umwelt-online: AllGO LSA - Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (5)

UWS Umweltmanagement GmbH Frame öffnen


Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro
3 Untersuchung, Bestimmungen, Messungen
3.1 Untersuchung von Abgasen
3.1.1 Einrichtung der Messstelle (je nach Schwierigkeitsgrad) 26,5 bis 180
3.1.2 Probenahme
3.1.3 Bestimmung von Abgasgeschwindigkeit und Abgasmenge 13,3
3.1.4 Staubprobenahme gemäß der Richtlinie 2066 des Vereins Deutscher Ingenieure (je nach Aufwand) 15,5 bis 23,5
je weitere Probe 7,7
3.1.5 Probenahme für gasförmige Komponenten über verschiedene Sorptionssysteme (je nach Aufwand) 15,5 bis 39,5
3.1.6 analytische Aufarbeitung
3.1.7 gravimetrische Staubbestimmung 6,7
3.1.8 qualitative Analyse (je Schwierigkeitsgrad) pro Komponente 6,5 bis 9,5
3.1.9 quantitative Analyse zur Ermittlung der Konzentration im Abgas mit Bewertung des Ergebnisses 9,5 bis 39,5
3.1.10 Abgasuntersuchungen unter Einsatz automatisch registrierender Geräte (je nach Aufwand)
pro Komponente und Stunde 15,5 bis 23,5
3.2 chemische Untersuchung von gasförmigen Luftverunreinigungen
3.2.1 Diskontinuierliche Halbjahresmessung
Probenahme, analytische Bestimmung von Schwefeldioxid, Fluorionen, organischen Stoffen, Phenole, Aldehyde, Schwefelwasserstoff, Schwefelkohlenstoff, Stickoxid und Auswertung
a) bei vier Messstellen 613
b) bei 28 Messstellen 4.080
3.2.2 kontinuierlich registrierende Jahresmessung
Probenahme, analytische Bestimmung von Schwefeldioxid und Auswertung 4.900
3.3 physikalisch-chemische Bestimmung der Immissionsrate (Sorptionsverfahren)
3.3.1 Einrichten der Messstelle 102
3.3.2 Probenahme je Probe 6,7
3.3.3 Analyse auf Schwefel, Fluor, Chlor, Blei, Cadmium, Zink je Probe und Komponente 6,7
3.4 biologisch-chemische Bestimmung der Immissionsrate (standardisierte Graskultur) während einer Vegetationsperiode
3.4.1 Einrichten des Messnetzes (30 Messstellen) und Probenahme 4.080
3.4.2 Analyse auf Schwefel, Fluor, Chlor, Blei, Cadmium, Zink je Probe und Komponente 6,7
3.5 Messungen von Schwebstoffen zur Beschreibung der Luftqualität
3.5.1 diskontinuierliche Halbjahresmessung (Impaktor-Verfahren)
a) bei vier Messstellen 613
b) bei 28 Messstellen 4.080
3.5.2 diskontinuierliche Jahresmessung (Staubfilterverfahren) Einrichten und Abbau der Messstellen, Probenahme und Auswertung 5.713
4 Untersuchung von Luftproben
4.1 gravimetrische Bestimmung
4.1.1 Trocknen
je zwei Stunden 3 bis 3,5
4.1.2 Veraschen
je Stunde 3 bis 3,5
4.1.3 Wiegen
je Probe 6,5 bis 7,5
4.2 GC (Chromatogramm)
4.2.1 Grundkosten (pro GC-Lauf)
je Probe 65 bis 90
4.2.2 zusätzlich für qualitative Übersichtsanalyse je Verbindung 6,5 bis 9
4.2.3 zusätzlich für quantitative Bestimmung mit Ein- oder Mehrpunktkalibrierung und Einsäulentechnikje Verbindung 11 bis 13
4.2.4 zusätzlich für quantitative Bestimmungen mit Ein- oder Mehrpunktkalibrierung und Zweisäulentechnik je Verbindung 21,5 bis 27,5
4.2.5 zusätzlich für säulenchromatographische Vorreinigung je Probe 38,5
4.2.6 zusätzlich für Einengung des Probenextraktes je Probe 15,4
4.2.7 zusätzlich für jedes weitere Chromatogramm (GC-Lauf) je Probe 35 bis 43
4.2.8 Chromatographie-Berechnung je Lauf 26,5
4.3 GC-Massenspektrometrie (MS)
4.3.1 Grundkosten je Probe 100 bis 125
4.3.2 zusätzlich für Probenvorbereitung
4.3.2.1 Einengung des Probenextraktes je Probe 15,4
4.3.2.2 säulenchromatographische Vorreinigung je Probe 38,5
4.3.3 zusätzlich für qualitative Bestimmungen
4.3.3.1 Massenchromatogramm (Spektrum) je Chromatogramm/Spektrum 3,5 bis 5
4.3.3.2 Dateivergleich je Zuordnung 3,5 bis 5
4.3.3.3 Absicherung des Befundes durch Vergleich mit Standardsubstanzen je Lösung 30 bis 38
4.3.4 zusätzlich für quantitative Bestimmung je Stunde 27,5 bis 35
4.3.5 zusätzlich für Auswertung nach Zeitaufwand
4.4 Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC)-Bestimmung
4.4.1 Grundgebühr (pro Lauf) je Probe 65 bis 90
4.4.2 zusätzlich je Probe je Stunde 27,5 bis 35
4.5 Atomabsorptionsspektroskopie (AAS)-Bestimmung
4.5.1 Probenvorbereitung (Trocknen, Wiegen, Zerkleinern) je Probe 15,5 bis 19,5
4.5.2 Aufschluss der Proben
4.5.2.1 saure Lösungen je Probe 4 bis 13
4.5.2.2 Nassaufschluss je Probe 31,5 bis 39,5
4.5.2.3 Druckaufschluss je Probe 31,5 bis 39,5
4.5.3 Grundgebühr 30 bis 40
4.5.4 zusätzlich für AAS-Flamme je Element 15 bis 20
4.5.5 zusätzlich für AAS-Graphit je Element 15 bis 20
4.5.6 zusätzlich für AAS-Graphit mit Hydrid-Zusatzgerät je Element 25 bis 30
4.5.7 Vermessen der Probe, Auswertung je Stunde 20 bis 25
4.6 coulometrische Bestimmung
4.6.1 Eich- und Blindwerte erstellen je Sorptionsrohr 10,3
4.6.2 Analyse der beaufschlagten Sorptionsrohre je Sorptionsrohr 20,5
4.6.3 Rekalibrierung des Coulomaten je Bestimmungsreihe 70
4.6.4 Auswertung je halbe Stunde 12,8
4.7 photometrische Bestimmungen 25 bis 50
4.8 potentiometrische Bestimmung 25 bis 50
4.9 Emission - Luft, Durchführung der Probe- und Messwertaufnahme
4.9.1 Vorbereitung des Mess- und Analyseverfahrens nach Zeitaufwand
4.9.2 Vorbereitung der Probe- und Messwertaufnahme
4.9.2.1 Vorbereitung des Geräteeinsatzes
4.9.2.1.1 Staubprobenahme je Stunde 31
4.9.2.1.2 fraktionierte Staubprobenahme mit Impaktor je Stunde 31
4.9.2.1.3 Feststoff/Flüssigsorption je Stunde 31
4.9.2.1.4 kombinierte Probenahme, insbesondere für Spurenstoffe, mehrstufige Abscheidung je Stunde 31
4.9.2.2 Ergänzung der Geräteausstattung durch Eigenbau je Stunde 36
4.9.2.3 Vorbereitung von Filtern, Lösungen. Sorptionsgefäßen und Apparaturen
4.9.2.3.1 Aufarbeitung von Lösungsmitteln
4.9.2.3.1.1 Grundgebühr je Tag 31
4.9.2.3.1.2 zusätzlich für Personal nach Zeitaufwand
4.9.2.3.1.3 zusätzlich für Reagention
4.9.2.3.2 Einengung von Lösungen und Lösemitteln je Viertelstunde 7,7
4.9.2.3.3 Umkristallisation je halbe Stunde 15,4
4.9.2.3.3.1 zusätzlich für Reagention
4.9.2.3.4 Sorptionsgefäße für Bestimmung gasförmiger Komponenten
4.9.2.3.4.1 Sorptionsrohr für Gesamtkohlenstoff (coulometrisch) je Sorptionsrohr 10,3
4.9.2.3.4.2 Sorptionsrohr für GC Kieselgel, Aktivkohle je Sorptionsrohr 5,2
4.9.2.3.4.3 Gassammelrohr je Sammelrohr 5,2
4.9.2.3.4.4 Beaufschlagen fester Sorbentien mit speziellen Lösemitteln und Konditionierung je Sorptionsrohr 10,3
4.9.2.3.5 Waschflaschen je Waschflasche
4.9.2.3.6 Filtermaterialien zur Bestimmung von Feststoffen 2,6
4.9.2.3.6.1 quarzwattegestopfte Filter 5,2
4.9.2.3.6.2 Planfilter 7,7
4.9.2.3.6.3 Filterhülsen (Soxhlet) 7,7
4.9.2.3.7 Apparaturen zur Bestimmung fester und gasförmiger Spurenstoffe je Probe 85
4.9.2.4 Emissionsmesswagen
4.9.2.4.1 mit Grundausstattung je halbe Stunde 20,5
4.9.2.4.2 zusätzlich pro CO-, CO2- O2 und SO2-Messgerät je halbe Stunde 0,5
4.9.2.4.3 zusätzlich für Gesamt-C-Messgerät je halbe Stunde 0,7
4.9.2.4.4 zusätzlich für NOx-Messgerät je halbe Stunde 0,5
4.9.2.4.5 zusätzlich für NH3-Messgerät je halbe Stunde 0,5
4.9.2.4.6 zusätzlich für tragbaren GC je halbe Stunde 1,25
4.9.2.5 An- und Abfahrtkosten des Emissionsmesswagens
4.9.2.5.1 mit Grundausstattung je Kilometer 1,1
4.9.2.5.2 mit Grund- und Zusatzausstattung je Kilometer 1,2
4.9.3 Messwertaufnahme
4.9.3.1 Messgeräteauf- und -abbau je Stunde 139
4.9.3.1.1 zusätzliche Gerätekosten
4.9.3.2 Erfassung aller Betriebsparameter je Tag 57
4.9.3.3 Volumenstrommessung nach Zeitaufwand
4.9.4 Emissionsmesswagen zur kontinuierlichen Ermittlung von Abgasparametern
4.9.4.1 mit Grundausstattung je 24 Stunden 532
4.9.4.2 zusätzliche Gerätekosten
4.9.5 Probeentnahme
4.9.5.1 Spurenstoffe (PCDD/F, PCB, PAH) je Probe 376
4.9.5.1.1 zusätzlich für Sorptionsmaterial je Probe 18,5
4.9.5.2 partikuläre Stoffe je Probe 31
4.9.5.3 Flüssigsorption je Probe 20,5
4.9.5.3.1 zusätzlich für Sorbention je Probe 5,2
4.9.5.4 Feststoffsorption je Probe 20,5
4.9.5.4.1 zusätzlich für Sorptionsmaterial je Probe 5,2
4.9.5.5 mittels Gassammelgefäß je Probe 3,1
4.9.6 Probenkonditionierung je Messtag 20,5
4.9.7 Erörterung von Messergebnissen mit dem Betreiber nach Zeitaufwand
4.9.8 Olfaktometrie
4.9.8.1 An- und Abfahrtskosten des Messwagens je Kilometer 0,46
4.9.8.2 Kalibrierung, Ermittlung des Vorverdünnungsfaktors, Überprüfung des Testergebnisses sowie Berechnung der Nachweisgrenze 154
4.9.8.3 Probenahme und Analyse nach Zeitaufwand
4.9.9 Zuordnung des Daten- und Probenmaterials zu den weiteren Bearbeitungsschritten je Auftrag 26
4.10 Immissionstechnische Messungen
4.10.1 registrierende Messung von Lufttemperatur, Luftfeuchte, Windrichtung, Windgeschwindigkeit mittels mechanischer Geber in 2 m Höhe
4.10.1.1 Messung je Monat je Messstelle 1.136
4.10.1.2 Messung je Jahr je Messstelle 6.954
4.10.1.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.2 registrierende Messung von Lufttemperatur, Luftfeuchte, Windrichtung, Windgeschwindigkeit mittels elektronischer Geber in 10 m Höhe Messung je Jahr je Messstelle 14.419
4.10.2.1 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.3 Messung des Windprofils mittels optischem Einfachanschnitt
4.10.3.1 Grundgebühr (einschließlich ein Aufstieg) je Messort 2.301
4.10.3.2 zusätzlich je Aufstieg am selben Messort 118
4.10.3.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.4 Untersuchung von Ausbreitungsvorgängen mit Tracergas
4.10.4.1 Grundgebühr (einschließlich ein Versuch) je Untersuchungsort 4.295
4.10.4.2 zusätzlich jeder weitere Versuch am selben Untersuchungsort nach Zeitaufwand
4.10.4.3 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.5 klimatologische Standortgutachten mit meteorologischem Messwagen
4.10.5.1 An- und Abfahrtkosten je Kilometer 3,5
4.10.5.2 Grundgebühr aerologischer Messungen je Messort 3.270,5
4.10.5.3 Durchführung der Messung je Viertelstunde 46,5
4.10.5.4 Auswertung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.6 Ausbreitungsrechnung nach TA Luft nach Zeitaufwand
4.10.7 Elementbestimmung in Feinstäuben (LIB-Filter)
4.10.7.1 Aufschluss je Filter 66
4.10.7.2 Staubkonzentrationsbestimmung (einschließlich Vorarbeiten) je Filter 9,2
4.10.7.3 Elementbestimmung in Feinstäuben mit Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) je Filter 824
4.10.7.4 qualitativer Elementnachweis in Feinstäuben mittels RFA je Probe 752
4.10.8 anlagenbezogene Immissionsmessung
4.10.8.1 mit Bergerhoff-Gerät
4.10.8.1.1 Ortsbesichtigung nach Zeitaufwand
4.10.8.1.2 Auf- und Abbau der Geräte je Gerät 49
4.10.8.1.3 Gläserwechsel je Gerät je Monat 13,8
4.10.8.1.4 analytische Bearbeitung je Probe 7,7
4.10.8.1.5 Berechnung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.8.2 mit LIB-Gerät
4.10.8.2.2 Auf- und Abbau der Geräte je Gerät 49
4.10.8.2.3 Filterwechsel je Gerät nach Zeitaufwand
4.10.8.2.4 Berechnung und Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.8.3 photometrische Bestimmung
4.10.8.3.1 Testgemische erstellen je zehn Eichpunkte nach Zeitaufwand
4.10.8.3.2 Eichreihe vermessen nach Zeitaufwand
4.10.8.3.3 Berechnung der Analysenfunktion je zehn Eichpunkte nach Zeitaufwand
4.10.8.4 Probenaufarbeitung je Probe nach Zeitaufwand
4.10.8.5 zusätzlich für Reagenzien zehn Eichprodukte nach Zeitaufwand
4.10.8.6 Auswertung je Probe 7,7


Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro
4.10.9 Geräusch- und Erschütterungsmessungen An- und Abfahrten
je Kilometer 2,2
je Messstelle je Viertelstunde 38,5
4.10.9.1 Geräuschmessung 24-Stunden-Messung
4.10.9.1.1 Grundgebühren je Messstelle 354
4.10.9.1.2 Messung einfacher Art je Messstelle 235
4.10.9.1.3 Messung aufwendiger Art je Messstelle 374
4.10.9.1.4 Auswertung und Berichterstellung je Messstelle 632
4.10.9.2 Schallpegelmessung mit tragbaren Geräten
4.10.9.2.1 Grundgebühr
4. I0.9.2.2 für Messungen einfacher Art je Messstelle 170
4.10.9.2.3 für Messungen aufwendiger Art je Messstelle 456
4.10.9.2.4 Messungen je Viertelstunde 34
4.10.9.2.5 Auswertung einfacher Art je Viertelstunde 30,5
4.10.9.2.6 Auswertung mit besonderem apparativem Aufwand je Viertelstunde 34
4.10.9.2.7 Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.9.3 Erschütterungsmessung
4.10.9.3.1 Grundgebühr je Messstelle 517
4.10.9.3.2 Messung je Stunde 126
4.10.9.3.3 Auswertung und Berichterstellung je Viertelstunde 34
4.10.10 Einleiterkontrolle für Radioaktivitätsuntersuchungen
4.10.10.1 Grundgebühr einschließlich erster Probenahme je Auftrag 106
4.10.10.2 zusätzlich jede weitere Probenahme 12,3
4.10.11 Kernanlagenüberwachung, Emissions-, Immissions- und Strahlenschutzmessungen
4.10.11.1 Grubenwasser/Beckenwasser je Probe 1.616
4.10.11.2 Dekontaminationsarbeiten je halbe Stunde 93
4.10.12 nuklidspezifische Analysen
4.10.12.1 Uran-Bestimmung aus Wasser
eine Probe 1.882
zwei Proben 2.148
vier Proben 2.557
4.10.12.2 Plutonium-Bestimmung aus Wasser
eine Probe 281
zwei Proben 2.409
vier Proben 2.900
4.10.12.3 Thorium - Bestimmung aus Wasser
eine Probe 2.148
eine Probe mit Parallelanalyse 2.496
4.10.12.4 Uran-Bestimmung aus LIB-Filtern und LIB-Filtermischproben
eine Probe 1.969
zwei Proben 2.465
vier Proben 2.685
4.10.12.5 Plutonium-Bestimmung aus LIB-Filtern und LIB-Filtermischproben
eine Probe 1.943
zwei Proben 2.281
vier Proben 2.828
4.10.12.6 Thorium-Bestimmung aus LIB-Filtern und LIB-Filtermischproben
eine Probe 2.123
eine Probe und eine Parallelanalyse 2.470
4.10.12.7 Uran-Bestimmung aus Sand
eine Probe 1.984
zwei Proben 2.276
4.10.12.8 Plutonium - Bestimmung aus Sand
eine Probe 235
vier Proben 2.797
4.10.12.9 Thorium-Bestimmung aus Glührückständen
eine Probe 2.097
eine Probe und eine Parallelanalyse 2.439
4.10.12.10 Uran-Bestimmung aus Boden
eine Probe 1.984
zwei Proben 2.276
vier Proben 2.787
4.10.12.11 Plutonium-Bestimmung aus Böden
eine Probe 2.030
zwei Proben 2.347
vier Proben 2.925
4.10.12.12 Thorium-Bestimmung aus Böden
eine Probe 2.173
eine Probe und eine Parallelanalyse 2.542
4.10.12.13 Uran-Bestimmung von Bewuchs/Erntegut/Frischgemüse
eine Probe 1.943
zwei Proben 2.179
vier Proben 2.634
4.10.12.14 Plutonium-Bestimmung von Bewuchs/Erntegut/Frischgemüse
eine Probe 1.959
zwei Proben 2.240
vier Proben 2.777
4.10.12.15 Thorium-Bestimmung von Bewuchs/Erntegut/Frischgemüse
eine Probe 2.092
eine Probe und eine Parallelanalyse 2.424
4.10.12.16 Uran-Bestimmung der tierischen Nahrungskette
eine Probe 1.969
vier Proben 2.659
4.10.12.17 Plutonium-Bestimmung der tierischen Nahrungskette
eine Probe 2.025
vier Proben 2.777
4.10.12.18 Thorium-Bestimmung der tierischen Nahrungskette
eine Probe 2.092
eine Probe und eine Parallelanalyse 2.424
4.10.12.19 Uran-Bestimmung aus Sediment
eine Probe 2.025
zwei Proben 2.332
vier Proben 2.782
4.10.12.20 Plutonium-Bestimmung aus Sediment
eine Probe 2.081
zwei Proben 2.414
vier Proben 2.925
4.10.12.21 Thorium-Bestimmung aus Sediment
eine Probe 2.148
eine Probe und eine Parallelanalyse 2.506
4.10.13 Emissionsmessung an Kaminen mit radioaktivitätshaltiger Abluft, einschließlich Kernstrahlungsmessungen und Bericht je Messtag 2.889
zusätzlich für Dekontaminationsarbeiten je halbe Stunde 93
4.10.14 innerbetriebliche Messung bei der Assemblierung plutoniumhaltiger Brennelemente (zwei Bedienstete)
4.10.14.1 Grundgebühr je Tag 2.250
4.10.14.2 zusätzlich für Strahlenschutzmessung vor Ort je Stunde 93
4.10.14.3 zusätzlich für Berichterstellung 1.381
4.10.14.4 zusätzlich für Personal nach Zeitaufwand
4.10.14.5 zusätzlich für Dekontaminationsarbeiten je halbe Stunde 56
4.10.15 direkte alphaspektrometrische Analyse von Filterproben auf U-234, Po-210, Pu-238, Am-241, Cm-242, Cm-244 1.995
4.10.16 Strahlenschutzmessung bei besonderen Ereignissen (beispielsweise Freimessung vor Ort), einschließlich regulärer Probenahme (zwei Bedienstete)
4.10.16.1 Grundgebühr je Auftrag 185
4.10.16.2 zusätzlich je Stunde Probeneingang, Präparierung und Kernstrahlungsmessung 77
4.10.16.3 Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.17 Schwebstoffprobe und Probenahme im Gelände bei besonderen Ereignissen Probenahme (zwei Bedienstete)
4.10.17.1 Grundgebühr
je Auftrag 123
4.10.17.2 zusätzlich je Stunde Probeneingang, Präparierung und Kernstrahlungsmessung 77
4.10.17.3 Gesamt Alpha/Beta je Wischprobe 93
4.10.17.4 Gesamt-Alpha-Beta je Bodenprobe 144
4.10.17.5 Gesamt-Alpha-Beta und Rest-Beta je Probe 195
4.10.17.6 Gamma-Spektroskopie mit Halbleiterdetektor je Probe und Stunde Messzeit 118
4.10.17.7 Berichterstellung nach Zeitaufwand
4.10.18 Messung der Emission radioaktiver Stoffe an Abluftkaminen
4.10.18.1 Vorbereitung der Messung nach Zeitaufwand
4.10.18.2 Ergänzung der Geräteausstattung durch Eigenbau je Stunde 35,5
4.10.18.3 Probenahme vorbereiten je Abgas-/Abluftkamin 103
4.10.18.4 Probenahme und Messung Grundgebühr je Auftrag 1.251
4.10.18.5 Probenahme mit festen Abscheidemitteln je Probe 159
4.10.18.6 Probenahme mit festen und flüssigen Abscheidemitteln je Probe 231
4.10.18.7 Vorortauswertung von Proben
4.10.18.7.1 Nuklidbestimmung mit NaJ-Detektor .
4.10.18.7.1.1 Grundgebühr je Auftrag 85
4.10.18.7.1.2 zusätzlich je Probe weitere Vorortauswertung von Probe 75
4.10.18.8 Dekontamination von Geräten je halbe Stunde 28
4.10.19 Einsatz von Strahlenmesswagen
4.10.19.1 An- und Abfahrtkosten des Strahlenmesswagens mit Grundausstattung je Kilometer 1,95
4.10.19.2 mit Grundausstattung und mobilen Mess- und Probenahmesystemen je Kilometer 2,1
4.10.20 Einsatz des Strahlenmesswagens (einschließlich bis zu zwei Bediensteten)
4.10.20.1 Grundgebühr je Einsatz 252
4.10.20.2 Alpha-Beta-Messung je Standort je Stunde 129
4.10.20.3 Gamma-Spektroskopie-Messung je Standort je Stunde 273
4.10.20.4 Alpha-Beta-Gamma-Messung je Standort je Stunde 282
4.10.20.5 Alpha-Beta-Gamma-Messung und Messung mit den mobilen Mess- und Probenahmesystemen je Standort je Stunde 303
4.10.20.6 zusätzliche Bedienstete nach Zeitaufwand
4.10.20.7 Kontaminationsmessung an eingesetzten Geräten und Strahlenmesswagen je halbe Stunde 72
4.10.20.8 Dekontamination von Geräten und Strahlenmesswagen je halbe Stunde 47
4.10.21 Strahlenschutzprüfung bei besonderen Vorkommnissen mit radioaktiven Stoffen
4.10.21.1 Grundgebühr je Tag Vorbereitungen zur Probenahme und Messung (einschließlich drei Bedienstete) 749
4.10.21.2 Einsatzvorbereitung je Stunde 160
4.10.21.3 zusätzlich jede weitere Person je Stunde Probenahme (einschließlich zwei Bedienstete) 47
4.10.21.4 Wasserprobe je Probestelle 22
4.10.21.5 Bewuchsprobe je fünf Proben 30,5
4.10.21.6 Baumaterialprobe je zehn Proben 108
4.10.21.7 sonstige Probe je zehn Proben 72
4.10.21.8 zusätzlich jeder weitere Bedienstete je Stunde 47
4.10.21.9 Messung (einschließlich zwei Bedienstete)
4.10.21.9.1 Ermittlung von Personenkontamination (Oberflächenkontamination) je halbe Stunde 51
4.10.21.9.2 zusätzlich jeder weitere Bedienstete je Stunde 78
4.10.21.9.3 Gamma-In-situ-Spektrometrie je Messstelle 92
4.10.21.10 Vorortauswertung von Proben (einschließlich ein Bediensteter) 123
4.10.21.10.1 zusätzlich jeder weitere Bedienstete (einschließlich Geräte) je Stunde 47
4.10.21.11 Beseitigung nicht dekontaminationsfähiger Materialien
4.10.21.11.1 Geräte
je Gerät
zusätzlich Verkehrswert der zu beseitigenden Geräte in voller Höhe
164
4.10.21.11.2 Kleidung je Stück 102
4.10.21.12 Nacharbeiten aus dem Einsatz vor Ort
4.10.21.12.1 Kontaminationsmessung und Dekontaminationsarbeiten an eingesetzten Geräten je halbe Stunde 61
4.10.22 Probenregistrierung, Probenaufbereitung, Radioaktivitätsbestimmung und Berichterstellung
4.10.22.1 Probenregistrierung je Viertelstunde 11,5
4.10.22.2 Probenaufbereitung
4.10.22.2.1 Boden- und Baumaterial, Bauschutt je Probe 123
4.10.22.2.2 Wasser, Abwasser je Probe 136
4.10.22.2.3 Klärschlamm oder Sediment je Probe 129
4.10.22.2.4 Kompost je Probe 133
4.10.22.2.5 Schlacke je Probe 136
4.10.22.2.6 Filterstaub je Probe 20
4.10.22.2.7 Kieselgel je zehn Proben 486
4.10.22.2.8 Natronlauge je zehn Proben 613
4.10.22.2.9 pflanzliche und tierische Produkte je Probe 16,9
4.10.22.3 Radioaktivitätsbestimmung
4.10.22.3.1 Gesamt-Alpha-Messung je Probe 77
4.10.22.3.2 elektrolytische Probenabscheidung für Alpha-Messung 62
4.10.22.3.3 Alpha-Spektrometrie 205
4.10.22.3.4 Gesamt-Beta-Messung je Probe 77
4.10.22.4 Tritiummessung (H-3) einschließlich Probenvorbereitung je Probe 205
4.10.22.5 Strontiummessung einschließlich Probenvorbereitung je Probe 793
4.10.22.6 Kohlenstoff eine Stunde im Wasser 98
4.10.22.7 weitere Untersuchungen nach Aufwand 75 bis 100
4.10.22.8 Gamma-Spektrometrie mit Reinst-Germanium-Detektor 136

134

Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA)  
1 Auskünfte *  
1.1 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft 0 bis 250
1.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwendige Maßnahmen insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange erforderlich sind 0 bis 500
2 Herausgabe *  
2.1 Herausgabe von Duplikaten 0 bis 125
2.2 Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen

Bei gewerblichen Anfragen kann ohne Beachtung einer Obergrenze der tatsächliche Zeitaufwand gemäß § 3 AllGO LSA in Rechnung gestellt werden.

0 bis 500
*) Soweit eine Amtshandlung die Voraussetzungen mehrerer gebührenpflichtiger Tatbestände erfüllt, dürfen die Gebühren 500 Euro nicht übersteigen.


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

135

Umweltrahmengesetz  
1 Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1  
mindestens 650
höchstens 26.000

136

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
1 Anerkennung von Vereinigungen (§ 3 Abs. 3), Rücknahme oder Widerruf 128

137

Umweltschadensgesetz (USchadG)  
1 Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Abs. 2 50 bis 5.000

138

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
1 Erteilung von Auskünften nach Zeitaufwand
2 Erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen zur Herausgabe von Duplikaten oder Kopien auf sonstigen Datenträgern nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 2:

Datenträger und Kopien sind als Auslagen zu erheben.

3 Gewährung von Einsichtnahme bei der Behörde auch in maschinenlesbare oder verfilmte Unterlagen einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 3:

Der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. In diesen Fällen sind auch keine Auslagen zu erheben.

139

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
(ABl. L 128 vom 27.05.2009 S. 32)
1 Erteilung der Bezugsnummer für Begleitpapiere nach Artikel 28 Abs. 1 und 3 10 bis 50
2 Genehmigung der Ausdehnung des begleitpapierfreien Transports nach Artikel 25 103
3 Beauflagung nach Artikel 33 Abs. 1 150 bis 500
4 Bescheinigung der Richtigkeit von Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 31 Abs. 1 25 bis 125
5 Erlaubnis zum Anbringen von Vermerken nach Artikel 31 Abs. 3 205
6 Durchführung von Tatbestandsaufnahmen nach Artikel 35 50 bis 250
7 Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie nach Artikel 29 50 bis 250
8 Genehmigung zentraler Buchführung nach Artikel 38 Abs. 2 154

140

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 25
(ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46)
1 Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 mit
1.1 bis zu 10.000 Schlachtungen je Jahr 56
1.2 mehr als 10.000 Schlachtungen bis 50.000 Schlachtungen je Jahr 112
1.3 mehr als 50.000 Schlachtungen je Jahr 168
2 Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a mit
2.1 bis zu 10.000 Schlachttiere je Jahr 56
2.2 Schlachttiere als 10.000 Schlachttiere bis 50.000 Schlachtungen je Jahr 112
2.3 mehr als 50.000 Schlachttiere je Jahr 168

141

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission vom 17. August 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission vom 17. August 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier 25
1 Erteilen einer Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 bei
1.1 einem Umsatz bis zu 250.000 Eiern je Jahr 56
1.2 mehr als 250.000 bis 1.250.000 Eiern je Jahr 112
1.3 mehr als 1.250.000 Eiern je Jahr 168
2 nderung einer bestehenden Zulassung einer Packstelle 29
3 Entzug der Zulassung einer Packstelle nach Artikel 3 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 29
4 Genehmigung einer Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2465 57
5 Für jede örtliche Kontrolle ist zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 2 die folgende Reisekostenpauschale zu erheben: 50

142

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
(ABl. L 168 vom 28.06.2008 S. 5)
1 Zulassung von Brütereien, Zucht- und Vermehrungsbetrieben nach Artikel 2 je Unternehmen 56

143

Verordnung (EU) 2017/625

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

 
1 Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen bei gewerblichen Schlachtungen  
1.1 Rindfleisch  
1.1.1 ausgewachsene Rinder je Tier 5 bis 108
1.1.2 Jungrinder je Tier 2 bis 81
1.2 Einhufer-/Equidenfleisch je Tier 3 bis 108
1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von  
1.3.1 weniger als 25 kg je Tier 0,5 bis 108
1.3.2 mindestens 25 kg je Tier 1 bis 108
1.4 Schaf- und Ziegenfleisch, Tiere mit einem Schlachtgewicht von:  
1.4.1 weniger als 12 kg je Tier 0,15 bis 75
1.4.2 mindestens 12 kg je Tier 0,25 bis 75
1.5 Zuchtkaninchen je Tier 0,005 bis 1
1.6 Geflügelfleisch

Für den Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis einschließlich 25. Juni 2021 sind Gebühren nach den Gebührenrahmen der Tarifstellen 1.6.1 bis 1.6.3 zu erheben, höchstens jedoch die bereits bestandskräftig festgesetzten Gebühren. Bei erstmaligen Festsetzungen und bei Änderungen noch nicht bestandskräftiger Festsetzungen dürfen die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 die folgenden Beträge nicht übersteigen:

a) zu Tarifstelle 1.6.1 in Höhe von 0,002 Euro je Tier,

b) zu Tarifstelle 1.6.2 in Höhe von 0,006 Euro je Tier,

c) zu Tarifstelle 1.6.3 in Höhe von 0,012 Euro je Tier.

 
1.6.1 Haushuhn und Perlhuhn je Tier 0,01 bis 0,05
1.6.2 Enten und Gänse je Tier 0,03 bis 0,09
1.6.3 Truthühner je Tier 0,06 bis 0,18
1.7 Haarwild  
1.7.1 Wildwiederkäuer mit einem Schlachtgewicht von  
1.7.1.1 weniger als 12 kg je Tier 0,175 bis 81
1.7.1.2 12 kg bis 18 kg je Tier 0,35 bis 81
1.7.1.3 mehr als 18 kg je Tier 0,5 bis 81
1.7.2 Wildschweine mit einem Schlachtgewicht von  
1.7.2.1 weniger als 25 kg je Tier 0,5 bis 108
1.7.2.2 25 kg oder mehr je Tier 1,3 bis 108
1.7.3 Kleinwild (ausgenommen Wildschweine und Wiederkäuer) mit einem Schlachtgewicht von  
1.7.3.1 weniger als 2 kg je Tier 0,01 bis 81
1.7.3.2 2 kg bis 5 kg je Tier 0,02 bis 81
1.7.3.3 mehr als 5 kg je Tier 0,04 bis 81
1.8 Farmwild je Stück Wild 1,5 bis 81
1.9 Gebühren für Rückstandsuntersuchungen je Tonne Fleisch mit Knochen 1,35
1.10 Trichinenuntersuchung (soweit nicht Untersuchungen nach Tarifstelle 1 betroffen sind) je Tierkörper oder je Tierkörperteil bei 1 bis 50
1.11 Durchführung einer TSE-Untersuchung je Tier davon 18,73 bis 37,03
für Probenahme 2,7 bis 20
für Probentransport 1 bis 2
für den Test 15,03
2 Schlachttieruntersuchung außerhalb einer gewerblichen Schlachtstätte sowie Gesundheitsüberwachung von Farmwild einschließlich der Ausstellung eines Begleitscheines
2.1 Farmwild (einschließlich Gesundheitsüberwachung), 5,8 bis 108
2.2 Schlachttieruntersuchung im Falle einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/ 624 einschließlich des Ausstellens einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster im Anhang IV Kapitel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen, (ABl. L 442 vom 16.12.2020 S. 1-409)
2.2.1 Rind je Tier 57
2.2.2 Schwein je Tier 55,50
2.2.3 Kleine Wiederkäuer je Tier 38
2.2.4 Farmwild je Tier 41
3 Zulassungen  
3.1 Erstellen von Bescheiden im Zulassungsverfahren für Betriebe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 33 bis 198
3.2 Anordnung des Ruhens der Zulassung 66 bis 198
3.3 Abnahme zum Zwecke der Zulassung und sonstige Überprüfung durch die Zulassungsbehörde eines unter Tarifstelle 3.1 genannten Betriebes 36 bis 4.320
4 Kontrollen, Bescheinigungen  
4.1 Kontrollen, Untersuchungen einschließlich der Kennzeichnung und Ausstellung der Bescheinigung in Zerlegungsbetrieben  
4.1.1 von Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch je Tonne 2 bis 10
4.1.2 Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch je Tonne 1,5 bis 10
4.1.3 Zuchtwildfleisch und Wildfleisch je Tonne  
4.1.3.1 kleines Federwild und Haarwild je Tonne 1,5 bis 10
4.1.3.2 Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) je Tonne 3 bis 10
4.1.3.3 Wildschwein und Wiederkäuer je Tonne 2 bis 10
4.2 Kontrolle von Wildbearbeitungsbetrieben  
4.2.1 kleines Federwild je Tier 0,005 bis 1
4.2.2 kleines Haarwild je Tier 0,01 bis 2
4.2.3 Laufvögel je Tier 0,5 bis 9
4.2.4 Landsäugetiere  
4.2.4.1 Wildschwein je Tier 1,5 bis 15
4.2.4.2 Wiederkäuer je Tier 0,5 bis 9
5 Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung nach Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51; ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 183), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2020/2108 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 427 vom 17.12.2020 S. 1)  
5.1 je 30 Tonnen 1 bis 45
5.2 darüber je Tonne 0,5 bis 45
5.3 Genehmigung eines Vorzugsmilchbetriebes nach § 18 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ( Tier-LMHV)  
5.4 Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung gemäß Artikel 50 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 25
5.5 Verfahren zur Aufhebung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Artikel 50 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627  
5.5.1 bis 50 Kühe 26
5.5.2 über 50 Kühe 50 bis 100
6 Gebühren beziehungsweise Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 67 bis 70 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627  
6.1 je 50 Tonnen im Monat 0,5 bis 45
6.2 über 50 Tonnen je Tonne 0,25 bis 45


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

144

Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für das Verbringen von Zirkustieren zwischen den Mitgliedstaaten
(ABl. L 279 vom 22.10.2005 S. 47)
1 Überprüfung des Registers der Zirkus- oder Dressurtiere und Überprüfung des Gastspielregisters nach Zeitaufwand
2 Ausstellung von Tierpässen für Zirkustiere nach Zeitaufwand

145

Verordnung (EG) Nr. 1808/01 der Kommission 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
(ABl. L 250 vom 19.09.2001 S. 1)
 
1 Erteilung einer CITES-Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG L 61 vom 03.03.1997 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2476/01 vom 17. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 334 S. 3) in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1808/01  
Anmerkung:

CITES-Bescheinigungen sind bis zum Wert von 50 Euro kostenfrei.

1.1 Bescheinigung für Einzelexemplare gemäß Anhang A zur Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.1.1 bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar 10
1.1.2 bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 600 Euro je Exemplar 33
1.1.3 bei einem Warenwert von mehr als 600 Euro je Exemplar 5 v. H. des Warenwertes
1.2 Bescheinigung für Einzelexemplare nach Anhang B und C zur Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.2.1 bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar  
bis vier Bescheinigungen 10
ab fünf Bescheinigungen je Bescheinigung 3
1.2.2 bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 500 Euro je Exemplar 10
1.2.3 bei einem Warenwert von mehr als 500 Euro je Exemplar 2 v. H. des Warenwertes
1.3 Sammelbescheinigung für Exemplare gemäß Anhang A zur Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.3.1 bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar
für das erste Exemplar 10
für jedes weitere Exemplar 5
1.3.2 bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 750 Euro je Exemplar  
für das erste Exemplar 33
für jedes weitere Exemplar 17
1.3.3 bei einer Summe der Warenwerte von mehr als 1.500 Euro 5 v. H. der Warenwerte
1.4 Sammelbescheinigung für Exemplare gemäß Anhang B und C zur Verordnung (EG) Nr. 338/97  
1.4.1 bei einem Warenwert von 50 Euro bis 100 Euro je Exemplar  
bis sieben Exemplare 10
ab acht Exemplare für das erste Exemplar 3
für jedes weitere Exemplar 1
1.4.2 bei einem Warenwert von mehr als 100 Euro bis 750 Euro je Exemplar  
für das erste Exemplar 10
für jedes weitere Exemplar 5
1.4.3 bei einer Summe der Warenwerte von mehr als 1.500 Euro 2 v. H. der Summe der Warenwerte

146

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( Tier-LMHV) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandeln und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( Tier-LMÜV)
1 Schlachtungen für den Eigenbedarf des Tierhalters außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, die keine Notschlachtung sind (Hausschlachtung) einschließlich der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Untersuchungen je Tier, unterschieden nach Tierart
1.1 Rinder
1.1.1 Schlachttier- und Fleischuntersuchung 13,5 bis 108
1.1.2 Durchführung einer TSE-Untersuchung je Tier davon 18,73 bis 37,03
für Probenahme 2,7 bis 20
für Probentransport 1 bis 2
für den Test 15,03
1.2 Einhufer 22,7 bis 108
1.3 Schweine 11,9 bis 108
1.4 Schafe/Ziegen 5,8 bis 75
1.5 Gehegewild
1.5.1 Rot- und Damwild 5,8 bis 81
1.5.2 Schwarzwild 14,6 bis 81
1.5.2.1 Trichinenuntersuchung (soweit nicht Untersuchungen nach Tarifstelle 1.5.2 betroffen sind) je Tierkörper oder je Tierkörperteil 1 bis 50
1.5.3 Muffel- und Rehwild 5,8 bis 81

147

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates zum Führen von Berufsbezeichnungen als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher", "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge", "Staatlich anerkannte Pflegehelferin" oder "Staatlich anerkannter Pflegehelfer", "Staatlich geprüfte Kinderpflegerin" oder "Staatlich geprüfter Kinderpfleger", "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent 25  
1 Prüfung der Nichtschüler gemäß § 39 585
2 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Führen von Berufsbezeichnungen als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher", "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger", "Staatlich anerkannte Heilpädagogin" oder "Staatlich anerkannter Heilpädagoge" 70 bis 620

148

(aufgehoben)  


Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

149

(aufgehoben) 15  

150

(aufgehoben)  

151

(aufgehoben)  

152

Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)  
1 Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 je Wohnung 10 bis 25

153

Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen ( EMAS-Privilegierungs-Verordnung)  
1 Gestattung nach § 4 Satz 2 50 bis 750
2 Gestattung nach § 5 Abs. 1 50 bis 750
3 Gestattung nach § 5 Abs. 2 50 bis 500
4 Gestattung nach § 6 50 bis 750
5 Widerruf nach § 10 50 bis 1.000

154

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz  
1 Anerkennung der Ausbildungsstätte nach § 1 Abs. 1 125 bis 300
2 Zulassung zum Lehrgang (§§ 2, 5, 7) und zur Prüfung einschließlich der Ausstellung eines Prüfungszeugnisses (§ § 4, 6, 9) 20 bis 80
3 Anerkennung der Lehrgänge für Besamungsbeauftragte (§ 3) einschließlich der Abgeltung der Aufwendungen für die Mitwirkung staatlicher Bediensteter  
3.1 Lehrgänge mit Schwerpunkt der Besamung für mehrere Tierarten nach § 3 Abs. 1 2.250 bis 3.750
3.2 Lehrgänge mit Schwerpunkt der Besamung für eine Tierart nach § 3 Abs. 3 1.500 bis 2.600
4 Anerkennung der Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer (§ 6) einschließlich der Abgeltung der Aufwendungen für die Mitwirkung staatlicher Bediensteter 450 bis 750
5 Anerkennung der Lehrgänge für Embryotransfer (§ 8) einschließlich der Abgeltung der Aufwendungen für die Mitwirkung staatlicher Bediensteter 400 bis 750
6 Versagung der Anerkennung eines Lehrganges (gemäß Tarifstellen 3, 4 und 5) 100 bis 250

155

Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel (TLMV)  
1 Durchführung eines Temperaturmessverfahrens nach § 2b (Abs. 1 Satz 2) 30 bis 50

155a

Verordnung zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen als Lehrerin oder Lehrer für eine Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt 15a
1 Anerkennung einer Lehrbefähigung 200
2 Anerkennung einer Laufbahnbefähigung 300
3 Ausfertigung einer Zweitschrift Die Gebühren bemessen sich nach der laufenden Nummer 1 - Allgemeine Amtshandlungen, Tarifstelle7 ."

156

Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDVO) 25  
1 Ernte von Zierzapfen außerhalb der in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten (§ 3 Abs. 2) 100


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

157

Versteigererverordnung (VerstV)  
1 Ausnahmen von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 3) 15 bis 60
2 Ausnahmen von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben (§ 4) 15 bis 60
3 Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 6) 30 bis 100
4 Ausnahmen von dem Verbot, das Versteigerergut in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6) 20 bis 75
5 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen (§ 9) 40 bis 175

157a

Verwahrung von Pässen und Personalausweisen
Verwahrung von Pässen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 des Passgesetzes und Personalausweisen nach § 2 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes je angefangenem Tag 3
Anmerkung:
Die Gebühr wird nur dann fällig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber den eigenen Pass oder Personalausweis abgibt oder einsendet oder abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

158

Veterinär- und Lebensmittelüberwachung 16b
1 Amtliche Tätigkeiten bei der Einfuhr, der Ausfuhr und beim Verbringen
1.1 klinische Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung
1.1.1 von Ferkeln, Schafen und Ziegen
je Tier 0,31
mindestens 12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
1.1.2 von Kälbern bis zu drei Monaten und Schweinen
je Tier 0,95
mindestens 12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
1.1.3 von Rindern, Renn- und Turnierpferden und Schlachtpferden
je Tier 1,85
mindestens 12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
1.1.4 von Hunden, Katzen, Zootieren, Primaten
je Tier 1,85
mindestens 7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
1.1.5 von Geflügel, Papageien und Sittichen
1.1.5.1 bis zu 100 Tiere je Tier 0,2
1.1.5.2 jedes weitere Tier 0,05
mindestens 7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
1.1.6 in Bienenständen
je Volk 0,55
mindestens jedoch 6
1.2 Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr oder beim Verbringen verendet sind oder getötet werden mussten
1.2.1 bei Großtieren je Tier 21,5 bis 30
1.2.2 bei Kleintieren je Tier 11 bis 21
1.3 Schaffung besonderer Voraussetzungen für das Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen bei allen Tierarten
1.3.1 Entnahme einer
1.3.1.1 Blutprobe je Tier 4,1
1.3.1.2 Milchprobe je Tier 1,8
1.3.1.3 Kotprobe oder sonstige Probe je Tier 2,05
1.3.1.4 Tuberkulinisierung eines Rindes oder Schafes 4,1
1.4 Durchführung einer Impfung
1.4.1 bei Großtieren
je Tier 1,55
Anmerkung:

Impfstoffe sind als Auslagen zu erheben.

1.4.2 bei Schweinen und anderen Tieren
je Tier 1,05
Anmerkung:

Impfstoffe sind als Auslagen zu erheben.

1.5 Schaffung sonstiger besonderer Voraussetzungen für das Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen 1 bis 15
1.6 Gesundheitsbescheinigung Einhufer- und Klauentiere (außer Schafe und Ziegen)
1.6.1 je Einzelbescheinigung 6,2
1.6.2 je Sammelbescheinigung 14
Anmerkung:

Bei allen anderen Tierarten schließt die Untersuchungsgebühr für die klinische Untersuchung die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung ein.

2 Amtstierärztliche Dienstgeschäfte auf Veranlassung des Tierhalters
2.1 klinische Untersuchung von Tieren, insbesondere vor und nach Transporten
2.1.1 von Ferkeln, Schafen (soweit nicht unter Tarifstelle 2.1.8 fallend) und Ziegen ein-schließlich Lämmer
je Tier 0,45
mindestens 12
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
2.1.2 von Kälbern bis zu drei Monaten und Schweinen je Tier nach Tarifstelle 1.1.2
2.1.3 von Einhufern und Rindern je Tier 1,85
2.1.4 von Eintagsküken je, Tier 0,01
mindestens 7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
2.1.5 von Hunden, Katzen, Zootieren und Primaten nach Tarifstelle 1.1.4
2.1.6 von Haus- und Wildgeflügel
2.1.6.1 bis zu 500 Tieren je Tier 0,03
2.1.6.2 jedes weitere Tier 0,01
mindestens 7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
2.1.7 von Hasen und Kaninchen je Tier 0,65
mindestens 7
höchstens je Waggon oder Lastzug bei Tieren eines Besitzers 120
2.1.8 von Wanderschaftherden
2.1.8.1 mit bis zu 100 Tieren 13
2.1.8.2 mit über 100 Tieren 18
2.1.9 für alle sonstigen Tiere sind die für vergleichbare Tierarten bestimmten Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.7 zu erheben
3 Abnahme der Prüfung einschließlich der Übergabe der Urkunde zum
3.1 Lebensmittelkontrolleur gemäß Lebensmittelkontrolleur-Verordnung 175
3.2 amtlichen Fachassistenten
3.2.1 die gesamte Ausbildung umfassend gemäß Anhang II Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 218) 289
3.2.2 nur Untersuchungen auf Trichinellen gemäß Anhang II Kapitel II Nr. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Schulung, Prüfung und Fortbildung von amtlichen Fachassistenten des Landes Sachsen-Anhalt 248

159

Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungen  
1 Pathologisch-anatomische, histologische und andere morphologische Untersuchungen  
1.1 Zerlegung und pathologisch-anatomische Befunderhebung (einschließlich bakteriologischer, parasitologischer und histologischer Untersuchungen) je Tier
1.1.1 Pferd, Esel 200
1.1.2 Rind 100
1.1.3 Kalb 50
1.1.4 Fohlen 100
1.1.5 Schwein ab 35 kg, Schaf, Ziege 50
1.1.6 Ferkel, Läufer 30
1.1.7 mehrere Ferkel eines Betriebs zur Abklärung einer unter gleicher Symptomatik verlaufenden Krankheit je Auftrag 50
1.1.8 Lamm 25
1.1.9 sonstiges Säugetier 20 bis 50
1.1.10 Geflügel, Exoten 10 bis 25
1.1.11 Fische, Reptilien, Amphibien 40
1.1.12 Bienen oder Wabe je Volk 5 bis 15
1.1.13 Abort 20 bis 50
1.1.14 besonders aufwendige Spezialuntersuchungen (zum Beispiel forensische Untersuchungen) 25 bis 2.600
1.1.15 Zoo- und Wildtiere nach Größe analog den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.14
1.2 Organuntersuchungen wie Tarifstelle 1.1 20 bis 56
1.3 histologische Untersuchung
1.3.1 histologischer Schnitt 7,5 bis 50
1.3.2 je weitere Färbung 3,6
1.3.3 Gewebequantifizierung (Integration) 30 bis 75
1.3.4 Tumordiagnostik 25 bis 56
1.3.5 Tollwutuntersuchung 292
1.3.6 Immunfluoreszenztest am Gewebeschnitt je Organ 56
1.3.7 andere histochemische Untersuchungsverfahren je Organ 10 bis 40
1.4 elektronenmikroskopische Untersuchung
1.4.1 Negativkontrastierung 20 bis 40
1.4.2 Ultrazentrifugationsanreicherung 10 bis 15
1.4.3 Ultradünnschnitt 231
1.5 mikroskopische Untersuchungen
1.5.1 mikroskopische Zellzählung 1,5 bis 5
1.5.2 fotooptische Zellzählung 1,05
1.5.3 mikroskopische Zelldifferenzierung 5 bis 10
1.5.4 Pollenanalyse, qualitativ 43,5
1.5.5 Pollenanalyse, quantitativ 77
2 Bakteriologische und mykologische Untersuchung
2.1 bakterioskopische Untersuchung 2,5 bis 7,5
2.2 kulturell bakteriologische Untersuchung
2.2.1 Anlegen einer Einzelkultur (fest oder flüssig) 1,5 bis 7,5
2.2.2 Stabilitäts-/Sterilitätsprüfung 7,5 bis 17,5
2.2.3 kulturelle Untersuchung auf bakterielle Krankheitserreger (Direktkultur, auch mit Anreicherung) 3 bis 31
2.2.4 Differenzierung isolierter Bakterien 7,5 bis 50
2.3 Keimzahlbestimmung (Quantifizierung)
2.3.1 Bestimmung allgemeiner Keimzahl
2.3.1.1 mit geringem Aufwand 7,5 bis 20
2.3.1.2 mit höherem Aufwand 12,5 bis 30
2.3.1.3 mit sehr hohem Aufwand (feste Substrate) 15 bis 50
2.4 Resistenzprüfung von Keimen 2,5 bis 22,5
2.5 mykologische Untersuchungen
2.5.1 mikroskopische Untersuchung 2,5 bis 5
2.5.2 kulturelle Untersuchung mit einfacher Differenzierung 7,5 bis 25
2.5.3 aufwendige Differenzierung von Hautpilzen 25 bis 100
2.6 Nachweis mikrobieller Stoffwechselprodukte (Toxinnachweis) 10 bis 75
2.7 mikrobieller Hemmstofftest
2.7.1 einfacher Aufwand 2,5 bis 7,5
2.7.2 hoher Aufwand 7,5 bis 15
3 Virologische und serologische Untersuchungen
3.1 Virusnachweis
3.1.1 mittels Zellkultur 5 bis 150
3.1.2 mittels Brutei 10 bis 60
3.1.3 mittels ELISA, AGP, HA und ähnliches 1 bis 30
3.1.4 Vakzineherstellung 200 bis 250
3.2 virologische Spezialuntersuchungen
3.2.1 virologische Spezialuntersuchungen je nach Arbeits- und Materialaufwand je Probe und Methode
mindestens 5
3.2.2 Immunoassay/ELISA zum Nachweis vom BSE/TSE 17
3.3 serologische Untersuchungen
3.3.1 Agglutination
3.3.1.1 Röhrchenagglutination 1 bis 5
3.3.1.2 Objektträgeragglutination 1 bis 4
3.3.1.3 Mikroagglutination 3,1 bis 21,7
3.3.2 Präzipitation
3.3.2.1 Röhrchenpräzipitation 10 bis 20
3.3.2.2 Agargelpräzipitation 1 bis 15
3.3.3 Komplementbindungsreaktion 5,1
3.3.4 Hämagglutinationshemmungstest 1 bis 10
3.3.5 Serumneutralisationstest 1,5 bis 100
3.3.6 ELISA (Antikörpernachweis) 0,3 bis 30
3.3.7 RIA 7,5 bis 10
3.3.8 andere serologische Spezialuntersuchungen je nach Arbeits- und Materialaufwand jedoch je Probe und Antigen
mindestens 5,2 bis 20
3.4 sonstige Leistungen
3.4.1 Poolen von Blut- und Milchproben 1 bis 5
3.4.2 Aufkonzentrieren von Antikörpern in Blut- und Milchproben 1,5 bis 4
4 Parasitologische Untersuchungen
4.1 koprologische Untersuchung
4.1.1 Einfachansatz/erste Probe 6
4.1.2 Einfachansatz/jede weitere Probe derselben Einsendung 1,5 bis 2,5
4.1.3 Mehrfachansatz/erste Probe 12
4.1.4 Mehrfachansatz/jede weitere Probe derselben Einsendung 2,5 bis 4
4.2 Untersuchung auf Ektoparasiten 5 bis 7,5
4.3 Untersuchung auf Blutparasiten 5 bis 7,5
4.4 Schleirnhautabstrich, Echinococcus multilocularis 57
4.5 Bestimmung einer Parasitenart 10 bis 50
4.6 Quantitative Untersuchung (parasitologische Sektion) 90 bis 125
4.7 Spezielle parasitologische Untersuchungen nach Aufwand jedoch je Probe mindestens 10,23
5 Chemische, physikalisch-chemische, physikalische und molekularbiologische Untersuchungsverfahren
5.1 Arbeitsschritte; chemische, physikalisch-chemische und physikalische Grundoperationen und Messvorgänge
5.1.1 Aufbereitung von Proben zur Analyse 5 bis 20
5.1.2 Auf-/Ausschmelzen 5,2
5.1.3 Atomabsorptionsspektroskopie (AAS)
5.1.3.1 AAS-Messung-Flamme 5 bis 10
5.1.3.2 AAS-Messung-Graphitrohr 20 bis 50
5.1.3.3 AAS-Messung-Hydridsystem 20 bis 35
5.1.4 Berechnung von Parametern
5.1.4.1 aufwendige Berechnung 10,3
5.1.4.2 einfache Berechnung 2,6
5.1.5 Butyrometrische Bestimmung 12,8
5.1.6 Chromatographie 20 bis 60
5.1.6.1 einfache Säulenchromatographie 17,9
5.1.6.2 Säulenchromatographie unter Druck oder Vakuum 23,1
5.1.6.3 Säulenchromatographie mit Gewinnung mehrerer Extrakte 35 bis 50
5.1.6.4 Dünnschichtchromatographie (DC oder TLC) 20,5
5.1.6.5 Gaschromatographie (GC) 30 bis 125
5.1.6.6 Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC) 30 bis 60
5.1.6.7 Papierchromatographie 20,5
5.1.7 Derivatisierungsreaktionen 15 bis 25
5.1.8 Destillation 10 bis 27,5
5.1.8.1 Destillation unter Normaldruck 10,3
5.1.8.2 Destillation unter Vakuum 20,5
5.1.8.3 Destillation mit Wasserdampf 28,5
5.1.9 Dialyse
5.1.9.1 Dialyse, Membrandialyse 26
5.1.9.2 Dialyse, Elektrodialyse 46,5
5.1.10 Dichtebestimmung 20,5
5.1.11 Elektronenspinresonanz (ESR)-Spektrum aufnehmen 36
5.1.12 Extraktion 10 bis 25
5.1.13 Elektrophorese 20 bis 30
5.1.14 Fällung 7,7
5.1.15.1 Filtration, einfach 10,3
5.1.15.2 Filtration, aufwendig oder unter Vakuum 20,5
5.1.16 Gefrierpunktbestimmung
5.1.16.1 einfache Bestimmung 3,1
5.1.16.2 aufwendige Bestimmung 31
5.1.17 Glühverlustbestimmung 15,4
5.1.18 Homogenisierung 2,5 bis 10
5.1.19 ICP (Induktiv gekoppeltes Plasma)-Messung 26
5.1.20 Infrarotspektrum (IR) messen 40 bis 70
5.1.21 Isotachophorese 25 bis 50
5.1.22 kalorimetrische Messung 52
5.1.23 Kernresonanzspektrum aufnehmen 103
5.1.24 Leitfähigkeitsmessung 15,4
5.1.25 Löslichkeitsversuche 15,4
5.1.26 Maßanalyse 10 bis 20
5.1.27 Massenspektrum aufnehmen mit normaler Auflösung 77
5.1.28 Massenspektrum aufnehmen mit Hochauflösung 128
5.1.29 pH-Wert-Messung 2,5 bis 15
5.1.30 photometrische Messung 5 bis 15
5.1.31 Polarimetrie 15,4
5.1.32 polarographische Messung 15,4
5.1.33 Radioaktivitätsmessung
5.1.33.1 Radioaktivitätsmessung mit NaJ-Detektor, bis zwei Elemente 46,5
5.1.33.2 Radioaktivitätsmessung mit Ge-Detektor, Gamma-Spektrum 77
5.1.33.3 Radioaktivitätsmessung mit Ge-Detektor, Beta-Spektrum 77
5.1.33.4 Radioaktivitätsmessung mit Ge-Detektor, Alpha-Spektrum 77
5.1.34 Rauchpunktbestimmung bei Fetten 18
5.1.35 Röntgenfluoreszenzmessung 103
5.1.36 Reagenziendosierung 2,5 bis 15
5.1.37 Säureaufschluss
5.1.37.1 einfacher Aufschluss 5,2
5.1.37.2 aufwendiger Aufschluss 15,4
5.1.38 Schmelzpunktbestimmung 15,4
5.1.39 Siebanalyse 15,4
5.1.40 Siedepunktbestimmung 17,9
5.1.41 Spektralphotometrische Messung im Sichtbaren und 12,8
5.1.42 Spektralphotometrische Messung mit Fluoreszenz 17,9
5.1.43 Sublimieren 17,9
5.1.44 Temperieren und Thermostatieren 2,5 bis 15
5.1.45 Temperaturmessung 2,5 bis 15
5.1.46 Teststreifenanwendung 5,2
5.1.47 Termolumieszenzmessung 52
5.1.48 Trocknen
5.1.48.1 Trocknen im Trockenschrank 5,2
5.1.48.2 Trocknen unter Vakuum 10,3
5.1.48.3 Gefriertrocknung 26
5.1.49 Veraschung
5.1.49.1 Veraschen im Ofen 5,2
5.1.49.2 Nassveraschung, drucklos 10,3
5.1.49.3 Nassveraschung, unter Druck, Mikrowellenaufschluss 15,4
5.1.49.4 Nassveraschung, mit Hochdruckaufschlussapparatur 20,5
5.1.50 Verseifen 15,4
5.1.51 Viskositätsmessung 10,3
5.1.52 Volumenmessung von Flüssigkeiten 5,2
5.1.53 Volumenmessung von Gasen und Festkörpern 15,4
5.1.54 Wägung, Einwägen von Probenmaterial 2,5 bis 5
5.1.55 Zentrifugieren 2,5 bis 10
5.1.56 Zerkleinern 2,5 bis 10


Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro
5.2 Bestimmungsmethoden, chemisch-physikalisch
5.2.1 AAS-Bestimmung je Element
5.2.1.1 AAS-Flamme, einfach 10,3
5.2.1.2 AAS-Flamme, aufwendig 26
5.2.1.3 AAS-Flamme, sehr aufwendig 31
5.2.1.4 AAS-Graphitrohr, einfach 26
5.2.1.5 AAS-Graphitrohr, aufwendig 36
5.2.1.6 AAS-Graphitrohr, sehr aufwendig 52
5.2.1.7 AAS-Kaltdampf, einfach 26
5.2.1.8 AAS-Kaltdampf, aufwendig 36
5.2.1.9 AAS-Kaltdampf, sehr aufwendig 62
5.2.2 Biegeschwingermessung 25
5.2.3 Elektronenresonanzspektroskopie
5.2.3.1 ESR, einfach 52
5.2.3.2 ESR, aufwendig 77
5.2.4 elektrophoretische Bestimmung
5.2.4.1 einfach 31
5.2.4.2 aufwendig 41
5.2.4.3 sehr aufwendig 77
5.2.5 ICP-OES/ICP-MS-Bestimmung je Element
5.2.5.1 ICP-OES, einfach 26
5.2.5.2 ICP-OES, aufwendig 36
5.2.5.3 ICP-OES, sehr aufwendig 46,5
5.2.5.4 ICP-MS, einfach 30
5.2.5.5 ICP-MS, aufwendig 45
5.2.5.6 ICP-MS, sehr aufwendig 60
5.2.6 Dünnschichtchromatographie Bestimmung
5.2.6.1 DC, einfach 26
5.2.6.2 DC, aufwendig 46,5
5.2.6.3 DC, sehr aufwendig 77
5.2.7 gravimetrische Bestimmung
5.2.7.1 einfach 17,9
5.2.7.2 aufwendig 33,5
5.2.7.3 sehr aufwendig 46,5
5.2.8 Druckmessung 10
5.2.9 gaschromatographische Bestimmung
5.2.9.1 GC, einfach 41
5.2.9.2 GC, aufwendig 95
5.2.9.3 GC, sehr aufwendig 144
5.2.10 gaschromatographische Bestimmung mit Massenspektroskopie
5.2.10.1 GC/MS, einfach 77
5.2.10.2 GC/MS, aufwendig 118
5.2.10.3 GC/MS, sehr aufwendig 154
5.2.11 flüssigkeitschromatographische Bestimmung
5.2.11.1 HPLC, einfach 62
5.2.11.2 HPLC, aufwendig 95
5.2.11.3 HPLC, sehr aufwendig 118
5.2.12 flüssigkeitschromatographische Bestimmung mit Massenspektroskopie
5.2.12.1 LC/MS, einfach 93
5.2.12.2 LC/MS, aufwendig 144
5.2.12.3 LC/MS, sehr aufwendig 179
5.2.13 maßanalytische Bestimmung
5.2.13.1 einfach 12,8
5.2.13.2 aufwendig 23,1
5.2.13.3 sehr aufwendig 33,5
5.2.14 photometrische Bestimmung
5.2.14.1 einfach 17,9
5.2.14.2 aufwendig 28,5
5.2.14.3 sehr aufwendig 38,5
5.2.14.4 außergewöhnlich hoher Aufwand 67
5.2.15 polarographische Bestimmungen von Elementen oder organischen Stoffen
5.2.15.1 einfach 20,5
5.2.15.2 aufwendig 31
5.2.15.3 sehr aufwendig 41
5.2.16 radiologische Bestimmungen
5.2.16.1 Gamma-Aktivität, bis zwei Elemente 52
5.2.16.2 Gamma-Spektrum, einfach 82
5.2.16.3 Gamma-Spektrum, aufwendig 95
5.2.16.4 Beta-Aktivität nach Aufkonzentrierung, einfach 95
5.2.16.5 Beta-Aktivität nach Aufkonzentrierung, aufwendig 128
5.2.17 Refraktrometrie 10
5.2.18 Thermoluminiszenz-Bestimmung
5.2.18.1 einfach 57
5.2.18.2 aufwendig mit Nachbestrahlung 98
5.2.19 Rauchpunktbestimmung (Frittierfett) 18
5.2.20 kolorimetrische Bestimmung (Farbtest bei Frittierfett) 10
5.2.21 Refraktometrie 10
5.3 Bestimmungsmethoden, molekularbiologisch
5.3.1 Bestimmung mit ELISA oder RIA
5.3.1.1 einfach 23,1
5.3.1.2 aufwendig 28 bis 50
5.3.1.3 sehr aufwendig 33,5
5.3.2 enzymatische Bestimmungen
5.3.2.1 einfach 28,5
5.3.2.2 aufwendig 38,5
5.3.2.3 sehr aufwendig 52
5.3.3 Screening-Tests/Qualitative Tests
5.3.3.1 einfacher Gruppen-Test 3,1
5.3.3.2 Test, einfach 6,2
5.3.3.3 Test, aufwendig 8,2
5.3.3.4 Test, sehr aufwendig 12,8
5.3.4 molekularbiologische Untersuchungsverfahren
5.3.4.1 PCR, einfache Bestimmung 4,1
5.3.4.2 PCR, aufwendige Bestimmung 10 bis 18
5.3.4.3 PCR, sehr aufwendige Bestimmung 20 bis 30
5.3.4.4 Detektion, einfache Bestätigungsreaktion 10,3
5.3.4.5 Detektion, aufwendige Bestätigungsreaktion 26
5.3.4.6 Detektion, sehr aufwendige Bestätigungsreaktion 52
5.3.4.7 DNA-Isolierung, einfach 3,1
5.3.4.8 DNA-Isolierung, aufwendig 7,7
5.3.4.9 DNA-Isolierung, sehr aufwendig 15,4
5.3.4.10 Plasmidnachweis 15,4
5.3.4.11 Nachweis von Gensequenzen mittels Gensonden 25 bis 50
5.3.4.12 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Screening 15 bis 25
5.3.4.13 Nachweis gentechnisch veränderter Organismen, Bestätigungsverfahren 50 bis 250
5.3.4.14 Nachweis von Mikroorganismen mittels PCR 1 bis 50
5.3.4.15 Nachweis von Mikroorganismen mittels PCR in Poolproben 1 bis 10
5.3.4.16 quantitative, molekularbiologische Analyse 100 bis 300
5.4 Bestimmungsmethoden, klinisch-chemisch
5.4.1 Blutbild 5,2
5.4.2 Blutbild mit zusätzlichen Untersuchungen 12,8
5.4.3 Blutsenkung 1,05
5.4.4 Enzymbestimmung, einfach 2,6
5.4.5 Enzymbestimmung, aufwendig 5,2
5.4.6 Mineralstoffbestimmung, einzeln 2,6
5.4.7 Mineralstoffe, Gesamtstoffwechsel (Ca, P, Mg, AP) 10,3
5.4.8 Spurenelement im Serum, ohne Aufschluss 5,2
5.4.9 Spurenelement in Organen beziehungsweise im Serum mit Aufschluss 12,8
5.4.10 Untersuchung von Körpersäften, Sekreten, Exkreten 12,8
6 Untersuchungen nach speziellen Rechtsvorschriften
6.1 Untersuchungen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in Verbindung mit § 10 der AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. März 2011 (BAnz. S. 1287)
6.1.1 bakteriologische Fleischuntersuchung
6.1.1.1 ohne Hemmstoffnachweis 15,5
6.1.1.2 mit Hemmstoffnachweis 31
6.1.2 stichprobenweise Rückstandsuntersuchung nach Rückstandskontrollplan (biologischer Hemmstofftest) 7,7
6.1.3 stichprobenweise Rückstandsuntersuchung nach Rückstandskontrollplan-Untersuchung auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Kontaminanten 20 bis 250
7 Sonstige labordiagnostische Untersuchungen
7.1 Grundgebühr für Probeannahme, Erfassung von Antragsformblättern bei besonderem Aufwand je Formblatt 5,2
7.2 Überprüfung, Verpackung und Kennzeichnung 10,3
7.3 sensorische Prüfung
7.3.1 beschreibender Test (Aussehen, Gefüge, Geruch, Geschmack) 15,4
7.3.2 spezielle sensorische Untersuchung (mit Gutachtergruppe und Punktbewertung) 38,5
7.4 Gebrauchstest (Bedarfsgegenstände) 26
7.5 küchentechnische Zubereitung 10 bis 25
7.6 Probenahme für TSE-Untersuchungen 10 bis 15
7.7 Probensortierung nach Tierkennzeichen und Barcode laut Untersuchungsantrag 0,5 bis 2
7.8 manuelle Erfassung Tierkennzeichen 0,5 bis 2
8 Gebühren des Tierseuchenbekämpfungs-/Tiergesundheitsdienstes
8.1 Fachgebiet Rind
8.1.1 Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen 38,5
8.1.2 Vatertiergesundheitsdienst
8.1.2.1 Untersuchung eines Bullen auf Zuchttauglichkeit
8.1.2.1.1 ohne Spermaentnahme 36
8.1.2.1.2 mit Spermaentnahme 52
8.1.2.2 vertraglicher Gesundheitsdienst in einer Besamungsstation
8.1.2.2.1 Untersuchung eines Besamungsbullen (einschließlich aller vorgeschriebenen Untersuchungen)
8.1.2.2.1.1 I. und II. Quarantäneuntersuchung 90
8.1.2.2.1.2 Wartebulle 31
8.1.2.2.2 Produktionsbulle 52
8.1.3 Euteruntersuchung im Rahmen des Eutergesundheitsdienstes einschließlich Milchprobenentnahme je Tier 2,6
8.2 Fachgebiet Schwein
8.2.1 Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen 38,5
8.2.2 Schweinegesundheitsdienst (nach Verträgen mit Zuchtverbänden und Erzeugerringen)
8.2.2.1 Herdbuchzuchten je Sau und Jahr 3,1
8.2.2.2 Ferkelerzeugerbetriebe je Sau und Jahr 1,55
8.2.2.3 Mastbetriebe je Mastplatz und Jahr 0,26
8.2.3 Vatertiergesundheitsdienst
8.2.3.1 Untersuchung eines Ebers auf Zuchttauglichkeit
8.2.3.1.1 ohne Spermaentnahme 26
8.2.3.1.2 mit Spermaentnahme 38,5
8.2.3.2 vertraglicher Gesundheitsdienst in einer Besamungsstation
8.2.3.2.1 Untersuchung eines Quarantäne- oder Produktionsebers (einschließlich aller vor- geschriebenen Untersuchungen) 52
8.2.4 Schlachttierorganuntersuchung je Organ 1 bis 2,5
8.3 Fachgebiet Schaf
8.3.1 Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen 26
8.3.2 Vatertiergesundheitsdienst
8.3.2.1 Untersuchung eines Schafbockes auf Zuchttauglichkeit
8.3.2.1.1 ohne Spermaentnahme 10,3
8.3.2.1.2 mit Spermaentnahme 15,4
8.3.2.2 vertraglicher Gesundheitsdienst in Besamungsstationen
8.3.2.2.1 Untersuchung eines Besamungsbockes einschließlich aller vorgeschriebenen Untersuchungen 41
8.3.2.2.2 Untersuchung eines Bockes in der Quarantäne ohne oder mit Spermaentnahme 15,4
8.4 Fachgebiet Pferd
8.4.1 Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen 38,5
8.4.2 Vatertiergesundheitsdienst
8.4.2.1 Untersuchung eines Hengstes auf Zuchttauglichkeit
8.4.2.1.1 ohne Spermaabnahme 36
8.4.2.1.2 mit Spermaabnahme 62
8.5 Fachgebiet Geflügel
8.5.1 Bestandsuntersuchung einschließlich Beratung und Aufstellung von Behandlungsplänen
8.5.1.1 bis 20.000 Tiere 26
8.5.1.2 20.000 bis 50.000 Tiere 38,5
8.5.1.3 ab 50.000 Tiere 52
8.5.2 vertraglicher Geflügelgesundheitsdienst je Tierplatz und Jahr 0,01
8.6 Fachgebiet Fisch
8.6.1 Fischuntersuchung im Rahmen des staatlichen Fischseuchenbekämpfungsdienstes je Halter 25 bis 75
8.6.2 Wasseruntersuchung 10 bis 35
8.6.3 Beurteilung Fischei-Charge 15 bis 20
8.7 sonstige Gebühren im Rahmen des Tierseuchenbekämpfungsdienstes
8.7.1 Blutprobenentnahme
8.7.1.1 Rind, Schwein je Tier 3,6
8.7.1.2 Schaf je Tier 2,6
8.7.1.3 Geflügel
8.7.1.3.1 erstes bis 15. Tier 1,05
8.7.1.3.2 je weiteres Tier 0,55
8.7.1.4 Fische
8.7.1.4.1 je Tier 2,6
8.7.1.4.2 zweites bis 15. Tier 1,05
8.7.1.4.3 jedes weitere Tier 0,55
8.7.2 sonstige Probenentnahme (außer Blutprobe) 2,6
8.7.3 Impfungen (ohne Impfstoff)
8.7.3.1 Rind, Schaf, Schwein 2,6
8.7.3.2 Geflügel, Fische 1,05
8.7.4 Ektoparasitenbekämpfung (ohne Medikament) je Tier 0,55
8.8 Amtliche Überprüfung zulassungs- und überwachungspflichtiger Maschinen und Anlagen 20 bis 50
9 Sonstige allgemeine Gebühren
9.1 Besuchsgebühren 26
9.2 Gutachten (nach Umfang und Aufwand) 25 bis 250
9.3 Probentransport durch Kurierfahrzeuge
9.3.1 Kleinsendung, Röhrchen, Küken, Eier je Stück 0,08
9.3.2 Päckchen, Haus- und Ziergeflügel, Fische, Kaninchen, einzelne Organe, Brät- proben je Stück 1,55
9.3.3 Paket, Fetus, Jungtier von Schwein, Schaf, Ziege; ferner Katze, kleiner Hund, Material zur Tollwutuntersuchung je Stück 2,6
9.3.4 großes Paket, Kühltasche, alle übrigen Tiere mit Ausnahme von Tarifstelle 9.3.5 je Stück 5,2
9.3.5 große Kiste, Kalb, Läufer ab 30 kg, Schaf, sehr großer Hund je Stück 10,3
9.4 fotografische Dokumentation (nach Aufwand) 5 bis 50
9.5 manuelle Probenselektion in Vorbereitung von Untersuchungen je Einsendung 0,1 bis 1
9.6 Pauschale Bearbeitungsgebühr durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Rahmen der Probenbearbeitung (beispielsweise Erhebung von Nachentgelten) 5


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

160

Viehverkehrsverordnung ( ViehVerkV) 16a  
1 Beaufsichtigung, amtliche Überwachung  
1.1 Viehladestellen nach § 2, Gastställe nach § 8, Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14 40 bis 120
2 Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassen von Ausnahmen  
2.1 Zulassen von Ausnahmen nach den §§ 2, 3, 6, 10, 18, 45 15 bis 600
2.2 Genehmigungen nach §§ 7, 10, 21, 33, 34 Abs. 3c, §§ 38, 43, 44 Abs. 4 x 20 bis 1.614
2.3 Anordnungen, Aufhebungen von Anordnungen  
2.3.1 Anordnungen nach §§ 2, 3, 6, 16, 17, 18, 20 15 bis 60
2.3.2 Aufhebung von Anordnungen 18
2.4 Registrierung von Tierhaltungen und Vergabe einer Registriernummer nach § 26 und § 45 10 bis 30
2.5 Registrierung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen und Vergabe einer Registriernummer nach § 15 15 bis 60
2.6 Zulassung von Viehhandelsunternehmen nach § 12, Transportunternehmen nach § 13 und Sammelstellen nach § 14 100 bis 600
2.7 Registrierung von beauftragten oder bevollmächtigten Tierärztinnen/Tierärzten 10 bis 30
2.8 Anzeigen von Änderungen 10 bis 30
3 Viehkennzeichnung und -registrierung  
3.1 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen  
3.1.1 Zuteilung und Vergabe von Ohrmarken für Schweine nach § 39 0,11 bis 0,5
3.1.2 Erteilung einer Zugangsberechtigung zur zentralen Datenbank für Schweine je erteilte Zugangsberechtigung 10 bis 200
3.1.3 Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken je Schwein nach § 39 Abs. 7 1 bis 2
3.1.4 Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzer nach Zeitaufwand
3.2 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern  
3.2.1 Rinderkennzeichnung  
3.2.1.1 Zuteilung einer Ohrmarkenserie 1,5 bis 2
3.2.1.2 Vergabe der Ohrmarken  
3.2.1.2.1 für in Sachsen-Anhalt geborene Rinder je Rind 3 bis 4
3.2.1.2.2 für aus Drittländern eingeführte Rinder je Rind 3 bis 4
3.2.1.3 Zuteilung einer Ersatzohrmarke zur Nachkennzeichnung von Rindern einschließlich Genehmigung zum Ersetzen der Ohrmarke je Ohrmarke 1 bis 2
3.2.1.4 Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken je Rind 2,5 bis 5
3.2.2 Rinderpässe, Stammdatenblätter, Geburtsmeldekarten, Bestandsregister  
3.2.2.1 erstmalige Ausstellung des Stammblattes einschließlich der Geburtsanzeige je Rind 0,7 bis 3
3.2.2.2 Ablichtung von Rinderpässen für aus Mitgliedsstaaten nach Sachsen-Anhalt verbrachte Rinder auf Antrag der Tierhalter nach Entgegennahme der Originalrinderpässe (§ 30) und deren Zurücksenden an den ausstellenden Mitgliedsstaat (Artikel 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 je Rinderpass) 9 bis 10
3.2.2.3 Ausstellung von Stammdatenblättern, Ersatzrinderpässen/-begleitpapieren nach Einzelfallprüfung auf Antrag der Rinderhalter je Rinderpass 9 bis 15
3.2.2.4 Ausstellung von Rinderpässen/-begleitpapieren oder Stammdatenblättern nach § 30 und § 31 2,5 bis 15
3.2.2.5 Entgegennahme und Archivierung der Rinderpässe von Tieren, die von Sachsen-Anhalt nach Drittländern ausgeführt wurden (Artikel 6 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1760/2000) je Rinderpass 1 bis 5
3.2.2.6 nachträgliche Erstellung von Geburtsmeldekarten je Geburtsmeldekarte 2 bis 5
3.2.2.7 Ausdruck von Rinderbestandsregistern (Artikel 7 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1760/2000)  
je angefangene Seite 0,3
mindestens 5
3.2.3 Rinderregistrierung  
3.2.3.1 Erteilung einer Zugangsberechtigung zum HIT (Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1760/2000) je erteilte Zugangsberechtigung 10 bis 200
3.2.3.2 Eintragung von Erst- und Änderungsmeldungen zur zentralen Datenbank ( § 29)  
3.2.3.2.1 je per Internet übermittelte Meldung 0,15 bis 0,3
3.2.3.2.2 je per Datenträger oder Mailbox übermittelte Meldung 0,2 bis 0,6
3.2.3.2.3 je auf sonstige Weise übermittelte Meldung 0,5 bis 1,1
3.2.3.3 Tätigwerden auf Veranlassung oder Verschulden der Nutzer nach Zeitaufwand
3.2.4 Kontrollen von Betrieben bezüglich der Durchführung der Rinderkennzeichnung nach der VO (EG) Nr. 1082/2003 nach Zeitaufwand
3.3 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen  
3.3.1 Kennzeichnung von Schafen und Ziegen  
3.3.1.1 für nach Artikel 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 21/2004 zu kennzeichnende Schafe und Ziegen je Ohrmarke 0,11 bis 0,5
3.3.1.2 für nach Artikel 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 21/2004 zu kennzeichnende Schafe und Ziegen  
3.3.1.2.1 Zuteilung einer Ohrmarkenserie 1,5 bis 2
3.3.1.2.2 zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Ohrmarkenpaar 0,41 bis 1,75
3.3.1.2.3 zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Kennzeichnungspaket (gelbe Ohrmarke und gelbe Transponderohrmarke, für ab 2010 geborene Schafe und Ziegen) 0,28
3.3.1.2.4 zur Erst- und Zweitkennzeichnung je Kennzeichnungspaket (gelbe Ohrmarke und Bolus; für ab 2010 geborene Schafe und Ziegen) 3,22
3.3.1.3 Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen
3.3.1.3.1 Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Ohrmarke 0,10
3.3.1.3.2 Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Transponderohrmarke 0,15
3.3.1.3.3 Zuteilung eines Ersatzkennzeichens zur Nachkennzeichnung von Schafen und Ziegen je Transponderbolus 0,31
3.3.1.3.4 Erteilung einer Genehmigung zum Entfernen von Ohrmarken je Schaf oder Ziege nach § 34 Abs. 6 1 bis 2
3.3.2 Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzer nach Zeitaufwand
3.4 Kennzeichnung und Registrierung von Equiden
3.4.1 Kennzeichnung von Equiden
3.4.1.1 für nach Artikel 11 der VO (EG) Nr. 504/2008 zu kennzeichnende Equiden für die Erstkennzeichnung je Transponder 8,64
3.4.2 Registrierung von Equiden
3.4.2.1 Erteilung einer Zugangsberechtigung zum HIT je erteilte Zugangsberechtigung 10 bis 200
3.4.2.2 Ausstellung des Equidenpasses und Weiterleitung der Daten zur zentralen Datenbank 10 bis 60
3.4.3 Tätigwerden auf Veranlassung und Verschulden der Nutzer nach Zeitaufwand

160a

Waffenrecht
 
Waffengesetz ( WaffG )
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV)
1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 WaffG 57 bis 143
2 Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG 29 bis 185
3 Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG 29 bis 71
4 Anordnung der Vorlage eines Zeugnisses über die Eignung nach § 6 Abs. 2 WaffG 100
5 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG 86 bis 570
6 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG 100
7 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Kurzwaffe 71
8 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Langwaffe 71
9 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 14 Abs. 3 oder Abs. 5 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 71
10 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 14 Abs. 6 WaffG 71
11 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Brauchtumsschützen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 71
12 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG 114 bis 456
13 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG für in § 17 Abs. 3 WaffG genannte Personen durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 114 bis 456
14 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG 114 bis 285
15 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte und Eintragung der Schusswaffen nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG 57 bis 228
16 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) 71
17 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG 29
18 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG im Falle des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 und § 18 WaffG (Vereins-, Sammler und Sachverständigen-Waffenbesitzkarte) 29
19 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 71
20 Eintrag von geerbten Schusswaffen nach § 10 Abs. 1 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG 29
21 Eintragung der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 37a und 37g Abs. 1 WaffG in den Fällen des § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 9, § 14 Abs. 6, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2 oder § 39b WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichteten Gebühren abgegolten ist 29
22 Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 37a und 37g WaffG in anderen als in Tarifstelle 21 genannten Fällen 29
23 Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 37a Satz 1 WaffG 29
24 Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufs oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte (je Waffe/Lauf/Trommel) 29
25 Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffG 57
26 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG (Vereinswaffenbesitzkarte) einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 71
27 Eintragung/Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in einer Waffenbesitzkarte oder in mehreren Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 2 WaffG 57
28 Eintragung der Berechtigung/en zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG, soweit nicht gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe/n erteilt wird 29
29 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG bei gleichzeitiger Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz der Schusswaffe/n kostenfrei
30 Ausstellung eines Munitionserwerbscheines nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 43
31 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in einen Munitionserwerbschein 29
32 Ausstellung eines Munitionserwerbscheines für Munitionssammler nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 57
33 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in einen Munitionserwerbschein in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG 29
34 Ausstellung eines Munitionserwerbscheines für Munitionssachverständige nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG einschließlich der Eintragung eine Berechtigung zum Munitionserwerb 43
35 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in einen Munitionserwerbschein in den Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG 29
36 Ausstellung eines Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in den Fällen des § 19 oder § 28 WaffG 314
37 Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 19 WaffG 257
38 Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in den Fällen des § 28 WaffG 257
39 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheines nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG 86
40 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG 57 bis 200
41 Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 WaffG 71
42 Erteilung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 5 WaffG von Erlaubnispflichten 71 bis 228
43 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen nach § 16 Abs. 2 WaffG zur Brauchtumspflege 100
44 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 16 Abs. 3 WaffG zur Brauchtumspflege 57 bis 200
45 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern in den Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG 57 bis 385
46 Eintragung oder Austragung eines Blockiersystems ( § 20 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 WaffG) für eine Schusswaffe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 37a und § 37g Abs. 1 WaffG 29
47 Zulassung einer Ausnahme von der Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung nach § 20 Abs. 6 Satz 2 WaffG 43
48 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition gemäß § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 WaffG oder als Stellvertretererlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 21a WaffG 185 bis 285
49 Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 WaffG oder als Stellvertretererlaubnis nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 21a WaffG 185 bis 257
50 Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 5 WaffG 29 bis 71
51 Abnahme der Fachprüfung nach § 22 WaffG 128 bis 314
52 Anordnung einer Kennzeichnung nach § 25a WaffG 71 bis 513
53 Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 WaffG 71 bis 285
54 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde nach § 27 Abs. 1 WaffG 71 bis 456
55 Zulassung einer Ausnahme nach § 27 Abs. 4 WaffG vom Mindestalter 29 bis 86
56 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition nach § 28 Abs. 3 WaffG an Wachpersonen pro Person 57
57 nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Abs. 4 WaffG in einen Waffenschein 14
58 Erlaubnis/Zustimmung zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG 71
59 Allgemeine Erlaubnis nach § 30 WaffG zum Verbringen von erlaubnis- pflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einem anderen EU-Mitgliedstaat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 143
60 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 29
61 Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 1 WaffG 71
62 Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Abs. 6 WaffG 57
63 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 6 WaffG 29
64 Ein- oder Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass 29
65 Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass (zum Beispiel § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV) 29
66 Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG von den Verboten des Vertriebs und des Überlassens von Waffen und Munition 57 bis 228
67 Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG 57 bis 299
68 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach § 36 Abs. 6 WaffG 57 bis 385
69 Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37c Abs. 2 Nr. 1 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme 29 bis 257
70 Anordnung nach § 37c Abs. 2 Nr. 2 WaffG kostenfrei
71 Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach Anzeige der Inbesitznahme nach § 37c Abs. 3 WaffG 29 bis 257
72 Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h WaffG in den Fällen des § 37b Abs. 2 Satz 1 WaffG und § 37d Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG 57
73 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 3 WaffG 57 bis 513
74 Sicherstellung nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG 71 bis 257
75 Anordnung nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG kostenfrei
76 Anordnung eines Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG 71 bis 513
77 Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG 71 bis 228
78 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem/der der Berechtigte Anlass gegeben hat nach § 45 WaffG 71 bis 513
79 Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG 57 bis 185
80 Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 WaffG, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem Verbot besessen werden 57 bis 185
81 Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem Verbot besessen werden 29 bis 257
82 Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG kostenfrei
83 Bescheinigung nach § 56 WaffG kostenfrei
84 Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat, nach den Regelungen für Altbesitz (Waffengesetze von 1972 oder 1976) gemäß § 58 WaffG 128 bis 627
85 Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 71 bis 314
86 Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV 427 bis 826
87 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV 71 bis 143
88 Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes nach § 9 Abs. 2 AWaffV 71 bis 185
89 Untersagung der Ausübung der Aufsicht nach § 10 Abs. 4 AWaffV 71 bis 185
90 Regel- und Sonderüberprüfungen einer Schießstätte nach § 27a Abs. 1 WaffG 71 bis 185
91 Untersagung der Benutzung der Schießstätte nach § 27a Abs. 2 WaffG 71 bis 185
92 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Abs. 5 bis 7 AWaffV 71 bis 385
93 Festsetzung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Abs. 8 AWaffV 71 bis 385
94 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV 71 bis 385
95 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 AWaffV 71 bis 185
96 Gestattung der Teilnahme am Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV 100
97 Untersagung von Lehrgängen und Übungen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV 71 bis 299
98 Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 AWaffV 29
99 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffen- rechtliche Erlaubnis 57 bis 185
100 Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Rücknahme von Anträgen auf Vornahmen von Amtshandlungen 43 bis 456
101 Amtshandlungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht aufgeführt sind 29 bis 627

161

Waldbrandschutzverordnung  
1 Befreiung nach § 7 Abs. 2 65

162

Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt ( LWaldG) 25  
1 Genehmigung nach § 5 Abs. 6 180 bis 1.500
2 Genehmigung oder Versagung nach § 7 Abs. 3 120 bis 150
3 Umwandlung des Waldes
3.1 Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 bis 6 bis 1 ha: 400 Euro, je weiterer angefangener ha 250 Euro, höchstens 5.000 Euro
3.2 Anordnung nach § 8 Abs. 4 250
4 Erstaufforstung
4.1 Genehmigung nach § 9 Abs. 1 bis 2 ha: 200 Euro, je weiterer angefangener ha 100 Euro, höchstens 1.200 Euro
4.2 Anordnung nach § 9 Abs. 2 200
5 Wiederaufforstung
5.1 Fristverlängerung nach § 10 Abs. 3 120
5.2 Anordnung nach § 10 Abs. 4 160
6 Genehmigung von Neubau und Ausbau von Waldwegen nach § 11 Neubau: 500 bis 1.200; Ausbau: 150 bis 500
7 Genehmigung der Streu- und Grasnutzung sowie Waldweide nach § 12 Abs. 4 Satz 2 160
8 Anerkennung als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss nach § 15 Abs. 2 100
9 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 16 Abs. 4 160
10 Befreiung vom Verbot des Befahrens der freien Landschaft mit Kraftfahrzeugen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 65 bis 180
11 Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung nach § 26 100 bis 320
12 Genehmigung der Beseitigung von Wegen nach § 27 Abs. 2 65 bis 125
13 Sperren der freien Landschaft
13.1 Sperrung nach § 30 Abs. 1 60 bis 125
13.2 Genehmigung zur Errichtung von verschließbaren Wegschranken nach § 30 Abs. 3 100
14 Bestätigung als Forstaufseher nach § 31 Abs. 3 100


Lfd. Nr.

Tarifstelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

163

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)
1 Bewilligung (§ § 8, 10, 14 WHG, § 20 WG LSA), Erlaubnis mit förmlichem Verfahren (§§ 8, 10 WHG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 WG LSA), Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA)
1.1 Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 WHG oder Genehmigung einer Abwasserbehandlullgsanlage nach dem Wert der Anlage.
bis 50.000 Euro 2 v. H. des Wertes
mindestens 325
über 50.000 Euro 1.280 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens 32.500
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgesehene Gebühr.
1.2 Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nm. 1, 4 und 5 WHG
1.2.1 Bewilligung oder Erlaubnis je Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 WHG nach der Menge m3 Wasser oder Stoffe, die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet, eingebracht, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen (ohne Wasserkraftanlagen). je m3 0,0005 zuzüglich Zeitaufwand
mindestens 325
höchstens 40.625
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.
Anmerkung:

Wird die Bewilligung für mehr als 30 Jahre oder die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist der Gebührenberechnung das 30-fache der Wasser- oder Stoffmenge zugrunde zu legen, die zulässigerweise jährlich eingeleitet, abgeleitet, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden darf.

1.2.2 Bewilligung oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Betrieb von Wasserkraftanlagen je 1 kW installierter Leistung.

Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.

je 1 kW 55
mindestens 1.100
höchstens 55.000
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.
Anmerkung:

Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen oder Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 WHG abgegolten.

1.3 Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG) 10 v. H. der für die Bewilligung oder Erlaubnis vorgesehenen Gebühr
1.4 nachträgliche Entscheidungen bei der Bewilligung von Benutzungen ( § 14 Abs. 5 und 6 WHG) 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 beziehungsweise 1.2
1.5 Widerruf von Bewilligungen (§ 18 Abs. 2 WHG) und von gehobenen Erlaubnissen im Sinne von § 15 WHG (§ 18 Abs. 1 WHG) 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 1.1 beziehungsweise 1.2
mindestens 50
1.6 Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse (§ 20 Abs. 2 WHG) nach Zeitaufwand
mindestens 50
1.7 Anordnung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen (§ 13 WHG) 10 v. H. der für die Bewilligung oder Erlaubnis beziehungsweise das alte Recht oder der alten Befugnis vorgesehenen Gebühr
mindestens 25
1.8 Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis oder Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1, 1.2.1 oder 1.2.2 Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2.1 oder 1.2.2
2 Erlaubnis im nichtförmlichen Verfahren, Genehmigungen von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 49 WG LSA in Verbindung mit § 36 WHG) oder in Überschwemmungsgebieten (§ 78 WHG in Verbindung mit § 101 WG LSA) oder von Indirekteinleitungen ( § 58 und § 59 WHG)
2.1 Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässem oder in Überschwemmungsgebieten oder Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nm. 2 und 3 WHG und § 9 Abs. 2 Nm. 1 und 2 WHG nach dem Wert der Anlage
bis 50.000 Euro 1 v. H. des Wertes
mindestens 65
über 50.000 Euro 665 zuzüglich 0,2 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
höchstens 16.500
2.2 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nm. 1, 4 und 5 WHG
2.2.1 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nm. 1, 4 und 5 WHG nach der Menge m3 Wasser oder Stoffe, ,die innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis eingeleitet, abgeleitet, eingebracht, entnommen, zutage gefördert oder zutage geleitet werden dürfen (ohne Wasserkraftanlagen) je m3 0,00025 und Zeitaufwand
mindestens 65
höchstens 20.625
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.
2.2.2 Erlaubnis für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG zum Betrieb von Wasserkraftanlagen je 1 KW installierter Leistung je 1 KW 55
mindestens 550
höchstens 26.500
Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr.
Anmerkung:

Wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, so ist der Gebührenberechnung das 30-fache der Wasser- oder Stoffmenge zugrunde zu legen, die zulässigerweise jährlich eingeleitet, abgeleitet, eingebracht oder entnommen werden darf.
Mit der Gebühr sind alle zum Betrieb einer Wasserkraftanlage erforderlichen Bewilligungen oder Erlaubnisse für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nm. 1 und 4 WHG abgegolten.

2.3 Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG) 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.2
mindestens 50
2.4 Widerruf der Erlaubnis oder Genehmigung nach Tarifstelle 2 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.2
mindestens 50
2.5 Einleiten von Abwasser in Abwasseranlagen (Indirekteinleitung, § 58 und § 59 WHG in Verbindung mit der Indirekteinleiterverordnung - IndEinlVO - vom 7. März 2007, GVBl. LSA S. 47, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2013, GVBl. LSA S. 499)
2.5.1 Genehmigung für Indirekteinleitugen 75 v. H. der Gebühr nach TarifsteIle 2.2
mindestens 50
2.5.2 Anzeigebestätigung für Indirekteinleitungen auf der Grundlage des § 3 IndEinlVO 26
2.5.3 Widerruf einer Genehmigung nach Tarifstelle 2.5.1 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.
mindestens 25
2.5.4 Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 Abs. 2 WHG Gebühr nach Tarifstelle 2.5. 1
2.6 Entscheidung im Zusammenhang mit dem Erlöschen von Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 24 WG LSA). 10 v. H. der Gebühr für die gelöschte Entscheidung
mindestens 50
2.7 Entscheidung im Zusammenhang mit dem Erlöschen von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 25 WG LSA) nach Zeitaufwand
mindestens 50
2.8 Anordnung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen (§ 13 WHG) 10 v. H. der für die Bewilligung oder Erlaubnis oder Genehmigung beziehungsweise das alte Recht oder der alten Befugnis vorgesehenen Gebühr
mindestens 25
2.9 Feststellung des Inhalts und Umfangs eines alten Rechts oder einer alten Befugnis ( § 26 Abs. 2 WG LSA) 10 v. H. der für das alte Recht oder der alten Befugnis nach Tarifstellen 1.1 oder 1.2 beziehungsweise 2.1 oder 2.2 sonst anzusetzenden Gebühr
2.10 Anordnung der Duldung einer Messanlage und Unterlassung von Handlungen ( § 113 WG LSA, § 91 WHG) 25 bis 187
2.11 Änderung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 oder einer Genehmigung nach den Tarifstellen 2.1 und 2.5.1 Gebühr nach Tarifstellen 2.2.1 und 2.2.2 oder 2.1 und 2.5.1
mindestens 29
Anmerkung zu Tarifstellen 1 und 2:

Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf die Baugenehmigung, so erhöht sich die Gebühr um die dafür im Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebene Gebühr.

3 Entscheidung im Ausgleichsverfahren (§ 22 WHG, § 28 WG LSA) Gebühr nach Tarifstellen 1 oder 2
4 Wasserschutzgebiete
4.1 Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen, Befreiungen von Schutzbestimmungen ( § 52 WHG) nach dem Wert der Anlage, derenthalben gestattet wird 1 v. H. des Wertes 30 bis 4.062
mindestens 30
höchstens 4.062
4.2 Festsetzung oder Änderung eines Wasserschutzgebietes nach § 51 WHG in Verbindung mit § 73 WG LSA nach Entnahmemenge in m3 der Fassung, für die das Schutzgebiet festgesetzt oder geändert wurde
mindestens 2.000
höchstens 81.250
5 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1 Dokumentation der Nachvollziehbarkeit der Selbsteinstufung flüssiger oder gasförmiger Gemische bei Wahrung von Betriebsgeheimnissen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nach Zeitaufwand
5.2 Überprüfung der Dokumentation der Selbsteinstufung flüssiger oder gasförmiger Gemische und Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von Angaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.3 Änderung der Einstufung und Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 AwSV nach Zeitaufwand
5.4 Überprüfung der Dokumentation der Selbsteinstufung fester Gemische nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AwSV

Verpflichtung des Betreibers zur Ergänzung oder Berichtigung von Angaben nach § 10 Abs. 3 Satz 4 AwSV

Schriftliche Bekanntgabe der Änderung der Einstufung eines festen Gemisches nach § 10 Abs. 4 Satz 3 AwSV

nach Zeitaufwand
5.5 Anordnung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AwSV oder Untersagung der Errichtung einer Anlagenach § 16 Abs. 1 Satz 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.6 Auferlegung von Maßnahmen gegenüber dem Betreiber nach § 16 Abs. 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 AwSV nach Zeitaufwand
5.8 Entscheidungen über die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers nach § 19 Abs. 6 AwSV nach Zeitaufwand
5.9 Plausibilitätsprüfung der Anzeige und Hinweise oder Nachforderungen an den Betreiber nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.10 Erteilung einer Eignungsfeststellung nach § 63 WHG nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Tarifstellen 5.10, 5.11 und 5.16:

Für Nachträge ermitteln sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Sie betragen 20 v. H. bis 50 v. H. der Gebühr jeweils nach den Tarifstellen 5.10, 5.11 und 5.16.

5.11 Untersagung des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen nach § 41 Abs. 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.12 Abstimmung des Notfallplanes nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.13 Anordnung eines Überwachungsvertrages nach § 46 Abs. 1 AwSV nach Zeitaufwand
5.14 Anordnung einer Prüfung nach § 46 Abs. 4 AwSV nach Zeitaufwand
5.15 Befreiung von den Anforderungen für Anlagen in Schutzgebieten nach § 49 Abs. 4, nach § 50 Abs. 2 und nach Anlage 7 Nr. 8.3 AwSV nach Zeitaufwand
5.16 Anerkennung einer Sachverständigenorganisation nach § 52 Abs. 1 und 3 und § 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.17 Widerruf einer Anerkennung nach § 54 Abs. 1 und 3 AwSV und Anordnung nach § 55 Nr. 1 Buchst. c AwSV nach Zeitaufwand
5.18 Anerkennung einer Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 57 Abs. 1 und 3 und § 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV nach Zeitaufwand
5.19 Widerruf der Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft nach § 59 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AwSV nach Zeitaufwand
5.20 Anordnung nach Änderung der Einstufung nach § 67 AwSV nach Zeitaufwand
5.21 Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen für bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen nach § 68 Abs. 4 AwSV nach Zeitaufwand
5.22 Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaß- nahmen für bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 7 Nr. 7.2 AwSV nach Zeitaufwand
5.23 Bearbeitung einer Anzeige von JGS-Anlagen nach Anlage 7 Nr. 6.1 AwSV nach Zeitaufwand
5.24 Anordnung einer Sachverständigenprüfung nach Anlage 7 Nr. 6.4 AwSV nach Zeitaufwand
5.25 Zulassung von Ausnahmen nach § 78c Abs. 1 WHG nach Zeitaufwand
5.26 Untersagung des Betriebs oder Festsetzung von Anforderungen nach § 78c Abs. 2 WHG nach Zeitaufwand
6 Stauanlagen
6.1 Setzen, Erhaltung und Erneuerung von Staumarken (§§ 37, 39 WG LSA) 65 bis 2.500
6.2 Genehmigung zur Änderung von Staumarken (§ 38 Abs. 2 WG LSA) 50 bis 312
6.3 Genehmigung zur Außerbetriebsetzung von Stauanlagen (§ 40 WG LSA) 65 bis 2.500
mindestens 65
höchstens 2.580
Anmerkung:

Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr. Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

7 Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 45 Abs. 1 WG LSA, § 48 WG LSA, § 68 Abs. 1 WHG, sowie nach § 20 UVPG für Vorhaben nach Anlage 1 Nrn. 19.7 bis 19.9 des UVPG
7.1 Planfeststellung / Planfeststellungsänderungverfahren nach dem Wert der Anlage
bei einem Wert der Anlage bis 50.000 Euro 2 v. H. des Wertes
mindestens 570
bei einem Wert über 50.000 Euro bis 300.000 Euro 1.023 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro 1.790 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert über 1 Mio. Euro 3.221 zuzüglich 0,1 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
Anmerkung zu Tarifstelle 7.1:

Die Gebühr erhöht sich um die dafür im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung - Lfd. Nr. 62 - vorgeschriebene Gebühr. Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

7.2 Plangenehmigungen/Plangenehmigungsänderungsverfahren nach dem Wert der Anlage bei einem Wert der Anlage bis 50.000 Euro 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
mindestens 235
bei einem Wert der Anlage über 50.000 Euro bis 300.000 Euro 512 zuzüglich 0,3 v. H. des 50.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro

.

1.023 zuzüglich 0,2 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert der Anlage über 1 Mio. Euro 2.050 zuzüglich 0,1 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
Anmerkung zu Tarifstelle 7.2:

Schließt das Verfahren andere behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidung vorgeschriebenen Gebühren.

7.3 Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 17 WHG, § 69 Abs. 2 WHG) 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
7.4 nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 7.1
7.5 Entscheidung über die Kostenbeteiligung zum Ausgleich des Vorteils ( § 93 WG LSA), soweit nicht Teil eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Streitwert
für den Wert bis 2 500 Euro 3 v. H.
für den Wert über 2 500 Euro 1 v. H.
8 Befreiung/Ausnahme nach § 38 Abs. 5 WHG, § 50 Abs. 3 WG LSA (Gewässerrandstreifen)
mindestens 65
höchstens 2.580
9 Entscheidung zur Übertragung der Unterhaltungspflicht nach Erlass der Entscheidung über den Ausbau oder über die Errichtung der Anlage ( § 62 Abs. 2 WG LSA) 50 bis 625
nach Zeitaufwand
10 Entscheidungen zu Erdaufschlüssen und Bohrungen (§ 49 WHG) je Bohrung/Erdaufschluss 30 bis 156
11 Heilquellen
11.1 Anerkennung von Heilquellen (§ 53 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 77 WG LSA) 767
11.2 Widerruf einer Anerkennung einer Heilquelle (§ 53 WHG, § 77 WG LSA) 154
11.3 Festsetzung ( § 53 Abs. 4 WHG in Verbindung mit § 77 WG LSA), Änderung eines Heilquellenschutzgebietes nach Entnahmemenge in m3 der Fassung, für die das Schutzgebiet festgesetzt oder geändert wurde (bezogen auf den Geltungsraum der Erlaubnis, Bewilligung)
mindestens 2.000
höchstens 81 250
11.4 Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen, Befreiungen von Schutzbestimmungen ( § 53 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 52 WHG) vom Wert der Anlage, derenthalber gestattet wird 1 v. H. des Wertes 30 bis 4.062
12 Trinkwasserversorgung
12.1 Anordnung zur Eigenüberwachung im Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung (§ 72 WG LSA) 20 bis 250
12.2 Freistellung von der Trinkwasserversorgungspflicht (§ 70 Abs. 1 WG LSA)
mindestens 65
höchstens 2.580
13 Abwasserbeseitigung
13.1 Genehmigung des Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes und dessen Fortschreibung nach § 79 Abs. 3 WG LSA 200 bis 6.250 nach Zeitaufwand
13.2 Genehmigung des Niederschlagswasserbeseitigungskonzepts und dessen Fortschreibung nach § 79 Abs. 3 WG LSA 200 bis6.250 Euro nach Zeitaufwand
13.3 Entscheidung über die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 79a Abs. 2 WG LSA 30 bis 406
13.4 Bestimmung der Abwasserbeseitigungspflichten nach § 151 Abs. 8 des WG LSA in der am 31. März 2011 geltenden Fassung 10 v. H. der für die Erlaubnis erhobenen Gebühr
13.5 Anordnungen zur Eigenüberwachung (§ 82 Abs. 2 WG LSA) 20 bis 250
14 Deiche und Dämme
14.1 Anordnungen zur Wiederherstellung (§ 94 Abs. 4 WG LSA) nach Zeitaufwand
mindestens 29
höchstens 2.580
14.2 Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§§ 96 und 97 WG LSA) nach Zeitaufwand
mindestens 65
höchstens 2.580
15 Duldungs- und Gestattungsverpflichtung (§ 104 WG LSA und § § 92 bis 94 WHG) nach dem Wert des durch die Duldung erzielten Vorteils
bei einem Wert bis 300.000 Euro 0,04 v. H. des Wertes
mindestens 25
bei einem Wert über 300.000 Euro bis 1 Mio. Euro 123 zuzüglich 0,01 v. H. des 300.000 Euro übersteigenden Wertes
bei einem Wert über 1 Mio. Euro 195 zuzüglich 0,004 v. H. des 1 Mio. Euro übersteigenden Wertes
höchstens 1.000
16 Entscheidungen der Wasserbehörde über die Unterhaltungspflicht ( § 42 WHG, § 68 WG LSA) 65 bis 1.250
17 Anordnung der Bestellung eines oder mehrerer oder eines anderen Gewässerschutzbeauftragten (§ 64 Abs. 2 WHG, § 66 WHG in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz) 25 bis 187
18 Regelungen, Beschränkungen oder Verbote auf der Grundlage einer Verordnung oder durch Verfügung nach § 29 WG LSA 65 bis 1.250
19 Maßnahmen der Gewässeraufsicht (§§ 100, 101 WHG), Maßnahmen der Aufsicht über Abwassereinleitungen auf der Grundlage der Indirekteinleiterverordnung, soweit nicht die Gebühr nach den Tarifstellen für die umweltbezogenen Untersuchungsleistungen - Lfd. Nr. 133 - zu berechnen ist nach Zeitaufwand
mindestens 12,5
höchstens 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 19:

Bei Übernahme der staatlichen Anerkennung anderer Länder ermäßigt sich die Gebühr auf 20 v. H. der vollen Gebühr.

20 Staatliche Anerkennung nicht staatlicher Stellen für Abwasseruntersuchungen nach der Verordnung auf Grund des § 109 WG LSA 500 bis 1 562
21 Festsetzung einer Entschädigung oder eines Ausgleichs im Verfahren nach § § 106 bis 108 WG LSA in Verbindung mit §§ 96 bis 99 WHG die Gebühr nach §§ 3, 34 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
22 Wasserbuch
22.1 Auskunftserteilung über Eintragungen im Wasserbuch sowie diesbezügliche Urkunden (§ 103 WG LSA) 5 bis 65
nach Zeitaufwand
22.2 beglaubigte Auszüge aus dem Wasserbuch (§ 103 WG LSA) je angefangene Seite DIN A4 5,2
23 Entscheidung über Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 86 Abs. 4 WHG
mindestens 65
höchstens 2.580
24 Sonstige Anordnungen 20 bis 625


Lfd. Nr.

Tarif- stelle

Gegenstand Gebühr / Pauschbetrag
Euro

164

Weingesetz  
1 Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer, Durchführung der Sinnenprüfung nach §§ 19 bis 21  
1.1 Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat  
1.1.1 Menge der Anstellung  
1.1.1.1 bis 2.500 l 17,9
1.1.1.2 über 2.500 l bis 5.000 l 20,5
1.1.1.3 über 5.000 l bis 10.000 l 31
1.1.1.4 über 10.000 l bis 20.000 l 41
1.1.1.5 über 20.000 l 52
1.1.2 Anstellung von Fassweinen vor der Abfüllung 26
1.1.3 Feststellung der Identität wie Tarifstelle 1.1.1
1.1.4 Erweiterung des Antrages/Teilfüllungen wie Tarifstelle 1.1.1
1.2 Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein und Sekt  
1.2.1 Menge der Anstellung  
1.2.1.1 bis 2.500 l 26
1.2.1.2 über 2.500 l bis 5.000 l 31
1.2.1.3 über 5.000 l bis 10.000 l 41
1.2.1.4 über 10.000 l bis 20.000 l 52
1.2.1.5 über 20.000 l 103
1.2.2 Tankprobe Schaumwein 26
1.2.3 Erweiterungsantrag auf Erteilung einer Prüfnummer wie Tarifstelle 1.2.1
1.3 Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Branntwein aus Wein  
1.3.1 Menge der Anstellung  
1.3.1.1 bis 2.500 l 36
1.3.1.2 über 2.500 l bis 5.000 l 72
1.3.1.3 über 5.000 l bis 10.000 l 108
1.3.1.4 über 10.000 l bis 25.000 l 144
1.3.1.5 über 25.000 l bis 50.000 l 179
1.3.1.6 über 50.000 l bis 75.000 l 215
1.3.1.7 über 75.000 l bis 100.000 l 251
1.3.1.8 je weitere angefangene 100.000 l 46,5
1.4 Anstellung zusätzlich zu den bekannten Terminen zusätzlich 31
2 Genehmigung von Pflanzungen nach §§ 6, 7 und 8a  
2.1 Genehmigung zur Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten 52
2.2 Genehmigung einer Neuanpflanzung 52
2.3 Genehmigung von Pflanzrechten aus der regionalen Reserve 52
3 Weinbaukartei  
3.1 Auszug aus der Weinbaukartei nach Anforderung 10,3

165

Wein-Überwachungsverordnung  
1 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Versuchen nach § 3 Abs. 1 85 bis 2.115
2 Ausstellen eines Zeugnisses nach § 3 Abs. 2 100 bis 200
3 Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 73
4 Genehmigung der Analysenbuchführung nach § 13 Abs. 2 73
5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 für das Inverkehrbringen von vorschriftswidrigen Weinbauerzeugnissen 106 bis 353

166

Weiterbildungsmaßnahmen auf der Basis der verschiedenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen mit staatlicher Zertifizierung oder staatlicher Prüfung 25  
1 Prüfung bei Anpassungsfortbildung mit staatlicher Zertifizierung 50
2 Prüfung bei Zusatzqualifikation mit staatlicher Prüfung 150
3 Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung  
3.1 Stufe I (Waystage) 40
3.2 Stufe II (Threshold) 45
3.3 Stufe III (Vantage) 50
3.4 Stufe IV (Proficiency) 55

167

Wohn- und Teilhabegesetz ( WTG LSA) und dazugehörende Verordnungen
1 Anzeige gemäß § 12 Abs. 1
1.1 bis 12 Plätze 150
1.2 13 bis 30 Plätze 300
1.3 31 bis 60 Plätze 400
1.4 ab 61 Plätze 500
2 Änderungsanzeige gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 und 8 bis 13 25 bis 500
3 Bescheid gemäß § 15 Abs. 5 150 bis 500
4 Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 150
5 Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 und § 20 (Erst-, Regel- oder mängelbehaftete Anlassprüfung sowie Prüfung der Abstellung von festgestellten Mängeln in den vorgenannten Prüfungen) 150 bis 1.000
6 Bescheid gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 - Duldung von Prüfungsmaßnahmen 150 bis 500
7 Prüfung Statusfeststellung gemäß § 19 Abs. 8 und § 20 Abs. 1 Satz 2 150 bis 1.000
8 Erlass von Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2 150 bis 1.000
9 Erteilung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 24 Abs. 1 und 3 150 bis 1.000
10 Einsetzung einer kommissarischen Leitung gemäß § 24 Abs. 2 150 bis 1.000
11 Verhängung eines Aufnahmestopps gemäß § 25 150 bis 1.000
12 Untersagung des Betriebs einer stationären Einrichtung oder einer sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform gemäß § 26 150 bis 1.000
13 Erteilung einer Befreiung gemäß § 27 150 bis 500
14 Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 WTG-MindBauVO 150 bis 500
15 Erteilung einer Befreiung gemäß § 17 Abs. 1 WTG-MindBauVO 150 bis 500
16 Anzeige gemäß § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 Satz 4 WTG-PersVO 50 bis 500
17 Bescheid gemäß § 7 Abs. 6 WTG-PersVO 150 bis 500
18 Erteilung von Befreiungen gemäß § 8 Abs. 5 WTG-PersVO 150 bis 500
19 Erteilung von Befreiungen gemäß § 11 WTG-PersVO 150 bis 500


168

Wohnraumförderungsgesetz ( WoFG)  
1 Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 27 (für Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - mit Ausnahme der Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII) - Sozialhilfe - gebührenfrei) 10,3
2 Erteilung einer Einkommensbescheinigung im Rahmen der Wohnungsbauförderung bei Wohnungseigentumsmaßnahmen 10,3
3 Genehmigung nach § 27 Abs. 7  
3.1 der Selbstnutzung nach Nr. 1 je Wohnung 10 bis 30
3.2 des Leerstehenlassens nach Nr. 2 je Wohnung 10 bis 600
3.3 der Zuführung zu anderen als Wohnzwecken oder baulicher Änderungen nach Nr. 3 je Wohnung 10 bis 600
4 Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 je Wohnung 10 bis 600
4.1 bei Freistellung von mehr als 10 Wohnungen in einem geförderten Objekt, sofern die Entscheidung in einem Bescheid erfolgt, ab der 11. Wohnung je Wohnung 5 bis 300

169

Wohnungseigentumsgesetz  
1 Erteilung eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 10 bis 120
2 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 je Wohnung 10 bis 120

170

Zolltarifverordnung
1 Bescheinigung für die zollfreie Einfuhr von Zuchttieren (Anordnungen des Bundesministers der Finanzen zu Tarifnummern 01.01 AI, 01.02 AI, 01.03 AI, 01.04 AI und 01.04 AII-Anlage zu § 1) je angefangene 500 Euro des Kaufpreises 5,2
mindestens 10

171

Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung ( LMZDV)
1 Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Abs. 2 106 bis 212


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