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MVollzG LSA - Maßregelvollzugsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Gesetz zum Vollzug von Maßregeln und anderen strafrichterlich angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Juli 2026
(GVBl. LSA Nr. 26 vom 19.08.2026 S. 358)
Gl.-Nr.: 312.22
Archiv 2010
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Unterbringung von Personen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (Einrichtung) aufgrund folgender strafrichterlicher Entscheidungen:
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden,
(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung, soweit sich aus Bundesrecht oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt und Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen.
§ 2 Zweck und Ziel der Unterbringung
(1) Zweck der Unterbringung ist der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten durch die untergebrachte Person.
(2) Ziel der Durchführung der Unterbringung ist die Eingliederung der untergebrachten Person in die Gesellschaft.
(3) Bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus soll im Rahmen des Möglichen die untergebrachte Person geheilt werden oder durch Behandlung und Betreuung einen Zustand erreichen, in dem von ihr keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt soll die untergebrachte Person von dem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, geheilt werden oder, wenn das nicht möglich ist, vor einem Rückfall in den Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abgehalten werden, die auf ihren Hang zurückgehen.
(4) Die Unterbringung ist von Beginn an so auszugestalten, dass eine unverhältnismäßig lange Dauer vermieden wird.
§ 3 Grundsätze
(1) Jede untergebrachte Person ist in ihrer Würde und in ihrer persönlichen Integrität zu achten und zu schützen. Das Leben im Rahmen der Unterbringung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Der untergebrachten Person ist Raum und Gelegenheit zu geben, ihre Individualität erhalten und entwickeln zu können. Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu beachten.
(2) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf angemessene Unterkunft, Verpflegung, Behandlung und Betreuung.
(3) Die Bereitschaft der untergebrachten Person zur Mitwirkung an ihrer Behandlung soll durch gezielte Motivationsarbeit geweckt und gefördert werden. Die Einrichtung hat in geeigneter Weise vertrauensbildende Maßnahmen
durchzuführen. Zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sind allen Beschäftigten, die Kontakt zu untergebrachten Personen haben, regelmäßig Kenntnisse über Aggressionen begünstigende und vermeidende Umstände sowie deeskalierend wirkende Bewältigungsstrategien zu vermitteln.
(4) Der Patientenwille ist nach Maßgabe der §§ 1827 und 1828 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten. Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern. Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen im Sinne des § 1827 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist hinzuweisen.
(5) Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen der untergebrachten Person nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich sind. Alle vorzunehmenden Beschränkungen müssen in einem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Anlass stehen. Sie dürfen die betroffene untergebrachte Person nicht mehr und nicht länger als erforderlich beeinträchtigen. Alle Eingriffe in die Rechte einer untergebrachten Person sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten und zu begründen. Sie sollen der untergebrachten Person unverzüglich bekannt gegeben und erläutert werden.
(6) Beschäftigte der Einrichtung dürfen eine Anordnung nicht erteilen oder befolgen, wenn dadurch Rechte der untergebrachten Person verletzt würden. Erteilen oder befolgen Beschäftigte sie dennoch, sind sie hierfür verantwortlich, wenn sie die Rechtsverletzung erkennen oder diese wegen Offensichtlichkeit hätten erkennen müssen. Bedenken der Beschäftigten gegen die Rechtmäßigkeit von Anordnungen sind den Anordnenden oder den Vorgesetzten unverzüglich vorzutragen.
(7) Eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation, insbesondere der Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen, ist sicherzustellen. Sämtliche wesentlichen Maßnahmen sind zu dokumentieren.
Abschnitt 2
Maß der Freiheitsentziehung und Überprüfung der Unterbringung
§ 4 Maß der Freiheitsentziehung
(1) Das Maß der Freiheitsentziehung richtet sich nach der von der untergebrachten Person ausgehenden prognostizierten Gefahr. Art und Weise sowie Intensität der Freiheitsentziehung sind auf die zu erwartenden erheblichen rechtswidrigen Taten zu beziehen und an ihnen auszurichten. Das Maß der Freiheitsentziehung ist im Hinblick auf dieses Ziel fortlaufend zu überprüfen.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung bestimmt das Maß der Freiheitsentziehung nach Maßgabe folgender Grade:
Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann innerhalb dieser Grade weitere Differenzierungen vornehmen.
(3) Aus besonderen Gründen oder Anlässen kann eine Ausführung unabhängig von dem für die untergebrachte Person festgesetzten Grad nach Absatz 2 angeordnet werden. Daneben sollen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bei langjährig untergebrachten Personen, grundsätzlich spätestens nach drei Jahren, unabhängig von dem für die untergebrachte Person festgesetzten Grad nach Absatz 2 angeordnet werden.
(4) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 2, die besondere Schwierigkeiten aufweist, das Gutachten eines oder einer externen Sachverständigen einholen. In dem zu erstellenden Gutachten soll sich der oder die externe Sachverständige zu Maß sowie Art und Weise des Sicherungsbedarfs äußern und Vorschläge für das weitere Vorgehen zur Erreichung des individuellen Unterbringungsziels unterbreiten. Wenn sich die Einschätzung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung und die des oder der externen Sachverständigen widersprechen, entscheidet die zuständige Vollstreckungsbehörde.
(5) Vor der Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung auf Grad 0, Grad 1, Grad 2 oder Grad 3 ist die Vollstreckungsbehörde zu hören. Die beabsichtigte Festsetzung nach Satz 1 unterbleibt, sofern die Vollstreckungsbehörde widerspricht. Handelt es sich bei der der Unterbringung zugrunde liegenden Anlasstat um eine schwerwiegende Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit, das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung, so ist vor einer Festsetzung des Maßes der Freiheitsentziehung auf Grad 0, Grad 1 oder Grad 2 das Einvernehmen der Vollstreckungsbehörde einzuholen. Über die Gewährung eines berechtigten Aufenthalts außerhalb der Einrichtung von mehr als 21 Tagen sind die Aufsichtsbehörde und die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten. Regelt das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium Näheres zur Beteiligung der Vollstreckungsbehörde durch Verwaltungsvorschrift, bedarf es des Einvernehmens des für Strafrecht zuständigen Ministeriums.
(6) Entscheidungen nach Absatz 2 können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Angeordnet werden kann insbesondere,
(7) Entscheidungen nach Absatz 2 einschließlich der mit ihnen verbundenen Auflagen und Weisungen können durch den Leiter oder die Leiterin der Einrichtung aufgehoben oder geändert werden, wenn
(8) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung erklärt der betroffenen untergebrachten Person die Gründe für die getroffene Entscheidung nach den Absätzen 2 und 7.
(9) Die Vollstreckungsbehörde ist über die Entscheidung nach Absatz 2, bei einer vorherigen Beteiligung nach Absatz 5 über die abschließende Entscheidung nach Absatz 2 und über die Aufhebung oder Änderung entsprechender Entscheidungen zu unterrichten.
§ 5 Überprüfung der Unterbringung
(1) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, sobald es nach seiner oder ihrer Beurteilung geboten ist, die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung oder die Verhältnismäßigkeit der Dauer der Unterbringung zu prüfen. Satz 1 gilt entsprechend für die Aussetzung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung oder nach § 453c in Verbindung mit § 463 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
(2) Bei einer nach § 64 des Strafgesetzbuches oder nach § 7 Abs. 1 oder § 93a des Jugendgerichtsgesetzes in einer Entziehungsanstalt untergebrachten Person unterrichtet der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung die Vollstreckungsbehörde auch über eine nicht oder nicht mehr bestehende hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2.
Abschnitt 3
Aufnahme, Behandlung und Wiedereingliederung
§ 6 Aufnahme
(1) Bei der Aufnahme und nach einer Mitteilung über die rechtskräftige Änderung der Unterbringungsanordnung ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung über ihre Rechte und Pflichten, die Rechtsfolgen der Unterbringung sowie die Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes und der Beschwerde aufzuklären. Die Aufklärung hat mündlich und schriftlich in einer der untergebrachten Person verständlichen Sprache zu erfolgen. Erlaubt der Gesundheitszustand der untergebrachten Person diese Aufklärung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufnahme oder dem Eintritt der Rechtskraft einer Änderung der Unterbringungsanordnung, so ist sie nachzuholen, sobald dies möglich ist. Darüber hinaus ist die untergebrachte Person über die Organisation und die Ordnung in der Einrichtung zu informieren. Ein Exemplar der Hausordnung der Einrichtung ist ihr auszuhändigen. Die Aufklärung und die Übergabe eines Exemplars der Hausordnung sind zu dokumentieren. Die untergebrachte Person hat das Recht, im Rahmen der Aufnahme zu persönlichen Anliegen gehört zu werden.
(2) Über die Aufnahme und die Rechte und Pflichten der untergebrachten Person sind ihre gesetzliche Vertretung und die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person sowie auf Wunsch der untergebrachten Person eine von ihr benannte, ihr nahestehende Person unverzüglich zu informieren.
(3) Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach der Aufnahme, spätestens am nächsten Werktag, ärztlich zu untersuchen (Aufnahmeuntersuchung). Die Untersuchung ist Grundlage für dringliche Behandlungsmaßnahmen und für die vorläufige Bestimmung der Art der Unterbringung einschließlich erforderlicher Schutz- und Sicherungsmaßnahmen. Soweit sich die untergebrachte Person bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage in der Einrichtung befunden hat, bedarf es nur einer Überprüfung und, wenn Änderungen festgestellt werden, einer Aktualisierung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse.
(4) Zum Zweck der Feststellung früheren Konsums von Suchtmitteln darf eine Haarprobe entnommen und untersucht werden, soweit der Konsum von Suchtmitteln möglich erscheint und die Kenntnis darüber für die Behandlung erforderlich ist.
(5) Die untergebrachte Person ist innerhalb von drei Werktagen der ärztlichen Leitung der Einrichtung, bei selbstständigen Abteilungen der ärztlichen Leitung der für sie zuständigen Abteilung, vorzustellen.
(6) Bei der Aufnahme und der Untersuchung der untergebrachten Person ist die Anwesenheit von weiteren untergebrachten Personen unzulässig.
(7) Die untergebrachte Person ist darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige sowie hinsichtlich ihrer Vermögensangelegenheiten vornehmen zu können. Ist eine untergebrachte Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, und kann dies nicht von einer durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person übernommen werden, ist beim Betreuungsgericht die Bestellung einer rechtlichen Betreuung anzuregen.
§ 7 Behandlungsuntersuchung
(1) Im Anschluss an die Aufnahmeuntersuchung wird die untergebrachte Person unverzüglich umfassend, dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend untersucht (Behandlungsuntersuchung).
(2) Zweck der Behandlungsuntersuchung ist die differenzierte Erfassung aller relevanter Informationen und Befunde, die Grundlage für die Risikoeinschätzung und Behandlungsplanung sind. Sie beinhaltet eine umfassende medizinische Diagnostik, eine Persönlichkeitsdiagnostik sowie die Erhebung des schulischen und beruflichen Leistungsstands. Berücksichtigt werden im Rahmen der Behandlungsuntersuchung auch die Vorbefunde, die Vorstrafen und die Tatumstände, die individuellen Risiko- und Ausgleichsfaktoren sowie der Behandlungsbedarf, die Behandlungsfähigkeit und die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken. Außerdem sollen die Fähigkeiten und Neigungen der untergebrachten Person sowie sonstige Umstände, die zu ihrer Lebensführung ohne Straftaten beitragen, ermittelt werden.
(3) Der Zweck der Behandlungsuntersuchung und ihre Ergebnisse sind der untergebrachten Person zu erläutern. Hat die untergebrachte Person eine gesetzliche Vertretung oder hat sie eine Person durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt, soll dieser oder auf Wunsch der untergebrachten Person einer anderen, ihr nahestehenden Person Gelegenheit gegeben werden, an der Erläuterung teilzunehmen.
(4) Befand sich die untergebrachte Person bereits vor Eintritt der Rechtskraft der Unterbringungsanordnung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage in der Einrichtung und ist bereits eine Behandlungsuntersuchung erfolgt, bedarf es nur einer Überprüfung und, wenn Änderungen festgestellt werden, einer Aktualisierung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und bekannten Tatsachen nach Absatz 2.
§ 8 Behandlungs- und Eingliederungsplan
(1) Auf Grundlage der Behandlungsuntersuchung ist zeitnah, möglichst innerhalb von sechs Wochen, spätestens drei Monate nach der Aufnahme, ein individuell zugeschnittener Behandlungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Aus dem Behandlungs- und Eingliederungsplan muss sich detailliert ergeben, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen die Anlasserkrankung behandelt, vorhandene Risikofaktoren minimiert und durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um eine Reduzierung des Maßes der Freiheitsentziehung bis hin zur Entlassung zu erreichen. In diese Planung ist die untergebrachte Person einzubeziehen. Bis zur Fertigstellung des Behandlungs- und Eingliederungsplans hat die untergebrachte Person Anspruch auf einen vorläufigen Behandlungsplan, der unverzüglich nach der Aufnahme zu erstellen ist.
(2) Im Behandlungs- und Eingliederungsplan ist insbesondere darzulegen und zu begründen, durch welche konkreten Maßnahmen die jeweiligen Behandlungs- und Eingliederungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen. Alternative Maßnahmen außerhalb des stationären Aufenthalts in der Einrichtung sind ebenso aufzunehmen wie die Gründe, weshalb sie zurzeit nicht infrage kommen. Darüber hinaus sind die der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 entsprechenden Maßnahmen an Freiheitseinschränkungen sowie ihre Intensität und Dauer und die vorgesehenen Überprüfungsmodalitäten festzusetzen. Der Behandlungs- und Eingliederungsplan muss insbesondere Angaben enthalten über
(3) Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist bei Bedarf, spätestens alle sechs Monate, durch die Einrichtung zu überprüfen und fortzuschreiben. Die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Behandlungs- und Eingliederungsplan sind hervorzuheben. Die Entwicklungsschritte der untergebrachten Person aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Gefährlichkeit der untergebrachten Person sowie die danach auszurichtenden Veränderungen der Freiheitseinschränkungen sind zu berücksichtigen. Für die Fortschreibung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Die gesetzliche Vertretung oder die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person sowie auf Wunsch der untergebrachten Person eine ihr nahestehende Person sind im Rahmen der Erstellung, der Fortschreibung und der Umsetzung des Behandlungs- und Eingliederungsplans einzubeziehen, soweit nicht erhebliche Sicherheitsbedenken oder therapeutische Gründe entgegenstehen. Der Behandlungs- und Eingliederungsplan ist der untergebrachten Person und auf Wunsch der untergebrachten Person auch ihrer gesetzlichen Vertretung oder der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person auszuhändigen.
§ 9 Behandlung der Anlasserkrankung
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine individuelle und intensiv durchzuführende Behandlung ihrer Anlasserkrankung. Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung unterrichtet die Vollstreckungsbehörde, sobald nach seiner oder ihrer Einschätzung Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich während der Unterbringung die Anlasserkrankung wesentlich geändert hat.
(2) Für die Behandlung der Anlasserkrankung finden die §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzesbuches Anwendung. Ist die untergebrachte Person minderjährig, ist ihre gesetzliche Vertretung in entsprechender Anwendung des § 630e Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch dann über die diagnostischen Erkenntnisse und die angebotene Behandlung aufzuklären, wenn die minderjährige Person einwilligungsfähig ist.
(3) Ist die untergebrachte Person einwilligungsunfähig und liegt eine Patientenverfügung im Sinne des § 1827 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Situation zu, ist beim Betreuungsgericht die Bestellung einer rechtlichen Betreuung anzuregen. Bei Gefahr im Verzug sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille der untergebrachten Person in entsprechender Anwendung des § 1827 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln.
(4) Behandlungsmaßnahmen sowie Aufklärung, Einwilligung und im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die Ermittlung der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens sind zu dokumentieren.
§ 10 Ärztliche Zwangsmaßnahme zur Herstellung der Selbstbestimmungsfähigkeit
(1) Mit dem Ziel, bei der untergebrachten Person die Einsichtsfähigkeit als tatsächliche Voraussetzung zur Ausübung freier Selbstbestimmung zu schaffen oder wiederherzustellen, ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme, die dem natürlichen Willen der untergebrachten Person widerspricht, als letztes Mittel und nur zulässig, wenn
(2) Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.
(3) Die Vornahme der ärztlichen Zwangsmaßnahme aufgrund der fachärztlichen Anordnung bedarf der vorherigen richterlichen Zustimmung unter Hinzuziehung des Gutachtens eines externen Sachverständigen. Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes, bei Minderjährigen nach § 151 Nr. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Anordnungen nach Absatz 2 sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben. Dabei ist die untergebrachte Person über die gegen die Anordnung möglichen Rechtsbehelfe und den beabsichtigten Beginn der Maßnahme rechtzeitig zu informieren.
(5) Das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen und die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Über die durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahme hat der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung zeitnah die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Zudem ist der rechtliche Betreuer oder die rechtliche Betreuerin der untergebrachten Person, sofern dieser oder diese den Aufgabenbereich der Gesundheitssorge innehat, oder die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person zeitnah über die durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahme zu informieren. Dem Wunsch der untergebrachten Person nach Unterrichtung einer weiteren Person soll entsprochen werden. Bei einer minderjährigen untergebrachten Person sind die Personensorgeberechtigten und im Vollzug der Jugendstrafe auch der Vollstreckungsleiter oder die Vollstreckungsleiterin über die durchgeführte ärztliche Zwangsmaßnahme zu informieren.
(6) Sobald es der Gesundheitszustand der von der ärztlichen Zwangsmaßnahme betroffenen Person zulässt, ist ihr eine Nachbesprechung über die Behandlung, den Verlauf und die daraus zu ziehenden Folgerungen sowie eine Vereinbarung über geeignete Hilfen im Wiederholungsfall anzubieten.
(7) Die Absätze 1 bis 7 gelten für Untersuchungen, die im Rahmen der Behandlung der Anlasserkrankung erforderlich und mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, entsprechend.
(8) Die ärztliche Zwangsmaßnahme ist nach Erreichen des Behandlungsziels nach Absatz 1, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten, zu beenden. Sie ist auch zu beenden, wenn im Verlauf der Behandlung die erwartete Besserung nicht eintritt, und unverzüglich zu beenden, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch der Behandlung erforderlich machen. Nach Beendigung der ärztlichen Zwangsmaßnahme darf diese erneut angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen.
§ 11 Ärztliche Zwangsmaßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
(1) Zur Abwendung einer gegenwärtigen Lebensgefahr sowie einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder anderer Personen ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegen den natürlichen Willen der untergebrachten Person nur zulässig, wenn
(2) § 10 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Von der Einholung einer vorherigen richterlichen Zustimmung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn
(3) Eine vorherige richterliche Zustimmung ist unverzüglich zu beantragen, sofern die gegenwärtige Lebensgefahr oder die gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit über einen längeren Zeitraum andauert. Die ärztliche Zwangsbehandlung ist zu beenden, soweit keine gegenwärtige Lebensgefahr oder gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit mehr besteht. Eine weitere Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung ist nur unter den Voraussetzungen des § 10 zulässig und bedarf der gesonderten vorherigen richterlichen Zustimmung.
§ 12 Behandlung sonstiger Krankheiten, Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz, Hygiene
(1) Eine untergebrachte Person hat Anspruch auf die notwendigen, ausreichenden und zweckmäßigen medizinischen Leistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasserkrankung stehen, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch
(2) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung der kranken und hilfsbedürftigen untergebrachten Person nach Absatz 1 erfolgen in der Einrichtung. Eine kranke und hilfsbedürftige untergebrachte Person kann auf Anordnung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung in eine hierfür besser geeignete Einrichtung oder ein Krankenhaus, auch außerhalb des Vollzugs, überstellt oder verlegt werden. Erfolgt die medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung einer minderjährigen untergebrachten Person außerhalb der Einrichtung, sind die Personensorgeberechtigten, im Vollzug der Jugendstrafe auch der Vollstreckungsleiter oder die Vollstreckungsleiterin zu unterrichten. Im Vollzug der Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft im Falle einer beabsichtigten Behandlung außerhalb der Einrichtung Gelegenheit zur vorherigen Stellungnahme zu geben; dies gilt nicht, wenn die medizinische Leistung eilbedürftig ist.
(3) Die Zulässigkeit und Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Behandlung sonstiger Krankheiten richtet sich nach § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(4) Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf ihre eigene Gesundheit zu achten und auf die Gesundheit der anderen Personen in der Einrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Einrichtung unterstützt die untergebrachte Person bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer physischen und psychischen Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die untergebrachte Person hat die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.
(5) Zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Gesundheit der in der Einrichtung befindlichen Personen ist eine zwangsweise körperliche Untersuchung einschließlich einer Blutentnahme auch ohne Einwilligung der untergebrachten Person zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass dadurch keine wesentliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person zu befürchten ist. Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der ärztlichen Anordnung und sind unter ärztlicher Leitung durchzuführen. Die Bestimmungen über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemäß § 36 sind zu beachten.
(6) Ist der untergebrachten Person ein Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 oder Abs. 3 gestattet, hat sie einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen das Land nur in der für sie zuständigen Einrichtung. Wohnt die untergebrachte Person gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 außerhalb der Einrichtung, bestehen ihre Ansprüche nach Absatz 1 fort, soweit nicht Ansprüche gegen einen anderen Versicherungsträger vorgehen.
(7) Der Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 ruht, solange die untergebrachte Person aufgrund eines freien Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisses oder wegen Bezugs einer gesetzlichen Rente krankenversichert ist.
§ 13 Schule und berufliche Bildung
(1) Untergebrachten Personen ohne Schulabschluss gewährleistet die Einrichtung in den zum Schulabschluss führenden Fächern ein Unterrichtsangebot innerhalb der Einrichtung.
(2) Untergebrachten Personen mit Schul- oder Hochschulabschluss ist die Gelegenheit zu geben, entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten einen weiterführenden Schul- oder Hochschulabschluss zu erwerben.
(3) Der untergebrachten Person ist entsprechend ihrer Eignung und ihren Fähigkeiten Gelegenheit zur beruflichen Orientierung, zur Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung, zu einer Umschulung oder zur Teilnahme an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen, einschließlich Deutsch- und Alphabetisierungskursen, zu geben.
(4) Die Wahrnehmung der Angebote und Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der untergebrachten Person auch außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen, sofern das Maß der Freiheitsentziehung dies gestattet. Sofern dies nicht möglich ist, ist zu prüfen, ob die Teilnahme an Bildungsangeboten und -maßnahmen mittels digitaler Lehr- und Lernformen ermöglicht werden kann.
(5) Für die Teilnahme an Angeboten oder Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 erhält die untergebrachte Person eine Motivationszulage, deren Höhe der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung in Abstimmung mit dem für Maßregelvollzug zuständigen Ministerium festsetzt.
(6) Erworbene Zeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen dürfen keine Hinweise auf die Unterbringung enthalten.
§ 14 Beschäftigung und Arbeit
(1) Die Einrichtung soll der untergebrachten Person ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechende Tätigkeiten, die Teilnahme an einer Arbeitstherapie oder die Verrichtung von Arbeit anbieten. Arbeitstherapie und Arbeit dienen insbesondere dem Ziel, der untergebrachten Person Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in Einrichtungen der Teilhabe am Arbeitsleben nach der Beendigung der Unterbringung zu vermitteln oder diese zu erhalten und zu fördern.
(2) Zur beruflichen Eingliederung kann ein freies Beschäftigungsverhältnis oder die Teilnahme an einer Arbeitstherapie auch außerhalb der Einrichtung gestattet werden, sofern das Maß der Freiheitsentziehung dies gestattet.
(3) Für die Teilnahme an einer Arbeitstherapie erhält die untergebrachte Person eine Motivationszulage. Für die Verrichtung von Arbeit erhält sie ein angemessenes Arbeitsentgelt. Die Höhe der Motivationszulagen und der Arbeitsentgelte legt der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung in Abstimmung mit dem für Maßregelvollzug zuständigen Ministerium fest. Sie ist der untergebrachten Person unverzüglich nach deren Festsetzung schriftlich bekannt zu geben.
§ 15 Eingliederung
(1) Zur Vorbereitung der Entlassung ist die Einrichtung frühzeitig verpflichtet, die untergebrachte Person so bald wie möglich bei der adäquaten Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums, der die Bereiche Wohnen, Arbeit und Freizeit, Gesundheit, soziale Beziehungen sowie die Nachsorge umfasst, zu unterstützen. Genaueres regelt der Behandlungs- und Eingliederungsplan nach § 8.
(2) Die Einrichtung soll Angehörige der untergebrachten Person und andere ihr nahestehende Personen in deren Bemühen bei der Eingliederung der untergebrachten Person unterstützen. Hierauf ist vor allem bei der Eingliederung von Jugendlichen und Heranwachsenden besonderer Wert zu legen.
§ 16 Forensische Ambulanzen
(1) Die Einrichtungen betreiben zum Zwecke der Förderung der Eingliederung forensische Ambulanzen.
(2) Aufgabe der forensischen Ambulanz ist es,
(3) Die forensische Ambulanz ist koordinierende Schnittstelle zwischen der Einrichtung und den für die nachsorgenden Hilfen zuständigen Institutionen, insbesondere den sozialpsychiatrischen Diensten und sonstigen auf kommunaler Ebene arbeitenden psychiatrischen Einrichtungen, der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, den Sozialleistungsträgern sowie den weiteren für die Eingliederung und Teilhabe förderlichen Institutionen in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Beschäftigung. Die forensische Ambulanz arbeitet mit der Einrichtung und den in Satz 1 genannten Institutionen zusammen. Im Zusammenhang mit der Behandlung und Betreuung Jugendlicher gehört dazu auch die Zusammenarbeit mit Jugendämtern, Schul- und Bildungseinrichtungen, sozialpsychiatrischen Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychiater und Kinder- und Jugendpsychiaterinnen, jugendpsychiatrischen Institutsambulanzen, kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten sowie sonstigen in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Organisationen. Satz 3 gilt für Heranwachsende entsprechend, soweit die genannten Stellen ein Angebot für Heranwachsende vorhalten.
(4) Die forensische Ambulanz soll mit gemeindepsychiatrischen Verbünden oder vergleichbaren Zusammenschlüssen zusammenarbeiten.
§ 17 Freiwillige Wiederaufnahme
(1) Eine aus der Unterbringung entlassene Person, die unter Führungsaufsicht steht, ist auf ihren Antrag vorübergehend wieder in der Einrichtung aufzunehmen, in der sie untergebracht war, wenn sie aufgrund einer Krise die erneute Begehung erheblicher rechtswidriger Taten befürchtet. Die Dauer der vorübergehenden Wiederaufnahme ist auf drei Monate mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um höchstens drei weitere Monate befristet.
(2) Die wiederaufgenommene Person ist auf ihren Wunsch unverzüglich zu entlassen. Eine Entlassung kann jederzeit auch durch den Leiter oder die Leiterin der Einrichtung erfolgen. Gegen die wiederaufgenommene Person dürfen keine in ihre Rechte eingreifenden Maßnahmen mit der Anwendung von Zwang nach diesem Gesetz durchgesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Personen, deren Unterbringung gemäß § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wurde, können auf ihren Wunsch bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten in die Einrichtung aufgenommen werden. Ein darüber hinausgehender vorübergehender Verbleib ist nur nach Zusage der Kostenübernahme durch einen anderen Kostenträger zulässig. Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Rechte der untergebrachten Personen
§ 18 Verpflegung
(1) Die untergebrachte Person nimmt an der durch die Einrichtung bereitgestellten Gemeinschaftsverpflegung teil. Besondere Ernährungsformen sollen, soweit möglich, im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung berücksichtigt werden. Auf ärztliche Anordnung erhält die untergebrachte Person eine gesonderte Verpflegung. Auf religiöse Speisevorschriften ist Rücksicht zu nehmen.
(2) Der untergebrachten Person kann gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe mit anderen untergebrachten Personen ganz oder teilweise selbst zu verpflegen, soweit dies mit der Sicherheit und der Ordnung in der Einrichtung vereinbar ist und therapeutische Gründe nicht entgegenstehen. Die Kosten der Selbstverpflegung trägt die untergebrachte Person. Hierzu erhält die untergebrachte Person monatlich im Voraus einen zweckgebundenen Zuschuss der Einrichtung. Die Höhe des Betrages der Selbstversorgungspauschale richtet sich nach dem Wert der Sachleistung gemäß § 68 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Gestattung nach Absatz 2 Satz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Zuschuss wiederholt nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder wenn die Voraussetzungen zur Gestattung der Selbstversorgung nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
§ 19 Erwerb, Besitz und Benutzung von Gegenständen
(1) Die untergebrachte Person darf Gegenstände nur mit Zustimmung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung erwerben, besitzen, benutzen, annehmen oder abgeben und aufbewahren. Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann die Zustimmung verweigern oder widerrufen, wenn die Gegenstände die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Hygiene in der Einrichtung oder die Erreichung des Therapieziels gefährden. Aus den gleichen Gründen können neue oder bereits vorhandene persönliche Gegenstände kontrolliert, ihr Besitz eingeschränkt oder verboten oder ihre Wegnahme angeordnet werden.
(2) Die untergebrachte Person darf ihren Unterbringungsraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände dürfen nicht in den Unterbringungsraum eingebracht werden oder sind von der Einrichtung aus dem Unterbringungsraum zu entfernen, wenn sie geeignet sind,
Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die untergebrachte Person darf eigene Kleidung tragen. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erforderlich ist. Soweit es aus Gründen des Arbeitsschutzes notwendig ist, ist Arbeitskleidung verpflichtend.
(4) Die untergebrachte Person darf ohne Zustimmung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung eigene Gegenstände von geringem Wert an andere untergebrachte Personen weitergeben und von anderen untergebrachten Personen annehmen. Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann Abgabe und Annahme eigener Gegenstände von geringem Wert von einer Anzeige und seiner oder ihrer Zustimmung abhängig machen.
(5) Gegenstände, die die untergebrachte Person nicht im Unterbringungsraum aufbewahren darf oder will, werden von der Einrichtung aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist. Der untergebrachten Person wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während der Unterbringung und für ihre Entlassung nicht benötigt, auf ihre Kosten zu versenden. Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von der untergebrachten Person trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, so darf die Einrichtung diese Gegenstände auf Kosten der untergebrachten Person außerhalb der Einrichtung verwahren, verwerten oder vernichten. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 47 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
§ 20 Information, Kommunikation und Mediennutzung
(1) Die untergebrachte Person ist berechtigt, von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Medien oder elektronische Geräte zum Zwecke der Information oder Unterhaltung zu nutzen. Der Besitz und die Nutzung eigener elektronischer Geräte sind nur mit Erlaubnis des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung zulässig. Bücher, Zeitungen und sonstige Presseerzeugnisse dürfen in angemessenem Umfang durch die Vermittlung der Einrichtung bezogen werden.
(2) Das Recht auf Information und die Nutzung von Anlagen, Geräten, Datenträgern und Medien können eingeschränkt oder untersagt werden
(3) Aus den in Absatz 2 genannten Gründen kann der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung Einschränkungen und Verbote nach Absatz 2 für die Einrichtung insgesamt oder für einzelne Abteilungen oder Stationen anordnen. Die Anordnungen und etwaige Verlängerungen sind jeweils zu befristen.
(4) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die die untergebrachte Person mit Erlaubnis der Einrichtung in Besitz hat, dürfen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung ausgelesen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. Soweit eine untergebrachte Person die in Satz 1 genannten Gegenstände ohne Erlaubnis der Einrichtung in Besitz hat, ist ein Auslesen auf einzelfallbezogene schriftliche Anordnung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung auch zulässig, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Unterbringung erforderlich ist. Das Auslesen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im Beisein der untergebrachten Person, es sei denn, zwingende Gründe sprechen dagegen. Soweit der Auslesevorgang nicht in ihrem Beisein erfolgt, ist sie, ihre gesetzliche Vertretung oder die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person rechtzeitig vor dem Auslesen zu informieren.
(5) Die aufgrund des Auslesens nach Absatz 4 Satz 1 und 2 erlangten Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, wenn sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung der untergebrachten Person oder Dritter gehören. Insoweit sind die ausgelesenen Daten unverzüglich zu löschen. Sonstige aufgrund des Auslesens erlangte Daten sind unmittelbar nach Entlassung der untergebrachten Person zu löschen. Das Auslesen, das Weiterverarbeiten und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation nach Satz 4 darf ausschließlich für Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verwendet werden. Sie ist zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
§ 21 Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation, Pakete
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen sowie mittels der durch die Einrichtung erlaubten oder zur Verfügung gestellten Mobilfunkgeräte und sonstigen Telekommunikationsanlagen Telefongespräche zu führen oder in sonstigen Formen zu kommunizieren. Für eigene Geräte nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.
(2) Die untergebrachte Person hat das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Einrichtung vermitteln zu lassen, soweit die Einrichtung nichts anderes gestattet. Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert.
(3) Aus erheblichen Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, des Schutzes bedeutsamer Rechtsgüter Dritter oder um den Behandlungs- und Wiedereingliederungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden, können auf Anordnung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Telekommunikation erfasst oder überwacht und Schreiben angehalten oder verwahrt werden. Die Erhebung von Daten, die den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung betreffen, von eigenen Geräten, die in Absatz 1 oder § 20 Abs. 1 genannt werden, sind ohne Zustimmung der untergebrachten Person unzulässig. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend. Die von der Überwachung betroffenen Personen sind unverzüglich zu unterrichten. Eine Überwachung eines Telefongespräches ist den Gesprächsteilnehmern vor dem Gesprächsbeginn anzukündigen. Schreiben können insbesondere angehalten werden, wenn
(4) Weder unterbunden noch überwacht werden dürfen Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Telekommunikation der untergebrachten Personen mit
(5) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass eingehende Schreiben an untergebrachte Personen zum Zwecke der Weitergabe an die jeweiligen untergebrachten Personen kopiert werden, wenn bei einer Weitergabe des Originals die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wäre. Das Original ist von der Einrichtung aufzubewahren. Schreiben, deren Überwachung nach Absatz 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht kopiert werden.
(6) Der untergebrachten Person ist der Empfang von Paketen zu gestatten. Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist untersagt. Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Paketsendungen allgemein festsetzen und einzelne Gegenstände vom gestatteten Paketempfang ausnehmen, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder die Erreichung des Behandlungsziels gefährdet wären. Die Einrichtung kann die Annahme von Paketen, die den Festsetzungen nach Satz 3 nicht entsprechen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender zurücksenden. Pakete sind in Gegenwart der untergebrachten Person, an die sie adressiert sind, zu öffnen und auf verbotene Gegenstände zu kontrollieren. Für verbotene Gegenstände findet § 19 Abs. 5 Anwendung. Der untergebrachten Person ist der Versand von Paketen zu gestatten. Der Versand von Paketen kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung versagt werden. Zu diesem Zweck kann der Inhalt überprüft werden; die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.
(7) Informationen, die aus Eingriffen in das Recht auf Kommunikation nach den Absätzen 3, 5 und 6 erlangt worden sind, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, soweit es notwendig ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Schutz bedeutsamer Rechtsgüter Dritter zu gewährleisten oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten, zu unterbinden oder zu verfolgen. Dabei ist die Weitergabe personenbezogener Daten besonderer Kategorien nur erlaubt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
§ 22 Besuche
(1) Die untergebrachte Person darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens zehn Stunden im Monat. Besuche von Angehörigen, insbesondere von Kindern, werden besonders unterstützt. Geeigneten untergebrachten Personen sollen darüber hinaus mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) ermöglicht werden, wenn dies zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der untergebrachten Personen geboten erscheint. Besuche sollen über Satz 2 hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der untergebrachten Person fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.
(2) Aus Gründen der Sicherheit der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher und Besucherinnen mit technischen Hilfsmitteln auf in der Einrichtung verbotene Gegenstände absuchen oder durchsuchen lassen und zur Identitätsfeststellung jeweils einen amtlichen Lichtbildausweis während des Besuchs an der Pforte hinterlegen. Eine inhaltliche Überprüfung der von gesetzlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretungen mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. Name und Anschrift von Besuchern und Besucherinnen, Besuchszeit sowie das Verhältnis zur untergebrachten Person können erfasst werden.
(3) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass durch den Besuch die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder der Behandlungserfolg erheblich gefährdet werden, dürfen Besuche überwacht, abgebrochen, eingeschränkt oder für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden. Dies gilt nicht für Besuche der gesetzlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung, der durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Person sowie der Verteidigung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache. Im Falle der Überwachung des Besuchs ist die Intimsphäre der beteiligten Personen zu wahren.
(4) Unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen und Bedingungen kann der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung eine optische, optischelektronische, akustische oder akustischelektronische Überwachung anordnen. Eine optische, optischelektronische, akustische oder akustischelektronische Überwachung des Besuchs ist den betroffenen Personen anzukündigen und die Art der elektronischen Überwachung ist im Besuchsraum zu kennzeichnen.
(5) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung übergeben werden. Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann im Einzelfall die Verwendung von Trennvorrichtungen anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung der Übergabe von unerlaubten Gegenständen oder berauschenden Mitteln erforderlich ist.
(6) Informationen, die aus der Überwachung von Besuchen erlangt worden sind, sind vertraulich zu behandeln und in Akten und Dateien sowie bei der Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verwertet werden, soweit dies
Die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur zulässig, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Vor einer Verwertung zu Zwecken nach Satz 2 Nr. 1 soll die untergebrachte Person gehört werden.
(7) Aus der Überwachung von Besuchen erlangte Informationen, die Besucher und Besucherinnen betreffen, dürfen nur Beschäftigten der Einrichtung, Gerichten und Behörden mitgeteilt werden, die für die Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständig sind.
§ 23 Freizeitgestaltung
(1) Die Einrichtung bietet im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel der untergebrachten Person, insbesondere zu therapie-, schul- und arbeitsfreien Zeiten, Möglichkeiten zur Unterhaltung und persönlichen Entfaltung insbesondere in den Bereichen Sport, Spiel, Musik, künstlerische Gestaltung, Kultur, Wissen und gesellschaftliche Betätigung an. Sie fördert und unterstützt die aktive Teilnahme der untergebrachten Personen an den Angeboten zur Freizeitgestaltung. Jugendliche und Heranwachsende sollen zur Teilnahme an für sie geeigneten Angeboten der Freizeitgestaltung motiviert werden.
(2) Einschränkungen der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr von Gefahren für den Behandlungserfolg der betroffenen oder anderer untergebrachter Personen erforderlich sind.
(3) Ein täglicher Aufenthalt im Freien von mindestens einer Stunde ist der untergebrachten Person zu ermöglichen, wenn ihr Gesundheitszustand dies zulässt.
§ 24 Ausübung religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse
(1) Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung und Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung sowie auf Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs im Rahmen ihrer Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft.
(2) Zu Veranstaltungen einer anderen Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft, die in der Einrichtung stattfinden, kann die untergebrachte Person zugelassen werden, wenn der Seelsorger oder die Seelsorgerin der anderen Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft zustimmt.
(3) Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin aufnehmen will.
(4) Aus zwingenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ihren Behandlungserfolg dürfen untergebrachte Personen von Veranstaltungen nach Absatz 1 vorübergehend ausgeschlossen werden. Dazu ist der Seelsorger oder die Seelsorgerin der Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft vorher zu hören. Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs können aus den in Satz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden.
(5) Das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis einer untergebrachten Person darf in der Einrichtung nicht allgemein bekannt gemacht werden. Der Seelsorger oder die Seelsorgerin werden über die Aufnahme von Personen, die der jeweiligen Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft angehören, informiert, sofern die untergebrachte Person das wünscht.
§ 25 Beschwerdestelle
(1) Die untergebrachte Person erhält die Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Leiter oder die Leiterin der Einrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung die Durchführung der Sprechstunden auf seine Vertreter und Vertreterinnen übertragen.
(2) Besichtigen Vertretende der Aufsichtsbehörde die Einrichtung, ist zu gewährleisten, dass die untergebrachte Person sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden kann.
(3) Neben der Beschwerdemöglichkeit nach Absatz 1 Satz 1 bleiben die Möglichkeiten der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde, des gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Petitionsrechts gegenüber den Volksvertretungen des Bundes und des Landes bestehen. Gleiches gilt für das Recht, sich an den Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und des Maßregelvollzugs des Landes Sachsen-Anhalt und seine Besuchskommissionen zu wenden.
§ 26 Interessenvertretung untergebrachter Personen
(1) Die untergebrachten Personen haben das Recht, innerhalb einer Einrichtung oder einer Abteilung eine Interessenvertretung zu wählen. Diese kann dem Leiter oder der Leiterin der Einrichtung in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich auf das Zusammenleben in der Einrichtung und dessen Gestaltung beziehen, Vorschläge unterbreiten. Die Vorschläge sollen mit der Interessenvertretung erörtert werden.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung soll das Bilden einer Interessenvertretung von untergebrachten Personen unterstützen.
§ 27 Eigengeld
(1) Die Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf dem Eigengeldkonto werden alle Zahlungen der Einrichtung und die Beträge gebucht, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt oder während der Unterbringung erhält und die nicht als Überbrückungsgeld gesondert angespart werden.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann eine Verfügungsbeschränkung über das Eigengeldkonto treffen, wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder den Behandlungserfolg der untergebrachten Person nicht zu gefährden.
§ 28 Taschengeld und Bekleidungspauschale
Die untergebrachte Person erhält, soweit sie bedürftig ist, einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) und eine Bekleidungspauschale nach den Grundsätzen und Maßstäben des § 27b Abs. 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe setzt das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium in Abstimmung mit dem Leiter oder der Leiterin der Einrichtungen fest.
§ 29 Überbrückungsgeld
(1) Um einer untergebrachten Person nach der Entlassung die Wiedereingliederung in allgemeine Lebensverhältnisse zu erleichtern, ist ein Überbrückungsgeld aus den während der Unterbringung erhaltenen Einkünften zu bilden. Die Höhe des Überbrückungsgeldes ist nach dem Betrag festzusetzen, den die untergebrachte Person und ihre Unterhaltsberechtigten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach der Entlassung benötigt.
(2) Aus Zeiten im Justizvollzug vorhandenes Überbrückungsgeld wird auf das Überbrückungsgeld gemäß Absatz 1 angerechnet.
(3) Das Überbrückungsgeld wird der untergebrachten Person bei der Entlassung bar oder per Überweisung ausgezahlt. Mit Einwilligung der untergebrachten Person kann es auch ihrer gesetzlichen oder anwaltlichen Vertretung oder ihren Unterhaltsberechtigten überwiesen werden. Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann der untergebrachten Person gestatten, Überbrückungsgeld schon vor ihrer Entlassung für Ausgaben in Anspruch zu nehmen, die ihrer Eingliederung dienen, wenn zu erwarten ist, dass bei der Entlassung noch ein Überbrückungsgeld in angemessener Höhe zur Verfügung steht.
Abschnitt 5
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
§ 30 Durchsuchungen
(1) Die untergebrachte Person, ihre Sachen sowie ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen durchsucht und mit technischen Hilfsmitteln abgesucht werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine untergebrachte Person im Besitz von Sachen ist, die Zweck oder Ziel der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährden. Die untergebrachte Person darf nur in Gegenwart eines Dritten, ihre Sachen dürfen nur in ihrer oder in Gegenwart eines Dritten durchsucht werden. Kann eine Durchsuchung das Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen; Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Eine Durchsuchung der Station oder der Einrichtung ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich auf einer Station oder in einer Einrichtung unerlaubte oder gefährliche Gegenstände, Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz oder der Verschreibungspflicht nach dem Arzneimittelgesetz unterliegen, oder sonstige Drogen befinden und eine Zuordnung zu einer bestimmten untergebrachten Person nicht möglich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung darf vorgenommen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine untergebrachte Person Waffen, andere gefährliche Gegenstände, Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, sonstige Drogen oder unzulässige Datenspeicher am Körper mit sich führt. Die körperliche Durchsuchung ist im Wege der Halbentkleidung durchzuführen und muss in einem geschlossenen Raum erfolgen. Eine körperliche Durchsuchung männlicher untergebrachter Personen darf nur von Männern, eine körperliche Durchsuchung weiblicher untergebrachter Personen nur von Frauen vorgenommen werden. Dabei hat eine weitere, in der Einrichtung beschäftigte Person gleichen Geschlechts anwesend zu sein. Andere untergebrachte Personen dürfen nicht anwesend sein. Eine untergebrachte Person, deren geschlechtliche Identität nicht mit dem amtlichen Personenstandseintrag übereinstimmt oder deren amtlicher Personenstandseintrag divers oder keine Angabe zum Geschlecht als Geschlechtsangabe enthält, kann bestimmen, ob sie von einer Frau oder einem Mann durchsucht wird; Satz 4 gilt entsprechend und Satz 5 findet Anwendung. Auf das Schamgefühl der untergebrachten Person ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Eine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine untergebrachte Person Stoffe nach Absatz 2 Satz 1, sonstige Drogen, gefährliche Gegenstände oder unzulässige Datenspeicher im Körper oder in Körperhöhlen mit sich führt. Eine Untersuchung zum Nachweis des Konsums eines in Absatz 2 Satz 1 genannten Stoffs oder sonstiger Drogen, auch mittels einer Blutentnahme, ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Konsum durch die untergebrachte Person vorliegen. Körperliche Untersuchungen nach Satz 1 und Untersuchungen nach Satz 2 sind durch einen Arzt oder eine Ärztin vorzunehmen. Absatz 3 Satz 7 findet Anwendung.
(5) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung kann anordnen, dass die untergebrachte Person bei jeder Rückkehr in die Einrichtung oder in ihren gewöhnlichen Aufenthaltsbereich oder nach jedem Besuch durchsucht oder untersucht wird. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 31 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer Gefahr für den Behandlungserfolg kann der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Konsum von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nur mit einem geringfügigen körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Verweigert eine untergebrachte Person die nach Absatz 1 angeordnete Maßnahme ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass unzulässiger Gebrauch von Suchtmitteln vorliegt. Ein hinreichender Grund liegt zum Beispiel vor, wenn die untergebrachte Person bisher keine Suchtmittel konsumiert hat und es keine Anhaltspunkte für einen derartigen Konsum gibt.
§ 32 Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung
(1) Zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung, insbesondere bei Fremd- oder Selbstgefährdung oder bei der Gefahr der Entweichung, sowie erheblicher Gefahr für den Behandlungserfolg der betroffenen oder anderer untergebrachter Personen, können gegen die untergebrachte Person, von der die Gefahr ausgeht, folgende besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden:
Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend bewertet wurden.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 trifft der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung. Bei Gefahr in Verzug kann auch eine andere in der Einrichtung beschäftigte Person die Anordnung vorläufig treffen. Die Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen. Die Entscheidung über eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der ärztlichen Mitwirkung.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind zu befristen und bedürfen der ärztlichen Überwachung. Der von anderen Personen räumlich getrennt untergebrachten Person sind individuelle therapeutische Angebote zu unterbreiten. Jede räumliche Trennung nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6, die länger als 48 Stunden dauert, bedarf der richterlichen Entscheidung und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes.
(4) Die Entscheidung über die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme ist der untergebrachten Person spätestens mit Beginn der Maßnahme zu erläutern. Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich, ist die Erläuterung nachzuholen. Über die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme sind die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, ihre anwaltliche Vertretung, die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person und auf Wunsch der untergebrachten Person eine andere, ihr nahestehende Person unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Nach Abschluss der besonderen Sicherungsmaßnahme ist der untergebrachten Person eine Nachbesprechung und eine Vereinbarung über geeignete Hilfen im Wiederholungsfall anzubieten. Auf die Möglichkeit des nachgehenden Rechtsschutzes ist sie hinzuweisen.
(6) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1, der Grund, die Erläuterung gegenüber der untergebrachten Person, der Verlauf und die Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren.
§ 33 Fesselung und Fixierung
(1) Gegen eine untergebrachte Person kann eine Fesselung durch den Leiter oder die Leiterin der Einrichtung angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht. Bei Gefahr im Verzug können auch andere therapeutisch oder pflegerisch Beschäftigte der Einrichtung diese Maßnahme vorläufig anordnen. Die Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen.
(2) Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person vollständig aufgehoben wird (Fixierung), darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von der untergebrachten Person ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutsamer Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen.
(3) Die Fesselung oder die Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
(4) Eine Fixierung wird von dem Leiter oder der Leiterin der Einrichtung nach vorheriger ärztlicher Inaugenscheinnahme der untergebrachten Person und Stellungnahme der ärztlichen Leitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere therapeutisch oder pflegerisch Beschäftigte der Einrichtung diese Maßnahme vorläufig anordnen. Die ärztliche Inaugenscheinnahme und Stellungnahme sind unverzüglich nachzuholen und die Genehmigung des Leiters oder der Leiterin der Einrichtung ist unverzüglich einzuholen.
(5) Eine Fixierung, die die Dauer von einer halben Stunde voraussichtlich überschreiten wird, bedarf der vorherigen richterlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Anordnung unter Beachtung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen. Bei Gefahr im Verzug darf die Fixierung nach Satz 1 vorläufig durchgeführt werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Einer Antragstellung bei Gericht bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Fixierung absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Das Gericht ist unverzüglich zu unterrichten, wenn die Fixierung nach Antragstellung bei Gericht, aber vor einer gerichtlichen Entscheidung, nicht mehr erforderlich ist und beendet wurde.
(6) Fixierungen sind in Räumlichkeiten durchzuführen, zu denen andere untergebrachte Personen keinen Zutritt haben. Bei einer Fixierung ist eine ununterbrochene, unmittelbare persönliche Betreuung durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt (Einszu-eins-Betreuung) durch Beschäftigte mit therapeutischer oder pflegerischer Qualifikation und grundsätzlich innerhalb des Raumes, in dem sich die fixierte Person befindet, zu gewährleisten.
(7) Die Notwendigkeit der Fixierung ist fortlaufend zu überprüfen. Sie ist ärztlich zu überwachen.
(8) Die Notwendigkeit einer Fesselung oder einer Fixierung ist der untergebrachten Person zusammen mit der Anordnung zu erläutern. Ist dies aufgrund der Umstände nicht möglich, ist die Erläuterung nachzuholen. Über eine Fixierung sind die gesetzliche Vertretung der untergebrachten Person, ihre anwaltliche Vertretung sowie die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person unverzüglich zu unterrichten. Dem Wunsch der untergebrachten Person nach Unterrichtung einer weiteren Person soll entsprochen werden.
(9) Nach der Beendigung einer Fesselung oder einer Fixierung ist der untergebrachten Person die Möglichkeit zu einer Nachbesprechung und einer Absprache für den Wiederholungsfall anzubieten. Soweit eine Fixierung nicht richterlich angeordnet worden ist, ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen.
(10) Bei einer Fixierung dokumentiert die Einrichtung
(11) Die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren bei einer Fixierung nach Absatz 5 richten sich nach den §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes.
§ 34 Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen können gegenüber einer untergebrachten Person angeordnet werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft
(2) Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
(3) Von einer Disziplinarmaßnahme ist abzusehen, wenn es hinreicht, die untergebrachte Person zu verwarnen.
(4) Disziplinarmaßnahmen ordnet der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung an.
(5) Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
(6) Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 im Rahmen der therapeutischen Behandlung aufgearbeitet werden.
(7) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält die untergebrachte Person Gelegenheit, sich zu dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern. Dazu wird die untergebrachte Person darüber unterrichtet, welche Pflichtverstöße ihr zur Last gelegt werden. Die untergebrachte Person ist darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich zu äußern. Die Entscheidung über die Anordnung der Disziplinarmaßnahme wird der untergebrachten Person eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst und dokumentiert. Die untergebrachte Person ist auf die ihr zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen.
(8) Disziplinarmaßnahmen sind grundsätzlich sofort zu vollziehen. Die Vollziehung ist auszusetzen, soweit es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist.
(9) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme kann bis zu sechs Monate zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Aussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn die untergebrachte Person erneut gegen Pflichten verstößt.
(10) Der Vollzug einer Disziplinarmaßnahme unterbleibt, wird verschoben oder unterbrochen, wenn der Erfolg der Behandlung nachhaltig gefährdet wäre.
§ 35 Maßnahmen bei Entweichung
(1) Eine Entweichung liegt vor, wenn sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis aus der Einrichtung entfernt hat, länger als erlaubt außerhalb der Einrichtung aufhält oder während einer Ausführung entfernt.
(2) Bei einer Entweichung sind die Beschäftigten der Einrichtung befugt, die untergebrachte Person in die Einrichtung zurückzubringen. Dazu ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig. Die Polizei leistet auf Ersuchen Vollzugshilfe nach § 50 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Die Polizei ist unverzüglich über eine Entweichung zu informieren. Einer Information an die Polizei bedarf es nicht, sofern die entwichene untergebrachte Person bereits in die Einrichtung zurückgebracht worden ist.
(4) Im Anschluss an die Information nach Absatz 3 berichtet die Einrichtung der Aufsichtsbehörde unverzüglich über Entweichungen, deren Begleitumstände und die veranlassten Maßnahmen zur Wiederergreifung.
§ 36 Unmittelbarer Zwang
(1) Beschäftigte der Einrichtung dürfen gegenüber einer untergebrachten Person unmittelbaren Zwang anwenden, wenn dieser erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter Dritter oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung abzuwehren.
(2) Gegenüber anderen Personen als den untergebrachten Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, untergebrachte Personen zu befreien, wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder wenn sie sich trotz Aufforderung zum Verlassen weiterhin unbefugt darin aufhalten.
(3) Die Begriffsbestimmungen des § 58 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden Anwendung. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind grundsätzlich Fesseln. Waffen dürfen zur Ausübung unmittelbaren Zwangs nur eingesetzt werden, wenn sie dienstlich zugelassen sind und der Einsatz unbedingt erforderlich ist.
(4) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere, wenn unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
(5) Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die die betreffende Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Abschnitt 6
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 37 Allgemeine Datenschutzbestimmungen
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt Anwendung.
§ 38 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die gemäß § 54 zuständigen Einrichtungen und die gemäß § 56 Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder ein anderes Gesetz oder eine andere, aufgrund eines Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person nach Maßgabe des § 7 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt eingewilligt hat. Zwecke der Durchführung der Unterbringung nach Satz 1 sind:
Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien richtet sich nach § 4 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(2) Personenbezogene Daten über die untergebrachte Person sollen grundsätzlich bei ihr erhoben werden. Sie dürfen bei Dritten nur erhoben werden, wenn sie zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der untergebrachten Person, zu ihrer Eingliederung oder zur Risikoeinschätzung unbedingt erforderlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt. Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 39 Datenübermittlungsersuchen, Datenübermittlung, Fallkonferenzen
(1) Die gemäß § 54 zuständigen Einrichtungen und die gemäß § 56 Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde dürfen Ärzte und Ärztinnen, sonstige behandelnde oder betreuende Personen, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden um Übermittlung von Daten ersuchen, insbesondere Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten der untergebrachten Person, es sei denn, dass Rechtsvorschriften außerhalb der allgemeinen Regelungen über die Berufs- und Amtsverschwiegenheit dem entgegenstehen.
(2) Die gemäß § 54 zuständigen Einrichtungen und die gemäß § 56 Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten an Dritte übermitteln, soweit dies erforderlich ist
(3) Die Übermittlung der nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten zu anderen als den in § 38 Abs. 1 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der konkrete Übermittlungszweck in angemessenem Verhältnis zu der Art des Eingriffs, der Eingriffsintensität, der Erhebungsform und der Art der erhobenen personenbezogenen Daten steht. Ein angemessenes Verhältnis liegt regelmäßig vor, wenn die Übermittlung zu Zwecken nach Absatz 2 erfolgt oder die Stelle, die die Daten empfängt, diese auch selbst hätte erheben dürfen.
(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten besonderer Kategorien, an die in Absatz 2 genannten Stellen darf zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von unbegleiteten Ausgängen sowie längerfristigen Aufenthalten außerhalb der Einrichtung sowie zur Vorbereitung der Entlassung im Einzelfall auch im Rahmen von Fallkonferenzen erfolgen, sofern dies zur Sicherung des Behandlungserfolges, der Wiedereingliederung in das Berufs- oder Sozialleben oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit unbedingt erforderlich ist. Der Datenaustausch ist hierbei auf das zwingend erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Der Kreis der Beteiligten der jeweiligen Fallkonferenz ist auf die Personen oder Stellen zu begrenzen, deren Teilnahme im konkreten Einzelfall für die Erfüllung des Zweckes der Fallkonferenz zwingend erforderlich ist. Die gleichzeitige Behandlung von mehreren Fällen in einer Fallkonferenz ist nicht zulässig. Die Einrichtung dokumentiert die Gründe für die Fallkonferenz, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenz. Die im Rahmen der Fallkonferenzen erlangten personenbezogenen Daten sind in gesonderten Akten oder Dateien zu verarbeiten.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die in Absatz 2 genannten Stellen ist auch zulässig, wenn sie für die Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen Anfragen oder Aktenvorlageersuchen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(6) Der Empfänger oder die Empfängerin darf die nach den Absätzen 2 bis 5 übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie übermittelt wurden.
(7) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten nach den Absätzen 2 bis 5 trägt die übermittelnde Einrichtung. Fordert die Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Einrichtung personenbezogene Daten zur Übermittlung an, trägt sie die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung.
§ 40 Auskunft, Akteneinsicht der untergebrachten Person
(1) Die untergebrachte Person erhält Akteneinsicht, soweit sie nach § 13 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt ein Recht auf Auskunft hat, eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme in die Akte hierfür erforderlich ist und berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Daten der einsichtsbegehrenden untergebrachten Person in Akten mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
(2) Bei der Einsichtnahme hat die untergebrachte Person das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Soll die Akteneinsicht durch beauftragte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Notare und Notarinnen oder Verteidiger und Verteidigerinnen wahrgenommen werden, kann die Akte an deren Geschäftsräume versandt werden.
(3) Für die untergebrachte Person sind aus den über sie geführten Akten auf Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die untergebrachte Person zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen ist. Ablichtungen und Ausdrucke aus der Gesundheitsakte werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für sonstige Ablichtungen und Ausdrucke kann ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden. Keine Kosten werden erhoben, wenn die verantwortliche Stelle die Erteilung der Auskunft nach § 13 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt in Form von Ablichtungen und Ausdrucken vornimmt.
§ 41 Offenlegen personenbezogener Daten im Rahmen der Einsichtnahme in Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter
Die Einrichtungen dürfen gegenüber den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und den Mitgliedern einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stelle während des Besuches in der Einrichtung auf Verlangen personenbezogene Daten der untergebrachten Person im Rahmen der Einsichtnahme in Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter offenlegen, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung des Ausschusses oder der Stelle unbedingt erforderlich ist.
§ 42 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
Für die Auskunft und Akteneinsicht zu wissenschaftlichen Zwecken gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Übermittlung elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten zulässig ist. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
§ 43 Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren
(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten können durch die zuständige Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Aufsicht einschließlich statistischer Zwecke in einem automatisierten Verfahren verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung ist berechtigt und verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die erforderlichen personenbezogenen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren zu regeln. Die empfangende Stelle, die Datenart und der Zweck des Abrufs sind festzulegen. Die Verordnung hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz ist frühzeitig vor Erlass der Verordnung nach Satz 1 über die geplanten Inhalte zu unterrichten.
(4) Der Empfänger oder die Empfängerin trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs oder der Übermittlung im automatisierten Verfahren.
§ 44 Erkennungsdienstliche Unterlagen
(1) Zur Sicherung der Durchführung der Unterbringung sammelt die Einrichtung personenbezogene Daten über die untergebrachte Person in einer erkennungsdienstlichen Unterlage. Zu diesem Zweck können mit Kenntnis der untergebrachten Person Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgehalten und Messungen vorgenommen sowie biometrische Merkmale von Fingern, Händen und Gesicht erfasst werden.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Personal- und Krankenakten aufzubewahren.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck ist zulässig
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 3 ist nur zulässig, sofern dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
§ 45 Einrichtungsausweise
(1) Sofern
kann die Einrichtung die Ausweispapiere für die Dauer der Unterbringung für die untergebrachte Person verwahren.
(2) Die Einrichtung kann die untergebrachte Person im Rahmen von Ausgängen und einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung verpflichten, zu ihrer Identifizierung einen Lichtbildausweis der Einrichtung (Einrichtungsausweis) mit sich zu führen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Einrichtungsausweis nur die zur Erreichung des Zwecks der Identifizierung notwendigen personenbezogenen Daten enthält. Der Einrichtungsausweis ist bei der Entlassung oder bei Verlegung in eine andere Einrichtung einzuziehen und unverzüglich zu vernichten. Die Einrichtungsausweise dürfen mit technischen Bauteilen zur elektronischen Lesbarkeit versehen werden, die Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten. Die Erstellung von Bewegungsprofilen ist unzulässig. Das Auslesen eines elektronischen Einrichtungsausweises darf nur mit Kenntnis der untergebrachten Person erfolgen.
§ 46 Videoüberwachung innerhalb der Einrichtung
(1) Das Einrichtungsgelände sowie die Innenräume des Einrichtungsgebäudes dürfen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung mittels Videotechnik nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 optischelektronisch überwacht werden.
(2) Jede Einrichtung, die Videotechnik einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optischelektronischen Überwachung der baulichen Anlagen zu erstellen, in dem die Gründe für die Überwachung dokumentiert werden. Das Konzept muss alle betriebsfähigen optischelektronischen Anlagen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung enthalten und ist laufend fortzuschreiben. Statt einer kartenmäßigen Darstellung kann eine tabellarische Übersicht über alle optischelektronischen Anlagen erstellt werden, die eine Beschreibung der optischelektronisch überwachten Bereiche in Textform enthält.
(3) Bei der Planung der Standorte optischelektronischer Anlagen ist sicherzustellen, dass
(4) Die Überwachung eines Bereichs mittels optischelektronischer Anlagen ist durch geeignete Hinweise vor Ort kenntlich zu machen.
(5) Eine Beobachtung untergebrachter Personen mittels Videotechnik in Kriseninterventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen sowie in Räumlichkeiten, in denen medizinische Untersuchungen erfolgen, ist grundsätzlich unzulässig. Im Einzelfall ist eine Beobachtung mittels Videotechnik in Kriseninterventions- oder Schlafräumen zeitlich befristet zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung der untergebrachten Person erforderlich und angemessen ist. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Intimsphäre der untergebrachten Person bei der Beobachtung gewahrt wird. Eine Aufzeichnung der Beobachtung nach Satz 2 ist unzulässig.
(6) Die Beobachtung mittels Videotechnik gemäß Absatz 5 Satz 2 ist durch die ärztliche Leitung anzuordnen. Eine regelmäßige ärztliche Untersuchung der unter Beobachtung stehenden untergebrachten Person sowie eine Einszu-eins-Betreuung ist sicherzustellen. Entfallen die Gründe, die zur Anordnung geführt haben, muss die Beobachtung mittels Videotechnik gemäß Absatz 5 Satz 2 unverzüglich beendet werden.
(7) Aufzeichnungen optischelektronischer Überwachungen gemäß Absatz 1 sind zwei Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. Eine darüber hinausgehende Speicherung ist nur zulässig
Die Aufzeichnungen optischelektronischer Überwachungen sind unverzüglich zu löschen, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Verarbeitung entgegenstehen.
§ 47 Videoüberwachung im Umfeld der Einrichtung
(1) Die Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche außerhalb des Einrichtungsgeländes mittels Videotechnik ist nur in dem Umfang zulässig, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung oder der Sicherung der Durchführung der Unterbringung erforderlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf das Einrichtungsgelände zu verhindern, und wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
(2) § 46 Abs. 2, 4 und 7 gilt entsprechend.
§ 48 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die unter dem Namen der untergebrachten Person vorhandenen personenbezogenen Daten sind von der Einrichtung spätestens zehn Jahre nach dem Ende der Unterbringung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Ist zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ein Rechtsstreit anhängig, sind die für den Rechtsstreit benötigten personenbezogenen Daten erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu löschen.
(2) Erhobene Daten nach § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 sind spätestens unmittelbar nach der Entlassung der untergebrachten Person zu löschen.
(3) Soweit die Einrichtung im Rahmen der Durchführung der Unterbringung nach § 1 Abs. 3 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptsacheverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch ohne gleichzeitige Anordnung einer Unterbringung nach den §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches Kenntnis erlangt, hat sie personenbezogene Daten zu der betroffenen untergebrachten Person bis spätestens einen Monat nach der Kenntniserlangung zu löschen.
(4) Im Übrigen gilt § 14 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt mit der Maßgabe, dass auf Verlangen der untergebrachten Person eine zumindest vorübergehende Einschränkung der Verarbeitung an die Stelle der Löschung tritt, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen zu können. Die Löschung der personenbezogenen Daten darf nicht vor Kenntniserlangung der Verarbeitung durch die untergebrachte Person erfolgen.
Abschnitt 7
Qualitätssicherung und Hausordnung
§ 49 Einrichtungsstandards
(1) Die Einrichtungen sind baulich so zu gestalten, organisatorisch so zu gliedern sowie personell und sächlich so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Sicherungserfordernisse und indizierten Maßnahmen zur Behandlung und Eingliederung der untergebrachten Personen abgestimmte Gestaltung der Unterbringung gewährleistet werden kann. Die Einrichtungen haben, soweit möglich, die Voraussetzungen für offene und differenziert gesicherte Unterbringungsmöglichkeiten vorzuhalten. Die besonderen Erfordernisse Jugendlicher und Heranwachsender sind zu beachten.
(2) Die Einrichtungen haben die strukturellen Voraussetzungen für eine Behandlung und Eingliederung der untergebrachten Personen nach dem jeweils anerkannten Stand der medizinischen, pflegerischen, therapeutischen, sozialpsychiatrischen und heilpädagogischen Erkenntnisse zu gewährleisten. An dem Unterbringungsziel ausgerichtete Bildungsangebote sind vorzuhalten.
(3) Die Räume für die Behandlung, für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit, für beschäftigungs- und arbeitstherapeutische, schulische und berufliche Bildungsangebote und -maßnahmen und für andere angemessene Beschäftigungen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten. Sie müssen für eine gesunde Lebensführung geeignet und ausreichend mit Heizung, Lüftung sowie Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.
(4) Jugendliche und Heranwachsende sollen räumlich getrennt von Erwachsenen untergebracht werden. Geschlechtssowie behinderungsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen.
§ 50 Qualität, Qualitätsentwicklung, Sicherheitsstandards
(1) Erlässt das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift Leitlinien zur Qualität, Qualitätssicherung und zu Sicherheitsstandards in den Einrichtungen nach diesem Gesetz, ist das Benehmen der Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen erforderlich.
(2) Die Einrichtungen haben eine an anerkannten wissenschaftlichen Standards orientierte Qualität der Behandlungs- und Eingliederungsmaßnahmen sowie der Versorgungsabläufe zu gewährleisten. Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung führt regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch. Jede Einrichtung muss über Konzepte zu Gewaltprävention und Zwangsvermeidung verfügen. Soweit Jugendliche und Heranwachsende in der Einrichtung behandelt werden, ist darüber hinaus ein Schutzkonzept für diese Personengruppe erforderlich.
(3) Die baulichtechnischen und die organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen der Einrichtungen haben einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit, der Beschäftigten der Einrichtung, der untergebrachten Personen und sonstiger, sich in der Einrichtung aufhaltender Personen sicherzustellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zur Unterstützung der Einrichtung bei der Berücksichtigung der besonderen Belange der Sicherheit der Einrichtung bestellt jede Einrichtung eine leitende Fachkraft für Schutz und Sicherheit.
(5) Die Einrichtungen gewährleisten, dass die Beschäftigten der Einrichtungen regelmäßig fachlich fortgebildet und in ausreichendem Maß Supervisionen durchgeführt werden.
§ 51 Zusammenarbeit und wissenschaftliche Forschung
Zur Förderung von Therapie und Eingliederung sollen die Einrichtungen mit geeigneten Personen, Organisationen, Behörden und Einrichtungen von Wissenschaft und Forschung zusammenarbeiten.
§ 52 Hausordnung
(1) Jede Einrichtung erlässt eine Hausordnung. Die Hausordnung soll in leicht verständlicher Sprache nähere Bestimmungen über die persönliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der untergebrachten Personen nach diesem Gesetz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Einrichtung enthalten. Die Hausordnung kann für die gesamte Einrichtung oder für Teilbereiche erlassen werden.
(2) Hausordnungen sind den untergebrachten Personen adressatengerecht bekannt zu geben und an allgemein zugänglicher Stelle in der Einrichtung auszuhängen.
(3) Die Hausordnungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Abschnitt 8
Besuchskommissionen
§ 53 Besuchskommissionen
(1) Der Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und des Maßregelvollzugs des Landes Sachsen-Anhalt nimmt die ihm nach § 37 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt obliegenden Aufgaben auch für die nach diesem Gesetz untergebrachten Personen wahr.
(2) Die Besuche des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie der Nationalen Stelle sind von den Einrichtungen entsprechend den für diese Besuche geltenden rechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen.
Abschnitt 9
Zuständigkeiten, Verwaltungsvollzugsbeamte und Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Aufsicht und Vollstreckungsplan
§ 54 Zuständigkeiten
(1) Die Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz in Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 einschließlich der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung der hierzu erforderlichen baulichen Anlagen ist Aufgabe des Landes.
(2) Durch öffentlich-rechtlichen Beleihungsvertrag kann das Land die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 geeigneten juristischen Personen des Privatrechts übertragen und diese mit den zur Durchführung von Unterbringungen erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ausstatten. Die Gestaltung der Verträge wird zwischen dem oder der Beliehenen und dem für Maßregelvollzug zuständigen Ministerium verhandelt.
(3) Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium bestellt für jede Einrichtung einen Leiter oder eine Leiterin. Jede Einrichtung ist einem ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Leiter oder einer ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Leiterin (ärztliche Leitung) unterstellt. Die ärztliche Leitung soll über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Im Falle der Beleihung bestellt das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem oder der Beliehenen den Leiter oder die Leiterin der Einrichtung sowie die ärztliche Leitung.
(4) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung trifft die Maßnahmen zur Durchführung der Unterbringung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine Übertragung der Zuständigkeit auf andere Beschäftigte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
§ 55 Verwaltungsvollzugsbeamte und Verwaltungsvollzugsbeamtinnen
(1) Soweit die Aufgabe der Durchführung der Unterbringung im Wege der Beleihung übertragen worden ist, dürfen grundrechtseinschränkende Maßnahmen von Beschäftigten des oder der Beliehenen nur angeordnet und vollzogen werden, wenn diese Beschäftigten über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen und vom für Maßregelvollzug zuständigen Ministerium zu Verwaltungsvollzugsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamtinnen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt bestellt worden sind. Die Bestellung erfolgt widerruflich. Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie den Umfang der polizeilichen Beteiligung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung festzulegen sowie das Verfahren der Bestellung zu regeln; dabei können auch Berufsgruppen bestimmt werden, deren Angehörige die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde in der Regel erfüllen.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder eines Vergehens im Sinne des § 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen ist.
(3) Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle darf personenbezogene Daten der Beschäftigten des oder der Beliehenen verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens der Bestellung erforderlich ist. Die Polizeibehörden dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten des oder der Beliehenen zum Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung verarbeiten. Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle führt ein Verzeichnis, in dem alle für die Bestellung erforderlichen personenbezogenen Daten der bestellten Verwaltungsvollzugsbeamten und Verwaltungsvollzugsbeamtinnen enthalten sind. Der Grundsatz der Datenminimierung ist zu beachten.
§ 56 Aufsicht
(1) Die Einrichtungen unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht. Aufsichtsbehörde ist das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere berechtigt,
(3) Im Fall einer Beleihung untersteht der oder die Beliehene der Fachaufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium kann anstelle und auf Kosten des oder der Beliehenen tätig werden oder Dritte tätig werden lassen, wenn der oder die Beliehene eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt. Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium kann das Selbsteintrittsrecht nach Satz 2 auch durch Weisungen gegenüber den Bediensteten des oder der Beliehenen in der Einrichtung ausüben. Absatz 2 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einrichtungen haben der Aufsichtsbehörde über alle Vorgänge zu berichten, die von Bedeutung sind.
§ 57 Vollstreckungsplan, Verlegung
(1) Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der einzelnen Einrichtungen nach allgemeinen Merkmalen in einem Vollstreckungsplan.
(2) Eine untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan einer anderen Einrichtung zugewiesen oder in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn
(3) Eine Verlegung kann auch auf Antrag der untergebrachten Personen erfolgen.
(4) Die Entscheidung über eine Verlegung trifft der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung.
(5) Die untergebrachte Person kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine entsprechende Einrichtung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland verlegt werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes der Verlegung in die dortige Einrichtung zustimmt. Eine untergebrachte Person aus einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in eine Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt aufgenommen werden.
(6) Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist unverzüglich von einer Verlegung nach Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 zu informieren.
Abschnitt 10
Kosten, Kostenbeteiligung und Aufwendungsersatz
§ 58 Kostentragung
(1) Die notwendigen Kosten der Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet sind oder die untergebrachte Person an den Kosten zu beteiligen ist.
(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Landesmittel nach § 92 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu prüfen.
§ 59 Kostenbeteiligung der untergebrachten Person
(1) An den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung wird die untergebrachte Person nicht beteiligt.
(2) Die untergebrachte Person kann an den Kosten für die Behandlung sonstiger Erkrankungen nach § 12 Abs. 1 in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, auf die kein Anspruch nach § 12 Abs. 1 besteht, werden der untergebrachten Person die gesamten Kosten auferlegt. Eine Kostenbeteiligung der untergebrachten Person unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung, gefährdet wäre. Zu diesem Zweck hat die untergebrachte Person auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen.
(3) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation und bestellter Zeitungen nach § 21 trägt die untergebrachte Person. Bei bedürftigen untergebrachten Personen kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.
(4) Sofern der Konsum von Suchtmitteln nach § 31 Abs. 1 festgestellt wird, kann die untergebrachte Person an den Kosten der Maßnahmen zur Feststellung des Suchtmittelkonsums beteiligt werden, wenn therapeutische Gründe nicht entgegenstehen.
(5) Die Fahrt- und Reisekosten der untergebrachten Person, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung gehören nicht zu den Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz.
§ 60 Aufwendungsersatz
(1) Aufwendungen der Einrichtung, die eine untergebrachte Person durch Entweichung, durch die Verletzung anderer untergebrachter Personen oder Beschäftigter der Einrichtung oder durch Sachbeschädigung verursacht hat, hat sie zu ersetzen, wenn ihr die Verursachung als verantwortlich zugerechnet werden kann.
(2) Forderungen nach Absatz 1 dürfen nur so durchgesetzt werden, dass das Ziel der Unterbringung nicht behindert wird.
Abschnitt 11
Verordnungsermächtigungen
§ 61 Verordnungsermächtigungen
Das für Maßregelvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu
zu regeln und dabei die zuständigen Behörden zu bestimmen.
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
§ 62 Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre zu berichten.
§ 63 Verhältnis zu Bundesrecht
Nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ersetzt dieses Gesetz in seinem Geltungsbereich die §§ 136, 137 und 138 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes.
§ 64 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die folgenden Grundrechte eingeschränkt:
§ 65 Folgeänderungen
( 1) § 74 des Ersten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 54), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "Abschnitts 2 bis 3 und 5 bis 6" durch die Wörter "Abschnitts 3 bis 6 und 10" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 54 Abs. 2" ersetzt.
2. In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 54 Abs. 2" ersetzt.
( 2) § 49 des Zweiten Buches Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 54, 60), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "Abschnitts 2 bis 3 und 5 bis 6" durch die Wörter "Abschnitts 3 bis 6 und 10" ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 54 Abs. 2" ersetzt.
2. In Absatz 1b Satz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 54 Abs. 2" ersetzt.
§ 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (20.08.2026) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 510), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GVBl. LSA S. 120), außer Kraft.
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