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Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. November 2016
(MBl. LSA Nr. 1 vom 16.01.2017 S. 6)
Archiv: 2010
Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 18.11.2016 - 04.2-02080/100
Bezug:
Gem. RdErl. des MI, der StK und der übr. Min. vom 30.06.2010 (MBl. LSA S. 434), geändert durch Gem. RdErl. vom 10.06.2015 (MBl. LSA S. 344)
1. Vorbemerkungen
Korruption untergräbt in besonderem Maße das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität sowie die Funktionsfähigkeit des Staates. Sie kann erhebliche volkswirtschaftliche Schäden verursachen.
Ein bedeutendes Ziel der Landesregierung ist es daher, die Korruption auf allen staatlichen Ebenen umfassend zu bekämpfen und eine entsprechende Ausstrahlung auf die Privatwirtschaft zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund sind die präventiven Maßnahmen sowie die Möglichkeiten des Aufdeckens und Verfolgens von Korruptionsstraftaten weiter zu optimieren.
2. Anwendungsbereich
Dieser Gem. RdErl. gilt für die gesamte unmittelbare Landesverwaltung Sachsen-Anhalt einschließlich ihrer Betriebe nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.02.2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften gilt dieser Gem. RdErl., soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.
Für den Landtag von Sachsen-Anhalt, die Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Informationsfreiheit sowie die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und den Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt stellt dieser Gem. RdErl. eine Empfehlung dar.
Der mittelbaren Landesverwaltung wird empfohlen, entsprechend diesem Gem. RdErl. zu verfahren.
3. Begriffsbestimmungen
3.1 Korruption
Korruption im Sinne dieses Gem. RdErl. ist
3.2 Korruptionsgefährdete Bereiche
Korruptionsgefährdet ist grundsätzlich jeder Bereich, in dem der Bedienstete durch sein Verhalten oder eine dort zu treffende Entscheidung ungerechtfertigt einen materiellen oder immateriellen Vorteil erlangen oder von einem Nachteil befreit werden könnte.
3.3 Besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze
Ein Dienstposten oder Arbeitsplatz ist als besonders korruptionsgefährdet anzusehen, sofern die durch die Tätigkeit des Bediensteten möglicherweise entstehenden Vorteile einen bedeutenden Wert darstellen, die gegebenenfalls vermiedenen Nachteile von erheblicher Bedeutung sind oder die zu erwartende Schädigung für die Allgemeinheit von schwerwiegender Natur ist.
Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die auszuübende Tätigkeit in Zusammenhang steht mit
Ist ein Dienstposten oder Arbeitsplatz zusätzlich durch
gekennzeichnet, besteht ein nochmals gesteigertes Gefährdungspotenzial.
Die Aufzählungen in Absatz 2 und 3 sind nicht abschließend und bedürfen der Prüfung im Einzelfall. So kann bereits das Vorliegen eines dieser Merkmale zu einer besonderen Korruptionsgefährdung des Dienstpostens oder Arbeitsplatzes führen. Dahingegen kann auch bei Nichtvorliegen der Merkmale in besonders gelagerten Einzelfällen eine besondere Korruptionsgefahr gegeben sein.
3.4 Bedienstete
Bedienstete im Sinne dieses Gem. RdErl. sind alle Bediensteten des Landes unabhängig von der Natur ihres zum Land bestehenden Rechtsverhältnisses (unter anderem Beamte, Beschäftigte und Auszubildende und alle, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land stehen).
4. Personelle Maßnahmen
4.1 Personalauswahl und -rotation
Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. Für Inhaber dieser Dienstposten und Arbeitsplätze ist auch aus Fürsorgegründen ein Personalentwicklungskonzept anzustreben.
Die Verwendungsdauer des Personals auf besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätzen ist grundsätzlich zu begrenzen; sie sollte in der Regel einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten. Eine längere Verwendungszeit ist nur aus Rechfeigründen oder aufgrund dringender dienstlicher Belange möglich.
Rechtsgründe oder dringende dienstliche Gründe, die zu einer entsprechenden Entscheidung geführt haben, sowie die zusätzlich ergriffenen Kontrollmaßnahmen sind aktenkundig nachzuweisen. Ein dringender dienstlicher Grund kann z. B das Fehlen geeigneten Personals oder einer Stelle gleicher Wertigkeit sein.
Ist im Zuge von Rotationsmaßnahmen die Verwendung des Inhabers eines besonders korruptionsgefährdeten Dienstpostens oder Arbeitsplatzes auf einem anderen ebenfalls besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten oder Arbeitsplatz vorgesehen, ist auf eine für Außenstehende erkennbare Änderung des Tätigkeitsbereiches zu achten.
4.2 Sensibilisierung und Belehrung
Sämtliche Bediensteten sind anlässlich des Dienstantrittes oder der Aufnahme der Beschäftigung auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens aktenkundig zu belehren.
Hinsichtlich möglicher Korruptionsgefahren ist jeder Bedienstete in der weiteren Folge durch Wiederholungsbelehrungen in regelmäßigen Abständen zu sensibilisieren. Die Belehrungen sind von denn Bediensteten schriftlich zu bestätigen.
Bei Tätigkeiten in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen - auch bei einem Wechsel dorthin - ist mindestens einmal jährlich eine erneute Sensibilisierung und eine vertiefte arbeitsplatzbezogene Belehrung des Bediensteten vorzunehmen. Auf folgende Vorschriften ist dabei besonders hinzuweisen:
Der Wortlaut der in Absatz 3 Buchst. a bis c genannten Vorschriften ist jeweils im Intranet der einzelnen Ressorts verfügbar zu machen.
4.3 Aus- und Fortbildung
Die Erscheinungsformen von Korruption und die damit verbundenen Gefährdungsmomente, die Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowie die straf-, dienst- und arbeitsrechtlichen Folgen sind in geeigneten Zusammenkünften, z.B. in Dienstbesprechungen, regelmäßig zu thematisieren.
Darüber hinaus ist das Thema Korruptionsprävention als fester Bestandteil des Programms der Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes vorzusehen.
Vorgesetzten obliegt eine besondere Verantwortung bei der Vermeidung und Bekämpfung von Korruption. Ihr Problembewusstsein, insbesondere für die Gefahren der Korruption, ist ebenfalls in Fortbildungsmaßnahmen zu stärken.
Die das Personal verwaltende Stelle und die Vorgesetzten der Bediensteten, die besonders korruptionsgefährdete Dienstposten oder Arbeitsplätze besetzen, sollen dafür sorgen, dass die Bediensteten an Fortbildungsveranstaltungen mit korruptionspräventiven Inhalten teilnehmen.
5. Organisatorische Maßnahmen
Sämtliche organisatorische Maßnahmen sind so zu gestalten, dass Korruption begünstigende Faktoren minimiert werden.
5.1 Ansprechpersonen "Korruptionsprävention"
In den Ressorts und in den nachgeordneten Bereichen sind Ansprechpersonen "Korruptionsprävention" zu bestellen. Bei der Aufgabenwahrnehmung zur Korruptionsprävention sind sie weisungsunabhängig. In korruptionspräventiven Angelegenheiten haben sie ein direktes Vortragsrecht bei der Behördenleitung. In ihrem Zuständigkeitsbereich geben sie ohne Einhaltung des Dienstweges Rat und leisten Unterstützung.
Die Ansprechpersonen "Korruptionsprävention" nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Erlangt die Ansprechperson "Korruptionsprävention" Hinweise auf korruptes Verhalten, unterrichtet sie die Behördenleitung und macht in diesem Zusammenhang Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise. Die Behördenleitung entscheidet sodann über die weiteren Maßnahmen. In Disziplinar- und anderen Ermittlungsverfahren wegen Korruptionsverdachts wird die Ansprechperson "Korruptionsprävention" nicht mit der Aufklärung des Sachverhaltes betraut.
Die Regelungen der Nummern 7.2 und 7.3 bleiben hiervon unberührt.
5.2 Feststellen besonders korruptionsgefährdeter Dienstposten und Arbeitsplätze
Die Beurteilung, ob ein Dienstposten oder Arbeitsplatz als besonders korruptionsgefährdet einzustufen ist, erfolgt unabhängig von dem jeweiligen Inhaber. Sie beruht allein auf objektiven, aufgabenbezogenen Merkmalen. In allen Ressorts einschließlich ihrer Geschäftsbereiche sind alle zwei Jahre sowie aus gegebenem Anlass die besonders korruptionsgefährdeten Dienstposten und Arbeitsplätze festzustellen. Das Ergebnis ist der Zentralen Stelle für Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in der Landesverwaltung seitens der obersten Landesbehörden jeweils zum 1.6., erstmalig zum 1.6.2018, gemäß dem Muster der Anlage vorzulegen.
5.3 Dienst- und Fachaufsicht, Ablauforganisation
Die Dienst- und die Fachaufsicht sind in korruptionsgefährdeten Bereichen konsequent auszuüben. Sie umfassen insbesondere eine aktive vorausschauende Personalführung und -kontrolle. In diesem Zusammenhang achten Vorgesetzte auf Korruptionssignale und sensibilisieren regelmäßig die Bediensteten für Korruptionsgefahren.
In den betreffenden Bereichen sind geeignete Maßnahmen zur Vorgangskontrolle im Geschäftsablauf vorzusehen, wie Wiedervorlagen, Abschlussvermerke und Stichprobenkontrollen nach dem Zufallsprinzip. Sie dienen dem Schutz der Bediensteten und sollen Dritten deutlich machen, dass eine hohe Aufdeckungswahrscheinlichkeit besteht.
Differenzierte korruptionspräventive Maßnahmen, wie
können angezeigt sein.
5.4 Mehraugenprinzip
Das Mehraugenprinzip ist insbesondere in korruptionsgefährdeten Bereichen anzuwenden. Dies kann auch durch die Aufteilung von Entscheidungskompetenzen und eine Ausweitung von Kontrollmöglichkeiten erfolgen.
5.5 Transparenz des Verwaltungshandelns und der Aktenführung
Die Transparenz des Verwaltungshandelns ist durch eine vollständige und jederzeit nachvollziehbare Dokumentation in den Akten zu gewährleisten. Vorgangsrelevante mündliche Erklärungen und Informationen sind schriftlich zu dokumentieren.
Ferner ist im Sinne einer transparenter Aktenhaltung sicherzustellen, dass sämtliche Vorgänge (auch bei elektronischer Datenhaltung) jederzeit durch Berechtigte eingesehen werden können.
5.6 Innenrevision
Korruption kann durch Kontrollen aufgedeckt werden. Planmäßige sowie anlassbezogene Prüfungen einer Innenrevision erhöhen das Entdeckungsrisiko entsprechender Verhaltensweisen.
Auf Ergebnisse der Kontrollen einer Innenrevision kann daher im Rahmen der Korruptionsprävention unterstützend zurückgegriffen werden.
6. Flankierende Maßnahmen
Folgende Bereiche sind unmittelbar mit der Vermeidung und Bekämpfung der Korruption verbunden:
Diese Bereiche werden unter anderem im allgemeinen Beamten- und Tarifrecht, in den beamten- und tarifrechtlichen Nebengebieten, dem Richterrecht sowie den Bestimmungen zur Haushaltsausführung und Vergabe ausführlich geregelt und daher an dieser Stelle nicht detailliert behandelt.
7. Maßnahmen bei Korruptionsverdacht
7.1 Bedienstete
Erhalten Bedienstete konkrete Hinweise auf korruptes Verhalten, unterrichten sie unverzüglich eine vorgesetzte Person. Alternativ können sie sich auch ohne Einhaltung des Dienstweges an die Ansprechperson "Korruptionsprävention" wenden.
7.2 Vorgesetzte, Übergeordnete Dienststellen
Fälle von Korruption sind konsequent disziplinar- und arbeitsrechtlich zu verfolgen. Regressansprüche gegen Bedienstete und Dritte sind umgehend zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.
Der Vorgesetzte oder die übergeordnete Dienststelle ist verpflichtet, Hinweisen auf korruptes Verhalten nachzugehen. Dabei ist darauf zu achten, dass spätere Nachforschungen der Ermittlungsbehörden nicht gefährdet werden.
Die Dienststellen haben die Ansprechpersonen "Korruptionsprävention" zur Wahrnehmung der Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren, insbesondere bei korruptionsrelevanten Vorfällen.
7.3 Strafanzeigen
Die Behördenleitung hat einen konkreten strafrechtlich relevanten Korruptionsverdacht den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich anzuzeigen. In Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden sind behördeninterne Ermittlungen und vorbeugende Maßnahmen gegen eine Verschleierung einzuleiten, wie z.B. der Entzug bestimmter laufender oder abgeschlossener Vorgänge, Sicherung des Arbeitsraums, der Aufzeichnungen mit dienstlichem Bezug oder der Arbeitsmittel.
Strafverfolgungsbehörden sind in ihrer Ermittlungsarbeit zu unterstützen. Es ist alles zu unterlassen, was deren Ermittlungen gefährden könnte. Ohne Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden sind keine eigenen Ermittlungen zur Aufklärung des angezeigten Sachverhalts durchzuführen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gem. RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Gem. RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugs-RdErl. außer Kraft.
| Muster für die Mitteilung (besonders) korruptionsgefährdeter Dienstposten/Arbeitsplätze | Anlage (zu Nummer 5.2 Satz 4) |
1. Korruptionsgefährdete Dienstposten/Arbeitsplätze
| Ressort/Behörde/Dienststelle | Anzahl der Dienstposten (insgesamt) | davon korruptionsgefährdet |
2. Besonders korruptionsgefährdete Dienstposten/Arbeitsplätze (von den korruptionsgefährdeten)
| Anzahl (insgesamt) | Verweildauer bis fünf Jahre | fünf. bis sieben Jahre | mehr als sieben Jahre |
| ENDE | |