Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Februar 2010
(MBl. Nr. 6 vom 15.03.2010 S. 112)
Gem..RdErl. des MI, der StK und der übrigen Min. vom 22.02.2010 - 343-03013/100
Bezug: RdErl. des MI vom 24.11.1995 (MBl. LSA 1996 S. 6)
1. Anwendungsbereich
Dieser. Gem. RdErl. gilt für die gesamte unmittelbare Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich ihrer Betriebe nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) und regelt das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 54 Landesbeamtengesetz ( LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S.. 648) in Verbindung mit § 42 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG) vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) und § 3 Abs. 3 Tarifvertrag für den. öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 (MBl. LSA 2007 S. 163).
Für die Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt und den Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt stellt dieser Gem. RdErl. eine Empfehlung dar.
Den kommunalen Körperschaften sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend diesem Gem. RdErl. zu verfahren.
2. Begriffe
2.1 Bedienstete
Bedienstete im Sinne dieses Gem. RdErl. sind alle Bediensteten des Landes unabhängig von der Natur ihres zum Land bestehenden Rechtsverhältnisses (unter anderem alle in § 42 Abs. 1 BeamtSt genannten, Beschäftigte gemäß Tarifvertrag, außertariflich Beschäftigte, Auszubildende und alle, die in ein vergleichbaren Rechtsverhältnis mit dem Land stehen).
2.2 Belohnungen, Geschenke nd sonstige Vorteile
Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile sind alle Zuwendungen von Dritten, auf die Bedienstete keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell in ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch persönlichen Läge objektiv besser stellen. Hierzu zählen auch solche Zuwendungen, die Dritten (z.B. Angehörigen, Bekannten, Vereinen, dem Dienstherrn, dem Arbeitgeber, aber auch der Beschäftigungsbehörde, -dienststelle oder -gebietskörperschaft des Vorteilsempfängers) zugewendet werden, wenn sie bei den Bediensteten zu einer Ersparnis führen oder wenn sie ihn in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellen.
Neben der Zuwendung von Bargeld und Sachwerten können dafür auch alle andern Leistungen in Betracht kommen.
2.3 Bezug auf das Amt
In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn der Geber der Zuwendung sich davon bestimmen lässt, dass der Bedienstete eine bestimmte Funktion bekleidet oder bekleidet hat und die Intention des Gebers für den Bediensteten erkennbar oder zu vermuten ist. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich.
Zum Amt gehört sowohl das Hauptamt als auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Vorgesetzten ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Bediensteten stehende Nebentätigkeit.
Vorteile, die dem Bediensteten ausschließlich innerhalb der Privatsphäre gewährt werden, dürfen dann nicht angenommen werden, wenn erkennbar oder zu vermuten ist; dass sie mit Erwartungen auf die dienstliche Tätigkeit des Bediensteten verknüpft werde .
Bei Geschenken aus dem Mitarbeiterkreis kann von der Vermutung ausgegangen werden , dass ein Bezug zum Amt dann nicht gegeben ist, wenn es sich um sozial adäquate Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Dienstjubiläum) handelt.
2.4 Annahme
Die Annahme erfolgt durch die Entgegennahme der Zuwendung, aber auch in jedem dienstlichen oder privaten Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn die Zuwendung unmittelbar an Dritte abgegeben wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch schlüssiges Verhalten (Tun, Dulden oder Unterlassen).
Soweit ein dem Bediensteten nahestehender Dritter unmittelbar Zuwendungsempfänger ist, ist dies dem Bediensteten zuzurechnen, wenn der Empfang mit seinem Wissen oder Wollen erfolgt oder billigend in Kauf genommen wird.
2.5 Zuständige Stelle
Die für die Zustimmung zur Annahme zuständige Stelle ist für Beamte und Richter die oberste oder zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die Behörde, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA die Befugnis übertragen bekommen hat. Für Beschäftigte ist die jeweilige Beschäftigungsbehörde die zuständige Stelle.
Die nach § 54 Abs. 1 LBG LSA zuständige Stelle ist allen Bediensteten bekannt zu geben.
3. Annahmeverbot und Anzeigepflicht
Für Bedienstete besteht ein generelles Annahmeverbot aller Zuwendungen von Dritten. Alle Zuwendungen sind grundsätzlich dem Geber zurückzugeben. Bedienstete unterrichten die zuständige Stelle unverzüglich über jeden Versuch, ihre dienstliche Tätigkeit durch das Angebot von Geschenken, Belohnungen oder sonstigen Vorteilen zu beeinflussen.
Angebotene Zuwendungen, die der Bedienstete zurückgewiesen hat, sind der für die Zustimmung zuständigen Stelle anzuzeigen.
4. Zustimmungsverfahren
Bedienstete müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb darf der Bedienstete, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, Zuwendungen eines Gebers nicht für sich oder einen Dritten in Bezug auf sein Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Eine Annahme erfordert die vorherige Zustimmung der zuständigen Stelle.
Die Zustimmung zur Annahme ist schriftlich, unter Angabe der maßgeblichen Umstände (Art des Vorteils, geschätzter Wert, Anlass der Zuwendung und Empfänger) zu beantragen. Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen im Dienstreiseantrag ,oder im Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme.
Sofern eine vorherige Zustimmung nicht möglich ist, ist die Zustimmung zur Annahme unverzüglich nachträglich zu beantragen, insbesondere in Fällen, bei denen die Gewährung der Zuwendung nicht absehbar war.
Wird eine Zuwendung zunächst ohne Wissen oder Wollen des Bediensteten gegeben - z.B. an nahestehende Dritte oder per Post -, so ist die Annahme dann vollzogen, wenn die Zuwendung nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme zurückgegeben wird. Eine Erklärung, die Zuwendung nicht annehmen zu wollen, reicht in diesem Fall nicht aus.
Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn nach Lage des Falles zu besorgen ist, dass die Annahme der Zuwendung die objektive Amtsführung des Bediensteten beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit des Bediensteten entstehen könnte oder wenn mit der Zuwendung erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist. Auf den Wert kommt es grundsätzlich nicht an.
Die Zustimmung zur Annahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Gründe einer Versagung sind im Bescheid aufzuführen. Wird nachträglich die Zustimmung zur Annahme abgelehnt, ist die Zuwendung an den Geber zurückzugeben.
Der Geber soll schriftlich von der Ablieferung der Zuwendung an den Dienstherrn oder Arbeitgeber durch diesen unterrichtet werden.
4.1 Allgemein erteilte Zustimmung
Bei folgenden Fällen kann von einer allgemein erteilten Zustimmung zur Annahme ausgegangen werden:
Diese erteilte Zustimmung kann im Einzelfall durch die zuständige Stelle widerrufen werden, wenn durch die Annahme der Zuwendung der Eindruck der Bevorzuguhg oder der, Befangenheit entstehen kann.
4.2 Rückgabe
Ist die Rückgabe nicht möglich, z.B. weil der Geber nicht bekannt oder nicht erreichbar ist, hat der Bedienstete die Zuwendung unverzüglich der für die Zustimmung zuständigen Stelle anzuzeigen. Diese entscheidet, ob der Bedienstete die Zuwendung annehmen darf.
Die Rückgabe der Zuwendung erfolgt nicht, wenn der Bedienstete die Zuwendung als Repräsentant seines Dienstherrn oder Arbeitgebers entgegengenommen hat oder die Rückgabe untunlich- ist. Die Ablehnung der nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) ist dann mit der Aufforderung zu versehen, .die Zuwendung an die zuständige Stelle abzuliefern.
Eine Rückgabe der Zuwendung ist untunlich, wenn
Die zuständige Stelle hat von den Bediensteten an sie übergebene Zuwendungen grundsätzlich einem sozialen Zweck zuzuführen.
5. Generelles Zustimmungsverbot
Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, für
6. Rechtsfolgen
Die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das ° Verbot der Annahmen von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ergeben sich aus den strafrechtlichen, beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen. Dazu zählen insbesondere:
Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen kann ein Dienstvergehen oder eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen. Als Folge können disziplinarische Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes sowie arbeitsrechtliche Sanktionen bis zur außerordentlichen Kündigung drohen.
Gleichfalls kann ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen strafrechtliche Konsequenzen nach den §§ 331 bis 335 StGB nach sich ziehen.
Sofern dem Dienstherrn oder Arbeitgeber durch den Verstoß gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, kann der Bedienstete zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Darüber hinaus kann der Dienstherr oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der Vorteile haben.
7. Umsetzung
Die obersten Landesbehörden werden gebeten, diesen Gem. RdErl. allen Bediensteten in ihrem Geschäftsbereiches auf geeignete Weise bekannt zu machen. Sie können ergänzende oder weitergehende Anordnungen treffen, um den speziellen Gegebenheiten ihres Geschäftsbereiches gerecht zu werden.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbeizeichnungen in diesem Gem. RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
9. Inkrafttreten, Außerkraften
Dieser Gem. RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten der Bezugs-RdErl. sowie alle diesbezüglichen ergänzenden Regelungen der obersten Landesbehörden und, ihnen nachgeordneter Bereiche außer Kraft.
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