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LWG - Wahlgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. Februar 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 01.03.2010 S. 80; 11.12.2014 S. 494 14, 14a)
(Red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)
Abschnitt I
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 1 Zahl der Abgeordneten; Art der Wahl 14 14a
(1) Der Landtag besteht aus mindestens (87 gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 83 ) Abgeordneten. Hiervon werden (43 gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 41 ) Abgeordnete in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählt. Die übrigen Abgeordnetensitze werden den Parteien auf Landeswahlvorschlägen zugewiesen.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlages, eine Zweitstimme für die Wahl eines Landeswahlvorschlages.
Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltag
Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
§ 3 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
§ 4 Ausübung des Wahlrechts; Wählerverzeichnis und Wahlschein
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.
(3) Die Führung der Wählerverzeichnisse und die Ausstellung von Wahlscheinen ist Aufgabe der Gemeinden.
(4) Die Wählerverzeichnisse sind vom 20. bis 16. Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Macht ein Wahlberechtigter vom Recht der Einsicht keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grunde eingelegter Wahleinspruch (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes) unbegründet.
§ 5 Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist ( § 4 Abs. 4) von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält die Gemeinde den Antrag nicht für begründet, so hat sie die Entscheidung des Kreiswahlleiters ( § 12 Abs. 1) herbeizuführen.
(3) Gegen die Entscheidung des Kreiswahlleiters ist Wahleinspruch zulässig.
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage
(2) Nicht wählbar ist,
§ 7 Ausscheiden aus dem Landtag
(I) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Landtag aus,
(2) In den Fällen des Absatzes l Nrn. 1 bis 3 teilt der Präsident des Landtages das Ausscheiden dem Landtag mit. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 bis 7 trifft der Landtag nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Ausscheiden vorliegen.
§ 8 Verzicht auf den Abgeordnetensitz
(I) Ein Abgeordneter kann jederzeit auf seinen Sitz verzichten. Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Sachsen-Anhalt hat, zu erklären. Eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Landtagspräsidenten zugeht. Der Verzicht ist unwiderruflich. Der Verzicht kann auf einen Tag in der. Zukunft gerichtet sein.
(2) Der Präsident des Landtages hat den Verzicht zu bestätigen, wenn dieser freiwillig, unbedingt, unbeeinflusst von Täuschung oder Drohung und gemäß den Vorschriften des Absatzes I erklärt worden ist. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen. Sie ist dem Abgeordneten zuzustellen und als Landtagsdrucksache zu verteilen.
(3) Die Entscheidung des Präsidenten kann nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes über das Feststellungsverfahren angefochten werden. Mit Unanfechtbarkeit der Bestätigung scheidet der Abgeordnete aus dem Landtag aus, andernfalls mit Rechtskraft der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts.
Abschnitt II
Wahlvorbereitung
(1) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag seines Präsidenten den Wahltag und die Wahlzeit. Wahltag muss ein Sonntag sein.
(2) Die in Abschnitt II festgelegten Fristen und Termine gelten nicht für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.
(1) Das Land Sachsen-Anhalt wird in (43 gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 41 ) Wahlkreise eingeteilt. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 20 v. H. nach oben oder unten abweichen. Die Wahlkreiseinteilung regelt der Landtag in der Anlage. Die Landesregierung erstattet dem Landtag spätestens 36 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Einwohnerzahlen in den Wahlkreisen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer im Sinne von § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes unberücksichtigt.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Wahlkreisen berührt, so bewirkt diese Änderung unmittelbar auch die Änderung der Wahlkreisgrenzen, wenn nicht mehr als fünf v. H. der Einwohner den Wahlkreis wechseln. Eine aus Gebietsteilen mehrerer Wahlkreise neu gebildete Gemeinde ist Bestandteil des Wahlkreises mit der geringeren Einwohnerzahl. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des 44. Monats nach Beginn der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus.
(3) Absatz 2 gilt bei einer Änderung von Landkreisgrenzen entsprechend.
§ 11 Wahlbezirke
Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke eingeteilt.
§ 12 Kreiswahlleiter; Kreiswahlausschuss
(1) Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlleiter vor jeder Wahl einen Kreiswahlleiter und einen Vertreter. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann er einen gemeinsamen Kreiswahlleiter und einen gemeinsamen Vertreter berufen.
(2) Beim Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuss gebildet. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 wird ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.
(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. Vorschlagsberechtigt sind
(4) Werden von den Parteien weniger als sechs Wahlberechtigte als Beisitzer für den Kreiswahlausschuss vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung der weiteren Beisitzer durch den Kreiswahlleiter aus den Reihen der Wahlberechtigten.
§ 13 Landeswahlleiter; Landeswahlausschuss 14
(1) Für das Land Sachsen-Anhalt werden ein Landeswahlleiter und ein Vertreter durch den Minister des Innern berufen. Die in § 41 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten sind von der Berufung ausgeschlossen
(2) Beim Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuss gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Kreiswahlvorschläge werden heim Kreiswahlleiter eingereicht. Die Frist zur Einreichung läuft am 48. Tage vor der Wahl, I8 Uhr, ab.
(2) Der Kreiswahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Von den Unterzeichnern gilt der erste als Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag und der zweite als ihr Vertreter, wenn nicht andere Wahlberechtigte des Wahlkreises oder eines anderen Wahlkreises als Vertrauensperson und Vertreter auf dem Kreiswahlvorschlag angegeben sind.
(3) Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
(4) Ist in dem Kreiswahlvorschlag angegeben, dass der Bewerber für eine Partei auftritt, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 his 3 zutreffen, so genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei.
(5) Der Kreiswahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. In dem Kreiswahlvorschlag müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Wohnung und Beruf oder Stand des Bewerbers angegeben sein. Tritt der Bewerber für eine Partei auf, so ist die Parteibezeichnung beizufügen. Die Hinzufügung einer Parteibezeichnung ist nur mit Zustimmung dieser Partei zulässig.
(6) In einem Wahlkreis darf von einer Partei nur ein Kreiswahlvorschlag zugelassen werden.
(7) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
( I) Landeswahlvorschläge werden von den Parteien beim Landeswahlleiter eingereicht; sie müssen von der Landesleitung der Partei, bei den in § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 genannten Parteien außerdem von 1.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landeswahlvorschläge nachzuweisen. Die Vorschriften des § 14 Abs. I Satz 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend. Im Landeswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und ein Vertreter anzugehen.
(2) Die Benennung eines Bewerbers in einem Kreiswahlvorschlag schließt seine Benennung im Landeswahlvorschlag nicht aus, sofern beide Wahlvorschläge dieselbe Parteibezeichnung führen.
(3) Ein Bewerber darf nur in einem Landeswahlvorschlag benannt werden.
§ 16 (weggefallen)
(1) Parteien, für die die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 nicht zutreffen, können als solche nur dann Wahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge) einreichen, wenn sie spätestens am 61. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl für das Land und alle Wahlkreise verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
§ 18 Anschluss an den Landeswahlvorschlag
(1) Kreiswahlvorschläge sind an den Landeswahlvorschlag mit derselben Parteibezeichnung angeschlossen, ohne dass es einer Anschlusserklärung bedarf.
(2) Kreiswahlvorschläge einer Partei, die keinen Landeswahlvorschlag eingereicht hat oder deren eingereichter Landeswahlvorschlag nicht zugelassen worden ist, können an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen werden. Dies gilt auch für Kreiswahlvorschläge von Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten (Einzelbewerber).
§ 19 Benennung von Bewerbern
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur. benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl bestimmt worden ist. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung des Bewerbers gewählt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn mehrere Bewerberaufstellungsverfahren in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung organisatorisch zusammengefasst werden.
(2) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(2a) Die Bewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. Vorschlagsberechtigt ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung; weitergehende satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben im Übrigen unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden.
(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(4) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
(5) Die Absätze 1, 2a, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend.
§ 20 Aufnahme in einen Wahlvorschlag
In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
§ 21 Änderung eingereichter Wahlvorschläge
(1) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge ( § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3) geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen sind beim Wahlleiter schriftlich einzureichen; sie können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie
abgegeben werden.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann ein Kreiswahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihres Vertreters und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat; beim Kreiswahlvorschlag einer Partei, für die die Voraussetzung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 zutrifft, genügt die Unterschrift der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei. Das Verfahren nach § 19 braucht nicht eingehalten zu werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 gilt für die Änderung von Landeswahlvorschlägen nach Ablauf der Einreichungsfrist entsprechend. Dabei genügt die Unterschrift der Landesleitung der Partei.
§ 22 Prüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
Satz 2 gilt für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass die in den Nummern 4 und 5 bezeichneten Mängel sich nur auf die hiervon betroffenen Bewerber auswirken.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ( § 23) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (Absatz I) kann die Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen.
§ 23 Zulassung von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlausschüsse entscheiden auf der Grundlage dieses Gesetzes über die Zulassung der Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen der Wahlausschüsse entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht worden sind oder nicht den Anforderungen entsprechen, die durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt aufgestellt sind, sind nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden.
(3) In Wahlvorschlägen sind die Bewerber zu streichen,
(4) In einem Landeswahlvorschlag sind die Bewerber zu streichen, die auch in einem Kreiswahlvorschlag benannt sind, der an einen anderen oder an keinen Landeswahlvorschlag angeschlossen ist.
(5) Betreffen die Mängel eines Landeswahlvorschlages nur einen oder mehrere Bewerber, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.
(6) Die Entscheidungen der Kreiswahlausschüsse über die Zulassung der Wahlvorschläge müssen spätestens am 44. Tag vor der Wahl getroffen werden.
(7) Lässt der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag nicht zu, so kann binnen drei Tagen nach der mündlichen Bekanntmachung der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 38. Tage vor der Wahl getroffen werden.
(8) Die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die Zulassung der Landeswahlvorschläge muss spätestens am 44. Tage vor der Wahl getroffen werden.
(9) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(10) Die Wahlleiter machen die Wahlvorschläge nach Zulassung öffentlich bekannt.
§ 24 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.
(2) Sie enthalten für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die Namen der zugelassenen Bewerber unter Angabe der Parteibezeichnung und für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen die Namen der Parteien sowie die Namen der ersten drei Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge.
(3) Die Reihenfolge der Bewerber und der Landeswahlvorschläge von Parteien, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 erfüllen, richtet sich nach der Reihenfolge der Parteien, wie sie sich aus der Folge der Nummern 1, 2 und 3 dieser Vorschrift ergibt. Erfüllen mehrere Parteien die Voraussetzung derselben Nummer, so richtet sich die Reihenfolge der Bewerber
(4) Die Bewerber und die Landeswahlvorschläge sonstiger Parteien schließen sich jeweils in der alphabetischen Folge der Parteibezeichnungen an. Danach folgen die Einzelbewerber in der alphabetischen Folge der Familiennamen.
§ 25 Öffentlichkeit im Wahlraum
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
(1) Die Gemeinden bestimmen für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und den Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die Vorschläge der Parteien vorrangig berücksichtigt werden. Schlagen die Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer vor, so beruft die Gemeinde die erforderlichen Beisitzer nach ihrem Ermessen. Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführüng die im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Beschäftigten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
(2a) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden:
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden in jedem Wahlkreis ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet. Der Kreiswahlleiter kann die Einrichtung von Briefwahlvorständen in Gemeinden anordnen. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen; im Falle einer Anordnung nach Satz 2 berufen die Gemeinden die Mitglieder der Briefwahlvorstände.
Abschnitt III
Wahl
§ 27 Stimmabgabe
(1) Der Wähler gibt
(2) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(4) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 56 Abs. 2).
§ 28 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient ( § 27 Abs. 3), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Kreiswahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Werden nach § 26 Abs. 3 Briefwahlvorstände in den Gemeinden gebildet, so tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat.
(4) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Kreiswahlleiter bestimmen, dass in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises die Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt ( § 56 Abs. 2).
(5) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den Betrag zu tragen, der das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigt. Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Beförderung von Wahlbriefen.
§ 29 Wahlurnen; Stimmenzählung
(1) Bei der Wahl sind Wahlurnen zu benutzen.
(2) Nach Beendigung der Wahl ist unverzüglich mit der Stimmenzählung zu beginnen.
§ 30 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung; unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Abschnitt IV
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 31 Feststellung der gültigen Stimmen
(1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind. Der Briefwahlvorstand trifft die entsprechende Feststellung für die Briefwahl.
(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausschlag.
(3) Eine Stimme ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.
(4) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 3 liegt insbesondere vor, wenn der Stimmzettel
in den Fällen des Satzes 1 Nrn. I , 2 und 4 sind beide Stimmen ungültig; im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Erststimme ungültig.
(5) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht nach § 3 verliert oder aus dem Land verzieht.
(6) Die Entscheidungen der Wahlvorstände unterliegen der Nachprüfung durch den Kreiswahlausschuss.
§ 32 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge entfallen sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Kreiswahlvorschlag nach § 18 Abs. 2 abgegeben haben.
§ 33 Erforderliche Stimmenzahl
(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
§ 34 Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Der Kreiswahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.
§ 35 Feststellung des Wahlergebnisses im Lande; Sitzverteilung 14 14a
(1) Die Zuweisung der Abgeordnetensitze auf die Landeswahlvorschläge erfolgt durch den Landeswahlausschuss.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt zunächst fest, wie viele Zweitstimmen für die einzelnen Landeswahlvorschläge abgegeben worden sind. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeswahlvorschläge gemäß den Absätzen 4 bis 7 werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf v. H. der im Lande abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt fest,
Durch Abzug dieser Zahlen von der Zahl (87 gültig mit Wirkung für die achte Wahlperiode in Kraft 83 ) wird die Zahl der Abgeordnetensitze ermittelt, die den Kreiswahlvorschlägen und den Landeswahlvorschlägen der Parteien, die nach Absatz 3 zu berücksichtigen sind, insgesamt zustehen.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 2 errechneten Abgeordnetensitze werden auf die Landeswahlvorschläge auf der Grundlage der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Zweitstimmen wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die ein Landeswahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeswahlvorschläge geteilt. Jeder Landeswahlvorschlag enthält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Landeswahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(6) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 5 ein Landeswahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Zweitstimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 5 Sätze 4 und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 5 Sätze 4 und 5 zugeteilt.
(7) Von den einer Partei nach den Absätzen 5 und 6 insgesamt zustehenden Abgeordnetensitzen werden die ihr zugeteilten Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen abgesetzt. Die verbleibenden Abgeordnetensitze stehen der Partei auf ihrem Landeswahlvorschlag zu. Entsprechend dieser Zahl sind die Bewerber in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages gewählt. Hierbei scheiden jedoch die Bewerber aus, denen bereits ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen worden ist.
(8) Ergibt die Berechnung nach Absatz 7, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze (Mehrsitze). In diesem Fall erhöht sich die Mindestzahl der Abgeordnetensitze (§ 1 Abs. 1 Satz 1) um die doppelte Zahl der Mehrsitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Abgeordnetensitze. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 2) um die doppelte Zahl der nach Satz 4 verbleibenden Abgeordnetensitze. Die so erhöhte Zahl der Abgeordnetensitze wird wiederum nach den Absätzen 4 bis 7 verteilt. Ergibt auch diese Verteilung, dass eine Partei mehr Abgeordnetensitze in den Wahlkreisen erhalten hat, als ihr nach den Absätzen 5 und 6 zustehen, so verbleiben der Partei diese Sitze; die Gesamtzahl der Abgeordnetensitze (Satz 5) erhöht sich entsprechend. Weitere Verteilungen erfolgen nach Maßgabe der Sätze 4 bis 7, soweit die Zahl der der Partei verbleibenden Abgeordnetensitze größer ist als die Hälfte der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten.
(8a) Für die Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 ist die Zahl der Abgeordnetensitze zu berechnen, die eine fiktive Partei mindestens erhalten würde, wenn sie fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hätte. Dabei ist der jeweilige Stand der Verteilung der Abgeordnetensitze zugrunde zu legen. Diese Berechnung findet ausschließlich zur Ermittlung der Zahl der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Abgeordneten nach Absatz 8 Satz 8 statt.
(9) Die nicht gewählten Bewerber auf Landeswahlvorschlägen derjenigen Parteien, die mindestens einen Sitz erhalten haben, sind Ersatzpersonen in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Reihenfolge. Dabei scheiden diejenigen Bewerber aus, die in den Wahlkreisen gewählt worden sind.
§ 36 Bekanntmachung der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber
Der Landeswahlleiter macht die Namen der auf dem Landeswahlvorschlag gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
§ 37 Benachrichtigung; Annahme der Wahl
Die in den Wahlkreisen gewählten Bewerber werden vom Kreiswahlleiter, die auf den Landeswahlvorschlägen gewählten vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verständigt mit dem Ersuchen, binnen einer Woche dem Landeswahlleiter schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Würde die einwöchige Frist vbr dem Ersten des Monats, in dem die Wahlperiode beginnt, enden, so ist dem Gewählten eine Frist bis zu diesem Zeitpunkt zu setzen. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
§ 38 Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses
Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse über die Feststellung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht. Die Gründe für die Abänderung sind dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Abschnitt V
Neuverrechnung der Abgeordnetensitze und Feststellung der nachrückenden Bewerber
§ 39 Neuverrechnung der Abgeordnetensitze
(1) Der Landeswahlausschuss hat die Abgeordnetensitze auf den Landeswahlvorschlägen nach den Bestimmungen des § 35 neu zu verrechnen, wenn mehr als drei Abgeordnete, die auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl verfassungswidrigen Partei gewählt worden sind, ihre Abgeordnetensitze nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 gleichzeitig verlieren.
(2) Grundlage der Neuverrechnung der Abgeordnetensitze bildet das Ergebnis der Hauptwahl. Hat bereits eine Neuverrechnung stattgefunden, so ist diese zugrunde zu legen. Die für die verbotene Partei abgegebenen Stimmen bleiben unberücksichtigt. Sind einer Partei im Verfahren nach § 44 Abgeordnetensitze auf Kreiswahlvorschlag zugewiesen worden, so sind diese Abgeordnetensitze bei der Neuverrechnung nach § 35 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 zu berücksichtigen.
(3) Ein Abgeordneter kann im Fall der Neuverrechnung nach den Absätzen 1 und 2 seinen Sitz nicht verlieren; erforderlichenfalls erhöht sich die gemäß § 35 festgestellte Zahl der Abgeordneten entsprechend.
§ 40 Übergang des Sitzes auf die Ersatzperson
(1) Lehnt ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter die Wahl ab oder stirbt er oder scheidet er nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze aus, so geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson dieses Landeswahlvorschlages über. Das Gleiche gilt, wenn ein auf einem Landeswahlvorschlag gewählter Abgeordneter nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ausscheidet, sofern er nicht auf dem Landeswahlvorschlag der verbotenen Partei gewählt worden ist.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt für die in den Wahlkreisen in direkter Wahl gewählten Abgeordneten entsprechend. Sie ist ferner auch dann anzuwenden, wenn ein vor der Wahl verstorbener Bewerber eines Kreiswahlvorschlages im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. § 43 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Bei dem Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt derjenige Bewerber unberücksichtigt, der nach der Wahl aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist.
(4) Ist eine Ersatzperson auf dem Landeswahlvorschlag einer Partei nicht vorhanden oder darf der Landeswahlvorschlag infolge des Verbots der Partei nicht berücksichtigt werden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.
(5) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.
§ 41 Entsprechende Geltung
Die Bestimmungen der § § 36 und 37 über die Bekanntmachung und die Benachrichtigung gelten entsprechend.
Abschnitt VI
Nachwahlen
§ 42 Nachwahlen
(1) Kann in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und kündigt eine Nachwahl an. Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit.
(2) Eine Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.
(3) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(4) Für die Nachwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(5) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu machen.
Abschnitt VII
Ersatzwahlen
§ 43 Grundsätze
(1) Wenn ein Abgeordneter, der als Bewerber auf einem nicht an einen Landeswahlvorschlag angeschlossenen Kreiswahlvorschlag gewählt worden ist, die Wahl ablehnt oder wenn er vor Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, findet in diesem Wahlkreis Ersatzwahl statt. Dasselbe gilt, wenn ein in Satz I genannter Bewerber, der vor der Wahl verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten hat. Nach Ablauf von zwei Dritteln der Wahlperiode bleibt der Sitz unbesetzt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Bei einer Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung nach § 35, es sei denn, dass in mehr als drei Wahlkreisen die Ersatzwahlen zugleich mit Nachwahlen stattfinden.
§ 44 Folgen eines Parteiverbots
Wenn ein in einem Wahlkreis gewählter Abgeordneter, der auf Wahlvorschlag einer im Zeitpunkt der Wahl ver fassungswidrigen Partei gewählt wurde, nach § 7 Abs. l Nr. 7 ausscheidet, so gilt nunmehr der Bewerber desjenigen Kreiswahlvorschlages als gewählt, der nach dem ausgeschiedenen Abgeordneten die meisten Erststimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los. Ist dieser Bewerber verstorben, lehnt er die Wahl ab oder liegen Tatsachen vor, die das Ausscheiden nach § 7 Abs. I Nrn. I bis 6 zur Folge haben, so findet eine Ersatzwahl statt. Eine Ersatzwahl findet auch statt, wenn dieser Bewerber aus der Partei, von der er vorgeschlagen worden war, ausgeschieden oder ausgeschlossen ist; Voraussetzung dafür ist, dass die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss dem Landeswahlleiter vor Freiwerden des Sitzes angezeigt hat.
§ 45 Wahltag und Wahlzeit
(I) Der Landeswahlleiter bestimmt den Tag der Ersatzwahl und die Wahlzeit.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
Abschnitt VIII
Wiederholungswahlen
§ 46 Wiederholungswahlen
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist die Wahl in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang unverzüglich zu wiederholen.
(2) Den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Bei einer Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate vergangen sind, nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt.
(4) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeswahlvorschläge nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
Abschnitt IX
Ersatzpersonen
§ 47 Ersatzpersonen
(I) Lehnt eine Ersatzperson ( § 35 Abs. 9) die Annahme eines ihr angebotenen Sitzes ah oder wird sie gemäß § 40 Abs. 3 übergangen, so scheidet sie damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Die Ablehnung ist dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären; sie kann nicht widerrufen werden. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist dem Landeswahl leiter schriftlich zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
(3) Tritt bei einer Ersatzperson eine der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 bis 7 ein, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.
(4) Wird einer Ersatzperson während der Wahlperiode ein Abgeordnetensitz in einem Wahlkreis zugewiesen, so scheidet sie damit als Ersatzperson aus.
(5) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen I bis 4 gegeben sind, trifft der Landeswahlausschuss. Sie kann durch den Landeswahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel nicht bestehen.
Abschnitt X
Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung
§ 48 Pflicht zur Übernahme eines Wahlehrenamtes; Unvereinbarkeit
(1) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, ein ihm übertragenes Wahlehrenamt zu übernehmen.
(2) Ein Wahlberechtigter, der als Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag oder auf einem Landeswahlvorschlag benannt ist, kann nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Entschädigung
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls.
Abschnitt XI
Wahlkosten
§ 52 Wahlkosten
(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Kreiswahlleitern die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.
(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen, die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände sowie die Kosten der Kreiswahlleiter werden im Wege der Einzelabrechnung ersetzt.
(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag in Höhe von 0,37 Euro je Wahlberechtigten erstattet. Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Betrag nach Satz I frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2017 an die Preisentwicklung anzupassen.
(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen die Ausgaben, die ihnen durch die Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen entstanden sind. Voraussetzung dafür ist, dass die Blindenvereine zuvor gegenüber dem für Wahlen zuständigen Ministerium ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben.
Abschnitt XII
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
§ 52a Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673), in der jeweils geltenden Fassung, für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtages an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.
§ 52b Staatliche Mittel für Einzelbewerber
(1) Einzelbewerber ( § 18 Abs. 2 Satz 2) erhalten auf Antrag für jede von ihnen erzielte gültige Erststimme 2,05 Euro, sofern sie mindestens 10 v. H. der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben. Der zu erstattende Betrag darf jedoch den Gesamtbetrag der nachgewiesenen Wahlkampfaufwendungen nicht übersteigen.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung des Erstattungsbetrages sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Der Erstattungsbetrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach Absatz 3 sind anzurechnen. Zahlungen an Einzelbewerber dürfen erst geleistet werden, wenn der Nachweis gemäß Absatz I Satz 2 gegenüber dem Präsidenten des Landtages geführt ist.
(3) Einzelbewerber, die bei der vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Kreiswahlvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 v. H. des Erstattungsbetrages. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtages festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.
(4) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.
(5) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages die staatlichen Mittel entsprechend den Absätzen 1 bis 3 festgesetzt hat und ausgezahlt hat.
§ 52c (weggefallen)
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. I und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
§ 54 Rechtsbehelfe und Wahlprüfungsverfahren
Das Wahlprüfungsverfahren richtet sich nach dem Wahlprüfungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den im Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und in der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
§ 55 Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahl zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten und zu veröffentlichen.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass aus dem Ergebnis der Landtagswahl unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über
als Landesstatistik zu erstellen sind. Die Trennung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. Die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 kann unter Verwendung von Wahlgeräten oder unter Verwendung amtlicher Stimmzettel, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, durchgeführt werden. Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke trifft der Landeswahlleiter auf Vorschlag des Statistischen Landesamtes. Die Wähler sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist.
(1) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt) zu erlassen. In der Wahlordnung sind zu regeln:
durchführenden Stellen, die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, die zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik erforderlich sind, sowie die Modalitäten der Veröffentlichung der Ergebnisse, die Information der Wähler und die Durchführung repräsentativer Wahlstatistiken in Gemeinden.
(2) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die allgemeine Zulassung von Wahlgeräten nach § 27 Abs. 4 und die Genehmigung der Verwendung bei einzelnen Wahlen durch Verordnung zu regeln. Im Einzelnen sind dies:
(3) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Anlage zu § 10 Abs. 1 (Wahlkreiseinteilung) vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen ( § 10) sowie der sich auf die Anlage auswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden, Gemeindeteilen und gemeindefreien Gebieten neu zu fassen und bekannt zu machen.
(4) Das für Wahlen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode aufgrund eines Beschlusses des Landtages nach Artikel 60 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt bestimmten Fristen und Termine zur Wahlvorbereitung durch Verordnung festzulegen.
§ 57 Fristen, Termine und Form
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen sind Ausschlussfristen. Im Falle ihrer Versäumung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt.
(2) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verschieben sich nicht dadurch, weil der Termin oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag, gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
(3) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
§ 58 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 59 (Inkrafttreten)
| | Anlage 14 (zu § 10 Abs. 1 Satz 3) |
| ENDE | |