordnung ( StromNZV), der Stromnetzentgeltverordnung ( StromNEV), der Gasnetzzugangsverordnung ( GasNZV), der Gasnetzentgeltverordnung ( GasNEV) oder der Anreizregulierungsverordnung ( ARegV)
4.1 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StromNZV 1.500 bis 150.000
4.2 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 StromNZV 2.500 bis 70.000
4.3 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 StromNZV 8.000 bis 80.000
4.4 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV 20.000 bis 150.000
4.5 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 GasNZV 10.000 bis 180.000
4.6 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GasNZV 10.000 bis 175.000
4.7 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 oder 2 GasNZV 10.000 bis 90.000
4.8 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GasNZV 25.000 bis 160.000
4.9 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 GasNZV 8.000 bis 80.000
4.10 Verfahren nach § 19 Abs. 2 StromNEV
4.10.1 Genehmigung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV 500 bis 15.000
4.10.2 Untersagung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 8 und 9 StromNEV 800 bis 10 000
4.11 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV 500 bis 5.000
4.12 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1, 2, 3 StromNEV 1.000 bis 15.000
4.13 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 GasNEV 500 bis 5.000
4.14 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1, 2, 3 GasNEV 1.000 bis 20.000
4.15 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 ARegV 1.000 bis 80.000
4.16 Festlegungen beziehungsweise Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV 500 bis 40.000
4.17 Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV 500 bis 50.000
4.18 Sonstige Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500 bis 100.000
4.19 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, 5 und 7 ARegV 500 bis 50.000
4.20 Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV 1.000 bis 100.000
4.21 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nrn. 6, 8, 10 und 11 ARegV 500 bis 100.000
4.22 Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV 500 bis 80.000
4.23 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV 1.000 bis 100.000
4.24 Festlegungen beziehungsweise Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV 500 bis 10.000
4.25 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV 1.000 bis 50.000
4.26 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9a ARegV 1.000 bis 100 000
4.27 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 25a ARegV 500 bis 15 000
4.28 Festlegungen nach § 29 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 ARegV 500 bis 100.000
4.29 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 ARegV 500 bis 50.000
4.30 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3a und § 10a ARegV 500 bis 50.000
4.31 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 und § 26 Abs. 3 und 4 ARegV 500 bis 50.000
5 Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 1.000 bis 180.000
6 Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 einer Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 abzustellen 2.500 bis 180.000
7 Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 50 bis 5.000
8 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 500 bis 180.000
9 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 500 bis 180.000
10 Entscheidungen nach § 110
10.1 Einstufung als geschlossenes Verteilernetz nach § 110 Abs. 2 EnWG 500 bis 30.000
10.2 Überprüfung der Entgelte nach § 110 Abs. 4 EnWG 1.000 bis 50 000
11 Gebührenpflichtige Amtshandlungen nach § 91
11.1 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 15
11.2 Gebühren und Auslagen gemäß § 91 Abs. 2 50 bis 90.000
12 Prüfung und Entscheidung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes mit Elektrizität und Gas (§ 4) 250 bis 2.500
13 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung § 45 250 bis 5.000
14 Durchführung von Vorarbeiten § 44 250 bis 1.100
15 Planfeststellung für Energieanlagen § 43
15.1 deren Errichtungskosten 500.000 Euro nicht übersteigen 18.000
15.2 deren Errichtungskosten mehr als 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro betragen 18.000 zuzüglich 1,5 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
15.3 deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 7,5 Mio. Euro betragen 48.000 zuzüglich 0,3 v. H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.4 deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro betragen 63.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.5 deren Errichtungskosten 20 Mio. Euro übersteigen 88.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 20 Mio. Euro übersteigenden Kosten
15.6 Plangenehmigung für Energieanlagen gemäß § 43 Abs. 1 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.7 Entscheidung über das Unterbleiben der Planfeststellung gemäß § 43 Abs. 1 25. v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.8 Zulassen des vorzeitigen Baubeginns, einschließlich der Vorarbeiten § 44c Zulassen des vorzeitigen Baubeginns, einschließlich der Vorarbeiten § 44c
15.9 Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d und Anzeigen § 43f
15.9.1 Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d Gebühr nach Tarifstellen 15.1 bis 15.5
15.9.2 Entscheidungen über Planänderungen vor Fertigstellung, Planergänzung und ergänzende Verfahren § 43d in Verbindung mit § 76 Abs. 2 VwVfG 1.000 bis 10.000
15.9.3 Entscheidungen über die Anzeige gemäß § 43f 500 bis 10.000
16 vorzeitige Besitzeinweisung § 44b 150 bis 2.000
17 Entschädigungsverfahren § 45a 200 bis 4.000
18 Sonstige Amtshandlungen 50 bis 10 000

46

Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
1 Entscheidungen zu Vorarbeiten (§ 6) 70 bis 550
2 Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Enteignungsantrages ( § 18) 70 bis 500
3 Planfeststellung
3.1 je Kilometer Trassenlänge (§ 23) 25
mindestens 70
höchstens 3.000
3.2 Änderung des Planes nach unanfechtbarer Feststellung (§ 23 Abs. 3) 70 bis 800
4 Beurkundung einer Einigung (§ 26) 200 bis 3.000
5 Enteignungsverfahren (§ 28) 250 bis 5.000
6 Verlängerung der Verwirklichungsfrist (§ 30 Abs. 2) 50 bis 300
7 Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 31) 150 bis 2.000
8 Entschädigungsfestsetzungsverfahren (§ 27 Abs. 2) 200 bis 4.000
9 Ausführungsanordnung (§ 32) 120
10 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses (§ 35) 70 bis 300
11 Rückenteignung (§§ 40, 41) 50 bis 80 v. H. der Gebühren nach Tarifstellen 4, 5 und 8
mindestens 70
12 Sonstige beantragte Teilentscheidungen, soweit nicht bereits unter Tarifstellen 1, 4, 5 und 7 einzuordnen, nach Zeitaufwand
mindestens 70

46a

Gebäudeenergiegesetz
1 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 102 Abs. 1 oder § 103 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes 50 bis 2.500 Euro
2 Erforderliche behördliche Anordnungen nach § 95 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes 25 bis 1.000 Euro

47

Fahrpersonalgesetz (FPersG)
1 Untersagung nach § 5 Abs. 1 82

48

Familienpflegezeitgesetz (FPlZG)
1 Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 250 bis 720

49

(aufgehoben)

49a

Ferkelbetäubungssachkundeverordnung ( FerkBetSachkV)
1 Anerkennung eines Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 durch die zuständige Behörde 650 bis 2.500
2 Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration 25 bis 60

50

Fischereigesetz (FischG) 25
1 Entscheidung über die räumliche Ausdehnung von Fischereirechten
1.1 Bei Veränderungen von Gewässern (§ 7 Abs. 2 Satz 2) 50 bis 250
1.2 Bei Überflutung von Grundstücken (§ 16 Abs. 2) 50 bis 100
2 Fischereirechte
2.1 Erteilung von Negativzeugnissen ( § 8 Abs. 4) 50 bis 100
2.2 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten ( § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) 50 bis 250
2.3 Änderung von Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte ( § 13 Abs. 1 Satz 1) 30 bis 100
3 Zulassung der Nutzung durch Fischereierlaubnisse ( § 14 Abs. 3 Satz 2) 50 bis 250
4 Festsetzung eines Notwegerechts ( § 17 Abs. 3 Satz 1) 50 bis 100
5 Fischereigenossenschaft
5.1 Genehmigung einer Satzung ( § 19 Abs. 3 Satz 1) 40
5.2 Beanstandung einer Satzung ( § 19 Abs. 3 Satz 1) 100
5.3 Anzeige einer Mustersatzung ( § 19 Abs. 3 Satz 4) gebührenfrei
6 Fischereipacht
6.1 Zulassung einer Ausnahme für die Fischereipachtfähigkeit ( § 20 Abs. 3 Satz 2) 100
6.2 Prüfung eines Fischereipachtvertrages
6.2.1 ohne Beanstandung ( § 21 Abs. 1) 40
6.2.2 mit Beanstandung ( § 21 Abs. 1 und 2) 100
6.3 Gestattung der vorzeitigen Fischereiausübung ( § 21 Abs. 4) 20
7 Beanstandung einer Fischereierlaubnis (§ 26 Abs. 3 Satz 2) 50 bis 80
8 Fischereischeine
8.1 Fischereischeine nach § 28 Abs. 1
8.1.1 für ein bis vier Jahre, pro Jahr 10
8.1.2 für fünf Jahre 40
8.1.3 auf Lebenszeit 150
8.1.4 für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr 4
8.2 Jugendfischereischein nach § 29 Abs. 1 pro Jahr 4
8.3 Sonderfischereischein nach § 29 Abs. 2
8.3.1 für ein bis fünf Jahre, pro Jahr 4
8.3.2 auf Lebenszeit 65
8.4 Friedfischfischereischein nach § 29 Abs. 3
8.4.1 für ein bis vier Jahre, pro Jahr 10
8.4.2 für fünf Jahre 40
8.4.3 auf Lebenszeit 150
8.4.4 für Jugendliche ab vollendetem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr pro Jahr 4
8.5 Zweitausfertigung von Fischereischeinen nach den §§ 28 und 29 80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung, höchstens 25
8.6 Genehmigung einer befristeten Ausnahme zur Fischereiausübung ohne Fischereischein ( § 4a Abs. 2 DVO-FischG) 25
8.7 Gleichstellung von Fischereischeinen ( § 5 Abs. 2 DVO-FischG) nach Zeitaufwand höchstens 100
9 Fischerprüfung
9.1 Abnahme einer Fischerprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr 60
9.2 Abnahme einer Fischerprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr 30
9.3 Abnahme einer Jugendfischerprüfung ( § 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis 25
9.4 Abnahme einer Friedfischfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis ab vollendetem 18. Lebensjahr 55
9.5. Abnahme einer Friedfischfischerprüfung (§ 31 Abs. 2 Satz 3) mit Prüfungszeugnis bis vollendetem 18. Lebensjahr 25
9.6 Bestätigung von Prüfungszeugnissen über die Jugend- oder Friedfischfischerprüfung durch die Fischereibehörde 5
9.7 Gleichstellung von Fischerprüfungen ( § 6 Abs. 2 DVO-FischG) nach Zeitaufwand höchstens 100
9.8 Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 1 der Fischerprüfungsordnung - FischPrüfO) 200
9.9 Widerruf der Übertragung der Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung (§ 15b Abs. 5 FischPrüfO) nach Zeitaufwand
10 Versagung, Rücknahme und Widerruf von Fischereischeinen
10.1 Versagung eines Fischereischeins nach § 32 nach Zeitaufwand höchstens 200
10.2 Rücknahme oder Widerruf eines Fischereischeins nach § 33 nach Zeitaufwand höchstens 200
11 Fischereischutz
11.1 Bestätigung als Fischereiaufseher ( § 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§§ 6 und 7 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher) 30
11.2 wiederholte Bestätigung eines Fischereiaufsehers unmittelbar im Anschluss an das Auslaufen einer vorangehenden Bestätigung 15
11.3 Änderung der Bestätigung als Fischereiaufseher ( § 34 Satz 1) einschließlich der Ausweisausstellung (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher) 20
11.4 Widerruf der Bestätigung als Fischereiaufseher (§ 8 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher) nach Zeitaufwand
in Fällen des Wegfalls der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über bestätigte Fischereiaufseher oder auf eigenen Antrag höchstens 20
11.5 Ausweis für unbeschränkt Fischereiausübungsberechtigte (Nummer 16.2 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz) 20
11.6 Zweitausfertigung eines Ausweises für bestätigte Fischereiaufseher oder Fischereischutzberechtigte 80 v. H. der Gebühr für die Erstausfertigung
12 Ausnahmen nach § 37 Abs. 1 40 bis 80
13 Festsetzung von schadensverhütenden Maßnahmen auf Antrag nach § 38 Satz 2 und 3 nach Zeitaufwand
14 Absenken von Gewässern
14.1 Ausnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 2 40 bis 500
14.2 Ausnahme nach § 39 Abs. 3 Satz 2 40 bis 500
15 Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) nach § 40
15.1 Ausnahme nach § 4 Abs. 3 FischO LSA 30 bis 150
15.2 Ausnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 FischO LSA 50 bis 250
15.3 Ausnahme nach § 23 Abs. 1 und 2 FischO LSA 30 bis 150
15.4 Ausnahme nach § 23 Abs. 3 FischO LSA 250 bis 1.000
16 Hege/Hegeplan
16.1 Erlaubnis für den Einsatz nicht heimischer Fische ( § 41 Abs. 2 Satz 1) 250 bis 1.000
16.2 Aussetzung der Hegepflicht ( § 41 Abs. 4) 50 bis 500
16.3 Genehmigung des Hegeplanes ( § 42 Abs. 2 Satz 2) 25 bis 100
16.4 Versagung der Genehmigung des Hegeplanes ( § 42 Abs. 2 Satz 3) 50 bis 150
16.5 Aufstellung des Hegeplanes ( § 42 Abs. 3) nach Zeitaufwand
17 Fischwechsel/Fischwege
17.1 Genehmigung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 4 50 bis 150
17.2 Genehmigung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 2 nach Zeitaufwand
17.3 Genehmigung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 3 30 bis 100


50a Verordnung (EU) Nr. 1379/2013
1 Überwachung und Kontrolle der Vorschriften zur Einhaltung der gemeinsamen Vermarktungsnormen, der Verbraucherinformation und der Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen nach den Artikeln 33 bis 39 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sowie der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/ 2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/ 2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/ 2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/ 2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Gemeinschaftsvorschriften in Verbindung mit dem Fischetikettierungsgesetz ( FischEtikettG) und dem Seefischereigesetz ( SeeFischG) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Kontrolle erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Kontrollplanes oder von Schwerpunktkontrollen gebührenfrei
1.2 Kontrolle erfolgt aufgrund
  1. eines unternehmensbezogenen Anlasses oder
  2. wird aufgrund eines Verdachts oder
  3. einer Beschwerde durchgeführt

und dabei wird ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt.

1.2.1 anlassbezogene Betriebskontrolle einschließlich Anfahrt, Kontrolle und Kennzeichnung, Plausibilitätskontrolle zur Herkunft des Produktes, Kontrolle der Bücher und Warenpapiere (Buchführung), Anordnung von Maßnahmen, Ahndung von Verstößen, gegebenenfalls Probenahme für die Untersuchung in einem amtlichen Labor sowie die Rückfahrt nach Zeitaufwand und maximal 300
1.2.2 im Verdachtsfall Probenuntersuchung einschließlich Einschicken der Probe an ein zertifiziertes Labor, Probenuntersuchung, entsprechende Auswertung des Prüfberichtes durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach Zeitaufwand und maximal 300
1.2.3 Datenerfassung und Meldung von Verstößen durch das Landesverwaltungsamt zur Aufnahme in die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geführte Nationale Verstoßdatei gemäß § 14 SeeFischG 100


51

Waldbewertung, Forstkartographie
1 (aufgehoben)
2. (aufgehoben)
3 Wertgutachten
3.1 Verkehrswert je Bewertungsobjekt bis 5.000 Euro 240
3.2 Verkehrswert je Bewertungsobjekt von 5.001 bis 25.000 Euro 450
3.3 Verkehrswert je Bewertungsobjekt von 25.001 bis 50.000 Euro 600
3.4 Verkehrswert je Bewertungsobjekt je angefangene weitere 50.000 Euro 300
4 Bereitstellung digitaler Daten
4.1 digitale Forstgrundkarte (bis Abteilungsstruktur) je ha 0,75
4.2 digitale Forstgrundkarte (komplette Struktur) je ha 1,25
4.3 digitale Waldfunktionenkarte je ha 0,5
4.4 andere digitale thematische Forstkarten 1,2
5 Bereitstellung analoger Karten
5.1 Blankettkarten je Exemplar 9
5.2 thematische Forstkarten (bis zum Format DIN A1) je Exemplar 12
5.3 thematische Forstkarten (größer als Format DIN A1) je Exemplar 18


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

52

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) 25
1 Zulassung von Ausgangsmaterial
1.1 Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt" (§ 4 Abs. 2 und 4) 180
1.2 Ausgangsmaterial der Kategorie "Qualifiziert" und "Geprüft" (§ 4 Abs. 2 und 4) 250
1.3 Zulassung von Amts wegen (§ 4 Abs. 4) gebührenfrei
2 Ausstellung eines Stammzertifikats (§ 8 Abs. 2) 150
3 Ausstellung Stammzertifikat für Mischungen (§ 9 Abs. 2) 200
Anmerkung:

Wenn bei Mischung von Ernten aus einer Zulassungseinheit innerhalb eines Jahres für die aufgrund notwendiger tageweiser Abfuhr (Verderblichkeit des Saatgutes) mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, ist die Ausstellung des Mischungsstammzertifikates gebührenfrei, da das Mischungsbegehren nicht vom Antragsteller zu verantworten ist.

4 Ausstellung eines Exportdokuments in Drittstaaten (§ 16 Abs. 2) 150
5 Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe
5.1 Betriebsan- oder Betriebsabmeldung (§ 17 Abs. 1) 100
5.2 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4) 500
5.3 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4) 250
6 Amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden (§ 18 Abs. 7) 100


53

Futtermittelrechtliche Angelegenheiten
1 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1)
1.1 Registrierung von Futtermittelunternehmen je Betriebsstätte nach Artikel 9 10 bis 40
1.2 Erstellen des Zulassungsbescheides für Futtermittelunternehmen nach Artikel 13 x nach Zeitaufwand
1.3 Abnahme zum Zweck der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde nach Artikel 13 x nach Zeitaufwand
1.4 Änderung, Aussetzung, Entzug einer Zulassung und/oder Registrierung je Betriebsstätte nach Artikel 14 nach Zeitaufwand
2 Futtermittelverordnung
2.1 Erstellen des Zulassungsbescheides für Futtermittelbetriebe nach § 29 nach Zeitaufwand
2.2 Erstellen des Registrierungsbescheides für Futtermittelbetriebe nach § 31 nach Zeitaufwand
2.3 Abnahme zum Zwecke der Zulassung oder Registrierung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungs- oder Registrierungsbehörde nach § 29 und § 31 nach Zeitaufwand
2.4 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung nach § 32 nach Zeitaufwand
2.5 Nachkontrollen zu denen der Kontrollierte aufgrund von Verstößen gegen diese Anordnung Anlass gegeben hat nach Zeitaufwand
3 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 727/2007 (ABl. L 165 vom 27.06.2007 S. 8)
3.1. Erstellung des Zulassungsbescheides für Futtermittelunternehmen nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und D x nach Zeitaufwand
3.2 Abnahme zum Zwecke der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und D x nach Zeitaufwand
3.3 Änderung, Aussetzung, Entzug einer Zulassung nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, BA, C und D nach Zeitaufwand
3.4 Gestattung zur Verwendung und Lagerung von Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben nach Anhang IV Abschnitt II Unterabschnitt B, C und D x 42 bis 200
4 Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie Kokzidiostatika und Histomonostatika herstellen oder in Verkehrbringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 43 S. 9)
4.1 Erstellung des Zulassungsbescheides für einen Futtermittelbetrieb gemäß Artikel 1 nach Zeitaufwand
4.2 Betriebs- und Antragsunterlagenprüfung in Vorbereitung der Zulassung durch die Zulassungsbehörde nach Zeitaufwand
5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nach Zeitaufwand
5.1 Zulassung einer Ausnahme gemäß § 69 x nach Zeitaufwand
5.2 Kontrolle von Futtermittelunternehmen nach den Vorschriften eines Drittstaats, sofern dies für weitere Exportzulassungen von Seiten des Drittstaats gefordert wird nach Zeitaufwand

54

Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt 14 15 16a
1 Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 ohne Zuverlässigkeitsprüfung 15 bis 100
2 Anzeigeverfahren nach § 2 Abs. 1 mit Zuverlässigkeitsprüfung 150 bis 700
3 (aufgehoben)
4 Anzeigeverfahren bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 20 bis 200
5 Anzeige einer Straußwirtschaft nach § 3 50
6 Nachschau in den Geschäftsbetrieb des zur Duldung verpflichteten Betreibers eines Gaststättenbetriebes nach § 9 40 bis 500
7 VAnordnungen nach § 10 30 bis 350
8 Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 11 Abs. 1. 160 bis 2.000
9 Untersagung des Gaststättenbetriebes wegen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 2 30 bis 200
10 Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße nach § 11 Abs. 3 30 bis 200
11 Untersagung der Beschäftigung von Personen im Gaststättengewerbe wegen Unzuverlässigkeit nach § 11 Abs. 4 40 bis 350
12 Untersagung des Ausschankes von alkoholischen Getränken oder der Abgabe dieser über die Straße aus besonderem Anlass nach § 11 Abs. 5 40 bis 250
13 Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten nach § 12 Abs. 2 Satz 4 40" bis 265

54a

Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) 15 25
1. Vorverlegung des Beginns, Hinausschiebung des Endes, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit um eine oder mehrere Stunden für einzelne Betriebe je nach Art und Umfang der Veranstaltung
1.1 für einen Tag 50 bis 100
1.2 für mehrere Tage in einem Monat 70 bis 190
1.3 für einen Monat 180 bis 380
1.4 für zwei bis fünf Monate 400 bis 800
1.5 für sechs Monate bis zu einem Jahr 500 bis 2 200

55

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 15
1 Anerkennung von Verfahren und Geräten (Luftrückführung) nach § 10 Abs. 5 200 bis 720
2 (aufgehoben) 180
3 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 1 100 bis 432
4 Zulassen der Nichtanwendung der Vorschriften des § 4 Abs. 2, im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 50
5 Anordnung über § 23 ChemG hinaus nach § 19 Abs. 4 nach Zeitaufwand
6 Untersagung einer Tätigkeit nach § 19 Abs. 6 200 bis 720
7 Asbest
7.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 230
7.2 Abnahme der Prüfung für den Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 2.4.2. Abs. 3 je Teilnehmer 15
7.3 Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 200 bis 720
8. Anerkennung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 100 bis 432
9 Begasung
9.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Begasung nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 100 bis 720
9.2 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 100
9.4 Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 3 je Teilnehmer 15
9.5 Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 30 bis 216
9.6 Zulassung einer Ausnahme von der Anzeigefrist nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 30

55a

Geldwäschegesetz ( GwG)
1 Zustimmung zur Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch Dritte gemäß § 9 Abs. 3 100
2 Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 9 Abs. 4 114
3 Befreiung von der Bereitstellung eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3
3.1 Überprüfung vor Ort und Erteilung der Befreiung 250
3.2 Fahrtkosten für Vor-Ort-Überprüfung nach dem Bundesreisekostengesetz
4 Untersagung des Betriebes gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 160 bis 800
5 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach dem GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat ( § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3) 114
6 Sonstige Maßnahmen 20 bis 5.000

56

Gentechnikgesetz ( GenTG) 15a
1 Genehmigungsverfahren
1.1 Entscheidung über die
  1. Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und 2
  2. Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3
  3. Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2
  4. Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung, Anmeldung oder Anzeige nach § 9 Abs. 4 mit Investitionskosten
1.1.1 bis zu 250.000 Euro x 0,4 v. H. dieser Kosten
mindestens 480
1.1.2 über 250.000 Euro bis 500.000 Euro x 1.023 zuzüglich 0,3 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.3 über 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro x 2.150 zuzüglich 0,25 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.4 über 2,5 Mio. Euro x 8.300 zuzüglich 0,15 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
1.2 Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach § 9 Abs. 2 und 3 x 100 bis 3.000
1.3 Entscheidung über die Genehmigung nach §§ 8 und 9, bei der Investitionskosten nicht entstehen x 250 bis 4.800
1.4 Entscheidung über eine Teil- oder Änderungsgenehmigung ausschließlich zum Betrieb der Anlage nach § 8 Abs. 3 und 4 x 100 bis 3.000
1.5 Erörterungstermin nach § 18 x 800 je Tag
Anmerkung:

Die Gebühren schließen Reisekosten ein.

2 Anmelde- und Anzeigeverfahren
2.1 Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige zu
  1. Errichtung und Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2
  2. wesentliche Änderungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 mit Investitionskosten
2.1.1 bis zu 250.000 Euro x 0,3 v. H. dieser Kosten
mindestens 300
2.1.2 über 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro x 920 zuzüglich 0,25 v. H. der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.3 über 500.000 Euro bis zu 2,5 Mio. Euro x 1.690 zuzüglich 0,2 v. H. der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.1.4 über 2,5 Mio. Euro x 6.600 zuzüglich 0,1 v. H. der 2.500.000 Euro übersteigenden Kosten
2.2 Prüfung einer Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 4 oder Prüfung einer Anzeige nach § 9 Abs. 2 x 50 bis 600
2.3 Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige nach §§ 8 und 9 bei der Investitionen nicht entstehen x 250 bis 1.800
2.4 Prüfung einer Anmeldung oder Anzeige nach § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 x 50 bis 600
2.5 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 x 50 bis 1.800
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.1 bis 2.5:
  1. Die Gebühren schließen die üblichen Auslagen des Genehmigungs- beziehungsweise Anmelde- oder Anzeigeverfahrens mit Ausnahme von Gutachterkosten, Veröffentlichungskosten nach § 2 der Gentechnik-Anhörungsverordnung und § 12 der Gentechnik-Verfahrensverordnung und den im Zusammenhang mit der Durchführung von Erörterungsterminen entstandenen baren Aufwendungen ein.
  2. Die im Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.
  3. Investitionskosten sind die Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung oder Anmeldung beziehungsweise Anzeige errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer
3 Sonstige Amtshandlungen
3.1 Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller oder Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 3 x 100 bis 300
3.2 nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 x 50 bis 2.400
3.3 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 x 50 bis 1.500
3.4 Vor-Ort-Überwachung (Regelüberwachun g/Anlasskontrollen) nach § 25 (einschließlich der Reisezeit und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung) von
  1. gentechnischen Arbeiten und Anlagen,
  2. der Freisetzung gentechnisch veränderten Organismen,
  3. dem Umgang mit in Verkehr gebrachter Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen.
100 bis 1.600
3.4.1 Entnahme und Untersuchung von Proben im Rahmen von
  1. gentechnischen Arbeiten und in gentechnischen Anlagen,
  2. der Freisetzung gentechnisch veränderten Organismen,
  3. in Verkehr gebrachter Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten
100 bis 3.000
Anmerkung:

Wenn erforderlich, sind Anordnungen zur (Duldung) Probenahme nach Tarifstelle 3.4.1 zu beachten.
Die Gebühr deckt den Aufwand der Vollzugsbehörde (LVwA) für die Probenahme und Untersuchung ab. Unberührt davon bleibt der Aufwand der dem beauftragten Labor (beispielsweise dem LAU) zu erstatten wäre, denn bei diesem handelt es sich um Auslagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA, die gesondert zu erheben sind.

3.4.2 Maßnahmen der Überwachung nach § 25 Abs. 2 (Auskunfts-/Duldungsanordnungen), Bescheide 100 bis 1 000
3.5 Anordnungen im Einzelfall nach § 26
3.5.1 Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 x 50 bis 1.800
3.5.2 Untersuchung des Anlagenbetriebes nach § 26 Abs. 2 x 100 bis 2.400
3.5.3 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 26 Abs. 3 x 50 bis 2.400
3.5.4 Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 x 100 bis 2.400
3.5.5 Untersagung (vorläufige oder endgültige) des In-Verkehr-Bringens von gentechnisch veränderten Organismen nach § 26 Abs. 5 x 100 bis 2 400
3.6 Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 x 150 bis 600
3.7 Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen soweit nicht unter der laufenden Nummer 57 - GenTSV - geregelt und nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.6 bereits benannt 100 bis 1 600

57

Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) 25
1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 2 50 bis 1.200

57a

Geographischer Herkunftsschutz
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1) in Verbindung mit dem Markengesetz ( MarkenG)
25
1 Zulassung von privaten Kontrollstellen in Sachsen-Anhalt
1.1 Zulassung 270 bis 1.419
1.2 Verlängerung oder sonstige Änderung von Zulassungen 14 bis 530
1.3 Aberkennung 14 bis 530
2 Überwachung und Kontrolle geographischer Angaben und Herkunftsbezeichnungen bei der Verwendung des Namens auf dem Markt gemäß § 134 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830), in Verbindung mit Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit das Unternehmen Anlass zu der Kontrolle gegeben hat
2.1 anlassbezogene Betriebskontrolle
Anfahrt, Kontrolle und Kennzeichnung, Plausibilitätskontrolle zur Herkunft des Produktes, Kontrolle der Bücher und Warenpapiere (Buchführung), gegebenenfalls Probenahme für die Untersuchung in einem amtlichen Labor sowie die Rückfahrt
49 bis 245
2.2 im Verdachtsfall Probenuntersuchung
Einschicken der Probe an ein amtliches Labor, Probenuntersuchung, entsprechende Auswertung des Prüfberichtes durch den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
49 bis 245
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
2.3 Ahndung von Verstößen, befristete oder vollständige Untersagung der Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung oder sonstige Maßnahmen entsprechend Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei einer unzulässigen Benutzung geographischer Herkunftsangaben 49 bis 980


57b

Geologiedatengesetz (GeolDG)
1 Angelegenheiten der zentralen Geofachdienste
1.1 Erlaubnis zur persönlichen Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut in den Dienstgebäuden des Landesamtes für Geologie und Bergwesen 7
1.2 Auskunftserteilung, Ermittlung von Archiv-, Bibliotheks- und Sammlungsgutes (einschließlich Bohrkernlager) je angefangene halbe Stunde 29
1.3 Anfertigung von Archivgutreproduktionen schwarz/weiß Qualität in Papier für jedes Blatt einer Reproduktion in
1.3.1 DIN A2 1,80
1.3.2 DIN A1 2,90
1.3.3 DIN A0 3,50
1.4 Bereitstellung digitaler geowissenschaftlicher Daten
(Abgabe von graphischen Daten in digitaler Form ohne Topographie als vollständiges Kartenblatt im Blattschnitt der Landesvermessung in den folgenden Maßstäben)
1.4.1 geologische Karte GK 25 1 : 25.000 nach Zeitaufwand
1.4.2 GK 25, vorläufige Ausgabe 1 : 25.000 nach Zeitaufwand
1.4.3 Bodenkarte (BK 50, VBK 50) 1 : 50.000 nach Zeitaufwand
1.4.4 Bodenübersichtskarte (BÜK 200) 1 : 200.000 nach Zeitaufwand
1.4.5 geowissenschaftliche Übersichtskarten des Landes 1 : 400.000 nach Zeitaufwand
1.4.6 Anfertigung von Ausdrucken der Digitalen Grundkarten (GK 25, GKV 25, MMK 25, BK 50, VBK 50, BÜK 200 und Übersichtskarten im Maßstab 1 : 400.000) Farbplot nach Zeitaufwand
1.4.7 Kostenermittlung für Punkt- und Flächendaten
(Recherche von Bohrungen in der Landesbohrdatenbank, Bereitstellung von verschlüsselten Schichtenverzeichnissen von Bohrungen, Recherche von Flächendaten im Fachinformationssystem, Bereitstellung der Daten auf CD.)
nach Zeitaufwand
1.5 Anordnungen nach § 36 nach Zeitaufwand
2 Paläontologische Arbeiten
2.1 Mikrofaunistische Untersuchungen
2.1.1 Einstufung von Einzelproben wenig verfestigter Gesteine nach Zeitaufwand
2.1.2 Einstufung von Einzelproben stark verfestigter oder fossil- armer Gesteine nach Zeitaufwand
2.1.3 Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffen nach Zeitaufwand
2.1.4 Fossilbestimmungen sowie biostratigraphische und fazielle Untersuchung einer Probe entsprechend Problemstellung und Fossilführung nach Zeitaufwand
2.2 Mikrofloristische Untersuchungen
2.2.1 Palynologische Untersuchungen nach Zeitaufwand
2.2.2 Holzanatomische Untersuchungen (Xylotomie) nach Zeitaufwand
2.2.3 Fossilbestimmungen an Dünn- und Dickschliffen nach Zeitaufwand
2.2.4 Auswertungen für biostratigraphische und fazielle Fragestellungen nach Zeitaufwand
2.2.5 Untersuchung/Bestimmung von Samen, Früchten und Gewebeanalysen nach Zeitaufwand
3 Probenaufbereitung (Mineralogie, Petrographie, Geochemie, Paläontologie)
3.1 Gesteins- & Mineralpräparation
3.1.1 Schneiden von Gesteinen bis höchstens 11 cm Durchmesser 15
3.1.2 Schneiden von Gesteinen bis höchstens 22 cm Durchmesser 20
3.1.3 Schneiden von Gesteinen bis etwa 50 cm Durchmesser 45
3.1.4 Kerntrennen, weiches Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge) 15
3.1.5 Kerntrennen, hartes Material (Kosten je 20 cm Schnittlänge) 28
3.1.6 Imprägnation mürber Materialien (Handstücke) 10
3.1.7 Imprägnation von Kernen zur Kerntrennung 15
3.1.8 Anschleifen und polieren von Gesteinsoberflächen (bis 15 cm Durchmesser) 30
3.2 Chemische Gesteinsaufschlüsse
3.2.1 Königswasseraufschluss 30
3.2.2 Mikrowellenaufschluss (HNO3/HF) 45
3.3 Herstellung von Gesteinsdünnschliffen und -dickschliffen
3.3.1 Anfertigung eines Dünnschliffes (24 x 40 mm) 60
3.3.2 Anfertigung eines Großdünnschliffes (40 x 40 mm) 80
3.3.3 Färben/Ätzen eines Dünnschliffes 35
3.3.4 Anfärben eines Dünnschliffes zur Porenkennzeichnung 10
3.3.5 Anfertigung eines Dickschliffs nach Zeitaufwand
3.3.6 Dünnschliffrestauration 60
3.3.7 Anfertigung polierter Dünnschliffe (24 x 40 mm) 120
3.3.8 Vakuumpräparation (für Dünnschliffherstellung aus 40
Lockersedimenten)
3.4 Paläontologische Präparation
3.4.1 Freilegen von Fossilien (Stichelpräparation) nach Zeitaufwand
3.4.2 Imprägnation und Stabilisierung 30
3.4.3 Palynologische Probenaufbereitung/Herstellung von Pollenpräparaten 80
3.4.4 Separation von Samen, Früchten und Geweben (Präparateherstellung) 40
3.5 Mineralogische Präparation
3.5.1 Schwermineralseparation und Anfertigung von Körner- präparaten 100
3.5.2 Leichtmineralpräparate und Anfertigung von Körner- präparaten 25
3.5.3 Mineralseparation (gravitativ, magnetisch) 80
3.6 Herstellung von Proben für die Röntgenfluoreszenzanalyse
3.6.1 Herstellung von Presstabletten (bis 30 t) für Röntgenfluoreszenzanalyse 40
3.6.2 Herstellung von Schmelztabletten (bis 1.200 °C) für Röntgenfluoreszenzanalyse 50
3.7 Probenzerkleinerung
3.7.1 Probentrocknung/Bestimmung der Trockenmasse 10
3.7.2 Grobzerkleinerung von 60 mm auf etwa 10 mm
a) weiches Material bis 1 kg 6
b) hartes Material bis 1 kg 8
3.7.3 Mittelzerkleinerung von 10 mm auf etwa 2 mm
a) weiches Material bis 1 kg 8
b) hartes Material bis 1 kg 10
3.7.4 Feinzerkleinerung von 2 mm auf < 0,063 mm (analysenfein)
a) weiches Material bis 50 g 20
b) hartes Material bis 50 g 25
c) Aufschlag für die Buchstaben a und b für tonigschluffige
Proben und Probenmassen über 2 kg
20
3.8 Schlämmen von Geschiebemergel/Abtrennen der Kiesfraktion 57
3.9 Herstellung von Lackabzügen aus Profilwänden (bis 2 m x 1 m) nach Zeitaufwand
4 Petrographische, mineralogische, geo- und bodenchemische
Untersuchungen
4.1 Korngrößenanalyse
4.1.1 Feinkornanalyse (nach KÖHN) (einschließlich Pyrophosphatvorbehandlung) 80
4.1.2 Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (3 Siebgrößen) 20
4.1.3 Trockensiebung der Fraktion < 2 mm (6 Siebgrößen) 20
4.1.4 Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (4 Siebgrößen) 25
4.1.5 Nasssiebung der Fraktion < 2 mm (7 Siebgrößen) 25
4.1.6 Korngrößenbestimmung Kiesfraktion (2 bis 63 mm) 25
4.2 Untersuchung von Mineralgemengen und Gesteinen
4.2.1 Makroskopische Bestimmung von Mineralgemengen und Gesteinen 35
4.2.2 Stereomikroskopische Bestimmung von Mineralgemengen
und Gesteinen
50
4.2.3 qualitative Schwermineralanalysen (Körnerpräparat) 70
4.2.4 quantitative Schwermineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat) 120
4.2.5 qualitative Leichtmineralanalysen (Körnerpräparat) 65
4.2.6 quantitative Leichtmineralanalysen je Fraktion (Körnerpräparat) 100
4.2.7 Dünnschliffuntersuchungen
4.2.7.1 kristalloptische Charakterisierung von Einzelmineralen (qualitativ) 50
4.2.7.2 kristalloptische Charakterisierung von Mineralgemengen (qualitativ) 160
4.2.7.3 kristalloptische Bestimmung von Einzelmineralen (quantitativ) 220
4.2.7.4 kristalloptische Bestimmung von Mineralgemengen nach Zeitaufwand (quantitativ)
4.2.7.5 Petrographische Charakterisierung von Gesteinsgefügen nach Zeitaufwand
4.3 Röntgenfluoreszenzanalyse
4.3.1 Multielementanalyse (Presstablette) 150
4.3.2 Multielementanalyse (Schmelztablette) 130
4.4 Geo- und bodenchemische Untersuchungen
4.4.1 Bestimmung pH-Wert (elektrometrisch; wahlweise in H2O, CaCI2, KCl) 13
4.4.2 elektrische Leitfähigkeit 20
4.4.3 C-N-S Analyse 45
4.4.4 Bestimmung von TIC/TOC 35
4.4.5 Glühverlust 16
4.4.6 potentielle Kationenaustauschkapazität (T-Wert) 70
4.4.7 potentiell austauschbare Kationen (Ca, Mg, K, Na; je Element) 20
5 Geologische Felduntersuchungen (einschließlich Ansprache)
5.1 Peilstangensondierungen (bis 2 m) nach Zeitaufwand
5.2 Rammkernsondierungen bis etwa 10 m nach Zeitaufwand
5.3 Moorbohrersondierungen nach Zeitaufwand".


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

58

Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)"
1 Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 5
1.1 Genehmigungen nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 ohne gewerbliche Kutsch- und Schlittenfahrten 70 bis 1.410
1.2 Genehmigung gewerblicher Kutsch- und Schlittenfahrten nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 80 bis 3.060
2 Befreiungen nach § 9 70 bis 7.100
3 Genehmigungen für die Brockenkuppe nach § 8 Abs. 2 Nrn. 2, 3 15 bis 250

59

(aufgehoben)
59a Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen 16a
1 Änderung oder Feststellung des Familiennamens 5 bis 1.050
2 Änderung des Vornamens 5 bis 275

60

Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
1 Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind 20 bis 10.000
2 Verwahrung sichergestellter Sachen
für die Aufbewahrung sichergestellter Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder sonstiger Gegenstände, die der Eigentümer oder Halter nach Aufhebung der Sicherstellung trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgemäß abholt.
2.1 Fahrräder und Mopeds
täglich 0,55
mindestens 3,5
2.2 Krafträder ohne Beiwagen
täglich 1,05
mindestens 5
2.3 Personenkraftwagen, Krafträder mit Beiwagen und einachsige Anhänger; täglich 5,2
2.4 Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Lieferwagen und zwei- oder mehrachsige Anhänger sowie Sattelanhänger; täglich 10,3
2.5 sonstige Gegenstände; täglich 0,5
mindestens 3,5
3 - weggefallen -
4 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 9 nach Zeitaufwand
mindestens 50
5 Sonstige Inanspruchnahmen von Bediensteten, Diensthunden und Fahrzeugen der Polizei
5.1 je Bediensteter und je angefangene Viertelstunde 15
5.1.1 je Diensthund und je angefangene Viertelstunde 3
5.2 für jeden angefangenen Kilometer 4
5.2.1 mit Kraftrad 0,40
mindestens 4
5.2.2 mit Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzplätzen, Anhänger 0,75
mindestens 7,50
5.2.3 mit Omnibus, Lastkraftwagen, Zugmaschine 1,50
mindestens. 15
5.3 für jede angefangene Viertelstunde
5.3.1 mit Wasserschutzpolizei-Hartschalenboot 2
5.3.2 mit Wasserschutzpolizei-Stromboot 5,50
5.4 für jede angefangene Viertelstunde
5.4.1 mit Polizeihubschrauber 400
Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1 bis 5.4:

Die Gebührentatbestände gelten insbesondere für

  1. die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen,
  2. verkehrslenkende Maßnahmen (soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Unfallaufnahme stehen), weil Hindernisse den Verkehr behindern oder gefährden,
  3. kurzfristige Bewachung von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken zum Zwecke der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener oder nicht verschließbarer Türen oder Fenster,
  4. die Alarmierung der Polizei, wenn die alarmierende Person oder ein Verantwortlicher, dem die Alarmierung durch eine dritte Person zuzurechnen ist, wusste oder wissen musste, dass keine Gründe für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen.

5.5

Einsatz der Polizei infolge eines Alarms durch eine Überfall- oder Einbruchmeldeanlage, wenn für die Polizei keine Anzeichen erkennbar sind, dass der Alarm durch einen rechtswidrigen Angriff oder eine sonstige Notlage ausgelöst worden ist, es sei denn, der Betroffene weist Umstände nach, die eine Alarmauslösung zu rechtfertigen vermögen.
für die erste Viertelstunde 37,50
für jede weitere Viertelstunde 30

5.6

Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten gefährlicher Güter auf der Straße durch die Polizei je Begleitfahrzeug
5.6.1 für die erste Stunde 140
für jede weitere Viertelstunde 35
5.6.2 Nichtdurchführung eines Transports ohne vorherige Antragsrücknahme je Begleitfahrzeug 140
mindestens 140
5.6.3 Stornogebühr, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen wird 70
Anmerkung:
Ausgenommen sind Transporte von unersetzlichen Kunstgegenständen, die für öffentliche Ausstellungen bestimmt sind. Eine Stornogebühr von 125 Euro wird auch erhoben, wenn ein Antrag innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Transporttermin zurückgenommen oder der Transport nicht durchgeführt wird.
5.7 Unterbringung im Polizeigewahrsam
5.7.1 je angefangener Tag (24 Stunden) 50
5.8 für die Reinigung wegen außergewöhnlicher Verschmutzung
5.8.1. eines Dienst- oder Gewahrsamraumes 25 bis 100
5.8.2. eines Dienstfahrzeuges 25 bis 100
Wird die Reinigung von behördenfremden Personen durchgeführt, sind diese Kosten als Auslagen zu erheben.


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

61

Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
1 Ausnahmegenehmigungen nach § 7 10 bis 250
Anmerkung:
Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn keine wirtschaftlichen Interessen vorliegen.

62

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA).
1 Wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, erhöht sich die für die Entscheidung berechnete Gebühr insgesamt um 30 v. H. bis 60 v. H. nach Zeitaufwand
2 UVP-Pflicht im Einzelfall; allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 1 UVPG und standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 Abs. 2 UVPG nach Zeitaufwand höchstens 10 000
3 Planfeststellung nach § 65 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nm. 19.3 bis 19.6
3.1 Planfeststellung und Planfeststellungsänderungsverfahren nach dem Wert der Anlage
bei einem Wert der Anlage bis 50.000 Euro 2 v. H. des Wertes
mindestens 400
bei einem Wert der Anlage über 50 000 Euro bis 300 000 Euro 1.023 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro 1.790 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 1 Mio. Euro 3.221 zuzüglich 0,01 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
Anmerkung:
Die Gebühr erhöht sich um die dafür i m Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr. Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
62a Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Prostituiertenschutzgesetz ( ProstSchG-AG LSA)
1 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 10 bis 50
2 die Ausstellung einer Bescheinigung über die Verlängerung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 10 bis 30
3 die Ausstellung einer Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 10 bis 50
4 die Dokumentation des Alias zusammen mit den personenbezogenen Daten und die Aufbewahrung einer Kopie der Aliasbescheinigung nach § 5 Abs. 6 Satz 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, 20 bis 40
5 die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 500 bis 3.000
6 die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes und zugleich für ein bestimmtes Betriebskonzept sowie für bestimmte bauliche Einrichtungen, Anlagen und darin befindliche Räume nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 2.000
7 die Erteilung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutions- Veranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 2.000
8 die Verlängerung einer Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen für ein bestimmtes Betriebskonzept im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
9 die Erteilung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 2.000
10 die Verlängerung einer Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeuges im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes für ein bestimmtes Betriebskonzept und für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer bestimmten Ausstattung nach § "12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und Abs. 4 sowie § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
11 die Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
12 die Verlängerung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung im Sinne von § 2 Abs. 7 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
13 die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
14 die Versagung einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 3.000
15 die Versagung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 14 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
16 die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers und der als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nach § 15 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
17 die nachträgliche Aufnahme, Ergänzung und Änderung von Auflagen zu erteilten Erlaubnissen nach § 12 Abs. 1 bis 4 auf Grundlage von § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
18 die Erteilung von selbständigen Anordnungen zu Erlaubnissen nach § 12 Abs. 1 bis 4 auf Grundlage von § 17 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
19 die Zulassung von Ausnahmen zu den Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlagen nach § 18 des Prostituiertenschutzgesetzes, 50 bis 500
20 den Erlass von Anordnungen bezüglich geplanter Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, 50 bis 1.000
21 die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 50 bis 1.000
22 die Untersagung der Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 20 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, 50 bis 1.000
23 den Erlass von Anordnungen bezüglich der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes und deren Betrieb nach § 21 Abs. 3 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 400
24 die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 500
25 die Untersagung der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes nach § 21 Abs. 5 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 500
26 die Vornahme von Fristverlängerungen nach § 22 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 2.000
27 die Rücknahme von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, 50 bis 1.500
28 die Rücknahme von Stellvertretungserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, 50 bis 1.500
29 den Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 Abs. 2 bis 4 des Prostituiertenschutzgesetzes, 50 bis 1.500
30 die Anordnung zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes, 100 bis 1.000
31 die Untersagung der Beschäftigung von Personen oder deren Tätigkeit in einem Prostitutionsgewerbe gegenüber dessen Betreiber nach § 25 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und 50 bis 1.000
32 die Ausübung der Befugnisse zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes nach den §§ 29 und 31 des Prostituiertenschutzgesetzes 50 bis 3.200 .

63

Angelegenheiten des Glücksspielrechts 25(mit Ausnahme der Regelungen zur Gewerbeordnung, vergleiche laufende Nummer 69, und zum Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt, vergleiche laufende Nummer 69a)
1 Rennwett- und Lotteriegesetz
1.1 Erlaubnis für Totalisatorenunternehmen nach § 1 Abs. 1 240 bis 600
1.2 Erlaubnis Totalisatorbetrieb bei öffentlichen Pferderennen im Ausland nach § 1 Abs. 4 240 bis 600
1.3 Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 (Buchmacherkonzession) nach Zeitaufwand
1.4 Erlaubnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 (Örtlichkeit, Buchmachergehilfe) 90 bis 220
1.5 (aufgehoben) 30
1.6 (aufgehoben)
1.7 Erlaubnis zum Betrieb von Wettannahmestellen durch auswärtige Rennvereine 120 bis 300
1.8 Änderung von Erlaubnissen nach Zeitaufwand
2 Spielbankgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielbG LSA)
2.1 Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 0,1 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens 15.000
Anmerkung:
Bei der erstmaligen Zulassung ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.
2.2 Änderung der Zulassung einer öffentlichen Spielbank oder einer unselbständigen Zweigstelle nach § 2 Abs. 7 0,005 bis 0,05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens 1.000
2.3 Genehmigung nach § 3 Abs. 2 1.300 bis 25.000
2.4 Erteilung einer befristeten Zulassung für höchstens zwei Jahre nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand
mindestens 1.000
2.5 Genehmigung von Glücksspielen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 500 bis 5.000
2.6 Genehmigung von Spielregeln nach § 9 Abs. 5 nach Zeitaufwand
mindestens 300
2.7 Genehmigung der Änderung von Spielregeln nach Zeitaufwand
mindestens 100
2.8 Verlängerung der Öffnungszeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 2
mindestens
nach Zeitaufwand 200
2.9 Änderung der Zulassung nach § 24 0,005 bis 0;05 v. H. des Bruttospielertrages des letzten Geschäftsjahres
mindestens 5.000
2.10 Maßnahmen der Spielbankaufsicht nach § 20 Abs. 1 und 2 nach Zeitaufwand
mindestens 100
2.11 Sonstige Amtshandlungen der Spielbankaufsicht 100 bis 10 000
3 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021)
3.1 Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 in landeseigenen Verfahren zum Online-Casino und anderen Glücksspielangeboten
3.1.1 Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte
mindestens 1.300
Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist die im Spielplan für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesene Summe aller für die Spielteilnahme vorgesehenen Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen.
3.1.2 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 650
3.1.3 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhte Entgelte
mindestens 100
Anmerkung:
Berechnungsgrundlage ist der Betrag der erhöhten Entgelte (Einsätze) für die jeweilige Veranstaltung abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.
3.1.4 Amtshandlungen zum Online-Casino gemäß § 22c in Verbindung mit § 4
3.1.5 Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht in einem landeseigenen Verfahren nach Zeitaufwand
3.2 Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 1
3.2.1 Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4 nach Zeitaufwand
3.2.2 Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 nach Zeitaufwand
3.3 Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 2
3.3.1 Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach § 4 nach Zeitaufwand
3.3.2 Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 nach Zeitaufwand
3.4 Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 3
3.4.1 Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder nach § 27 Abs. 2 Satz 2 540 bis 21.600
3.4.2 Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 bis 4d oder § 27 Abs. 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
höchstens 21.600
3.4.3 Amtshandlungen zu der nach Art und Zuschnitt jeweils erlaubnispflichtigen Sportwette gemäß § 21 Abs. 5
3.4.3.1 Erteilung einer Erlaubnis einer Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 nach Zeitaufwand
3.4.3.2 Widerruf der Erlaubnis für eine Sportwette gemäß § 21 Abs. 5 Satz 5 nach Zeitaufwand
3.4.4 Amtshandlungen zu jeweils einem virtuellen Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1
3.4.4.1 Erteilung einer Erlaubnis eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 bis 3 nach Zeitaufwand
3.4.4.2 Änderung einer Erlaubnis aufgrund nachträglich beantragter, wesentlicher Änderungen eines virtuellen Automatenspiels gemäß § 22a Abs. 1 Satz 4 nach Zeitaufwand
3.4.4.3 Widerruf der Erlaubnis für ein virtuelles Automatenspiel gemäß § 22a Abs. 1 Satz 5 nach Zeitaufwand
3.4.5 Amtshandlungen zu Spielvarianten einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen beim Online-Pokerspiel gemäß § 22b Abs. 1 und 2
3.4.5.1 Erteilung einer Erlaubnis einer Spielvariante einschließlich Inhalts- und Nebenbestimmungen des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 nach Zeitaufwand
3.4.5.2 Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte, wesentliche Spielregeländerungen für eine Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand
3.4.5.3 Änderung einer Erlaubnis für nachträglich beantragte Änderungen, Aufnahme oder Streichung von Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Veranstaltung einer Variante des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 2 Satz 3 nach Zeitaufwand
3.4.5.4 Widerruf von Varianten des Online-Pokerspiels gemäß § 22b Abs. 1 Satz 4 je Spielvariante nach Zeitaufwand
3.5 Amtshandlungen im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Abs. 1 Nr. 4
3.5.1 Änderung oder Widerruf der Erlaubnis nach den §§ 4 und 12 nach Zeitaufwand
3.5.2 Ablehnung oder Rücknahme des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 4 und 12 nach Zeitaufwand
3.6 Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand
3.7 Erteilung einer gesonderten Erlaubnis gemäß § 6c Abs.1 Satz 4, § 22c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nach Zeitaufwand
3.8 Anpassung des Höchsteinsatzes gemäß § 22a Abs. 7 Satz 2 nach Zeitaufwand
3.9 Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 zur gewerblichen Spielvermittlung in allen oder mehreren Ländern
3.9.1 Änderung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand
mindestens 500
3.9.2 Ablehnung einer Erlaubnis nach Zeitaufwand
mindestens 500
3.9.3 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach Zeitaufwand
mindestens 500
höchstens 15.000
3.10 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 nach Zeitaufwand
mindestens 500
höchstens 500 0000
3.11 "Maßnahmen wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3
mindestens
nach Zeitaufwand
höchstens 500
3.12 Sonstige Amtshandlungen der nach den §§ 27f und 27p jeweils zuständigen Behörde nach Zeitaufwand
4 Glücksspielgesetz (GlüG LSA)
4.1 Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 5.000 bis 26.000
4.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung gemäß § 3 Abs. 1 200 bis 6.500
4.3 Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 100 bis 2.600
4.4 P* Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte
mindestens 1.300
4.5 P* Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1
4.5.1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 6.500
4.5.2 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens 100
4.6 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.4 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.7 Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9
4.7.1 Erteilung einer Erlaubnis des Eigenvertriebs von Lotterien gemäß § 4 Abs. 9 500 bis 10.000
4.7.2 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 200 bis 8.000
4.7.3 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 9 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.8 Zustimmung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 50 bis 650
4.9 Herauf- oder Herabsetzung des Abgabensatzes gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 200 bis 6.500
4.10 Zustimmung gemäß § 10 Abs. 2 100 bis 3.250
4.11 Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
4.11.1 für Annahmestellen 70
4.11.2 für Wettvermittlungsstellen nach Zeitaufwand zuzüglich 200 Euro pro Jahr der Erlaubnis
4.11.3 für gewerbliche Spielvermittler 750 bis 26.000
4.11.4 für sonstige Vermittlung 750 bis 26.000
4.12 Änderung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. I Satz 1
4.12.1 für Annahmestellen 50
4.12.2 für Wettvermittlungsstellen 80 bis 2.600
4.12.3 für gewerbliche Spielvermittler 400 bis 13.000
4.12.4 für sonstige Vermittlung 400 bis 13.000
4.13 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
4.13.1 für Annahmestellen 30
4.13.2 für Wettvermittlungsstellen 50 bis 1.700
4.13.3 für gewerbliche Spielvermittler 250 bis 8.500
4.13.4 für sonstige Vermittlung 250 bis 8.500
4.14 P* Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder 'einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 0,1 v. H. der Entgelte
mindestens 260
4.15 P* Änderung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1
4.15.1 bei unveränderter Höhe (Summe) der Entgelte 100 bis 6.500
4.15.2 bei Erhöhung (erhöhter Summe) der Entgelte 0,1 v. H. der erhöhten Entgelte
mindestens 100
4.16 Verlängerung einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 oder einer Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 4.14 je angefangenem weiteren Jahr der Geltungsdauer
4.17 Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht 100 bis 6.500
*) Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.4, 4.5, 4.14 und 4.15: Berechnungsgrundlage für die jeweilige Veranstaltung ist die Summe aller für die Spielteilnahme geleisteten Entgelte (Einsätze) abzüglich Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz. Für Veranstaltungen, die für länger als ein Jahr erlaubt werden, ist bei der Berechnung der Gebühr die Summe der Entgelte des ersten Jahres zugrunde zu legen. Pro weiteres angefangenes Erlaubnisjahr erhöht sich dabei die Gebühr jeweils um 5 v. H. der Gebühr für das erste Jahr. Bei Erteilung der Erlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen."

63a

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)
1 Maßnahme nach § 6 in Verbindung mit § 7 100 bis 1.000
2 Anerkennung von Prüfstellen zur Überwachung von Anlagen nach § 6a nach Zeitaufwand

64

Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (PStG-AG LSA) 16a 25
1 Eheschließung
1.1 Prüfung der Ehefähigkeit § 13 PStG
a) bei Anmeldung der Eheschließung oder bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses 80
b) wenn in Fällen des Buchstaben a ausländisches Recht zu beachten ist 130
1.2 Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 durch das Standesamt oder die Standesamtsaufsicht eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung aufzunehmen, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 50
1.3 Ist in Fällen der Tarifstelle 1.1 eine Vorprüfung bezüglich einer Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen zur Vorlage eines Antrags auf Befreiung zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich, erhöht sich die jeweilige Gebühr um 50
1.4 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer 40
1.5 Durchführung der Eheschließung vor einem anderen, als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt 30
1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes (ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung) 150
2 Beurkundung einer Lebenspartnerschaft
2.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses 130
2.2 (aufgehoben)
2.3 (aufgehoben)
2.4 (aufgehoben)
3 Namensrechtliche Erklärungen
3.1 Beurkundung oder die Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften 30
3.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 47 EGBGB 60
3.3 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach Artikel 48 EGBGB 120
3.4 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen nach § 45a PStG 30
3.5 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 45b PStG 40
3.6 Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung oder eine Namensangleichung 10
4 Benutzung der Personenstandsregister
4.1 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür weder Datum oder Standesamt noch sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben gemacht werden können, je nach Aufwand 20 bis 100
4.2 Erteilung einer Auskunft oder Gewährung der Einsicht
a) aus einem oder in ein Personenstandsregister, 12
b) aus einer oder in die Sammelakte 15
5 Sonstige Amtshandlungen
5.1 Allgemeine Amtshandlungen
5.1.1 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt 30
5.1.2 Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern 10
5.1.3 Erteilung einer sonstigen Personenstandsurkunde 10
5.1.4 Ausstellung eines elektronischen Personenstandsnachweises 10
5.1.5 Ausstellung für jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, soweit dieses gleichzeitig mit der Erteilung der Personenstandsurkunde beantragt wird 5
5.1.6 Entgegennahme eines Antrags auf Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt und für die Beglaubigung der elektronisch übermittelten Personenstandsurkunde 10
5.1.7 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 25
5.1.8 Erteilung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 der Personenstandsverordnung ( PStV) 10
5.1.9 Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus dem Personenstandsregister (Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
vom 8. September 1976, BGBl. 1997 II S. 775)
10
5.1.10 Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars für Personenstandsurkunden nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191; § 1120 ZPO) 10
5.1.11 Berichtigungen nach den §§ 47 , 48 PStG nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich der zu stellenden Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler seitens des Anzeigepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, je nach Aufwand 50 bis 200
5.1.12 Automatisierter Datenabruf bei einem anderen Standesamt (je Datenabruf) 10
5.2 Beurkundung einer Eheschließung/Lebenspartnerschaft
5.2.1 Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe 100
5.2.2 Beurkundung einer im Ausland oder vor einer ermächtigten Person im Inland begründeten Lebenspartnerschaft 100
5.2.3 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a Abs. 2 PStG in Verbindung mit § 14 PStG 20
5.2.4 Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister 10
5.2.5 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ( § 39 PStG) oder eines mehrsprachigen Ehefähigkeitszeugnisses
(Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. September 1980, BGBl. 1997 II S. 1087)
10
5.3 Beurkundung einer Geburt
5.3.1 Beurkundung einer Geburt im Ausland 50
5.3.2 Prüfung einer ausländischen Entscheidung durch das Standesamt für die Beurkundung im Geburtenregister 50
5.3.3 Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister 10
5.4 Beurkundung eines Sterbefalles
5.4.1 Beurkundung eines Sterbefalles im Ausland 70
5.4.2 Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Sterberegister 10
Anmerkungen zu den Tarifstellen 1 bis 5.4.2
  1. Gebührenfrei sind:
    1. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung nach § 1355 BGB, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird,
    2. Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 BGB,
    3. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen deutschen Staatsangehörigen, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
    4. Erteilung einer Bescheinigung, wenn sie zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.
  2. Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Eheschließenden oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( VwKostG LSA) zu erheben.

65

Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlebergbau
1 Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach §§ 4 und 6 (für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende, mit Ausnahme der Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, SGB XII - Sozialhilfe - gebührenfrei) 10,3


66 Recht der von Hunden ausgehenden Gefahren 25
1 Hundegesetz (HundeG LSA)
1.1 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 2
1.1.1 behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung 25 bis 200
Anmerkung:

Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.

1.1.2 Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests nach § 4 Abs. 1 Satz 3 5 bis 50
1.1.3 Fristsetzung zur Vorlage des Wesenstests in den Fällen einer noch nicht abschließenden Beurteilung des sozialverträglichen Verhaltens nach § 10 Abs. 2 Satz 1 10 bis 75
1.1.4 Bescheinigung über den Nachweis des Wesenstests infolge Halterwechsels nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 5 bis 30
1.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Hunden nach § 3 Abs. 3
1.2.1 Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall nach § 4 Abs. 4 Satz 2 50 bis 500
1.2.2 Bescheinigung über die Antragstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 5 bis 50
1.2.3 Fristverlängerung nach Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 10 bis 50
1.2.4 Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis nach § 6 50 bis 200
1.2.5 Bescheinigung einer anderen Person zum Führen eines gefährlichen Hundes nach § 11 Abs. 4 Satz 1 20 bis 150
1.2.6 Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 7 bis 20
1.3 Sonstige Amtshandlungen
1.3.1 Auslesen des Transponders nach § 2 Abs. 2 Satz 2 10 bis 200
1.3.2 Bescheinigung über die Anmeldung eines Hundes infolge Haltungsaufnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 3 10 bis 50
1.3.3 Bescheinigung über die Änderungsmitteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 2 7 bis 20
1.3.4 Maßnahmen nach § 14 Abs. 1, insbesondere Untersagung der Hundehaltung einschließlich Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen 50 bis 5.000
2 Hundeverordnung (HundeVO LSA)
2.1 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung nach § 9 25 bis 98
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
2.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Wesenstests bei Hunden durch sachverständige Personen oder Einrichtungen nach § 9
2.2.1 Anerkennung oder Ablehnung von sachverständigen Personen oder Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 50 bis 500
2.2.2 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 10 bis 70
2.2.3 Widerruf der Anerkennung 50 bis 500
3 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz ( HundVerbrEinfG)
3.1 behördliche Rasse- oder Kreuzungsbestimmung nach § 2 Abs. 1 25 bis 100
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
3.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung nach § 3, insbesondere Einholung der Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. 20 bis 500
Anmerkung:
Die Vergütung für zugezogene behördenfremde Personen ist als Auslage mich § 14 Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA zu erheben.
4 Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung ( HundVerbrEinfVO)
4.1 Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Prüfungen nach § 2 Abs. 2 bis 4 und der Erteilung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3, insbesondere Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts von Hunden 10 bis 500
4.2 Maßnahmen nach § 4, insbesondere Anordnung zur Unterbringung und Versorgung bis zur Erfüllung der Verbringungs- oder Einfuhrvoraussetzungen, Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes oder über das Zurückbringen des Hundes an den Ort seiner Herkunft 50 bis 5 000


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

67

Gesundheit/Hygiene 16b 25
Anmerkungen:
  1. Mit den Gebühren sind die Aufwendungen für das Versandmaterial und für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe und benutzten Apparate sowie für den einfachen Befundbericht abgegolten.
  2. Leistungen, die nicht unter die Tarifstellen 1.1 bis 11.7 und 13 fallen, werden entsprechend den Einfachsätzen der Gebührenordnung für Ärzte berechnet. Die Berechnung darüber hinaus gehender Leistungen erfolgt nach Aufwand.
  3. Die Anfahrpauschale (bis 15 Kilometer = 10 Euro) beträgt pro weiteren Kilometer 0,40 Euro.
1 Allgemeine mikrobiologische Untersuchungen
1.1 mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials als Nativpräparat oder nach einfacher Färbung 1,55
1.2 mikroskopische Untersuchung eines Körpermaterials auf Krankheitserreger nach differenzierender Färbung
1.2.1 nach Gram-, Neisser-, Ziehl-Neelsen, Giemsa- und vergleichbaren Färbungen 5,6
1.2.2 nach aufwändigen differenzierenden Färbungen (Heidenhain-, Trichrom-, Silberfärbung und dergleichen) 7,7
1.3 kulturelle Untersuchung mit vorgefertigten Nährbodenträgern, einschließlich Schätzung der Koloniezahl, beispielsweise Urintauchkultur 1,15
1.4 Subkultur koloniebildender Mikroorganismen zum Zwecke der Reinzüchtung auf geeigneten Nährboden je Nährboden 1,15
1.5.1 Untersuchung auf Rheumafaktoren oder C-reaktives Protein, qualitativ 1,85
1.5.2 Untersuchung auf den Rheumafaktor oder C-reaktives Protein, quantitativ 7,7
1.6 Isolierung von Immunglobulinen einer Klasse als vorbereitende Untersuchung 8,2
1.7 quantitative klassenspezifische Immunglobulinbestimmung in Körperflüssigkeiten 7,7
2 Antigennachweise
2.1 Nachweis mikrobieller Antigene
2.1.1 Nachweis mit geringem Aufwand mittels Agglutination, Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen
Leistungskatalog:
HBsAg, Influenza-, Parainfluenza-, Rotaviren, Pilz-Antigen (Agglutination), vergleichbare Untersuchungen 6,1
2.1.2 Nachweis mit mäßigem Aufwand mittels Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen
Leistungskatalog:
Adeno-, Astroviren, HBeAg, Shigatoxin, Clostridium perfringens, Clostridium difficile, Pilz-Antigen, Parasiten-Antigen, vergleichbare Untersuchungen 9,7
2.1.3 Nachweis mit hohem Aufwand mittels Enzym-immunoassay, Immunfluoreszenz oder gleichwertiger Methode, laut Leistungskatalog je Antigen
Leistungskatalog:
HBsAg-Bestätigungstest, Herpes-, RS-Viren, Helicobacter pylori, Legionellen, Clostridium difficile (Dünnschichtchromatographie), vergleichbare Untersuchungen 20,5
3 Antikörpernachweise
3.1 Cardiolipinmikroflockungstest, qualitativ und/oder quantitativ 4,1
3.2 Treponema-pallidum-Hämagglutinationstest 6,2
3.3 Treponema pallidum (qualitativer Nachweis von IgG und IgM, FTA-ABS-Test) 22
3.4 weggefallen
3.5 Hämagglutinationstest auf Rötelnantikörper 6,2
3.6 weggefallen
3.7 Enzym-immunoassay auf Rötelnantikörper 8,2
3.8 Enzym-immunoassay auf HIV-1- oder HIV-2-Antikörper oder beide zusammen als Suchtest 6,9
3.9 Untersuchung auf Strepto- oder Staphylokokkenantikörper 7,2
3.10 qualitativer und/oder quantitativer Nachweis von Antikörpern (Gesamtantikörper oder einzelne Antikörperklassen) gegen Krankheitserreger mittels Enzym-immunoassay, indirekter Immunfluoreszenz, Komplementbindungsreaktion, indirekter Hämagglutination oder Partagglutination, direkter Agglutination (Widal-Reaktion) oder Hämagglutinationshemmung außer den unter Tarifstellen 3.1 bis 3.9 genannten Untersuchungen
3.10.1 Nachweis mit geringem Aufwand je Antikörper 6,1
3.10.2 Nachweis mit mäßigem Aufwand je Antikörper 11,2
3.10.3 Nachweis mit hohem Aufwand je Antikörper 22
3.11 Nachweis neutralisierender Antikörper mittels Zellkultur oder im Brutei 12,3
3.12 Nachweis von Antikörpern mittels Immunoblot
3.12.1 Nachweis mit geringem Aufwand laut Leistungskatalog je Antikörper
Leistungskatalog:
- Bordetella, Borrelien, EBV, Hantavirus, Helicobacter, Hepatitis E-Virus, Treponema pallidum, Yersinien, vergleichbare Untersuchungen 24
3.12.2 Nachweis mit hohem Aufwand laut Leistungskatalog je Antikörper
Leistungskatalog:
- Hepatitis C-Virus, HIV, vergleichbare Untersuchungen 57
4 Untersuchungen auf erregerspezifische DNS oder RNS
4.1 Nachweis mikrobieller Nukleinsäure unter Verwendung markierter Sonden 10,3
4.2 Nachweis mikrobieller Nukleinsäure mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (Polymerase-Kettenreaktion oder vergleichbare Methode), einschließlich Probenaufbereitung und Detektion des Amplifikationsergebnisses
4.2.1 qualitativer Nachweis, außer Methoden gemäß Tarifstellen 4.2.3 bis 4.2.5 31
4.2.2 quantitativer Nachweis, außer Methoden gemäß Tarifstellen 4.2.6 bis 4.2.7 57
4.2.3 Hepatitis-C-Virus-RNA qualitativ 41
4.2.4 Mycobacterium-tuberculosis-Komplex-Nukleinsäure 62
4.2.5 Chlamydia-trachomatis- und/oder Neisseria-gonorrhoeae-Nukleinsäure 16,4
4.2.6 Hepatitis-B-Virus-DNA oder Hepatitis-C-Virus-RNA quantitativ 90
4.2.7 HIV- (Humanes Immunschwäche-Virus) RNA quantitativ 113
4.3 Bestimmung des Hepatitis-C-Virus-Genotyps 103
5 Kulturelle bakteriologische Untersuchungen
5.1 Urinuntersuchung mit mindestens zwei Nährböden 4,9
5.2 Untersuchung von Sekreten des Respirationstraktes mit mindestens drei Nährböden 5,6
5.3 weggefallen
5.4 Stuhluntersuchungen mit mindestens fünf Nährböden, einschließlich Untersuchung auf Yersinien, Campylobacterbakterien und Clostridien 10,7
5.5 aerobe und anerobe Blutkultur 9,7
5.6 Untersuchung von Liquor, Punktat, Biopsie- oder Operationsmaterial, gegebenenfalls einschließlich anaerober Techniken 10,2
5.7 Untersuchungen eines Abstrichs, Exudats, Sekrets oder anderen Körpermaterials mit mindestens drei Nährböden 6,6
5.8 wie Tarifstelle 5.7, jedoch mit mindestens fünf Nährböden, gegebenenfalls einschließlich anerober Techniken 9,2
5.9 Untersuchung auf betahaemolysierende Streptokokken aus dem Rachen mit mindestens zwei Nährböden 5,4
5.10 Untersuchung von Gonokokken 5,4
5.11 Untersuchung auf Aktinomyzeten, Borrelien, Mykoplasmen, Leginellen oder Leptospiren 6,6
5.12 Untersuchung auf Mykobakterien mit mindestens einem flüssigen und zwei festen Kulturmedien 31,7
5.13 weggefallen
5.14 bakteriologische Untersuchung in vivo, beispielsweise Toxinnachweis, gegebenenfalls mit nachfolgender kultureller oder mikroskopischer Untersuchung 16,4
5.15 Differenzierung gezüchteter Bakterien mittels antigenspezifischer Antiseren je Serum 2,6
5.16 Identifizierung von Bakterien an Hand biochemischer oder anderer physiologischer Merkmale mit bis zu drei Reaktionen 4,1
5.17 wie Tarifstelle 5.16, jedoch mit mindestens vier Reaktionen 4,6
5.18 wie Tarifstelle 5.16, jedoch mit mindestens zehn Reaktionen 8,9
5.19 Identifizierung von strikten Anaerobiern 11,5
5.20 Identifizierung von Tuberkulosebakterien 18,9
5.21 Identifizierung anderer Mykobakterien mit mindestens zehn Reaktionen oder mit Gensonden 23
5.22 Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien im standardisierten Agardiffusionstest
oder mittels Breakpoint-Methode gegen mindestens acht Chemotherapeutika
8,2
5.23 Empfindlichkeitsprüfung von Bakterien durch Ermittlung der minimalen Hemmkonzentration von mindestens acht Chemotherapeutika je Bakterienstamm 17,9
5.24 zusätzlich zu Tarifstelle 5.23, Bestimmung der minimalen bakteriziden Konzentration 4,6
5.25 Empfindlichkeitsprüfung von Mykobakterien je Bakterienstamm und je Chemotherapeutikum in mindestens zwei Abstufungen 9,2
5.26 Bestimmung des Chemotherapeutikumgehaltes in einer Körperflüssigkeit mit mikrobiologischem Verfahren 8,2
6 Kulturelle mykologische Untersuchungen
6.1 kulturelle mykologische Untersuchung, gegebenenfalls nach Aufbereitung der Probe, mit mindestens zwei Nährböden oder als Langzeitkultivierung 5,1
6.2 Pilzidentifizierung an Hand morphologischer und einfacher kultureller Merkmale 4,1
6.3 Pilzidentifizierung an Hand von wenigstens acht biochemischen Merkmalen 7,2
6.4 Empfindlichkeitsprüfung von Pilzen je Chemotherapeutikum 2,05
7 Parasitologische Untersuchungen
7.1 kulturelle Untersuchung auf Protozoen, gegebenenfalls mit nachfolgender mikroskopischer Prüfung 3,8
7.2 Mirazidien-Schlüpfverfahren 4,1
7.3 mikroskopische Untersuchung auf Helminthen oder deren Eier nach Anreicherung 6,1
8 Virologische Untersuchungen
8.1 aufwendige Vorbehandlung eines Körpermaterials für die virologische Untersuchung 10,3
8.2 Anzüchtung von Viren, Rickettsien oder Clamydien in Zellkulturen, gegebenenfalls mit Folgekulturen 31,7
8.3 Anzüchtung von Viren oder Rickettsien in einem Brutei 10,2
8.4 Virustypisierung in Zellkulturen oder im Brutei je Antiserum 9,2
9 Krankenhaushygienische Untersuchungen
9.1 Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Sporenproben für die Prüfung von Sterilisatoren und Desinfektionsapparaten je Probe 4,9
9.2 Lieferung und bakteriologische Untersuchung von vegetativen Keimen für die Prüfung von Steckbecken, Geschirrspülern und Waschautomaten je Probe 9,7
9.3 Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Schrauben und Schläuchen zur Prüfung von Desinfektionsgeräten je Probe 7
9.4 Lieferung und bakteriologische Untersuchung von Spüllösungen zur Prüfung der Aufbereitung von Medizinprodukten je Probe 4,8
9.5 Untersuchung von Flüssigkeiten auf krankenhaushygienisch relevante Erreger (Pseudomonaden, Enterobacteriaceae) je Probe 10
9.6 Prüfung von Arzneimitteln und ähnlichen Mitteln auf Sterilität, einschließlich Prüfung auf antimikrobielle Eigenschaften 50
9.7 (aufgehoben)
9.8 (aufgehoben)
9.9 orientierender Bakteriennachweis unter Verwendung eines Trägers im Rahmen hygienischer Umgebungsuntersuchungen 4,8
9.10 Partikelmessungen
9.10.1 Partikelmessung pro Messstelle bei drei Einzelmessungen 4,35
9.10.2 Partikelmessung pro Messstelle bei 36 Einzelmessungen 9
9.11 Luftkeimmessung pro Messstelle 3,7
9.12 Strömungsrichtung/pro Messstelle 1


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro
10 Laborleistungen zur Untersuchung von Rohwasser für die Trinkwassergewinnung, von Rein- beziehungsweise Trinkwasser sowie von Füllwasser für Beckenbäder und Badewasser aller Art
10.1 Probenahme
10.1.1 einfache Probenahme 5,7
10.1.2 erschwerte Probenahme 8,2
10.1.3 Bestimmung der Sichttiefe 3,1
10.1.4 Bestimmung der Temperatur 3,1
10.2 Laborarbeiten allgemeiner Art
10.2.1 ausschütteln 5,7
10.2.2 destillieren 5,7
10.2.3 filtrieren 5,7
10.2.4 glühen 5,7
10.2.5 trocknen 5,7
10.2.6 extrahieren 8,2
10.2.7 zentrifugieren 5,7
10.2.8 homogenisieren 5,7
10.3. mikrobiologische Untersuchungen
10.3.1 coliforme Keime/E. coli ohne Differenzierung 5,7
10.3.2 coliforme Keime mit Differenzierung 8,2
10.3.3 E. coli mit Differenzierung 8,2
10.3.4 Gesamtcoliformen Keimzahl in 100 ml (über MPN) 8,2
10.3.5 Fäkalkoliformen Keimzahl in 100 ml (über MPN) 8,2
10.3.6 Enterokokken 8,2
10.3.7 Clostridium perfringens 8,2
10.3.8 Salmonellen
10.3.8.1 Salmonellen ohne Differenzierung 11,3
10.3.8.2 Salmonellen mit Differenzierung 15,4
10.3.9 Legionellen ohne Differenzierung 18
10.3.10 Legionellen mit Differenzierung 25
10.3.11 Koloniezahl 22 °C 5,7
10.3.12 Koloniezahl 36 °C 5,7
10.3.13 Pseudomonas aeruginosa 8,2
10.4 biologische Untersuchungen
10.4.1 Phytoplankton 22,5
10.4.2 Zooplankton 22,5
10.4.3 Saprobieindex und Güteklasse 24,5 bis 41
10.4.4 Biotest 33 bis 49,5
10.4.5 mikroskopische Untersuchungen 11 bis 49,5
10.4.6 allgemeine biologische Untersuchungen 11 bis 49,5
10.5 sensorische Prüfungen (Aussehen, Geruchsschwellenwert) je 5,2
10.6 physikalisch-chemische Untersuchungen
10.6.1 Färbung (bei λ = 436 nm) 4,1
10.6.2 Trübung (Formazin, bei λ = 860 nm) 4,1
10.6.3 UV-Absorption (bei λ = 254 nm) 5,7
10.6.4 Redox-Potenzial 5,7
10.6.5 pH-Wert 4,1
10.6.6 pH-Wert der Calziumcarbonatsättigung 6,7
10.6.7 elektrische Leitfähigkeit 4,1
10.6.8 potentiometrische Messung mit ionensensitiven Elektroden 5,5 bis 11
10.6.9 photometrische Messung 8,2
10.6.10 Gaschromatographie
Einzelmessung 19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.11 Hochdruckflüssigkeitschromatographie
Einzelmessung 19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.12 AOX-Bestimmung 31
10.6.13 Ionenchromatographie
Einzelmessung 19,5
für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.6.14 spektrometische Messung (AAS, AES, ICP)
Einzelmessung: 19,5
10.6.15 elektrochemische Messungen
Einzelmessung 11,3
Für jede weitere Messung aus demselben Ansatz ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7 chemischen Untersuchungen
10.7.1 einfache Titration 3,1
10.7.2 spezielle Titration 5,7
10.7.3 gravimetrische Bestimmung 11,3
10.7.4 Oxidierbarkeit (CSV-Mn) 8,2
10.7.5 TOC-Bestimmung 26
10.7.6 gelöste und emulgierte Kohlenwasserstoffe, Mineralöle 17,9
10.7.7 polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gemäß Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Einzelmessung 19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.8 organische Chlorverbindungen gemäß Anlage 2 Teil I der TrinkwV 2001 Einzelmessung: 19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.9 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß Anlage 2 Teil I der TrinkwV 2001 Einzelmessung: 19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.10 polychlorierte, polybromierte Biphenyle und Terphenyle Einzelmessung: 19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.11 Trihalogenmethane gemäß Anlage 2 Teil II der TrinkwV 2001 Einzelmessung: 19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.12 mit Chloroform extrahierbare Stoffe 22,5
10.7.13 Abdampfrückstand 11,3
10.7.14 Glührückstand 13,8
10.7.15 oberflächenaktive Stoffe je Gruppe 11,3
10.7.16 Phenole, Summe 16,9
10.7.17 Benzol, Toluol, Xylol (BTX) Einzelmessung: 19,5
Für jede weitere Messung aus dem Chromatogramm ermäßigt sich die Gebühr um 30 v. H.
10.7.18 Säurekapazität/Basekapazität je Parameter 5,7
10.8 Einzelsubstanzen
10.8.1 Arsen, Aluminium, Antimon, Barium, Beryllium, Blei, Bor, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium, Kobalt, Kupfer, Magnesium, Mangan, Molybdän, Natrium, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Strontium, Zink je Element 19,5
10.8.2 Ammonium ohne Destillation 5,7
10.8.3 Ammonium nach Destillation 11,3
10.8.4 Chlorid 5,7
10.8.5 Freies Chlor 3
10.8.6 Gebundenes Chlor 3
10.8.7 Cyanid 5,5 bis 13,5
10.8.8 Fluorid 8,2
10.8.9 Karbonathärte 3,1
10.8.10 Gesamthärte (komplexometrische Titration) 6,2
10.8.11 kalkaggressive Kohlensäure nach Heyer 11,2
10.8.12 Nitrat 11,3
10.8.13 Nitrit 8,2
10.8.14 Phosphat 5,5 bis 8
10.8.15 Sauerstoff 5,5 bis 11
10.8.16 Sulfat 11,3
10.8.17 Sulfid 16,9
10.8.18 biochemischer Sauerstoffbedarf 16,5 bis 33
10.9 Untersuchung von Kleinanlagen ohne Abgabe an Dritte nach der TrinkwV 2001: 30 bis 50
Bei der Untersuchung von Kleinanlagen ohne Abgabe an Dritte, aus denen Trinkwasser zum privaten Verbrauch entnommen wird, kann die Gesamtgebühr ermäßigt werden
10.10 Gebühren für sonstige Untersuchungen und Leistungen
10.10.1 Untersuchungen bei nicht in den Tarifstellen 10.1 bis 10.8 aufgeführten Gegenständen je nach Art, Umfang und Zeitaufwand 5,5 bis 55
10.10.2 ausführliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten je nach Art, Umfang und Zeitaufwand 55 bis 1.650
10.10.3 Besichtigung je nach Zeitaufwand 27,5 bis 55
10.10.4 mikrobiologische Trinkwasseruntersuchung
10.10.4.1 Koloniezahl 22 °C, Koloniezahl 36 °C, coliforme Keime, E. coli 12,8
10.10.4.2 Koloniezahl 22°C, Koloniezahl 36 °C, coliforme Keime, E. coli, Enterokokken 15
10.10.5 mikrobiologische Badewasseruntersuchung nach DIN 19643 (Koloniezahl 22°C, Koloniezahl 36 °C, coliforme Keime, E. coli, Pseudomonas aeruginosa) 23
10.10.6 mikrobiologische Untersuchungen an Badegewässern gemäß des Gem. RdErl. des MS und des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt vom 6. Juli 1998 (MBl. LSA S. 1160) 15,4
a) gesamtkoliforme Keimzahl in 100 ml über Most Probable Number-Index (MPN)
b) fäkalkoliforme Keimzahl in 100 ml über Most Probable Number-Index (MPN)
10.10.7 Gebühr für ausgewählte Ringversuche
10.10.7.1 mikrobiologischer Ringversuch 75
10.10.7.2 chemischer Ringversuch 100
10.10.8 Überprüfung von Untersuchungsstellen im Land Sachsen-Anhalt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001
10.10.8.1 durch Einsichtnahme in die Unterlagen 120
10.10.8.2 Begehung der Untersuchungsstelle 100
11 Umwelthygiene/Umweltmedizin
11.1 Ortsbesichtigung 30 bis 100
11.2 gutachterliche Beurteilung nach Zeitaufwand
11.3 chemische Untersuchungen
11.3.1 Luftschnelltest mit Dräger-Prüfröhrchen 18 bis 27,5
11.3.2 Passivprobenahme VOC (3M-Passivsammler) 26,5
11.3.3 Aktivprobenahme VOC (Aktivkohleröhrchen) 31,5
11.3.4 Multiwarn II
11.3.4.1 Multiwarn II pro Messpunkt 10
11.3.4.2 Multiwarn II, Langzeitmessung je Stunde 1
11.3.5 Multigasmonitor
11.3.5.1 Multigasmonitor pro Messpunkt 10
11.3.5.2 Multigasmonitor, Langzeitmessung je Stunde 1
11.3.6 Aktivprobenahme Aldehyde und Ketone (DNPH) 37
11.3.7 quantitative Bestimmung von Aldehyden und Ketonen mittels HPLC (15 Einzelverbindungen) 60
11.3.8 Gaschromatografie
11.3.8.1 Probenvorbereitung 14 bis 19
11.3.8.2 Bestimmung der VOCs quantitativ (18 Einzelverbindungen) und qualitativ entsprechend Spektrenbibliothek 85
11.3.8.3 Bestimmung der MVOCs (13 Einzelverbindungen) 60
11.3.8.4 Bestimmung von Holzschutzmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen 85
11.4 biologische Untersuchungen
11.4.1 Materialprobenahme/Staubprobenahme (Einzelprobe) 6,4
11.4.2 Luftprobenahme (Filtration) 17 bis 34
11.4.3 Laboruntersuchungen auf Schimmelpilze quantitativ
11.4.3.1 Materialprobe 22
11.4.3.2 Staubprobe 84
11.4.3.3 Luftproben/Filter
11.4.3.3.1 direkte Methode 29
11.4.3.3.2 indirekte Methode 81
11.4.4 Laboruntersuchungen auf Schimmelpilze qualitativ
11.4.4.1 Identifizierung mittels Mikroskopie 8,6 bis 38,5
11.4.5 Laboruntersuchungen auf Allergene im Hausstaub pro Allergen 51
11.4.6 Schädlingsbestimmung nach Zeitaufwand
11.5 physikalische Untersuchungen
11.5.1 Gesamtstaubprobenahme 14,5 bis 116
11.5.2 Bestimmung der Luftwechselzahl 255
11.5.3 lichtmikroskopische Faseridentifizierung 15,5
11.5.4. Schallpegelmessung pro Messpunkt 11,6
11.5.5 Schallpegel-Langzeitmessung je Stunde 1
11.5.6 Raumklimamessung (Thermo-Hygrograph), Langzeitmessung je Stunde 1
11.5.7 Beleuchtungsstärkemessung
11.5.7.1 Beleuchtungsstärkemessung pro Messpunkt 7,7
11.5.7.2 Ermittlung des Tageslichtquotienten pro Messpunkt 24,3
11.5.8 Messung elektro-magnetischer Felder pro Messpunkt 15
11.5.9 relative Luftfeuchte und Temperatur 5
11.5.10 Strömungsrichtung/Messung mit Bestimmung der Luftgeschwindigkeit 3
11.5.11 Baufeuchtebestimmung/pro Messung 10
11.6 Biomonitoring
11.6.1 chlororganische Schadstoffe in Muttermilch, Serum beziehungsweise Plasma 127
11.6.2 Schwermetalle
11.6.2.1 humanmedizinisches Probenmaterial (Körperflüssigkeiten)
11.6.2.1.1 spektrometrische Messung (AAS, AES, AFS) je Element 24,5
11.6.2.2 humanmedizinisches Probenmaterial (Gewebe)
11.6.2.2.1 spektrometrische Messung mit Aufschluss von Feststoffen (AAS, AES, AFS) je Element 34
11.7 Spezialuntersuchungen mit besonderer Fragestellung nach Zeitaufwand
12 Arbeit mit Krankheitserregern nach §§ 44 bis 51 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
12.1 Erlaubniserteilung zum Arbeiten mit Krankheitserregern, § 44 60 bis 300
12.2 Freistellung von der Erlaubnispflicht, § 45 Abs. 3 120 bis 300
12.3 Untersagung von Tätigkeiten wegen Unzuverlässigkeit, § 45 Abs. 4 60 bis 300
12.4 Ortsbesichtigung nach Anzeige, § 49 Abs. 1 oder § 50 Satz 1 und 2 60 bis 300
12.5 Zustimmung zur vorfristigen Tätigkeitsaufnahme, § 49 Abs. 2 30 bis 120
12.6 Untersagung der Tätigkeiten wegen Gesundheitsgefährdung, § 49 Abs. 3 30 bis 300
12.7 Amtliche Aufsicht, § 51 60 bis 300
13 Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind. 60 bis 300


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