umwelt-online: AllGO LSA - Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (4)

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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB) in Verbindung mit Artikel 78 bis 85 und Anhang IV Kap. II der Verordnung (EU) 2017/625 25
1 Überwachung von Betrieben nach § § 39 bis 43a LFGB
1.1 Überwachung und Kontrolle von Betrieben einschließlich Probenahme nach Kapitel VI Art. 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer i und ii der Verordnung (EU) 2017/625 und nach § 39 Abs. 1 bis 5 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Artikel 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/2090, § 39a Abs. 1 LFGB, soweit sie aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird oder soweit der Unternehmer Anlass zu der Kontrolle gegeben hat 25 bis 5 000
1.1.1 Entnahme einer Probe nach § 43 Abs. 1 LFGB oder § 43a Abs. 1 LFGB 16 bis 72
1.1.2 Betriebskontrolle 25 bis 1.500
1.1.3 Überwachung einer Maßnahme nach § 39 Abs. 1, 3, 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 Nr. 4 LFGB (Rücknahme oder Rückruf) 25 bis 250
1.1.4 Anordnung oder Maßnahme nach § 39 Abs. 1 bis 4 LFGB in Verbindung mit Artikel 137 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 oder nach § 39a Abs. 1 LFGB 25 bis 500
1.2 Ausstellen einer Bescheinigung für den Export und das innergemeinschaftliche Verbringen von Lebensmitteln, Gesundheitsbescheinigung, Genusstauglichkeitsbescheinigung o. ä. bei einer Sendung oder bei gleichzeitiger Abfertigung mehrerer Einzelsendungen 15 bis 500
1.3 Bescheinigung einer Eintragung/Zulassung als Lebensmittelunternehmer in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene sowie mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 5 bis 50
2 Private Gegenprobensachverständige für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB in Verbindung mit § 1 der Gegenproben-Verordnung ( GPV)
2.1 Zulassung 107,50 bis 634
2.2 Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung 74 bis 519
3 Gebühren zur Sicherstellung von Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
3.1 für Aquakulturerzeugnisse je vermarktete Tonne 0,1
3.2 für Milch und Milcherzeugnisse je 1.000 l Rohmilch als Ausgangserzeugnis 0,02
3.3 für Eiprodukte der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
3.4 für Honig der den tatsächlichen Kosten der Kontrolle entsprechende Betrag
4 Die zuständigen Behörden können höhere als in den Tarifstellen 3.1 und 3.2 enthaltene Gebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet
5 Die Gebühren werden erhoben
5.1 im Zubereitungs- und/oder Verarbeitungsbetrieb nach Tarifstelle 3.1
5.2 in der Sammelstelle für Rohmilch nach Tarifstelle 3.2
5.3 im Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt nach Tarifstellen 3.3 und 3.4
5.4 Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 LFGB 1 v. H. des wirtschaftlichen Wertes der Begünstigung mindestens 75
5.4.1 Durchführung einer amtlichen Beobachtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 150 bis 250

90a

Legehennenbetriebsregistergesetz (LegRegG) 25
1 Registrierung nach § 3 und Mitteilung der Kennnummer nach § 4 sowie Änderungen bestehender Registrierungen 29
2 Für jede örtliche Kontrolle ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 1 die folgende Reisekostenpauschale zu erheben: 50

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Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
1 Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 27g ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden. 150 bis 2.000
2 Im Enteignungsverfahren nach § 28 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden. 200 bis 4.000
3 Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 28a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.

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Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
1 Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach § 16 Abs. 2 Satz 1 27,5 bis 165

92a

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
1 (aufgehoben)
2 Zuordnung von Übertragungskapazitäten (Abschnitt 5) 500

92b

Medizinprodukterecht, Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz ( MPDG)
1 wissenschaftliche Stellungnahme und Gutachten 200 bis 1.000
2 nicht einfache schriftliche Auskunft 100 bis 500
3 Bescheinigung 10 bis 100
4 Akteneinsichtnahme
(Ausnahme: kostenfrei in einem anhängigen Widerspruchsverfahren)
6 bis 80
5 Ausstellung eines Freiverkaufszertifikats nach § 10 Satz 1 100 bis 1.000
6 Maßnahme zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Verhinderung künftiger Verstöße bei klinischen Prüfungen nach § 68 Abs. 1, 2 und 3 200 bis 3.000
7 Bewertung nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 im Sinne des § 74 Abs. 1 50 bis 300
8 Maßnahme zum Schutz vor Risiken nach § 74 Abs. 1 und 2 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 200 bis 3.000
9 Behördliche Maßnahme nach § 76 Abs. 3 200 bis 3.000
10 Anordnung und Maßnahme nach § 78 200 bis 3.000
11 Rückruf von Medizinprodukten 1.000 bis 10 000

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Kulturgutschutzgesetz (KGSG) 15a
1.1 Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Abs. 7 für ein einzelnes Objekt 390
1.2 Entscheidung über die Erteilung eines Negativattests nach § 14 Abs. 7 für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung) 910
2.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Abs. 1 für ein einzelnes Objekt 100
2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 24 Abs. 1 für eine Mehrzahl von zusammenhängenden Objekten (Sammlung) 230

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Milchquotenverordnung (MilchQuotV)
1 Übertragung/Zuteilung von Milchquoten durch die Landesstelle
1.1 Übertragung oder Zuteilung, Einziehung nach Zeitaufwand
1.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Verkaufsstelle nach Zeitaufwand
Anmerkung:

Die Gebühr für die Übertragung von Milchquoten ist durch die Landesstelle von dem Unternehmen zu erheben an das die Anlieferungsquote übertragen wird.

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(aufgehoben)

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(aufgehoben)

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Mutterschutzgesetz (MuSchG)
1 Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 250 bis 720
2 Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr 50 bis 360
2.1 Genehmigung nach § 28 Abs. 1 50 bis 360
2.2 vorläufige Untersagung der Beschäftigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 100 bis 440
2.3 Bescheinigung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion nach § 28 Abs. 3 Satz 2 50 bis 100
3 Anordnung nach § 29 Abs. 3 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 und 9, soweit ein grober Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften festgestellt wurde 100 bis 440
4 Bewilligung einer Ausnahme nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 8 50 bis 360
5 (aufgehoben)
6 (aufgehoben)

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Ökologische Produktion und Kennzeichnung 25

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625, dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG) und der Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

1 Kontrollverfahren
1.1 Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ÖLG in Verbindung mit Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.2 Verlängerung oder sonstige Änderung der Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach Zeitaufwand,
mindestens 57
1.3 Rücknahme, ganz oder teilweise, der Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ÖLG in Verbindung mit Artikel 33 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand,
mindestens 57
1.4 Überprüfung der übertragenen Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder Aufgaben im Zusammenhang mit anderen amtlichen Tätigkeiten nach Artikel 40 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.5 Überprüfung von Unternehmern oder Unternehmergruppen nach den Artikeln 34 bis 36 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.6 Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.7 Maßnahmen bei Verdachtsfällen und festgestellten Verstößen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.8 Zusätzliche Maßnahmen bei Verstößen, die die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder der Umstellungserzeugnisse beeinträchtigen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.9 Maßnahmen bei festgestellten Verstößen nach § 17 Abs. 2 Bio-AHVV nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.10 Anlassbezogene Betriebskontrollen nach Zeitaufwand, mindestens 57
1.11 Anlassbezogene Waren-/Probenuntersuchung, Amtliche Probenahme, Einschicken der Probe an ein amtliches Labor, Probeuntersuchung, Auswertung des Prüfberichtes durch die LLG nach Zeitaufwand, mindestens 57 zuzüglich der Kosten für Probenahme, Transport und Laboruntersuchung
1.12 Sonstige Amtshandlungen nach Zeitaufwand, mindestens 57
2 Prüfung-Umstellung
2.1 Rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums von Landparzellen nach Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
2.2 Verlängerung oder Verkürzung von Umstellungszeiträumen nach Anhang II Teil I Nr. 1.7 der Verordnung (EU) 2018/848 zu Flächen oder einer oder mehreren Parzellen, die mit Erzeugnissen oder Stoffen kontaminiert oder behandelt wurden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nicht zugelassen sind nach Zeitaufwand, mindestens 57
2.3 Prüfung der Verwendung von nichtökologischem/nichtbio- logischem Pflanzenvermehrungsmaterial nach Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
3 Prüfung - Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
4 Prüfung der Verwendung von nichtökologischen/ nichtbiologischen Tieren
4.1 Einstellung von nichtökologischem/nichtbiologischem Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit nach Anhang II Teil II Nr. 1.3.4.3 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
4.2 Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit nach Anhang II Teil II Nr. 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
4.3 Einbringung von wild gefangenen oder nichtökologisch/ nichtbiologisch erzeugten Aquakulturtieren zur Erneuerung des Genbestands in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.2.1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
4.4 Sammlung von Muschelsaat aus Wildbeständen nach Anhang II Teil III Nr. 3.2.1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
5 Prüfung von Maßnahmen des Tierschutzes
5.1 Anbindung oder Isolierung von Rindern nach Anhang II Teil II Nr. 1.7.5 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
5.2 Eingriffe am Tier nach Anhang II Teil II Nr. 1.7.8 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
6 Prüfung weiterer Genehmigungen, Entscheidungen, Bestätigungen oder der Zulassung von Ausnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/848
6.1 Ausnahme von den Produktionsvorschriften im Katastrophenfall nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
6.2 Einsatz von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln nach Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.1 Buchst. c und Nr. 1.9.4.2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
6.3 Erfordernis einer Ruhezeit und gegebenenfalls Festlegungen einer angemessenen Ruhezeit zur Krankheitsvorsorge nach Anhang II Teil III Nr. 3.1.4.1 Buchst. g Nr. i der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
6.4 Einsatz von Natriumnitrit (E 250) und Kaliumnitrat (E 252) als Lebensmittelzusatzstoff in Fleischerzeugnissen nach Artikel 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 6 und Anhang V Teil A Abschn. A1 der Verordnung (EU) 2021/1165 nach Zeitaufwand, mindestens 57
6.5 Sonstige Genehmigungen, Entscheidungen, Bestätigungen oder der Zulassung von Ausnahmen nach der Verordnung (EU) 2018/848 nach Zeitaufwand, mindestens 57
7 Handel mit Drittländern nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/625
7.1 Dokumentenkontrolle nach Zeitaufwand, mindestens 57
7.2 Nämlichkeitskontrollen nach Zeitaufwand, mindestens 57
7.3 Verstärkte Kontrollen aufgrund von Rechtsverordnungen oder nach unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht nach Zeitaufwand, mindestens 57
7.4 Sonstige Amtshandlungen nach Zeitaufwand, mindestens 57
8 Benennung amtlicher Laboratorien nach Artikel 37 Abs. 1 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Abs. 2 Buchst. i der nach Zeitaufwand, mindestens 57


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

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Personenbeförderungsgesetz 25
1 Genehmigung und Übertragung einer Genehmigung für den Bau, den Betrieb oder die Linienführung einer Straßenbahn oder eines Obusses nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nach dem Anlage- und Betriebskapital oder den Kosten der Erweiterung oder Änderung der Anlage bei einem Kapital beziehungsweise bei Kosten bis zu 1 Mio. Euro 0,1 v. H. des Kapitals beziehungsweise der Kosten
mindestens 75
bei einem Kapital beziehungsweise bei Kosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro 1.500 zuzüglich 0,05 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Kapitals beziehungsweise der Kosten
bei einem Kapital beziehungsweise bei Kosten über 2,5 Mio. Euro 2.700 zuzüglich 0,025 v. H. des 2.500.000 Euro übersteigenden Kapitals beziehungsweise der Kosten
2 Erweiterung oder Änderung der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 30 bis 370
3 Änderung der Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 2 15
4 Einbeziehung beziehungsweise Kraftloserklärung einer Genehmigungsurkunde nach § 17 Abs. 5 35 bis 150
5 Planfeststellung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach § § 28 und 41 Abs. 1 75 bis 3.700
6 Plangenehmigung einer Straßenbahn- oder Obuslinie nach § § 28 Abs. 1a und 41 Abs. 1 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5
7 Entscheidung über das Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung nach §§ 28 Abs. 2 und 41 Abs. 1 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5
8 Gestattung von Vorarbeiten nach § § 32 Abs. 1 und 41 Abs. 1 75 bis 750
9 Bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 29a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden
10 Im Enteignungsverfahren nach § 30 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden.
11 Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 30a ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden
12 Zustimmung zur Betriebseröffnung einschließlich Abnahme nach §§ 37 und 41 Abs. 1 75 bis 750
13 Zustimmung zu Beförderungsentgelten oder deren Änderung nach §§ 39 Abs. 1 und 41 Abs. 3 35 bis 2.300
Anmerkung zu den Tarifstellen 2 bis 13:
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn für die gleiche Amtshandlung nicht bereits Gebühren nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen erhoben werden.
14 Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen oder deren Änderung nach § 39 Abs. 6 und § 41 Abs. 3 30 bis 150
15 Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 3 15 bis 150

100

Pfandleiherverordnung
1 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für Überschüsse nach § 9 Abs. 2, § 11 x 10 bis 50

101

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)/ Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)/ Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung". 15a 25
1 Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit und ohne Ertragsfeststellung
1.1 Bakterizide 1.565 bis 6.500
1.2 Fungizide 500 bis 5 500
1.3 Insektizide 510 bis 7.000
1.4 Akarizide 900 bis 4.700
1.5 Nematizide 950 bis 12.000
1.6 Molluskizide 950 bis 6.000
1.7 Rodentizide
1.7.1 Freilandversuche 1.300 bis 7.000
1.7.2 Laborversuche je Prüfungsabschnitt 1.500 bis 4.000
1.8 Repellents 535 bis 9.000
1.9 Herbizide 605 bis 5.000
1.10 Wachstumsregler 650 bis 5.500
1.11 Mittel zur Veredlung und zum Wundverschluss 285 bis 6.200
1.12 Verträglichkeitsprüfung 510 bis 7.000
1.13 Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen
1.13.1 Anlage spezieller Versuche mit bis zu fünf Probenahmen 125 bis 2.475
für jede weitere Probe 46 bis 140
1.13.2 Probenahmen aus laufenden Prüfungen 148
1.13.3 Anlage von Versuchen gemäß "guter Laborpraxis" 1,2 bis 5-faches der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.13.2
1.14 teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche 0 bis 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.13
1.15 Prüfung der Auswirkung auf Nutzarthropoden
1.15.1 im Laboratorium, je Art im Zelt 385 bis 1.650
1.15.2 (beziehungsweise Käfig) je Versuch 385 bis 1.650
1.15.3 im Freiland je Versuch 385 bis 1.925
1.16 Prüfung der Auswirkungen auf freilebende Wirbeltiere im Freiland 440 bis 1.925
1.17 Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehr als einem Vergleichsmittel je zusätzliches Vergleichsmittel 33 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.16
2 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
2.1 Zerstäuber 240 bis 1.365
2.2 Spritz- und Sprühgeräte
2.2.1 für Flächenkulturen 1.200 bis 3.635
2.2.2 für Raumkulturen 645 bis 3.030
2.3 Tragbare, nichtmotorisch angetriebene Spritzgeräte 145 bis 480
2.4 Tragbare Motorspritz- und -sprühgeräte 300 bis 1.095
2.5 Beizgeräte 655 bis 3.845
2.6 Tragbare stationär eingesetzte Nebelgeräte 300 bis 875
2.7 Granulatstreugeräte
2.7.1 Fahrbare Granulatstreugeräte 580 bis 2.785
2.7.2 Tragbare Granulatstreugeräte 300 bis 955
2.8 Einzeldüsenprüfstand 355 bis 1.320
2.9 Prüfkoffer 280 bis 955
3 Besondere Prüfungen
3.1.1 Mitprüfung von Typenvarianten (Größenabwandlungen eines Grundgerätes), zuzüglich je Typenvariante 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 bis 2.8
3.2 Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für mehr als einen Einsatzbereich 66 v. h. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 bis 2.8
3.3 erneute Prüfung je Prüfung 10 v. H. bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 bis 2.8
4 Phytosanitäre Kontrolle beim Ex- und Import von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen
4.1 Importuntersuchungen
4.1.1 für Dokumentenkontrollen je Sendung 10
4.1.2 für Nämlichkeitskontrollen je Sendung
a) bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe 10
b) größer 20
4.1.3 für Planzengesundheitsuntersuchungen von
4.1.3.1 Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung 30 bis 300
4.1.3.2 Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachts- bäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung 30 bis 300
4.1.3.3 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung 30 bis 300
4.1.3.4 Samen, Gewebekulturen je Sendung 30 bis 300
4.1.3.5 anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung 30 bis 300
4.1.3.6 Schnittblumen je Sendung 30 bis 300
4.1.3.7 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung 30 bis 300
4.1.3.8 gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung 30 bis 300
4.1.3.9 Blättern von Pflanzen (zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung 30 bis 300
4.1.3.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse) je Sendung 30
4.1.3.11 Kartoffelknollen je Partie
a) bis zu 25.000 kg Gewicht 53
b) pro weitere 25.000 kg 53
4.1.3.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung 27 bis 270
4.1.3.13 Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung 30 bis 300
4.1.3.14 Getreidekörnern je Sendung 30 bis 700
4.1.3.15 anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, einschließlich Verpackungsholz, die nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung 30 bis 300
4.2 Exportuntersuchungen
4.2.1 Untersuchung von Sendungen von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen oder sonstigen Gegenständen je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrzeiten 20
4.2.2 phytosanitäre Kontrolle von Pflanzen und/oder Anbauflächen für Exportzwecke je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrzeiten 20
4.3 Ausfertigung von Zeugnissen
4.3.1 Originalzeugnis, Zwischenzeugnis, Weiterversendungszeugnis, Teilungsbescheinigung (zweifach) 20
4.3.2 zusätzliche Ausfertigung (Duplikat) je Exemplar 2
4.4 Registrierung einschließlich Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
4.4.1 Führen von Erzeugerbetrieben und Händlern im amtlichen Register 52
4.4.2 Führen von Erzeugerbetrieben im amtlichen Verzeichnis, die Anbaumaterial in EWG-Qualität zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen wollen 26
4.4.3 Entscheidung über Änderungsanträge zu Tarifstellen 4.4.1 und 4.4.2 10,3
4.4.4 Phytosanitäre Ausfuhrkontrolle einschließlich erforderlicher Dokumentenkontrolle je angefangene 15 Minuten 20
4.4.5 Anerkennung von höherwertigem Kern- und Steinobstvermehrungsmaterial, Bescheinigung über anerkanntes Anbaumaterial und sonstige Bescheinigungen 7,5 bis 25
4.5 Ausstellung von Pflanzenpässen 2,5 bis 10
Anmerkungen zu Tarifstellen 4.1.3 bis 4.5:
  1. Für notwendige Laboruntersuchungen werden gesonderte Gebühren nach Tarifstellen 6 bis 9 berechnet.
  2. Werden die Amtshandlungen oder Leistungen auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der Dienststunden durchgeführt, erhöhen sich die Gebühren an Werktagen um 25 v. H., an Sonn- und Feiertagen um 50 v. H.
4.6 Ausnahmen für amtliche Tests, wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese und Züchtungsvorhaben
4.6.1 Benennung von Quarantänestationen/geschlossenen Anlagen für die Einfuhr, Verbringung, Haltung, Vermehrung und Verwendung von spezifiziertem Material zu wissenschaftlichen Zwecken nach Zeitaufwand
4.6.2 Besichtigungen, die für die in Nummer 4.6.1 genannten Amtshandlungen erforderlich sind nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 4.6.2:
  1. als Zeitaufwand gilt auch die Zeit für An- und Abfahrten
  2. für den Zeitaufwand sind je angefangene 15 Minuten einschließlich Fahrtzeiten 20 Euro anzusetzen
4.6.3 Ausstellung einer Ermächtigung/Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr/Verbringung von spezifiziertem Material zu wissenschaftlichen Zwecken 10
4.7 Erstellung von Bescheiden je angefangene 15 Minuten 20
5 Resistenzprüfung gegen Viren, Pilze und Nematoden
5.1 Bohnenvirus I je Stamm 37
5.2 Blattlausübertragbare Viren bei Kartoffeln je Stamm 62
5.3 Rattle-Virus bei Kartoffeln je Stamm 62
5.4 Brennflecken bei Bohnen je Stamm 62
5.5 Fusarium bei Erbsen je Stamm 53
5.6 Zystenbildende und wandernde Nematoden bei Züchtungsvorhaben in Vorprüfung je Gefäß 2,6
5.7 Zystenbildende und wandernde Nematoden bei Kartoffeln, Getreide, Rüben, Futter- und Zwischenfruchtpflanzen bei Züchtungsvorhaben in Hauptprüfung (einfache Verfahren) je Gefäß 3,85
5.8 Kartoffelnematoden bei Züchtungsvorhaben in Hauptprüfung, Feststellung des Anfangs- und Endbefalls (Eier und Larven) je Knolle und Gefäß 24,1
6 Untersuchung auf Virusbefall
6.1 Kartoffeln
6.1.1 Augenstecklingsprüfung je Probe a 100 Stecklinge 67
6.1.2 sonstige Prüfung von Kartoffelpflanzen auf Virusbefall 7,5 bis 50
6.2 Obst
6.2.1 Bestandskontrollen in Baumschulbetrieben unter 5.000 m 2 33
je weitere 1.000 m 2 3,1
6.2.2 Prüfung auf Befall mit Kirschringflecken-Viren im ELISA-Test
6.2.2.1 je Doppelbestimmung auf ein Virus 1,55
6.2.2.2 je Doppelbestimmung auf beide Viren 2,5
6.3 Sonstige Prüfung von Pflanzen auf Virusbefall
6.3.1 Untersuchung im ELISA-Verfahren je Doppelbestimmung 2,3
6.3.2 Untersuchung mit anderen Testverfahren 1,5 bis 50
7 Untersuchung auf Nematodenbefall
7.1 Entnahme von Bodenproben (50 Einstiche) oder Pflanzenproben je Probe 2,35
7.2 Untersuchung von Klärschlamm und anderer Abfallprodukte auf zystenbildende Nematoden je Probe 10,5
7.3 Zahlenmäßige Erfassung der in der Wurzel eingewanderten Nematoden (je Gramm Wurzelmasse) je Probe 15,5
7.4 Untersuchung auf Zysten der Kartoffelnematoden
7.4.1 Kartoffelbau
7.4.1.1 allgemeine Befallsfeststellung bei acht Proben (je 50 Einstiche) je ha (Ausspülverfahren) je Probe 2,35
7.4.1.2 allgemeine Befallsfeststellung bei vier Proben (je 100 Einstiche) je ha (Ausspülverfahren) je Probe 3,5
7.4.2 Pathotypenbestimmung (Biotest) je Gefäß/Probe 2,85
7.4.3 Pathotypenbestimmung (Elektrophorese) je Probe bis zehn Zysten 13,5
7.4.4 Feststellung der Wirksamkeit einer Entseuchung bei acht Proben je ha (in Biotestverfahren) je Probe 2,35
7.4.5 für die Überwachung von Baumschulen und sonstigen Kulturen sowie von Kartoffelpartien für den Export (Biotest oder Ausspülverfahren) je Probe 2,35
7.5 Untersuchung auf zystenbildende Nematoden, soweit nicht durch die Pflanzkartoffelverordnung vorgeschrieben
7.5.1 allgemeine Befallsfeststellung (Biotest- oder Ausspülverfahren) je Gefäß/Probe 2,35
7.5.2 Befallsfeststellung mit Bonitur des Zysteninhalts je Probe 7,4
7.5.3 Befallsfeststellung mit zahlenmäßiger Erfassung der in den Zysten enthaltenen Eier und Larven je Probe 19,7
7.5.4 Untersuchung auf neugebildete Zysten aus erdfeuchten Bodenproben, je Pflanze
a) bei Getreide und Zwischenfrüchten 2,35
b) bei Rüben und Kartoffeln 5,8
7.5.5 Untersuchung von Kartoffelknollen auf Nematodenbesatz je Probe 10,5
7.6 Untersuchung auf nichtzystenbildende Nematoden
7.6.1 Untersuchung auf Wurzelgallenälchen im Biotest je Probe 9,5
7.6.2 Untersuchung in Boden- und Wurzelproben sowie in oberirdischen Pflanzenteilen
a) ohne Gattungsbestimmung je Probe 10,7
b) mit Gattungsbestimmung je Probe 13,7
8 Untersuchung auf Bakterienbefall (Quarantäneobjekte) bei Kartoffeln
8.1 Untersuchung von Kartoffeln auf den Erreger der bakteriellen Ringfäule je Probe (200 Knollen) 82
8.2 Untersuchung von Kartoffeln auf den Erreger der Schleimkrankheit (Ralstonia solanacearum) je Probe (200 Knollen) 82
8.3 kombinierte Untersuchungen auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit je Probe (200 Knollen) 135
9 Sonstige Untersuchungen
9.1 Untersuchungen auf Herbizid- und Nematizidreste im Boden mit einfachen Testmethoden je Probe 22,5 bis 50
9.2 Untersuchung auf Befall mit Schaderregern und sonstigen Schadursachen an Pflanzen, Pflanzenteilen, Vorräten, Boden und sonstigen Gegenständen je Probe 4 bis 225
9.2.1 Untersuchung von Fruchtholzproben je Probe 4,6
10 Beratung und Durchführung des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG
10.1 Pflanzenschutzhinweise (Jahresabonnement) einschließlich eine Pflanzenschutzempfehlung
10.1.1 landwirtschaftliche Betriebe (E-Mail-Versand)
10.1.1.1 Feldbau 45 bis 65
10.1.1.2 Gemüsebau 30
10.1.1.3 Zierpflanzenbau 10 bis 20
10.1.1.4 Obstbau 25 bis 35
10.1.1.5 Baumschulen/Öffentliches Grün 20 20
10.1.1.6 Hopfenbau 10 bis 20
10.1.1.7 Weinbau 10 bis 20
10.1.1.8 Haus- und Kleingarten 10 bis 20
10.1.2 nichtlandwirtschaftliche Betriebe ("E-Mail-Versand)
10.1.2.1 Feldbau 75
10.1.2.2 Gemüsebau 45
10.1.2.3 Zierpflanzenbau 30
10.1.2.4 Obstbau 45
10.1.2.5 Baumschulen/Öffentliches Grün 30
10.1.2.6 Hopfenbau 10 bis 20
10.1.2.7 Weinbau 10 bis 20
10.1.2.8 Haus- und Kleingarten 10 bis 20
10.2 Pflanzenschutzempfehlungen (Broschüren), außerhalb des Jahresabonnements abgegeben werden 10 bis 25
10.3 (aufgehoben)
11 Genehmigung von Ausnahmen, Anerkennungen
11.1.1 Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG 20 bis 300
11.1.2 Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen für die Allgemeinheit gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 PflSchG 100 bis 1.000
11.1.3 Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PflSchG 100 bis 1.000
11.1.4 sonstige Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungsbescheide 50 bis 1.000
11.2.1 Zustimmungsbescheid für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nur beschränkt zulässig sind gemäß §§ 2 und 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 29
zusätzlich je Schlag 7,7
11.2.2 Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutmitteln in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz gemäß § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung 30 bis 500
11.2.3 Ausnahmegenehmigung Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern gemäß § 4a Abs. 2 der Pflanzenschutz-Verordnung 30 bis 500
11.3 Genehmigung des Einsatzes eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als dem mit der Zulassung festgeschriebenen Anwendungsgebiet gemäß § 22 Abs. 2 PflSchG
11.3.1 Einzelantrag bis maximal 325 Euro je Betrieb 65
11.3.2 Sammelantrag, Grundgebühr pro Indikation 65
zuzüglich für jeden zu bescheidenden Betrieb (bis maximal 365 Euro) 15
11.3.3 Wiederholungsanträge Einzelantrag 22
Sammelantrag, Grundgebühr 22
zuzüglich für jeden zu bescheidenden Betrieb (bis maximal 100 Euro) 5
11.4 Bearbeitung einer Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG
(Beratung und Anwendung) und § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG (Abgabe)
25
11.4.1 Anzeige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe nach § 10 Satz 1 PflSchG 25
11.4.2 Anzeige der Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewerblichen Zwecken nach § 10 Satz 1 PflSchG 25
11.4.3 Anzeige Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG 15
11.4.4 Erteilung eines Änderungsbescheides zu einer Anzeige nach § 10 Satz 1 PflSchG (Beratung und Anwendung) und § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG (Abgabe)
11.5 sonstige Genehmigungen 50 bis 200
11.6 Anerkennung, Überwachung und Betreuung von Betrieben zur Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten
11.6.1 Anerkennung als Kontrollbetrieb 100 bis 500
11.6.2 Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe
11.6.2.1 Überwachung und Betreuung anerkannter Kontrollbetriebe, jährlich (zum Beispiel Bearbeitungsgebühren für Kontrollberichte, Plakettengebühr) 100 bis 500
11.6.2.2 Anerkennung weiterer Prüforte von Kontrollstellen 100 bis 500
11.6.3 Zweitanerkennung für Kontrollwerkstätten, je Standort
11.6.3.1 mit einer Anerkennung aus anderen Bundesländern 100 bis 500
11.6.3.2 für weitere Kontrollstandorte 50 bis 250
11.6.4 Überprüfung der Kontrollausrüstungen der Kontrollstellen für Pflanzenschutzgeräte
11.6.4.1 Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung der Gleichmäßigkeit der Querverteilungsmessung bei Pflanzeschutzgeräten für Flächenkulturen 100 bis 250
11.6.4.2 Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung von Flüssigkeits- und Volumenströmen, sowie zur Prüfung von Durchflussmessern 75 bis 200
11.6.4.3 Überprüfung von Prüfeinrichtungen zur Messung des Einzeldüsenausstoßes 50 bis 100
11.6.4.4 Überprüfung von Manometern 25 bis 75
11.6.4.5 Überprüfung sonstiger Kontrollausrüstung 50 bis 250
Anmerkung zur Tarifstelle 11.6:

Bei Kontrollen ortsfester Prüfgeräte im Prüfbetrieb werden zusätzlich Fahrtkosten und Wegezeiten berechnet.

12 Lehrgänge, Prüfungen und Fortbildungen
12.1 Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung
12.1.1 Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 380
12.1.2 Lehrgang zur Prüfungsvorbereitung auf die fachpraktische Prüfung Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 80
12.2 Prüfung für den Sachkundenachweis ( § 9 PflSchG)
12.2.1 Gesamtprüfung für den Sachkundenachweis für die Anwendung einschließlich Beratung oder Abgabe von Pflanzenschutzmitteln 75
12.2.2 fachtheoretische Prüfung (schriftlich) 25
12.2.3 fachtheoretische Prüfung (mündlich) 25
12.2.4 fachpraktische Prüfung 25
12.2.5 Nicht-Erscheinen 15
12.2.6 Wiederholung der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Abs. 9 in Verbindung mit § 3 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 25 je Modul
12.3 Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
12.3.1 Grundgebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung (eine Veranstaltung, Genehmigung oder Ablehnung) nach Zeitaufwand mindestens 200
12.3.2 jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt in Präsenz 40
12.3.3 jede weitere Veranstaltung mit gleichem Inhalt online 80
12.4 Teilnahmebescheinigung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Sachsen-Anhalt 25
12.5 Aus- und Fortbildung des Personals amtlich anerkannter Kontrollstellen zur Prüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
12.5.1 Grundlehrgang 100 bis 300
12.5.2 Teilnahmebescheinigung für Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes Sachsen-Anhalt 25
13 Sonstige Amtshandlungen und Leistungen nach Zeitaufwand
14. (aufgehoben)
15. (aufgehoben)
16. Turnusmäßige Prüfung eines Straßenbahnbetriebes nach § 54 75 bis 6.000


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

102

Pflanzkartoffelverordnung 15a 25
1 Feldbestandsprüfung ( § 9) je angefangene ha 28
2 Zurückziehung von angemeldeten Flächen abhängig vom Zeitpunkt der Zurückziehung und vom bereits erfolgten Aufwand 5 bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1
3 Virus- und Bakterienprüfung ( § 13) je Probe nach Anlage 3
3.1 im PCR-Verfahren
3.1.1 Virusprüfung 230 bis 260
3.1.2 Bakterienprüfung 135 bis 180
3.1.3 Virus- und Bakterienprüfung 300
3.2 im ELISA-Verfahren 120 bis 300
3.3 Gesundheitsprüfung in beauftragtem Labor
3.3.1 Virusprüfung in einer beauftragten Prüfstelle je Probe 150 bis 450
3.3.2 Bakterienprüfung in einer beauftragten Prüfstelle je Probe 150 bis 450
3.3.3 Kombinierte Krankheitsprüfung in einer beauftragten Prüfstelle 150 bis 450
4 Gebühr für die Tätigkeit eines betriebsfremden Probenehmers für jede angefangene Stunde der Anwesenheit im Betrieb 20
mindestens 30
5 Sonstige Leistungen
5.1 Nachbesichtigung ( § 10) je ha und Aufwand 10 bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1
5.2 Wiederholungsbesichtigung ( § 12 Abs. 1) je ha 10
5.3 Festsetzung einer Betriebsnummer/Registratur 12
5.4 weitere Probenahme, einschließlich weiterer Prüfung auf Viruskrankheiten ( § 15 Abs. 1) je Probe 150 bis 300
6 Besondere Untersuchungen und sonstige nicht beschriebene Amtshandlungen nach Maßgabe des Aufwandes zusätzlich je Vorhaben/Probe oder Partie 10 bis 28

103

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
1 Zulässigkeitserklärung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 250 bis 720

104

Preisgesetz
1 Erlass von Richtlinien und Weisungen (§ 2, § 8 Abs. 1 Satz 1) 250 bis 5.000

104a

Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 15a 16b
1 Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland
1.1 Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung von Dauergrünland 50 bis 250
2 Abtretung von Ansprüchen auf Auszahlung von Fördermitteln oder Beihilfen
2.1 Bearbeitung und Erfassung einer Abtretungserklärung 50 bis 150".
3 Nutzung der Mobilen Antragsstationen (MAS)
3.1 Technische Unterstützung und Bereitstellung der MAS im Verfahren der geobasierten Agrarantragstellung 50 bis 250

105

Religionsgesellschaften
1 Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 der Verfassung des Deutschen Reichs und Anhang zu Artikel 32 Abs. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt 100 bis 1.000

106

(aufgehoben)

107

Rinder-Leukose-Verordnung
1 Anordnung der Untersuchung nach § 7 10 bis 30
2 Anordnung der Sperre nach § 8 25 bis 60
3 Anordnung der Tötung nach § 9 25 bis 60
4 Genehmigung zur Entfernung aus einem gesperrten Bestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 10 bis 30
5 Genehmigung zur Einstellung in einen gesperrten Bestand nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 50 bis 300
6 Zulassung oder Genehmigung von Ausnahmen
6.1 nach § 3 für Impfungen für wissenschaftliche Versuche 25 bis 60
6.2 nach § 5 für das Verbringen von Rindern aus Leukosebeständen 25 bis 60
6.3 nach § 8 Abs. 2 für die Entfernung aus einem gesperrten Bestand und für die Reinigung und Desinfektion von Behältern, Gerätschaften und sonstigen Gegenständen 25 bis 60
7 Aufhebung der Schutzmaßnahmen nach § 11 Abs. 1 10 bis 30

108

(aufgehoben)

109

Saatgutverordnung 15a 25
1 Prüfung des Feldbestandes ( § 7)
1.1 Maishybriden je angefangene 0,25 ha 12
1.2 alle weiteren Arten
1.2.1 je angefangene ha 24
1.2.2 bei weiterer Besichtigung nach fachlicher Anforderung zusätzlich je angefangener ha 8
1.3 bei Getreide der Kategorien Vorstufensaatgut und Basissaatgut sowie bei Hybrid- und Verbundsorten landwirtschaftlicher Arten je angefangene ha 40
1.4 Nachmeldegebühr bei wesentlicher Überschreitung der Termine ( § 4 Abs. 1 Satz 1) je Vorhaben 80
1.5 Zurückziehung von angemeldeten Flächen abhängig vom Zeitpunkt der Zurückziehung und vom bereits erfolgten Aufwand 5 bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.3
1.6 Anerkennung von Vermehrungsmaterial bei Reben
1.6.1 Ruten, Edelreiser, veredlungsfähige blinde Unterlagsreben und Blindholz je angefangener Ar der Bestandsfläche der besichtigten Sorte, 2
je angemeldete Sorte und Klon mindestens 20
1.6.2 Nachbesichtigung je Bestand 80
1.7 Feldbestandsprüfung bei externer Besichtigung nach § 7 Abs. 7 je ha jeweils mindestens 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.3 4 bis 20
1.8 Nachbesichtigung ( § 8) und Wiederholungsbesichtigung ( § 10) je angefangener ha und Aufwand 10 bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 bis 1.3
2 Entscheidung über den Antrag auf (je Partie)
2.1 Anerkennung bei externer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 4 14
2.2 Nachträgliche Anerkennung nach Sortenzulassung 10
2.3 Fortführung des Anerkennungsverfahrens nach § 8 Abs. 2 bei Überschreitung der Richtwerte 20
2.4 Erteilung einer Mischungsnummer/Wiederverschließungs- oder einer Kennnummer 12
3 Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes je Probe und Entscheidung über die Anerkennung/Zulassung bei
3.1 großsamigen Arten (Zuordnung in SAPROKAPRO nach Samengröße und Bearbeitungsaufwand)
Reinheit 10
Besatz 10
Keimfähigkeit 20
3.1.1 Getreide und Mais
Reinheit 7
Besatz 7
Keimfähigkeit 11
3.1.2 Gräser
Reinheit 15
Besatz 21
Keimfähigkeit 15
3.1.3 Kleearten und Luzerne
Reinheit . 11
Besatz 11
Keimfähigkeit 11
3.1.4 sonstige landwirtschaftliche Leguminosen
Reinheit 7
Besatz 7
Keimfähigkeit 11
3.15 sonstige Futterpflanzen
Reinheit 11
Besatz 7
Keimfähigkeit 11
3.1.6 Öl- und Faserpflanzen
Reinheit 11
Besatz 7
Keimfähigkeit 11
3.1.7 Rübensaatgut (Beta-Rüben)
Reinheit 11
Besatz 7
Keimfähigkeit 11
3.2 kleinsamigen Arten (Zuordnung in SAPROKAPRO nach Samengröße und Bearbeitungsaufwand)
Reinheit 20
Besatz 20
Keimfähigkeit 20
3.3 Saatgutmischungen
3.3.1 Reinheit, einschließlich Bestimmung der Artenanteile
3.3.1.1 großkörnige Arten 10
zusätzlich je Art 10
3.3.1.2 kleinkörnige Arten 20
zusätzlich je Art 20
3.3.2 Besatz 20
3.3.3 Keimfähigkeit je Art 20
3.4 (aufgehoben)
4 Zusätzliche Untersuchungen der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes je Probe
4.1 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes 10
4.2 Bestimmung des Besatzes mit Flughafer (§ 12 Abs. 1) 18
4.3 Bestimmung der Tausendkornmasse 8
4.4 Bestimmung der Sortierung
einfach 7
für jede weitere Fraktion 3
4.5 Bestimmung des Saatwareanteils mittels maschineller Aufbereitung 20
4.6 fluoreszensanalytische Prüfungen
4.6.1 bei Getreide 12
4.6.2 bei sonstigen Arten 20
4.7 Laborbeizung 14
4.8 biochemische Untersuchung auf Lebensfähigkeit
4.8.1 bei Getreidearten 25
4.8.2 bei allen anderen Arten 77
4.9 Triebkraft-Untersuchung
4.9.1 Triebkraft mit Erde 25
4.9.2 Keimwurzeltest 15
4.9.3 sonstige Triebkraftmethoden 25
4.10 Prüfung der Keimfähigkeit der Erdsubstraten 25
4.11 Gesundheitsprüfung nach Aufwand je Probe 10 bis 200
4.12 Bestimmung des Bitterstoffgehaltes bei Lupinen 26
4.13 (aufgehoben)
4.14 (aufgehoben)
4.15 Zuschlag für erhöhten Arbeitsaufwand (beispielsweise bei Reinheiten unter der Norm) je Probe 25
4.16 Zuschlag für erhöhten Aufwand (Arbeitsschutz) bei der Untersuchung von chemisch gebeiztem Saatgut (außer die Proben unter Tarifstelle 4.7)
zusätzlich je Probe
8
4.17 Sortenbestimmung mit biochemischen Methoden 30 bis 200
5 Sonstige Leistungen
5.1 Festsetzung einer Betriebsnummer/Registratur 12
5.2 Ausstellung von ISTA-Zertifikaten und/oder OECD-Zertifikaten 16
5.3 Zusätzliche Ausstellung von Mitteilungen, Bescheiden, Untersuchungsattesten und Duplikaten 6 bis 14
5.4 (aufgehoben)
5.5 Einsatz eines betriebsfremden Probenehmers der Anwesenheit im Betrieb je angefangene Stunde 19
mindestens 57
6 Besondere Untersuchungen bei der Beschaffenheit von Saatgut und sonstige nicht beschriebene Amtshandlungen nach Maßgabe des Aufwandes 5 bis 300


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

110

Schornsteinfegerwesen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA)
1 Bestellungen
1.1 Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 10 Abs. 1 SchfHwG 500
1.2 Beauftragung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers oder einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin mit der kommissarischen Verwaltung eines unbesetzten Bezirkes oder Teilbezirkes nach § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 SchfHwG 28
1.3 Anordnung der Vertretung oder die Bestimmung eines Vertreters oder einer Vertreterin für einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin nach
a) § 11 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 SchfHwG 28
b) § 11 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4, Abs. 4 SchfHwG 28
c) § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 SchfHwG oder 28
d) § 11a Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4 SchfHwG 28
1.4 Aufhebung der Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 SchfHwG 100 bis 200
2 Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
2.1 Erlass von Duldungsverfügungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 25 Abs. 3 und 4 SchfHwG 22 bis 165
2.2 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG 39 bis 195
2.3 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen oder Aufhebung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG 39 bis 195
2.4 Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG 22 bis 165
2.5 Erhebung von Entgelten gegen über bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen im Falle der Feststellung von wesentlichen Pflichtverletzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG 22 bis 450
2.6 Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG 22 bis 165
2.7 Erlass, eines Zweitbescheides über die Festsetzung von vorzunehmenden Reinigungen oder Überprüfungen oder Messungen und Androhung der Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 SchfHwG 39 bis 195

111

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
1 Ersatzschulen
1.1 Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule nach § 16 Abs. 2 600 bis 3.500
1.2 Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach § 17 Abs. 1 500 bis 1.800
2 Ergänzungsschulen
2.1 Prüfung der Anzeige einer Ergänzungsschule nach § 18b Abs. 2 Satz 1 500 bis 2.500
2.2 Untersagung der Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule nach § 18c 500 bis 2.500
2.3 Prüfung der Errichtung einer anerkannten Ergänzungsschule nach § 18d Abs. 1 und 2 (inklusive zweier schulfachlicher Prüfungen) 600 bis 3.500
jede weitere schulfachliche Prüfung 0 bis 1.000
3 Sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Dritten Abschnitts des SchulG 25 bis 1.800
4 (aufgehoben)
4.1 (aufgehoben)
4.1.1 (aufgehoben) 105
4.1.2 (aufgehoben) 145
4.1.3 (aufgehoben) 5
4.1.4 (aufgehoben) 6,9
4.2 (aufgehoben)
4.2.1 (aufgehoben) 205
4.2.2 (aufgehoben) 145
4.2.3 (aufgehoben) 9,8
4.2.4 (aufgehoben) 6,9
4.3 (aufgehoben)
4.3.1 (aufgehoben) 35
4.3.2 (aufgehoben) 95
4.3.3 (aufgehoben) 3
4.3.4 (aufgehoben) 4,5
5 Leistungsgebühr für die Bereitstellung von Musikinstrumenten
5.1 Ausleihgebühr für Musikinstrumente zum Privatgebrauch pro Monat 3 bis 10
5.2 Nutzungsgebühr für Instrumente zu Unterrichts- und Übungszwecken in der Schule pro Monat 3

112

Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
1 Genehmigungen von Freilandhaltung
1.1 Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 75 bis 600
1.2 Versagung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 25 v. H. bis 100 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
1.3 Widerruf von Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 5 wie Tarifstelle 1.2
1.4 Anordnen zusätzlicher Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 6 15 bis 90
2 Behördliches Handeln auf besondere Veranlassung
2.1 Anordnungen weitergehender diagnostischer Untersuchungen nach § 11 Nr. 1 15 bis 120
2.2 Beschränken des Verbringens von Schweinen nach § 11 Nr. 2 15 bis 72
2.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nr. 3 15 bis 150

112a

Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
1 Erteilen einer Unternehmergenehmigung nach § 3 100 bis 2 400
2 Planfeststellungsbeschluss nach § 4 Abs. 1 oder Plangenehmigung nach § 4 Abs. 3 400 bis 3.000
3 Feststellung des Entfallens gemäß § 4 Abs. 4 der Planfeststellung nach § 4 Abs. 1 oder der Plangenehmigung nach § 4 Abs. 3 100 bis 1.400
4 Genehmigung der technischen Planung nach § 5 Abs. 1 oder einer wesentlichen technischen Änderung nach § 5 Abs. 2 250 bis 2.000
5 Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 bis 5 50 bis 750
6 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebs nach § 7 100 bis 2 400
7 Widerruf und Rücknahme von Genehmigungen nach § 8 100 bis 1 000
8 Erteilung von Anordnungen nach § 9 Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 3 100 bis 2 700
9 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder Stellvertreters nach § 11 Abs. 2 100 bis 750
10 Prüfung der Betriebssicherheit der Anlage nach § 19 Abs. 4 100 bis 1.500
11 Anordnungen nach § 20 100 bis 3 700
12 Anordnung von Bußgeldern nach § 22 100 bis 800

113

(aufgehoben)
113a Sprengstoffrecht, Sprengstoffgesetz ( SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 3. SprengV)
1 Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Abs. 1 Nr. 4 SprengG 70 bis 500
2 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Abs. 6 SprengG 70 bis 500
3 Ausstellung der Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG 140 bis 1.500
4 Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 SprengG 70 bis 1.500
5 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG und der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 SprengG sowie § 8 Abs. 4 SprengG einschließlich der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV oder nach § 21 Abs. 3 Satz 2 SprengG 70 bis 300
6 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8a Abs. 5 SprengG und der persönlichen Eignung nach § 8b Abs. 1 Satz 4 SprengG sowie § 8 Abs. 4 SprengG ohne die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV 70 bis 300
7 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der 1. SprengV 140 bis 800
8 Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 70 bis 600
9 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen der Erlaubnis nach § 11 Satz 2 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG in Verbindung mit § 20 Abs. 4 SprengG 70 bis 170
10 Aufforderung nach § 16k Abs. 2 SprengG 70 bis 3.000
11 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG 280 bis 3.000
12 Änderung und wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG 70 bis 3.000
13 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 70 bis 1.000
14 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG 70 bis 1.000
15 Nachträgliche Auflage nach § 17 Abs. 3 Satz 2 SprengG zu einer Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 SprengG 70 bis 700
16 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 70 bis 350
17 Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Abs. 1 SprengG 70 bis 280
18 Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 5 SprengG 140 bis 500
19 Ausstellung der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG 70 bis 500
20 Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG 70 bis 500
21 Zulassung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 5 SprengG 70 bis 240
22 Ausstellen einer Ungültigkeitserklärung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SprengG 140
23 Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 SprengG, eine in Verlust geratene Genehmigung nach § 17 Abs. 1 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 Abs. 1 SprengG 70
24 Untersagung zur Fortführung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 SprengG 140 bis 1.000
25 Anordnung von Maßnahmen zur Durchführung der Schutzvorschriften nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SprengG 140 bis 3.000
26 Anordnung der Einstellung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 32 Abs. 2 SprengG 140 bis 3.000
27 Untersagung der Fortführung der Tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis nach § 32 Abs. 3 SprengG 140 bis 600
28 Untersagung der Tätigkeit wegen fehlender
Zuverlässigkeit nach § 32 Abs. 4 SprengG
140 bis 600
29 Anordnung der Nichtverwendung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG 140 bis 2.000
30 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person ohne Befähigungsschein gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 1 SprengG 140 bis 600
31 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person, bei der Versagungsgründe vorliegen, gegenüber dem Erlaubnisinhaber nach § 33 Abs. 2 SprengG 140 bis 600
32 Untersagung der Beschäftigung einer verantwortlichen Person gegenüber dem Inhaber des Betriebes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SprengG 140 bis 600
33 Anordnung von vorläufigen Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 33b Abs. 4 SprengG 140 bis 1.000
34 Untersagung der Tätigkeiten bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen nach § 33b Abs. 2 Satz 2 SprengG 140 bis 1.000
35 Anordnung von Maßnahmen nach § 33d Abs. 1 bis 3 SprengG 140 bis 1.000
36 Anordnung der Änderung von Altanlagen nach § 48 Satz 2 SprengG 70 bis 1.000
37 Zulassung von größeren Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 70 bis 400
38 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Abs. 2 der 1. SprengV 70 bis 400
39 Verzicht auf die Einhaltung der Anzeigefrist zum Abbrennen von Feuerwerken durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 3 der 1. SprengV 70 bis 150
40 Erteilung einer Genehmigung für die Erprobung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen nach § 23 Abs. 6 Satz 2 erste Alternative der 1. SprengV 70 bis 400
41 Erteilung einer Genehmigung für die Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern nach § 23 Abs. 6 Satz 2 zweite Alternative der 1. SprengV 70 bis 400
42 Zulassung von Ausnahmen von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der 1. SprengV 70 bis 400
43 Anordnung des Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 im Einzelfall nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der 1. SprengV 70 bis 400
44 Anerkennung von Grundlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 1. SprengV 300 bis 1.000
45 Anerkennung von Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der 1. SprengV 300 bis 1.000
46 Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 der 1. SprengV 200 bis 500
47 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 70 bis 280
48 Prüfung von Nachweisen nach § 40 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 1. SprengV 70 bis 200
49 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Abs. 1 der 1. SprengV 70 bis 300
50 Zulassung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 1 der 1. SprengV 70 bis 300
51 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 der 2. SprengV in Verbindung mit dem Anhang zu § 2 der 2. SprengV 70 bis 500
52 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV 70 bis 210".


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

114

Stiftungsangelegenheiten 25
1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
1.1 Anerkennung einer Stiftung gemäß § 82 75 bis 2.500
1.2 Genehmigung einer Satzungsänderung gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 15 bis 1.000
1.3 Änderung einer Satzung gemäß § 85a Abs. 2 15 bis 1.000
1.4 Genehmigung eines Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrages gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 15 bis 1.000
1.5 Zulegung oder Zusammenlegung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 15 bis 1.000
1.6 Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern gemäß § 84c 30 bis 1.500
1.7 Genehmigung der Auflösung einer Stiftung gemäß § 87 Abs. 3 25 bis 1.000
1.8 Aufhebung einer Stiftung gemäß § 87a 25 bis 1.000
2 Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA)
2.1 Eintragung in das Stiftungsverzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 30
2.2 Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis gemäß § 4 Abs. 5 10 bis 150
2.3 Durchführung von Prüfungen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 30 bis 1.000
2.4 Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 5, 6 und 8 30 bis 1.500
2.5 Genehmigung der Stiftungssatzung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 15 bis 1.000
2.6 Feststellung der Rechtsfähigkeit oder Rechtsnatur einer Stiftung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 25 bis 500
2.7 (aufgehoben)
2.8 (aufgehoben)
2.9 (aufgehoben)
114a Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG)
1 Genehmigungen
1.1 Genehmigung nach § 10 - Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung 0,5 v. H. der Einrichtungskosten, mindestens 500
1.2 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 - Betrieb der Anlage 500 bis 10.000
1.3 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 - Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage 500 bis 10.000
1.4 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 - Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 100 bis 10.000
1.5 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 - Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach Zeitaufwand
1.6 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung, sofern nicht unter 1.10 erfasst 125 bis 500
1.7 Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 - Betrieb von Störstrahlern 100 bis 1.000
1.8 Genehmigung nach § 12 Abs. 2 - Änderung einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 nach Zeitaufwand
1.9 Genehmigung nach § 13 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 - befristeter Probebetrieb einer Anlage 500 bis 10.000
1.10 Genehmigung nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung
1.10.1 in der technischen Radiographie 200 bis 1.000
1.10.2 zur Behandlung am Menschen 500 bis 1.000
1.10.3 zur Teleradiologie 1.000 bis 10.000
1.10.4 im Zusammenhang mit der Früherkennung 300 bis 1.000
1.10.5 außerhalb von Röntgenräumen 200 bis 1.000
1.10.6 im Probebetrieb 500 bis 2.000
1.10.7 in einem mobilen Röntgenraum 500 bis 2.000
1.11 Genehmigung nach § 25 Abs. 1 - Beschäftigung von strahlen- exponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen 100 bis 1.000
1.12 Genehmigung nach § 27 Abs. 1 - Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen 100 bis 2.500
1.13 Genehmigung nach § 40 Abs. 1 - Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten 100 bis 1.000
2 Sonstige Amtshandlungen
2.1 Entscheidung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 - Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Bescheinigung des Sachverständigen 100 bis 1.000
2.2 Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 - Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind 100 bis 1.500
2.3 Gestattung nach § 41 Abs. 2 - Abweichungen von § 41 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 bei Nutzung von Konsumgütern im beruflichen Bereich 100 bis 5.000
2.4 Anordnung nach § 55 Abs. 2 - Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen, Veränderung des Arbeitsplatzes oder bei externer Tätigkeit nach § 59 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 50 bis 1.000
2.5 Gestattung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 - Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage 50 bis 500
2.6 Bescheid nach § 62 Abs. 2 - Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach Zeitaufwand
2.7 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände 50 bis 500
2.8 Befreiung nach § 64 Abs. 3 - Befreiung von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken 50 bis 500
2.9 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 für die Überwachung sonstiger Materialien 50 bis 500
2.10 Zulassung nach § 77 - weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv 50 bis 500
2.11 Zulassung nach § 78 Abs. 1 Satz 2 - Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr 50 bis 500
2.12 Zulassung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 - Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 500
2.13 Befreiung nach § 123 Abs. 3 - Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um den Zutritt von Radon zu verhindern 200 bis 1.000
2.14 Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Abs. 1 Satz 3 zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 126 50 bis 500
2.15 Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Abs. 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen 50 bis 5.000
2.16 Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Abs. 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten 50 bis 500
2.17 Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast 50 bis 500
2.18 Anordnung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten 50 bis 500
2.19 Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Abs. 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation 50 bis 500
2.20 Festlegung nach § 156 Abs. 1 über die zu ergreifenden Maß- nahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 100 bis 1.000
2.21 Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Abs. 3 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition 50 bis 500
2.22 Nachforderung von ausstehenden Unterlagen nach § 19 Abs. 3 50 bis 150
2.23 Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen gemäß den §§ 10, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 19 Abs. 2, den §§ 25, 27 oder 40 nach Zeitaufwand
2.24 Festsetzung nachträglicher Auflagen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 nach Zeitaufwand
2.25 Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz nach Zeitaufwand

115

Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV)
1 Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Abs. 1 bis 3 nach Zeitaufwand
2 Festlegung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 nach Zeitaufwand
3 Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Abs. 2 nach Zeitaufwand
4 Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 90 bis 180
5 Bescheinigung der Kenntnisse nach § 49 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1 70
6 Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen nach § 47 Abs. 4 Satz 1 200 bis 1.000
7 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 100 bis 2.000
8 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Abs. 2 100 bis 500
9 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse oder die Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 50 Abs. 1 100 bis 500
10 Veranlassung einer Überprüfung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse nach § 50 Abs. 2 100 bis 1.000
11 Gestattung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 - Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen 100 bis 500
12 Gestattung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs- und Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche 100 bis 750
13 Gestattung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs- und Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden 100 bis 500
14 Gestattung nach § 53 Abs. 3 Satz 3 - Ausnahmen von den Ab- grenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche 100 bis 750
15 Gestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 - Zutritt zu Strahlenschutz- bereichen 80 bis 500
16 Gestattung nach § 64 Abs. 1 Satz 4 - Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung 80 bis 500
17 Festlegung der Ersatzdosis nach § 65 Abs. 2 Satz 3 oder § 157 Abs. 5 Satz 3 80
18 Gestattung nach § 66 Abs. 3 Satz 2 oder § 157 Abs. 3 Satz 3 - Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat 100 bis 500
19 Strahlenpass
19.1 Registrierung nach § 68 Abs. 1 oder § 158 Abs. 1 50
19.2 Verlängerung der Gültigkeit 40
19.3 Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 68 Abs. 1 oder § 158 Abs. 1 75
20 Gestattung nach § 70 Abs. 2 - Umgang mit offenen radio- aktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren 50 bis 250
21 Zulassung nach § 73 Satz 2 oder § 158 Abs. 2 Satz 2 - weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten 100 bis 250
22 Zulassung nach § 74 Abs. 1 - besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung 100 bis 250
23 Entscheidung nach § 80 Abs. 1 - Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes 100 bis 250
24 Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Abs. 2 100 bis 250
25 Verlängerung der Frist nach § 88 Abs. 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiologie 100 bis 500
26 Befreiung von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Abs. 3 100 bis 750
27 Befreiung nach § 89 Abs. 1 Satz 5 von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 100 bis 750
28 Gestattung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte 50 bis 500
29 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Abs. 1 Satz 2 - Emissions- und Immissionsüberwachung 200 bis 2.000
30 Gestattung nach § 116 Abs. 2 - Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen 50 bis 1.000
31 Prüfung von Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen sowie Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition nach § 130 Abs. 1 und 2 50 bis 360
32 Überprüfung der Anwendung diagnostischer Referenzwerte und Vorschläge zur Verringerung der Strahlenexposition nach § 130 Abs. 1 und 2 250 bis 3.600
33 Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Abs. 1 250 bis 1.000
34 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 177 Abs. 1 500 bis 2 500


116

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) 25
1 Anordnungen und andere Maßnahmen bei Pflichtverletzungen nach § 5 Abs. 5 100 bis 3.000
2 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 100 bis 3.000
3 Bestätigung des Betriebsleiters nach § 9 100 bis 500
4 Festsetzung der geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten nach § 50 75 bis 450
5 Festsetzung anderer Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 100 bis 1.000
6 Gestattung der Benutzung besonderer und unabhängiger Kraftomnibusse oder Obusse nach § 58 Abs. 3 150 bis 700
7 Erteilung einer Zustimmung nach § 60 Abs. 3 und 8 100 bis 3.000
8 Fristverlängerung eines Zustimmungsbescheides nach § 60 Abs. 9 Satz 2 100 bis 325
9 Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nach § 60 Abs. 10 Satz 2 75 bis 350
10 Abnahme von Betriebsanlagen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 100 bis 3.000
11 Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 100 bis 3.000
12 Entscheidung über die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit durch Änderung an Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 100 bis 475

117

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
1 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 sowie zur Wiederholungsprüfung nach § 23 100 bis 300

118

Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
1 Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 26
2 Beseitigungsanordnung wegen unerlaubter Benutzung einer Straße gemäß § 20 26
3 Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 6 20 bis 150
4 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 9 25 bis 200
5 Im Verfahren zur vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 40 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 7) entsprechend anzuwenden.
6 Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 36 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
7 Im Enteignungsverfahren nach § 41 Abs. 1 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 5) entsprechend anzuwenden.
8 Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 3 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
9 Im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 41 Abs. 5 ist der Gebührentatbestand zum Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8) entsprechend anzuwenden.
10 Abgabe von Straßenkarten 21,5


119

Tierimpfstoff-Verordnung
1 Änderung der Herstellungserlaubnis nach § 3 Abs. 3 x 143 bis 2.138
2 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 x 71 bis 499
3 Bescheinigung nach § 18, die Einhaltung der guten Herstellungspraxis betreffend x 143 bis 5.130
3.1 Überprüfung eines Betriebes nach § 19 Abs. 1 x 720 bis 5.040
4 Erlaubnis nach § 38 Abs. 1 x 214 bis 3.562


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

120

Tierische Nebenprodukte 15 25
1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG)
1.1 Übertragung oder teilweise Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG 135 bis 810
1.2 Genehmigung von Entgelten gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG-AG 801 bis 1.335
1.3 Genehmigung zum Kremieren von Equiden gemäß § 4 Abs. 2 TierNebG 150 bis 200
1.4 Überwachung nach § 12 Abs. 1 TierNebG 166 bis 866
2 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011
2.1 Zulassung von Anlagen und Betrieben gemäß Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Vergabe einer Zulassungsnummer 350 bis 2 700
2.2 Verlängerung der Zulassung gemäß Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 30 bis 60
2.3 Aussetzung oder Entzug der Zulassung sowie Verbot des Betriebes gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 20 bis 160
2.4 Registrierung von Unternehmern, Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Vergabe einer Registriernummer 40 bis 90
2.5 Ausnahmegenehmigungen
2.5.1 Genehmigung für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken gemäß Artikel 16 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 65 bis 115
2.5.2 Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 2 und 3 zu besonderen Fütterungszwecken gemäß Artikel 16 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 65 bis 115
2.5.3 Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 1 zu besonderen Fütterungszwecken gemäß Artikel 16 Buchst. c in Verbindung mit Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 65 bis 115
2.5.4 Genehmigung der Verwendung von Material der Kategorie 2 und 3 zur Herstellung und Ausbringung biodynamischer Zubereitungen gemäß Artikel 16 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 65 bis 115
2.5.5 Genehmigung für die Verwendung von Material der Kategorie 3 zur Fütterung von Heimtieren gemäß Artikel 16 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 65 bis 115
2.5.6 Genehmigung der Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. a (Tierfriedhöfe) oder Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 20 bis 160
2.6 Genehmigung der Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedsstaaten nach Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 65 bis 115
2.7 Genehmigung der Einfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gemäß Artikel 27 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 100 bis 200
2.8 Genehmigung für die Einfuhr von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gemäß Artikel 28 Nrn. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 100 bis 200

3

(aufgehoben)

121

Tierschutzgesetz und Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 25
1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
1.1 nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für Schlachten ohne Betäubung x 34 bis 83
1.2 nach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Tierschutzgesetzes für die Betäubung von warmblütigen Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien mit Betäubungspatronen durch Nichttierärzte 20 bis 70
1.3 nach § 5 Abs. 3 Satz 4 TierSchVersV für Tierschutzbeauftragte, die nicht Tierärzte sind 85
1.4 nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV für Personen, die Tierversuche durchführen, ohne die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TierSchVersV zu erfüllen
1.5 nach § 17 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV für die Betäubung von Wirbeltieren und Kopffüßern 55
1.6 nach § 19 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern, die nicht für Tierversuche gezüchtet wurden 65
1.7 nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung wildlebender Tiere in Tierversuchen 65
1.8 nach § 21 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV für die Verwendung herrenloser oder verwilderter Haustiere in Tierversuchen 65
2 Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und b oder Nummer 4 des Tierschutzgesetzes hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nach den §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes. Der Gebührenrahmen ist in allen offenen Fällen ab dem 21. Februar 2025 anzuwenden. 40 bis 60
3 Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz
3.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes 25 bis 600
3.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Tierschutzgesetzes 25 bis 60
3.3 Durchführung eines Fachgespräches nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes nach Zeitaufwand
3.4 Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes in der am 12. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes nach Zeitaufwand
3.5 Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes 35 bis 610
4 Erteilung einer Genehmigung für die Einfuhr von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere gemäß § 11a Abs. 4 des Tierschutzgesetzes
4.1 pro Sendung 30 bis 75
4.2 für Sendungen pro Kalenderjahr 50 bis 250
5 Verfahren zur Genehmigung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen
5.1 Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 290 bis 1.700
5.2 Genehmigung einer Änderung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV 100 bis 300
6 Anordnungen im Rahmen von Tierversuchen
6.1 Anordnung der Einstellung eines Tierversuches nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes 180 bis 500
6.2 Untersagung eines Tierversuches nach § 16a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes 180 bis 500
6.3 Widerruf einer Genehmigung nach § 26 Abs. 1 TierSchVersV 180 bis 500
6.4 Widerruf einer Genehmigung nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV 180 bis 500
7 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 8a des Tierschutzgesetzes
7.1 Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von ausdrücklich rechtlich vorgeschriebenen Tierversuchen 150 bis 850
7.2 Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von ausschließlich Impfungen, Blutentnahmen oder sonstigen diagnostischen Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren 150 bis 850
7.3 Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung von Tieren in Tierversuchen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen ausschließlich nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 des Tierschutzgesetzes nach bereits erprobten Verfahren 180 bis 850
8 Bearbeitung von Anzeigen
8.1 zur Entnahme von Organen oder Geweben zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 6 Abs. 1a Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes 14 bis 42
8.2 von Tierversuchsvorhaben nach § 8a Abs. 3 des Tierschutzgesetzes für die Durchführung von Tierversuchen unter Verwendung von Zehnfußkrebsen 150 bis 850
9 Anzeigen zur Änderung von Tierversuchsvorhaben
9.1 nach § 33 Abs. 2 TierSchVersV zur Verlängerung von genehmigten Tierversuchsvorhaben 25
9.2 nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV über den Wechsel des Leiters des Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters 55
9.3 nach § 37 Abs. 2 TierSchVersV betreffend genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren 40 bis 90
9.4 nach § 38 TierSchVersV Prüfung von Anzeigen nach § 34 Abs. 3 TierSchVersV zur Änderung von Tierversuchsvorhaben 55
10 Sammelgenehmigungen
10.1 nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV zur Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben 200 bis 800
10.2 Entgegennahme und Bearbeitung von Jahresmeldungen zu Sammelgenehmigungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2
TierSchVersV
45
11 Anordnungen im Rahmen von Kontrollen und Nachkontrollen 15 bis 3.000

121a

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) 25
1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Abs. 2 29 bis 82
2 Prüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung 88 bis 223
3 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 35a Abs. 2 29 bis 82
4 Prüfung gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 einschließlich Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung 82 bis 223


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

122

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 25
1 Sachkunde
1.1 Abnahme einer Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 je Teilnehmer 62
1.2 Abnahme der Wiederholung einer Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 5 je Teilnehmer 120
1.3 Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 8 Satz 1 13
1.4 Entziehung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 6 35 bis 419
2 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
2.1 nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 zum Zweck der Erprobung 165
2.2 nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen 25 bis 600
2.3 nach § 13 Abs. 2 betreffend Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt 200 bis 1.000

123

Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Tierschutztransportverordnung ( TierSchTrV) und Verordnung (EU) 2017/625 - Tierschutz beim Transport 25
1 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005 nach Zeitaufwand
2 Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1/2005 nach Zeitaufwand
3 Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1/2005 nach Zeitaufwand
4 Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Abs. 1 Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand
5 Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) 1/2005 nach Zeitaufwand
6 Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffs nach Artikel 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) 1/2005 nach Zeitaufwand
7 Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 sowie 5 und 6 fallen nach Zeitaufwand
8 Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 TierSchTrV nach Zeitaufwand
9 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1/2005 nach Zeitaufwand
10 Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises nach Artikel 138 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2017/625 nach Zeitaufwand
11 Erteilung von Ausnahmen nach der Tierschutztransportverordnung ( TierSchTrV)
11.1 gemäß § 14 Abs. 2 nach Zeitaufwand
11.2 gemäß § 15 Abs. 2 nach Zeitaufwand
12 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 15 Abs. 1 nach Zeitaufwand
13 Kontrolle eines Transportes nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anordnung nach § 20 Abs. 2 aufgrund von festgestellten Verstößen 35 bis 3.000

124

(aufgehoben) 25

125

Amtliche Tierschutzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 25
1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c nach Zeitaufwand
2 Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 auch in Verbindung mit Artikel 21 nach Zeitaufwand

126

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
1 Genehmigung des Verbringens und der Einfuhr von Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 und § § 3 oder 4 x 15 bis 170
2 Genehmigung des Verbringens und der Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten nach § 5 Abs. 1 und §§ 6 oder 7 x 15 bis 170

127

Tierseuchenerreger-Verordnung 15
1 Erlaubnis nach § 2 60 bis 300
1.1 Versagen der Erlaubnis nach § 4 25 bis 120
2 Verbot, Beschränkung nach § 7 30 bis 300

128

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) 15
1 Gutachten
1.1 (aufgehoben)
1.2 gutachterliche Stellungnahme zu Tatbeständen des § 18 10 bis 180
1.3 (aufgehoben)
2 Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassung von Ausnahmen
2.1 Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 6 (und Änderungen) 50 bis 470
2.2 Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 bis 3 zur Herstellung von "Mitteln" 143 bis 1.710
3 Zulassungen, Registrierungen, Ausnahmegenehmigungen
3.1 Zulassungen und Registrierungen von Betrieben und Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1f 10 bis 810
4 Beaufsichtigungen, amtliche Überwachung
4.1 Amtsärztliche Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen mit Tieren nach § 25 einschließlich der Befreiung von der Überwachung 25 bis 360
4.2. (aufgehoben)
4.3 (aufgehoben)
4.4 Kontrollen von Nachweisen gemäß Tierseuchenrecht (Transportkontroll- und Desinfektionskontrollbücher, Bestandsregister, Quarantänekontrollbücher) 15 bis 120
5 Maßnahmen zur Vorbeugung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
5.1 Anordnungen und Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche nach § 5 25 bis 120
5.2 Anordnungen im Rahmen der Überwachung nach § 24 25 bis 120
5.2.1 Anordnungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit den §§ 6, 9, 10 und 26 Abs. 1 bis 3 25 bis 120
5.3 Bescheinigungen über das Freisein eines Gebietes, Bestandes, Tieres von einer Tierseuche, Infektionskrankheit, über die Durchführung einer Schutzimpfung, eines diagnostischen und allergischen Tests, Probennahmen, Impfungen 5 bis 50
6 Tierseuchenrechtliche Untersuchungen
6.1 klinische Untersuchung von Tieren
6.1.1 Einhufer, Rinder
erstes und zweites Tier je Tier 7,2
drittes bis zehntes Tier je Tier 3,1
jedes weitere Tier 2,6
6.1.2 Schafe, Ziegen
erstes bis drittes Tier je Tier 5,2
viertes bis zehntes Tier je Tier 2,05
jedes weitere Tier 1,55
6.1.3 Schweine bis drei Monate alt
erstes bis drittes Tier je Tier 4,1
viertes bis zehntes Tier je Tier 1,55
jedes weitere Tier 1,05
6.1.4 Schweine über drei Monate alt
erstes und zweites Tier je Tier 5,2
drittes bis zehntes Tier je Tier 2,05
jedes weitere Tier 1,55
6.1.5 Geflügel
erstes und zweites Tier je Tier 3,1
drittes bis zehntes Tier je Tier 1,05
jedes weitere Tier 0,55
6.1.6 andere Tiere als Vieh
je nach Aufwand je Tier
3 bis 18
6.2 Untersuchung von Viehbeständen je epidemiologische Einheit
6.2.1 Rinder und Pferde 25 bis 120
6.2.2 Schafe und Ziegen 15 bis 90
6.2.3 Schweine 25 bis 300
6.2.4 Geflügel 10 bis 300
6.2.5 Bienenvolk je Volk 1,55
mindestens jedoch 12
6.3 Entnahme von Untersuchungsmaterial
6.3.1.1 Blutproben
Einhufer, Rinder
erstes und zweites Tier je Tier 5,2
drittes bis zehntes Tier je Tier 3,6
jedes weitere Tier 2,3
6.3.1.2 Schafe, Ziegen
erstes bis drittes Tier je Tier 3,1
viertes bis zehntes Tier je Tier 2,05
jedes weitere Tier 1,05
6.3.1.3 Schweine bis drei Monate
erstes bis drittes Tier je Tier 2,6
viertes bis zehntes Tier je Tier 1,55
jedes weitere Tier 1,05
6.3.1.4 Schweine über drei Monate
erstes bis zweites Tier je Tier 5,2
drittes bis zehntes Tier je Tier 3,1
jedes weitere Tier 2,05
6.3.2 Milchproben, Kotproben
6.3.2.1 Einzelproben
erste bis vierte Probe je Probe 2,6
jede weitere Probe 1,55
6.3.2.2 Sammelproben
erste und zweite Probe 5,2
jede weitere Probe 2,3
6.3.2.3 sonstige Proben/Einzelproben 12
jede weitere Probe 1 bis 12
6.4 Impfungen
6.4.1 Einhufer, Rind - subcutan, intramuskulär, intranasal
erstes bis 50. Tier je Tier 2,6
51. bis 200. Tier je Tier 2,05
jedes weitere Tier 1,55
6.4.2 Schwein - subkutan, intradermal, intramuskulär
erstes bis 100. Tier je Tier 2,05
101. bis 300. Tier je Tier 1,55
jedes weitere Tier 0,55
6.4.3 Schafe, Ziegen
erstes bis 100. Tier je Tier 2,05
jedes weitere Tier 1,05
6.4.4 Geflügel-Immunisierung oral in epidemiologischer Einheit 5 bis 30
porenneutral erstes bis zehntes Tier je Tier 0,55
11. bis 100. Tier je Tier 0,26
jedes weitere Tier 0,13
Anmerkung:

Impfstoffe sind als Auslagen zu erheben.

6.5. Tuberkulinisierung eines Rindes, Schafes oder einer Ziege
erstes bis drittes Tier je Tier 4,9
jedes weitere Tier 2,6
Anmerkung:

Die verwendeten "Mittel" sind als Auslagen zu erheben.

7 Schätzung von Tieren durch den Amtstierarzt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) je Bestand (Die Berechnung erfolgt in Höhe von 1 v. H. des geschätzten gemeinen Wertes der Tiere des Bestandes) 45 bis 2.000

129

Tierseuchenrechtliche Verordnungen nach Bundes- oder Landesrecht zum Schutz der Viehbestände vor Tierseuchen, deren Bekämpfung/Tilgung, freiwillige Kontroll- und Eradikationsprogramme
1 Anerkennung, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassen von Ausnahmen x 15 bis 170
2 Bescheinigungen über das Freisein eines Gebietes, Bestandes, Tieres von einer Tierseuche/Infektionskrankheit 15 bis 120
3 Anordnungen auf Grund tierseuchenrechtlicher Spezialvorschriften 15 bis 150
4 Aufhebung von Anordnungen 12
5 Zulassung, Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen, Kennzeichnungselementen auf Grund tierseuchenrechtlicher Spezialvorschriften 15 bis 300
6 Aussetzen, Rücknahme der Zulassung nach Tarifstelle 5 12
7 Erteilung einer Registriernummer für Bienenhaltungen nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung 5 bis 15
8 Vergabe einer Registriernummer an niedergelassene Tierärzte 5 bis 35
9 Registrierung von Fischhaltungen gemäß § 6 der Fischseuchenverordnung 10 bis 30
10 Genehmigung von Aquakultur- oder Verarbeitungsbetrieben und Versand- oder Reinigungszentren gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 der Fischseuchenverordnung 10 bis 30


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

130

Tierzuchtgesetz (TierZG)
1 Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 250 bis 1.200
2 Zustimmung zu Änderungen nach § 4 Abs. 5 125 bis 600
3 Anerkennung als einheimische Rasse gemäß § 3 Abs. 4 50 bis 250
4 Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation nach § 17 250 bis 1.200
5 Zulassung von Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 (Abweichung von § 13 Abs. 1 Satz 1) 50 bis 120
6 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Embryoentnahmeeinheit nach § 17 250 bis 1.200
7 Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Abs. 6 50 bis 300

131

Tollwut-Verordnung
1 Beschränkung oder Verbot einer Veranstaltung nach § 4 Abs. 3 10 bis 30
2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3
2.1 von § 2 Abs. 1 Nr. 1 für die Impfung mit anderen als den dort bezeichneten Impfstoffen 25 bis 60
2.2 von § 2 Abs. 1 Nr. 2 für wissenschaftliche Versuche 25 bis 60
2.3 von § 2 Abs. 1 Nr. 3 für ansteckungsverdächtige Tiere 10 bis 30

132

Umsatzsteuergesetz
1 Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 30 bis 300
2 Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb 30 bis 300

133

Umweltbezogene Untersuchungsleistungen des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft 15a 16a
1 Laborleistungen
1.1 Untersuchung von Grund- und Oberflächenwasser, Abwasser, Deponiewasser und Eluaten
1.1.1 Probenahme
Abwasser
a) Stichprobe 19,3
b) qualifizierte Stichprobe 32,5
c) Zwei-Stunden-Mischprobe 50,6
d) 24-Stunden-Mischprobe 85
e) Anfahrtkostenpauschale 30
fließende und stehende Gewässer 19,4
tiefenintegrierte Probenahme 37,5
Grundwasserleiter (einschließlich Abpumpen) 83,8
Schwebstoffprobenahme mittels Zentrifuge 243,8
1.1.2 Probenvorbehandlung
Säureaufschluss 28,9
Homogenisieren 8,4
Filtrieren 8,4
Zentrifugation 8,4
Destillieren 32,5
Extrahieren 25,6
Konzentrieren des Extraktes 16,6
Derivatisieren 19,3
1.1.3 Analyse physikalischer, elektrochemische Größen
Färbung (organoleptisch) 1,3
Trübung (organoleptisch) 1,3
Geruch (organoleptisch) 1,3
Bodensatz 1,3
Färbung quantitativ 11,5
Trübung quantitativ 11,5
Sichttiefe 3,9
Messung Tiefenprofil 87,5
Absorbationskoeffizient 11,5
Temperatur 3,9
PH-Wert 8,4
elektrische Leitfähigkeit 8,4
Redoxpotential 8,4
Dichte 8,4
1.1.4 Analyse von Anionen beziehungsweise Nichtmetallen
Ionenchromatographie je Parameter 12,9
Chlorid 8,4
Sulfat 19,9
Nitrat 16,0
Nitrit 16,0
Fluorid, gesamt 36,5
Fluorid, gelöst 19,3
Sulfit 24,4
Sulfit (Küvettentest) 12,5
Sulfidschwefel 24,4
Bromid 19,9
Jodid 19,9
Orthophosphat 16,0
Phosphor, gesamt 32,5
Cyanid, gesamt 36,9
Cyanid, leicht freisetzbar 36,9
Thiosulfat 19,9
Borat 23,1
Silikat (Kieselsäure) 16
Chlorat 24,4
Carbonat 24,4
Chrom VI 23,1
1.1.5 Analyse von Kationen beziehungsweise Metallen
Ionenchromatographie je Parameter 12,9
Atomemissionsspektrometrie/ICP-OES je Parameter 19,3
Atomemissionsspektrometrie/ICP-MS je Parameter 19,3
ICP- Screening 96,3
Atomabsorptionsspektrometrie-Graphitrohrtechnik je Parameter 22,4
Atomabsorptionsspektrometrie-Hydridtechnik je Parameter 25,6
Ammonium-Stickstoff 16
Natrium 16
Kalium 16
Magnesium 16
Calcium 16
Eisen, gesamt 19,3
Eisen II 16
Hydrazin 16
Aluminium 19,3
1.1.6 Analyse gasförmiger Bestandteile
gelöster Sauerstoff, elektrometrisch 8,4
gelöster Sauerstoff, nach Winkler 8,4
gelöster Kohlenstoff, nach Heyer 16
freies Chlor 8,4
Gesamtchlor 8,4
Chlordioxid 8,4
Ozon 8,4
1.1.7 Analyse summarischer Größen
Gesamttrockenrückstand 16
Filtrattrockenrückstand 16
Gesamtglührückstand 16
Filtratglührückstand 16
Abfiltrierbare Stoffe 16
Suspendierte Stoffe 16
Glührückstand der abfiltrierten Stoffe 16
Volumenanteil der absetzbaren Stoffe 3,3
Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe 16
gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) 31,9
gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC) 31,9
gesamter anorganisch gebundener Kohlenstoff (TIC) 31,9
gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 31,3
adsorbierbares organisches Halogen (AOX) 51,3
adsorbierbares organisches Halogen in stark salzhaltigen Proben (SPE-AOX) 68,8
extrahierbares organisches Halogen (EOX) 51,3
ausblasbares organisches Halogen (POX) 51,3
Permanganatindex 16
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 31,9
BSB (unverdünnt) 24,4
BSB (Verdünnungsmethode) 45
wasserdampfflüchtige organische Säuren 20
Phenol-Index nach Farbstoffextraktion 31,9
Phenol-Index nach Destillation und Farbstoffextraktion 48,1
Phenol-Index nach Destillation 32,5
schwerflüchtige, lipophile Stoffe 42,5
Mineralölkohlenwasserstoffe (Infrarotspektroskopie) 51,3
Kohlenwasserstoff-Index Verfahren nach Lösemittelextraktionen und Gaschromatographie 96,3
methylenblauaktive anionische Substanzen (MBAS) 45
bismutaktive nichtionische Substanzen (BiAS) 77,5
kationische Tenside 65
Kjeldahl-Stickstoff 35,6
Härte eines Wassers 16
Säurekapazität 9,6
Basenkapazität 9,6
1.1.8 Analyse organischer Substanzen
Screening (GC-MS) 150 bis 375
Chlorphenole 141,3
Pentachlorphenol (PCP) 122,5
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach der TrinkwV 122,5
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach Environmental Protection 122,5
Agency (EPA) 153,8
leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW), bis zu fünf Verbindungen 102,5
jede weitere Verbindung 12,5
Chlorbenzene 122,5
schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Organochlorpestizide) 153,8
Benzen, Toluen, Ethylbenzen, Xylene (BTEX) jede weitere Verbindung 12,5 83,8 jede weitere Verbindung 12,5
Methyl-t.buthylether (MTBE) 75
Epichlorhydrin 75
Pflanzenbehandlungsmittel mittels GC/MS, bis zu sieben Verbindungen 162,5
jede weitere Verbindung 12,5
Pflanzenbehandlungsmittel mittels LC/MS, bis zu sieben Verbindungen 187,5
jede weitere Verbindung 12,5
Nitro-/Chlonitroaromaten und Anilin-Derivate, bis zu 12 Verbindungen 162,5
jede weitere Verbindung 12,5
polychlorierte Biphenyle (PCB), Einzelbestimmung nach Ballschmiter 122,5
polybromierte Diphenylether (PBDE) 162,5
C10-C13-Chloralkane 225
Haloether 122,5
polychlorierte Naphthalene 122,5
polychlorierte Terphenyle 122,5
Komplexbildner (EDTA, NTA, DTPA) 141,3
Organozinnverbindungen 153,8
Arzneistoffe
je Parameter, Einzelsubstanz 100 bis 225
je Parameter, gemeinsam bestimmbare Substanzen 62,5 bis 125
1.2 Untersuchung von Feststoff/Abfall/Boden
1.2.1 Probenahme
Sedimente, Baggergut 22,4
Schlämme 22,4
Boden/Abfall/Altlasten nach Zeitaufwand
1.2.2 Probenvorbehandlung
Trocknen 5,1
Fremdstoffe und Steingehalt 12,9
Zerkleinern (beispielsweise mit Schreddermaschinen, Backenbrecher) 12,9
Homogenisieren 24,4
Sieben 24,4
Mahlen 12,9
Korngrößenverteilung je Größenklasse 8,4
Schmelzaufschluss 28,9
Gefriertrocknen 28,9
Zentrifugieren 8,4
Destillieren 31,9
Eluierbarkeit mit Wasser (DIN 38414 Teil 4) 31,9
Membranfiltration 12,9
Extraktion kalt, beispielsweise Schüttelmaschine, Scheidetrichter 31,9
Extraktion heiß, beispielsweise Soxhlet, ASE, SFE 31,9
Säureaufschluss 28,9
säulenchromatographische Vorreinigung 48,1
Konzentrieren des Extraktes 16,6
Derivatisieren 19,3
1.2.3 Analytik spezifischer physikalischer Bestimmungen
Festigkeit 19,9
Eindringtiefe 19,9
Dichte 22,4
Schüttelgewicht 16
Lagerungsdichte 16
potentielle Kationenaustauschkapazität (KAKpot) 25,6
1.2.4 chemische Untersuchungen
Trockensubstanz 16
Glührückstand 16
Brennwert 24,4
Heizwert 24,4
Flammpunkt 36,9
Dampfdruck 36,9
Viskosität 19,9
TOC 37,5
Extrahierbare lipophile Stoffe 56,3
Salzgehalt 12,5
Gesamt-Fluor 48,8
Gesamt-Schwefel 49,4
Gesamt-Chlor 49,4
Cyanid, gesamt 36,9
Cyanid, leicht freisetzbar 36,9
Fluorid 36,9
Sulfat 28,9
Atomemissionsspektrometrie/ICP-OES je Parameter 19,4
Atomemissionsspektrometrie/ICP-MS je Parameter 19,4
ICP-Screening 96,3
Atomabsorptionsspektrometrie-Graphitrohrtechnik je Parameter 22,4
Atomabsorptionsspektrometrie-Hydridtechnik je Parameter 25,6
Ionenchromatographie je Parameter 12,9
Reaktion mit 0,1 N Salzsäure 8,4
Reaktion mit 0,1 N Natronlauge 8,4
Elementaranalyse C/H/N 36,9
Mineralölkohlenwasserstoffe (Infrarotspektroskophie) 61,3
Mineralölkohlenwasserstoffe (Verfahren nach Lösemittelextraktion und Gaschromatographie) 96,3
Infrarot-Übersichtsspektrum 40,6
Screening (GC-MS) 150 bis 375
Chlorphenole 141,3
Pentachlorphenol 122,5
leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW), bis zu fünf Verbindungen 102,5
jede weitere Verbindung 12,5
Chlorbenzene 122,5
schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Organochlorpestizide) 153,8
Methyl-t.buthylether (MTBE) 75
Pflanzenbehandlungsmittel, bis zu sieben Verbindungen 187,5
jede weitere Verbindung 12,5
Nitro-/Chlonitroaromaten und Anilin-Derivate, bis zu 12 Verbindungen 162,5
jede weitere Verbindung 12,5
polychlorierte Biphenyle (PCB), Einzelbestimmung nach Ballschmiter 122,5
Polybromierte Diphenylether (PBDE) 162,5
Haloether 122,5
polychlorierte Naphthalene 122,5
polychlorierte Terphenyle 122,5
Benzen, Toluen, Ethylbenzen, Xylene (BTEX) 83,8
Adsorbierbares organisches Halogen (AOX) 58,1
extrahierbares organisches Halogen (EOX) 58,1
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 153,8
Nitroaromaten/Chlornitroaromaten 141,3
Organozinnverbindungen 153,8


Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro
1.3 Bestimmung von Dioxinen und Furanen in der Umwelt und anderen Medien 625 bis 1.125
1.4 biologische und bakteriologische Untersuchungen
Koloniezahl, pro Platte (22°C oder 36°C) 11,3
Coliforme, pro Platte 15
Fäkalcoliforme, pro Platte 15
Escherichia coli "Bunte Reihe" - qualitativ 65
Coliforme/Escherichia coli (COLILERT) - quantitativ 12,5
intestinale Enterokokken 15
Chlorophyll-a-Bestimmung, einschließlich Phaeopigment 83,8
Phytoplankton, qualitativ 65
Zooplankton, qualitativ 51,3
Phytoplankton, quantitativ Stundensatz gehobener Dienst
Zooplankton, quantitativ Stundensatz gehobener Dienst
Bestimmung des Saprobienindex nach DIN 38410 und Ermittlung der Güteklasse, einschließlich Probenahme 187,5
fischbestandskundliche Untersuchungen Stundensatz gehobener Dienst
sonstige mikroskopische Untersuchungen Stundensatz gehobener Dienst
biologische Probenahme Stundensatz gehobener Dienst
ökomorphologische Aufnahme am Gewässer Stundensatz gehobener Dienst
Bestandsaufnahme terrestrischer Organismen Stundensatz gehobener Dienst
Bestandsaufnahme und Kartierung der Makrophyten am Gewässer Stundensatz gehobener Dienst
Fischeitest (Gei), Ansatz mit eins bis fünf Verdünnungsstufen 168,8
jede weitere Verdünnung 56,3
Daphnientest (GD); (ein Ansatz mit fünf Verdünnungsstufen) 51,3
jeder weitere Ansatz 38,8
Grünalgentest (GA); (ein Ansatz mit sechs Verdünnungsstufen) 116,3
jede weitere Verdünnungsstufe 25,6
Leuchtbakterientest, Screening 51,3
Leuchtbakterientest (GL); (ein Ansatz mit neun Verdünnungsstufen) 90
jeder weitere Ansatz 51,3
Kressetest 90
Gerstetest 90
Jungpflanzentest 141,3
Rottegrad (Sapromat) 116,3
TTC-Test 51,3
Bestimmung der Basalatmung (Boden) Einzelprobe 186,3
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal fünf Proben in einem Untersuchungsgang 96,3
Bestimmung der Biomasse (Boden) Einzelprobe 186,3
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal fünf Proben in einem Untersuchungsgang 96,3
Bestimmung der Basalatmung und der Biomasse (Boden) Einzelprobe 268,8
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal fünf Proben in einem Untersuchungsgang 135
umu-Test (GEU) Einzelprobe mit vier Verdünnungsstufen 396,3
jede weitere gleichartige Probe bis jeweils maximal sechs Proben in einem Untersuchungsgang 198,8
jede weitere Verdünnungsstufe 32,5
1.5 Mitwirkung im Rahmen der Aufsicht, Überwachung der Abwassereinleitung, Untersuchung von Abfällen
je nach Untersuchungsumfang 25 bis 1.750
1.6 Experimentelle Gentechniküberwachung
1.6.1 Probenahme (einschließlich Vorbereitung, Entnahme, Protokoll, Transport, Lagerung)
Bakterienkulturen, Hefekulturen, Zellkulturen, Wischproben 63,8
Pflanzen, Boden, Wasser, Abwasser 60
Tiere (Insekten, Gewebeteile) 67,5
1.6.2 Biologie
Herbizid-Applikations-Test an Samen/Keimpflanzen (je 100 Pflanzen) 30,8
1.6.3 Mikrobiologie
allgemeine Keimzahlbestimmung 38,8
Antibiogramm 14,8
1.6.3.1 Differenzierung von isolierten Bakterien
Bakterienvordifferenzierung (Gram, Ox, Kat) 18,6
Anlegen einer Einzelkultur (fest oder flüssig) 4,5
Kultur auf Spezialagarplatte 7,1
API 20-Test, RAPIDECur-Test und ähnliches 19,3
Phagentest (U3, Φ X 174) 96,3
1.6.4 Molekularbiologie (Nachweis gentechnisch veränderter Organismen GVO)
Isolation von DNA/RNA
einfaches Verfahren 32,5
aufwendiges Verfahren 76,3
sehr aufwendiges Verfahren 145
Restriktionsanalyse 6,5
Agarosegelelektrophorese 14,8
Geldokumentation 10,9
Fragmentisolierung aus Agarosegel 39,4
Nachweis von GVO mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR)
einfache PCR-Analyse (qualitativer Nachweis) 36,9
Spezial-Primerpaar, Beschaffung 50
Spezial-Primerpaar, Datenbankrecherche und Beschaffung 82,5
PCR-Produkt-Aufreinigung 15,4
Differenzierung von Bakterienstämmen mittels RAPD-Analyse 41,3
Nachweis von GVO mittels Gensonden
Herstellen von markierten Gensonden 66,3
Hybridisierungsreaktion (einschließlich Blotting und Detektion) 405
DNA-Sequenzierung (PCR-Produkte, Plasmide) 128,8
1.6.5 Untersuchungsbericht (Sicherheitsbewertung) nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 1.6:

Die Gebühr in Spalte 3 gilt für Einzelproben, für jede weitere gleichartige Probe erfolgt die Berechnung nach Aufwand.

1.7 Durchführung von Ringversuchen für verschiedene Parameter und Matrizes 187,5 bis 1.250
2 Hydrologie

Bereitstellung hydrologischer Daten, die in Dienststellen des gewässerkundlichen Landesdienstes nach geltenden Vorschriften ermittelt werden

2.1 Oberflächenwasser (ausgewiesene Gebühren gelten immer pro Pegel)
2.1.1 Listenausdrucke für Wasserstände, Durchflüsse, Wassertemperaturen, Hauptzahlen, Häufigkeiten, Dauerzahlen, Extremwerte
pro Jahr 30
pro Jahrzehnt 60
2.1.2 Einzelwerte (digital)
pro Jahr 10
pro Jahrzehnt 60
2.1.3 Gangliniendarstellung
pro Jahr 10
pro Jahrzehnt 60
2.1.4 Abflussmessungen
Grundkosten je Messung 60
Durchführung nach Zeitaufwand
2.1.5 Wahrscheinlichkeitsstatistiken, verwendete Reihen
bis 50 Jahre 60
über 50 Jahre 90
2.2 Grundwasser (ausgewiesene Gebühren gelten immer pro Grundwassermessstelle)
2.2.1 Listenausdrucke für Wasserstände, Wassertemperaturen, Einzelwerte (digital)
pro Jahr 5
2.2.2 Listenausdrucke mit Statistikauswertungen für Extremwerte, Hauptzahlen, Häufigkeiten, Dauerzahlen
bis 30 Jahre 20
über 30 Jahr 40
2.2.3 Wahrscheinlichkeitsstatistiken, verwendete Reihen
bis 50 Jahre 50
über 50 Jahre 80
2.2.4 Gangliniendarstellungen
bis zehn Jahre 15
über zehn Jahre 30
2.2.5 außerordentliche Grundwassermessungen
Grundkosten je Messstelle 5
Durchführung nach Zeitaufwand
2.3 Weiterführende oder spezielle Aussagen unter Hinzuziehung weiterer als der unter Tarifstellen 2.1 und 2.2 genannten hydrologischen Daten und Sachverhalte (eigener Datenfundus)
a) Erarbeitung hydrologischer Bemessungsgrundlagen für Maßnahmen in und am Gewässer (Grund- und Oberflächenwasser) nach Zeitaufwand
b) Ermittlung einer Einheitsganglinie nach Zeitaufwand
c) hydrologische Stellungnahmen und Einschätzungen nach Zeitaufwand
d) Aufstellung von Wasserbilanzen und Prognoserechnungen nach Zeitaufwand
e) Wahrscheinlichkeitsaussagen nach verallgemeinerten Verfahren nach Zeitaufwand
2.4 in den Leistungen zu Tarifstelle 2.3 ist die Übergabe von Daten gemäß Tarifstellen 2.1 und 2.2 nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt
2.5 Wassergüteanalysen werden entsprechend den Laborleistungen wie unter Tarifstelle 1 berechnet.
2.6 Wasserbeschaffenheitsdaten

Bereitstellung von Daten, die im gewässerkundlichen Landesdienst nach geltenden Vorschriften ermittelt werden

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