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Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich
- Sachsen-Anhalt-
Vom 1. Juli 2008
(MBl. Nr. 31 vom 01.09.2008 S. 575)
Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246, 2249), sowie für die Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich werden unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der sachsenanhaltischen Verwaltungspraxis die folgenden Hinweise gegeben. 1
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Spezielle Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich ist das SchwarzArbG. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e i. V. m. Nr. 2 dieses Gesetzes (Qualifikation) handelt ordnungswidrig, wer
und Dienst- und Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß erbringen.
Für diese Fälle sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor ( § 8 Abs. 3 SchwarzArbG).
1.2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO handelt ordnungswidrig, wer ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Ordnungswidrig handelt aber nicht nur derjenige, der die Arbeiten selbst ausführt, sondern darüber hinaus auch der Auftraggeber ( § 14 OWiG i. V. m. § 117 HwO und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Nach § 16 Abs. 3 und 4 HwO, gegebenenfalls i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, kann die zuständige Behörde von Amts wegen oder auf Antrag der Handwerkskammer die Fortsetzung eines selbständigen Handwerksbetriebes untersagen, wenn dieser als stehendes Gewerbe ohne die pflichtgemäße Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird. Die Ausübung des untersagten Gewerbes kann durch Schließung der Betriebs- und Geschäftsräume oder durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. Sicherstellung von Arbeitsgerät) verhindert werden ( § 16 Abs. 9 HwO, Nummer 6.2).
Für die Praxis ist hervorzuheben, dass Ordnungswidrigkeiten nach § 117 HwO gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG in zwei Jahren verjähren (Verfolgungsverjährung).
1.3 Gewerbeordnung
Nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 GewO handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ein Reisegewerbe gemäß § 55 GewO betreibt.
Nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO handelt ordnungswidrig, wer der Anzeigepflicht für den Beginn, die Verlegung, die Änderung des Gegenstandes oder der Leistungen sowie die Aufgabe eines selbständigen Betriebes, eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle nicht nachkommt ( § 14 GewO).
1.4 Gesetzesanwendung
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat (beispielsweise Betrug gemäß § 263 StGB) und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Die Handlung kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird ( § 21 OWiG).
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
Dienst- oder Werkleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e i. V. m. Nr. 2 SchwarzArbG liegen nur vor, wenn Arbeiten für Andere erbracht werden (OLG Köln, GewArch. 1984, S. 341; OLG Karlsruhe, GewArch. 1991, S. 138). Das Erbringen von Handwerksleistungen auf dem eigenen Grundstück, ohne entsprechenden Eintrag in die Handwerksrolle, wird daher von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e i. V. m. Nr. 2 SchwarzArbG nicht erfasst. Diese Handlung kann allerdings in Fällen, in denen z.B. Mehrfamilienhäuser auf eigenen Grundstücken errichtet werden, nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO als unerlaubte Handwerksausübung (Grundtatbestand) geahndet werden.
Der "erhebliche Umfang" von Dienst- oder Werkleistungen ist nach Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Leistungen zu bewerten. Das Merkmal dürfte z.B. erfüllt sein, wenn die Einnahrnen aus der Schwarzarbeit keine unbedeutende Rolle für den Lebensunterhalt oder Lebenszuschnitt des Betroffenen spielen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, S. 566 zu der vormals engeren Tatbestandsvoraussetzung "erheblicher Vorteil"). Der erhebliche Umfang solcher Leistungen ist nach objektiven Maßstäben sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Einbeziehung ortsüblicher oder branchenspezifischer Gepflogenheiten und gewerblicher Gebräuche zu beurteilen. Grundsätzlich kommt es dabei mehr auf den Umfang des erstellten Werkes und weniger auf den Arbeitsaufwand an, was insbesondere bei einer gemeinsamen Errichtung eines Werkes durch mehrere Schwarzarbeiter Bedeutung erlangt. Setzt sich der Leistungserfolg aus mehreren Einzelleistungen zusammen, zählt die Gesamtbetrachtung (Gesamtwert). Das Kriterium ist beispielsweise bei wöchentlichen Kfz-Reparaturleistungen (OLG Düsseldorf, GewArch. 1994 S. 70, 71) sowie bei Handwerksleistungen über 2.300 Euro bejaht worden (4.500 DM, vgl. BGH, GewArch. 1991 S. 277; OLG Stuttgart, MDR 1987).
2.2 Abgrenzung zum Handwerk
Zur Frage, wann eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit so ausgeübt wird, dass sie in der Handwerksrolle eingetragen sein muss, gibt die HwO nähere Auskunft. Sie verlangt für das Vorliegen der Handwerksrollenpflicht neben der Ausübung einer selbstständigen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeit nach Anlage A der HwO zusätzlich,
Daraus ergeben sich Fälle, in denen eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit nach Anlage A der HwO ausgeübt werden darf, ohne dass eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Diese betreffen insbesondere die industriemäßige Ausführung (z.B. hohes Maß an Serienfertigung, große Beschäftigtenzahl) und die Ausführung von unwesentlichen Tätigkeiten ( § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO), also Arbeiten, die innerhalb kurzer Zeit erlernbar, für ein Handwerk nebensächlich oder nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Neben den Möglichkeiten der industriellen Ausübung sowie den Beschränkungen auf unwesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke (z.B. das Tapezieren mit Raufaser und das Überstreichen mit Binderfarbe) oder einen Hilfs- oder unerheblichen Nebenbetrieb gibt es zusätzlich Tätigkeiten, die zwar grundsätzlich handwerklicher Art sind, aber nicht vom Meistervorbehalt umfasst werden. Erforderlich ist hier, dass diese im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten erbracht werden. Dies gilt z.B. für Garten- und Landschaftsbaubetriebe, wenn Wege- und Pflasterarbeiten im Zusammenhang mit einer landschaftsgärtnerisch geprägten Anlage durchgeführt werden. In diesem Fall handelt es sich um vom Berufsbild des Garten- und Landschaftsbauers umfasste Arbeiten, die nicht etwa dem Straßenbauerhandwerk vorbehalten sind.
2.3 Unerheblicher Nebenbetrieb
Ein nichthandwerklicher Hauptbetrieb darf zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten in geringerem Umfang ausüben. Hierfür gilt Folgendes: Liegt zwischen dem nichthandwerklichen Haupt- und dem handwerklichen Nebenbetrieb ein wirtschaftlichfachlicher Zusammenhang vor, so ist die Ausübung von zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten durch den nichthandwerklichen Hauptunternehmer dann erlaubt, wenn die auf einen oder mehrere Nebenbetriebe bezogenen Tätigkeiten bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung gegenüber dem Hauptbetrieb eine untergeordnete Bedeutung haben und der Umfang eines unerheblichen Nebenbetriebs nicht überschritten wird. Nach § 3 Abs. 2 HwO ist dieser unerhebliche Umfang die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Einmann-Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs (höchstens 1664 Stunden pro Jahr). Dabei müssen die Arbeiten aus dem Berufsbild des im Nebenbetrieb ausgeübten Handwerks, die auch der nichthandwerkliche Hauptbetrieb legal ausführen darf, richtiger Weise letzteren auch zugerechnet werden, so dass sie bei der Ermittlung dieser Unerheblichkeitsgrenze außer Betracht bleiben.
Beispiele:
Damit wird deutlich, dass zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten auch Unternehmen gestattet sind, die nicht in der Handwerksrolle eingetragen sind. Schwarzarbeit liegt hier nicht vor, denn das Unternehmen arbeitet legal. Umgekehrt gilt für den Fall der Überschreitung der Unerheblichkeitsgrenze, dass dann ein Handwerksrollenpflichtiger Nebenbetrieb vorliegt, auch wenn dieser im Verhältnis zum Hauptbetrieb von (völlig) untergeordneter Bedeutung ist.
In den Fällen eines unerheblichen Nebenbetriebes bleibt darauf hinzuweisen, dass die Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten grundsätzlich vollständig nachkommen, wenn sie ihr Gewerbe angemeldet haben und Steuern und Abgaben zahlen. Damit erfüllen sie in keiner Weise die Gründe zur Verfolgung aufgrund des oben genannten Gesetzes. Da die Sanktionen für einen Verstoß oft von existenzieller Bedeutung für ein Unternehmen sein können, sollten vor der Verhängung von Geldbußen oder sonstigen rechtlichen Konsequenzen die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern zu dem Sachverhalt gehört werden.
2.4 Gefälligkeit
Der eine Ahndung ausschließende Privilegierungstatbestand "Gefälligkeit" kommt - vom Auslagenersatz abgesehen - nur bei Unentgeltlichkeit der Leistung in Betracht. Dabei wird von einer Gefälligkeit nur dann auszugehen sein, wenn Dienst- oder Werkleistungen auf Grund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden (z.B. provisorische Schadensbehebung, Pannenhilfe). Gefälligkeiten werden ohne vertragliche Verpflichtungen geleistet.
2.5 Nachbarschaftshilfe
Der Begriff der Nachbarschaftshilfe ist von einer sowohl örtlichen als auch persönlichen Beziehung geprägt. Unter dem örtlichen Gesichtspunkt gehören zu den Nachbarn Personen, die in räumlich enger Beziehung zueinander wohnen, also Wohnungsnachbarn, Hausnachbarn, aber auch der in derselben Straße, demselben Wohnblock oder einem kleinen überschaubaren Stadtviertel ansässige Personenkreis. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass eine Gegenleistung entweder erbracht oder wenigstens gelegentlich erwartet wird. Zudem spielen Dauer und Umfang der erbrachten Leistung eine Rolle.
2.6 Selbsthilfe
In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Satz 2 WoFG werden Arbeitsleistungen zur Selbsthilfe nicht zur ahndungsfähigen Selbsthilfe gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens von dem Bauherrn selbst, von seinen Angehörigen oder von anderen - vom Auslagenersatz abgesehen - unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (Nummern 2.4, 2.5) oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht werden. Als Bauherr gilt regelmäßig derjenige, der ein Bauvorhaben in eigenem Namen (nicht notwendig für eigene Rechnung) durchführt und hierfür gegenüber staatlichen Stellen die Verantwortung im Sinne des Bauordnungsrechtes übernimmt.
In Anlehnung an § 18 Abs. 2 WoFG gehören zu den Angehörigen im Sinne des Gesetzes Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern. Zu den Angehörigen gehören auch der Ehegatte, der Lebenspartner, der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WoFG ist bei Angehörigen - anders als bei der Gefälligkeit durch "Dritte" (Nummer 2.4) - Unentgeltlichkeit nicht gefordert.
2.7 Tätigkeit in anderen Handwerken
Ein in die Handwerksrolle eingetragener Betrieb kann auch Arbeiten von anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen, wenn diese mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder sich wirtschaftlich ergänzen. Erforderlich ist jedoch in diesen Fällen das Vorliegen eines Hauptauftrages aus dem eigenen Handwerk.
3. Zuständige Behörden
3.1 Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
Für das Land Sachsen-Anhalt ist im Bezirk der Oberfinanzdirektion Hannover das Hauptzollamt Magdeburg mit den FKS-Standorten Magdeburg, Dessau, Halle und Sangerhausen für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zuständig. Der Prüfungsauftrag der FKS ergibt sich aus § 2 SchwarzArbG. Des Weiteren gehört zu den Aufgaben der FKS die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen. Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Behörden der Zollverwaltung nach § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SchwarzArbG zuständig.
Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung mit den Finanzbehörden zusammen.
3.2 Landkreise, kreisfreie Städte, Landesverwaltungsamt
Die landesrechtliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e i. V. m. Nr. 2 SchwarzArbG ergibt sich aus § 4 Nr. 18 der ZustVO OWi. Danach sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Das Landesverwaltungsamt ist obere Aufsichtsbehörde.
3.3 Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen, Landesinnungsverbände, Industrie- und Handelskammern
Daneben haben im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks die Handwerkskammern die Aufgabe, Schwarzarbeit selbst in geeigneter Weise zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen ( § 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 9 HwO). Dies gilt auch für die Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen und Landesinnungsverbände ( § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 81 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Nrn. 1 und 4 HwO).
Ebenfalls sind die Industrie- und Handelskammern zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aufgerufen ( § 1 Abs. 1 IHKG).
4. Aufgaben der Behörden
Einen wichtigen Aspekt bildet die Kontrolldichte. Kontrollmaßnahmen, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, sind dabei nicht nur ein Mittel zur Aufdeckung Von Rechtsverletzungen, sondern auch der Prävention und Abschreckung. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Form illegalen Handelns sollen gerade Baustellen auch außerhalb von Werktagen und nach Feierabend überprüft werden; die arbeitszeitrechtlichen Voraussetzungen dafür sind zu schaffen, sofern noch nicht geschehen.
Die frühzeitige Unterrichtung der örtlich zuständigen FKS sowie der Kranken- und Rentenversicherungsträger wird anlässlich der Überprüfung von Baustellen empfohlen, damit Unterlagen für die Beweisführung geprüft und gesichert werden können; andernfalls ist der Verlust an Beweismitteln zu befürchten.
4.1 Landkreise, kreisfreie Städte
Aufgabe der für die Schwarzarbeitsbekämpfung nach dem SchwarzArbG, der GewO oder der HwO nach Landesrecht zuständigen Gewerbebehörden ist es, unabhängig vom Vorliegen konkreter Anhaltspunkte bereits im Vorfeld verdächtige Vorgänge zu beobachten, um in geeigneter Weise gegebenenfalls einzuschreiten. Regelmäßig sollen einschlägige Werbeanzeigen in den Tageszeitungen, Anzeigenblättern, Stadtzeitungen überprüft und ausgewertet werden. Es soll allen - auch anonymen - Hinweisen aus der Bevölkerung auf Schwarzarbeit unverzüglich durch eigene Ermittlungen nachgegangen werden, es sei denn, dass es sich offensichtlich um Verleumdungen, Diskriminierungen oder ähnliches handelt. In konkreten Verdachtsfällen sollen die Behörden auch Arbeitsstellen und Betriebsräume des betreffenden Unternehmens kontrollieren (Nummern 5.1, 5.2). Bei all diesen Maßnahmen erzielte Erfolge werden in der Öffentlichkeit bekannt und wirken daher abschreckend.
Um eine effiziente Ermittlung zu ermöglichen, sollen die Behörden die notwendigen Voraussetzungen schaffen. Unter dem Gesichtspunkt einer nachhaltigen Abschreckung sind die Verfahren zügig durchzuführen. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Tat eine Straftat ist, ist der Vorgang umgehend an die Staatsanwaltschaft abzugeben ( § 41 Abs. 1 OWiG).
4.2 Gemeinden (Verwaltungsgemeinschaften)
Den Gemeinden ist die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Pflicht zur Erstattung einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO in angemessener Weise zu überwachen. Erforderlichenfalls ist auf die Erstattung von Gewerbeanzeigen hinzuwirken. Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden (Nummer 4.1) sind entsprechend zu verständigen, wenn Gewerbeanmeldungen unterbleiben (bei den kreisfreien Gemeinden erfolgt eine entsprechende interne Unterrichtung).
Es kommt dabei darauf an, ob das Gesamtbild einen selbständigen Gewerbetreibenden ergibt oder den Eindruck der Abhängigkeit von Unternehmern vermittelt. Als selbständig Tätiger ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt. Dazu gehört in der Regel auch das Vorhandensein einer Betriebsstätte (z.B. Werkstatt, Lager, Büro).
Bei Verdachtsfällen auf Scheinselbständigkeit, insbesondere bei Mehrfachanmeldungen von handwerklichen Gewerbebetrieben an einer Anschrift als Betriebsstätte, ist die Voraussetzung der Selbständigkeit des Gewerbetreibenden besonders zu prüfen. In Zweifelsfällen sollte die Vorlage von Mietverträgen abgefordert werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden. Bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden, an dessen Selbständigkeit oder an dei Richtigkeit der Angaben zum Betriebsinhaber oder der Betriebsstätte, sollen diese Unsicherheiten durch geeignete Maßnahmen geklärt werden.
4.3 Finanzbehörden
Im Rahmen ihrer Aufgabe, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ § 85, 88 AO), haben die Finanzbehörden auf die steuerliche Erfassung von Schwarzarbeitern zu achten.
Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden sind nach § 6 Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet, den örtlich zuständigen Finanzbehörden für deren Aufgabenstellung erforderliche Informationen zu übermitteln.
Illegale Beschäftigung, Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung stehen häufig in unmittelbarem Zusammenhang. Informationen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, sind den Finanzbehörden gemäß § 116 AO mitzuteilen. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn mitzuteilen (siehe auch das "Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Landesfinanzbehörden" und das zugehörige Formular für Mitteilungen nach § 116 AO (Anlage zum RdErl. des MF vom 11.02.2008, MBl. LSA S. 180).
Für Auskunfsbegehren an die Finanzbehörden gilt Folgendes:
Die Finanzbehörden dürfen Angaben über die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erhobenen personenbezogenen Daten der Betroffenen nur in den 'gesetzlich zugelassenen Fällen an andere Behörden weitergeben ( § 30 Abs. 4 AO - Steuergeheimnis). § 31a AO erlaubt die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlich ist. Die Offenlegung steht nicht mehr im Ermessen der Behörde, diese ist nach § 31a Abs. 2 AO verpflichtet, Informationen weiterzugeben, soweit dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. "Betroffene" im Sinne der Vorschrift sind der Schwarzarbeiter, und seine Aufttraggeber, der Verleiher und der Leistungsempfänger.
Die Finanzverwaltung überprüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Informationen weitergeleitet werden müssen. Ein Auskunftsersuchen sollte deshalb auch die zur Prüfung notwendigen Informationen beinhalten.
4.4 Meldung an die FKS
Die Unterrichtung der Behörden der Zollverwaltung ist in § 6 Abs. 1 SchwarzArbG geregelt. Danach sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 SchwarzArbG unterstützenden Stellen verpflichtet, einander die für deren Prüfungen erforderlichen. Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist.
4.5 Gewerbeaufsicht
Das Landesamt für Verbraucherschutz hat keine originäre Zuständigkeit auf dem Gebiet der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, sondern kontrolliert die Einhaltung der Gesetze zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Im Rahmen dieser Kontrollen werden allerdings oftmals Verhaltensweisen oder Umstände bekannt, die Mitteilungs- und Informationspflichten unter anderem nach § 139b Abs. 7 und 8 GewO und § 23 Abs. 3 ArbSchG auslösen. Hierunter fallen beispielsweise
4.6 Bauaufsichtsbehörden
Treten die landesrechtlichen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden an die Bauaufsichtsbehörden mit dem Ersuchen heran, Baubeginnanzeigen bei Bauvorhaben mit einem geschätzten Umfang von 150.000 Euro aufwärts von natürlichen Personen zu erhalten, bestehen gegen die Übermittlungen keine datenschutzrechtlichen Bedenken, wenn in jedem Einzelfall sichergestellt ist, dass diese zu einem der in § 11 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 DSG-LSA genannten Zwecke erforderlich sind. Die regelmäßige Übermittlung der Daten zu allen Bauvorhaben ohne individuelle Anfrage seitens der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden ist datenschutzrechtlich nicht zulässig. Sofern die Betroffenen in eine Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 2 DSG-LSA eingewilligt haben, kommt eine Übermittlung der Daten durch die Bauaufsichtsbehörden auch dann in Frage, wenn sie nicht zu einem in § 11 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 DSG-LSA genannten Zweck erforderlich sind.
Vom Schutzbereich des DSG-LSA nicht erfasst sind Daten über juristische Personen oder Personenvereinigungen, soweit kein Rückschluss auf eine natürliche Person möglich ist, so dass hier auch regelmäßige Datenübermittlungen zulässig sind.
4.7 Staatsanwaltschaft
Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde enthalten die StPO, das OWiG, die RiStBV und die MiStra. Insbesondere sind zu nennen:
4.8 Gerichte
Die Gerichte sollen den zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die zur Verfolgung der hier behandelten Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind. Für die ordentliche Gerichtsbarkeit gelten hierzu Zweiter Teil, Abschn. 1, Nr. 5 Abs. 1 MiZi; Nummer 47 Abs. 2, 3, Nummer 48 MiStra, wonach die Übermittlungen grundsätzlich vorzunehmen sind. Den anderen Gerichtszweigen wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren. Die Übermittlungsvorschriften sind gemäß Zweiter Teil, Abschn. 1, Nr. 5 Abs. 1 MiZi entsprechend anzuwenden bei Erkenntnissen, die zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind. In diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.
5. Befugnisse der Behörden
5.1 - der Zollverwaltung
Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben hat die FKS zahlreiche Prüf- und Ermittlungskompetenzen. Zur Erfüllung ihres Prüfauftrages führt die FKS verdachtslose Prüfungen durch.
Insoweit ermächtigt das SchwarzArbG die FKS zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen, zur Einholung von Auskünften, zum Anhalten von Beförderungsmitteln, zur Einsichtnahme in Geschäfts- und sonstige Unterlagen, zur Kontrolle der Personalien der angetroffenen Personen sowie bei Ausländern auch des Aufenthaltstitels, soweit dies der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung dient (§ § 3, 4, 5 i. V. m. § 2 SchwarzArbG).
Besteht ein Anfangsverdacht für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung, hat die FKS ein strafrechtliches oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Verdachtslose Prüfungen scheiden dann aus.
Für die Aufklärung und Verfolgung dieser Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Beschäftigten der FKS Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie verfügen über die gleichen Befugnisse wie die Polizeibehörden ( § 14 Abs. 1 SchwarzArbG). Dazu gehören bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Identitätsfeststellungen, erste Vernehmungen, Sicherstellungen oder Beschlagnahmen von Beweismitteln, Durchsuchungen und vorläufige Festnahmen bei Straftaten.
5.2 - der Landkreise, kreisfreien Städte
Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 SchwarzArbG verfügen die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarz ArbG zuständigen Behörden über die sich aus § 33 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 SchwarzArbG ergebenden Befugnisse. Werden Ordnungswidrigkeiten festgestellt, haben sie als Verfolgungsbehörden darüber hinaus dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 OWiG. Zur Unterbindung andauernder Ordnungswidrigkeiten haben sie in Ermangelung spezieller Regelungen im SchwarzArbG oder OWiG - zusätzlich die Befugnisse einer Sicherheitsbehörde im Sinne des SOG LSA unter den dort genannten Voraussetzungen.
Bei Gefahr im Verzuge, zur Fortsetzung einer im eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich begonnenen Maßnahme oder mit Genehmigung der für den anderen Bezirk zuständigen Behörde, kann jede Sicherheitsbehörde nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SOG LSA in benachbarten Bezirken auch ohne Mitwirkung der örtlich zuständigen Sicherheits- oder Polizeibehörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Die in diesen Fällen für den anderen Bezirk zuständige/Behörde ist in den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 und 2 unverzüglich zu unterrichten.
Stellen die Behörden bei ihren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr fest, dass Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG oder nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO begangen worden sind, haben sie diese Ordnungswidrigkeiten bei der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen.
Die Vernehmung und Anhörung betroffener Personen - z.B. bei Baustellenkontrollen - richtet sich nach den Vorschriften des OWiG oder der StPO. Die Ausfüllung lediglich sogenannter "Erfassungsbögen" bietet keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine sichere Überzeugungsbildung; wenn die Kontrollierten - wie zumeist - nicht in der Hauptverhandlung auftreten, ist es auf dieser Grundlage vielfach unmöglich, die zu einer Verurteilung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Gewerbebehörden haben mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen.
5.3 - der Handwerkskammern
Die Handwerkskammern sind ebenfalls berechtigt, Betriebsräume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Diese Rechte bestehen allein zum Zweck der Klärung, ob eine Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen muss oder nicht ( § 17 Abs. 2 HwO).
5.4 - der Polizei
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnung zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten ( § 163 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei die Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache ebenfalls zu verhüten. Hierbei habe sie dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten, soweit das OWiG .nichts anderes bestimmt ( § 53 Abs. 1 OWiG).
6. Verfahren
Schwarzarbeit führt wegen ihrer die marktwirtschaftliche Ordnung schädigenden Wirkung unter Umständen zum Zusammenbruch von Unternehmen und, damit einhergehend, zum Wegfall von Arbeits- und Ausbildungsplätzen. Die gesetzlichen Möglichkeiten, dies zu verhindern, sind deshalb konsequent auszuschöpfen. Dabei ist festzustellen, dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung häufig im Verborgenen stattfinden. Wo dies nicht der Fall ist, sind die Handelnden bemüht, ihrer Tätigkeit den Anstrich der Legalität zu geben. Mit ihren Bekämpfungsmaßnahmen verfolgen die Behörden daher das Ziel, diese verborgene Tätigkeit aufzudecken und Schutzbehauptungen als solche zu entlarven. Dies dient dem Schutz legal arbeitender Arbeitnehmer und Arbeitgeber, denn Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung gefährden ihre Arbeitsplätze und die Wettbewerbsposition ihrer Unternehmen.
6.1 Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, Bußgeldbemessung, Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde ( § 47 OWiG). Sofern Geldbußen festgesetzt werden, ist der Bußgeldrahmen entsprechend der Maßgabe nach § 17 Abs. 3 OWiG auszufüllen. Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist dabei nach den Kriterien Dauer, Nachhaltigkeit sowie Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes zu messen. Bußgeld erhöhend können z.B. wiederholte Verstöße sowie die unbeirrte Fortsetzung der Schwarzarbeit im laufenden Bußgeldverfahren wirken. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind zu berücksichtigen. Geldbußen, die überhöht sind, weil dieser Aspekt vernachlässigt worden ist, führen regelmäßig zu Einsprüchen. Wenn das Amtsgericht daraufhin eine geringere Geldbuße festsetzt, verbucht der Betroffene diese Entscheidung womöglich als Erfolg in der Sache. Diesen Effekt gilt es zu vermeiden.
Auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 OWiG kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, den der Täter aus der Begehung der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.
Nach § 30 OWiG kann auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen eine Geldbuße festgesetzt werden; dies erscheint immer dann sinnvoll, wenn durch Schwarzarbeit Gewinne erzielt worden sind und abgeschöpft werden sollen, soweit nicht Verfall in Betracht kommt ( § 30 Abs. 5 OWiG; Nummer 6.4).
6.2 Gefahrenabwehrmaßnahmen
Im Ordnungswidrigkeitsverfahren erfolgt keine unmittelbare Ahndung des Verstoßes oder Untersagung der Fortsetzung des Betriebes ( § 16 Abs. 3 HwO). Der Schwarzarbeiter kann oftmals die begonnene Schwarzarbeit noch beenden und die bei Eintritt der Rechtskraft schließlich angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen greifen nicht, wenn er zwischenzeitlich unbekannt verzogen oder vermögenslos geworden ist.
Eine Möglichkeit, die Fortsetzung von Schwarzarbeit zu verhindern, bietet § 45 Nr. 4 SOG LSA. Der zuständigen Behörde steht danach das Recht zu, im Rahmen der Gefahrenabwehr Gegenstände sicherzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten gebraucht oder verwertet werden sollen. Die Sicherstellung kann nicht unbegrenzt aufrechterhalten werden ( § 48 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA), stellt aber eine geeignete Maßnahme dar, die Schwarzarbeit sofort zu unterbinden. Sichergestellt werden können Baumaterialien, Maschinen und Werkzeuge, gegebenenfalls auch Betriebsräume oder die gesamte Baustelle (durch Aufbringung eines amtlichen Siegels). Die Behörde kann zur Durchsetzung der Sicherstellung die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und sie nicht über die erforderlichen Dienstkräfte verfügt. Die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände kann gemäß § 48 Abs. 3 Satz 4 SOG LSA von der vorherigen Zahlung der Kosten der Sicherstellung abhängig gemacht werden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen,kommt eine Anwendung der Vorschriften der § § 47, 48 SOG LSA über die Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung in Betracht.
6.3 Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens
Die Fortsetzung eines Handwerksbetriebes kann untersagt werden nach § 16 Abs. 3, 4 HWO. Die Fortsetzung eines Gewerbebetriebes, für dessen Ausübung eine Zulassung erforderlich ist, kann nach § 15 Abs. 2 GewO verhindert werden. Hierbei sind die Handwerkskammer und die Industrie und Handelskammer zuvor zu hören ( § 16 Abs. 3 HwO). Können sich die beiden Kammern nicht auf eine gemeinsame Erklärung einigen, entscheidet die Schlichtungskommission ( § 16 Abs. 4 HwO).
Ein solcher Verwaltungsakt kann gemäß § § 53 bis 59 SOG LSA gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Diese sind gemäß § 54 Abs. 2 SOG LSA nach Maßgabe der § § 59 und 63 SOG LSA anzudrohen. Bei der Auswahl der Zwangsmittel ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
6.4 Verfallsanordnung und dinglicher Arrest
Wird kein Bußgeld festgesetzt, weil z.B. bei Auslandsbezug die Vollstreckung fraglich erscheint, kann der Verfall eines Geldbetrages bis zur Höhe des erlangten Vermögensvorteilsangeordnet werden ( § 29a OWiG). Zur Sicherung der Vollstreckung des Verfalls kann gemäß § 111d StPO i. V. m. § 46 OWiG der dingliche Arrest angeordnet werden. Der dingliche Arrest erfolgt durch Pfändung von Forderungen oder beweglichen Sachen ( § 930 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § § 829, 808 ZPO) und kann nur wegen des Verfalls von Vermögensvorteilen angeordnet werden. Die Anordnung des Verfalls ist gegenüber dem Täter und dem Begünstigten (Nichttäter) möglich.
6.5 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen wird in § 21 SchwarzArbG geregelt. Danach sollen Bewerber, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, § § 9 bis 11, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des SGB III, § § 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des AÜG oder § 266a Abs. 1 bis 4 des StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden sind, von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des GWB genannten Auftraggeber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt bereits vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
Ebenfalls sollen nach § 6 AEntG Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 5 AEntG mit einer Geldbuße von mindestens 2.500 Euro belegt worden sind.
7. Unterrichtung und Zusammenarbeit
Das SchwarzArbG ist geprägt vom Grundsatz der Zusammenarbeit aller mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung befassten Dienststellen. Es enthält ganz wesentliche Änderungen der vorangegangenen Regelwerke und verpflichtet damit zu einer intensiveren, teilweise im Gesetz eigens vorgeschriebenen Zusammenarbeit.
Dabei gilt das Wohnortprinzip: Die örtlich zuständige Verfolgungsbehörde informiert bei eingeleitetem Ordnungswidrigkeitenverfahren auch diejenige Verfolgungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die oder der Gewerbetreibende oder die Person, gegen die oder den ermittelt wird, ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Damit werden alle Informationen eines laufenden Ermittlungsverfahren bei einer Stelle zusammengeführt. Die für den Wohnsitz zuständige Verfolgungsbehörde muss nicht zwingend auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführen. Die § § 36 bis 39 OWiG geben einen breiten Zuständigkeitsrahmen vor, wonach die jeweilige Zuständigkeit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten geregelt werden kann. Bei mehreren Verfahren sollte in Absprache eine Verfolgungszuständigkeit bei der Behörde begründet werden, deren Ermittlungen am weitesten fortgeschritten sind oder die aus anderen Gründen hierzu am besten in der Lage ist.
Die Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden ist in § § 2, 6 und 13 SchwarzArbG geregelt. Auf die "Vereinbarung des Bundesministeriums der Finanzen und der Wirtschaftsministerien der Länder über die Grundsätze der Zusammenarbeit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) mit den Gewerbebehörden und den nach Landesrecht zuständigen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden in den Ländern auf dem Gebiet des Handwerks- und Gewerberechts" (Erl. des MW vom 02.04.2007; 41-32124 n. v.) sowie das "Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Landesfinanzbehörden" mit dem zugehörigen Formular für Mitteilungen nach § 116 AO (Anlage zum RdErl. des MF vom 11.02.2008, MBl. LSA S. 180) wird verwiesen. Darüber hinaus unterrichten die für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden die für die Schwarzarbeitsbekämpfung nach Landesrecht zuständigen Behörden, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Verstöße nach dem SchwarzArbG ergeben (Nummer 4.2). Die Handwerkskammer ist unverzüglich zu unterrichten, wenn für die angezeigte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle infrage kommt und entgegen § 16 Abs. 1 HwO eine Handwerkskarte nicht vorgelegt wird. In Fällen nicht zweifelsfreier Zuweisung zu einem handwerksrechtlichen Vorbehaltsbereich ist ebenfalls die Industrie- und Handelskammer zu unterrichten.
Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit organisiert zur Abstimmung und zum Erfahrungsaustausch nach Bedarf Sitzungen einer Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung". Der Arbeitsgruppe sollen angehören Vertreter
des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums für Gesundheit und Soziales,
des Hauptzollamts Magdeburg,
der kommunalen Spitzenverbände,
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis,
der Handwerks- sowie der Industrie- und Handelskammern Magdeburg und Halle,
des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Arbeitgeberverbände.
8. Besondere Verfahrenshinweise
8.1 Unterstützung der Ermittlungsbehörden
Die zuständigen Behörden werden bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit im gewerbe- und handwerksrechtlichen Bereich insbesondere durch die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, die Landesinnungsverbände und Kreishandwerkerschaften und Innungen unterstützt. Dies geschieht beispielsweise durch die Erstellung von Stellungnahmen zur Klärung von Abgrenzungsfragen oder Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils.
8.2 Eingliederung in die legale Wirtschaft
Zielsetzung der Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Durchsetzung geltenden Rechts und die Schaffung gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen. In vielen Fällen liegen Umstände vor, die es aussichtsreich erscheinen lassen, bei Schwarzarbeit Wege zurück in die Legalität aufzuzeigen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die oder der Betroffene zwar die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, diese aber bisher unterblieben ist. Insbesondere bei Gewerbetreibenden, die sich ansonsten im legalen Rahmen bewegen (angemeldetes Gewerbe), kann oftmals Abhilfe geschaffen werden, etwa durch Qualifizierung oder durch Einstellung von Meistern für bestimmte Tätigkeiten. Bei Einzelpersonen wird zu prüfen sein, ob diese bereit sind, ihre Tätigkeit auf eine legale Basis zu stellen. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollen die Verfolgungsbehörden auch Gespräche mit beratendem Charakter mit den Betroffenen führen, wie Verstöße zukünftig vermieden werden können.
9. Berichtspflicht
Die zuständigen Behörden berichten jeweils bis zum 15.2. dem Landesverwaltungsamt (LVwA) für das vorausgehende Kalenderjahr, wie viele Bußgeldverfahren in welchem Handwerkszweig mit welchem Ergebnis durchgeführt worden sind. Eine Zusammenfassung der von den Kommunen übersandten Statistiken wird von LVwA dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übersandt. Die Einzelheiten zu den Inhalten regelt ein gesonderter Erlass.
10. Aufgaben des Landesverwaltungsamtes
Das LVwA ist angehalten, die Maßnahmen der ihm nachgeordneten Behörden zu überwachen und die ordnungsmäßige Ausführung der einschlägigen Vorschriften zu überprüfen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung kommt dem Amt daneben eine besondere Aufgabe bei der Koordinierung zu. Dabei sind unter anderem die ihm unterstellten Behörden über zweckmäßige Maßnahmen zu beraten und ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch sicherzustellen, woran insbesondere auch die FKS und die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern zu beteiligen sind. Die wichtigen Ziele, die es hier zu erreichen gilt, lauten somit: Verbesserung der Qualifikation der Bekämpfungsbehörden des Landes, Verbesserung der Zusammenarbeit von Bundes- und Landesbehörden sowie der Landesbehörden untereinander sowie Steigerung der Bekämpfungseffizienz.
Folgende Maßnahmen kommen dabei unter anderem in Betracht, deren Umsetzung vorgesehen ist:
10.1 Alternierende Schwerpunktgruppe
Um die Effizienz bei der Schwarzarbeitsbekämpfung zu verbessern, sollten jeweils drei örtlich zuständige Bekämpfungsstellen für einen bestimmten Zeitraum zu einer Schwerpunktgruppe zusammengefasst und nach Möglichkeit um externen Sachverstand bei datenschutzrechtlich zulässiger Ausgestaltung der Zusammenarbeit, aufgestockt werden. Diese Gruppe verabredet sich zu Schwerpunktaktionen in dem gemeinsamen örtlichen Zuständigkeitsbereich.
Sofern in konkreten Fällen gemeinsame Prüfungen mit der FKS geboten erscheinen, hat die Durchführung der Prüfung unter Federführung der FKS zu erfolgen. Dabei muss die Zusammenarbeit mit den Schwerpunktgruppen, insbesondere die Planung der Einzelheiten hinsichtlich Einsatzraum, Prüfungs- und Kontrollschwerpunkte, Einsatztage, Einsatzzeiten unter rechtzeitiger Einbindung der FKS-Standorte erfolgen.
Das LVwA übernimmt die Rolle einer zentralen Koordinierungsstelle. In dieser Eigenschaft wählt die obere Aufsichtsbehörde die jeweiligen Schwerpunktregionen aus und schaltet den Kontakt zu den Bundesbehörden - eine Verbindung mit der jeweils zuständigen FKS bietet sich darum an. Die Kammern sollen auf Wunsch ebenfalls beteiligt werden.
10.2 Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit
Das LVwA koordiniert als Präventionsmaßnahme "Aktionstage" zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch die kommunalen Verfolgungsbehörden. Die Aktionstage sollen medienwirksam aufbereitet und ausgewertet werden. Durch diese verstärkten Öffentlichkeitsmaßnahmen soll in der Bevölkerung das Rechtsempfinden geweckt und gestärkt werden, dass es sich bei Schwarzarbeit nicht um ein Kavaliersdelikt handelt.
Soweit die FKS an Maßnahmen beteiligt ist, sind jegliche Presseaktivitäten vorab mit der Pressestelle der Abteilung FKS bei der Oberfinanzdirektion Köln (Telefon: (02 21) 3 79 93-5 00) abzustimmen. Auch in der Pressearbeit soll ein Schulterschluss der Zusammenarbeitsbehörden öffentlichkeitswirksam dargestellt werden.
10.3 Verbesserung der Mitarbeiterqualifikation
Eine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung ist am effektivsten, wenn sich ein fachlich spezialisiertes und geschultes Team gezielt nur diesem Themenkreis widmet. Das LVwA unterstützt die Qualifikation der Mitarbeiter durch einen Arbeitskreis zum regelmäßigen Erfahrungsaustausch sowie mittels kontinuierlicher Fortbildungen.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gem. RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
11.2 Inkrafttreten
Dieser Gem. RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
| Abkürzungsverzeichnis | Anlage |
| 1. | AO | Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 666, 679) |
| 2. | AEntG | Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 26.02.1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3140) |
| 3. | AÜG | Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 233 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) |
| 4. | DSG-LSA | Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2002 (GVBl. LSA S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 701) |
| 5. | GewO | Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399, 405) |
| 6. | GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18.12.2007 (BGBl. I S. 2966) |
| 7. | HwO | Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.09.1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246, 2256) |
| 8. | IHKG | Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) |
| 9. | MiStra | Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra, AV des MJ vom 19.05.2008, JMBl. LSA S. 99) |
| 10. | MiZi | Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi, AV des MJ vom 26.05.1998, MBl. LSA S. 1097, JMBl. LSA S. 253, zuletzt geändert durch AV vom 02.07.2007, MBl. LSA S. 577, JMBl. LSA S. 215) |
| 11. | OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.08.2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) |
| 12. | RiStBV | Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV, AV des MJ vom 16.01.1997, JMBl. LSA S. 27), zuletzt geändert durch AV vom 20.09.2007 (JMBl. LSA S. 280) |
| 13. | SchwarzArbG | Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) vom 23.07.2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) |
| 14. | SGB III | Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung - vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874, 898) |
| 15. | SOG LSA | Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 58) |
| 16. | StPO | Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.04.1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.03.2008 (BGBl. I S. 306, 312), |
| 17. | StGB | Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 666, 679), |
| 18. | VwGO | Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom 17.06.2008 (BGBl. I S. 1010, 1021) |
| 19. | WoFG | Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) |
| 20. | ZPO | Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 S. 431, 2007 S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 441, 442) |
| 21. | ZustVO OWi LSA | Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.1994 (GVBl. LSA S. 956), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.06.2008 (GVBl. LSA S. 208) |
1) Die Vorschriften, auf die im Text verwiesen wird, sind in der Anlage vollständig zitiert.
| ENDE | |