Bauvertragsrecht und Verdingungswesen
"HOAI- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - Verordnung über die Honorare für Architekten und Ingenieurleistungen" und "HVA F-StB- Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau Ausgabe September 2006, Fassung Juli 2009"

- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Dezember 2009
(MBl. Nr. 4 vom 22.02.2010 S. 85)



Bezug:

  1. Allg. RdSchr. Straßenbau Nr. 26/1999 des BMVBS vom 30.12.1999 (VkBl. 2000 S. 32)
  2. Allg. RdSchr. Straßenbau Nr. 27/2005 des BMVBS vom 21.12.2005 (VkBl. 2006 S. 30)
  3. Allg. RdSchr. Straßenbau Nr. 24/2006 des BMVBS vom 22.09.2006 (VkBl. S. 811)

I. Allgemeines


  1. Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen ( HOAI) wurde am 17.8.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2732) bekannt gegeben. Sie ist zum 18.8.2009 in Kraft getreten.
  2. Mit der nunmehrigen Novellierung wurde die HOAI inhaltlich neu strukturiert und umfangreich geändert. Mit den Änderungen wurde dem Prüfauftrag des Bundesrats vom 14.07.1995, den Zielen aus der Koalitionsvereinbarung sowie den Anforderungen aus der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, die bis zum 31.12.2009 im nationalen Recht umzusetzen sind, Rechnung getragen.
  3. Die HOAI enthält für die Honorarermittlung verbindliche und unverbindliche Vorgaben. Verbindliche Regelungen enthalten die Teile 1 bis 5 der Verordnung sowie den Anlagen 3 bis 14 zur HOAI. Die nicht verbindlich geregelten Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 enthalten. Hierbei handelt es sich um die Leistung Umweltverträglichkeitsstudie sowie die Leistungen der bisherigen Teile X - XIII HOAI i. d. F. vom 01.01.1996. Die bisher auch frei zu vereinbarenden Besonderen Leistungen werden in der Anlage 2 zur HOAI nicht abschließend aufgeführt.

II. Aktualisierung des HVA F-StB

1. Die Umsetzung der novellierten HOAI in das "Handbuch für die Vergabe und Ausführung freiberuflicher Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB)" erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Im Vorgriff auf diese Fortschreibung hat die Arbeitsgruppe II "Freiberufliche Leistungen" in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesen jedoch ein "Sofortpaket" erarbeitet, in welchem zur preisrechtlich konformen Anwendung die Bezüge zur HOAI sowohl in den Vordrucken als auch im Richtlinientext aktualisiert wurden. Hiermit wird das HVA F-StB, Ausgabe September 2006/Fassung Juli 2009 bekannt gegeben.

2. In den Leistungsbildern der novellierten HOAI sind für folgende Planungsleistungen verbindliche Honorarregelungen enthalten:

2.1 Flächenplanung

  1. Bauleitplanung (Teil 2, Abschnitt 1)
  2. Landschaftsplanung (Teil 2, Abschnitt 2)

2.2 Objektplanung

  1. Gebäude und raumbildende Ausbauten (Teil 3, Abschnitt 1)
  2. Freianlagen (Teil 3, Abschnitt 2)
  3. Ingenieurbauwerke (Teil 3, Abschnitt 3)
  4. Verkehrsanlagen (Teil 3, Abschnitt 4)

2.3 Fachplanung

  1. Tragwerksplanung (Teil 4, Abschnitt 1)
  2. Technische Ausrüstung (Teil 4, Abschnitt 2).

3. Für folgende Beratungsleistungen, die in der bisherigen HOAI verbindlich geregelt waren, sind in der Anlage 1 der novellierten HOAI unverbindliche Regelungen als Orientierungshilfe enthalten:

3.1 Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 1, Nummer 1.1)

3.2 Thermische Bauphysik (Anlage 1, Nummer 1.2)

  1. Wärmeschutz

3.3 Schallschutz und Raumakustik (Anlage 1, Nummer 1.3)

  1. Schallschutz
  2. Bauakustik
  3. Raumakustik

3.4 Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (Anlage 1, Nummer 1.4)

  1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

3.5 Vermessungstechnische Leistungen (Anlage 1, Nummer 1.5)

  1. Entwurfsvermessung
  2. Bauvermessung.

4. Folgende, bisher verbindlich geregelte Leistungen sind nicht mehr in der HOAI enthalten:

  1. Projektsteuerung,
  2. Sonstige landschaftsplanerische Leistungen,
  3. Örtliche Bauüberwachung,
  4. Verkehrsplanerische Leistungen,
  5. Sonstige Leistungen für Thermische Bauphysik,
  6. Sonstige Leistungen für Schallschutz,
  7. Sonstige Leistungen für Raumakustik,
  8. Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau,
  9. Sonstige vermessungstechnische Leistungen.

5. Im Vorgriff auf die vorgesehene Fortschreibung des HVA F-StB werden für die unter den Nummern 2 bis 4 dieses RdErl. beschriebenen Leistungen für die Wahl des Vergabeverfahrens folgende Hinweise gegeben:

5.1 Honorar (ohne Umsatzsteuer) liegt unterhalb der EU-Schwellenwerte:

  1. Wenn die geforderten Leistungen fin verbindlichen Teil der HOAI enthalten sind, keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen erforderlich werden, keine oder unwesentliche Nebenkosten anfallen und die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone oder Schwierigkeitsstufe nicht überschritten werden, kann eine freihändige Vergabe nach, Verhandlung mit 'nur einem Bewerber erfolgen.
  2. Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sind in einem leistungsbezogenen Wettbewerb zu vergeben. Hierzu hat eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern (mindestens drei) zu erfolgen, wenn die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht verfügt. Ansonsten ist ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb durchzuführen.

Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und entsprechend im Vergabevermerk zu dokumentieren.

5.2 Honorar (ohne Umsatzsteuer) liegt oberhalb der EU-Schwellenwerte:

Leistungen nach den Nummern 2 bis 4 sind nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben.

6. Wertungsgrundsätze

Für die Wertung der angebotenen Honorare ist Folgendes zu beachten:

  1. Von den in der HOAI verbindlich festgelegten Honoraren für Leistungen oder Teilleistungen darf nur in den in § 7 Abs. 3 und 4 der HOAI genannten Ausnahmefällen abgewichen werden.
  2. Wird das angebotene Honorar für Leistungen der Anlage 1 der HOAI (Orientierungswerte) um mehr als 20 v. H. unterschritten, ist vom Bieter eine schriftliche, plausible Aufklärung über die Ermittlung des Honorars zu verlangen. Anhand der vom Bieter vorgelegten Unterlagen ist zu prüfen, ob das Honorar eine einwandfreie Leistungserbringung erwarten läst. Ist dies nicht der Fall, ist das Angebot auszuschließen.
  3. Bei den übrigen frei zu vereinbarenden Honoraren für Leistungen gemäß Nummer 4 ist zu prüfen, ob das angebotene Honorar eine einwandfreie Leistungserbringung

erwarten lässt. Eine Aufklärung des Honorars ist dann durchzuführen, wenn das Honorar des Mindestbietenden das nächst höhere Honorarangebot um mehr als 20 v. H. unterschreitet.

7. Informationspflicht gemäß § 101a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)

Das GWB i. d. F. der Bek. vom 15.07.2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 S. 3850), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25.05.2009 (BGBl. I S. 1102), enthält nunmehr die Bestimmungen zur Bieterinformation bei europaweiten Ausschreibungen, die bislang im § 13 der Vergabeverordnung integriert waren. Gleichzeitig erfolgte eine inhaltliche Anpassung an die EU-Rechtsmittelrichtlinie. Infolge dieser Änderungen musste auch der Richtlinientext des Abschnitts 1.4 sowie die diesbezüglichen Vordrucke des HVA F-StB angepasst werden.

8. Dokumentation der Vergabe

Der gesamte Vergabeverlauf, insbesondere die Wahl des Vergabeverfahrens, die Auswahl der Bewerber sowie die Wertung der Angebote, ist in einem Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren.

III. Anwendung des HVA F-StB

1. Das HVA F-StB, Ausgabe September 2006/Fassung Juli 2009, wird im Interesse einer einheitlichen Handhabung hiermit für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen in Sachsen-Anhalt eingeführt.
Den Bauverwaltungen bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, Städten und Gemeinden wird die Anwendung HVA F-StB, Ausgabe September 2006/Fassung Juli 2009, in ihrem Zuständigkeitsbereich empfohlen.

2. Die Fortschreibung kann bei der nachfolgend benannten Adresse bezogen werden: FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, Tel.: (0 22 36) 38 .46 30, Fax: (0 22 36) 38 46 40.

3. Zusätzlich werden die Richtlinientexte des aktuellen HVA F-StB als pdf-Datei und die Vordrucke als Word-Datei auf der Homepage des BMVBS veröffentlicht. Sie können unter dem Pfad BMVBS/Verkehr/Straße/Straßenbau/Vergabehandbücher/HVA F-StB eingesehen und herunter geladen werden.

4. Die Bezug-RdSchr. wurden aufgehoben.

IV. Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE