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AVO InsO - Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung
- Sachen-Anhalt -
Vom 13. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 33 vom 27.12.2007 S. 436; 15.12.2009 S. 720 09; 08.11.2011 S. 818; 26.11.2012 S. 553 12; 04.12.2013 S. 506; 13.12.2014 S. 533 *; 20.12.2016 S. 391 umwelt-online.de/preview/170016"> 16; 15.01.2019 S. 19 19; 19.05.2020 S. 249 20; 18.02.2021 S. 63 21; 17.11.2022 S. 350 22; 16.09.2024 S. 249 24, 24a, 24b; 12.03.2026 S. 72 26)
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 707), wird verordnet:
Das Land gewährt den gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen auf Antrag Pauschalen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung.
Der Bedarf zur Finanzierung anerkannter Stellen richtet sich nach der demografischen Entwicklung. Maßgeblich ist ein Beraterschlüssel von einer Fachkraft auf 85 000 Einwohnerinnen und Einwohner. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde vom Beraterschlüssel abgewichen werden.
(1) Es sollen nicht mehr Stellen finanziert werden, als zur Deckung des in § 2 festgestellten Bedarfs notwendig sind (berechtigte Stellen). Sind mehr Stellen als geeignete Stellen anerkannt, erfolgt vor einer Erstattung ein Feststellungsbescheid an die Stelle, die die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde nach den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Kriterien anhand der dort genannten Reihenfolge auswählt.
(2) Bei der Finanzierung geeigneter Stellen in freier Trägerschaft ist der Grundsatz der landesweiten möglichst gleichgewichtigen Trägerpluralität zu beachten.
(3) Weitere Kriterien für die Auswahl sind:
(4) Bei der Auswahl zur Finanzierung werden nur die Stellen berücksichtigt, die einen Anspruch auf eine Finanzierung von mindestens 0,5 Vollzeitäquivalenten an Beratungsfachkräften für die Verbraucherinsolvenzberatung haben.
§ 4 Höhe der Pauschalen 19 22 24
(1) Die gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung als geeignet anerkannten Stellen erhalten für ihre Beratungstätigkeit, insbesondere zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung und die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung, eine Personal- und Sachkostenerstattung. Diese gliedert sich in eine Vorhaltepauschale nach Absatz 2 und Fallpauschalen nach Absatz 3. Die Erstattung ist auf höchstens 97 410 Euro je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft jährlich begrenzt. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die durch
entstehen, wird eine Vorhaltepauschale von 30 v. H. des jährlichen Höchstbetrages nach Absatz 1 je anerkannter Vollzeitberatungsfachkraft im Jahr gewährt. Ändert sich die Zahl der Fachkräfte im Laufe des Jahres, erfolgt die Gewährung der Pauschale anteilmäßig.
(3) Eine Erstattung nach Absatz 1 - über die Pauschale nach Absatz 2 hinaus - muss durch außergerichtliche Einigungen oder erteilte Bescheinigungen gemäß § 305 der Insolvenzordnung nachgewiesen werden. Für die entsprechenden Beratungsleistungen werden Fallpauschalen gemäß der Anlage als Verrechnungssätze in Ansatz gebracht.
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als geeignete Stelle, die Feststellung der Empfängerinnen und Empfänger und die Abrechnung der Pauschalen ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit.
(2) Die Vorhaltepauschale nach § 4 Abs. 2 wird zum 31. Januar eines Jahres ausgezahlt.
(3) Die Zahlung der Fallpauschalen nach § 4 Abs. 3 erfolgt nach Abschluss der Beratung auf der Grundlage des Nachweises der durchgeführten Insolvenzberatungen. Die berechtigten Stellen melden hierzu zweimonatlich die abgeschlossenen Insolvenzberatungen bei der zuständigen Behörde. Termin zur Meldung für die letzte Abrechnung im Jahr ist grundsätzlich der 30. November. Anträge auf Auszahlung der Erstattungen nach § 4 sind dem Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit schriftlich bis zum 30. September des Vorjahres für das nachfolgende Jahr (Folgejahr) einzureichen. Dabei ist die Anzahl der für die Insolvenzberatung vorgesehenen Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften anzugeben. Die Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgt auf der Grundlage der Beantragung, wobei die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften im Regelfall nicht die Anzahl des Vorjahres überschreiten darf.
(4) Die anerkannten Stellen haben bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht mit statistischen Angaben zu erstellen und bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Die zuständige Behörde kann für die Antragstellung, die Auszahlung und statistische Zwecke Formblätter verbindlich vorgeben.
§ 5a Begrenzung der Finanzierung berechtigter Stellen 09 12 * umwelt-online.de/preview/170016"> 16 19 24
(1) Die zuständige Behörde ermittelt die Auslastung der jeweiligen berechtigten Stelle für die beiden vor der Antragstellung nach § 5 Abs. 3 Satz 4 liegenden vollständigen Kalenderjahre (Bezugsjahre), indem für jedes der beiden Bezugsjahre errechnet wird, zu welchem Anteil die Erstattungen für Fallpauschalen nach § 4 Abs. 3 ausgeschöpft wurden. Für die Berechnung dieses Wertes für die Bezugsjahre 2022 bis 2024 wird die Summe aller gezahlten Fallpauschalen im jeweiligen Kalenderjahr gebildet und diese durch die Differenz aus dem bewilligten Höchstbetrag für die Erstattung von Pauschalen des jeweiligen Kalenderjahres und der Grundpauschale des jeweiligen Kalenderjahres dividiert. Für die Berechnung dieses Wertes für das Bezugsjahr 2025 und die nachfolgenden Bezugsjahre wird die Summe aller gezahlten Fallpauschalen im jeweiligen Kalenderjahr gebildet und diese durch die Differenz aus dem bewilligten Höchstbetrag für die Erstattung von Pauschalen des jeweiligen Kalenderjahres und der Vorhaltepauschale des jeweiligen Kalenderjahres dividiert. Der Wert wird beim Vorliegen von mehr als drei Nachkommastellen auf drei Dezimalstellen nach dem Komma gerundet.
(2) Die zuständige Behörde soll die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften, für welche Pauschalen beantragt und nach § 4 Abs. 1 erstattet werden, für das Folgejahr begrenzen, wenn der nach Absatz 1 ermittelte Wert in jedem der beiden Bezugsjahre weniger als 0,8 betragen hat. Die Begrenzung erfolgt auf der Grundlage des Bezugsjahrs, in dem der Wert nach Absatz 1 am höchsten war. Die Berechnung erfolgt gemäß den Absätzen 3 und 4.
(3) Die zuständige Behörde ermittelt bei der jeweils berechtigten Stelle die Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften für das nach Absatz 2 Satz 2 maßgebliche Bezugsjahr. Soweit sich diese Anzahl während dieses Bezugsjahrs änderte oder diese nicht bei der Bewilligung nach § 5 Abs. 3 Satz 6 angegeben wurde, wird für die Ermittlung nach Satz 1 der Betrag für Erstattungen, welcher der berechtigten Stelle für das jeweilige Bezugsjahr bewilligt wurde, durch den im jeweiligen Bezugsjahr geltenden Höchstbetrag pro Vollzeitberatungsfachkraft nach § 4 Abs. 1 Satz 3 dividiert.
(4) Für die Berechnung der Höhe der Begrenzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Anzahl der Vollzeit - äquivalente an Beratungsfachkräften mit dem nach Absatz 1 ermittelten Wert des nach Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Bezugsjahres multipliziert. Das Ergebnis wird beim Vorliegen von mehr als einer Nachkommastelle auf eine Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet. Es stellt im Sinne von Absatz 2 für die jeweils berechtigte Stelle die Obergrenze der Anzahl der Vollzeitäquivalente an Beratungsfachkräften für das Folgejahr dar, für welche die zuständige Behörde Erstattungen nach § 4 Abs. 1 leisten soll.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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* red. Anm. Pauschalförderung § 5a Jahreszahlen geändert.
| Anlage 19 22 (zu § 4 Abs. 3) |
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Zahl der Gläubigerinnen und Gläubiger |
Fallpauschale | |
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bei erfolgreicher |
bei gescheiterter außergerichtlicher Einigung nach Erteilung der Bescheinigung gemäß § 305 der Insolvenzordnung in Euro |
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1 bis 5 |
516 |
418 |
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6 bis 10 |
669 |
571 |
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11 bis 15 |
802 |
704 |
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16 bis 20 |
914 |
816 |
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21 bis 30 |
1.016 |
918 |
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31 bis 50 |
1.108 |
1.010 |
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über 50 |
1.200 |
1.102 |
| ENDE | |